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Urteil

1 O 314/12

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2013:1014.1O314.12.00
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Tenor

1.                                                          Die Klage wird abgewiesen.

2.                                                          Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger je zur Hälfte.

3.                                                          Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger je zur Hälfte. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten über die begehrte Rückabwicklung eines notariellen Kaufvertrages über das Hausgrundstück Astraße 0a in 00000 B-C. Durch notariellen Grundstückskaufvertrag des Notars Dr. X vom 30.01.2012, Urkunden Nr. 00/0000 X, erwarben die Kläger von den Beklagten das streitgegenständliche Hausgrundstück, Astraße 0a in 00000 B-C, Grundbuch von C, Bl. 0000, Gemarkung C Flur 0 Flurstücke 0000 und 0000. Als Kaufpreis wurden 269.000 € vereinbart. Ferner wurde ein Gewährleistungsausschluss vereinbart. Der Kaufpreis wurde vollständig bezahlt. Die Hausübergabe erfolgt am 28.04.2012. Die Beklagten zogen am 23.05.2012 ein. Das auf dem Grundstück befindliche Wohnhaus verfügt nicht über einen zentralen Fehlerstromschutzschalter. Lediglich die Steckdosen in den Bädern sind entsprechend abgesichert bis auf eine, in einem Alibert befindliche Steckdose. In einer Parallelstraße zur A wohnt der Zeuge E. Dieser beschäftigt sich mit der Zucht von so genannten Reisetauben, die er in zwei Taubenschlägen auf seinem Grundstück, D Straße 00, hält. Das streitgegenständliche Grundstück und das Grundstück des Zeugen E grenzen nicht unmittelbar aneinander. Sie befinden sich jedoch im gleichen Straßenviereck (Block). Zumindest in der Vergangenheit ließ der Zeuge E seine Tauben von seinem Grundstück aus zu Trainingsflügen starten. Zur Beseitigung von Mängeln der Heizungs- und Solaranlage, sowie der elektrischen Installation forderten die Kläger die Beklagten zu keiner Zeit unter Fristsetzung auf. Mit Anwaltsschreiben vom 16.07.2012 forderten die Kläger die Beklagten zur Rückabwicklung des Kaufvertrages und zum Ersatz von Schäden i.H.v. 28.000 € auf. Die Beklagten lehnten dies ab. Nach teilweiser Klagerücknahme und teilweiser Klageerhöhung begehren die Kläger mit der Klage nunmehr Rückzahlung des Kaufpreises i.H.v. 269.000 €, den Ersatz der gezahlten Grunderwerbsteuer i.H.v. 12.825,00 €, den Ersatz der Verwaltungsgebühr für die Erteilung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung von Vorkaufsrechten i.H.v. 23,50 €, den Ersatz von Notarkosten i.H.v. 2.292,65 €, den Ersatz von Gerichtskosten i.H.v. 1.358,27 €, den Ersatz der gezahlten Maklercourtage i.H.v. 9.603,30 €, den Ersatz von Umzugskosten i.H.v. 1500 €, den Ersatz von Kosten für die Reparatur der Heizungs- und Solaranlage i.H.v. 1.283,12 €, sowie den Ersatz von Kosten für die Überprüfung einer Steckdose i.H.v. 146,37 €. Schließlich begehren die Kläger auch den Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 4.380,15 € sowie Zinsen. Die Kläger behaupten, der Zeuge E halte mehr als 100 Tauben. In der Zeit von Frühjahr bis Herbst würden diese Tauben an 4-5 Tagen die Woche am späten Nachmittag und/oder gegen Abend in mehreren Gruppen zu Freiflügen aus dem Taubenschlag gelassen. Hierdurch werde die Nutzung des streitgegenständlichen Grundstücks erheblich beeinträchtigt; dies insbesondere durch zahllose Taubenüberflüge in niedrigster Höhe, die damit verbundene Geräuschentwicklung durch Flattern und Gurren, sowie durch herabfallenden Kot und Gefieder. Ferner säßen die Tauben, wenn sie zu von Orientierungsflügen zurückkämen, in den nächtlichen Stunden vor der Morgendämmerung in enger Nachbarschaft um den Taubenschlag herum und gurrten laut. Üblicherweise würden die Tauben bei ihrer Rückkehr zunächst einige Runden um den Taubenschlag