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Beschluss

5 S 273/13

LG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung ist unzulässig, wenn der erforderliche Beschwerdewert des § 511 Abs. 2 ZPO nicht erreicht ist. • Ein gerichtlicher Hinweis auf den fehlenden Beschwerdewert und das Ausbleiben einer ergänzenden Stellungnahme rechtfertigen die Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO. • Die Kosten der Berufung sind dem Kläger aufzuerlegen, wenn die Berufung als unzulässig verworfen wird.
Entscheidungsgründe
Berufung mangels erforderlichem Beschwerdewert als unzulässig verworfen • Die Berufung ist unzulässig, wenn der erforderliche Beschwerdewert des § 511 Abs. 2 ZPO nicht erreicht ist. • Ein gerichtlicher Hinweis auf den fehlenden Beschwerdewert und das Ausbleiben einer ergänzenden Stellungnahme rechtfertigen die Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO. • Die Kosten der Berufung sind dem Kläger aufzuerlegen, wenn die Berufung als unzulässig verworfen wird. Der Kläger legte gegen ein Urteil des Amtsgerichts Bonn (117 C 29/13) Berufung ein. Das Landgericht Bonn prüfte die Zulässigkeit der Berufung insbesondere hinsichtlich des erforderlichen Beschwerdewerts nach § 511 Abs. 2 ZPO. Das Gericht ließ den Kläger mit Hinweis auf den möglicherweise fehlenden Beschwerdewert reagieren. Auf diesen gerichtlichen Hinweis vom 25.02.2014 erfolgte keine ergänzende Stellungnahme des Klägers. Der Streitgegenstand wurde für die Berufungsinstanz auf bis zu 600,00 EUR festgesetzt. Das Gericht entschied über die Kosten der Berufung. • Zulässigkeitsvoraussetzungen: Für die Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts ist nach § 511 Abs. 2 ZPO ein bestimmter Beschwerdewert erforderlich. • Fehlender Beschwerdewert: Der erforderliche Beschwerdewert wurde nicht erreicht, sodass ein wesentlicher Zulässigkeitsgrund fehlt. • Verfahrensrechtlicher Hinweis: Das Gericht hat den Kläger durch gerichtlichen Hinweis auf den fehlenden Beschwerdewert hingewiesen und ihm Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme gegeben. • Ausbleiben der Reaktion: Der Kläger hat auf den Hinweis nicht reagiert, sodass keine neuen Umstände vorgebracht wurden, die die Zulässigkeit begründen könnten. • Rechtsfolge: Nach § 522 Abs. 1 ZPO ist die Berufung unzulässig und daher zu verwerfen; die Verfahrenskosten der Berufungsinstanz sind dem Kläger aufzuerlegen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 18.11.2013 wurde gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen, weil der für die Berufungszulassung nach § 511 Abs. 2 ZPO erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht ist. Der Kläger wurde vorab gerichtlicher Hinweis auf den fehlenden Beschwerdewert gegeben, reagierte darauf nicht und brachte keine ergänzenden Argumente vor. Folglich wurden dem Kläger die Kosten der Berufung auferlegt. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wurde auf bis zu 600,00 EUR festgesetzt.