Urteil
14 O 9/13
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2013:1219.14O9.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin, die sich schwerpunktmäßig mit der Entwicklung von Software und der Vergabe von Softwarelizenzen sowie den dazu gehörigen Serviceleistungen befasst, stand seit 2001 in laufender Geschäftsbeziehung mit der Beklagten, ihre im Jahr 2004 gegründete Schwestergesellschaft T3 GmbH (im Folgenden: Schwestergesellschaft) seit Anfang 2004. Sie behauptet, sie sei die direkte Vertragspartnerin der Beklagten in Bezug auf die Lizenzvereinbarungen geblieben, während – nach Maßgabe einer Vereinbarung über die „Spartentrennung“ - alle übrigen Leistungen, die ursprünglich auch von ihr erbracht worden seien, von der Schwestergesellschaft erbracht worden seien. Sie, die Klägerin, begehrt – hilfsweise aus dem abgetretenen Recht ihrer Schwestergesellschaft – die Lizenz- (mindest-) Gebühren für die Nutzung der Software „N“ für das Jahr 2009. Entsprechende Ansprüche, bezogen auf die Jahre 2007 und 2008 (als Restansprüche über gezahlte Teilbeträge hinaus) sind Gegenstand des Rechtsstreits 10 O 53/11 LG Bonn gewesen. Wegen der Vertragshistorie bis zum Jahr 2007 wird auf Seiten 2 ff. des am 09.12.2011 verkündeten – beiden Parteien bekannten – Urteils in diesem Rechtsstreit verwiesen. 3 Unter dem 29.11.2006 übermittelte die Schwestergesellschaft der Klägerin der Beklagten das „Angebot Betrieb und Projekte N 2007“ „für den Betrieb von T3. N im Jahr 2007 und die damit verbundenen Projekte“ (Anlage K 3 = Bl. ## d.A.). Die Klägerin behauptet, die Schwestergesellschaft habe der Beklagten jeweils die neuen Angebote zum Abschluss eines Lizenzvertrages für sie, die Klägerin, gegeben; auch ab 2004 seien die Lizenzgebühren nach wie vor ausschließlich und allein von ihr, der Klägerin, in Rechnung gestellt und von der Beklagten anstandslos an sie gezahlt worden. 4 Am 08.01.2007 erteilte die Beklagte der Schwestergesellschaft daraufhin den (weiteren) Auftrag, wegen dessen genauen Inhalts die Anlage K 4 (Bl. ## f d.A.) in Bezug genommen wird. Im Jahre 2007 kam es zwischen den Parteien, beteiligt auch die Schwestergesellschaft, zu einem Streit darüber, ob durch eine Vereinbarung der Beklagten mit dem Geschäftsführer der Schwestergesellschaft der für 2007 geschlossene Lizenzvertrag nachträglich wirksam abgeändert worden war: hierüber verhält sich das am 09.12.2011 verkündete Urteil in dem Rechtsstreit 10 O 53/11 in den Entscheidungsgründen ab Seite 12. Ab Herbst 2007 gab es schwerwiegende Auseinandersetzungen zwischen den Parteien, nachdem im September/Oktober 2007 das bei der Schwestergesellschaft für die Beklagte zuständige Betreuungsteam zu einer Drittfirma gewechselt war (vgl. Seite 6 des Urteils 10 O 53/11). Eine Mitarbeiterin der Beklagten schrieb unter dem 17.12.2008 an den Geschäftsführer der Klägerin und ihre Schwestergesellschaft unter anderem: 5 „Sehr geehrter Herr T3, 6 wie Sie ja bereits der Information zur Aufhebung unserer Ausschreiben „Geschäftsbriefvorlagen“ entnehmen konnten, werden wir in Zukunft bei der E AG keine Software für die automatische Pflege und zur Verfügungsstellung von Geschäftsbriefvorlagen mehr einsetzen. 