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Urteil

21 Ks 920 Js 684/12 - 1/14 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften), Strafrecht

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2014:0526.21KS920JS684.12.1.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen des Besitzes und des Führens von zwei Schusswaffen und einer halbautomatischen Kurzwaffe und des Besitzes von Munition – insgesamt in Tateinheit – zu einer Freiheitsstrafe von

zwei Jahren und sechs Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich des Revisionsverfahrens und seine Auslagen sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklage.

- § 52 Abs. 1 Nr. 2 b, Abs. 3 Nr. 2 a und b WaffG –

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen des Besitzes und des Führens von zwei Schusswaffen und einer halbautomatischen Kurzwaffe und des Besitzes von Munition – insgesamt in Tateinheit – zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich des Revisionsverfahrens und seine Auslagen sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklage. - § 52 Abs. 1 Nr. 2 b, Abs. 3 Nr. 2 a und b WaffG – Gründe: (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO) Am 19.04.2013 verurteilte die 4. große Strafkammer des Landgerichts Bonn als Schwurgericht den Angeklagten wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen sowie wegen dazu tateinheitlich begangenen Verstoßes gegen das Waffengesetz in vier tateinheitlich zusammentreffenden Fällen (Besitz und Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe, Besitz und Führen von zwei Schusswaffen sowie Besitz von Munition), begangen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und ordnete die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB an (Az. 24 Ks 16/12). Auf die vom Angeklagten gegen dieses Urteil eingelegte Revision hob der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 21.11.2013 (Az. 2 StR 477/13) das Urteil mit den Feststellungen auf, da das Landgericht eine mögliche Schuldunfähigkeit des Angeklagten im Sinne von § 20 StGB nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen habe, und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts als Schwurgericht zurück. Die erneute Verhandlung vor der 1. großen Strafkammer führte nach Beschränkung des Verfahrens gemäß § 154a StPO auf die Waffendelikte zur Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, wobei die Kammer zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Angeklagte bei der Tat voll schuldfähig war. A I. 1. (Diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten) Weitere Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten: Der berufliche Aufstieg des Angeklagten endete etwa im Jahre 2000/2001. Aufgrund von Veränderungen im Krankenversicherungsbereich wurden die Zuzahlungen für Brillen zunächst erheblich eingeschränkt und fielen schließlich ganz weg, was zu Einbußen bei den Betrieben des Angeklagten führte. Als Folge war es für den Angeklagten auch nicht mehr so einfach, finanzielle Mittel von Banken zu erhalten. Darüber hinaus macht der Angeklagte die Firma G für seinen beruflichen Niedergang mitverantwortlich, da die Kunden lieber etwas weniger in den neu errichteten Filialen dieser Großkette in den Städten zahlten, als mehr Geld beim Optiker vor Ort auszugeben. Im Jahr 2004 lieh er sich bei seiner langjährigen Bekannten U, die in seinen Optikergeschäften als Springerin angestellt war, 40.000 Euro, wovon aktuell noch 29.000 Euro zur Rückzahlung offen stehen. Letztlich musste der Angeklagte alle Betriebe bis auf den in der H-Straße in U2 schließen. Seine Schulden waren so erdrückend, dass er am 09.02.2010 die eidesstattliche Versicherung abgeben musste. Auch im privaten Bereich war das Leben des Angeklagten von Höhen und Tiefen gekennzeichnet. So heiratete er im Alter von 19 Jahren eine elf Jahre ältere Frau, aber die Beziehung blieb nicht lange glücklich und man trennte sich nach zwei bis drei Jahren. Nach dieser Ehe hatte der