kreisen und flattern, bevor sie sich beruhigen. Auch nachts störe lautes Gurren aus dem Taubenschlag heraus. Die Kläger sind der Ansicht, bei der behaupteten Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung durch die Taubenhaltung des Zeugen E handele es sich um einen Mangel der Kaufsache. Dieser hätte ungefragt offenbart werden müssen. Die Kläger behaupten ferner, die Heizungsanlage habe nach Übergabe des Hauses am 28.04.2012 mehrfach repariert werden müssen. Insbesondere habe die Solarpumpe für 487,90 € ausgetauscht werden müssen. Diese habe unerträglich laute und quietschende Geräusche von sich gegeben. Zur Beseitigung von Fehlern und Störungen der Heizungspumpe am 09.05.2012, am 29.05.2012 und am 31.05.2012 habe man 795,22 € aufwenden müssen. Auch sei es wegen Mängeln der elektrischen Anlage im gesamten Haus nicht möglich einen zentralen Fehlerstromschutzschalter einzubauen. Ein solcher löse immer wieder aus. Noch heute sei die Heizungsanlage mangelhaft. Das Steuergerät sei defekt. Ganze Teile der LCD-Anzeige verschwänden in unregelmäßigen Abständen. Die Sicherung der Heizungsanlage falle immer wieder aus. Die Steuerung der Heizungsanlage, die auch die Steuerung für die Solaranlage sei, funktioniere nicht. Ferner behaupten die Kläger, aufgrund einer defekten Steckdose habe ein Geschirrspüler unter Strom gestanden. Für die Beseitigung des Fehlers hätten 146,37 € aufgewandt werden müssen Die Kläger beantragen: 4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 297.803,30 € zu zahlen, nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 28.07.2012, Zug um Zug gegen Rückübereignung des Grundstücks Astr. 0a, 00000 B, Grundbuchbezeichnung: Grundbuch von C, Bl. 0000, Gemarkung C, Flur 0, Flurstück 0000, Gebäude- und Freifläche, 2,38 ar, und 0000, Gebäude- und Freifläche, 0,31 ar, sowie 4380,15 € an unverzinsliche Nebenkosten zu zahlen. 5. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 228,91 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Zustellung des Klageerhöhungsschriftsatzes vom 05.11.2012 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, dass es in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt zu den von Klägerseite behaupteten Beeinträchtigungen durch die Taubenhaltung des Zeugen E gekommen sei. Auch hätten sie selbst die schon beim eigenen Hauskauf im Jahr 2005 angetroffene Situation nicht als Mangel angesehen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen E, HerrF, FrauF, G, HerrH, FrauH, I, J, HerrK, FrauK, L und M. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung von 25.03.2013, Bl. 132 ff. der Akte, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. I. 1. Den Klägern steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Rückzahlung von 269.000 € zu. Ein solcher folgt insbesondere nicht aus § 346 Abs. 1 BGB. Ein wirksamer Rücktritt vom notariellen Kaufvertrag vom 30.01.2012 kann nicht festgestellt werden. a) Soweit sich die Kläger für ihren Rücktritt auf die behauptete Beeinträchtigung des Grundstücks durch Tauben berufen, fehlt es bereits an einem zum Rücktritt berechtigten Mangel der Kaufsache im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB. Ein Mangel der Kaufsache kann zwar nach der Rechtsprechung nicht nur in der körperlichen Beschaffenheit der Kaufsache liegen, sondern auch in deren tatsächlichen, wirtschaftlichen, sozialen oder rechtlichen Beziehung zu ihrer Umwelt, die die Brauchbarkeit oder den Wert der Sache beeinflussen (vergleiche BGH NJW-RR 1988,10 ff. m.w.N.). Ausreichend ist insoweit jedoch nicht jede vom Käufer subjektiv als negativ empfundene Beziehung zur Umwelt. Es bedarf vielmehr – wenn wie hier diesbezüglich keine konkrete Beschaffenheit vereinbart ist - einer objektiv ganz erheblichen von außen einwirkenden Beeinträchtigung, die dazu führt, dass im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB die Beschaffenheit der Kaufsache nicht mehr als