7 Wir werden bis zum 31.12.2008 die Software N abschalten und von den Rechnern der E entfernen. Da somit die Zusammenarbeit mit der T3-Software GmbH enden wird, möchten wir Sie bitten, sofern es noch ausstehende Rechnungen für Lizenzen aus 2008 gibt, diese bitte bis zum 28.12.2008 an folgende Adresse zu senden….“ (Zitat nach Seite 7 des o.g. Urteils). 8 Entgegen der in dem Tatbestand dieses Urteils (a.a.O.) als unstreitig dargestellten Tatsache, dass die Beklagte entsprechend dieser Ankündigung die technische Verbindung zum System der Klägerin und der Schwestergesellschaft zum 01.01.2009 abstellte, ist dieses im vorliegenden Verfahren streitig. Die Klägerin vertritt die Auffassung, bei einem Mietvertrag hindere nur die tatsächliche Rückgabe der Software – der überlassenen Datenträger – und das Löschen auf den Rechnern der Beklagten die Fortsetzung des Vertrages (Nachgelassener Schriftsatz). 9 Die Klägerin behauptet unter Bezugnahme auf ein Papier (E-Mail) eines „I2 C@$-systems.com“ mit der Überschrift „Status N 24.02.2009“ (Anlage K 5 = Bl. ## d.A.), die Beklagte habe zum Zeitpunkt dieses Statusberichts (25.02.2009) noch die Möglichkeit gehabt, die Software in einem Umfang von mindestens 4.828 Nutzern („Clients“) zu nutzen - bis zu diesem Zeitpunkt in einem Umfang von mindestens 38.573 Nutzern (Beweis für die Nutzbarkeit: Zeugnis Dr. I, Sachverständigengutachten); aus diesem Statusbericht ergebe sich, „dass die Beklagte zu diesem Zeitpunkt noch 4.828 Clients genutzt hat“ (S.8 der Klagebegründung, Bl. ## d.A.). Beiden Parteien sei bekannt, dass die Deinstallation, insbesondere bei der Infrastruktur der Beklagten, „eher Jahre dauert (S.2 der Replik vom 23.05.2013, Bl. ### d.A.) Für die „damit einhergehende eingetretene Vertragsverlängerung“ (S.8 der Klagebegründung , Bl.## d.A.) sei es unerheblich, ob sie, die Beklagte, von dieser Nutzungsmöglichkeit Gebrauch gemacht habe oder nicht, weil es nach den ausdrücklich getroffenen Absprachen auf den tatsächlichen Umfang der Nutzung der Software nicht ankomme (auch unter Hinweis auf § 7 Ziff. 3 ihrer und ihrer Schwestergesellschaft AGB). Im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehung entspreche diese Folge der Nutzungsmöglichkeit der zwischen den Parteien geübten Praxis: auch im Jahre 2008 habe es keine ausdrückliche Erklärung gegeben; die Beklagte habe das Vertragsverhältnis fortgesetzt, ohne dieses bekannt gegeben zu haben. Indem sie die Software auf den Rechnern gelassen habe, habe sie nach außen erklärt, dass sie nichts verändern wolle und weiterhin die Nutzungsmöglichkeit wahrnehme. Durch die zentrale Abschaltung werde die Nutzbarkeit der Software nicht beseitigt. 10 ‑ Unstreitig hat die Beklagte die Nutzung der Software N im Jahre 2008 fortgesetzt und einen Betrag in Höhe der im Vorjahr gezahlten Lizenzgebühr für einen Nutzungsumfang bis zu 80.000 Nutzern gezahlt, nach dem Vortrag des Geschäftsführers der Klägerin im Termin jedoch erst im Jahre 2010, nachdem sie die Zahlung zuvor von der Herausgabe von Werkzeugen (Tools) abhängig gemacht hatte. - 11 Wegen der Höhe der Forderung wird auf den Vortrag der Klägerin auf Seiten 11 ff. der Klagebegründung (Bl. ## f. d.A.) Bezug genommen. 12 Die Klägerin beantragt, 13 die Beklagte zu verurteilen, an sie € 228.480,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz ab Zustellung des Mahnbescheids zu zahlen. 14 Die Beklagte stellt den Antrag, 15 die Klage abzuweisen. 