Urteil
25 Ns 113 Js 258/12 - 4/14 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften), Strafrecht
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2014:0131.25NS113JS258.12.4.00
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Tenor
Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Königswinter vom 21.10.2013, Az. 20 Ds 174/13, aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Königswinter vom 21.10.2013, Az. 20 Ds 174/13, aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse. Gründe: abgekürzt gem. § 267 Abs. 5 StPO ) A) Das Amtsgericht hatte den Angeklagten in der angefochtenen Entscheidung vom 21.10.2013 wegen wiederholter Zuwiderhandlung gegen eine räumliche Beschränkung nach § 61 Abs. 1 AufenthG in sieben Fällen gem. §§ 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG, 53 StGB zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten (Einzelstrafen 7 x zwei Monate), die Vollstreckung auf die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt und von einer Einbeziehung des Strafbefehls des Amtsgerichts F vom 03.01.2013 (AZ: ## Cs ###/##) abgesehen. Dagegen richtet sich die am 28.10.2013 form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Angeklagten. Die Kammer hat in der Berufungshauptverhandlung das Verfahren bzgl. des Vorwurfs vom 19.10.2012 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gem. § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt. Im verbleibenden Umfang hat die Berufung Erfolg und führt zum Freispruch des Angeklagten: B) Der Angeklagte war aus rechtlichen Gründen freizusprechen. I. Mit der Anklage der Staatsanwaltschaft Bonn vom 15.03.2013, Az. 113 Js 258/12, war dem Angeklagten, der das tatsächliche Geschehen auch in der Berufungshauptverhandlung eingeräumt hat, das nachfolgend wiedergegebene Geschehen vorgeworfen worden. Seit Ende 2010 ist die Abschiebung des Angeklagten in sein Heimatland durch den Landrat des S-Kreises durchgängig ausgesetzt. In der Folge wurde dem Angeklagten seit diesem Zeitraum eine Duldung ausgestellt, wobei die Duldung durchweg Nebenbestimmungen enthielt. So wurde der Aufenthalt des Angeklagten in der Zeit vom 27.12.2010 bis zum 8.12.2011, ferner für die Zeit vom 21.5.2012 bis zum 5.11.2012 auf den S-Kreis beschränkt. Für die Zeit vom 12.12.2011 bis zum 16.5.2012 erfolgte eine räumliche Beschränkung auf den Regierungsbezirk L. Obwohl dem Angeklagten die Beschränkung der Aufenthaltsgestattung bekannt war, hielt er sich am 14.7.2011 gegen 16:15 Uhr, am 30.11.2011 gegen 23:35 Uhr, am 9.2.2012 gegen 22:00 Uhr, am 28.4.2012 gegen 23:30 Uhr, am 4.5.2012 gegen 14:30 Uhr, am 9.5.2012 gegen 17:15 Uhr (und am 19.10.2012 gegen 14:50 Uhr – insoweit gem. § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt) in F auf. II. Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 17.02.2009, Az. 1 StR 381/08 (= BGHSt. 53, 181 - 191 = NJW 2009, 3254, juris-Rz. 14.ff.) stellt das angeklagte Verhalten des Angeklagten jeweils keine Straftat i. S. des § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG, sondern nur eine Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bis zu 1.000 Euro gem. § 98 Abs. 3 Nr. 4 AufenthG dar (siehe auch OLG Köln vom 11.10.2007, Az. 83 Ss 126/07, NStZ-RR 2008, 90 f.). In dem noch zur Entscheidung anstehenden Umfang (Vorwürfe 1 – 6 vom 02.01.2011 bis 09.05.2012) waren diese Ordnungswidrigkeiten jedoch bereits verjährt , als am 15.03.2013 die Anklage erhoben worden ist. Diese Ordnungswidrigkeiten verjähren gem. § 31 Abs. 2 Nr. 4 OWiG in sechs Monaten. Bzgl. des Vorwurfs vom 14.07.2011 hat die erste Unterbrechungshandlung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG) ausweislich Bl. # erst am 16.05.2012 stattgefunden. Da war der Vorwurf als Ordnungswidrigkeit aber bereits seit 14.01.2012 verjährt. Bzgl. der Vorwürfe vom 30.11.2011 und 09.09.2012 ist die ebenfalls am 16.05.2012 (Bl. #) stattgefundene Unterbrechung der Verjährung gem. § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 2 OWiG zwar zunächst rechtzeitig erfolgt. Die dann am 16.11.2012 eintretende Verjährung ist dann jedoch von der Anklageerhebung, die erst am 15.03.2013 erfolgte, nicht mehr gem. § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr.13, Abs. 4 Satz 2 OWiG rechtzeitig unterbrochen worden. Bzgl. der Vorwürfe vom 28.04.2012, 04.05.2012 und 09.05.12 ist die erstmalige Bekanntgabe (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 2 OWiG) spätestens in der Gewährung von Akteneinsicht am 09.07.2012 (Bl. ##) zu sehen mit der Folge, dass Verjährung dann am 09.01.2013 und damit ebenfalls vor Anklageerhebung eingetreten ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO.