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Urteil

28 KLs 6/13

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2013:1128.28KLS6.13.00
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Tenor

Für Recht erkannt:

Der Angeklagte wird wegen

-          versuchten Mordes durch Unterlassen,

-          Vergewaltigung mit Todesfolge in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes und mit Überlassen von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch mit Todesfolge,

-          Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes, mit unerlaubtem Überlassen von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch als Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren und mit gefährlicher Körperverletzung in acht Fällen,

-          sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, mit unerlaubtem Überlassen von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch als Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren und mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen,

-          schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes,

-          sexuellen Missbrauchs eines Kindes und

-          Besitzes kinderpornographischer Schriften

zu lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.

Er trägt die Kosten des Verfahrens, die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen und seine eigenen Auslagen.

§§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1, 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, 178, 184b Abs. 4, 211, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1 und 5, 13, 22, 23 Abs. 1, 52, 53 StGB, §§ 29a Abs. 1 Nr. 1, 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG

Entscheidungsgründe
Für Recht erkannt: Der Angeklagte wird wegen - versuchten Mordes durch Unterlassen, - Vergewaltigung mit Todesfolge in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes und mit Überlassen von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch mit Todesfolge, - Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes, mit unerlaubtem Überlassen von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch als Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren und mit gefährlicher Körperverletzung in acht Fällen, - sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, mit unerlaubtem Überlassen von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch als Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren und mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, - schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes, - sexuellen Missbrauchs eines Kindes und - Besitzes kinderpornographischer Schriften zu lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Er trägt die Kosten des Verfahrens, die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen und seine eigenen Auslagen. §§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1, 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, 178, 184b Abs. 4, 211, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1 und 5, 13, 22, 23 Abs. 1, 52, 53 StGB, §§ 29a Abs. 1 Nr. 1, 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG Gründe: I. Der Angeklagte wurde am 00.00.1960 in A geboren. Dort wuchs er im Haushalt seiner inzwischen verstorbenen Eltern mit seinen beiden älteren Schwestern und seinen Großeltern mütterlicherseits auf. Nach altersgerechter Einschulung und vier Grundschuljahren besuchte der Angeklagte für ein Jahr die Hauptschule und wechselte danach auf die Realschule in A, auf der er die fünfte Klasse aufgrund des Schulwechsels sowie eine höhere Klasse aufgrund eines längeren Krankenhausaufenthaltes nach einer Blinddarmentzündung wiederholte. Es folgen diverse Angaben zum Lebenslauf. Seine spätere Ehefrau lernte der Angeklagte während seiner Ausbildung kennen, heiratete sie 1982 und zog mit ihr 1987 berufsbedingt von A nach B um. Ihre gemeinsamen Töchter wurden 1988, 1989 und 1994 geboren. In B baute er bis 1995 neben seiner Berufstätigkeit überwiegend in Eigenleistung ein Einfamilienhaus, wobei das Ehe- und Familienleben des Angeklagten unter seiner Doppelbelastung litt und es nachfolgend zu einer Ehekrise kam. Nachdem seine Ehefrau sich 1998 seinem besten Freund zugewendet hatte und ein Versöhnungsversuch der Eheleute gescheitert war, trennte sich seine Ehefrau 1999 von ihm und zog zu ihrem neuen Partner. Die getrennt lebenden Eheleute teilten sich die Betreuung der eigenen Kinder. Es folgen diverse Angaben zum Lebenslauf. Ende 1999 ging der Angeklagte eine Beziehung zu einer anderen Frau ein, die jedoch nach einigen Wochen an den vorgenannten Belastungen des Angeklagten scheiterte. Nach einer Krebsoperation zog seine Ehefrau 2000 mit den drei Kindern nach Norddeutschland um, weil sie sich davon Genesung versprach. Die Eheleute verkauften das Einfamilienhaus in B. Der Angeklagte zog wegen seiner Anstellung in C nach D um. 2001 fand er eine neue Partnerin, die 2003 zu ihm nach D umzog. Es folgen diverse Angaben zum Lebenslauf. Der Angeklagte raucht täglich etwa 20 Zigaretten und trank zuletzt regelmäßig Alkohol, nach seinen Angaben täglich ein und bis zwei Flaschen Rotwein. Abgesehen vom Probieren eines Joints konsumierte er nach seinen Angaben nie Drogen. Zu seinen Hobbies zählt er die Elektronik und seinen Garten. Abgesehen von einer Blinddarmentzündung und einem Bandscheibenvorfall blieb er von schweren Krankheiten oder Unfällen verschont. Er entdeckte seine Sexualität im Alter von acht oder neun Jahren. Seinen ersten Samenerguss hatte er im Alter von zehn Jahren und seinen ersten Geschlechtsverkehr im Alter von 14 Jahren mit seiner damals 13 Jahre alten ersten Freundin. Der Angeklagte wurde in dieser Sache am 07.04.2013 festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt E. Dort hatte er zeitweise Schlafstörungen. Entzugserscheinungen vom Alkohol hat er nicht. Einen Tag vor dem zunächst geplanten Beginn der Hauptverhandlung unternahm er einen Selbsttötungsversuch, indem er rund 40 Schlaftabletten schluckte, die er heimlich gesammelt hatte. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. II. Rahmenumstände der Taten: Anfang 2011 zog die Nebenklägerin H I, die Schwester der 2006 verstorbenen Ehefrau des Angeklagten, mit ihren beiden Töchtern, der am 00.00.2007 geborenen G I und der am 00.00.2000 geborenen F J – den Geschädigten dieses Verfahrens –, vorübergehend in das Haus des Angeklagten im K-Straße 00 in L – dem Tatort dieses Verfahrens – ein. In dem Haus wohnte damals der Angeklagte mit seinen beiden jüngeren Töchtern. Seine Schwägerin hatte sich von ihrem Ehemann getrennt und war mit ihren Töchtern aus den Vereinigten Staaten nach Deutschland zurückgekehrt. Ende April 2011 zog sie mit ihren Kindern vom Haus des Angeklagten in eine eigene Wohnung in M um. Auch in den folgenden Monaten und Jahren hielten der Angeklagte und Familie I engen Kontakt. G I und F J besuchten den Angeklagten gerne und häufig und übernachteten an vielen Wochenenden auch einzeln und ohne ihre Mutter in seinem Haus. Bis zuletzt hatte der Angeklagte zu seiner Schwägerin und seinen beiden Nichten ein – scheinbar – vertrauensvolles Verhältnis. Von niemandem bemerkt hatte der Angeklagte sich während einer Ehekrise in 1996 und sodann wieder nach der Trennung durch seine Ehefrau ab 1999 für den Konsum von Kinderpornographie aus dem Internet interessiert. Anfangs war er im Internet zufällig auf verschlüsselte Dateien gestoßen, die er zunächst aus technischem Interesse entschlüsselte. Nach der Entschlüsselung stellte sich heraus, dass es sich bei den Dateien um Kinderpornographie handelte, über deren Darstellung der Angeklagte anfangs entsetzt war. Mit der Zeit ging er jedoch dazu über, im Internet gezielt nach derartigen Dateien zu suchen, sie zu entschlüsseln und ihren kinderpornographischen Inhalt zu betrachten. Dies tat er zunächst auch deshalb, weil es verboten war und er heimlich vorgehen wollte. In einschlägigen Newsgroups informierte er sich über immer neue Bezugsquellen von Kinderpornographie im Internet. Spätestens ab 2004 verbrachte er viel Zeit damit, massenhaft kinderpornographische Bilder und Filme aus dem Internet herunterzuladen, akribisch nach Kategorien zu sortieren und auf entsprechend gekennzeichneten Datenträgern zu speichern. Gedanken über das Zustandekommen der Abbildungen und die Befindlichkeit der abgebildeten Kinder machte sich der Angeklagte nicht. Der Großteil der gespeicherten kinderpornographischen Abbildungen entsprach seinem primären sexuellen Interesse an Mädchen im Vor- und Grundschulalter mit einer Fixierung auf die Anogenitalregion und einer starken voyeuristischen Komponente (Störung der Sexualpräferenz in Form der Pädophilie nach ICD-10 F65.4). Während Familie I von Januar bis Ende April 2011 bei ihm wohnte, verspürte der Angeklagte zumindest nach seiner Nichte F J ein sexuelles Verlangen. Entsprechend seiner pädophilen Neigung hatte er im Badezimmer seines Hauses eine unauffällige Minikamera installiert, die auf Geräusche reagierte. Mit dieser Kamera nahm er – insoweit nicht von der Anklage umfasst – unbemerkt Filme seiner Nichte F J in bekleidetem und unbekleidetem Zustand auf und betrachtete sie anschließend. Um seiner pädophilen Neigung nachzugehen, nahm der Angeklagte bis zum Auszug der Familie I Ende April 2011 sowie nachfolgend bis April 2013 in seinem Haus in L mehrfach sexuelle Handlungen an seinen damals fünf bis sechs sowie zehn bis zwölf Jahre alten Nichten G I und F J vor. Dabei war ihm ihr Alter jeweils bekannt. Die Geschädigten bemerkten die Übergriffe nicht, weil sie schliefen oder der Angeklagte sie zuvor unbemerkt mit Gamma-Hydroxybuttersäure (GHB, sogenannte KO-Tropfen) betäubt hatte. Im Zusammenhang mit dem letzten Übergriff in der Nacht vom 06. auf den 07.04.2013 kam die Geschädigte G I zu Tode. Bei der Beschäftigung mit kinderpornographischen Bildern und Filmen aus dem Internet war der Angeklagte auch auf Abbildungen von sexuellen Handlungen mit augenscheinlich bewusstlosen Personen gestoßen. Derartige Dateien trugen häufig die Bezeichnung „GHB“ im Titel. Bei der Recherche nach der Bedeutung dieser Bezeichnung sowie der Wirkungsweise und Herstellung von GHB informierte er sich unter anderem durch eine Informationsschrift von der Internetseite N Dort hieß es unter anderem, GHB könne zur Betäubung von Menschen und deren anschließendem Missbrauch verwendet werden; GHB sei gut wasserlöslich und als Getränkebeimengung kaum bemerkbar. Weiter wurde von Todesfällen nach dem Konsum von GHB berichtet, GHB könne vor allem in narkotischen Dosierungen von mehr als 2,5 