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Urteil

9 O 190/14

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2014:1017.9O190.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vorstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vorstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin schloss 1999 bei einer Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Kapitallebensversicherung ab. Auf die von den Parteien zur Akte gereichten Vertragsunterlagen wird Bezug genommen. In der Folgezeit zahlte die Klägerin Beiträge in Höhe von insgesamt 10.109,03 €. Mit Schreiben vom 30. November und vom 16. Dezember 2013 erklärte sie den Widerspruch, Widerruf bzw. Rücktritt und verlangte die Rückzahlung aller Beiträge nebst Zinsen. Die Beklagte zahlte auf die hilfsweise erklärte Kündigung einen Rückkaufswert von 9.623,23 € aus. Die Klägerin macht geltend, dass die ihr zugegangene Widerspruchsbelehrung formal und inhaltlich mangelhaft gewesen und sie fehlerhaft beraten worden sei. Die Beklagte sei verpflichtet, ihr unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlung alle Beiträge nebst Nutzungen zu erstatten. Wegen der Berechnung wird auf die Ausführungen in der Klageschrift (Bl. ##) Bezug genommen. Hilfsweise verlangt die Klägerin Auskünfte im Zusammenhang mit der Berechnung des Rückkaufswertes und Auszahlung eines etwa ausstehenden Restes. In diesem Zusammenhang behauptet sie, bei Auszahlung des Rückkaufswertes sei ein Stornoabzug vorgenommen worden. Sie macht außerdem vorgerichtliche Anwaltskosten geltend. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr 6.487,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Januar 2014 und weitere 939,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, a) in prüfbarer und – soweit für die Prüfung erforderlich – belegter Form darüber Auskunft zu erteilen, wie sich die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals und der Rückkaufswert im Sinne der versprochenen Leistung darstellen und mit welchen Abschlusskosten und mit welchem Stornoabzug die Beklagte die Auszahlungsbeträge für den abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag belastet hat, b) die erteilten Auskünfte durch die Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen, c) gegebenenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte an Eides Statt zu versichern und d) einen Betrag in einer nach der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. September 2011 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Rückerstattung und Verzinsung der geleisteten Beiträge. a) Die Beiträge sind von der Beklagten nicht nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zu erstatten. Sie sind durch die Klägerin nicht ohne rechtlichen Grund, sondern in Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung zur Beitragszahlung gezahlt worden. Der Verträge kam 1999 zustande, indem der Kläger der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen entsprechenden Versicherungsantrag schickte und die Rechtsvorgängerin der Beklagten diesen Antrag durch Übersendung des Versicherungsscheines annahm. Der Klägerin stand danach gemäß § 5a Abs. 1 VVG a. F., der für Vertragsabschlüsse zwischen seinem Inkrafttreten zum 29. Juli 1994 und seiner Aufhebung zum 1. Januar 2008 als abgeschlossene Sachverhalte noch galt, zunächst ein Widerspruchsrecht zu, weil ihr die nach § 10a VAG a. F. nötigen Informationen, insbesondere die Versicherungsbedingungen, zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vorgelegen hatten. Dieses Widerspruchsrecht erlosch nach § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. jedoch unabhängig vom Inhalt der der Klägerin überlassenen Unterlagen und der darin enthaltenen Belehrung spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie. Es bestand daher, als die Klägerin es 2013 auszuüben versuchte, schon lange nicht mehr. Deshalb kann dahinstehen, ob die Widerspruchsbelehrung ausreichend und die Klägerin deshalb schon nach Ablauf der darin genannten Frist an den Vertrag gebunden war. Die dagegen vorgebrachten europarechtlichen Bedenken, die hinsichtlich der Regelung in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. durch den Europäischen Gerichtshof (Urteil vom 19. Dezember 2013 (Rs. C-209/12, NJW 2014, 452) geteilt, im übrigen ohne eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs durch den Bundesgerichtshof (Urteil vom 16. Juli 2014, IV ZR 73/13) verworfen wurden, sind nicht entscheidungserheblich. § 5a VVG a. F. ist als zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen den Parteien geltendes Recht unabhängig davon anzuwenden, ob und inwieweit diese Bestimmung gegen europäische Richtlinien verstößt. Eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung in der Weise, dass zumindest § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. wegen der vom Europäischen Gerichtshof festgestellten Richtlinienwidrigkeit auf Lebensversicherungen keine Anwendung findet, ist nach zutreffender Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München (Urteile vom 20. Juni 2013, 14 U 103/13, VersR 2013, 1025 und vom 10. Oktober 2013, 14 U 1804/13) weder geboten noch zulässig. Die gegenläufige Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 2014 in dem der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Dezember 2013 zugrundeliegenden Ausgangsverfahren (IV ZR 76/11) überzeugt nicht. Die darin vorgenommene teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs von § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. auf Versicherungsverträge, die nicht unter die Lebensversicherungsrichtlinien fallen, beruht entscheidend auf der