16 Die Beklagte behauptet, sie habe die Firma $-Systems am 26.11.2008 beauftragt, die Software N im Wege der Deinstallation vollständig aus den lokalen Computerarbeitsplätzen zu entfernen. Zur Deinstallation der Software habe die Firma $-Systems ein sogenanntes Software-Verteilungswerkzeug eingesetzt mit dem Ziel, die für Installations- und Deinstallationsvorgänge erforderlichen Eingabebefehle zentralisiert und automatisiert an die ihrem, der Beklagten, IT-Netzwerk angeschlossenen Computerarbeitsplätze zu übermitteln. Wegen ihres Vortrags in diesem Zusammenhang zum Inhalt und Gegenstand der Statusmeldung vom 25.02.2009 wird auf Seiten ## ff. der Klageerwiderung (Bl. ## ff. d.A.) und auf Seiten 7 ff. der Duplik (Bl. ### ff. d.A.) verwiesen. Sie habe als Alternative zur Software N eine über ihr Intranet abrufbare Vorlagensammlung installiert, die auf den zentralen Servern installierte Softwarekomponenten der Softwarelösung N zum Ende des Jahres 2008 deinstalliert und den Zugang zu den Servern gesperrt. Die Softwarelösung N sei damit ab Beginn des 01.01.2009 für alle Mitarbeiter nicht mehr nutzbar gewesen (Seiten 15 ff. der Klageerwiderung, Bl. ## ff. d.A.; Seiten 6 f. der Duplik, Bl. ### f. d.A.) und nicht genutzt worden (im Termin). 17 Im Termin hat der Vertreter der Beklagten vorgetragen, im Mai 2008 die Parteien über einen Vergleichsvorschlag der Beklagten, der der Beendigung der Geschäftsbeziehung habe dienen sollen, über vier Punkte verhandelt, darunter auch die Lizenzkosten. Der Geschäftsführer der Klägerin hat hierzu erklärt, bei diesen Gesprächen habe der Vertreter der Beklagten die Zahlung von der Herausgabe von Werkzeugen abhängig gemacht. 18 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen gewechselten Schriftsätzen und vorgelegten Urkunden verwiesen; neue Tatsachen im nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 31.10.2013 haben keine Berücksichtigung gefunden. 19 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 20 Die Klage ist nicht begründet. 21 Die Klägerin hat aus keinem rechtlichen Grund einen Anspruch gegen die Beklagte auf Bezahlung der verlangten Lizenzgebühren für die Nutzungsmöglichkeit betreffend die Software N im Jahre 2009. 22 I. 23 Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass zwischen den Parteien ein Vertrag über die Nutzungsmöglichkeit gegen eine Vergütung zustande gekommen ist. 24 a) 25 Ein Vertrag kommt zustande durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen. 26 aa) 27 Ausdrückliche Erklärungen zwischen den Parteivertretern mit dem Inhalt, dass das Vertragsverhältnis gegen die Zahlung einer Vergütung fortgesetzt werden solle, hat es nicht gegeben. Die Klägerin hat selbst vorgetragen, dass solche ausdrückliche Willenserklärungen über die Nutzungsmöglichkeit betreffend die Software für das Jahr 2009 nicht abgegeben worden sind. 28 bb) 29 Ihre, der Klägerin, Darlegungen sind nicht ausreichend, um den Rückschluss auf gegenseitige übereinstimmende konkludente Willenserklärungen zuzulassen. Die von ihr geäußerte Auffassung ist natürlich richtig, dass grundsätzlich Willenserklärungen, soweit keine Formvorschrift entgegensteht, auch durch schlüssiges Verhalten abgegeben werden können. Voraussetzung ist dann, dass das Gewollte, das nicht unmittelbar in einer Erklärung seinen Ausdruck findet, in Handlungen zum Tragen kommt, die mittelbar einen Schluss