Gramm heftigen Brechreiz auslösen, wobei durch die Wirkungskombination von Narkose und Brechreiz akute Erstickungsgefahr bestehe; unter der Wirkung von höheren GHB-Dosierungen verschwinde der Lidreflex, wodurch es für medizinisch nicht ausgebildete Personen schwer einschätzbar sei, ob jemand nach GHB-Konsum nur im Tiefschlaf sei oder bereits im Koma liege; im Zweifelsfall sei sofort ein Arzt zu rufen; außerhalb ärztlicher Verschreibung sei jeder Umgang mit GHB durch das Betäubungsmittelgesetz verboten; GHB wirke bei einmaliger Gabe von 57 bis 86 Milligramm je Kilogramm Körpergewicht innerhalb weniger Minuten narkotisch, wobei das Koma in den weitaus meisten Fällen reversibel und ohne bleibende Schäden verlaufe. Während der Recherchen über GHB hatte der Angeklagte den Plan entwickelt, seine Nichten F J und G I mit selbst hergestelltem GHB zu betäuben und die GHB-Filme aus dem Internet mit ihnen nachzustellen. Entsprechend diesem Plan besorgte er sich von einem illegal betriebenen Server aus dem Internet eine Herstellungsanleitung für GHB und bestellte bei verschiedenen Anbietern die zur Herstellung erforderlichen Inhaltsstoffe und Hilfsmittel. Nach monatelangen Vorbereitungen stellte er mit diesen Materialien festes sowie unter Verwendung von destilliertem Wasser 700 Milliliter flüssiges GHB her. Das flüssige GHB zog er auf Spritzen auf, um es für den späteren Einsatz portionsfertig vorzubereiten. Sodann gab der Angeklagte das flüssige und/oder feste GHB seinen Nichten F J und G I bei mehreren Übernachtungsaufenthalten in seinem Haus, indem er es heimlich in ein Glas mit Fruchtsaft füllte oder dem Abendessen beimengte. Nichts ahnend tranken die Geschädigten sodann aus dem Glas und aßen von dem Abendessen, wobei die Kombination von GHB und flüssiger oder fester Nahrung das Erstickungsrisiko infolge einer Aspiration von Erbrochenem stark erhöhte. Aufgrund der GHB-Aufnahme fielen sie in tiefen, narkotischen Schlaf. Sodann verging der Angeklagte sich auf unterschiedliche Weise an ihnen unter Ausnutzung ihrer Betäubung. Während im Nachhinein in den Haaren von F J GHB in einer Dosis und einer Erstreckung festgestellt wurde, die mit gelegentlichem Konsum zu vereinbaren ist, wurde in den Haaren von G I GHB in einer Dosis und einer Erstreckung festgestellt, die für großen und häufigen Konsum jedenfalls seit Dezember 2011 spricht, wobei dem Angeklagten eine GHB-Gabe an G I erst ab September 2012 konkret nachweisbar ist. Neben dem GHB besorgte der Angeklagte für die Übergriffe auf seine Nichten zahlreiche Hilfsmittel wie Gleitcreme, Vaseline, Analentspannungsspray, Analdehner, Kerzen, Schellack und Petlinge (Rohlinge für PET-Flaschen). Einige der Übergriffe filmte er zu späteren Betrachtung der Videos. Im Einzelnen kam es im Zeitraum von Januar 2011 bis April 2013 – jedenfalls – zu folgenden Taten: Fall 1: An einem nicht näher bestimmbaren Tag in der Zeit zwischen Januar und Ende April 2011, als die Nebenklägerin H I mit ihren Töchtern F J und G I im Haus des Angeklagten wohnte, suchte dieser das Zimmer seiner schlafenden, seinerzeit zehnjährigen Nichte F J auf. Um sich sexuell zu erregen, streichelte er seiner schlafenden Nichte über der Schlafanzughose über die Scheide. Dadurch schreckte die Geschädigte auf, ohne jedoch die Berührung selbst bemerkt zu haben. Darauf verließ der Angeklagte das Zimmer. Nachdem F J anschließend ihrer Mutter berichtet hatte, dass der Angeklagte in ihrem Zimmer gewesen sei, sprach diese den Angeklagten am Folgetag darauf an und meinte, er könne ruhig in F J‘s Zimmer gehen, es sei ja sein Arbeitszimmer. Obwohl die Geschädigte und ihre Mutter von der eigentlichen Berührung nichts erfahren hatten, fühlte der Angeklagte sich ertappt. Dennoch setzte er die Übergriffe fort. Fall 2: An einem nicht näher bestimmbaren Tag zwischen Anfang Mai und Ende Juli 2011, als F J beim Angeklagten übernachtete, manipulierte dieser zur eigenen sexuellen Erregung an der Scheide des schlafenden Mädchens und steckte ihr schließlich einen Finger in die Scheide. Fall 3: Der Angeklagte mischte F J während ihres Besuchs am Abend des 08.06.2012 von ihm hergestelltes GHB heimlich in ein Fruchtsaftgetränk, welches die Geschädigte austrank, um sie in betäubtem Zustand zu missbrauchen. Nachdem F J aufgrund des Rauschmittels sehr tief eingeschlafen war, suchte er diese am 09.06.2012 ab 04:37 Uhr zur eigenen sexuellen Erregung auf, besprühte ihren Anus mit Analentspannungsspray und steckte eine Kerze, einen länglichen Gegenstand und einen Finger in den Anus sowie einen Mittelfinger in die Scheide der Geschädigten, was zur Folge hatte, dass sie einnässte. Er nahm den Übergriff auf Video auf, das er später zur eigenen sexuellen Erregung betrachtete. Fall 4: An einem nicht näher bestimmbaren Tag im September 2012 gab der Angeklagte der F J, als sie ihn erneut besuchte, ein weiteres Mal auf die vorbeschriebene Weise und zu demselben Zweck GHB. Um sich sexuell zu erregen, penetrierte er anschließend die Geschädigte mit einem Finger oral, vaginal und anal. Zudem steckte er der Geschädigten einen so genannten Analdehner in den Anus, nachdem er diesen mit Analentspannungsspray eingesprüht hatte. Fall 5: Ebenfalls im September 2012 mischte er seiner damals fünf Jahre alten Nichte G I, die bei ihm auf Übernachtungsbesuch war, heimlich GHB in ein Getränk, welches diese austrank, um sie in betäubtem Zustand zu missbrauchen. Um sich sexuell zu erregen, verging er sich anschließend an ihr, indem er mit seiner Zunge an ihrer Scheide und ihrem Anus leckte und schließlich eine Kerze in ihren Anus einführte, nachdem er diesen mit Analentspannungsspray eingesprüht hatte. Fall 6: Der Angeklagte mischte der F J bei einem weiteren Besuch am Abend des 09.11.2012 wiederum heimlich GHB in ein Getränk, um sie in betäubtem Zustand zu missbrauchen. Nachdem die Geschädigte dieses getrunken hatte und fest eingeschlafen war, spreizte er dieser zur eigenen sexuellen Erregung am 10.11.2012 gegen 03.05 Uhr die äußeren Schamlippen. Der Angeklagte nahm den Übergriff auf Video auf, das er später zur eigenen sexuellen Erregung betrachtete. Fall 7: Am Abend des 24.11.2012 vermengte er erneut heimlich GHB mit einem Getränk, welches die bei ihm zu Besuch weilende G I austrank, um sie in betäubtem Zustand zu missbrauchen. Um sich sexuell zu erregen, leckte er nachfolgend am 25.11.2012 ab 03.08 Uhr den Anus und die Scheide des tief schlafenden Mädchens. Schließlich steckte er einen Finger sowie eine orangefarbene Kerze in ihren Anus, nachdem er diesen mit Analentspannungsspray eingesprüht hatte. Der Angeklagte nahm den Übergriff auf Video auf, das er später zur eigenen sexuellen Erregung betrachtete. Fall 8: Am Abend des 08.12.2012 mischte der Angeklagte der F J heimlich GHB in ein Getränk, um sich anschließend ein weiteres Mal an ihr zu vergehen. Nachdem F J das Getränk zu sich genommen hatte und tief eingeschlafen war, streichelte er am 09.12.2012 ab 05.03 Uhr mit den Fingern über Scheide und Anus der Geschädigten, besprühte ihren Anus mit Analentspannungsspray und penetrierte schließlich den Anus der Geschädigten mit einem Finger und einem blauen Analdehner, um sich sexuell zu erregen. Der Angeklagte nahm den Übergriff auf Video auf, das er später zur eigenen sexuellen Erregung betrachtete. Fall 9: Am Abend des 01.02.2013 vermengte der Angeklagte ein Getränk der G I heimlich mit GHB, um sie in betäubtem Zustand zu missbrauchen. Nachdem diese nach dem Konsum des Getränks eingeschlafen war, führte er ihr am 02.02.2013 ab 03.11 Uhr zur eigenen sexuellen Erregung einen Finger in die Scheide und in den Anus ein, nachdem er diesen mit Analentspannungsspray eingesprüht hatte. Der Angeklagte nahm den Übergriff auf Video auf, das er später zur eigenen sexuellen Erregung betrachtete. Fall 10: Der G I mischte er bereits am Abend des 07.02.2013 ein weiteres Mal heimlich GHB in einem Getränk unter, um sie in betäubtem Zustand zu missbrauchen. Im Anschluss steckte er der infolge des Konsums des Getränks tief schlafenden Geschädigten am 08.02.2013 ab 01.39 Uhr zur eigenen sexuellen Erregung einen Finger in den Anus, nachdem er diesen mit Analentspannungsspray eingesprüht hatte. Der Angeklagte nahm den Übergriff auf Video auf, das er später zur eigenen sexuellen Erregung betrachtete. Fall 11: Der Angeklagte gab der F J während ihres Besuchs am Abend des 02.03.2013 wiederum in ein Getränk heimlich verrührtes GHB, um sie in betäubtem Zustand zu missbrauchen. Um sich sexuell zu erregen, spreizte er anschließend am 03.03.2013 gegen 02.58 Uhr die Scheide des fest schlafenden Mädchens mit seinen Fingern. Der Angeklagte nahm den Übergriff auf Video auf, das er später zur eigenen sexuellen Erregung betrachtete. Fall 12: Während eines weiteren Besuchs von G I versetzte der Angeklagte am Abend des 23.03.2013 eine Dosis GHB mit Schellack, um eine verzögerte Wirkung des GHB zu erzielen, um die Geschädigte in betäubtem Zustand zu missbrauchen. Diese Mixtur mischte er heimlich unter ein Getränk und eine Mahlzeit, welche anschließend von G I konsumiert wurden. Daraufhin musste sich die Geschädigte zunächst übergeben, schlief dann aber bald, wie vom Angeklagten beabsichtigt, ein. Anschließend führte er dem Mädchen nach Mitternacht zur eigenen sexuellen Erregung einen so genannten Petling mit einem Durchmesser von 1,5 Zentimetern in den Anus ein, nachdem er diesen mit Analentspannungsspray eingesprüht hatte. Des Weiteren leckte er ihren Anus sowie ihre Scheide und steckte ihr seinen Penis ungeschützt in den Mund. Der Angeklagte nahm den Übergriff auf Video auf, das er später zur eigenen sexuellen Erregung betrachtete. Fall 13: Der Angeklagte mischte der sechs Jahre alten G I während eines weiteren Besuchs in den Abendstunden des 06.04.2013 gegen 19.00 Uhr wiederum heimlich GHB (rund 1 Gramm) in das Abendessen (Spaghetti Bolognese), um sie in betäubtem Zustand zu missbrauchen. Die Geschädigte aß ihre Mahlzeit. Nach dem Abendessen schaute sie mit ihm einen Kinderfilm und aß Popcorn. Nach 21.00 Uhr mengte er überdies einem Glas mit Apfelsaft eine weitere Dosis GHB (rund 3 Gramm) bei, welches die Geschädigte weitgehend austrank. Wie vom Angeklagten geplant, bemerkte die Geschädigte die Beimengung des Rauschmittels nicht. Durch den Konsum des GHB im Abendessen und im Getränk schlief sie im Bett des Arbeitszimmers ein. Der Angeklagte begab sich in das Arbeitszimmer, vergewisserte sich, dass die Geschädigte tief schlief und drehte sie auf den Rücken, wobei er ihre Beine abgewinkelt spreizte. Nunmehr gegen 22.45 Uhr besprühte er ihre Analregion mit einem so genannten