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Beschluss

4 T 22/14

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2014:0212.4T22.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen. 1 Gründe: 2 I. 3 Der Betroffene reiste erstmals am 01.03.1973 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 14.05.1992 verzog er „nach Unbekannt“ wieder in das Ausland, von wo er am 14.02.1995 in das Bundesgebiet zurückkehrte. Ein erneuter „Fortzug nach Unbekannt“ ist im Melderegister unter dem 20.03.2005 registriert. Offenbar hielt sich der Betroffene nun aber weiterhin im Bundesgebiet auf. Er ist geschieden und Vater von vier Kindern, die bei ihren beiden Müttern leben. Über einen festen Wohnsitz verfügte und verfügt er nicht. 4 Unter dem 05.07.2010 erging gegen ihn eine Verfügung des Landrats des Kreises P (Bl.### ff der Ausländerakte) welche ihm zu Händen seiner damaligen Verfahrensbevollmächtigten, Frau Rechtsanwältin I, zugestellt wurde. Mit dem – seit dem Frühjahr 2012 unanfechtbar bestandskräftigen – Bescheid wurde die unbefristete Aufenthaltserlaubnis widerrufen und der Betroffene aus der Bundesrepublik ausgewiesen. Gleichzeitig erging mit Androhung der Abschiebung eine Aufforderung zur Ausreise, welcher der Betroffene indes keine Folge leistete. 5 Am 06.08.2010 erhob der Betroffene hiergegen Klage bei dem Verwaltungsgericht B (## K ####/##). Zu dieser Zeit befand er sich im offenen Strafvollzug in der JVA B2, wo er eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren wegen gefährlicher Körperverletzung verbüßte. Schon zuvor war er immer wieder strafrechtlich – mehrheitlich wegen Diebstahlsdelikten – in Erscheinung getreten. Am 04.11.2010 wurde er aus der Haft entlassen, teilte indes dem Verwaltungsgericht keine neue ladungsfähige Anschrift mit. Für ihn bestimmte Post sowohl an die bei Entlassung aus der JVA angegebene Anschrift (##### C, P2 #, c/o I2) als auch an die bei dem Landrat des Kreises P zuvor angegebene Anschrift (X-Str. ##, ##### C) kam zurück. Gemeldet war der Betroffene unter beiden Anschriften nicht, wie Nachfragen des Verwaltungsgerichts beim Einwohnermeldeamt ergaben. Dies führte dazu, dass mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21.03.2012 (Bl. ### ff der Ausländerakte) die Klage des Betroffenen gegen den Widerruf der Aufenthaltserlaubnis abgewiesen wurde, weil sie mangels Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers unzulässig geworden war. Das Urteil wurde aufgrund Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 27.03.2012 dem Kläger öffentlich zugestellt (Bl. ### der Ausländerakte). 6 Am 28.12.2013 wurde der Betroffene von der Polizei in C vorläufig festgenommen, da er im Besitz eines – als gestohlen gemeldeten – Fahrrades war und zudem der Verdacht des illegalen Aufenthalts bestand. Er führte eine Bescheinigung des Polizeipräsidenten C bei sich, in der ihm zur Auflage gemacht worden war, sich bis zum 15.08.2012 bei der Ausländerbehörde in P zu melden. Auch am 28.05.2012 war er wegen des Verdachts des illegalen Aufenthalts festgenommen worden. Dabei hatte man ihm eingeräumt, sich bis 12:00 Uhr des Folgetages im Ausländeramt bei der Kreisverwaltung in P zu melden. Beiden Aufforderungen war er indes nicht nachgekommen. 7 Am 29.12.2013 stellte der weiter Beteiligte den Antrag, gegen den Betroffenen Abschiebungshaft anzuordnen, und zwar für die Dauer von drei Monaten. Wegen aller Einzelheiten wird auf Bl. # ff. d.A. verwiesen. Am selben Tage erließ der Beteiligte die Abschiebungsandrohung, wie sie sich Bl. ## ff der Akte befindet; sie wurde ausweislich des entsprechenden Vermerks auf dem Schriftstück dem Betroffenen persönlich im gerichtlichen Anhörungstermin vom 29.12.2013 ausgehändigt. Wegen der Einzelheiten der Anhörung durch die zuständige Amtsrichterin wird auf die dienstliche Stellungnahme verwiesen (Bl. ## f d.A.). Auch nach diesem Vermerk ist davon auszugehen, dass dem Betroffenen ein Exemplar des Haftantrages vor der Anhörung ausgehändigt wurde, zumal ein entsprechender Formfehler weder von dem Betroffenen noch von seinen Verfahrensbevollmächtigten im Beschwerdeverfahren geltend gemacht wurde. 