auf einen bestimmten Rechtsfolgewillen zulassen (vgl. Ellenberger in Palandt, 72. Aufl., Rn. 6 Einführung vor § 116 BGB m.w.N.). Eine solche Handlung der Beklagten kann dem Vorbringen der Klägerin nicht entnommen werden. Sie hat dazu die Auffassung vertreten, weil der Anlage K 3 (Bl. ## d.A.) zu entnehmen sei, dass die Beklagte die Software an den Arbeitsplatzrechnern belassen habe, wodurch sie, die Beklagte, ihren Willen kundgetan, also konkludent die Erklärung nach außen abgegeben habe, die Nutzungsmöglichkeit (weiter) in Anspruch zu nehmen. Die Kammer vermag aus diesen Hilfstatsachen nicht auf die Haupttatsachen – zwei korrespondierende Willenserklärungen der Parteien – zu schließen. 30 Es ist bereits zweifelhaft, ob auf der Grundlage der erheblichen Auseinandersetzungen zwischen den Parteien dem Schweigen der Klägerin ein Erklärungstatbestand und der Erklärungswille zu entnehmen ist; das bleibt offen. 31 Jedenfalls ist das Verhalten der Beklagten nicht als Willenserklärung, die die Fortsetzung des Vertrages zum Gegenstand hat, zu werten. Sie, die Beklagte, hat substantiiert dargelegt, dass und warum sie die Software ab dem 01.01.2009 – entsprechend ihrer Erklärung in der E-Mail vom 17.12.2008 – nicht mehr nutzen wollte und nicht mehr genutzt hat. Teil des Vortrags ist der Auftrag an die Firma $-Systems zur Deinstallation vom 26.11.2006 (von der Klägerin bestritten) und der Sinn der Statusmeldung vom 25.02.2009 (Anlage K 3, Bl. ## d.A.), in diesem Zusammenhang auch das Bestreiten der Zahl von Computerarbeitsplätzen, die bei ihr am 24.02.2009 tatsächlich in Benutzung waren. Es kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang die Deinstallation der Software-Komponenten der Softwarelösung N zum Ende des Jahres 2008 stattgefunden und zur Folge hatte, dass die Software damit ab dem 01.01.2009 für alle Mitarbeiter der Beklagten nicht mehr nutzbar war. Selbst wenn – wie die Klägerin behauptet - die Nutzungsmöglichkeit noch bestanden hätte, wäre hieraus nicht der Schluss auf die Rechtsfolge: Abgabe einer Willenserklärung zum Abschluss oder zur Verlängerung des Lizenzvertrages zu ziehen. Nach der Verkehrsanschauung, dem Verständnis eines objektiven Empfängers der „Erklärung“ (Vorhandensein der in der Anlage K 3 wiedergegebenen, sich verringernden Nutzungsmöglichkeiten an den Arbeitsplätzen) anstelle der Klägerin, bestand kein Anlass für sie, die Klägerin, auf den Willen der Beklagten zu schließen, diese wolle den Vertrag fortsetzen. Die Statusmitteilung selbst ist erst der Klägerin erst mit dem Schriftsatz vom 06.09.2011 in dem Rechtsstreit 10 O 53/11 zugänglich gemacht worden (Klageerwiderung S. 11; Bl. ## d.A.), so dass sie als Indiz für eine der Klägerin zeitnah zugegangene Willenserklärung nicht in Betracht kommt. Es galt für den o.g. Empfängerhorizont somit die ausdrückliche Erklärung der Beklagten aus der E-Mail vom 17.12.2008 weiter, dass sie die Weiterführung des Vertrages ablehne; für eine davon abweichende Auslegung ist die Klägerin darlegungs- und beweisfällig geblieben. Die Überlegungen der Klägerin zum widersprüchlichen Verhalten der Beklagten oder deren Annahmeerklärung durch sozialtypisches Verhalten (protestatio facto contraria) führen zu keinem anderen Ergebnis, weil zum einen der Lizenzvertrag keine Vereinbarung im Massenverkehr oder im Bereich der Daseinsvorsorge ist, zum anderen die Möglichkeit des Zugriffs auf die Softwarelösung nicht die Inanspruchnahme einer Leistung im Sinn eines sozialtypischen Verhaltens indiziert. 