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Beschluss

6 T 215/13

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2013:1104.6T215.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 30.09.2013 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Über das Vermögen des Schuldners war das Insolvenzverfahren eröffnet und dem Schuldner war Restschuldbefreiung angekündigt worden. Die Beschwerdeführerin hat sich als weitere Gläubigerin am Insolvenzverfahren insoweit beteiligt, als sie „Deliktsforderungen“ wegen Nichtabführung von Sozialversicherungsanteilen in schwankender Größenordnung von rund 13.000 bis rund 15.000 € angemeldet hat. Die Forderung ist unter lfd. Nr. 6 der Tabelle geführt. Der Insolvenzverwalter hat die zuletzt per 01.12.2004 auf 15.185,52 € angemeldete Forderung zunächst bestritten. Die Beschwerdeführerin hat die Forderung im Juni 2011 auf 3.667,10 € reduziert und der Insolvenzverwalter hat sie in diesem reduzierten Umfang akzeptiert. Sie ist in der Tabelle insoweit als „vom Verwalter festgestellt“ vermerkt. 4 Bereits in der Gläubigerversammlung vom 10.01.2005 (Bl. ### d.A.) hat der Schuldner der Forderung zwar nicht der Höhe nach, sondern hinsichtlich des Charakters der unerlaubten Handlung widersprochen. Das Insolvenzgericht hat am 14.11.2011 den Anhörungstermin zur Restschuldbefreiung durchgeführt (Bl. ### d.A.) und dem Schuldner dann mit Beschluss vom 14.11.2011 Restschuldbefreiung erteilt mit Ausnahme der in § 302 InsO genannten Forderungen. Das Insolvenzverfahren ist mit Beschluss vom 22.03.2012 aufgehoben worden. 5 Bereits im Januar 2012 hat die Beschwerdeführerin eine vollstreckbare Ausfertigung des Tabellenauszugs beantragt (Hefter b:Anmeldungen), was die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts jedoch mit Schreiben vom 16.09.2013 abgelehnt hat. Der hiergegen gerichteten Erinnerung vom 27.09., eingegangen am 30.09.2013, hat die Geschäftsstelle nicht abgeholfen (Band II, Bl. ###). Die Rechtspflegerin hat mit Beschluss vom 30.09.2013 den Erteilungsantrag zurückgewiesen (Bl. ### d.A.) und die Beschwerdeführerin auf den Klageweg zur Feststellung der unerlaubten Handlung verwiesen. Gegen diese am 04.10.2013 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.10.2013, eingegangen am 14.10.2013, sofortige Beschwerde eingelegt. 6 Sie ist unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BGH vom 02.12.2010 (IX ZR 41/10) der Auffassung, dass es einer Feststellungsklage nicht bedürfe, sondern die Feststellung in der Tabelle sie unmittelbar zur Zwangsvollstreckung berechtige. 7 II. 8 Die rechtzeitig eingelegte Beschwerde ist unbegründet. 9 Soweit die Beschwerdeführerin vorab rügt, dass es an einer Nichtabhilfeentscheidung der Geschäftsstelle fehle, geht sie von einem unzutreffenden Sachverhalt aus. Ausweislich des Vermerks vom 30.09.2013 (Bl. ###) hat die Geschäftsstelle sehr wohl eine Nichtabhilfeentscheidung getroffen, sie allerdings der Beschwerdeführerin möglicherweise nicht mitgeteilt. Das ist jedoch unschädlich. 10 In der Sache selbst ist die Beschwerde ebenfalls unbegründet. 11 Aufgrund des Widerspruchs des Schuldners gegen den Charakter als unerlaubte Handlung darf die vollstreckbare Ausfertigung eines Tabellenauszugs nicht erteilt werden. 12 Festgestellte Forderungen in der Tabelle haben zwar den Charakter eines rechtskräftigen Urteils (§ 178 Abs. 3 InsO). Die Vollstreckbarkeit ist aber nur gegeben, wenn der Schuldner der Feststellung nicht widersprochen hat (§ 201 Abs. 2 ZPO) und die Restschuldbefreiung nicht entgegen steht. Im Falle eines Widerspruchs des Schuldners muss dieser durch Feststellungsurteil beseitigt werden. Will ein Gläubiger also wegen einer widersprochenen Forderungen vollstrecken, muss er seinerseits auf Feststellung klagen (BGH 18.05.2006, Az. IX ZR 187/04). Dies ist auch nach der von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Entscheidung des BGH vom 02.12.2010 nicht anders, jedenfalls leitet auch die Literatur aus dieser Entscheidung nicht die von der Beschwerdeführerin vertretene anderweitige Rechtsauffassung ab (vgl. Uhlenbrock, 13.Aufl. 2010, Randnr. 