Angeklagte noch einige länger andauernde Beziehungen, ging aber auch mehrmals wöchentlich zu Prostituierten. Dennoch suchte er weiter nach der richtigen Partnerin. Im Alter von 39 Jahren lernte er im Jahr 1999 seine zweite Ehefrau kennen. Diese arbeitete in einem seiner Betriebe als Angestellte. Aber auch diese Beziehung blieb nicht lange glücklich. Nach der Hochzeit, etwa im Jahre 2001, lebte er nur vier bis fünf Jahre mit seiner Ehefrau zusammen, bis sie sich 2006/2007 trennten. Während dieser Zeit erwarben sie gemeinsam das Mehrparteienhaus im O-Weg in U2 zu gemeinsamem Eigentum. In dem Haus gibt es mehrere Wohnungen, wobei die im Erdgeschoss gelegene Wohnung als Maisonette eine Verbindung zum ersten Obergeschoss hat. Das Haus war von beiden als eine Art Altersvorsorge geplant. Nach der Trennung entschieden sich der Angeklagte und seine damalige Ehefrau daher, beide in verschiedenen Wohnungen im Haus weiterzuleben. Die Ehefrau bewohnte dabei die Wohnung im Erdgeschoss/ersten Obergeschoss. Sie verstarb aber im Jahre 2010 in ihrer Wohnung, wo sie der Angeklagte erst mehrere Tage nach dem Versterben auffand. Während der Trennung von seiner damaligen Ehefrau noch vor deren Tod lernte der Angeklagte über das Internet Frau S, die Mutter der Nebenklägerin W kennen. Auf diese Beziehung wird im Rahmen des Tatvorgeschehens noch weiter einzugehen sein. Nach Beendigung der Beziehung zu Frau S lernte der Angeklagte wieder über ein Kontaktforum im Internet eine Ukrainerin namens O2 kennen, die er mehrfach in der Ukraine besuchte. Neben den Verhältnissen zu Frauen spielte die Musik im Leben des Angeklagten eine entscheidende Rolle. Er macht seit mehreren Jahrzehnten selbst Musik und gründete seine eigene Band mit dem Namen „Q“. Einen Teil seiner Songtexte schrieb er selber. Im Rahmen der Lieder verarbeitete der Angeklagte auch seine jeweilige Lebenssituation. Seine Neigung, der eigenen sexuellen Befriedigung eine wichtige Rolle in seinem Leben einzuräumen, fand daher auch Eingang in seine Songtexte. So hat er nach seiner Interpretation in einem Lied „S2“ mit der Waffe nicht die Schusswaffe, sondern sein männliches Geschlechtsteil besungen. Für die Aufnahmen seiner Band richtete er sich im Keller des Ladenlokals in der H-Straße ein Tonstudio ein. Dieses stellte er auch befreundeten Musikern für eigene Aufnahmen zur Verfügung. Dabei investierte er auch erhebliche Summen in seine musikalischen Projekte. Aber trotz der intensiven Beschäftigung mit der Musik empfand der Angeklagte sein privates Leben nicht als erfüllt. Er ließ sich daher erstmals im Jahre 1999 wegen depressiver Verstimmungen von der Diplom-Psychologin I therapeutisch begleiten. Im Rahmen dieser Behandlung kam es zu 30 Sitzungen, in denen die Gefühle und Probleme des Angeklagten besprochen wurden. Dabei war die Beziehung des Angeklagten zu Frauen und seine Suche nach der richtigen Partnerin ein zentrales Thema. Daneben spielte sein aus seiner Sicht vorhandener Hang, sich im Übermaß für die Belange Dritter einzusetzen („Helfersyndrom“), eine Rolle. Die psychotherapeutische Begleitung endete zunächst im Mai 2000. Danach fanden bis Mai 2002 in längeren Abständen Einzelsitzungen statt. Im Jahre 2010 nahm der Angeklagte dann wieder Kontakt zu Frau I auf und führte mit dieser drei bis viermal ein Gespräch. Zuletzt traf sich der Angeklagte im Mai 2012 mit der Psychotherapeutin, um die Ereignisse vom Herbst 2011 – siehe Verurteilung des Amtsgerichts Siegburg vom 22.05.2012 – zu verarbeiten. Dabei hatte er schon kurz nach dem Geschehen telefonischen Kontakt zu Frau I aufgenommen. 