Beschluss
38 T 229/12
LG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Einordnung und Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Nichtoffenlegung von Jahresabschlüssen sind nach den Vorschriften des HGB zu prüfen.
• Eine Befreiung von der Offenlegungspflicht nach § 264 Abs. 3 HGB setzt das Vorliegen einer direkten oder durch eine geschlossene Kette vermittelten Verpflichtung zur Verlustübernahme durch das den Konzernabschluss aufstellende Mutterunternehmen voraus.
• Die schuldhafte Versäumnis der fristgerechten Übermittlung der Unterlagen begründet die Verpflichtung zur Verhängung eines Ordnungsgeldes; maßgeblich sind die Jahresfrist nach § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB und die Nachfrist nach § 335 HGB.
• Das gesetzliche Mindestordnungsgeld von 2.500 EUR ist nur bei geringfügiger Fristüberschreitung (maximal zwei Wochen) unterschreitbar; diese Voraussetzung liegt hier nicht vor.
Entscheidungsgründe
Festsetzung von Ordnungsgeld wegen verspäteter Offenlegung nach HGB • Einordnung und Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Nichtoffenlegung von Jahresabschlüssen sind nach den Vorschriften des HGB zu prüfen. • Eine Befreiung von der Offenlegungspflicht nach § 264 Abs. 3 HGB setzt das Vorliegen einer direkten oder durch eine geschlossene Kette vermittelten Verpflichtung zur Verlustübernahme durch das den Konzernabschluss aufstellende Mutterunternehmen voraus. • Die schuldhafte Versäumnis der fristgerechten Übermittlung der Unterlagen begründet die Verpflichtung zur Verhängung eines Ordnungsgeldes; maßgeblich sind die Jahresfrist nach § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB und die Nachfrist nach § 335 HGB. • Das gesetzliche Mindestordnungsgeld von 2.500 EUR ist nur bei geringfügiger Fristüberschreitung (maximal zwei Wochen) unterschreitbar; diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Die Beschwerdeführerin übermittelte ihre Jahresabschlussunterlagen 2009 nicht fristgerecht an den Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz drohte mit Verfügung vom 28.09.2011 ein Ordnungsgeld an und setzte nach Nichtvorlage innerhalb der gesetzten Nachfrist ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 EUR fest. Die Beschwerdeführerin legte gegen die Festsetzung Beschwerde ein; die Beschwerde blieb ohne Erfolg. Strittig war insbesondere, ob eine Befreiung von der Offenlegungspflicht gemäß § 264 Abs. 3 HGB vorlag, weil ein Konzernabschluss durch ein übergeordnetes Mutterunternehmen erstellt wird und ob der Pflichtverstoß schuldhaft erfolgte. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war gemäß § 335 Abs. 4 und 5 HGB statthaft und zulässig, jedoch unbegründet. • Tatbestandliche Feststellung: Die Unterlagen wurden erst am 07.10.2011 übermittelt und daher weder innerhalb der Jahresfrist des § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB noch innerhalb der durch die Androhung gesetzten sechswöchigen Frist nach § 335 Abs. 3 HGB eingereicht. • Keine Befreiung nach § 264 Abs. 3 HGB: Eine Befreiung setzt eine Verlustübernahmeverpflichtung des den Konzernabschluss aufstellenden Mutterunternehmens gegenüber der Tochter (direkt oder durch eine geschlossene Kette) voraus; diese Voraussetzung war bis zum Ablauf der Nachfrist nicht dargetan. • Systematische Auslegung: § 264 HGB enthält eine abschließende Regelung für Kapitalgesellschaften; anders lautende Regelungen für Personenhandelsgesellschaften (§ 264b HGB) rechtfertigen keine Ausdehnung der Befreiungsmöglichkeiten auf Kapitalgesellschaften. • Verschulden: Die Beschwerdeführerin trug das Verschulden, weil Kapitalgesellschaften durch organisatorische Maßnahmen die rechtzeitige Übermittlung sicherstellen müssen und die Möglichkeit, durch die Androhungsverfügung ein Ordnungsgeld zu verhindern, fahrlässig nicht genutzt wurde (§ 276 Abs. 1 BGB). • Höhe des Ordnungsgeldes: Der Betrag von 2.500 EUR entspricht dem gesetzlichen Mindestbetrag nach § 335 Abs. 1 Satz 4 HGB; eine Unterschreitung kommt nur bei geringfügiger Überschreitung (maximal zwei Wochen) in Betracht, was hier nicht gegeben war. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; das Ordnungsgeld von 2.500 EUR war zu Recht festgesetzt. Die Beschwerdeführerin hat ihre Offenlegungspflicht verletzt, eine für § 264 Abs. 3 HGB erforderliche Verlustübernahmeverpflichtung des den Konzernabschluss aufstellenden Mutterunternehmens war nicht nachgewiesen, und das Versäumnis ist schuldhaft, da organisatorische Sicherstellungen zur fristgerechten Übermittlung zu treffen waren. Die Höhe des Ordnungsgeldes entspricht dem gesetzlichen Mindestbetrag, eine Minderung kommt nicht in Betracht. Damit bleibt die Entscheidung des Bundesamts für Justiz bestehen und die Beschwerdeführerin trägt die Konsequenzen der verspäteten Offenlegung.