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Urteil

14 O 86/13

LG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Ausstellung von Zertifikaten durch einen Verband, die den Eindruck einer staatlichen Prüfung oder einer Gleichartigkeit der Berufsqualifikationen erwecken, kann eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne der §§ 5 Abs.1 S.2 Nr.1, 3; 3 UWG darstellen. • Ein Zertifikat, das die Bezeichnung „State-certified Engineer C“ verwendet und „ingenieurgemäße Ausbildung/Tätigkeiten“ bescheinigt, kann beim allgemeinen in- und ausländischen Verkehr die Vorstellung einer Gleichartigkeit mit der geschützten Berufsbezeichnung „Ingenieur" und/oder einer staatlichen Prüfung erzeugen und damit irreführend sein. • Ein Verband, der solche irreführenden Zertifikate ausgibt, kann von einer Ingenieurkammer als Verband zur Wahrung beruflicher Belange nach § 8 Abs.3 Nr.2 UWG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Entscheidungsgründe
Irreführende Zertifikatsvergabe durch Verband („State-certified Engineer C“) verletzt UWG • Die Ausstellung von Zertifikaten durch einen Verband, die den Eindruck einer staatlichen Prüfung oder einer Gleichartigkeit der Berufsqualifikationen erwecken, kann eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne der §§ 5 Abs.1 S.2 Nr.1, 3; 3 UWG darstellen. • Ein Zertifikat, das die Bezeichnung „State-certified Engineer C“ verwendet und „ingenieurgemäße Ausbildung/Tätigkeiten“ bescheinigt, kann beim allgemeinen in- und ausländischen Verkehr die Vorstellung einer Gleichartigkeit mit der geschützten Berufsbezeichnung „Ingenieur" und/oder einer staatlichen Prüfung erzeugen und damit irreführend sein. • Ein Verband, der solche irreführenden Zertifikate ausgibt, kann von einer Ingenieurkammer als Verband zur Wahrung beruflicher Belange nach § 8 Abs.3 Nr.2 UWG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Die Klägerin, eine Ingenieurkammer, begehrt Unterlassung gegen den Beklagten, einen Bundesverband, der gegen Gebühr mehrsprachige Zertifikate an Staatlich geprüfte Techniker ausstellt. Das Zertifikat bezeichnet den Inhaber als „State-certified Engineer C“ und bescheinigt eine "ingenieurgemäße Ausbildung" sowie die Befähigung zu "ingenieurgemäßen Tätigkeiten". Voraussetzung für das Zertifikat sind formelle Nachweise wie Abschlussprüfung, Berufspraxis, Mitgliedschaft und eine Gebühr; eine materielle Prüfung der Qualifikation findet nicht statt. Die Klägerin sieht durch Wortwahl und Gestaltung des Zertifikats die Gefahr, dass Adressaten im In- und Ausland eine Gleichartigkeit mit dem Berufsbild des Ingenieurs oder eine staatliche Prüfung vermuten. Der Beklagte hält die Begriffsverwendung für zulässig und glaubt, das Zertifikat richte sich primär an informierte Fachkreise. Die Kammer hat entschieden, die Zertifikate seien irreführend und die Klage teilweise stattzugeben. • Klagebefugnis: Die Klägerin ist als Verband zur Wahrung beruflicher Belange nach § 8 Abs.3 Nr.2 UWG klagebefugt. • Marktbezug: Die Ausstellung der Zertifikate ist eine geschäftliche Handlung mit Marktbezug, weil sie gegen Entgelt erfolgt und die Berufsaussichten der Inhaber fördert. • Adressatenkreis: Die Zertifikate richten sich an in- und ausländische Arbeitgeber und den allgemeinen Rechtsverkehr; nicht nur an besonders informierte Fachkreise. • Irreführung durch Inhaltsangaben: Die Bezeichnung „ingenieurgemäß" und die Formulierung zur Befähigung vermitteln den Eindruck einer Gleichartigkeit mit dem Berufsbild des Ingenieurs und damit Substituierbarkeit, was nicht der tatsächlichen Rechts- und Ausbildungsverhältnisse entspricht (§§ 5 Abs.1 S.2 Nr.1, 3; 3 UWG). • Irreführung durch Prüf- und Titeldarstellung: Die Kombi aus „State-certified" und dem Kürzel „C“ sowie die optische Gestaltung erweckt den Anschein staatlicher oder staatlich anerkannter Zertifizierung, obwohl der Verband keine staatliche Prüfung abnimmt. • Materielle Ungleichartigkeit: Die rechtlichen Voraussetzungen und die Tiefe/Breite der Ausbildung von Ingenieuren (Hochschulausbildung) und Staatlich geprüften Technikern (Fachschulausbildung) sind verschieden; gesetzliche Regelungen zeigen Unterschiede in Zuständigkeiten und Anforderungen. • Wettbewerbsrelevanz: Die Irreführung ist geeignet, die Entscheidungsbildung von Arbeitgebern und sonstigen Marktteilnehmern zu beeinflussen und Wettbewerbsinteressen der Mitglieder der Klägerin spürbar zu beeinträchtigen; Wiederholungsgefahr wird vermutet. • Rechtsfolge: Aufgrund des Wettbewerbsverstoßes besteht ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs.1 S.1, Abs.3 Nr.2 i.V.m. §§ 3, 5 Abs.1 S.2 Nr.1, 3 UWG; Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs.2 ZPO ist zulässig. Die Klage ist begründet; der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Staatlich geprüften Technikern Zertifikate auszustellen und damit zu werben, die in der beanstandeten Form die Begriffe "ingenieurgemäße Ausbildung/Tätigkeiten" verwenden oder die Bezeichnung "State-certified Engineer C" führen sowie zu behaupten, das Zertifikat ermögliche die Dokumentation einer "ingenieurgemäßen" Ausbildung in Deutschland und im Ausland. Das Gericht stellte fest, dass diese Angaben irreführend sind, weil sie beim angesprochenen Verkehr den Eindruck einer Gleichartigkeit mit dem geschützten Berufsbild des Ingenieurs oder einer staatlichen Prüfung erwecken, obwohl rechtliche und tatsächliche Unterschiede in Ausbildung und Befugnissen bestehen. Die Unterlassung dient dem Schutz der Wettbewerbsinteressen der Mitglieder der Klägerin und der Marktteilnehmer; die Androhung von Ordnungsmitteln wurde ausgesprochen. Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden ebenso zugunsten der Klägerin getroffen.