2. Der Angeklagte ist wie folgt vorbestraft: a) Durch Urteil des Amtsgerichts C2 vom 11.11.2009 (Az. ### Ds – ### Js ###/## – ###/##) in Verbindung mit Urteil des Landgerichts C2 vom 28.04.2010 (Az. ## Ns ##/##) wurde er wegen fahrlässiger Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,- Euro verurteilt. b) Am 22.05.2012 verurteilte ihn das Amtsgericht T5 (Az. ### Ds – ### Js ###/## – ##/##) wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil von Frau S zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. In den Urteilsgründen heißt es: „Der Angeklagte und die Zeugin S hatten sich im Februar 2010 via Internet kennengelernt. Daraufhin zog die Zeugin S in das Haus des Angeklagten. Inzwischen hat dieser sein Haus auf die Zeugin S übertragen, um es vor dem Zugriff seiner Gläubiger zu bewahren. Im Laufe der Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Zeugin S kam es immer wieder zu Streitigkeiten und auch handgreiflichen Übergriffen, die im Wesentlichen damit zusammenhingen, dass die Zeugin S sehr eifersüchtig war und der Angeklagte seinerseits impulsiv reagierte. So geriet der Angeklagte am 09.10.2011 gegen 18.00 Uhr mit der Zeugin S im gemeinsam bewohnten Haus, O-Weg in U2 erneut in Streit. Im Zuge dieses Streites schlug der Angeklagte die Geschädigte mehrfach ohne rechtfertigenden Grund mit der flachen Hand beziehungsweise mit der Faust in das Gesicht. Hierdurch stürzte die Zeugin zu Boden. Doch schlug der Angeklagte weiterhin auf sie ein. Zudem trat er mehrfach mit dem beschuhten Fuß nach ihr und trat sie unter anderem auch an den Kopf, sodass sie eine kurzfristige Bewusstlosigkeit erfuhr. Die Zeugin S erlitt verschiedene Prellungen, unter anderem auch eine Jochbogenfraktur. Der Angeklagte hat den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen eingeräumt, sein Bedauern hierüber geäußert und auch dargelegt, sich zum Teil nicht mehr erinnern zu können, da er keine Kontrolle mehr über sich gehabt habe.“ II. 1. Nachdem der Angeklagte am 09.02.2010 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, kam er nach Hause und war am Boden zerstört. Er entschied sich, im Internet auf einem Forum für Partnersuche nach einer neuen Bekanntschaft zu suchen, um zumindest privat wieder eine positive Aussicht zu haben. Schnell stieß er auf das Profil von Frau S. Da diese ihm gefiel, nahm er Kontakt zu ihr auf und erhielt eine positive Antwort. Bereits kurz darauf kam es unkompliziert zu einem ersten persönlichen Treffen mit einem Essen, bei dem er sich sofort in sie verliebte. Schnell entwickelte sich zwischen beiden eine intime Beziehung. Frau S behielt zwar ihre Arbeitsstelle und Wohnung in L2, besuchte den Angeklagten aber häufig in U2 und übernachtete dort regelmäßig. Etwa zur selben Zeit zeichnete sich ab, dass der Angeklagte aufgrund seiner desolaten finanziellen Situation auch das Eigentum an dem Haus im O-Weg in U2 verlieren würde. Die finanzierenden Banken leiteten insoweit die Zwangsversteigerung ein, wobei es im ersten Termin noch nicht zu einer Versteigerung kam. Der Angeklagte sah in dem Haus aber seine Altersvorsorge und wollte eine Versteigerung oder Veräußerung auf jeden Fall verhindern. Er kam daher auf die Idee, seine neue Lebenspartnerin S um Hilfe zu bitten. Diese sollte das Eigentum an dem Haus erwerben und ihm ein lebenslanges Wohnrecht gewähren. Die Kreditkosten sollten durch die Mieten der übrigen Wohnungen bezahlt werden. Er schlug dies Frau S vor, die einwilligte. Im Folgenden kümmerte sich der Angeklagte um die praktische Abwicklung des Plans; so verhandelte er im Namen und mit Vollmacht von Frau S mit den Banken, zahlte eine noch offene Rechnung von Frau S, um einen Schufa-Eintrag zu löschen, und vereinbarte den Notartermin. Vor dem Notar wurde das zwischen dem Angeklagten und Frau S mündlich vereinbarte lebenslange Wohnrecht allerdings nicht in den notariellen Kaufvertrag aufgenommen, um eine Anfechtbarkeit des Vertrages wegen Vorliegens eines Scheingeschäftes zu vermeiden. Die Beziehung zwischen Frau S und dem Angeklagten entwickelte sich aber anders als gedacht. Der Angeklagte fühlte sich zunehmend eingeengt und flüchtete sich in seine Musikprojekte. Frau S hingegen war eifersüchtig auf die bestehenden Kontakte des Angeklagten zu anderen Frauen und kontrollierte sein Handy sowie E-Mails. Den Angeklagten störte es, dass Frau S sich so in seine Angelegenheiten