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Urteil

14 O 44/13

LG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Erbringung schadensregulierender Dienstleistungen durch einen Versicherungsmakler im Auftrag des Versicherers kann erlaubnisfrei nach § 5 Abs.1 RDG sein, wenn sie als Nebenleistung zur Haupttätigkeit gehört. • Eine Rechtsdienstleistung liegt vor, sobald eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erforderlich ist (§ 2 Abs.1 RDG), trifft hier aber auf eine erlaubnisfreie Nebenleistung. • Besteht ein Kooperationsverhältnis zwischen Makler und Versicherer, gehören Verwaltungs- und Schadensregulierungsaufgaben des Maklers regelmäßig zur vertragstypischen Hauptleistung und damit zur Erlaubnisfreiheit nach § 5 Abs.1 RDG.
Entscheidungsgründe
Erlaubnisfreiheit schadensregulierender Tätigkeit von Versicherungsmaklern nach § 5 Abs.1 RDG • Die Erbringung schadensregulierender Dienstleistungen durch einen Versicherungsmakler im Auftrag des Versicherers kann erlaubnisfrei nach § 5 Abs.1 RDG sein, wenn sie als Nebenleistung zur Haupttätigkeit gehört. • Eine Rechtsdienstleistung liegt vor, sobald eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erforderlich ist (§ 2 Abs.1 RDG), trifft hier aber auf eine erlaubnisfreie Nebenleistung. • Besteht ein Kooperationsverhältnis zwischen Makler und Versicherer, gehören Verwaltungs- und Schadensregulierungsaufgaben des Maklers regelmäßig zur vertragstypischen Hauptleistung und damit zur Erlaubnisfreiheit nach § 5 Abs.1 RDG. Die Klägerin verlangt Unterlassung gegen die Beklagte wegen eines Schreibens an den Anspruchsteller T vom 16.11.2011, in dem die Beklagte als von der Q-Versicherung mit der Schadensbearbeitung beauftragte Stelle die Höhe einer Zeitwertentschädigung mitteilte. Die Beklagte ist ein seit 1918 tätiger Versicherungsmakler, der neben Vermittlung auch schadensbearbeitend für Versicherer tätig wird. Der zugrunde liegende Versicherungsvertrag wurde zwischen einem Textilreinigungsunternehmen (Versicherungsnehmer) und der Q-Versicherung vermittelt. Die Klägerin meint, die Beklagte habe eine eigenständige Rechtsdienstleistung erbracht, die erlaubnispflichtig sei, weil Schadensregulierung nicht zum Kernmaklergeschäft gehöre. Die Beklagte hält ihr Schreiben für eine nebenleistungsfähige Tätigkeit im Rahmen der Betreuung des Versicherers und beruft sich auf § 5 Abs.1 RDG. Streitgegenstand ist, ob die konkret getroffene Schadensfeststellung und Rechtsbewertung erlaubnisfrei war. • Die Klage ist unbegründet; die beanstandete Tätigkeit war nach § 5 Abs.1 RDG erlaubnisfrei. • Rechtsdienstleistung im Sinne des RDG erfordert eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls (§ 2 Abs.1, § 3 RDG); das Schreiben enthielt eine Subsumtion und war damit grundsätzlich eine Rechtsdienstleistung. • § 5 Abs.1 RDG erlaubt Rechtsdienstleistungen, die als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören; die Abgrenzung erfolgt nach Inhalt, Umfang und sachlichem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit. • Nach § 59 Abs.3 VVG und § 34d GewO ist der Versicherungsmakler in seinem Berufsbild u.a. mit der Vermittlung und damit verbundenen Aufgaben betraut; zwischen Makler und Versicherer kann ein Kooperationsvertrag bestehen, aus dem Verwaltungs- und Schadensregulierungsaufgaben folgen. • Die konkrete Tätigkeit der Beklagten diente der Schadensregulierung für den Versicherer im Rahmen des Dauerschuldverhältnisses und stand in unmittelbarem Zusammenhang mit der vertragstypischen Hauptleistung; damit lag eine erlaubnisfreie Nebenleistung vor. • Entscheidungen, die zu anderen Ergebnissen gelangten, sind aufgrund abweichender Sachverhalte, insbesondere bei Tätigkeiten gegenüber dem Versicherungsnehmer ohne bestehendes Betreuungsverhältnis, nicht übertragbar. Die Klage wird abgewiesen; die Beklagte durfte die beanstandete schadensregulierende Tätigkeit erbringen, weil sie als nebenleistungsfähige Tätigkeit nach § 5 Abs.1 RDG von der Erlaubnispflicht ausgenommen war. Die Klägerin hat keinen Anspruch aus §§ 8 Abs.1,3; 3; 4 Nr.11 UWG i.V.m. §§ 1,3 RDG durchgesetzt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die Schadensregulierung in engem sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Hauptleistung des Maklers für den Versicherer stand und somit nicht als selbständige, erlaubnispflichtige Fremdbesorgung zu qualifizieren ist.