24 a zu § 32 InsO; MüKo, Randnr. 20 zu § 302 InsO; Kreft, 6.Aufl. 2011, Randnr.11 zu § 302 InsO m.w.N.). Soweit bei der letztgenannten Fundstelle ausgeführt wird, Schoppe vertrete in ZVI 2004, 377 die Auffassung, die Beschränkung des Widerspruchs auf den Charakter der unerlaubten Handlung sei „nicht möglich“, kommt allerdings auch dieser zum Ergebnis, dass der Gläubiger gehalten ist, eine Feststellungsklage zu erheben (vgl. die Zusammenfassung bei juris). 13 In der Entscheidung des BGH vom 02.12.2010 ging es auch um eine ganz andere Frage. Dort war zu entscheiden, ob §§ 183 Abs.2, 184 Abs.2 InsO zulasten des Schuldners entsprechende Anwendung finden dürfen, wenn der Schuldner „nur“ dem Deliktscharakter widerspricht, mit der Folge, dass er sich seinerseits im Wege der negativen Feststellungsklage / Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung wehren muss. Der BGH hat dies ausdrücklich verneint, solange der Anspruchsgrund nicht rechtskräftig festgestellt ist (BGH a.a.O., Abschnitt II, Ziff. 2c), und zwar auch dann nicht, wenn die Forderung als solche bereits außerhalb des Insolvenzverfahrens tituliert worden ist (was hier nicht der Fall ist). 14 Der Beschwerdeführerin ist allerdings einzuräumen, dass ein Satz aus Abschnitt II Ziff. 1 auch aus Sicht der Kammer zumindest missverständlich sein kann. Dort ist (Randnr.8 in juris) ausgeführt, dass der auf den Anspruchsgrund beschränkte Widerspruch „für sich genommen auch nicht die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle (§ 201 Abs.2 InsO)“ hindert. Nach Auffassung der Kammer meint dies aber einen anderen Fall. Denn der BGH hat diesem besagten Satz die unzweifelhafte Wertung vorausgeschickt, dass ein solcher Widerspruch der Feststellung nicht entgegen steht und sich „auf das Insolvenzverfahren nicht auswirkt“. Dies deckt sich mit der allgemeinen Rechtsauffassung, dass der Widerspruch für die Feststellung in der Tabelle und damit für das weitere Insolvenzverfahren ohne Bedeutung ist, weil §§ 184 Abs.2 und § 201 Abs.2 InsO die nach insolvenzrechtliche Haftungsfrage regeln (siehe auch BGH 11.07.2013, Az. IX ZR 286/12). Wenn man die Gründe der BGH-Entscheidung vom 02.12.2010 in diesem Kontext liest, können mit jenem Hinweis auf die Vollstreckungsgegenklage des Schuldners und darauf, dass die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung auch nach einem auf den Anspruchsgrund beschränkten Widerspruch „für sich genommen“ möglich sei, nur zwei Fälle gemeint sein: Nämlich derjenige, dass wegen eines bereits vorliegenden Titels der Schuldner seinerseits nach § 184 Abs.2 InsO zur klageweisen Weiterverfolgung seines Widerspruchs (Vollstreckungsgegenklage) schreiten muss, also jener Fall, den seinerzeit die Vorinstanz im Auge hatte, weil sie eine entsprechende Anwendung dieser Norm bei Beschränkung des Widerspruchs beabsichtigte. Einer entsprechenden Anwendung hat der BGH aber gerade widersprochen. 15 Die zweite Fallkonstellation kann nach Deutung der Kammer nur diejenige sein, dass entgegen gesetzlichen Bestimmungen die vollstreckbare Ausfertigung bereits erteilt worden ist. 16 Im Hinblick auf die bereits erwähnte Missverständlichkeit und die für alle Insolvenzgläubiger, die sich einer Forderung aus unerlaubter Handlung rühmen, auch wirtschaftlich bedeutsame Frage, hat die Kammer die Rechtsbeschwerde zugelassen. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 18 Beschwerdewert: 3.667,10 €