Urteil
9 O 217/13
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2013:1127.9O217.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 Der Kläger schloss mit einer Rechtsvorgängerin der Beklagten mehrere Versicherungsverträge ab. Der Vertragsabschluss erfolgte jeweils in der Weise, dass der Kläger einen Antrag stellte und dann einen enstprechenden Versicherungsschein erhielt. Später kündigte er die Versicherungsverhältnisse und erhielt Rückkaufswerte ausgezahlt. Noch später widersprach er dem jeweiligen Vertragsabschluss. 3 Der Kläger meint, die Versicherungsverträge seien auf Grund der später abgegebenen Widerspruchserklärungen sowie deshalb nicht wirksam zustande gekommen, weil die Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden seien. Außerdem sei er vom Vermittler des Versicherers nicht über die Höhe der Abschlusskosten, deren genaue Verrechnung und darüber aufgeklärt worden, dass es auch Versicherungen ohne eine solche Verrechnung gegeben habe. Die Beklagte müsse daher alle von ihm eingezahlten Prämien mit Zinsen zurückzahlen. Aus der Differenz zwischen den eingezahlten Beiträgen und den von ihm verlangten Zinsen einerseits und den bereits vereinnahmten Rückkaufswerten andererseits errechnet er eine Forderung in Höhe von insgesamt 61.089,99 €. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Schriftsätze des Klägers verwiesen. 4 Der Kläger beantragt, 5 1. die Beklagte zu verurteilen, ihm 61.089,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 32.466,83 € ab dem 1. Juni 2013 und aus weiteren 28.623,07 € ab dem 1. September 2013 zu zahlen, 6 2. die Beklagte zu verurteilen, ihm Rechtsanwaltskosten in Höhe von 5.363,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 7 3. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ihm in prüfbarer und, soweit für die Prüfung erforderlich, in belegter Form Auskunft darüber zu erteilen, 8 a) wie der Rückkaufswert berechnet wurde einschließlich der Kapitalentwicklung der eingezahlten Beiträge bis zur Berechnung des Rückkaufwertes, 9 b) wie die angesammelten Überschussanteile berechnet wurden und für welche Zeit die Überschussanteile berechnet und mitgeteilt wurden, 10 c) wie die mitgeteilte freie Bewertungsreserve zustande kam und berechnet wurde. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Die Beklagte behauptet, ihre Rechtsvorgängerin habe dem Kläger entsprechend dem Versicherungsvertrag mit Schreiben vom 31.01.2005 den insgesamt 28-seitigen Originalversicherung-Versicherungsschein vom gleichen Tage zugesandt, der neben der auf Seite 2 in Fettdruck gehaltenen Belehrung über das dem Kläger zustehende 30-tägige Widerspruchsrecht unter anderem auch die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Rentenversicherung und die Produktbedingungen für die aufgeschobene Rentenversicherung umfasste und dem Kläger spätestens am 3.2.2005 zuging. Sie nimmt Bezug auf die als Anlage B1 vorgelegten Versicherungsunterlagen. 14 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe 15 Die zulässige Klage ist unbegründet. 16 Der Kläger hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Rückerstattung und Verzinsung der geleisteten Beiträge. Auch der Hilfsantrag ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Auskunftsanspruch. 17 1. Die Beiträge sind von der Beklagten nicht nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zu erstatten. Sie sind durch den Kläger nicht ohne rechtlichen Grund, sondern in Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung zur Beitragszahlung gezahlt worden. Der Versicherungsvertrag ist wirksam zustandegekommen und konnte nicht widerrufen werden. 18 a) Der Versicherungsvertrag konnte geschlossen werden, ohne dass die erforderlichen Verbraucherinformationen bereits bei Antragstellung vorlagen (Policenmodell). § 5a Abs. 1 VVG a. F. , der für den Vertragsschluss als vor Inkrafttreten der Gesetzesänderungen zum 1. Januar 2008 abgeschlossenen Sachverhalt noch gilt, sah diese Art des Vertragsschlusses ausdrücklich vor, ist keiner anderen Auslegung zugänglich und verstieß nicht gegen europarechtliche Vorgaben. Nach dieser Bestimmung trat eine vertragliche Bindung erst durch Nichtausübung des grundsätzlich zwei Wochen nach Überlassung der erforderlichen Unterlagen erlöschenden Widerspruchsrechtes ein. Damit war den Vorgaben von Art. 36 der konsolidierten Lebensversicherungsrichtlinie vom 5. November 2002 (2002/83/EG) entsprochen (vgl. Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl. 1998, § 5a Rn. 8, siehe OLG Köln, Urteil vom 24. Februar 2012, 20 U 159/11). Art. 5 sowie Nr. 1 i) der Klauselrichtlinie vom 5. April 1993 (93/13/EG) sind bereits deshalb nicht einschlägig, weil sie Transparenz, Inhalt und Wirksamkeit einzelner Klauseln betreffen und nicht die Wirksamkeit des Vertragsschlusses selbst in Frage stellen (Art. 6 Abs. 1 der Klauselrichtlinie, § 306 Abs. 1 BGB). 