Urteil
14 O 38/12
LG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Abmahnung ist nicht unlauter, wenn der Abmahnende zum Zeitpunkt der Abmahnung geltend zu machende Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche dem Grunde nach hat (§§ 8, 9 UWG; § 242 BGB).
• Die Angabe "Made in Germany" ist nicht zwingend irreführend, wenn wesentliche Fertigungsschritte und die wertbildenden Leistungen überwiegend in Deutschland stattfinden oder der zeitliche Abschluss der Arbeiten in Deutschland liegt (§ 5 UWG, Maßstab der Verkehrsanschauung).
• Eine negative Feststellungsklage ist begründet, wenn der Anspruchsgegner die behauptete Forderung nicht substantiiert darlegt; unsubstantiierte Berühmung führt zu Gunsten des Klägers zur Feststellung des Nichtbestehens.
• Bei einer Abmahnung ist es unschädlich, wenn der Gläubiger eine zu weit gehende Unterwerfungserklärung vorlegt; der Schuldner kann eine ausreichend eingeschränkte Unterwerfungserklärung abgeben (§ 150 Abs. 2 BGB).
Entscheidungsgründe
Werbung mit "Made in Germany" zulässig bei überwiegender Wertschöpfung in Deutschland • Eine Abmahnung ist nicht unlauter, wenn der Abmahnende zum Zeitpunkt der Abmahnung geltend zu machende Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche dem Grunde nach hat (§§ 8, 9 UWG; § 242 BGB). • Die Angabe "Made in Germany" ist nicht zwingend irreführend, wenn wesentliche Fertigungsschritte und die wertbildenden Leistungen überwiegend in Deutschland stattfinden oder der zeitliche Abschluss der Arbeiten in Deutschland liegt (§ 5 UWG, Maßstab der Verkehrsanschauung). • Eine negative Feststellungsklage ist begründet, wenn der Anspruchsgegner die behauptete Forderung nicht substantiiert darlegt; unsubstantiierte Berühmung führt zu Gunsten des Klägers zur Feststellung des Nichtbestehens. • Bei einer Abmahnung ist es unschädlich, wenn der Gläubiger eine zu weit gehende Unterwerfungserklärung vorlegt; der Schuldner kann eine ausreichend eingeschränkte Unterwerfungserklärung abgeben (§ 150 Abs. 2 BGB). Die Parteien vertreiben gewerbsmäßig Autoersatzteile. Ein Kunde der Beklagten warb für einen Schmiedekolben mit der Angabe "Hersteller: X Made in Germany". Die Klägerin hielt diese Angabe für unrichtig und machte gegenüber dem Kunden Vertragsstrafenansprüche geltend; die Beklagte mahnte daraufhin die Klägerin ab und forderte Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und zahlungsweise Erstattung von Abmahnkosten. Die Klägerin klagte negativfeststellend, die Beklagte beantragte Abweisung. Streitgegenstand war vor allem, ob die Bewerbung "Made in Germany" irreführend ist und ob die Abmahnung unlauter war. Ein Sachverständigengutachten und Betriebsangaben ergaben, dass etwa 90 % der Produktionswertschöpfung und der zeitliche Abschluss der Herstellung in Deutschland erfolgen. Die Parteien stritten außerdem über die Höhe und Substantiierung der geltend gemachten Abmahnkosten. • Die Abmahnung der Beklagten war nicht unlauter, weil ihr zum Zeitpunkt der Abmahnung Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche dem Grunde nach zustanden (§§ 8 Abs.1, 9 UWG i.V.m. § 242 BGB). Die Klägerin hatte die Beklagte und deren Produkt herabgesetzt, indem sie behauptete, der Schmiedekolben sei nicht "Made in Germany", obwohl wesentliche Herstellungsleistungen und der zeitliche Abschluss in Deutschland lagen. • Nach der Verkehrsanschauung ist bei geografischen Herkunftsangaben entscheidend, welche Eigenschaften der Ware der Verkehr für die Wertschätzung vorrangig hält; wenn diese Eigenschaften auf deutschen Leistungen beruhen oder die deutsche Herstellung den zeitlichen Abschluss bildet, führt die Bezeichnung nicht in die Irre (§ 5 UWG). • Im vorliegenden Fall ergab die Beweisaufnahme, dass ca. 90 % der Wertschöpfung in Deutschland erfolgen und die nach Verkehrsanschauung maßgebliche Herstellungsart und der zeitliche Abschluss in Deutschland liegen; daher war die Kennzeichnung "Made in Germany" zulässig. • Die Beklagte durfte daher Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend machen; es ist unschädlich, dass die vorgelegte Unterwerfungserklärung mehr forderte, als eventuell durchsetzbar ist, weil der Schuldner eine eingeschränkte Erklärung abgeben kann (§ 150 Abs.2 BGB). • Die negative Feststellungsklage bezüglich der Zahlung der Abmahnkosten war begründet, weil die Beklagte die geltend gemachte Forderung in Höhe und Grund nicht substantiiert darlegte; unsubstantiierte Berühmung genügt nicht zur Rechtfertigung der Forderung im Prozess (vgl. § 256 ZPO). • Die prozessualen Nebenentscheidungen (Kostenverteilung, vorläufige Vollstreckbarkeit, Sicherheitsleistungen) folgten aus den einschlägigen ZPO-Vorschriften (§§ 91, 92 Abs.1, 708 Nr.11, 709, 711 ZPO). Die Klage war im Wesentlichen unbegründet; die Klägerin hat nicht das Recht, insgesamt feststellen zu lassen, dass die Beklagte die in der Abmahnung geltend gemachten Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche nicht hat. Die Bewerbung des Schmiedekolbens mit "Made in Germany" war zulässig, weil überwiegende Wertschöpfung und der zeitliche Abschluss der Herstellung in Deutschland lagen; deshalb stand der Beklagten das geltend gemachte Abwehrrecht zu. Allerdings wurde der Beklagten der Zahlungsanspruch über die Abmahnkosten in Höhe von 2.051,00 € nicht nachgewiesen; hinsichtlich dieser Forderung wurde der Klägerin die negative Feststellung gewährt. Die Kostenentscheidung und die Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wurden getroffen; die Klägerin trägt 9/10 der Kosten, die Beklagte 1/10.