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Urteil

7 O 84/13

LG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zwischen Parteien wurde ein Vertrag über die Errichtung eines Blockhauses mit dem ausdrücklichen Vorbehalt "vorbehaltlich Finanzierung" geschlossen; eine wirksame Finanzierungszusage als aufschiebende Bedingung lag nicht vor. • Mangels Eintritts der aufschiebenden Bedingung ist kein wirksamer Werkvertrag zustande gekommen; daher besteht kein Vergütungsanspruch nach § 649 BGB. • Eine treuwidrige Vereitelung der Finanzierung (§ 162 Abs. 1 BGB) durch den Besteller liegt nicht vor; Änderungswünsche des Bestellers begründen keine Pflicht zur Herbeiführung einer Bankzusage. • Mangels Hauptanspruch sind auch Schadensersatz- oder Nebenansprüche ausgeschlossen; eine Haftung aus culpa in contrahendo kommt nicht in Betracht.
Entscheidungsgründe
Kein Vergütungsanspruch bei Vertrag unter Vorbehalt Finanzierung ohne Bankzusage • Zwischen Parteien wurde ein Vertrag über die Errichtung eines Blockhauses mit dem ausdrücklichen Vorbehalt "vorbehaltlich Finanzierung" geschlossen; eine wirksame Finanzierungszusage als aufschiebende Bedingung lag nicht vor. • Mangels Eintritts der aufschiebenden Bedingung ist kein wirksamer Werkvertrag zustande gekommen; daher besteht kein Vergütungsanspruch nach § 649 BGB. • Eine treuwidrige Vereitelung der Finanzierung (§ 162 Abs. 1 BGB) durch den Besteller liegt nicht vor; Änderungswünsche des Bestellers begründen keine Pflicht zur Herbeiführung einer Bankzusage. • Mangels Hauptanspruch sind auch Schadensersatz- oder Nebenansprüche ausgeschlossen; eine Haftung aus culpa in contrahendo kommt nicht in Betracht. Die Klägerin fertigt Fertighäuser und schloss mit den Beklagten am 29.06.2012 einen Vertrag über ein Blockhaus zum Festpreis, versehen mit dem Zusatz "vorbehaltlich Finanzierung". Die Parteien verhandelten weiter über Ausstattungsdetails; die Beklagten beantragten am 19.12.2012 eine Finanzierung bei ihrer Bank. Die Klägerin kalkulierte nach Bemusterung neu und forderte am 09.01.2013 eine von der Bank zu unterzeichnende Finanzierungsbestätigung, um mit der Fertigung zu beginnen. Nach Anfragen der Klägerin stellten die Beklagten die Arbeiten zurück, beantragten am 25.01.2013 eine Nachfinanzierung, die die Bank am 28.01.2013 ablehnte. Die Beklagten erklärten am 30.01.2013 Rücktritt, Kündigung und Anfechtung. Die Klägerin verlangt Werklohn in Höhe von 98.563,05 €, die Beklagten weisen die Klage zurück. • Kein wirksamer Werkvertrag: Der Vertrag vom 29.06.2012 war von der aufschiebenden Bedingung einer Finanzierungszusage abhängig (§ 158 Abs. 1 BGB). Eine solche verbindliche Zusage der Bank ist nicht nachgewiesen. • Unzureichender Vortrag der Klägerin: Die Klägerin behauptete widersprüchlich das Vorliegen einer Bankzusage und konnte hierfür keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte vorlegen; das Bankschreiben vom 28.01.2013 belegt lediglich, dass ein Finanzierungsantrag "läuft", nicht aber eine Zusage. • Keine treuwidrige Vereitelung (§ 162 Abs. 1 BGB): Selbst wenn nachträgliche Sonderwünsche zu höheren Kosten führten, begründen diese keine treuwidrige Verhinderung der Finanzierung. Der Besteller darf im Rahmen der Planung Wünsche äußern; das Risiko fehlender Bankzusage trägt bei vertraglichem Vorbehalt auch der Unternehmer. • Eigenes Risiko der Klägerin bei Fertigungsbeginn: Die Klägerin war sich des Fehlens einer Zusage bewusst und begann teils in Vorleistung; insoweit handelte sie auf eigenes Risiko, zumal sie selbst nach Bestätigung durch die Beklagten nach einer bankseitigen Bestätigung fragte. • Kein Anspruch aus culpa in contrahendo: Es liegen keine vorvertraglichen Pflichtverletzungen der Beklagten vor, die einen Schadensersatzanspruch nach §§ 280, 311 Abs.2, 241 Abs.2 BGB begründen würden; allenfalls stünde der Klägerin Vertrauensschaden, nicht aber das begehrte positive Interesse zu. • Mangels Hauptanspruch entfallen Neben- und Kostenansprüche zugunsten der Klägerin; die Klage ist unbegründet. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Grund ist, dass der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Finanzierungszusage stand, eine solche Zusage nicht vorlag und auch nicht treuwidrig durch die Beklagten verhindert wurde. Die Klägerin hat insoweit auf eigenes Risiko Leistungen begonnen, sodass kein Vergütungsanspruch nach § 649 BGB besteht. Ersatzansprüche aus vorvertraglicher Haftung sind nicht begründet; dem begehrten positiven Interesse der Klägerin wird nicht stattgegeben.