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Beschluss

5 S 273/13

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2014:0324.5S273.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor wird die Berufung des Klägers gegen das am 18.11.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bonn (117 C 29/13) als unzulässig verworfen, § 522 Abs. 1 ZPO. Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt. Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf bis 600,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe : 2 Der Beschluss beruht auf § 522 Abs. 1 ZPO. 3 Die Berufung ist unzulässig, denn die Voraussetzungen des § 511 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, da der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht ist. Hierauf ist der Kläger mit gerichtlichem Hinweis vom 25.02.2014 hingewiesen worden. Eine ergänzende Stellungnahme hierauf ist nicht erfolgt.