8 Mit Beschluss vom selben Tage ordnete das Amtsgericht bis längstens zum 29.03.2014 die Abschiebesicherungshaft an. Auf den Beschluss, der fälschlicherweise das Datum vom 29. 03 .2013 trägt, wird Bezug genommen (Bl. # f. d.A.). Der Beschluss wurde dem Betroffenen zwecks Zustellung ausgehändigt. Die Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) L wurde umgehend um Vollzugshilfe gebeten. Nachdem der Betroffene dem Generalkonsulat in I3 vorgeführt worden war, wurde von dort eine PEP-Zusage erteilt. Mit Schreiben vom 13.01.2014 teilte die ZAB L mit, die Abschiebung des Betroffenen sei für den 06.02.2013 vorgesehen; eine entsprechende Flugbuchung sei bereits erfolgt. Bereits am 29.12.2013 hatte die Staatsanwaltschaft C ihr Einverständnis zu der Abschiebung des Betroffenen erklärt. 9 Mit seinem im Fortgang des Beschwerdeverfahrens weiter ausgeführten Rechtsmittel macht der Betroffene u.a. geltend, er habe ohne sein Verschulden wegen fehlender Zustellungsanschrift von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nichts erfahren. Er habe sich auch nicht bewusst der Überwachung durch die Ausländerbehörde entzogen. Die Haftanordnung sei zudem nicht verhältnismäßig, zumal in der JVA C2 bei räumlicher Trennung auch Strafvollzug stattfinde. 10 Der ursprünglich für den 06.02.2014 gebuchte Abschiebeflug musste zwischenzeitlich storniert werden, da der Betroffene am 04.02.2014 einen Asylantrag gestellt hat. Ein bei dem Verwaltungsgericht L gestellter Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage # K ###/## gegen die Abschiebungsandrohung des weiter Beteiligten vom 29.12.2013) wurde mit Entscheidung vom 04.02.2014, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. ## ff d.A.), zurückgewiesen. 11 Eine Entscheidung über den Asylantrag liegt – soweit ersichtlich – derzeit noch nicht vor. 12 II. 13 Die Beschwerde ist nach §§ 58, 59 FamFG statthaft und auch ansonsten zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Das Rechtsmittel hat in der Sache indes keinen Erfolg. 14 Zu Recht hat das Amtsgericht die Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen in die U angeordnet. Der Antrag des weiter Beteiligten war und ist ebenso zulässig wie begründet; insbesondere enthält er die notwendigen Ausführungen zu der geplanten Abschiebung. Der Antrag enthält alle wesentlichen Angaben zu dem konkreten Fall, insbesondere die maßgeblichen Daten und Erwägungen der Behörde. Er ist dem Betroffenen auch anlässlich der richterlichen Anhörung ausgehändigt worden (vgl. zuletzt BGH Beschluss vom 16.01.2014, V ZB 108/13, Rn 5), wie u.a. der Vermerk der Richterin (Bl. ## f d.A.) belegt. 15 Der Betroffene ist vollziehbar ausreisepflichtig, weil gegen ihn eine bestandskräftige Widerrufs- und Ausweisungsverfügung vorliegt und er seiner Verpflichtung zur Ausreise über lange Zeit nicht nachgekommen ist. Er ist auch nicht bei dem für ihn zuständigen Ausländeramt beim Landrat in P erschienen, obwohl er bei verschiedenen Festnahmen und Überprüfungen darauf hingewiesen worden ist, dass er sich bei dieser Stelle melden müsse. Ein entsprechendes Schriftstück hatte er bei seiner Festnahme am 28.12.2013 bei sich, so dass er sich auf mangelnde Kenntnis seiner Verpflichtungen insoweit nicht berufen kann. 16 Nach seiner Haftentlassung am 04.11.2010 ist der Betroffene erkennbar untergetaucht, lebte mittellos ohne festen Wohnsitz mal hier, mal da und hat sich vollständig der ausländerrechtlichen Überwachung entzogen. Deshalb rügt er nun zu Unrecht, er habe von sämtlichen Vorgängen (Widerrufs- und Ausweisungsverfügung, Urteil des Verwaltungsgerichts etc.) keine Kenntnis erhalten. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren hatte er selbst in Gang gebracht, sodass für ihn der Erlass von Entscheidungen und deren Übermittlung auf der Hand lag. Den entsprechenden Zugang hat er durch sein Untertauchen folglich bewusst vereitelt. 17 Nachdem er am 28.12.2013 in polizeilichen Gewahrsam genommen worden war, ist ihm unter dem 29.12.2013 die Abschiebung – angesichts der erwähnten Verfügung des Landrats des Kreises P vom 05.07.2010 (Bl. ### der Ausländerakte) – ein weiteres Mal angedroht worden. 18 Der Betroffene will jedoch keinesfalls in die U zurück. Er hat sich, obwohl er mehrfach darauf hingewiesen worden war, dass er sich bei dem Ausländeramt melden müsse, der Kontrolle über einen langen Zeitraum entzogen. Es liegt damit fern, dass er sich aus freien Stücken zur Abschiebung in sein Heimatland, die U, zur Verfügung halten würde, wenn er jetzt auf freien Fuß gesetzt würde. Es stünde vielmehr mit Sicherheit zu erwarten, dass er sich der Abschiebung entzieht, § 62 Abs. 3 Nr. 5 AufenthG. 19 Die Prognose des weiter Beteiligten, die Abschiebung in die U kurzfristig vornehmen zu können, ist erkennbar tragfähig. Die nötigen Reisedokumente liegen inzwischen vor. Die Behörden haben schon bislang nicht gegen das Beschleunigungsgebot verstoßen. Unmittelbar nach Signalisierung der Ausstellung von Passersatzpapieren durch das Uische Generalkonsulat erfolgte die Flugbuchung für den 06.02.2014. Dass der Betroffene nun einen Asylantrag gestellt hat und im Hinblick darauf die Abschiebung – einstweilen – aufgeschoben wurde, muss die Behörde hinnehmen. Der aus der Haft heraus gestellte Asylantrag steht allerdings nach § 14 Abs. 3 Ziff. 5 AsylVfg der Haft vorliegend nicht entgegen. Das Verwaltungsgericht L hat in seiner Entscheidung vom 04.02.2014 zudem keinen Grund gesehen, vorläufigen Rechtsschutz gegen die Abschiebungsandrohung zu gewähren. Mit einer kurzfristigen Asylentscheidung ist zu rechnen. 20 Schließlich gehen auch die sonstigen Einwände des Betroffenen gegen eine Verhältnismäßigkeit der Haft fehl. Gemäß § 62a Abs. 1 AufenthG wird die Abschiebungshaft in „speziellen Hafteinrichtungen“ vollzogen. Fehlt – wie in NRW – eine solche, so darf die Haft „in sonstigen Haftanstalten vollzogen werden; die Abschiebungsgefangenen sind in diesem Fall getrennt von Strafgefangenen unterzubringen“. Diesen Anforderungen wird die vorliegend vollzogene Haft gerecht. Die mit jedweder Haftsituation einhergehenden Beschränkungen, welche letztlich der Verhinderung einer Flucht und einer (auch für andere Gefangene wichtigen) Sicherung der Anstaltsordnung dienen, sind hinzunehmen. Diesbezüglich wird im Übrigen durch die strikte zeitliche Beschränkung der Abschiebungshaft dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. 22 Wert des Beschwerdegegenstandes: 3.000 € 23 Rechtsmittelbelehrung: 24 Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben. Sie ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses durch Einreichung einer in deutscher Sprache abgefassten und unterschriebenen Beschwerdeschrift einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe (Postanschrift: Bundesgerichtshof, 76125 Karlsruhe) einzulegen. 25 Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt wird. 26 Sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, ist die Rechtsbeschwerde binnen einer Frist von einem Monat zu begründen; diese Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses und kann auf Antrag durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts (Bundesgerichtshof) verlängert werden. 27 Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 28 29 1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (Rechtsbeschwerdeanträge) und 30 2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar 31 32 a. die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; 33 b. soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.