einmischte und er fühlte sich zunehmend in der Beziehung nicht wohl. Letztlich eskalierte die Spannung zwischen dem Angeklagten und Frau S aus nicht mehr aufklärbarem Grund am 09.10.2011. Es kam zu dem bereits erwähnten körperlichen Übergriff des Angeklagten auf Frau S. Diese rief, nachdem sich der Angeklagte aus der Wohnung entfernt hatte, die Polizei, die letztlich ein Aufenthaltsverbot/Bereichsbetretungsverbot gem. § 34 Abs. 2 PolG NRW gegen den Angeklagten für den Bereich der Wohnung/Haus O-Weg aussprach. Der Angeklagte war nach der Tat zunächst zu einer Bekannten nach B gefahren und hatte dort übernachtet, kam aber am 10.10.2011 nach U2 zurück und nahm das Verbot nach PolG auf der Polizeidienststelle zur Kenntnis. Ferner kam es auf Grund dieses Vorfalls zu der vorerwähnten Verurteilung durch das Amtsgericht Siegburg am 22.05.2012. Der Angeklagte kehrte nach der Tat nicht mehr in das Haus am O-Weg zurück, in dem sich noch sein gesamtes Hab und Gut sowie seine Möbel befanden. Von Frau S erhielt der Angeklagte lediglich eine Reisetasche mit Kleidung. Seine Schlüssel zum Haus O-Weg gab er einem Freund, Herrn T2, der sie an Frau S weiterleitete. Der Angeklagte lebte fortan bis zu seiner Festnahme am 02.09.2012 in den Kellerräumen seines Optikergeschäfts in der H-Straße in U2, wobei dort keine Dusch- und Kochmöglichkeit vorhanden war und er zum Duschen ins Schwimmbad ging. Die Geschäftsräume in der H-Straße wurden ihm jedoch im Sommer 2012 gekündigt und er musste diese bis zum 31.09.2012 räumen. 2. Die Beziehung zwischen dem Angeklagten und Frau S war nach der häuslichen Gewalt am 09.10.2011 beendet. Auch der telefonische Kontakt brach alsbald ab. Der Angeklagte bekam aber mit, dass Frau S aus der Wohnung auszog und erreichte, dass das gegen ihn verhängte Betretungsverbot für die Wohnung verlängert wurde. Auf Antrag von Frau S wies ihr das Amtsgericht Siegburg im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 214 Abs. 1 FamFG durch Beschluss vom 25.10.2011 (Az. ### F ###/##) die Wohnung im O-Weg zur alleinigen Nutzung zu. Der Angeklagte wehrte sich erfolgreich dagegen. Am 15.02.2012 fand vor dem Amtsgericht Siegburg in dieser Sache eine mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen Frau S schließlich einräumte, in L2 gewohnt zu haben und dass der dortige Mietvertrag erst Ende Januar 2012 geendet habe. Frau S nahm daraufhin ihren Antrag auf Wohnungszuweisung zurück und bekam nach Aufhebung des Beschlusses vom 25.10.2011 die Kosten des Verfahrens auferlegt. Sodann beantragte der Angeklagte mit Anwaltsschriftsatz vom 16.02.2012 beim Amtsgericht Siegburg eine einstweilige Verfügung auf Zuweisung der Wohnung zu seiner alleinigen Nutzung mindestens für die Dauer von drei Monaten. Im daraufhin vom Amtsgericht Siegburg auf den 01.03.2012 anberaumten Verhandlungstermin erschien Frau S nicht und es erging gegen sie Versäumnisurteil, durch das sie verurteilt wurde, dem Angeklagten den Besitz an der Wohnung wiedereinzuräumen (Az. ### C ##/##). Dagegen legte sie Einspruch ein. Daraufhin wurde nach einem weiteren Verhandlungstermin vom 03.05.2012 durch Urteil vom 24.05.2012 das Versäumnisurteil vom 01.03.2012 aufrecht erhalten. Der Angeklagte hatte damit einen gerichtlichen Titel gegen Frau S. Er konnte diesen aber nicht durchsetzen, da er den vom Gerichtsvollzieher für die Vollstreckung geforderten Kostenvorschuss von 6.000 Euro nicht aufbringen konnte. In die Wohnung am O-Weg war inzwischen die Tochter von Frau S, Frau W, mit ihrem Lebenspartner W2 eingezogen. Dass diese beiden nun in der Wohnung lebten, während er im Keller in der H-Straße hauste, erboste den Angeklagten sehr und versetzte ihn in große Wut. Er begann, Racheideen zu entwickeln. Der Hass auf Frau W und W2 steigerte sich soweit, dass der Angeklagte nachts nicht mehr schlafen konnte und sich immer wieder in Gedanken ausmalte, sie zu töten. Bereits etwa im März 2012 besorgte er sich eine Selbstladepistole Marke T3 1917, Kaliber 9mm