32 cc) 33 Das Schweigen der Beklagten zum 01.01.2009 und danach kann nicht als Erklärungshandlung ausgelegt werden. Schweigen kann dann die Wirkung einer Willenserklärung haben, wenn der Schweigende, also die Beklagte, verpflichtet gewesen wäre, ihren Willen, den Vertrag nicht fortzusetzen, zum Ausdruck zu bringen. In solchen Fällen muss sich der Schweigende wegen seines Unterlassens so stellen lassen, als wenn er eine dem Anschein entsprechende Willenserklärung abgegeben hätte. Das kann dann der Fall sein, wenn der Schweigende nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet gewesen wäre, seinen abweichenden Willen zu äußern (auch: Rechtsgedanke des § 162 Abs. 1 BGB). Die Beklagte hat sich jedoch in der E-Mail vom 17.12.2008 eindeutig dahin geäußert, dass sie in Zukunft die Software der Klägerin nicht mehr einsetzen und sie, die Software, daher zum 31.12.2008 abschalten und von den Rechnern entfernen werde. Die Klägerin konnte ohne eine gegenteilige Willenserklärung nicht darauf vertrauen, dass ein Vertrag dennoch zustande kommen werde. 34 dd) 35 Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien hat sich auch nicht stillschweigend verlängert, wenn § 545 BGB – unmittelbar oder analog – Anwendung fände. Die Beklagte hat ihren entgegenstehenden Willen rechtzeitig erklärt (vgl. § 545 Satz 1 BGB). 36 II. 37 Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch deshalb, weil „die Beklagte die ihr eingeräumte Zugriffsmöglichkeit auf die bis zu 80.000 Clients vertragswidrig nicht gelöscht hat“ (S. 13 der Klagebegründung=Bl. ## d.A.). 38 a) 39 Sie hat eine Abrede mit dem Inhalt einer Verpflichtung der Beklagten nicht dargelegt und nicht bewiesen. Die E-Mail vom 17.12.2008 enthält keine die Beklagte verpflichtende Willenserklärung; vielmehr teilt die Verfasserin C2 ihr, der Klägerin, mit, dass eine weitere vertragliche Beziehung zwischen den Parteien nicht mehr in Betracht komme mit der Folge, dass die Software zum 31.12.2008 abgeschaltet werde. Hieraus ist keine Verpflichtung der Beklagten mit diesem Inhalt zu folgern, die Software bis zum 31.12.2008 auch – vollständig - entfernt zu haben. Insofern ist die Erklärung der Vertreter der Beklagten im Termin nachvollziehbar, dass in einem großen Unternehmen wie der Beklagten bei ca. 40.000 Arbeitsplätzen die Entfernung der Software an diesen Arbeitsplätzen nicht von einem Tag auf den anderen möglich ist. Entsprechendes hat die Klägerin schriftsätzlich eingeräumt. 40 b) 41 Tatsachen für eine Verletzung des Urheberrechts der Klägerin mit einem daraus folgenden Anspruch aus dem Urheberrechtsgesetz hat die Klägerin nicht dargelegt; das Landgericht Bonn wäre hierfür auch nicht zuständig (§§ 104 f. UrhG in Verbindung mit der Verordnung vom 12.08.1996 (GV NW S. 348)). 