Analentspannungsspray, steckte anschließend den Mittelfinger tief in den Anus der Geschädigten und ertastete dort eine Kotansammlung. Sodann zog er die Schamlippen mit Daumen und Zeigefinger auseinander. Die Geschädigte erbrach sich infolge der GHB-Aufnahme, worauf der Angeklagte Erbrochenes aus ihrem Mund entfernte. Anschließend steckte er ihr seinen nicht erigierten Penis ungeschützt in den Mund und bewegte ihn darin vor und zurück. Darauf manipulierte er erneut am Anus der Geschädigten und zog ihn etwas auseinander. Sodann betrachtete er den offen stehenden Scheideneingang der Geschädigten. Danach führte er zunächst seinen Zeigefinger und sodann einen sogenannten Petling tief in den Anus der Geschädigten ein. Da die Geschädigte sich anschließend erneut erbrach, trug er sie vom Bett in das angrenzende Badezimmer und hielt sie kopfüber über die Toilettenschüssel, um Reste von Erbrochenem zu entfernen. Nach einigen Minuten verbrachte er die bewusstlose Geschädigte, deren natürliche Atmung nicht mehr vorhanden war und deren Sterbephase spätestens zu diesem Zeitpunkt begonnen hatte, wieder in das Arbeitszimmer und legte sie in Seitenlage auf dem dortigen Bett ab. Danach hatte die Geschädigte noch rund 30 Minuten sogenannte Schnappatmung. Sie verstarb an den Folgen der Intoxikation mit dem Rauschmittel GHB und der Aspiration von Erbrochenem. Die Geschädigte trug massive Risswunden in der Scheide und am Analbereich davon, die teilweise nach Aussetzen des Blutkreislaufs und damit postmortal entstanden sind, wobei der Anus durch Einführen eines Gegenstandes von mindestens fünf Zentimetern Durchmesser massiv überdehnt wurde. Die Verletzungen sind außerhalb des Aufnahmebereichs der Kamera entstanden, und zwar entweder während der Angeklagte mit der Geschädigten zwischendurch im Bad war oder nachdem er im Arbeitszimmer nach dem Ende der Filmaufnahme ihren Tod festgestellt hatte. Der Angeklagte nahm den Übergriff einschließlich des Todeskampfs von G I auf Video auf und schaltete dabei die Kamera mehrfach wieder ein, nachdem die Aufzeichnung gestoppt hatte. Die längste der Aufzeichnungen dauerte rund 54 Minuten. Am nächsten Morgen rief er um kurz nach 8.00 Uhr den Notruf und seine Schwägerin H I an und gab vor, er habe seine Nichte gerade erst tot aufgefunden. Die in sein Haus geeilte Schwägerin stand ihm in seiner vermeintlichen Trauer bei und ahnte nicht, dass der Angeklagte den Tod ihrer Tochter verursacht hatte. Nachdem der Notarzt und die Polizei verdächtige Unterleibsverletzungen bei G I festgestellt hatten, wurde der Angeklagte am Vormittag des 07.04.2013 festgenommen, worauf er bei der Polizei ein weitreichendes Geständnis ablegte. Fall 14: Während der Sterbephase von G I am späten Abend des 06.04.2013 erkannte der Angeklagte ihre lebensbedrohliche Lage und zwar spätestens gegen 23.00 Uhr, als er sie aus dem Badezimmer kommend wieder auf das Bett legte, sie nicht mehr natürlich atmete und er sagte: „Nee, die atmet nicht mehr, Scheiße. Dann hab ich aber ein Problem.“ Er unternahm laienhafte Rettungsmaßnahmen, indem er Erbrochenes aus der Mundhöhle räumte, sie von Mund zu Mund beatmete, ihr auf den Rücken klopfte, sie kopfüber an den Beinen hielt und schüttelte. Allerdings unterließ er während des rund 30 Minuten andauernden Todeskampfes der Geschädigten, die erkennbar notwendige professionelle medizinische Hilfe herbeizuholen, obwohl er wusste, dass er dazu verpflichtet war, weil er sie in die lebensbedrohliche Lage gebracht und die Verantwortung für sie übernommen hatte. Er rechnete ernsthaft mit der Möglichkeit, dass die Geschädigte ohne professionelle medizinische Hilfe sterben und mit solcher Hilfe überleben wird. Er nahm ihren Tod dabei billigend in Kauf und wollte durch die Nichtverständigung professioneller medizinischer Hilfe verhindern, dass der vorherige sexuelle Übergriff infolge einer Untersuchung der Geschädigten aufgedeckt wird. Bis er schließlich aufgrund einer Pulsmessung ohne Ausschlag sicher war, dass G I tot war, vertraute er zu keinem Zeitpunkt mehr darauf, dass sie überleben wird. Ob die Geschädigte durch professionelle medizinische Rettungsmaßnahmen überlebt hätte, ist nicht festzustellen gewesen. Der Angeklagte blieb während des gesamten Geschehens und der laienhaften Rettungsmaßnahmen ruhig und verhielt sich im Rahmen seines Verdeckungsplans aus seiner Sicht folgerichtig. Er kommentierte das Geschehen und den Zustand der Geschädigten mehrfach mit kontrollierter Stimme und sagte schließlich: „Mir ganz egal, jetzt gehe ich eine rauchen.“ Er nahm auch dieses Geschehen mit der Filmkamera auf. Fall 15: Zudem verfügte der Angeklagte am 06.04.2013 in seinem Haus auf 127 DVDs und zwei CDs, einer externen Festplatte Hitachi 1 TB sowie einer internen Computerfestplatte über insgesamt 48.600 Bild- und Videodateien, die er aus dem Internet heruntergeladen hatte. Die Dateien zeigen unter anderem Mädchen im Alter von unter 14 Jahren mit geöffneten Genitalien, den Vollzug des Oral-, Anal- und Geschlechtsverkehrs von Erwachsenen und Jungen unter 14 Jahren mit Mädchen unter 14 Jahren sowie die Penetration von Mund, Anus und Scheide von Mädchen unter 14 Jahren mit diversen Gegenständen wie Vibratoren, Dildos und Salatgurken. Hierunter befinden sich unter anderem die Datei 1 welche den Geschlechtsverkehr zwischen einem Mädchen im Alter von acht bis zehn Jahren und einem erwachsenen Mann darstellt, die Dateien Datei 2 und Datei 3, die beide den Vollzug des Oralverkehrs von etwa sechsjährigen Mädchen an einem erwachsenen Mann zeigen, die Datei 4, die ein ca. fünfjähriges Mädchen mit gespreizter Scheide darstellt, die Dateien Datei 5 und Datei 6, welche jeweils den Vollzug des Oralverkehrs von einem etwa zehnjährigen Mädchen an einem etwa gleichaltrigen Jungen zeigen, die Datei 7, auf der der Vollzug des Oralverkehrs eines Mädchens im Alter von acht bis zehn Jahren an einem erwachsenen Mann zu sehen ist, die Datei 8, welche zeigt, wie ein etwa zehnjähriger Junge zwei gleichaltrigen Mädchen an der Scheide manipuliert, während diese am erigierten Penis des Jungen manipulieren, die Datei 9, die darstellt, wie zwei etwa zehnjährige Mädchen am erigierten Penis eines etwa zehnjährigen Jungen lecken, die Datei 10, welche darstellt, wie einem Mädchen unter 14 Jahren ein Vibrator in den Anus eingeführt wird, die Datei 11, die den Geschlechtsverkehr zwischen einem etwa zehnjährigen Mädchen und einem erwachsenen Mann zeigt, und die Datei 12, welche zeigt, wie eine erwachsene Frau einen Finger in den Anus eines kleinen Mädchens einführt. Schuldfähigkeit des Angeklagten: Die Schuldfähigkeit des Angeklagten nach §§ 20, 21 StGB war bei den Taten weder aufgehoben noch erheblich vermindert, auch wenn er vor den Übergriffen auf seine Nichten jeweils Rotwein getrunken hatte, ohne jedoch betrunken zu sein. Folgen der Taten: Für die Geschädigte F J hatten die Übergriffe des Angeklagten, die sie selbst nicht bemerkt hatte, im Nachhinein erhebliche Folgen: Sie war über die Nachricht vom Geständnis des Angeklagten schockiert, weil sie ihm wie einem Vater vertraut und ihm derartige Taten niemals zugetraut hatte. Sie schläft bis heute schlecht. Bei ihrem eigenen Vater, der von der Familie getrennt lebt, will sie nicht mehr übernachten, weil sie ihm nicht mehr vertraut. Sie verweigert jegliche offenen Getränke, deren Abfüllen sie nicht selbst gesehen hat. Insoweit vertraut sie auch ihrer eigenen Mutter nicht mehr. Sie wollte von keinen weiteren Einzelheiten der Übergriffe hören, erfuhr davon jedoch durch verfahrensbegleitende Presseberichte, worauf sie stundenlang weinte. IV. 1. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf seinen glaubhaften Angaben und der Bundeszentralregisterauskunft. Widersprüche haben sich nicht ergeben. 2. Der Angeklagte hat die Taten im Wesentlichen wie festgestellt eingeräumt. Hinsichtlich der Einzelheiten der Übergriffe hat er teilweise Erinnerungslücken angegeben, aber den Inhalt der Tatvideos als richtig anerkannt. Seine pädosexuelle Tatmotivation hat er weitgehend abgestritten. Auch hat er einen Tötungsvorsatz im Zusammenhang mit dem Übergriff in der Nacht vom 06. auf den 07.04.2013 in Abrede gestellt. In der Hauptverhandlung hat er sich zur Sache im Wesentlichen wie folgt eingelassen: Auf die Kinderpornographie sei er im Internet gestoßen, als er getrennt von seiner Ehefrau gelebt habe. Zufällig sei er auf verschlüsselte Dateien gestoßen, die er habe öffnen wollen. Er habe sich auch in japanische Verschlüsselungstechniken eingearbeitet, bei der Bilder hinter Bildern versteckt seien. 1996 sei ihm überhaupt erstmals bewusst geworden, dass es so etwas wie Kinderpornographie gebe. Zwischen 1996 und 1999 habe er sich nicht mit Kinderpornographie beschäftigt, danach aber schon. Ab etwa 2003 habe er im Internet gezielt nach kinderpornographischen Dateien gesucht. Es sei ihm um den Kick des Verbotenen gegangen. An Alternativen, um sich einen Kick zu holen, habe er nicht gedacht. Nach der Entschlüsselung habe er die kinderpornographischen Dateien auch heruntergeladen und wie Siegestrophäen gespeichert. Von diesen Dateien habe er sich die eine oder andere angesehen, jedoch nicht alle. Ihm sei es darum gegangen, Serien von Bildern zu vervollständigen. Extrem sei das Sammeln von Kinderpornographie ab 2008 geworden. Die Beschäftigung mit Kinderpornographie habe nichts mit seinen sexuellen Bedürfnissen zu tun gehabt, die Bilder und Filme hätten ihn jedenfalls „nicht tierisch“ sexuell erregt. Gegenüber der Polizei habe er nur deshalb gesagt, dass er sich bei der Betrachtung der Filme aus dem Internet selbst befriedigt habe, weil er bei der Beschuldigtenvernehmung durch den Wind gewesen sei. Er habe bei der Erinnerung an die kinderpornographischen Abbildungen onaniert. Er habe nie kinderpornographische Bilder oder Filme ins Internet hochgeladen. Bei dem Filmen der Übergriffe gegen F J und G I sei es ihm darum gegangen, die Filme aus dem Internet nachzustellen. Das sei wie bei Egoshooter-Spielen, nach deren Konsum man irgendwann selbst schießen wolle. So habe er erst die Bilder mit GHB im Internet gesehen und habe sie dann mit seinen Nichten nachstellen wollen. Zunächst sei er über die Bilder und Filme mit GHB erstaunt gewesen, dann habe er sich darüber erkundigt und gezielt nach solchen Bildern und Filmen gesucht. Dabei sei es ihm um den Kick gegangen. Der –vorgehaltene – Anklagevorwurf zum Fall 14 (Fall 15 der Urteilsfeststellungen) sei so richtig. Neben den sichergestellten 48.600 kinderpornographischen Dateien habe er zuvor auch noch weitere kinderpornographische Dateien gehabt, die er jedoch gelöscht