OffeneUrteileSuche
Beschluss

38 T 229/12

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2013:0815.38T229.12.00
1Zitate
13Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 13 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde vom 10.02.2012 wird zurückgewiesen. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500,00 EUR wegen Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen 2009 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin die Verhängung des Ordnungsgeldes mit Verfügung vom 28.09.2011, zugestellt am 04.10.2011, angedroht. Dagegen hat die Beschwerdeführerin Einspruch nicht eingelegt. Mit der angefochtenen Entscheidung vom 07.02.2012 hat das Bundesamt für Justiz das bezeichnete Ordnungsgeld festgesetzt. 4 Gegen die ihr am 09.02.2012 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 13.02.2012 Beschwerde eingelegt. Mit der Beschwerdeführerin bekannt gemachter Entscheidung vom 02.03.2012 hat das Bundesamt für Justiz der Beschwerde nicht abgeholfen. 5 II. 6 Die gemäß § 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 4 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet. 7 Die Beschwerdeführerin war von Amts wegen mit einem Ordnungsgeld zu belegen; denn sie hat gegen ihre Offenlegungspflicht verstoßen, da sie die erforderlichen Unterlagen nicht binnen der Jahresfrist nach § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB oder innerhalb der gemäß § 335 Abs. 3 Satz 1 HGB eingeräumten sechswöchigen Frist ab Zustellung der Androhungsverfügung eingereicht hat. Vielmehr sind die Unterlagen erst am 07.10.2011 übermittelt worden. 8 Die Beschwerdeführerin war bis zu dem vorgenannten Zeitpunkt auch nicht von ihrer Offenlegungspflicht gemäß § 264 Abs. 3 HGB befreit gewesen. Die Befreiung tritt nur ein, wenn sämtliche Voraussetzungen des § 264 Abs. 3 HGB erfüllt sind. Hieran fehlte es vorliegend. 9 Die Befreiung einer Kapitalgesellschaft von der Offenlegungspflicht setzt unter anderem gemäß § 264 Abs. 3 Nr. 2 HGB voraus, dass das den Konzernabschluss aufstellende Mutterunternehmen gegenüber dem Tochterunternehmen zur Verlustübernahme verpflichtet ist oder eine solche Verpflichtung freiwillig übernommen hat und diese Erklärung nach § 325 HGB offen gelegt worden ist. Zwar ist es auch möglich, die Befreiung des § 264 Abs. 3 HGB in Anspruch zu nehmen, wenn nicht das eigentliche Mutterunternehmen den Konzernabschluss aufstellt, sondern im Rahmen eines mehrstufigen Konzerns ein dem Mutterunternehmen der offenlegungspflichtigen Gesellschaft wiederum übergeordnetes Mutterunternehmen. In diesem Falle folgt aus § 264 Abs. 3 Nr. 2 HGB jedoch, dass entweder eine direkte Übernahmeverpflichtung zwischen dem den befreienden Konzernabschluss aufstellen Mutterunternehmen und der offenlegungspflichten Enkelgesellschaft besteht oder diese mittelbar durch eine geschlossene Kette von Verlustübernahmen vermittelt wird (Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 2. Auflage, § 264 Rn. 35; Beckscher Bilankommentar. 7. Auflage, Förschle-Deubert, § 264 Rn. 135). 10 Eine andere Betrachtung ist auch nicht für die Fälle gerechtfertigt, in denen zwischen der den Konzernabschluss aufstellenden Personenhandelsgesellschaft (hier: F GmbH & Co. KG) und der Enkelgesellschaft eine weitere Personenhandelsgesellschaft (hier: N Gebr. & Co. (GmbH & Co. KG)) zwischengeschaltet ist und sich zwischen dieser und dem Mutterunternehmen die Frage der Befreiung nach § 264 b HGB richtet, der anders als § 264 Abs. 3 HGB keine Verlustübernahmeverpflichtung des Mutterunternehmens fordert. Dass diese Voraussetzung in § 264 b HGB nicht aufgestellt wird, bedeutet gegenüber den Voraussetzungen des § 264 HGB eine Einschränkung des Gläubigerschutzes (vgl. Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 2. Auflage, § 264b Rn. 18). Diese Einschränkung hat der Gesetzgeber für Kapitalgesellschaften nicht vornehmen wollen. Vielmehr enthält § 264 HGB eine klare und abschließende Regelung, unter welchen Voraussetzungen sich Kapitalgesellschaften von der Offenlegungspflicht befreien können. Dieser liegt die gesetzgeberische Grundentscheidung zugrunde, dass Kapitalgesellschaften – anders als offenlegungspflichtige Personenhandelsgesellschaften – nur dann in den Genuss der Befreiungsmöglichkeit kommen sollen, wenn das den Konzernabschluss aufstellende Mutterunternehmen zum Ausgleich dafür, dass das Tochterunternehmen seine Vermögensverhältnisse über die veröffentlichungspflichtigen Rechnungslegungsunterlagen nicht offengelegt hat, ohnehin aufgrund der Verlustübernahmepflicht – wirtschaftlich betrachtet – als weiterer Schuldner in Betracht kommt. Eine Aufweichung oder Umgehung dieser gesetzgeberischen Intention ist auch aus systematischen Gründen nicht angezeigt. 11 Nach diesen Maßstäben lagen bis zum Ablauf der mit der Androhungsverfügung gesetzten Nachfrist die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Offenlegungspflicht nach § 264 Abs. 3 HGB nicht vor. Dass eine mittelbare oder unmittelbare Verlustübernahmeverpflichtung von der den Konzernabschluss aufstellenden F GmbH & Co. KG bis hin zur Beschwerdeführerin bestanden hat, ist nicht erkennbar und auch auf den Hinweis der Kammer vom 28.05.2013 nicht mehr vorgetragen worden. 12 Der ordnungsgeldbewehrte Verstoß liegt in der schuldhaften Fristversäumnis. 13 Umstände, aufgrund derer das für die Festsetzung des Ordnungsgeldes erforderliche Verschulden der Beschwerdeführerin verneint werden könnte, liegen nicht vor. Kapitalgesellschaften haben durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen (vgl. nur Landgericht Bonn, Beschluss vom 06.12.2007 – 11 T 11/07 – juris-Dokument Rd.5; Stollenwerk/Krieg GmbHR 2008, 575, 580 unter V.). Die vollständige und rechtzeitige Übermittlung der zur Veröffentlichung vorgesehenen Unterlagen in elektronischer Form an den Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers fällt nach § 325 Abs.1 HGB in diesen Pflichtenkreis. Dabei resultiert die Verletzung der Publizitätspflichten bereits aus der versäumten Jahresfrist des § 325 Abs.1 Satz 2 HGB (Landgericht Bonn, aaO., Rd.4). Aber auch die durch Zustellung der Androhungsverfügung der Beschwerdeführerin eingeräumte Möglichkeit der Festsetzung eines Ordnungsgeldes zu entgehen, wurde fahrlässig und damit schuldhaft (§ 276 Abs.1 BGB) versäumt. Die Beschwerdeführerin war mit dem Erhalt dieser Aufforderung vorgewarnt und hatte daher Anlass, die Einhaltung der gesetzten Nachfrist nachhaltig sicherzustellen. 14 Die Beschwerdeführerin hat keine Umstände vorgebracht, die ihr Verschulden entfallen lassen. 15 Was die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Betrag von 2.500,00 € gemäß § 335 Abs. 1 S. 4 HGB bereits die unterste Grenze des möglichen Ordnungsgeldes darstellt. Eine Unterschreitung des gesetzlichen Mindestbetrages ist nur in den Fällen möglich, in denen die mit der Androhungsverfügung gesetzte Frist nur geringfügig überschritten wird, § 335 Abs. 3 S. 5 HGB. Geringfügig in diesem Sinne ist nach der ständigen Rechtsprechung des Landgerichts Bonn aber nur ein Zeitraum von maximal zwei Wochen (vgl. zu dieser Rspr. auch BVerfG NJW 2009, 2588, 2589). Innerhalb dieses Zeitfensters ist die Übermittlung der Unterlagen vorliegend aber nicht erfolgt. 16 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 335 Abs. 5 S. 7 HGB). 17 Eine weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig (§ 335 Abs. 5 S. 6 HGB). 18 Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.500,00 EUR.