42 III. 43 Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf das Erlangte gemäß § 812 Abs. 1 S. 1, Alt. 2, 818 Abs. 2 BGB. Mit dem Wegfall des Lizenzvertrags fällt das eingeräumte Nutzungsrecht an den Urheber zurück, ohne dass es einer gesonderten Rückübertragung bedürfte (vgl. BGH GRUR 2012, 916, Tz. 17). Dementsprechend hätte die Beklagte den objektiven Nutzungswert herauszugeben, wenn sie in den Zuweisungsgehalt des Rechtes der Klägerin eingegriffen hätte, indem sie deren ausschließliche Benutzungsbefugnis missachtet und die Softwarelösung N nach dem 31.12.2008 genutzt hätte. Hierfür ist die Klägerin, worauf im Termin hingewiesen worden ist, darlegungs- und beweisfällig geblieben. Ihr Vortrag geht vor allem dahin, dass sie die Nutzungsmöglichkeit der Beklagten behauptet. Darauf kommt es in diesem Zusammenhang jedoch nicht an. 44 Soweit ihrem Vortrag zu entnehmen ist, dass sie auch eine tatsächliche Nutzung der Softwarelösung behauptet, so wäre sie für eine solche Nutzung darlegungs- und beweisfällig geblieben; ihre Beweisantritte beziehen sich auf die Nutzungsmöglichkeit, in diesem Rahmen auch auf die Verständnismöglichkeiten von Teilen der Anlage K 5 (Bl. ## d.A.), die sie auch als „neutrales Beweismittel dafür“ bezeichnet, dass sich die Beklagte die Nutzungsmöglichkeit (…) auch für das Jahr 2009 im beschriebenen Umfang bewahrt hat. Das ist im Hinblick auf die Darlegung der Beklagten zum Inhalt, Gegenstand und Zweck der Anlage K 5 weder ein hinreichend substantiierter Vortrag, der den Rückschluss auf das Entstehen des behaupteten Anspruchs zulässt, noch ein ordnungsgemäßer Beweisantritt für solche Tatsachen. Ebenfalls fehlt es an einem Vortrag zum Umfang der Nutzung und damit zum Umfang des Erlangten als Grundlage für die Berechnung der Höhe des Anspruchs auf eine angemessene Lizenzgebühr, die vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalles vereinbart hätten. 45 IV. 46 Entsprechende Erwägungen gelten für einen etwaigen Anspruch aus § 546 a BGB. Hier verändert sich die Darlegungs-und Beweislast auch nicht deshalb, weil die Beklagte für die Erfüllung des Rückgabeanspruchs beweisbelastet ist: 47 a) 48 Ein solcher Anspruch existiert nicht (siehe oben II a)). Die Klägerin hat ihn im Jahr 2009 auch nicht geltend gemacht (nachgelassener Schriftsatz, S. 7 oben, Bl. ### d.A.). 49 b) 50 § 546 a BGB kann allenfalls analog Anwendung finden, bei der Frage der Rückgabe einer Software nur in einer den besonderen Umständen angepassten Form. Der Gesetzgeber von 1900 konnte sich mit Fragen der Softwaremiete noch nicht befassen, der Gesetzgeber des Jahres 2001 hat sich damit erkennbar nicht beschäftigt (vgl. Redeker NJOZ 2008, 2917, 2923). Die Deinstallation von Software ist mit der physischen Übergabe (Rückgabe) in der Regelung des § 546 a BGB nicht vergleichbar. Die notwendige Zeitdauer der Deinstallation ist der Klägerin bekannt. Dann ist auf diese notwendige Zeitdauer abzustellen; eine vorherige Rückgabe ist unmöglich. Für diesen Zeitraum hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine Leistung im Sinne von § 546 a BGB (§ 275 Abs.1 BGB oder Rechtsgedanke hieraus), es sei denn sie legt dar und stellt unter Beweis, dass diese Zeitdauer das Ergebnis einer tatsächlichen Weiternutzung oder einer Pflichtverletzung ist. Daran fehlt es (siehe oben II. und III.). Wenn sie im nachgelassenen Schriftsatz dargelegt, dass „sie die Software (…), die im Jahre 2008 auch stillschweigend weiter benutzt wurde, in 2009 dort belassen und auch nicht zurückgefordert hat“, kommt mangels einer Mahnung (§ 286 Abs.1 BGB) auch Verzug als Pflichtverletzung nicht in Betracht. 51 V. 52 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709, ZPO. 53 Streitwert: bis € 229.000,--