übliche Beschaffenheit, die bei Sachen der gleichen Art erwartet werden kann, angesehen werden kann. Nicht ausreichend sind damit bloße sozialadäquate, nachbarliche Beeinträchtigungen, die im Rahmen des Zusammenlebens in Städten und Gemeinden hinzunehmen sind. Eine solche erhebliche Beeinträchtigung konnte hier im Rahmen der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. Keiner der vernommenen Zeugen konnte davon berichten, dass er konkrete Beeinträchtigungen der Nutzung des streitgegenständlichen Grundstücks durch Tauben selbst wahrgenommen habe. Die Zeugen berichteten vielmehr durchgehend allenfalls von Beeinträchtigungen des eigenen Grundstücks sofern sie nicht ohnehin angaben, dass sie die Tauben nicht als störend empfinden. Offen bleiben kann hierbei, ob die von den Zeugen F, F, I und M berichteten Beeinträchtigungen des eigenen Grundstücks, lägen sie beim streitgegenständlichen Grundstück vor, einen Mangel der Kaufsache darstellen würden. Die Angaben lassen sich nicht mit hinreichender Sicherheit auf das streitgegenständliche Grundstück übertragen, denn die Zeugen H, H, K, K und L Konten für ihre Grundstücke von keinen relevanten Beeinträchtigungen berichten, obwohl sie von der Klägerseite benannt worden sind und ihre Grundstücke nach dem Klägervortrag in gleichem Maße wie das streitgegenständliche Grundstück beeinträchtigt sein sollen. Auch diese Zeugen berichteten zwar von Taubenüberflügen, sahen darin jedoch keinerlei Beeinträchtigung der Nutzung ihrer Grundstücke. Eine weitere Sachaufklärung bezüglich der Beeinträchtigung des Kaufgrundstücks durch Taubenüberflüge im Wege der Durchführung eines Ortstermins konnte nicht erfolgen. Diesbezüglich ist zwar Beweis durch Inaugenscheinnahme angetreten worden. Die Beweisaufnahme war aber nicht möglich, da die Durchführung eines Ortstermins zu einem Zeitpunkt, an dem der Zeuge E seine Tauben trainiert, nicht erfolgen konnte. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 25.03.2013 war zwar für den Nachmittag die Durchführung eines Ortstermins vorgesehen. Der Zeuge E gab jedoch im Rahmen seiner Vernehmung an, dass er die Tauben an diesem Tage aufgrund der schlechten Witterung nicht fliegen lasse. Weitere geplante Ortstermine scheiterten daran, dass der Zeuge E nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25.03.2013 die Durchführung von Trainingsflügen weitgehend einstellte. Auch die direkte Kontaktaufnahme zum Zeugen durch die Kammer zur Vorbereitung eines Ortstermins konnte einen Ortstermin mit Taubenflug nicht ermöglichen. Eine Möglichkeit, den Zeugen zum Training seiner Tauben zu zwingen, besteht nicht. Gemäß § 144 Abs. 2 ZPO können Dritte nur zur Duldung von Inaugenscheinnahmen im Rahmen von Ortsterminen verpflichtet werden. Die Vornahme aktiver Handlungen kann von ihnen nicht erzwungen werden. Ein Mangel der Kaufsache kann ferner auch nicht in der behaupteten Lärmbelästigung durch morgendliches oder nächtliches Gurren der Tauben gesehen werden. Dass eine erhebliche Lärmbelästigung vorliegt, tragen die Kläger nicht schlüssig vor. Unstreitig grenzt das klägerische Grundstück nicht an das Grundstück des Taubenzüchters und Zeugen E. Gerichtsbekannt handelt es sich bei Gurren von Tauben um ein eher leises Geräusch. Eine Beeinträchtigung mit einem Lärmpegel, der geeignet wäre, einen Mangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB zu begründen, ist daher schon nicht schlüssig vorgetragen. Offenbar beziehen die Kläger sich insoweit auch nicht auf den objektiven Lärmpegel, sondern auf ihre subjektiv empfundene Beeinträchtigung durch die Taubengeräusche. Allein der Vortrag einer subjektiv empfundene Belästigung durch geringpegelige Emissionen einer nachbarrechtlich ohne weiteres zulässigen Nutzung eines in der Nähe befindlichen Grundstücks, ist aber nicht geeignet, eine Beschaffenheit des Kaufgrundstücks vorzutragen, die im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. BGB