Beschluss
12 T 309/13
LG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine inländische Zweigniederlassung einer britischen Kapitalgesellschaft hat nach §325a HGB den Jahresabschluss der Hauptniederlassung im Gründungsstaat offenzulegen; hierfür genügt es, wenn die beim Companies House hinterlegten Unterlagen offengelegt werden.
• Bei verspäteter Offenlegung ist nach §335 Abs.1 Ziff.2 HGB ein Ordnungsgeld zu verhängen; reicht nachträgliche, zutreffende Offenlegung die Beugefunktion des Ordnungsgeldes aus, kann auf das Mindestordnungsgeld beschränkt werden.
• Das Verschulden eines vom Verpflichteten beauftragten Dritten (z. B. Steuerberater) ist der Gesellschaft unter den Umständen dieses Falls nicht zuzurechnen.
• Die Kostenentscheidung richtet sich nach §335 Abs.5 S.7 HGB; notwendige außergerichtliche Kosten können der Staatskasse ganz oder teilweise auferlegt werden.
Entscheidungsgründe
Verspätete Offenlegung ausländischen Abschlusses: Ordnungsgeld reduziert bei nachträglicher korrekter Offenlegung • Eine inländische Zweigniederlassung einer britischen Kapitalgesellschaft hat nach §325a HGB den Jahresabschluss der Hauptniederlassung im Gründungsstaat offenzulegen; hierfür genügt es, wenn die beim Companies House hinterlegten Unterlagen offengelegt werden. • Bei verspäteter Offenlegung ist nach §335 Abs.1 Ziff.2 HGB ein Ordnungsgeld zu verhängen; reicht nachträgliche, zutreffende Offenlegung die Beugefunktion des Ordnungsgeldes aus, kann auf das Mindestordnungsgeld beschränkt werden. • Das Verschulden eines vom Verpflichteten beauftragten Dritten (z. B. Steuerberater) ist der Gesellschaft unter den Umständen dieses Falls nicht zuzurechnen. • Die Kostenentscheidung richtet sich nach §335 Abs.5 S.7 HGB; notwendige außergerichtliche Kosten können der Staatskasse ganz oder teilweise auferlegt werden. Die Beschwerdeführerin, eine in Deutschland tätige Zweigniederlassung einer britischen Kapitalgesellschaft, hatte den Jahresabschluss der britischen Hauptniederlassung nicht fristgerecht nach §325a HGB beim elektronischen Bundesanzeiger offengelegt. Das Bundesamt für Justiz drohte zunächst ein Ordnungsgeld an und setzte schließlich ein Ordnungsgeld fest, nachdem die Beschwerdeführerin nicht fristgerecht offenlegte. Die Gesellschaft beauftragte außerhalb der gesetzten Frist einen Steuerberater, der am 28.05.2013 Unterlagen im elektronischen Bundesanzeiger einreichte, welche nicht mit den beim Companies House hinterlegten Dokumenten übereinstimmten. Erst am 13.06.2013 erfolgte nach Ansicht des Bundesamts die zutreffende Offenlegung. Die Behörde setzte deshalb ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro fest; hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Gesellschaft. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§335 Abs.4, Abs.5 S.1 und 4 HGB statthaft und zulässig. • Verpflichtung zur Offenlegung: §325a HGB verpflichtet Zweigniederlassungen, den Abschluss der Hauptniederlassung des Gründungsstaats offenzulegen; maßgeblich ist der statutarische Sitz, nicht der Verwaltungssitz. • Verspätung und Sanktion: Die Beschwerdeführerin hat die Offenlegung weder fristgerecht nach §325 HGB noch innerhalb der mit Androhung gesetzten Nachfrist vorgenommen; daher ist nach §335 Abs.1 Ziff.2 HGB ein Ordnungsgeld wegen verspäteter Offenlegung zu verhängen. • Nachträgliche Offenlegung: Da die Beschwerdeführerin die Offenlegung am 28.05.2013 faktisch zutreffend vorgenommen hat, ist die Beugefunktion des Ordnungsgeldes entfallen; ein Mindestordnungsgeld von 2.500,00 Euro genügt dem Sanktionszweck. • Zurechnung von Fremdverschulden: Das Fehlverhalten des beauftragten Steuerberaters, der unzutreffende Unterlagen veröffentlichte, wird der Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen nicht zugerechnet. • Kosten: Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten folgt §335 Abs.5 S.7 HGB; die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin werden der Staatskasse zur Hälfte auferlegt. Die Beschwerde ist teilweise erfolgreich: Das gegen die Beschwerdeführerin festgesetzte Ordnungsgeld wird insoweit aufgehoben, als es 2.500,00 Euro übersteigt; die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Es liegt eine verpflichtete, aber verspätete Offenlegung nach §325a HGB vor, weshalb ein Ordnungsgeld wegen verspäteter Offenlegung gerechtfertigt ist; da die Offenlegung jedoch faktisch am 28.05.2013 zutreffend erfolgte, genügt das Mindestordnungsgeld von 2.500,00 Euro dem Sanktionszweck. Das Verschulden des beauftragten Steuerberaters wird der Gesellschaft nicht zugerechnet. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin werden der Staatskasse zur Hälfte auferlegt.