Beschluss
37 T 580/12
LG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Ordnungsgeld nach § 335 Abs. 1 HGB kann festgesetzt werden, wenn Offenlegungsunterlagen weder innerhalb der gesetzlichen Frist noch innerhalb der mit Androhung gesetzten Nachfrist eingereicht wurden.
• Maßgeblich für die Fristeinhaltung ist der rechtzeitige Eingang der vollständigen Unterlagen beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers; die Beweislast hierfür trägt das Offenlegungspflichtige.
• Eine Befreiung nach § 264a Abs. 1 Nr. 1 HGB greift nicht, wenn zum Zeitpunkt der Nachfrist oder Entscheidung keine natürliche, persönlich haftende Person vorhanden ist; temporäre Haftungserweiterungen nach § 176 HGB begründen keine dauerhafte Befreiung.
• Für die Verhängung eines Ordnungsgeldes ist Verschulden erforderlich; die Pflicht zur schlüssigen Darlegung der Gründe für Fristversäumnisse trifft die Pflichtige als sekundäre Darlegungslast.
• Das Ordnungsgeld dient auch Sanktionszwecken und bleibt bei erfolgter Nachholung der Offenlegung nach Fristablauf grundsätzlich bestehen; in Ausnahmefällen kann eine Herabsetzung auf den Mindestbetrag erfolgen.
Entscheidungsgründe
Festsetzung von Ordnungsgeld wegen Unterlassener Offenlegung trotz Nachfrist und fehlender Befreiung • Ein Ordnungsgeld nach § 335 Abs. 1 HGB kann festgesetzt werden, wenn Offenlegungsunterlagen weder innerhalb der gesetzlichen Frist noch innerhalb der mit Androhung gesetzten Nachfrist eingereicht wurden. • Maßgeblich für die Fristeinhaltung ist der rechtzeitige Eingang der vollständigen Unterlagen beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers; die Beweislast hierfür trägt das Offenlegungspflichtige. • Eine Befreiung nach § 264a Abs. 1 Nr. 1 HGB greift nicht, wenn zum Zeitpunkt der Nachfrist oder Entscheidung keine natürliche, persönlich haftende Person vorhanden ist; temporäre Haftungserweiterungen nach § 176 HGB begründen keine dauerhafte Befreiung. • Für die Verhängung eines Ordnungsgeldes ist Verschulden erforderlich; die Pflicht zur schlüssigen Darlegung der Gründe für Fristversäumnisse trifft die Pflichtige als sekundäre Darlegungslast. • Das Ordnungsgeld dient auch Sanktionszwecken und bleibt bei erfolgter Nachholung der Offenlegung nach Fristablauf grundsätzlich bestehen; in Ausnahmefällen kann eine Herabsetzung auf den Mindestbetrag erfolgen. Die Beschwerdeführerin hat die Jahresabschlussunterlagen für 2009 nicht beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers eingereicht. Das Bundesamt für Justiz drohte zunächst mit einem Ordnungsgeld und setzte sodann ein erstes Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 EUR fest; ein weiteres Ordnungsgeld von 5.000 EUR wurde angedroht und später festgesetzt. Die Beschwerdeführerin legte gegen die Androhung des weiteren Ordnungsgeldes keinen Einspruch ein und reichte die Unterlagen auch nicht innerhalb der mit der Androhung gesetzten sechs Wochen nach. Sie berief sich darauf, nach § 264a Abs. 1 Nr. 1 HGB von der Offenlegungspflicht befreit zu sein, gestützt auf eine zwischenzeitliche Haftungssituation nach § 176 HGB. Das Bundesamt und das Landgericht hielten jedoch an der Festsetzung des weiteren Ordnungsgeldes fest. • Zuständigkeit und Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war statthaft nach §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 HGB und wurde in der Sache geprüft. • Fristen und Beweislast: Maßgeblich ist der fristgemäße Eingang der vollständigen Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers; die objektive Beweislast hierfür liegt bei der Beschwerdeführerin. • Tatsächlicher Verstoß: Die Unterlagen wurden bis zum Ablauf der Nachfrist nicht eingereicht; auch zum Zeitpunkt der Entscheidung lagen keine Veröffentlichungen vor. • Unbeachtlichkeit der Berufung auf § 264a Abs. 1 Nr. 1 HGB: Diese Vorschrift befreit nur, wenn zum relevanten Zeitpunkt dauerhaft eine natürliche, persönlich haftende Person vorhanden ist; vorübergehende Haftungserweiterungen nach § 176 HGB begründen keine dauerhafte Befreiung und lagen zum Zeitpunkt der Nachfrist nicht vor. • Verschulden und Darlegungslast: Für die Verhängung eines Ordnungsgeldes ist Verschulden erforderlich; die Beschwerdeführerin trägt die sekundäre Darlegungslast und hat keine zureichenden Gründe für die Fristversäumnis vorgetragen. • Sanktionscharakter des Ordnungsgeldes: Nach Ablauf der Frist dient das Ordnungsgeld der Ahndung der bereits eingetretenen Pflichtverletzung; Nachholung der Veröffentlichung nach Fristablauf beseitigt die Sanktion grundsätzlich nicht. • Angemessenheit der Höhe: Die Festsetzung blieb im gesetzlichen Rahmen (Mindestbetrag 2.500 EUR, Höchstbetrag 25.000 EUR); das Bundesamt erhöhte ausgehend vom Mindestbetrag sachgerecht, da frühere Maßnahmen ohne Erfolg geblieben waren. Die sofortige Beschwerde wurde zurückgewiesen. Das Landgericht bestätigte die Festsetzung des weiteren Ordnungsgeldes in Höhe von 5.000 EUR, weil die Pflicht zur Offenlegung der Jahresabschlüsse für 2009 weder fristgerecht noch innerhalb der mit Androhung gesetzten Nachfrist erfüllt wurde und die Beschwerdeführerin für die Rechtzeitigkeit der Einreichung die Beweislast trägt. Eine Befreiung nach § 264a Abs. 1 Nr. 1 HGB konnte nicht angenommen werden, da zum maßgeblichen Zeitpunkt keine dauerhaft persönlich haftende natürliche Person vorhanden war und temporäre Haftungserweiterungen nach § 176 HGB hierfür nicht genügen. Zudem hat die Beschwerdeführerin keine ausreichenden Umstände vorgetragen, die ein Verschulden an der Fristüberschreitung entfallen lassen würden. Die Höhe des Ordnungsgeldes wurde als verhältnismäßig und innerhalb des gesetzlichen Rahmens bewertet.