19 b) Der Vertrag ist auch nicht auf Grund des klägerseits erklärten Widerspruches nach § 5a VVG a. F. unwirksam. Der Widerspruch war bereits unwirksam, weil er nicht innerhalb der Widerspruchsfrist von 14 Tagen erklärt worden ist. Die Frist begann gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. mit Zugang des Versicherungsscheins und war daher zum Zeitpunkt des Widerspruchs bereits abgelaufen. 20 (1) Der Kläger hat die Versicherungsscheine (für die 2004 abgeschlossenen Verträge siehe Anlage B1 für den 1999 geschlossenen Vertrag siehe Anlage B 7) unstreitig zeitnah erhalten. Er beanstandet lediglich, dass er die Bedingungen nicht bereits vor Antragstellung erhalten habe. 21 (2) Durch den Zugang der Versicherungsscheine ist die Widerspruchsfrist nach § 5a Abs. 1 VVG a. F. in Gang gesetzt worden. Die Versicherungsschein enthielten an verschiedenen Stellen alle nach § 10a VAG a. F. erforderlichen Informationen, insbesondere die Versicherungsbedingungen. 22 Sie enthielten auch eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung. Diese findet sich auf Seite 2 des jeweiligen Versicherungsscheins und wird drucktechnisch deutlich hervorgehoben. Die Belehrung steht im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben. Eine darüberhinausgehende Konkretisierung kann vom Versicherer nicht verlangt werden (OLG Köln, Urteil vom 2. März 2012 – 20 U 187/11, vorgelegt als Anlage B 5). Insbesondere muss der Empfänger des Widerspruchs nicht angegeben werden. 23 § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. forderte keine Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerspruchs. Die Angabe, dass der Widerspruch ohne Begründung eingelegt werden kann, war nicht erforderlich. Der teilweise ergänzende Verweis auf § 10a VAG führte nicht zu Unklarheiten und war nicht zu beanstanden (siehe zu einer nahezu wortgleichen Belehrung OLG Köln, Urteil vom 2. März 2012 - Az. 20 U 187/11, vorgelegt als Anlage B 5). 24 Die Benennung des fristauslösenden Ereignisses musste nicht um die Belehrung über die gesetzlichen Regeln der Fristberechnung (§ 187 BGB) ergänzt werden. Anders als in der klägerseits für sich in Anspruch genommenen Entscheidung des OLG Düsseldorf (Anlage K12: „beginnt mit dem Tag“) wird in den hier verwendeten Belehrungen nicht suggeriert; dass der Tag des Eingangs der Unterlagen mitgerechnet wird. 25 Die Klägerin ist damit über das Widerspruchsrecht sowie Beginn und Dauer der Widerspruchsfrist ausreichend belehrt worden. 26 (3) Da somit die reguläre Widerspruchsfrist von seinerzeit 14 Tagen galt, kommt es auf die Bestimmung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F., derzufolge das Widerspruchsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt, und deren Wirksamkeit vor dem Hintergrund europarechtlicher Vorgaben nicht an. 27 2. Der Kläger kann die Beiträge nicht gemäß §§ 280, 311 BGB wegen unterlassener Aufklärung über die Verrechnung von Abschlusskosten als Schadensersatz zurückverlangen. Der Kläger legt die einschlägigen Versicherungsbedingungen nur auszugsweise vor (Anlage K7, Bl. ## d. A.). Eine etwaige Intransparenz der darin enthaltenen Klauseln über die Berechnung des Rückkaufswertes unter Verrechnung von Abzugs- und Stornokosten begründet indessen keine vorvertragliche Beratungspflicht, sondern führt zur Unwirksamkeit der Regelung selbst. Dadurch entstehende Lücken wären durch dispositives Recht (§ 306 Abs. 2 BGB) oder ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. 28 3. Da der Kläger die Beiträge nicht zurückverlangen kann, steht ihm auch kein Anspruch auf Verzinsung oder Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten zu. 29 4. Die hilfsweise geltend gemachten Auskunftsansprüche bestehen ebenfalls nicht. Der Kläger verlangt damit nicht etwa Angabe bestimmter Vertragsdaten, sondern Mitteilung des Berechnungsweges. In Ermangelung einschlägiger vertraglicher oder gesetzlicher Auskunftsrechte kommt allein ein Anspruch aus § 242 BGB in Betracht. Dieser setzt in vertraglichen Beziehungen voraus, dass es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass einer Vertragspartei ein weiterer Leistungsanspruch zusteht, diese Partei in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang dieses Anspruchs im Ungewissen ist und die andere Vertragspartei die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer erteilen kann. Unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen, insbesondere auch des Geheimhaltungsinteresses des Versicherers, beschränkt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Gegenstand der Auskunft jedoch auf die zur Geltendmachung des in Rede stehenden Leistungsanspruchs erforderlichen Daten, nicht aber den zugrundeliegenden Berechnungsweg (BGH, IV ZR 39/10, Urteil vom 26. Juni 2013, VersR 2013, 1381 ff., juris Rn. 26) . 30 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 31 Streitwert: bis 65.000 €