nicht üblich ist und mit der nicht gerechnet werden muss. Erst recht lässt sich dem Beweisergebnis nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, dass die Beeinträchtigung durch Tauben derart prägend für das Grundstück ist, dass die Beklagten den Umstand der Taubenzucht in der Nachbarschaft auch ungefragt hätten offenbaren müssen. Aufgrund des vereinbarten Gewährleistungsausschlusses kommt ein mangelbedingtes Rücktrittsrecht nur in Betracht, wenn in der unterlassenen Aufklärung über die nachbarliche Taubenzucht ein arglistiges Verschweigen eines Mangels im Sinne von § 444 BGB gesehen werden könnte. Offenbarungspflichtig sind jedoch nur mögliche Mängel, die für die Kaufentscheidung von Bedeutung sind. Wie die Vernehmung der Nachbarschaft als Zeugen ergeben hat, wird der regelmäßige Überflug durch Tauben nur von einigen Menschen als Beeinträchtigung angesehen. Andere stören sich daran gar nicht. Vor diesem Hintergrund kann nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Beklagten selbst in der nachbarlichen Taubenzucht einen Mangel ihres Grundstückes gesehen haben, den sie dann arglistig verschwiegen. b) Soweit sich die Kläger für ihren Rücktritt auf zwischenzeitlich beseitigte Mängel der Solar- und Heizungsanlage, insbesondere auf eine defekte Solar- und eine defekte Heizungspumpe berufen, liegt auch hierin kein zum Rücktritt berechtigender Mangel der Kaufsache. Hierbei kann offen bleiben, ob diese Mängel jeweils hinreichend substantiiert vorgetragen wurden. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Mängeln der Kaufsache setzt stets voraus, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung, hier also am 16.07.2012, noch vorhanden war. Dies war bei den behaupteten beseitigten Mängeln der Solar- und Heizungsanlage unstreitig nicht der Fall. Die entsprechenden Rechnungen datieren aus dem Mai und Juni 2012. c) Ebenso stellte es keinen zum Rücktritt berechtigenden Mangel der Kaufsache dar, dass nach dem Klägervortrag kein zentraler Fehlerstromschutzschalter eingebaut werden kann. Ein solcher war unstreitig früher nicht üblich und ist unstreitig für die fragliche Immobilie aufgrund ihres Baujahrs nicht vorgeschrieben. Das Fehlen eines solchen Fehlerstromschutzschalters kann daher nicht als Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB gesehen werden. Dass die Kläger bei Bestandsimmobilien der hier streitgegenständlichen Art, die nachträgliche Einbaubarkeit eines solchen zentralen Fehlerstromschutzschalter erwarten durfte, weil dies im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB die bei Sachen der gleichen Art übliche und zu erwartender Beschaffenheit wäre, tragen die Kläger nicht schlüssig vor. Tatsachenvortrag, der diese Annahme tragen würde, fehlt. Gerade dass für Bestandsbauten die Nachrüstung nur für Bäder vorgeschrieben ist, obwohl dies – unstreitig – regelmäßig höhere Kosten verursacht als die Nachrüstung eines zentralen Fehlerstromschutzschalters, spricht dafür dass bei Bestandsbauten gerade nicht mit einer nachträglichen Einbaubarkeit gerechnet werden kann. Soweit die Kläger ferner auf eine unstreitig nicht mit FI-Schutzschalter abgesicherte Steckdose in einem offenbar den Klägern überlassenen Alibert-Badezimmerschrank eines Bades abstellen, kann dahinstehen, ob hierin ein Mangel der Kaufsache gesehen werden kann, obwohl ein solcher Spiegelschrank regelmäßig nicht wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks im Sinne von § 94 BGB ist. Ein arglistiges Verschweigen der fehlenden Absicherung dieser Alibert-Steckdose im Sinne von § 444 BGB ist jedenfalls nicht hinreichend vorgetragen. Offenbarungspflichtig sind regelmäßig nur solche Mängel, die für die Kaufentscheidung von Belang sind. Dass die fehlende Absicherung mit FI-Schutzschalter die Kläger vom Kauf der Immobilie abgehalten hätte, tragen auch diese nicht vor. d) Eine Berechtigung der Kläger zum Rücktritt von dem abgeschlossenen