Urteil
8 S 100/13
LG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Abtretung von Schadensersatzansprüchen ist die Klägerin aktivlegitimiert; Einziehung abgetretener Mietwagenforderungen ist zulässig, wenn nur die Höhe streitig ist.
• Die Bildung eines arithmetischen Mittels aus zwei jeweils für sich als bedenklich eingeschätzten Erhebungsmethoden überschreitet bei § 287 ZPO-Ermessen die Grenzen fehlerfreier Ermessensausübung.
• Als tatrichterlich geeignete Schätzungsgrundlage für ortsübliche Mietwagennormaltarife kann der Schwacke-Automietpreisspiegel herangezogen werden.
• Ein pauschaler Aufschlag von 20 % auf den Normaltarif für Unfallersatztarife ist betriebswirtschaftlich gerechtfertigt und ersatzfähig.
• Nebenkosten wie Vollkaskoaufschlag, Zustellung/Abholung, Zusatzfahrer und Winterreifen sind unter den dargestellten Voraussetzungen ersatzfähig.
Entscheidungsgründe
Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten: Schwacke als Schätzungsgrundlage und 20%-Aufschlag • Bei Abtretung von Schadensersatzansprüchen ist die Klägerin aktivlegitimiert; Einziehung abgetretener Mietwagenforderungen ist zulässig, wenn nur die Höhe streitig ist. • Die Bildung eines arithmetischen Mittels aus zwei jeweils für sich als bedenklich eingeschätzten Erhebungsmethoden überschreitet bei § 287 ZPO-Ermessen die Grenzen fehlerfreier Ermessensausübung. • Als tatrichterlich geeignete Schätzungsgrundlage für ortsübliche Mietwagennormaltarife kann der Schwacke-Automietpreisspiegel herangezogen werden. • Ein pauschaler Aufschlag von 20 % auf den Normaltarif für Unfallersatztarife ist betriebswirtschaftlich gerechtfertigt und ersatzfähig. • Nebenkosten wie Vollkaskoaufschlag, Zustellung/Abholung, Zusatzfahrer und Winterreifen sind unter den dargestellten Voraussetzungen ersatzfähig. Die Klägerin fordert aus abgetretenen Rechten von Geschädigten Ersatz von Mietwagenkosten gegen die Beklagte. Streitgegenstand ist die Höhe der ersatzfähigen Mietwagenkosten für vier Schadensfälle sowie Nebenkosten und Zinsen. Die Abtretungen sind unstreitig wirksam; strittig ist vor allem die richtige Bemessung des ortsüblichen Normaltarifs und die Zulässigkeit eines Aufschlags. Das Amtsgericht hatte zuvor ein arithmetisches Mittel aus zwei Erhebungsmethoden zugrunde gelegt und nur einen Teilbetrag zugesprochen. Die Klägerin berief gegen diese Bewertung und verlangte umfangreichere Erstattungen, einschließlich eines pauschalen 20%-Aufschlags sowie Ersatz für Vollkaskokosten, Zustellung/Abholung, Zusatzfahrer und Winterreifen. Die Beklagte brachte Einwendungen gegen die Eignung der Schätzungsgrundlagen und behauptete, günstigere konkrete Angebote seien für die Geschädigten zugänglich gewesen. Das Landgericht prüfte die Schätzungsgrundlagen, die Angemessenheit eines Aufschlags und die Ersetzbarkeit der einzelnen Nebenkosten. • Die Berufung der Klägerin war zulässig und hatte in der Sache Erfolg; die Klägerin ist aktivlegitimiert aufgrund wirksamer Abtretungen (§§ 7 StVG, 115 Abs.1 VVG, § 398 BGB). • Das Amtsgericht hat bei § 287 ZPO-Ermessensausübung unzulässig ein Mittel aus zwei Erhebungsmethoden gebildet, obwohl beide Methoden in einzelnen Punkten als bedenklich erachtet wurden; eine solche mittelbare Rechengröße ist als Schätzungsgrundlage ungeeignet. • Die Kammer schätzt die Mietwagenkosten selbst nach § 287 ZPO und hält den Schwacke-Automietpreisspiegel im Postleitzahlengebiet des Geschädigten für eine tatrichterlich geeignete Grundlage gemäß ständiger BGH-Rechtsprechung. • Angriffe gegen Schätzungsgrundlagen sind nur dann erheblich, wenn konkrete Tatsachen darlegen, dass Mängel die Entscheidung im Einzelfall erheblich beeinflussen; die Beklagte hat dies nicht substantiiert getan. Pauschale Hinweise auf angeblich günstigere Angebote reichten nicht aus. • Ein pauschaler Aufschlag von 20 % auf den Normaltarif ist nach BGH- und OLG-Rechtsprechung betriebswirtschaftlich gerechtfertigt wegen erhöhter Beratungs-, Verwaltungsaufwände und Zinsbelastungen bei Unfallersatztarifen; der Schädiger muss beweisen, dass ein wesentlich günstigerer Tarif ohne Weiteres zugänglich war, was hier nicht gelang. • Nebenkosten sind im Einzelnen ersatzfähig: Vollkaskoaufschläge sind wegen erhöhten wirtschaftlichen Risikos ersetzbar; Zustellung/Abholung und Zusatzfahrer sind ersatzfähig, soweit deren Notwendigkeit nicht beweisbar bestritten wurde; Winterreifenkosten können als kalkulatorische Zusatzkosten der Autovermietung ersetzt werden. • Auf Grundlage der vorgenannten Grundsätze hat die Kammer die noch offenen Forderungen für die vier Fälle detailliert berechnet und Zinsen gemäß §§ 280 Abs.1,2, 286, 288 Abs.1 BGB zugesprochen. Die Berufung der Klägerin war erfolgreich. Die Beklagte wurde zur Zahlung von insgesamt 1.704,66 Euro nebst Zinsen in den einzelnen Teilbeträgen verurteilt; die Kammer hat die Höhe der Mietwagenkosten nach § 287 ZPO unter Zugrundelegung des Schwacke-Automietpreisspiegels geschätzt und einen pauschalen Aufschlag von 20 % zugrunde gelegt. Nebenkosten wie Vollkaskoaufschlag, Zustellung/Abholung, Zusatzfahrer und Winterreifen wurden größtenteils als ersatzfähig anerkannt, weil die Beklagte keinen substantiellen Nachweis für ohne Weiteres zugängliche, wesentlich günstigere Tarife erbracht hat. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen; die Revision wurde nicht zugelassen.