T3, nebst Munition. Er musste allerdings feststellen, dass die beschaffte Munition für die besorgte Waffe nicht geeignet war. Mit Hilfe eines Freundes und Informationen aus dem Internet gelang es ihm jedoch, die Waffe so zu modifizieren, dass die erstandene Munition mit dieser verschossen werden konnte. Ferner besorgte er sich im Juni/Juli 2012 noch einen Kipplaufrevolver Marke T4, Kaliber 38, sowie einen weiteren Kipplaufrevolver Marke J, Kaliber 38, jeweils nebst Munition. Dabei war ihm bewusst, dass er die Waffen und Munition nicht besitzen und führen und erst recht nicht damit schießen durfte. Der Gedanke, sich an Frau W und Herrn W2 zu rächen, war stets präsent und als der Angeklagte dann noch die Kündigung für sein letztes Ladenlokal in der H-Straße bekam, entschied er sich, seine Pläne in die Tat umzusetzen. Er fasste den Entschluss, am 31.08.2012 abends gegen 23 Uhr zum Haus im O-Weg zu fahren, dort das Küchenfenster mit einem Stein einzuschlagen, eine Handgranatenattrappe in die Wohnung zu werfen und laut zu rufen „Vorsicht Handgranate“. Sodann wollte er, die Verwirrung ausnutzend, mittels einer Trittleiter durch das Fenster in die Wohnung einsteigen und W und W2 töten. Die Tötung sollte langsam und für die Opfer qualvoll erfolgen, um auch etwas „Spaß“ an der Sache zu haben. Als der Angeklagte am 31.08.2012 morgens aufstand, fühlte er sich gut und stark und in der Lage, sein Vorhaben in Angriff zu nehmen. Er fuhr am Vormittag zum Grab seiner verstorbenen Ehefrau in L3, legte dort Blumen nieder und zündete eine Kerze an. Ferner schrieb er einen Brief an Frau U und erteilte ihr darin Anweisungen in Bezug auf seine Fahrzeuge sowie seine sonstigen finanziellen Angelegenheiten. Nachmittags gegen 16 Uhr fuhr er am O-Weg vorbei und stellte dort fest, dass der Pkw W3 von Herrn W2 anders als sonst nicht vor der Garage stand. Die anfänglich gute Laune des Angeklagten trübte sich angesichts dessen ein und er fühlte sich immer schwächer und nicht mehr in der Lage, die geplante Tat an diesem Tag durchzuführen. Den Umstand, dass der W3 nicht da war, sah er als Zeichen dafür, seinen ursprünglichen Plan zu verwerfen. Er schaute zwar am Abend des 31.08.2012 noch einmal im O-Weg nach und sah nunmehr auch das Fahrzeug dort stehen und Licht in der Wohnung. Gleichwohl führte er seinen ursprünglichen Plan nicht aus. Am 01.09.2012 sann er weiter über sein Vorhaben nach und dachte darüber nach, ob er überhaupt töten könne. Ihm wurde dabei klar, dass er sich nicht in der Lage dazu sah, einen Menschen zu töten. Dabei erinnerte er sich an Gespräche mit seinem Freund T2, der ihm gesagt hatte, dass er, der Angeklagte, nicht töten dürfe und dies von seiner Art her auch gar nicht könne. Außerdem bekam er eine Postkarte von einer Bekannten in die Hände, auf der „Friede, Friede, Friede“ stand. Andererseits wollte er von seinem Plan, sich an Frau W und Herrn W2 zu rächen, aber auch nicht völlig Abstand nehmen. Außerdem erschien es ihm als guter Ausweg aus seiner schwierigen Lage, in der ihm nun alsbald auch noch der Verlust seiner letzten Unterkunft in den Geschäftsräumen in der H-Straße drohte, eine Straftat zu begehen, um ins Gefängnis zu kommen. Er hatte sich bei einem Vollzugsbeamten über das Leben in einer Justizvollzugsanstalt informiert und ihm erschien dies als gute Lösung für das sich am Ende des Monats stellende Problem der Obdachlosigkeit; auch wollte er Ruhe finden und fand Gefallen an dem geordneten Tagesablauf in einer Justizvollzugsanstalt. 3. Als der Angeklagte am nächsten Tag, dem 02.09.2012, morgens erwachte, dachte er, Gott habe ihm im Traum vorgegeben, was zu tun sei. Gott habe ihm gesagt: „Q2, was willst Du, Du willst ja eigentlich ins Gefängnis und raus aus der ganzen Scheiße, dazu musst Du sie nicht töten. Gehe dahin, ballere Deine Magazine leer und statuiere ein Exempel. Danach kommst Du auf jeden Fall ins Gefängnis.