Immobilienkaufvertrag besteht ferner auch nicht im Hinblick auf die behaupteten noch bestehenden Mängel der Heizungsanlage in Form eines defekten Steuergerätes. Hierbei kann offen bleiben, ob ein solcher Mangel besteht, ob er bereits bei Gefahrübergang bestand und ob er bei Vertragsschluss von den Beklagten arglistig verschwiegen wurde. Die Kläger haben jedenfalls nicht – wie gemäß § 323 Abs. 1 BGB erforderlich – diesbezüglich den Beklagten eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt. Eine solche Fristsetzung ist auch nicht nach § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich. Eine ernsthafte und endgültige Verweigerung einer solchen Mängelbeseitigung im Sinne von § 323 Abs. 1 BGB tragen die Kläger nicht vor. Hierfür genügt es insbesondere nicht, dass es bezüglich des Vorhandenseins von Mängeln zu Streitigkeiten gekommen ist. Die Fristsetzung ist ferner auch nicht im Hinblick auf § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich. Tatsachen aus denen sich ergäbe, dass den Klägern eine Fristsetzung zur Nachbesserung unzumutbar wäre, sind nicht hinreichend vorgetragen. Hierzu genügt es insbesondere nicht, dass die Kläger behaupten, der behauptete Mangel der Steuerung der Heizungsanlage sei von den Beklagten arglistig verschwiegen worden. Grundsätzlich kommt zwar eine Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB in Betracht, wenn ein Mangel tatsächlich arglistig verschwiegen wurde. Einen Automatismus kennt das Gesetz jedoch insoweit nicht. Es kommt vielmehr nach dem klaren Wortlaut auch in Fällen arglistigen Verschweigens eines Mangels darauf an, dass im Sinne von § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. Nimmt man diese Abwägung vor, ergibt sich hier keine Entbehrlichkeit der Fristsetzung. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung ist hier insbesondere von Relevanz, dass nach den Umständen des Falles die nach dem Klägervortrag vorzunehmende Mängelbeseitigung bezüglich der Heizungssteuerung ohnehin nicht von den Beklagten selbst vorgenommen werden könnte. Diese sind keine Heizungsbauer und haben sich auch nach dem Klägervortrag für derartige Arbeiten stets einer Fachfirma, der Fa. N, bedient. Dieses Unternehmen haben auch die Beklagten mehrfach für Heizungsarbeiten beauftragt. Ein bei tatsächlichem Vorliegen arglistigen Verschweigens eines Mangels des Steuergeräts ggf. berechtigtes Misstrauen gegen die Beklagten, würde sich daher in der Mängelbeseitigung gar nicht niederschlagen, denn im Zweifel wäre nach den Umständen des Einzelfalls bei Fristsetzung und Nachleistungsbereitschaft der Beklagten wiederum die Fa. N beauftragt worden, der auch die Klägerseite offenbar vertraut. 2. Den Klägern steht gegen die Beklagten auch kein Anspruch auf den Ersatz der gezahlten Grunderwerbsteuer i.H.v. 12.825,00 €, den Ersatz der Verwaltungsgebühr für die Erteilung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung von Vorkaufsrechten i.H.v. 23,50 €, den Ersatz von Notarkosten i.H.v. 2.292,65 €, den Ersatz von Gerichtskosten i.H.v. 1.358,27 €, den er Ersatz der gezahlten Maklercourtage i.H.v. 9.603,30 € und den Ersatz von Umzugskosten i.H.v. 1500 € zu. Derartige Ansprüche folgen insbesondere nicht auch §§ 434, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB. Auch ein derartiger Schadensersatzanspruch setzt voraus, dass den Beklagten eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt worden ist, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB. Daran fehlt es. Die Fristsetzung ist auch nicht nach § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich. Insoweit gilt das bereits zu § 323 Abs. 2 Nr. 1 und 3 BGB Ausgeführte. Schließlich fehlt es auch an einem Schaden, denn die als Schaden geltend gemachten Aufwendungen der Kläger würden nur dann einen Schaden darstellen, wenn sie wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten wären. Ohne erfolgreichen Rücktritt stellen sie lediglich Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Immobilie dar. 3. