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Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil

7 O 351/13

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2014:0520.7O351.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, die Baugenehmigung nebst Plänen an die Klägerin herauszugeben. (Teilanerkenntnisurteil) 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten werden der Klägerin auferlegt. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Kosten gegen eine Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages. 1 Tatbestand: 2 Die Mitglieder der Klägerin erwarben ihr jeweiliges Teileigentum an der Wohnanlage O ##-## in C von der Beklagten. Einen der Bauträgerverträge legt die Klägerin als Anlage A1 beispielhaft vor. Die Klägerin macht Mängel am Gemeinschaftseigentum der Wohnanlage geltend, für deren Beseitigung sie Vorschuss begehrt. Weiter verlangt sie von der Beklagten die Herausgabe verschiedener Bauunterlagen und die Erstattung von entstandenen Sachverständigenkosten und außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. 3 Die Erwerber hatten den Sachverständigen T mit der Feststellung der vorhandenen Mängel am Gemeinschaftseigentum beauftragt. Dieser nahm zusammen mit dem von der Beklagten beauftragten Sachverständigen C2 in verschiedenen Ortsterminen die vorhandenen Mängel auf. 4 Die Klägerin rügt insgesamt 58 Mängel, die sie in der Klageschrift auflistet. Sie behauptet, die Mängel seien trotz Fristsetzung nicht beseitigt worden und will für die von ihr durchzuführende Mängelbeseitigung einen Vorschuss haben, denn sie mit 131.425 EUR ansetzte. 5 Wegen der Mängel 59-75 aus dem Nachtragsprotokoll T vom 15.10.2013 macht sie eine Vorauszahlung von insgesamt 44.300 EUR geltend sowie weitere 7000 EUR an voraussichtlichen Kosten für die Verbreiterung der Einfahrt in der Tiefgarage. 6 Die Klägerin ist weiterhin der Ansicht, dass der Bauträgervertrag einen Anspruch auf Herausgabe der mit dem Klageantrag zu 2 benannten Urkunden begründet. 7 Darüber hinaus sei die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die für die Feststellung der Mängel am Gemeinschaft Eigentum entstandenen Sachverständigenkosten sowie die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zu ersetzen. 8 Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 9 1. an die Klägerin auf deren Konto Nr. ########## bei der E Bank (BLZ ### ### ##) einen Vorschuss i.H.v. 183.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 10 2. an die Klägerin folgende Unterlagen herauszugeben: 11 a. Baugenehmigung nebst Plänen 12 b. Werkplanung 1 : 50 13 c. Wärmeschutzberechnung 14 d. Energieausweis 15 e. BlowerDoor Test 16 f. Schlussabnahmeschein 17 g. Schlusseinmessungsbestätigung 18 h. Kanaldichtigkeitsnachweis 19 i. Einweisung Haustechnik 20 j. Bedienungsanleitungen zu den technischen Einrichtungen und schließ Pläne sowie Heizungsanweisung; 21 3. an die Klägerin 8346,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 4520,69 EUR seit dem 1.2.2013 sowie auf 3825,97 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 22 Die Beklagte erkennt den Klageantrag zu 2. a. ohne Anerkennung einer Rechtspflicht an. 23 Die Beklagte beantragt im Übrigen, 24 die Klage abzuweisen. 25 Die Beklagte ist der Meinung, dass ein Vorschussanspruch der Klägerin nicht bestehe, weil die Erwerber mit dem Argument, dass noch Restarbeiten am Gemeinschaftseigentum zu erledigen seien, zum Stichtag 13.5.2013 Einbehalte i.H.v. 201.492,56 EUR gemacht hätten. Eine doppelte Sicherheit stehe der Klägerin nicht zu. 26 Im Übrigen stehe der Klägerin der Vorschussanspruch nicht zu, weil sie die Nacherfüllung durch die Beklagte bzw. ihren Generalunternehmer, die Streithelferin der Beklagten, verhindert und vereitelt habe, indem sie zusätzliche Bedingungen und unberechtigte Forderungen gestellt habe. Außerdem habe die Klägerin nicht für jeden einzelnen Mangel eine Frist gesetzt. 