Beschluss
6 T 215/13
LG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein auf den Charakter als unerlaubte Handlung beschränkter Widerspruch des Schuldners verhindert die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Tabellenauszugs.
• Ist der Schuldner gegen die Forderung als unerlaubte Handlung widersprochen, kann der Gläubiger nur durch Klage ein Feststellungsurteil erlangen, das Vollstreckung ermöglicht.
• Die Entscheidung des BGH vom 02.12.2010 verpflichtet nicht zu einer anderslautenden Rechtsauffassung; sie betrifft eine andere Rechtsfrage und ändert nicht die Notwendigkeit einer Feststellungsklage bei widersprochenen Forderungen.
Entscheidungsgründe
Keine Vollstreckung aus Tabelle bei Widerspruch des Schuldners (Deliktsforderung) • Ein auf den Charakter als unerlaubte Handlung beschränkter Widerspruch des Schuldners verhindert die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Tabellenauszugs. • Ist der Schuldner gegen die Forderung als unerlaubte Handlung widersprochen, kann der Gläubiger nur durch Klage ein Feststellungsurteil erlangen, das Vollstreckung ermöglicht. • Die Entscheidung des BGH vom 02.12.2010 verpflichtet nicht zu einer anderslautenden Rechtsauffassung; sie betrifft eine andere Rechtsfrage und ändert nicht die Notwendigkeit einer Feststellungsklage bei widersprochenen Forderungen. Der Schuldner befand sich im eröffneten Insolvenzverfahren mit angekündigter Restschuldbefreiung. Die Beschwerdeführerin meldete Deliktsforderungen wegen Nichtabführung von Sozialversicherungsanteilen in Höhe von zuletzt 15.185,52 €, die sie im Juni 2011 auf 3.667,10 € reduzierte; der Insolvenzverwalter akzeptierte diesen reduzierten Betrag. Der Schuldner widersprach in der Gläubigerversammlung dem Charakter der Forderung als unerlaubte Handlung. Nach Erteilung der Restschuldbefreiung wurden für die Beschwerdeführerin Anträge auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Tabellenauszugs abgelehnt. Die Rechtspflegerin wies den Erteilungsantrag zurück und verwies die Beschwerdeführerin auf den Klageweg zur Feststellung der unerlaubten Handlung; dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde. • Die Beschwerde ist form- und fristgerecht, jedoch unbegründet. • Nach § 178 Abs.3 InsO haben als festgestellt vermerkte Forderungen in der Tabelle zwar Urteilskraft, die Vollstreckbarkeit der vollstreckbaren Ausfertigung setzt aber voraus, dass der Schuldner dem Feststellungsgegenstand nicht widersprochen hat (§ 201 Abs.2 ZPO). • Hinsichtlich eines von Schuldnern nur auf den Deliktscharakter beschränkten Widerspruchs gilt, dass dieser die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung verhindert; ein solcher Widerspruch muss durch ein Feststellungsurteil ausgeräumt werden, bevor gezwungen vollstreckt werden kann. • Die zitierte BGH-Entscheidung vom 02.12.2010 betrifft eine andere Problemstellung und rechtfertigt nicht die Auffassung, dass bei widersprochenen Deliktsforderungen verzichtet werden könne auf die Feststellungsklage; Literatur und Rechtsprechung bestätigen die Notwendigkeit der Feststellungsklage. • Selbst wenn Teile der BGH-Begründung missverständlich erscheinen können, ändert dies nichts an der Rechtslage; deshalb wurde die Rechtsbeschwerde zur Klärung zugelassen. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO. Die Beschwerde der Gläubigerin gegen die Zurückweisung des Antrags auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Tabellenauszugs wird zurückgewiesen. Begründung: Wegen des Widerspruchs des Schuldners gegen den Deliktscharakter der Forderung kann die vollstreckbare Ausfertigung nicht erteilt werden; die Gläubigerin muss zur Durchsetzung der Zwangsvollstreckung zuvor ein Feststellungsurteil erlangen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde ausgesprochen, um die klärungsbedürftige Auslegung der relevanten Entscheidungen zu ermöglichen.