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Ersatz von Kosten für die Reparatur der Heizungs- und Solaranlage i.H.v. 1.283,12 € wegen Defekten an der Heizungs- und an der Solarpumpe. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 434, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB. Bezüglich des behaupteten Defekts an der Heizungspumpe fehlt es bereits an einem substantiierten Vortrag, aus dem sich ein Vorhandensein des Mangels bereits bei Abschluss des Kaufvertrages ergäbe. Nur dann kämen eine Kenntnis von diesem Mangel und ein arglistiges Verschweigen in Betracht. Die Kläger tragen jedoch nicht substantiiert vor, dass ein Defekt der Heizungspumpe bereits vor dem Kaufvertragsabschluss vorgelegen, vom Heizungsbauer der Beklagten diagnostiziert wurde und daher den Beklagten bekannt war. Der Vortrag im Schriftsatz vom 15.04.2013 bezieht sich pauschal auf alle überhaupt behaupteten Mängel, enthält keine tatsächlichen, mangelbezogenen Einzelheiten und erfolgt daher offensichtlich ins Blaue hinein. Er ist daher unbeachtlich. Im Übrigen fehlt es bezüglich Heizungs- und Solarpumpe wiederum an der gemäß § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB notwendigen Nachfristsetzung. Zur Beseitigung der Mängel an Heizungs- und Solarpumpe ist den Beklagten unstreitig keine Frist gesetzt worden. Die Fristsetzung war auch nicht nach § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich. Eine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Nachbesserung wird nicht vorgetragen. Ferner war die Fristsetzung auch nicht nach § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich, weil besondere Umstände, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen würde, vorgelegen hätten. Auch diesbezüglich gilt, dass sich allein aus dem behaupten arglistigen Verschweigen noch keine derartigen Umstände ergeben, da die Beklagten sich zur Mängelbeseitigung ohnehin einer Fachfirma hätten bedienen müssen. Soweit die Kläger pauschal geltend machen, sie hätten ja nach Übergabe der Immobilie nicht auf Heizung und Warmasser verzichten können, ist auch dieser Vortrag unsubstantiiert. Unstreitig hat die Heizung und Warmwasserbereitung zunächst funktioniert. Die Kläger hätten daher schon substantiiert vortragen und unter Beweis stellen müssen, was zum Zeitpunkt der Beauftragung der Heizungsfirma nicht funktionierte und warum zu diesem Zeitpunkt eine Fristsetzung an die Beklagten nicht erfolgt ist. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass im Mai regelmäßig die Heizperiode vorbei ist. Bezüglich der Solarpumpe ist ferner weder vorgetragen noch ersichtlich, dass ohne diese gar keine Warmwasserbereitung möglich gewesen wäre. Solarthermieanlagen dienen gerichtsbekannt regelmäßig nur zur Ergänzung der Warmwasserbereitung. 4. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Ersatz von 146,37 € wegen des behaupteten Fehlers an einer Steckdose. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 434, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB. Die Kläger haben bereits nicht substantiiert dargelegt, dass der behauptet Schaden an der Steckdose bereits bei Gefahrübergang vorlag. Nach der vorgelegten Rechnung wurde der Fehler im Juli und August 2013 festgestellt und beseitigt, also Monate nach Gefahrübergang. Dass der Geschirrspüler erst zu diesem Zeitpunkt angeschlossen wurde, tragen die Kläger nicht vor. Ebenso nicht substantiiert vorgetragen ist, dass der Fehler der Steckdose den Beklagten bereits bei Vertragsschluss bekannt gewesen wäre. Ein arglistig verschwiegener Mangel der Kaufsache ist daher nicht dargelegt. 5. Da die geltend gemachten Hauptansprüche nicht gegeben sind, bestehen auch keine Ansprüche auf Zinsen oder Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 1 BGB; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf bis zu 320.000 € festgesetzt.