27 Mangels vertraglicher Abrede stehe der Klägerin kein Anspruch auf Herausgabe der geforderten Unterlagen zu. 28 Hinsichtlich der vorgerichtlichen Kosten bestreitet die Beklagte, dass diese von der Klägerin überhaupt ausgeglichen worden seien. Außerdem habe sie sich im Zeitpunkt der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht in Verzug mit der Mangelbeseitigung befunden. 29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. 30 In der mündlichen Verhandlung hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin erklärt, dass nach ihrem Kenntnisstand ein Betrag in Höhe von über 200.000 EUR für das Gemeinschafts- und Sondereigentum einbehalten worden sei. Den aktuellen Stand kenne sie nicht. Dazu hat sie im nachgelassenen Schriftsatz weitere Ausführungen gemacht. 31 Entscheidungsgründe: 32 Die zulässige Klage ist unbegründet. 33 Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Vorschusszahlung gemäß den §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 3 BGB nicht zu, weil diese Forderung eine unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) darstellt. 34 Die Klägerin macht nämlich mit der Vorschussforderung eine doppelte Sicherheitsleistung geltend, nachdem unstreitig ist, dass die Mitglieder der Klägerin einen Betrag von über 200.000 EUR, der damit weit über der Klageforderung liegt, wegen Mängeln zurückhalten. 35 Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass Einbehalte von den Erwerbern auch teilweise wegen des Sondereigentums gemacht worden seien. Denn konkrete und substantiierte Angaben zu den einzelnen Erwerbern und der Höhe von deren Einbehalten wegen Mängeln am Sondereigentum kann sie nicht machen. 36 Es verstößt auch gegen Treu und Glauben, gegenüber der Beklagten als Bauträgerin geltend zu machen, dass die Klägerin als Anspruchstellerin des Vorschussanspruches nicht personenidentisch sei mit denjenigen Erwerbern, die Einbehalte wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum gemacht haben. Wenn sich die Klägerin als Wohnungseigentümergemeinschaft die Durchsetzung der Mängelansprüche von den betroffenen Erwerbern übertragen lässt, hat sie den Nachteil des Auseinanderfallens der Rechtsträger des Gewährleistungsanspruchs und des Zurückbehaltungsrechts zu tragen. Die Beklagte darf deshalb nicht doppelt belastet werden. 37 Es ist auch nicht darauf abzustellen, dass die Klägerin in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 25. März 2014 auf weitere ganz erhebliche Mängel hinweist, die zu einem Zurückbehaltungsrecht führen würden. Denn es handelt sich um verspäteten, gemäß § 296a ZPO nicht zu berücksichtigenden Vortrag. Die vorgetragenen angeblichen neuen Mängel waren im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 11.3.2014 bereits bekannt, sind aber erst danach vorgetragen worden. Der Schriftsatzvorbehalt erlaubte der Klägerin nur eine Erwiderung auf neuen Tatsachenvortrag im Schriftsatz der Beklagten vom 19.2.2014, nicht aber eine Ergänzung der Klageschrift, die bereits zuvor möglich gewesen wäre. 38 Ein Anspruch der Klägerin auf Herausgabe der im Klageantrag zu 2 aufgeführten Unterlagen ergibt sich nicht aus den Bauträgerverträgen. 39 Der Herausgabeanspruch beruht auch nicht auf einer allgemeinen Nebenpflicht aus den Bauträgerverträgen. Denn ein besonderes rechtliches Interesse an diesen Unterlagen besteht nicht und ist nicht konkret vorgetragen worden. 40 Soweit die Beklagte den Klageantrag zu 2 a) anerkannt hat, geschah dies ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und wirkt sich deshalb kostenmäßig nicht zulasten der Beklagten aus. 41 Da der Hauptanspruch der Klägerin gegen die Beklagte unbegründet ist, stehen der Klägerin auch keine Nebenansprüche auf Erstattung von Sachverständigen- und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz ein ZPO. 43 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. 44 Streitwert: 198.680,67 EUR