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Urteil

9 O 390/13

LG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Empfänger von Sozialhilfe, die - würden sie keine Sozialhilfe beziehen - der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V unterlägen, sind auch dann von der Pflicht zum Abschluss einer privaten Krankenversicherung nach § 193 VVG ausgeschlossen, wenn ihr Leistungsbezug erst nach dem 1. Januar 2009 begonnen hat. • Die Ausnahme des § 193 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 VVG ist so auszulegen, dass sie nicht dazu führt, Personen, die der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind, in die Versicherungspflicht der privaten Krankenversicherung zu verweisen. • Versicherer sind nicht verpflichtet, Versicherungsschutz im Basistarif nach § 193 Abs. 5 Nr. 2 VVG bzw. § 12 Abs. 1b Nr. 2 VAG zu gewähren, wenn die versicherungswillige Person wegen Sozialhilfeempfangs der GKV zuzuordnen ist.
Entscheidungsgründe
Sozialhilfeempfänger ohne frühere Versicherung sind nicht der PKV-Basistarifpflicht unterworfen • Empfänger von Sozialhilfe, die - würden sie keine Sozialhilfe beziehen - der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V unterlägen, sind auch dann von der Pflicht zum Abschluss einer privaten Krankenversicherung nach § 193 VVG ausgeschlossen, wenn ihr Leistungsbezug erst nach dem 1. Januar 2009 begonnen hat. • Die Ausnahme des § 193 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 VVG ist so auszulegen, dass sie nicht dazu führt, Personen, die der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind, in die Versicherungspflicht der privaten Krankenversicherung zu verweisen. • Versicherer sind nicht verpflichtet, Versicherungsschutz im Basistarif nach § 193 Abs. 5 Nr. 2 VVG bzw. § 12 Abs. 1b Nr. 2 VAG zu gewähren, wenn die versicherungswillige Person wegen Sozialhilfeempfangs der GKV zuzuordnen ist. Die Klägerin, eine Staatsangehörige aus T, floh 2010 nach Deutschland und besitzt eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Sie bezieht Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII) vom Sozialamt der Stadt C. Die Behörde forderte sie mehrfach auf, eine private Krankenversicherung im Basistarif abzuschließen. Die Beklagte Versicherungsunternehmen lehnte die entsprechenden Anträge ab. Die Klägerin verlangt Klagegegenstand: Zuweisung von Versicherungsschutz im Basistarif gemäß § 193 VVG und Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte hält die Klage für unbegründet und bestreitet die Verpflichtung zur Aufnahme eines Basistarif-Vertrags. Das Gericht hat über die Verpflichtung zur Versicherung im Basistarif zu entscheiden. • Grundsatz: Nach § 193 VVG besteht grundsätzlich eine Pflicht zum Abschluss einer privaten Krankheitskostenversicherung für inländische Einwohner; Versicherer sind nach § 195 VVG/§ 12 VAG zur Gewährung des Basistarifs verpflichtet. • Ausnahme und Auslegung: Die Ausnahme des § 193 Abs.1 Satz 2 Nr.4 VVG nennt Sozialhilfeempfänger, die vor dem 1.1.2009 Leistungen bezogen; Wortlaut lässt Personen mit erst nach 2009 begonnenem Leistungsbezug außen vor, dies ist aber im Lichte der Systematik und des Zwecks verfehlt. • Systematische Zuordnung: Die Zuordnung zu GKV oder PKV richtet sich nach § 5 SGB V; wer nach § 5 Abs.1 Nr.13 SGB V der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen ist, soll nicht allein wegen Sozialhilfe automatisch der privaten Versicherungspflicht unterliegen. • Rechtsprechung und Gesetzeszweck: Das OLG Köln (20 U 62/13) hat dargelegt, dass die Vorschriften dahin auszulegen sind, dass auch Sozialhilfeempfänger mit erst nach dem 1.1.2009 begonnenem Leistungsbezug von der Pflicht zum Abschluss einer privaten Krankenversicherung ausgenommen sind, wenn sie ohne Sozialhilfe der GKV zuzuordnen wären. • Vermeidbarkeit unbilliger Ergebnisse: Eine wortgetreue Anwendung würde dazu führen, dass Personen wegen durchgehenden Sozialhilfebezugs der PKV zugewiesen würden, obwohl sie nach ihrer persönlichen Situation der GKV zugehören; dies widerspräche dem gesetzlichen Zuordnungsprinzip. • Anwendung auf den Streitfall: Die Klägerin ist ohne Zweifel der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen nach § 5 Abs.1 Nr.13 SGB V; daher besteht keine Pflicht zum Abschluss einer privaten Versicherung im Basistarif und keine Verpflichtung der Beklagten zur Aufnahme. • Normen: § 193 VVG, § 195 VVG, § 12 VAG, § 5 SGB V, § 48 SGB XII sind maßgeblich für die rechtliche Beurteilung. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Krankenversicherungsschutz im Basistarif, weil sie als Sozialhilfeempfängerin der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen ist und damit von der Pflicht zum Abschluss einer privaten Krankenversicherung nach § 193 VVG ausgenommen ist. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann Vollstreckung durch Sicherheitsleistung zu 110 % abwenden. Insgesamt folgt das Gericht der Auslegung, dass Personen, die ohne Sozialhilfe der GKV unterlägen, nicht durch Sozialhilfebezug in die Pflicht zur PKV-Basistarifversicherung gedrängt werden dürfen.