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Beschluss

6 T 48/14

LG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein in einem Verteilungsverzeichnis als Gläubiger aufgeführter sog. Scheingläubiger ist beschwerdebefugt gegen das Verteilungsverzeichnis (§ 194 Abs. 2 S.1 InsO). • Offensichtliche Schreibfehler oder Unrichtigkeiten im Verteilungsverzeichnis sind auch nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 189 InsO zu berichtigen; dies erfolgt analog § 319 ZPO und unter Rückgriff auf § 4 InsO. • Bei Anmeldung von Forderungen durch einen Einziehungsberechtigten gemäß § 93 InsO sind die im Gläubigerverzeichnis konkret benannten materiellen Gläubiger im Verteilungsverzeichnis kenntlich zu machen; der Einziehungsberechtigte bleibt jedoch in entsprechender Funktion zu vermerken. • Der nachträgliche Wegfall einer Einziehungsbefugnis begründet keine Berichtigungspflicht des Verteilungsverzeichnisses, wenn der Wegfall dem Insolvenzgericht und dem Insolvenzverwalter bei Erstellung nicht bekannt war.
Entscheidungsgründe
Berichtigung offensichtlicher Fehler im Verteilungsverzeichnis; Nennung materieller Gläubiger bei § 93 InsO-Anmeldung • Ein in einem Verteilungsverzeichnis als Gläubiger aufgeführter sog. Scheingläubiger ist beschwerdebefugt gegen das Verteilungsverzeichnis (§ 194 Abs. 2 S.1 InsO). • Offensichtliche Schreibfehler oder Unrichtigkeiten im Verteilungsverzeichnis sind auch nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 189 InsO zu berichtigen; dies erfolgt analog § 319 ZPO und unter Rückgriff auf § 4 InsO. • Bei Anmeldung von Forderungen durch einen Einziehungsberechtigten gemäß § 93 InsO sind die im Gläubigerverzeichnis konkret benannten materiellen Gläubiger im Verteilungsverzeichnis kenntlich zu machen; der Einziehungsberechtigte bleibt jedoch in entsprechender Funktion zu vermerken. • Der nachträgliche Wegfall einer Einziehungsbefugnis begründet keine Berichtigungspflicht des Verteilungsverzeichnisses, wenn der Wegfall dem Insolvenzgericht und dem Insolvenzverwalter bei Erstellung nicht bekannt war. Der Insolvenzverwalter des Schuldners erstellte Gläubigerverzeichnis und später ein Verteilungsverzeichnis mit Schlussbericht. Der Beschwerdeführer hatte Forderungen angemeldet und dabei als Einziehungsberechtigter gemäß § 93 InsO die jeweils materiellen Forderungsinhaber konkret benannt. Im Verteilungsverzeichnis wurden diese konkreten materiellen Gläubiger jedoch nicht eindeutig bei den Forderungen aufgeführt, vielmehr erschien der Beschwerdeführer als (scheinbarer) Gläubiger. Nach Zustimmung des Amtsgerichts zur Schlussverteilung machte der Beschwerdeführer Einwendungen und wies darauf hin, dass seine Einziehungsbefugnis zwischenzeitlich entfallen sei. Das Amtsgericht lehnte eine Berichtigung des Verteilungsverzeichnisses ab mit der Begründung, Einwendungen nach §§ 188 ff. InsO seien nicht mehr möglich. Der Beschwerdeführer legte sofortige Beschwerde beim Landgericht ein. • Beschwerdebefugnis: Die Beschwerde ist zulässig, weil die als Gläubiger im Verteilungsverzeichnis Genannte durch die ‚Scheingläubigerstellung‘ nach dem Verzeichnis betroffen ist und damit i.S. des § 194 Abs. 2 S.1 InsO beschwerdebefugt ist. • Anwendbare Berichtigungsregel: Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts schließt die Regelung der Einwendungen nach §§ 188 ff. InsO die Berichtigung offensichtlicher Schreibfehler oder Unrichtigkeiten nicht aus; diese Berichtigung ist analoge Anwendung von § 319 ZPO möglich und gemäß § 4 InsO anwendbar. • Tatsächliche Fehlerfeststellung: Aus dem Gläubigerverzeichnis (§ 153 InsO) und dem Vortrag des Beschwerdeführers ergibt sich, dass bei Anmeldung die materiellen Gläubiger konkret benannt wurden. Der Insolvenzverwalter hat diese Angaben bei Übernahme in das Verteilungsverzeichnis nicht oder unvollständig wiedergegeben, sodass ein Schreibfehler bzw. offensichtliches Versehen vorliegt. • Rechtliche Konsequenz der Berichtigung: Bei allen Forderungen, bei denen der Beschwerdeführer im Verteilungsverzeichnis als Gläubiger erscheint, ist der im Gläubigerverzeichnis bereits enthaltene Zusatz aufzunehmen, wonach der Beschwerdeführer lediglich Einziehungsberechtigter nach § 93 InsO ist und die materiellen Gläubiger die konkret benannten Personen sind. • Keine vollständige Tilgung: Der Name des Einziehungsberechtigten ist nicht vollständig zu entfernen; seine Funktion als Einziehungsberechtigter ist bei den Forderungen weiterhin anzugeben. Ein nachträglicher Wegfall der Einziehungsbefugnis begründet keine analoge Berichtigung nach § 319 ZPO, wenn dieser Wegfall dem Insolvenzverwalter und dem Gericht bei Erstellung des Verzeichnisses unbekannt war. • Folgen für die Verteilung: Der Insolvenzverwalter muss die Quotenauskehrung auf Grundlage des entsprechend berichtigten Verteilungsverzeichnisses gegenüber den materiellen Gläubigern vornehmen. • Verfahrensauftrag: Das Landgericht hebt den angefochtenen Beschluss auf und verweist die Sache an das Amtsgericht zurück mit der Anweisung, den Insolvenzverwalter zur Berichtigung des Verteilungsverzeichnisses gemäß den Vorgaben anzuweisen. Die Beschwerde ist erfolgreich. Das Landgericht hebt den Beschluss des Amtsgerichts Bonn auf und verweist die Sache zurück, weil das Verteilungsverzeichnis offensichtliche Unrichtigkeiten enthält, die zu berichtigen sind. Konkret sind bei den betreffenden Forderungen die im Gläubigerverzeichnis bereits genannten materiellen Gläubiger als solche kenntlich zu machen und der Beschwerdeführer nur noch als Einziehungsberechtigter nach § 93 InsO zu vermerken. Eine vollständige Streichung des Namens des Einziehungsberechtigten ist nicht geboten, da dessen Funktion weiterhin dokumentiert werden muss; der zwischenzeitliche Wegfall der Einziehungsbefugnis begründet keine rückwirkende Berichtigung, wenn er bei Erstellung des Verzeichnisses unbekannt war. Der Insolvenzverwalter hat die Quotenauskehrung künftig gegenüber den materiellen Gläubigern auf Grundlage des berichtigten Verteilungsverzeichnisses vorzunehmen.