habe. Er habe auch unverschlüsselte kinderpornographische Dateien gesammelt, und zwar auf einem eMule-Server. Anfangs habe er die Bilder und Filme noch erschreckend gefunden. In die abgebildeten Täter und Opfer habe er sich praktisch nicht hineingedacht. Er sei in Newsgroups und in Kinderpornographie-Foren auf immer mehr Kinderpornographie gestoßen. Die Anklagevorwürfe zu den Fällen 1 bis 13 seien im Wesentlichen so richtig. Ihm sei bekannt gewesen, dass F J am 15.09.2000 und G I am 20.02.2007 geboren seien. Der – vorgehaltene – Anklagevorwurf zum Fall 1 sei so richtig: In der Zeit von Januar bis April 2011, als seine Schwägerin mit ihren Töchtern, nach ihrem USA-Aufenthalt bei ihm gewohnt habe, sei er nachts in das Arbeitszimmer gegangen, in dem F J geschlafen habe. Er habe ihr über dem Schlafanzug an der Scheide gestreichelt. Sie sei davon aufgeschreckt und sofort aus dem Zimmer gelaufen. Er habe ein sehr gutes Verhältnis zu F J gehabt. Er habe beide Nichten sehr geliebt. Die Taten täten ihm sehr leid. Vor diesem ersten Übergriff habe es keinen solchen Vorfall gegeben. Diese erste Berührung von F J habe er schon gewollt, das sei schon spannend gewesen. Er sei neugierig gewesen, ob ein Kind von dieser Berührung aufwacht. Das sei schon durch die Kinderpornographie aus dem Internet motiviert gewesen. Sie habe danach einen Riesenaufstand gemacht. Zwar habe seine Schwägerin gesagt, er könne ruhig in sein Arbeitszimmer gehen, er habe sich dennoch ertappt gefühlt. Der – vorgehaltene – Anklagevorwurf zum Fall 2 sei so richtig: Etwa zwei oder drei Monate nach dem ersten Übergriff habe er F J bei einem Übernachtungsbesuch erneut angefasst und diesmal auch in die Scheide gefasst. Er sei ihm um den Kick gegangen zu erfahren, ob sie dabei aufwacht. F J habe seiner verstorbenen Ehefrau geähnelt. Nach dieser zweiten Tat habe er in der Zeit von Juli 2011 bis Juni 2012 keine Gedanken an Übergriffe gegen seine Nichten gehabt. Der – vorgehaltene – Anklagevorwurf zum Fall 3 sei so richtig: Er habe Filme mit GHB im Internet gesehen. Er habe erst einen Selbstversuch mit GHB unternommen und sei danach entspannt aufgewacht. Die Zutaten für GHB seien etwas schwer zu kaufen gewesen. Er habe einen Kick dabei verspürt, alles zusammenzutragen. Von der Idee bis zur Herstellung des GHB, etwa 700 Milliliter, habe es etwa fünf Monate gedauert. Er habe innerhalb von ein oder zwei Wochen GHB einmal als Pulver sowie einmal flüssig hergestellt. Er habe schon vorher die Idee entwickelt, die Filme mit GHB aus dem Internet mit seinen Nichten nachzustellen. Vor den Übergriffen habe er selbst kein GHB genommen gehabt. Der – vorgehaltene – Anklagevorwurf zum Fall 4 sei so richtig: Der Übergriff sei im September 2012 nach dem Umzug seiner Tochter O und nach einem USA-Aufenthalt gewesen. Der – vorgehaltene – Anklagevorwurf zum Fall 5 sei so richtig: Das sei auch im September 2012 gewesen. Er habe eine Kerze benutzt, um sie nicht zu verletzen. Es sei ihm wieder um das Nachstellen der GHB-Filme gegangen. Er habe den fertigen Film als Beweismaterial für seinen Aufwand haben wollen. Er habe bei der späteren Betrachtung der Filme auch onaniert. Es habe ihn erregt, sich das Geschlechtsteil der Mädchen genau anzuschauen. Der – vorgehaltene – Anklagevorwurf zum Fall 6 sei so richtig: Das sei in der Nacht vom 09. auf den 10.11.2012 gewesen. Der – vorgehaltene – Anklagevorwurf zum Fall 7 sei so richtig: Das sei am 24. auf den 25.11.2012 passiert. Immer wenn er einem der Mädchen etwas in den Anus gesteckt habe, habe er vorher den Anus mit Analentspannungsspray eingesprüht. Der – vorgehaltene – Anklagevorwurf zum Fall 8 sei so richtig: Das sei in der Nacht vom 08. auf den 09.12.2012 gewesen. Die – vorgehaltenen – Anklagevorwürfe zu den Fällen 9 und 10 seien so richtig: Die Daten in der Anklage stimmten mit den Einträgen in seinem Kalender überein, es seien zwei Wochenenden in der Karnevalszeit gewesen. Die – vorgehaltenen – Anklagevorwürfe zu den Fällen 11 und 12 seien so richtig: Auch dieses Tatdatum sei mit dem Kalender abgeglichen. Der – vorgehaltene – Anklagevorwurf zum Fall 13 (Fälle 13 und 14 der Urteilsfeststellungen) sei im Wesentlichen richtig, er habe G I jedoch nicht töten wollen: Er habe zwischen 16.00 Uhr und 21.00 Uhr ein bis zwei Flaschen Rotwein getrunken. Der Übergriff sei dann Stunden später gewesen. Durch den Alkohol sei er zwar schon nicht mehr so ganz koordiniert gewesen, er habe aber beispielsweise noch die Kamera aufbauen können. Die Filme der Übergriffe hätte er ohne GHB nicht gemacht. Das GHB habe er entsprechend der Anleitung aus dem Internet nach Gewicht der Mädchen dosiert. Das GHB habe er dazu auf Vorrat auf Spritzen aufgezogen gehabt. Ihm sei die Heimlichkeit dabei wichtig gewesen. Er habe das GHB in die Portion von G I‘s Abendessen (Spaghetti Bolognese) getan. Er habe 1,5 Gramm festes GHB mit Schellack maskiert in das Essen getan. Den Schellack habe er verwendet, damit der Abend erst noch habe ausklingen können. Dass die Gesamtdosierung des GHB die für eine Narkose erforderliche Menge überschritten habe, sei ihm nicht bewusst gewesen. Den Schellack habe er erhitzt und flüssig über GHB-Granulat gestrichen. G I habe noch mit ihrer Stiefschwester in den USA geskypt, das heißt ein Videotelefonat geführt. Sie hätten gegen 19.00 Uhr zu Abend gegessen. Später hätten sie ein Video mit Harry Potter angesehen und dazu Popcorn gegessen. Gegen 21.00 Uhr habe er ihr ein Glas Apfelsaft mit weiteren 3 Gramm flüssigem GHB gegeben, das sie zu etwa drei Vierteln ausgetrunken habe. Später habe er G I zum Schlafen in das Arbeitszimmer in der ersten Etage gebracht. Danach habe er die Kameraausrüstung aus dem Keller geholt und im Arbeitszimmer aufgebaut. An das weitere Geschehen oben habe er kaum eine Erinnerung. Das was zu dieser und den anderen Übergriffen auf Video sei, sei aber richtig. G I habe sich übergeben, worauf er sie ins Bad gebracht habe. Sie habe merkwürdig geatmet. Seine nächste Erinnerung sei daran, dass er auf dem Bett neben ihr gesessen habe, als sie schon tot gewesen sei. Als morgens der Wecker geklingelt habe, habe er den Notarzt und seine Schwägerin angerufen. Er habe der Leitstelle gesagt, seine Nichte sei tot, sie habe sich übergeben gehabt. Der Schwägerin habe er dasselbe gesagt. Er habe die Kamera und alle anderen bei den Übergriffen verwendeten Sachen in sein Auto gesteckt. Den Film von dem letzten Übergriff habe er gelöscht. Er habe Selbstmordgedanken gehabt. Hinsichtlich dieses letzten Übergriffs habe er an ein orales Eindringen keine Erinnerung mehr, der Anus sei weit offen gewesen, er werde wohl auch einen Gegenstand eingeführt haben. Irgendwann in der Nacht habe er mit einem Pulsmessgerät ihren Puls gemessen, das sei aber negativ gewesen. Die Kamera werde er wohl mehrfach wieder angeschaltet haben. Er habe keine Erinnerung an irgendwelche eigenen Gefühle während des Übergriffs. Nachdem er G I‘s Tod festgestellt habe, habe er mit ihr nichts Verbotenes mehr gemacht. Für die durch die Rechtsmedizin festgestellten massiven Risswunden am Anus infolge massiver postmortaler Überdehnung habe er keine Erklärung. Weitere als die angeklagten Übergriffe habe es nicht gegeben. Für die durch die Rechtsmedizin festgestellten hohen GHB-Werte in G I‘s Haaren, die auf eine regelmäßige Aufnahme jedenfalls ab Dezember 2011 sprächen, habe er keine Erklärung. Er habe eine Minikamera gehabt, die habe er im Bad angebracht, auch in der Zeit, in der die Familie seiner Schwägerin bei ihm gewohnt habe. Die Kamera schalte sich auf Geräusche selbst ein. Die Kamera habe auch F J im Bad aufgenommen, als sie nackt und als sie angezogen gewesen sei. Die Aufnahme habe er abgelegt und später wohl gelöscht. Auch diese Art von Filmen habe er im Internet gesehen gehabt. 3. Inhalt, Umfang und Kategorisierung der im Haus des Angeklagten sichergestellten Datenträger mit kinderpornographischen Bildern und Filmen sind durch das glaubhafte Geständnis des Angeklagten, die glaubhaften Bekundungen des Zeugen P, dem Polizeibeamten, der die Datenträger ausgewertet hat, und die Inaugenscheinnahme der Abbildungen in den polizeilichen Auswertungsvermerken bewiesen. Der Angeklagte hat auch glaubhaft eingeräumt, wie er in den Kontakt mit Kinderpornographie sowie zu deren Herunterladen, Speichern und Betrachten gekommen ist. Widersprüche in seinen Angaben zur Kinderpornographie oder andere Anhaltspunkte für eine wahrheitswidrige Selbstbelastung haben sich nicht ergeben. 4. Die Feststellungen zum Verhältnis des Angeklagten zur Familie seiner Schwägerin sowie zu deren Wohnaufenthalt und den späteren Besuchen bei ihm ergeben sich aus dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten, den glaubhaften Bekundungen der Zeugin I sowie den Einträgen im Wandkalender des Angeklagten. Widersprüche haben sich nicht ergeben. 5. Dass der Angeklagte im Badezimmer eine Minikamera installiert hatte, die heimlich Aufnahmen der Geschädigten F J in bekleidetem und unbekleidetem Zustand gemacht hat, hat dieser auf Frage nach dem Verwendungszweck der sichergestellten Kamera glaubhaft eingeräumt. Anhaltspunkte für eine wahrheitswidrige Selbstbelastung haben sich nicht ergeben. 6. Die Feststellungen zum Konsum von GHB-Filmen aus dem Internet und dem Plan, diese nachzustellen, zur Recherche über GHB, zur Beschaffung der Inhaltsstoffe und zur Herstellung von GHB beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten, der verlesenen Informationsschrift aus dem Internet, der Inaugenscheinnahme von Fotos der im Zusammenhang mit GHB sichergestellten Substanzreste, Zutaten, Behältnisse, Hilfsmittel und Herstellungsanleitungen sowie den glaubhaften Bekundungen der Zeugen Q, R und S, die als Polizeibeamte die Asservate am Tatort sichergestellt haben. Widersprüche haben sich nicht ergeben. 