“ Er hatte nun nicht mehr vor, Frau W und Herrn W2 zu töten, sondern wollte lediglich durch Schüsse mit den drei Waffen auf das Haus und durch die Fenster des Hauses am O-Weg sowie auf den W3 von Herrn W2 Sachschaden anrichten und Frau W und Herrn W2 in Angst und Schrecken versetzen. Eine solche Tat erschien ihm auch ausreichend, um seinen Hass und seine Wut abzubauen und die beiden für das ihm angetane Unrecht zu bestrafen. Als Tatzeitpunkt fasste er die Mittagsstunde, „High Noon“, ins Auge. Nach dem Aufstehen trank er zwei bis drei Tassen Kaffee und spielte wie jeden Morgen am Computer einige Partien „Solitaire“, eine Art Patience. Die Patiencen gingen drei Mal in Folge auf, was er als gutes Zeichen für sein Vorhaben und Startsignal deutete. Am Computer fertigte er eine Schablone für ein Kreuz in Form von sieben Einschusslöchern, das er als Zeichen seiner christlichen Gesinnung an der Haustür am O-Weg hinterlassen wollte. Desweiteren legte er die drei Schusswaffen sowie die Munition und eine gepackte Tasche mit Sachen, die er mit in die Justizvollzugsanstalt nehmen wollte, in sein Fahrzeug. Er fuhr zunächst zur Wohnung von Frau U. Dort stellte er eine Kiste, in der sich die Fahrzeugpapiere der Kraftfahrzeuge sowie einige andere privaten Unterlagen, darunter der am 31.08.2012 verfasste Brief, befanden, ohne zu klingeln vor der Tür ab. Sodann rief er seinen Freund T2 an und bat ihn, um 12.00 Uhr zum O-Weg zu kommen und zu filmen. Er erklärte dazu, es werde etwas passieren, aber niemand werde zu Schaden kommen. Der Angeklagte suchte noch den Schnellimbiss „C3“ am S3 in U2 auf, um etwas zu essen, bevor er in den O-Weg fuhr. Dort stellte er gegen 12.00 Uhr sein Fahrzeug mittig auf der Fahrbahn vor dem Haus O-Weg ab. Das Autoradio spielte laut die eigenen Songs „K“ und „J2“. Er stieg aus dem Fahrzeug aus und legte die Selbstladepistole T3 und den Kipplaufrevolver J nebst Munition auf die Motorhaube. Den Kipplaufrevolver T4 hatte er in einen Schulterholster, den er umgelegt hatte, gesteckt. Er begann sodann damit, Schüsse auf das Haus O-Weg abzugeben. Dabei zielte er zunächst auf das linke Fenster im ersten Obergeschoss, hinter dem er keine Person wahrnahm. Er ging auch davon aus, aufgrund des Einschusswinkels niemanden hinter dem Fenster zu treffen, sondern in die Decke des hinter dem Fenster gelegenen Arbeitszimmers zu schießen. Nachdem er mit den ersten zwei Schüssen nur die Hausfassade neben dem Fenster getroffen hatte, ging der dritte Schuss durch die Fensterscheibe und schlug in die Zimmerdecke ein. In dem Arbeitszimmer saß zu dieser Zeit Frau W am Computer. Als bei dem dritten Schuss das Projektil die Fensterscheibe durschlug und in die Zimmerdecke einschlug, wurde ihr klar, dass geschossen wurde. Sie rannte sodann in gebückter Haltung in den hinteren Teil der Wohnung und warnte dabei ihren im Bad befindlichen Lebenspartner W2, der sich daraufhin ebenfalls in den hinteren Teil der Wohnung begab. Der Angeklagte schoss derweil aus allen drei Waffen weiter auf das Haus, wobei er zunächst auch die anderen Fenster im ersten Obergeschoss und dann die Fenster im Erdgeschoss unter Beschuss nahm und auch durch ein Fenster, an dem Vorhänge zugezogen waren, schoss. Er ging dabei allerdings davon aus, dass sich die im Haus befindlichen Personen nach den ersten Schüssen in den hinteren Hausteil in Sicherheit gebracht hätten. Sodann feuerte er einige Schüsse auf den vor der Garage abgestellten W3 des Herrn W2 ab, um diesen zu beschädigen. Der Angeklagte war während des Geschehens ruhig und gelassen und gab die Schüsse gezielt ab. Die Zeugen Dr. A und T6, die das Geschehen von der nächsten Kreuzung aus beobachteten, nahmen die Situation nicht als bedrohlich wahr, sondern für sie war klar, dass der Angeklagte nur auf das Haus bzw. das Fahrzeug ausgerichtet war. So grüßte er etwa auch freundlich einen vorbeifahrenden Fahrradfahrer und einen Autofahrer, der zur nebenan liegenden Apotheke wollte. Nachdem der Angeklagte die Schüsse auf den W3 abgegeben hatte, erinnerte er sich daran, dass er noch mit der Schablone