7. Welche Hilfsmittel der Angeklagte zur Verwendung bei den Übergriffen besorgt hatte (darunter Gleitcreme, Vaseline, Analentspannungsspray, Analdehner, Kerzen, Petlinge und Schellack), hat dieser glaubhaft eingeräumt. Sein Geständnis wird durch die Inaugenscheinnahme der Fotos dieser sichergestellten Hilfsmittel und die glaubhaften Bekundungen der Zeugen Q, R und S hierzu bestätigt. Einige dieser Hilfsmittel sind zudem in den Tatvideos zu sehen, deren Richtigkeit der Angeklagte glaubhaft bestätigt hat. 8. Die jeweiligen Zeitpunkte der einzelnen Übergriffe gegenüber seinen Nichten sind durch das glaubhafte Geständnis des Angeklagten, der einzelne Daten auch mit anderen Ereignissen zeitlich in Zusammenhang bringen konnte, nachgewiesen. Die Tatdaten der Fälle 3 und 6 bis 14 ergeben sich zudem aus den Angaben zur Aufnahmezeit in den Dateieigenschaften der Tatvideos, deren Richtigkeit der Angeklagte bestätigt hat, wobei die tatsächliche Aufnahmezeit jeweils etwa 45 Minuten nach der gespeicherten Aufnahmezeit liegt, weil die Zeiteinstellung der verwendeten Kamera um diesen Zeitraum vorging, wie die Polizei ermittelt hat. Die Tattage der Fälle 9 bis 14, die sich im Jahr 2013 ereigneten, werden zudem durch die Eintragungen der Besuche der jeweiligen Geschädigten im sichergestellten Wandkalender des Angeklagten für 2013 bestätigt, deren Richtigkeit dieser bestätigt hat. 9. Den äußeren Ablauf der nicht gefilmten Fälle 1, 2, 4 und 5 sowie der mit der Kamera aufgezeichneten Fälle 3 und 6 bis 14 hat der Angeklagte gegenüber der Polizei noch mit guter Erinnerung an die Details, wie die Zeugin T als Vernehmungsbeamtin glaubhaft bekundet hat, gegenüber dem Ermittlungsrichter und – mit gewissen Erinnerungslücken – gegenüber der Kammer glaubhaft wie festgestellt eingeräumt. Das Geständnis wird hinsichtlich der Örtlichkeit und der verwendeten Gegenstände durch die glaubhaften Bekundungen der Zeugen U, V, Q, R und S, welche als Polizeibeamte den Tatort untersucht und die Asservate sichergestellt haben, sowie durch die Fotos vom Tatort und von den verwendeten Gegenständen bestätigt. Der Zeuge R hat zudem glaubhaft bekundet, dass die Schwägerin des Angeklagten sich nach dem Auffinden von G I zunächst um den scheinbar trauernden Angeklagten gekümmert und von dessen Übergriff zunächst offenbar nichts geahnt habe. Hinsichtlich der gefilmten Fälle 3 und 6 bis 14 wird das Geständnis zudem durch die Videoaufzeichnungen bestätigt, welche der Angeklagte von den Taten angefertigt hatte und deren Richtigkeit er bestätigt hat. Insoweit hat die Kammer den Inhalt von 16 Videodateien mit Abspielzeiten von jeweils wenigen Sekunden bis zu rund 54 Minuten in Augenschein genommen. Aus diesen Filmen ergaben sich die festgestellten äußeren Details der jeweiligen Tat, deren Richtigkeit der Angeklagte bestätigt hat. Der Inhalt des Notrufs des Angeklagten am Morgen nach G I‘s Tod ist durch Inaugenscheinnahme der (akustischen) Notrufaufzeichnung belegt. Widersprüche und insbesondere Anhaltspunkte für eine wahrheitswidrige Selbstbelastung des Angeklagten haben sich nicht ergeben. 10. Die rechtsmedizinische Sachverständige Dr. W hat auf der Grundlage der Angaben des Angeklagten zur GHB-Gabe, der glaubhaften Bekundungen des Zeugen Dr. X, der als Notarzt den Tod der Geschädigten festgestellt hat, der Obduktion der Geschädigten, der chemisch-toxikologischen Untersuchungen und der Inaugenscheinnahme der Tatvideos den Tod der Geschädigten G I auf die Intoxikation mit GHB zurückgeführt, wobei von einer Kombination aus eine toxisch bedingten Atemdepression und einer toxisch bedingten Aspiration von Erbrochenem auszugehen sei. Dabei handele es sich auch um ein typisches Risiko der Aufnahme von GHB, die vom Angeklagten angegebenen GHB-Dosierungen und der im Herzblut festgestellte GHB-Wert seien mit dieser Todesursache gut vereinbar. Bei Rückrechnung aufgrund der bei nach dem Auffinden der Leiche festgestellten Körperkerntemperatur sei unter Berücksichtigung der äußeren Umstände am Tatort von einem Todeszeitpunkt zwischen etwa 23.35 Uhr am 06.04.2013 und 3.05 Uhr am 07.04.2013 auszugehen. Die natürliche Atmung der Geschädigten sei ausweislich des Tatvideos jedenfalls nicht mehr vorhanden gewesen, als sie nach dem mehrminütigen Aufenthalt im Badezimmer durch den Angeklagten wieder in das Arbeitszimmer verbracht und in Seitenlage auf dem dortigen Bett abgelegt worden sei. Spätestens in diesem Zeitpunkt habe die Sterbephase begonnen. Danach habe die Geschädigte noch rund 30 Minuten sogenannte Schnappatmung gehabt, eine hirngesteuerte Ersatzatmung, die ohne Blutkreislauf erfolge. Ob die Geschädigte nach dem Verbringen aus dem Badezimmer in das Arbeitszimmer gegen 23.00 Uhr durch herbeigeholte professionelle medizinische Hilfe überlebt hätte, sei rechtsmedizinisch nicht feststellbar. Aus den Tatvideos und den sichergestellten Gegenständen sei rechtsmedizinisch nicht erklärbar, wovon die Geschädigte die massiven Risswunden in der Scheide und am Analbereich davon getragen habe, die mangels Unterblutung teilweise nach Aussetzen des Blutkreislaufs und damit postmortal entstanden seien, wobei der Anus durch Einführen eines Gegenstandes von mindestens fünf Zentimetern Durchmesser massiv überdehnt worden sein müsse. Selbst wenn der Angeklagte entsprechend seinen Angaben am Nachmittag und Abend des 06.04.2013 zwischen 16.00 Uhr und 21.00 Uhr ein bis zwei Flaschen Rotwein getrunken habe, habe die Alkoholkonzentration nach 21.00 Uhr aufgrund der Mindestabbaumenge jedenfalls deutlich unter 2,00 Promille Blutalkoholkonzentration gelegen. Bei den chemisch-toxikologischen Untersuchungen sei in den Haaren der Geschädigten F J GHB in einer Dosis und einer Erstreckung festgestellt worden, die mit gelegentlichem Konsum zu vereinbaren sei, während in den Haaren der Geschädigten G I GHB in einer Dosis und einer Erstreckung festgestellt worden sei, die für großen und häufigen Konsum jedenfalls seit Dezember 2011 spreche. Die Kammer schließt sich diesen umfassend begründeten Feststellungen der forensisch erfahrenen rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. W an. Ihr lagen aussagekräftige und hinreichende Anknüpfungstatsachen vor. Sie hat die anerkannten rechtsmedizinischen Untersuchungsmethoden angewendet. Widersprüche haben sich auch auf Nachfragen nicht ergeben. Die Kammer kann nicht aufklären, wann und wie genau die Verletzungen im Scheidenbereich und besonders die postmortalen Verletzungen im Analbereich der Geschädigten G I entstanden sind. Die Analverletzungen sind nach den rechtsmedizinischen Feststellungen durch Überdehnung mit einem Gegenstand von mindestens fünf Zentimetern Durchmesser verursacht worden. Ein solcher Gegenstand wurde bei den sichergestellten Asservaten nicht gefunden. Fest steht aber, dass diese Verletzungen postmortal, also jedenfalls nach Ausbleiben des Blutkreislaufs entstanden sind, weil sie zu großen Teilen nicht unterblutet waren. Möglich, aber nicht sicher feststellbar ist eine Beibringung in dem Zeitraum, nachdem der Angeklagte selbst ihren Tod festgestellt hatte. Möglich ist andererseits aber auch eine Verursachung außerhalb des Kamerabildes, als der Angeklagte mit dem Mädchen für einige Minuten im Bad war, bevor im Video zu sehen und zu hören ist, dass ihre natürliche Atmung ausgesetzt hat, ggf. hatten bereits im Bad ihre Atmung und ihr Blutkreislauf ausgesetzt. 11. Die Feststellungen zur inneren Tatseite in den Fällen 1 bis 13 und 15 beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten. Er hat eingeräumt, das jeweilige Alter der Geschädigten, die äußeren Umstände der einzelnen Übergriffe sowie den kinderpornographischen Inhalt seiner Datenträger gekannt zu haben. Wirkungsweise und Illegalität von GHB sowie die mit der Einnahme grundsätzlich verbundene Aspirations- und Erstickungsgefahr waren ihm aufgrund seiner Internetrecherchen bekannt. Wie er glaubhaft eingeräumt hat, hat er sich in Kenntnis dieser Umstände zur jeweiligen Tat entschlossen. Anhaltspunkte für eine wahrheitswidrige Selbstbelastung haben sich nicht ergeben. 12. Soweit der Angeklagte bestreitet, im Fall 14 den Tod der Geschädigten billigend in Kauf genommen zu haben, um den vorherigen sexuellen Übergriff zu verdecken, ist seine Einlassung widerlegt. Spätestens gegen 23.00 Uhr, als er die Geschädigte aus dem Badezimmer kommend wieder auf das Bett legte und sie nicht mehr natürlich atmete, rechnete er ernsthaft mit der Möglichkeit, dass die Geschädigte ohne professionelle medizinische Hilfe sterben und mit solcher Hilfe überleben wird, womit er sich auch abfand. Dies ergibt sich aus einer umfassenden Gesamtwürdigung aller für und gegen einen Tötungsvorsatz sprechenden objektiven und subjektiven Umstände. Gegen einen Tötungsvorsatz spricht, dass der Tod der Geschädigten dem ursprünglichen Übergriffsplan des Angeklagten nicht entsprach und dass die Geschädigte nach ihrem Tod als künftiges Missbrauchsopfer ausfallen würde. Gegen einen Tötungsvorsatz spricht weiter, dass der Angeklagte laienhafte Rettungsbemühungen unternahm, indem er Erbrochenes aus der Mundhöhle räumte, die Geschädigte von Mund zu Mund beatmete, ihr auf den Rücken klopfte, sie kopfüber an den Beinen hielt und schüttelte. Für sich genommen belegen die laienhaften Rettungsbemühungen jedoch nur, dass der Tod der Geschädigten nicht das Primärziel des Angeklagten war. Demgegenüber spricht für einen Eventual-Tötungsvorsatz, dass die natürliche Atmung der Geschädigten ausgesetzt hatte und der Angeklagte dies auch erkannt und entsprechend mit der Äußerung kommentiert hat: „Nee, die atmet nicht mehr, Scheiße. Dann hab ich aber ein Problem.“ Zudem hatte die Geschädigte sich zuvor übergeben, weshalb sich das Risiko der Aspiration von Erbrochenem konkret stellte. Das hat der Angeklagte auch erkannt und entsprechend Erbrochenes aus der Mundhöhle geräumt. Die Verschlechterung der Atmung bis zum Aussetzen der natürlichen Atmung sowie das Risiko der Aspiration von Erbrochenem sind grundsätzliche Risiken der Einnahme von GHB. Das war dem Angeklagten aus seinen Internetrecherchen über GHB bekannt. Die Einschätzungsfähigkeit des Angeklagten in der Situation war ausweislich seiner ruhigen Bewegungen und beherrschten Äußerungen auch nicht eingeschränkt. Daher ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte die naheliegende Möglichkeit des Todeseintritts erkannt hat und sich damit auch abfand. Dabei war für den Angeklagten als medizinischem Laien in dieser Situation nicht sicher vorhersehbar, ob seine eigenen laienhaften Rettungsbemühungen ausreichten und ob die Geschädigte durch professionelle Hilfe überleben wird. Da der Angeklagte sich insoweit nicht sicher war, hat er ernsthaft mit der Möglichkeit gerechnet, dass die Geschädigte ohne professionelle medizinische Hilfe sterben und mit solcher Hilfe überleben wird. In dieser Situation war ihm auch bewusst, dass er die Pflicht hatte, professionelle medizinische Hilfe zu holen, weil er die Geschädigte durch die GHB-Gabe selbst in Atemnot versetzt und er die Geschädigte während des Übernachtungsaufenthalts bei ihm von ihrer Mutter in Obhut genommen hatte. Bei Gesamtwürdigung aller Umstände einschließlich der Äußerung, jetzt habe er ein Problem, kommt als Motiv für das Unterlassen, professionelle medizinische Hilfe anzufordern, nur die Absicht in Frage, den vorherigen sexuellen Übergriff zu verheimlichen, da der Angeklagte nach den Umständen befürchtete, dass der Übergriff durch eine Untersuchung der Geschädigten aufgedeckt wird. Ausweislich des Inhalts der Videoaufzeichnung von Fall 14 hat der Angeklagte, nachdem er erkannt hatte, dass die Geschädigte nicht mehr natürlich atmete, bis zu ihrem Tod zu keinem Zeitpunkt mehr darauf vertraut, dass sie auch ohne professionelle medizinische Hilfe überleben wird. Denn er hat fortlaufend erkannt, dass ihre natürliche Atmung trotz seiner laienhaften Rettungsbemühungen nicht wieder einsetzte. 