das Kreuz in die Haustür schießen wollte. Er brachte die Schablone mittels beidseitig haftender Klebestreifen an der Haustür an. Dabei merkte er, dass die Haustür nicht verschlossen war. Er betrat den Hausflur und schoss etwa in Höhe von ca. 170 cm einmal durch die geschlossene Wohnungstür im Erdgeschoss. Dann verließ er das Haus wieder und zog die Haustür hinter sich zu. Sodann schoss er mit aufgesetzter Waffe durch die Schablone das Kreuz in die Haustür, wobei die Projektile die Tür nicht durchschlugen. Dabei verletzte er sich bei den Rückstößen leicht an der rechten Hand Anschließend gab er noch weitere Schüsse auf die Hausfront ab und schoss mehrmals durch die Garagentore. Insgesamt gab er mehr als 70 Schüsse ab. Als schließlich die Polizei, die von den Hausbewohnern, Nachbarn und Passanten informiert worden war, am O-Weg eintraf, stellte der Angeklagte das Feuer ein. Er signalisierte dem Polizeibeamten M, dass er nicht weiter schießen werde, indem er die Waffen weglegte, die Hände hochnahm und sagte, dass er nichts mehr mache. Dann zündete er sich eine Zigarette an. Der Beamte M erkannte, dass er sich nicht unnötig in Gefahr begebe, wenn er auf den Angeklagten zugehe. Er ging alleine auf den Angeklagten zu und nahm ihn fest, was dieser widerstandslos geschehen ließ. Auf die Ansprache des Polizeibeamten M „Was soll die Scheiße?“ antwortete er nur mit den Worten „Es ist doch nichts passiert.“ 4. Bei der Tat wurde keiner der Bewohner des Hauses O-Weg körperlich verletzt. Nach einiger Zeit zogen Frau W und Herr W2 aus dem Haus am O-Weg aus und nach C4, woher Herr W2 stammt. Frau S hat das Haus am O-Weg inzwischen wieder verkauft, dort lebt nun eine junge Familie. Nach der vorläufigen Festnahme am 02.09.2012 erließ das Amtsgericht Bonn am 03.09.2012 gegen den Angeklagten Haftbefehl. Seit diesem Tag befand sich der Angeklagte zunächst in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt L4, wo er sich wohlfühlte. Am 04.02.2013 wurde er gemäß § 81 StPO in den LVR-Kliniken F untergebracht. Am 21.02.2013 wurde er wieder in die Justizvollzugsanstalt L4 zurückverlegt. Mit Verkündung des Urteils der 4. großen Strafkammer am 19.04.2013 wurde er nach § 126a StPO in den LVR-Kliniken F vorläufig untergebracht. Durch Beschluss vom 22.05.2014 wurde der Unterbringungsbefehl aufgehoben und der Angeklagte aus der Unterbringung entlassen. B Die Feststellungen zur Person des Angeklagten und den Vorstrafen beruhen auf seinen Angaben, an denen zu zweifeln die Kammer keinen Anlass hat, sowie auf den verlesenen Urkunden und den glaubhaften Aussagen der Zeuginnen U und I. Die Feststellungen zur Sache beruhen auf dem umfassenden Geständnis des Angeklagten. Dieses wird bestätigt durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder, die verlesenen Urkunden und die glaubhaften Aussagen der Zeugen L, E, Dr. A, T6, N und T7 O3, T8 und PHK M. C Gemäß den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte durch den Besitz und das Führen der zwei Kipplaufrevolver und der Selbstladepistole und den Besitz der Munition nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 b, Abs. 3 Nr. 2 a und b WaffG strafbar gemacht. Er handelte rechtswidrig und schuldhaft. Seine Schuldfähigkeit war nicht im Sinne von § 21 StGB erheblich eingeschränkt oder gar gemäß § 20 StGB aufgehoben. Die Kammer folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. C, der den Angeklagten in den LVR-Kliniken F über längere Zeit erlebt hat und zu dem Ergebnis gelangt ist, dass bei ihm zwar eine narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung vorliegt, jedoch keine krankhafte seelische Störung im Sinne von §§ 20, 21 StGB und auch sonst keines der Eingangsmerkmale erfüllt ist. Insbesondere leidet der Angeklagte, wie der Sachverständige Dr. C auf Grundlage eingehender Beschäftigung mit dem Angeklagten zur Überzeugung der Kammer dargelegt hat, nicht unter einer Psychose, einer sonstigen schizophrenen Störung, einer schizoaffektiven Störung oder