13. Dem Angeklagten ist nicht nachzuweisen, dass er im Fall 13 bereits bei der Gabe von GHB den Tod der Geschädigten billigend in Kauf genommen hat. Bei Gesamtwürdigung aller für und gegen einen solchen Tötungsvorsatz sprechenden Umstände ist die Kammer davon nicht überzeugt. Für einen Tötungsvorsatz spricht die generelle Gefährlichkeit von GHB, die dem Angeklagten bewusst war. Allerdings hatte er GHB zuvor schon bei mehreren Übergriffen gegen die Geschädigten eingesetzt, ohne dass diese in erkennbare Todesgefahr geraten sind. Er hatte der Geschädigten auch nicht zum ersten Mal zwei Dosen von GHB gegeben, das hatte er bereits zwei Wochen zuvor im Fall 12 ohne erkennbare Komplikationen getan. Zudem lagen zwischen beiden GHB-Gaben im Fall 13 rund zwei Stunden ohne erkennbare narkotisierende Wirkung, was dafür spricht, dass der Angeklagte angenommen hat, die erste Dosis habe nicht gewirkt. Außerdem passte eine Tötung der Geschädigten nicht zur anfänglichen Motivlage des Angeklagten im Zeitpunkt der GHB-Gabe. Zu diesem Zeitpunkt kam es ihm – dafür spricht der Ablauf der vorherigen Fälle – auf den sexuellen Übergriff gegen die lediglich narkotisierte, nicht tote Geschädigte an. Eine tote Geschädigte hätte ihm für künftige Übergriffe nicht zur Verfügung gestanden. Schließlich ist nicht feststellbar, dass der Angeklagte im Fall 13 einen – von den vorherigen Übergriffen grundsätzlich abweichenden – Verlauf mit tödlichem Ausgang in Kauf genommen hat. Denkbar wäre ein solcher Verlauf, wenn es dem Angeklagten etwa auf eine Analpenetration angekommen wäre, deren Verletzungsfolgen im Nachhinein ohnehin festgestellt worden wären. Insoweit ist zwar möglich, dass der Angeklagte der Geschädigten nach Feststellung ihres Todes einen Gegenstand mit einem Durchmesser von mindestens fünf Zentimetern in den Anus eingeführt hat, wofür die massiven postmortalen Risswunden am Anus sprechen. Sicher feststellbar ist ein solcher Geschehensablauf jedoch nicht. Wie dargelegt, können die nach Aussetzen des Blutkreislaufs (postmortal) entstandenen Anusrissverletzungen auch im Badezimmer in der Zeit vor der Vornahme der laienhaften Lebensrettungsmaßnahmen durch den Angeklagten entstanden sein, wenn, was nach den Feststellungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen möglich ist, der Blutkreislauf zu dieser Zeit bereits ausgesetzt hatte. Daher entfällt auch dieser Anhaltspunkt für einen anfänglichen Tötungsvorsatz schon im Zeitpunkt der GHB-Gabe. 14. Die Kammer ist im Anschluss an das Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. Y davon überzeugt, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten nach §§ 20, 21 StGB bei den Taten weder aufgehoben noch erheblich vermindert gewesen ist. Allerdings hat die Sachverständige angenommen, dass der Angeklagte ein primäres sexuelles Interesse an Mädchen im Vor- und Grundschulalter mit einer Fixierung auf die Anogenitalregion und einer starken voyeuristischen Komponente (Störung der Sexualpräferenz in Form der Pädophilie nach ICD-10 F65.4) habe. Zu dieser psychiatrischen Bewertung ist sie aufgrund einer umfassenden Exploration des Angeklagten in drei Sitzungen vor der Hauptverhandlung, der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung sowie der Inaugenscheinnahme der sichergestellten kinderpornographischen Abbildungen und der Tatvideos gekommen. Außerdem hat sie bis zur Erstattung ihres Gutachtens an der Hauptverhandlung teilgenommen. Damit lagen der Sachverständigen aussagekräftige und hinreichende Anknüpfungstatsachen vor. Im Rahmen der durchgeführten testpsychologischen Untersuchung hat sich der Angeklagte – so die Sachverständige – als auffällig unauffällige Persönlichkeit dargestellt, wobei sich ein gute Intelligenz, eine ausgesprochene Zielorientiertheit und ein unterdurchschnittlicher Erregungswert beim Angeklagten ergeben haben. Die Sachverständige hat zugunsten des Angeklagten unterstellt, dass seine Angaben zum Alkoholkonsum zutreffen und er am Nachmittag und Abend des 06.04.2013 zwischen 16.00 Uhr und 21.00 Uhr ein bis zwei Flaschen Rotwein getrunken hat. Insoweit hat die psychiatrische Sachverständige Prof. Dr. Y in Übereinstimmung mit der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. W festgestellt, dass aufgrund der Mindestabbaumenge die Alkoholkonzentration zur Tatzeit jedenfalls deutlich unter 2,00 Promille Blutalkoholkonzentration gelegt hat, wofür auch unter Berücksichtigung einer gewissen Alkoholgewöhnung die vergleichsweise komplex erhaltenen koordinatorischen Fähigkeiten bei der GHB-Gabe, dem Aufbau der Kameraausrüstung und den laienhaften Lebensrettungsmaßnahmen sprechen. Weiter hat die Sachverständige zugrunde gelegt, dass den Übergriffen eine lange Planung und Vorbereitung vorausging und der Angeklagte selbst auf das Erkennen der Lebensgefahr für die Geschädigte ausgesprochen ruhig und im Rahmen seines Verdeckungsplans subjektiv folgerichtig reagiert hat. Im Ergebnis hat die Sachverständige Prof. Dr. Y aus psychiatrischer Sicht die Eingangsmerkmale der krankhaften seelischen Störung, der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung und des Schwachseins verneint, dagegen das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit bejaht, aber einen bei den Taten relevanten Einfluss dieses Merkmals auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit verneint. Die Kammer schließt sich diesen umfassend begründeten Bewertungen der forensisch besonders erfahrenen Sachverständigen Prof. Dr. Y an und bejaht das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit, schließt aber eine erhebliche Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nach §§ 20, 21 StGB im Zeitpunkt der Taten sicher aus. 15. Die Feststellungen zu den Tatfolgen für die Geschädigte F J beruhen auf den glaubhaften Bekundungen ihrer Mutter, der Zeugin I. Trotz ihrer nachvollziehbaren Abscheu gegen den Angeklagten hat die Zeugin I zum konkreten Beweisthema präzise Angaben ohne erkennbare Belastungstendenz gemacht und insbesondere auf praktisch nicht widerlegbare unwahre Mehrbelastungen verzichtet. V. Der Angeklagte hat sich wie folgt strafbar gemacht, wobei die Taten zueinander in Tatmehrheit nach § 53 StGB stehen: - im Fall 1 wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes nach § 176 Abs. 1 StGB, - im Fall 2 wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes nach §§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB, - in den Fällen 3 bis 5, 7 bis 10 und 12 jeweils wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes, mit unerlaubtem Überlassen von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch als Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren und mit gefährlicher Körperverletzung nach §§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1, 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1 und 5, 52 StGB, § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtmG, - in den Fällen 6 und 11 jeweils wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, mit unerlaubtem Überlassen von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch als Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren und mit gefährlicher Körperverletzung nach §§ 176 Abs. 1, 177 Abs. 1 Nr. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1 und 5, 52 StGB, § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtmG, - im Fall 13 wegen Vergewaltigung mit Todesfolge in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes und mit Überlassen von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch mit Todesfolge nach §§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1, 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, 178, 52 StGB, § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtmG, - im Fall 14 wegen versuchten Mordes durch Unterlassen nach §§ 211, 13, 22, 23 Abs. 1 StGB und - im Fall 15 wegen Besitzes pornographischer Schriften nach § 184b StGB. 1. Im Fall 1 hat der Angeklagte eine sexuelle Handlung an dem zehn Jahre alten Kind vorgenommen, indem er ihr zur eigenen sexuellen Erregung über der Schlafanzughose über die Scheide streichelte (§ 176 Abs. 1 StGB). Diese sexuelle Handlung ist nach § 184g Nr. 1 StGB im Hinblick auf die sexuelle Selbstbestimmung der Geschädigten auch von einiger Erheblichkeit. Immerhin war die Berührung derart intensiv, dass die schlafende Geschädigte durch sie aufschreckte. Der Angeklagte handelte insoweit und hinsichtlich ihres Alters auch vorsätzlich. 2. Im Fall 2 hat der Angeklagte als Person über 18 Jahren an dem zehn Jahre alten Kind eine dem Beischlaf ähnliche sexuelle Handlung vorgenommen, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, indem er nach dem Manipulieren ihrer Scheide zur eigenen sexuellen Erregung einen Finger in dieselbe steckte (§§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB). 3. In den Fällen 3 bis 5, 7 bis 10 und 12 hat der Angeklagte jeweils als Person über 18 Jahren an dem jeweiligen Kind eine dem Beischlaf ähnliche sexuelle Handlung vorgenommen, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, indem er zur eigenen sexuellen Erregung jeweils einen Finger, sein Glied oder einen Gegenstand in den Anus und/oder die Scheide einführte (§§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB). Gleichzeitig hat er durch die Gabe von narkotisierendem GHB und dadurch mit Gewalt die jeweilige Geschädigte zur Duldung einer sexuellen Handlung an sich genötigt, wobei er jeweils an dem Opfer eine dem Beischlaf ähnliche sexuelle Handlung vornahm, die dieses besonders erniedrigt, indem sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist (§ 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB). Gleichzeitig hat er jeweils durch die unbemerkte Gabe von GHB an die jeweilige Geschädigte als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren zum unmittelbaren Verbrauch überlassen (§ 29a Abs. 1 Nr. 1 BtmG). GHB (Gamma-Hydroxybuttersäure) ist ein verkehrsfähiges und verschreibungsfähiges Betäubungsmittel nach der Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG. Der Angeklagte verfügte nicht über die nach §§ 3, 13 BtmG erforderliche Erlaubnis zur Überlassung von GHB zum unmittelbaren Verbrauch. Durch die von der jeweiligen Geschädigten unbemerkte Vermengung des GHB mit einem Getränk oder einer Mahlzeit, welche die Geschädigte sodann konsumierte, hat er das GHB der jeweiligen Geschädigten zum unmittelbaren Verbrauch überlassen. Gleichzeitig hat der Angeklagte die jeweilige Geschädigte durch die Gabe von GHB körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt, wobei er die Körperverletzung durch Beibringung von gesundheitsschädlichen Stoffen und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung beging (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1 und 5 StGB). Der Angeklagte wusste aufgrund seiner Internetrecherchen, dass jede Gabe von GHB wegen des Atemdepressions- und Aspirationsrisikos abstrakt lebensgefährlich ist; er handelte auch unter Inkaufnahme dieser abstrakten Gefahr, wobei nicht ersichtlich ist, dass er bei der Gabe von GHB mit einer konkreten Lebensgefahr rechnete. Die vorgenannten Gesetzesverletzungen stehen zueinander in Tateinheit, weil sie auf derselben Handlung beruhen (§ 52 StGB). Bei natürlicher Betrachtung sind jeweils die Gabe von GHB und der dadurch ermöglichte anschließende sexuelle Übergriff als eine Handlung im Rechtssinne anzusehen, die auf demselben Tatentschluss (Übergriffsplan) beruhen, zumal sie durch die Tatbestandsmerkmale der Gewalt und der Nötigung zur Duldung der sexuellen Handlung verklammert sind. 4. In den Fällen 6 und 11, die nicht mit einem Eindringen in den Körper verbunden waren, entspricht die rechtliche Einordnung derjenigen in den Fällen 3 bis 5, 7 bis 10 und 12, wobei jedoch die Qualifikation des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB und der benannte besonders schwere Fall des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB (Vergewaltigung) nicht erfüllt sind. 5. Im Fall 13 hat der Angeklagte durch die Gabe von narkotisierendem GHB und dadurch mit Gewalt die Geschädigte zur Duldung einer sexuellen Handlung an sich genötigt, wobei er an dem Opfer eine dem Beischlaf ähnliche sexuelle Handlung vornahm, die dieses besonders erniedrigt, indem sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, und durch die Vergewaltigung leichtfertig den Tod des Opfers verursacht (§§ 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, 178 StGB). Der Tod trat als Folge der Intoxikation mit dem Rauschmittel GHB und der Aspiration von Erbrochenem infolge der Aufnahme von GHB ein. Die Todesfolge ist damit durch die tatbestandsmäßige Gewalt als Nötigungsmittel der Vergewaltigung verursacht worden. In der Todesfolge hat sich auch die spezifische Gefahr der tatbestandsmäßigen Gewalt verwirklicht, da die Gabe von GHB typischerweise das Risiko einer Atemdepression und einer Aspiration von Erbrochenem birgt. Hinsichtlich der Todesfolge handelte der Angeklagte in besonders hohem Maße fahrlässig und damit leichtfertig, weil er das GHB in hoher Dosierung und in Kombination mit flüssiger und fester Nahrung vergeben hat, was in besonders hohem Maße gegen die Sorgfaltsanforderungen bei der GHB-Vergabe verstößt und den Erstickungstod in besonders hohem Maße vorhersehbar macht. Gleichzeitig hat er als Person über 18 Jahren an dem Kind eine dem Beischlaf ähnliche sexuelle Handlung vorgenommen, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, indem er zur eigenen sexuellen Erregung einen Finger in die Scheide, sein Glied in den Mund sowie einen Finger und einen Petling in den Anus einführte (§§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB). Allerdings hat er durch den schweren sexuellen Missbrauch nicht den Tod des Kindes verursacht (§ 176b StGB), weil der Tod nicht Folge der sexuellen Handlung war, sondern der GHB-Gabe, die jedoch kein Tatbestandsmerkmal der §§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt, anders als die Gewalt bei § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Gleichzeitig hat er durch die unbemerkte Gabe von GHB an die Geschädigte wie in den Fällen 3 bis 12 Betäubungsmittel einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch überlassen und dadurch wie bei § 178 StGB leichtfertig dessen Tod verursacht (§ 30 Abs. 1 Nr. 3 BtmG). Die vorgenannten Gesetzesverletzungen stehen zueinander wie in den Fällen 3 bis 12 in Tateinheit (§ 52 StGB). Die daneben verwirklichten Straftatbestände der Körperverletzung mit Todesfolge, der gefährlichen Körperverletzung und des unerlaubten Überlassens von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch als Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren treten dahinter zurück. Im Fall 13 ist ein vollendeter Mord oder ein vollendeter Totschlag nicht anzunehmen, weil der Angeklagte einen Tötungsvorsatz nicht schon bei der Gabe von GHB hatte. 6. Im Fall 14 hat der Angeklagte versucht, einen Menschen zu töten, um eine andere Straftat, nämlich die vorherige Vergewaltigung und den schweren sexuellen Missbrauch der Geschädigten, zu verdecken, indem er es unterlassen hat, den tatbestandsmäßigen Tod der Geschädigten abzuwenden, wobei er rechtlich dafür einzustehen hatte, dass der Tod nicht eintritt, und das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht (§§ 211, 13, 22, 23 Abs. 1 StGB). Spätestens gegen 23.00 Uhr, als er die Geschädigte aus dem Badezimmer kommend wieder auf das Bett legte und sie nicht mehr natürlich atmete, hatte der Angeklagte Tötungsvorsatz. Bei umfassender Gesamtwürdigung aller für und gegen einen Tötungsvorsatz sprechenden objektiven und subjektiven Umstände rechnete er ernsthaft mit der Möglichkeit, dass die Geschädigte ohne professionelle medizinische Hilfe sterben und mit solcher Hilfe überleben wird, und fand sich damit ab. Wie ihm bewusst war, hatte er die Pflicht, professionelle medizinische Hilfe zu holen, weil er die Geschädigte durch die pflichtwidrige GHB-Gabe selbst in Atemnot versetzt (Ingerenz) und er die Geschädigte während des Übernachtungsaufenthalts bei ihm von ihrer Mutter in Obhut genommen (Gewährsübernahme) hatte. Er handelte auch in Verdeckungsabsicht, weil es ihm darauf ankam, dass die vorherige Vergewaltigung und der schwere sexuelle Missbrauch unentdeckt bleiben, und er befürchtete, dass die Tat durch eine Untersuchung der Geschädigten aufgedeckt wird. Der Angeklagte ist vom versuchten Mord durch Unterlassen mangels Freiwilligkeit auch nicht strafbefreiend zurückgetreten (§ 24 Abs. 1 StGB), weil er zu keinem Zeitpunkt bis zur Feststellung des Todes der Geschädigten noch einmal darauf vertraut hat, dass sie überleben wird. Allerdings ist die Tat nicht als vollendeter Mord durch Unterlassen strafbar, weil nicht objektiv feststellbar ist, dass die Geschädigte tatsächlich überlebt hätte, wenn der Angeklagte nach Erkennen ihrer lebensbedrohlichen Lage professionelle medizinische Rettungsmaßnahmen angefordert hätte. Die Fälle 13 (Vergewaltigung mit Todesfolge u.a.) und 14 (versuchter Mord durch Unterlassen) stehen zueinander in Tatmehrheit (§ 53 StGB), weil der Tötungsvorsatz eine Zäsur zwischen dem vorherigen Missbrauchsgeschehen und dem nachfolgenden Unterlassen bildet und sich das nachfolgende Unterlassen gegen ein anderes Rechtsgut (Leben) richtete. Der Tod als rechtlicher Handlungserfolg kann die aus unterschiedlichen Motiven (Missbrauch einerseits und Verdeckung andererseits) erfolgten Handlungen (Missbrauchshandlung einerseits und Unterlassen andererseits) nicht zu einer natürlichen Handlung verklammern. Auch die Verdeckungsabsicht verklammert das Tötungsdelikt mit der zu verdeckenden Straftat nicht. 7. Im Fall 15 hat der Angeklagte kinderpornographische Schriften, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, besessen (§ 184b StGB). VI. 1. Für die Strafzumessung stehen folgende Strafrahmen zur Verfügung: - im Fall 1 nach § 176 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, nach § 176 Abs. 3 StGB im besonders schwer Fall Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, - im Fall 2 nach § 176a Abs. 2 StGB Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, nach § 176a Abs. 4 StGB im minder schweren Fall Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, - in den Fällen 3 bis 5, 7 bis 10 und 12 nach §§ 176a Abs. 2, 177 Abs. 2 StGB jeweils Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, nach § 176a Abs. 4 StGB im minder schweren Fall Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, nach § 177 Abs. 1 StGB ohne die Regelannahme eines besonders schweren Falls Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr und nach § 177 Abs. 5 StGB im minder schweren Fall Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, - in den Fällen 6 und 11 nach § 177 Abs. 1 StGB, § 29a Abs. 1 BtmG jeweils Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, nach § 177 Abs. 5 StGB im minder schweren Fall Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren und nach § 29a Abs. 2 BtmG im minder schweren Fall Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, - im Fall 13 nach § 178 StGB lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren, - im Fall 14 nach § 211 Abs. 1 StGB lebenslange Freiheitsstrafe, wobei die Strafe nach §§ 13 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB oder §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren sowie ein weiteres Mal auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten gemildert werden kann, und - im Fall 15 nach § 184b StGB Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. 