sonst einer bipolaren krankhaften Störung. Die Kammer folgt insoweit nicht dem Sachverständigen Dr. P, der eine Störung mit Krankheitswert letztlich bejaht hat. Der Sachverständige Dr. C hatte gegenüber dem Sachverständigen Dr. P eine bessere Beurteilungsgrundlage, da er den Angeklagten über längere Zeit im Stationsalltag in der LVR-Klinik erlebt hat und ihn sehr eingehend beobachten konnte. Der Angeklagte zeigt durchaus Verhaltensmuster und macht insbesondere Äußerungen, die auf den ersten Blick als befremdlich und auch krankhaft erscheinen können. Erst nach längerer Beschäftigung mit ihm und seiner Persönlichkeitsstruktur können diese richtig eingeordnet und bewertet werden. Das gilt etwa für überhebliche, ironische und sarkastische Äußerungen des Angeklagten – zum Beispiel beim Aufnahmegespräch mit der Psychologin K2 in den LVR-Kliniken F –, die in der jeweiligen Situation als inadäquat empfunden und als Ausdruck einer Krankheit missinterpretiert werden können. Auch kann seiner Art der Religiosität und seinen entsprechenden Äußerungen mit Religions- und Gottes-Bezug leicht ein Krankheitswert beigemessen werden, da er auch hier zu teils befremdlichen Formulierungen und Metaphern neigt. Insgesamt sieht die Kammer in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr. C aber bei dem Angeklagten keine über eine narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung hinausgehende psychische Störung mit Krankheitswert. D Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. Für das Besitzen und Führen der halbautomatischen Kurzwaffe (Selbstladepistole T3) ist gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen; in minder schweren Fällen nach § 52 Abs. 6 WaffG Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Für das Besitzen und Führen der beiden Kipplaufrevolver und den Besitz der Munition beläuft sich der Strafrahmen nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 a und b WaffG auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die Bejahung eines minder schweren Falls im Sinne von § 52 Abs. 6 WaffG kam unter Gesamtabwägung der Tatumstände und der Person des Angeklagten insbesondere im Hinblick darauf, dass er in einem Wohngebiet mehr als 70 Schüsse abgegeben hat, ersichtlich nicht in Betracht. Damit gelangt der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe aus § 52 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG zur Anwendung. 2. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung innerhalb dieses zur Verfügung stehenden Strafrahmens hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass - er ein umfassendes Geständnis abgelegt hat, - er sich mit dem Verlust der Wohnung am O-Weg, dem anschließenden Wohnen im Keller des Geschäfts in der H-Straße und der Kündigung auch dieser Räume in einer schwierigen Lage befunden hat, - er zunächst den Rechtsweg beschritten hat, - er verzweifelt war, weil er das zu seinen Gunsten ergangene Urteil des Amtsgerichts Siegburg nicht durchsetzen konnte, da er den Kostenvorschuss für den Gerichtsvollzieher nicht aufbringen konnte, - das hiesige Verfahren mit Aufhebung des ersten Urteils vom 19.04.2013, Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof und Neuverhandlung lange gedauert hat und - der Angeklagte über längere Zeit in der Psychiatrie untergebracht war. Zu seinen Lasten hat sich demgegenüber ausgewirkt, dass - er, wenn auch nicht einschlägig, zweimal vorbestraft ist, - er mit den drei Waffen mehr als 70 Schüsse abgegeben hat, - er die Schüsse auf das Haus in einer Wohngegend abgegeben und - die Schüsse durch die Fenster objektiv lebensgefährlich waren. Unter Gesamtabwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer hiernach auf eine tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten erkannt. 3. Für eine Unterbringung des Angeklagten nach § 63 StGB war bereits mangels Erfülltsein eines der Eingangsmerkmale nach §§ 20, 21 StGB kein Raum. E Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465, 472 StPO.