2. Bei der Strafzumessung insgesamt und zunächst bei den Entscheidungen, ob ein minder schwerer oder unbenannter besonders schwerer Fall vorliegt, ob die Regelwirkung des benannten besonders schweren Falls (Vergewaltigung) entfällt und ob die lebenslange Freiheitsstrafe im Fall 14 bis zu zweimal gemildert wird, berücksichtigt die Kammer zugunsten des Angeklagten, dass - er im Wesentlichen geständig gewesen ist und der überlebenden Geschädigten eine belastende Aussage im Verfahren erspart hat, - er nicht vorbestraft ist, - er als Erstverbüßer und wegen des Deliktcharakters einem hohen Haftdruck ausgesetzt sein wird, - er bei den Übergriffen durch seine pädophile Neigung und den Konsum von Alkohol enthemmt gewesen ist, ohne dass seine Schuldfähigkeit aufgehoben oder erheblich vermindert gewesen ist, - die Hemmschwelle zur Tatbegehung mit jedem serienartig verübten Übergriff gesunken sein kann und - die Geschädigten die Übergriffe selbst nicht wahrgenommen haben und in einigen Fällen auch eine deutlich intensivere Begehungsweise von demselben Tatbestand erfasst wird. Zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt die Kammer, dass - er die Übergriffe langfristig und mit großem organisatorischen Aufwand geplant hat (Fälle 3 bis 13), - er mit hohem Nachdruck bei der Information über das vorgesehene Narkosemittel, der Beschaffung der Zutaten und der Anfertigung des Narkosemittels vorgegangen ist (Fälle 3 bis 13), - er mit großer Beharrlichkeit bei der Beschaffung der für die Übergriffe vorgesehenen Gegenstände und Hilfsmittel vorgegangen ist (Fälle 3 bis 13), - er eine Vielzahl unterschiedlicher Gegenstände, Hilfsmittel und Körperteile bei den Übergriffen eingesetzt hat (Fälle 1 bis 13), - er die Übergriffe insgesamt über einen langen Zeitraum verübt hat (Fälle 1 bis 13), - er die Übergriffe fortgesetzt hat, obwohl er sich im Fall 1 ertappt gefühlt hatte (Fälle 2 bis 13), - er von einigen Übergriffen Filmaufnahmen zur späteren Betrachtung angefertigt hat (Fälle 3, 6 bis 13), - er den Oralverkehr in mehreren Fällen ungeschützt verübt hat (Fälle 12 und 13), - er durch die Übergriffe das Vertrauen der jeweiligen Geschädigten und seiner Schwägerin erheblich missbraucht hat (Fälle 1 bis 13), - er bei der Geschädigten F J erhebliche seelische Folgen verursacht hat (Fälle 1 bis 4, 6, 8 und 11), - die Schutzgrenze des sexuellen Missbrauchs eines Kindes bei der fünf bis sechs Jahre alten Geschädigten G I erheblich unterschritten gewesen ist (Fälle 5, 7, 9, 10, 12 und 13), - die Schutzgrenze des unerlaubten Überlassens von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch als Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren bei den fünf bis sechs sowie elf bis zwölf Jahre alten Geschädigten erheblich unterschritten gewesen ist (Fälle 3 bis 13), - er in einigen Fällen mehrere Straftatbestände tateinheitlich verwirklicht hat (Fälle 3 bis 13), - er den Übergriff in mehreren Fällen fortgesetzt hat, nachdem die Geschädigte G I sich erbrochen hatte, und er dadurch eine besonders hohe Hemmschwelle überwunden hat (Fälle 12 und 13), - er die Taten zum Nachteil seiner Nichten in einem besonders geschützten häuslichen Rahmen begangen hat, in welchem die Geschädigten sich sicher gefühlt haben (Fälle 1 bis 13), - das Unterlassungsdelikt sich über einen besonders langen Zeitraum mit intensivem Todeskampf erstreckt hat (Fall 14), - er nach dem Erkennen der Lebensgefahr für G I die Filmaufzeichnung ihres Todeskampfes fortgesetzt hat (Fall 14), - er zur Verhinderung von G I‘s Tod aus mehreren Gründen gleichzeitig verpflichtet war (Fall 14), - er kinderpornographische Bilder und Filme in besonders großem Umfang besessen hat (Fall 15), - er die kinderpornographischen Bilder und Filme über einen sehr langen Zeitraum gesammelt hat (Fall 15), - er die kinderpornographischen Bilder und Filme mit außergewöhnlich großer Akribie sortiert und gespeichert hat (Fall 15) und - auf den kinderpornographischen Bildern und Filmen zum großen Teil besonders junge Kinder abgebildet sind (Fall 15). Bei zusammenfassender Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände weicht keine der Taten vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maß ab, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens und des Strafrahmens für den benannten besonders schweren Fall (Vergewaltigung) unangemessen hart oder milde erscheint. Daher nimmt die Kammer in keinem Fall einen minder schweren oder unbenannten besonders schweren Fall an und geht von der Regelwirkung des benannten besonders schweren Falls (Vergewaltigung) aus. Bei Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände unter besonderer Berücksichtigung der mit den vertypten Milderungsgründen des Unterlassens und des Versuchs zusammenhängenden Umstände mildert die Kammer die lebenslange Freiheitsstrafe im Fall 14 nach § 211 Abs. 1 StGB wegen des vorliegend gegenüber einem aktiven Tun erheblich geringeren Unrechts- und Schuldgehalts des Unterlassens einmal nach §§ 13 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB. Allerdings nimmt die Kammer eine weitere Milderung nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB unter besonderer Berücksichtigung der Vollendungsnähe des Versuchs nicht vor. Daher wendet die Kammer im Fall 14 nach §§ 211 Abs. 1, 13 Abs. 2, 29 Abs. 1 StGB wegen des versuchten Mordes durch Unterlassen den auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren gemilderten Strafrahmen an. 3. Bei erneuter Gesamtabwägung aller strafschärfenden und -mildernden Umstände – im Fall 14 einschließlich des Versuchs und mit Ausnahme des Unterlassens – hält die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen: - im Fall 1 eine Freiheitsstrafe von neun Monaten, - im Fall 2 eine Freiheitsstrafe von drei Jahren, - im Fall 3 eine Freiheitsstrafe von vier Jahren, - im Fall 4 eine Freiheitsstrafe von vier Jahren, - im Fall 5 eine Freiheitsstrafe von vier Jahren, - im Fall 6 eine Freiheitsstrafe von drei Jahren, - im Fall 7 eine Freiheitsstrafe von vier Jahren, - im Fall 8 eine Freiheitsstrafe von vier Jahren, - im Fall 9 eine Freiheitsstrafe von vier Jahren, - im Fall 10 eine Freiheitsstrafe von vier Jahren, - im Fall 11 eine Freiheitsstrafe von drei Jahren, - im Fall 12 eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren, - im Fall 13 eine lebenslange Freiheitsstrafe, - im Fall 14 eine Freiheitsstrafe von neun Jahren und - im Fall 15 eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Die Kammer ist sich der Voraussetzungen und der Tragweite der Verhängung der lebenslangen Einzelfreiheitsstrafe im Fall 13 bewusst. Eine solche ist auch bei leichtfertig, aber nicht vorsätzlich verursachter Todesfolge einer Vergewaltigung möglich und in diesem Fall – auch unter Berücksichtigung des weitgehenden Geständnisses und der übrigen strafmildernden Umstände – allein tat- und schuldangemessen. Der von außerordentlich großer krimineller Energie geprägten Tat liegt eine zutiefst menschenverachtende Motivation des Angeklagten zugrunde. 4. Aus den vorgenannten Einzelstrafen bildet die Kammer unter Berücksichtigung der lebenslangen Einsatzfreiheitsstrafe nach § 54 Abs. 1 Satz 1 StGB eine lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe. 5. Die Kammer stellt die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten nach §§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 57b StGB bei zusammenfassender Würdigung der einzelnen Straftaten nicht fest. Im Fall 13 sind die strafschärfenden Umstände im Verhältnis zu den strafmildernden Umständen durch die Verhängung der lebenslangen Einsatzfreiheitsstrafe so weit verbraucht, dass die besondere Schuldschwere in diesem Fall nicht naheliegt. Bei zusammenfassender Würdigung der strafschärfenden und strafmildernden Umstände in den Fällen 1 bis 15 misst die Kammer vor allem dem weitgehenden Geständnis des Angeklagten ein solches Gewicht bei, dass sie die besondere Schwere der Schuld trotz der menschenverachtenden Tatmotivation des Angeklagten und der außerordentlich hohen kriminellen Energie, die in der sehr hohen Summe der zahlreichen Einzelfreiheitsstrafen zum Ausdruck kommt, nicht annimmt. VII. 1. Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB scheidet aus, weil er die Straftaten nicht im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB begangen hat. 2. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB scheidet aus, weil er nicht den Hang hat, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Im Anschluss an die überzeugenden Bewertungen der Sachverständigen Prof. Dr. Y schließt die Kammer aus, dass es bei dem Angeklagten durch den Alkoholkonsum bereits zu Einschränkungen im sozialen Bereich, zu einer Persönlichkeitsdepravation oder zu suchttypischen Strategien gekommen ist. Er hatte im Tatzeitraum ein – mit Ausnahme der Taten selbst – geordnetes Privatleben, war in einer technisch anspruchsvollen Berufstätigkeit integriert und durch den Alkoholkonsum nicht gesundheitlich beeinträchtigt. 3. Die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB scheidet aus, weil ihre Anordnung auf der Grundlage von § 66 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 StGB in Verbindung mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2011 (2 BvR 2365/09) neben der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe nicht unerlässlich ist (vgl. BGH, Urteile vom 25.07.2012, 2 StR 111/12, vom 10.01.2013, 3 StR 330/12, und vom 12.06.2013, 5 StR 129/13; Beschlüsse vom 09.01.2013, 1 StR 558/12, und vom 12.12.2012, 2 StR 325/12. Das Urteil des BGH vom 24.10.2013, 4 StR 124/13, betrifft die hier nicht maßgebliche Anordnung nach § 66 Abs. 1 StGB). Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorschriften über die Sicherungsverwahrung wegen unzureichender Ausgestaltung des Maßregelvollzugs (Abstandsgebot) für verfassungswidrig erklärt und die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nur für Fälle zugelassen, in denen sie bei strikter Verhältnismäßigkeit unerlässlich ist. Der Bundesgerichtshof wendet diesen Maßstab strikter Verhältnismäßigkeit auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung am 01.06.2013 (BGBl. I 2012, 2425) auf Verfahren mit Taten im Zeitraum bis 31.05.2013 weiterhin an (vgl. BGH, Urteile vom 23.04.2013, 5 StR 617/12, vom 12.06.2013, 5 StR 129/13, und vom 24.10.2013, 4 StR 124/13). Ohne die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe hätte die Kammer die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung ermessensgemäß angeordnet. Die formellen und materiellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 StGB sind erfüllt. Zum Schutz der Allgemeinheit ist es bei strikter Verhältnismäßigkeit auch unter Berücksichtigung der Vollzugs- und Therapiemöglichkeiten und der Alterung des Angeklagten unerlässlich, ihn über eine zeitige Freiheitsstrafe hinaus durch Freiheitsentziehung an einem Rückfall zu hindern. Die Sachverständige Prof. Dr. Y hat in ihrem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten mit überzeugender Begründung festgestellt, dass - der Angeklagte ein primäres sexuelles Interesse an Mädchen im Vor- und Grundschulalter mit einer Fixierung auf die Anogenitalregion und einer starken voyeuristischen Komponente (Störung der Sexualpräferenz in Form der Pädophilie nach ICD-10 F65.4) habe, - der Angeklagte den Hang zum sexuellen Missbrauch von Mädchen unter 14 Jahren habe, wobei der Missbrauch auch mit dem Eindringen in den Körper verbunden sei, und - der Angeklagte höchstwahrscheinlich wieder Mädchen unter 14 Jahren sexuell missbrauchen werde, wobei der Missbrauch nicht vom Aufbau eines Vertrauensverhältnisses abhänge; es genüge die Verfügbarkeit der Mädchen wie etwa bei einem Nachbarkind. VIII. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.