Wertung, dass bei der Bestimmung des für die Feststellung einer verdeckten Gesetzeslücke maßgeblichen Regelungszwecks der Absicht des Gesetzgebers, die Richtlinie korrekt umzusetzen, Vorrang vor dem mit einer richtlinienwidrigen Einzelnorm verfolgten Zielrichtung zu geben sei (BGH, Urteil vom 7. Mai 2014, IV ZR 76/11, juris Rn. 26). Diese Vorrangstellung der Absicht, die Richtlinie korrekt umzusetzen, liegt der Rechtsprechung zur richtlinienkonformen Rechtsfortbildung in ihrer Ausprägung durch die Quelle-Entscheidung (BGH, VIII ZR 200/05, Urteil vom 26. November 2008, NJW 2009, 427 ff.) implizit zugrunde (aA ebenfalls implizit BGH, XI ZR 290/11, Urteil vom 22. Mai 2012, NJW 2012, 2571 ff., juris Rn. 50), ist aber in der Rechtsprechung hier erstmals mit dieser Deutlichkeit ausgesprochen worden. Die naheliegende Begründung, dass der Gesetzgeber die Einzelnorm, wäre ihm deren Richtlinienwidrigkeit bekannt gewesen, nicht in gleicher Weise erlassen hätte, ihren Zweck also der korrekten Umsetzung der Richtlinie untergeordnet hätte, kann mit dieser Gewissheit (BGH, Urteil vom 7. Mai 2014, IV ZR 76/11, juris Rn. 23: "wenn ... ausgeschlossen werden kann") nur deshalb gegeben werden, weil der Gesetzgeber über die Gewichtung der Ziele, die mit innerstaatlichen Einzelregelung einerseits und der entgegenstehenden Richtlinienvorschrift andererseits verfolgt werden, nicht frei entscheiden kann, sondern als gesetzgebendes Organ der Bundesrepublik Deutschland an die Richtlinie gebunden ist. Nur deshalb kann ihm außer im Falle einer ausdrücklichen Umsetzungsverweigerung nicht "unterstellt" werden, dass er sehenden Auges einen Richtlinienverstoß in Kauf nehmen wollte (BGH, aaO, juris Rn. 23). Der "Regelungsplan", der mittels teleologischer Reduktion gegenüber einer richtlinienwidrigen Bestimmung auch dann durchgesetzt werden soll, wenn diese ihren konkreten Gesetzeszweck zutreffend zum Ausdruck bringt, ist also nichts anderes als die bloße Absicht des Gesetzgebers, die europarechtliche Bindung an die Richtlinienvorgaben zu akzeptieren. Dabei genügt es nach einer der im Urteil vom 7. Mai 2014 als "im Ergebnis" übereinstimmend zitierten Entscheidungen (BGH, VIII ZR 70/08, Urteil vom 21. Dezember 2011, NJW 2012, 1073 ff., juris Rn. 34) für die Feststellung einer planwidrigen Regelungslücke, wenn die Richtlinienkonformität stillschweigend vorausgesetzt wird und ausgeschlossen werden kann, dass der Gesetzgeber dieselbe Regelung erlassen hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass sie nicht richtlinienkonform ist. Dieser Ansatz entspricht nicht innerstaatlicher Rechtstradition. Bei der Rechtsanwendung kann die Verfassungstreue des Gesetzgebers in dem Sinne, dass er die Vereinbarkeit der von ihm getroffenen Regelungen mit dem Grundgesetz zumindest stillschweigend vorausgesetzt hat und dieselbe Regelung nicht erlassen hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass sie nicht verfassungskonform ist, ebenso angenommen werden wie die in der Rechtsprechung zur richtlinienkonformen Rechtsfortbildung zutreffend unterstellte Europarechtstreue. Gleichwohl wird, wenn eine verfassungskonforme Auslegung, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht dazu führen darf, dass das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht wird (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011, 2 BvR 2333/08 u. a., BVerfGE 128, 326 ff., juris Rn. 160), nicht möglich ist, nicht in einem nächsten Schritt geprüft, ob stattdessen eine teleologische Reduktion geboten sei, bei der schon in methodisch korrekter Fortbildung des einfachen Rechts das konkrete gesetzgeberische Ziel dem vorrangigen Willen des Gesetzgebers, das Grundgesetz zu beachten, unterzuordnen wäre. Eine allein mit der Verfassungstreue des Gesetzgebers begründete verfassungskonforme Rechtsfortbildung würde sowohl die Nichtigkeit als regelmäßige Folge verfassungswidriger Gesetzgebung als auch das daran anknüpfende Verfahren für die gerichtliche Feststellung der Verfassungswidrigkeit nach Art. 100 GG in unzulässiger Weise umgehen. In ähnlicher Weise verkürzt die richtlinienkonforme Rechtsfortbildung in der im Urteil vom 7. Mai 2014 praktizierten Weise die im europarechtlichen Modell einer zweistufigen Rechtsangleichung angelegte Notwendigkeit einer Umsetzung von Richtlinienvorgaben durch innerstaatliche Gesetze auf das Erfordernis, dass der Gesetzgeber in Gesetzesform seine Absicht zum Ausdruck bringt, die Richtlinie korrekt umzusetzen. Ungeachtet etwaiger Richtlinienverstöße durch die tatsächlich verabschiedeten Einzelregelungen genügt dies, um die Rechtslage den Vorgaben der Richtlinie mit allen daraus für den Einzelnen folgenden Verpflichtungen anzupassen. Das gilt nicht nur für Rechtsfolgen, die der Rechtsverkehr unmittelbar zwar nicht dem innerstaatlichen Recht, aber immerhin dem Richtlinientext hätte entnehmen können, sondern, wie die Rechtsprechung zu § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. zeigt, auch für solche Rechtsfolgen, die von den Gerichten später bei der Grenzziehung zwischen dem europarechtlichen Gebot einer effektiven Richtlinienumsetzung und dem verbleibenden Regelungsspielraum festgestellt werden. Die durch richtlinienkonforme Fortbildung des Umsetzungsgesetzes erreichte Rechtsangleichung ist allerdings nicht gleichbedeutend mit einer horizontalen Direktwirkung der Richtlinie selbst (BGH, Urteil vom 7. Mai 2014, 76/11, juris Rn. 34); sie erfordert immerhin in dem Sinne ein Umsetzungsgesetz, dass der Gesetzgeber seine Absicht, die Richtlinie korrekt umzusetzen, zum Ausdruck bringt und diese Umsetzung nicht ausdrücklich verweigert. Es muss allerdings bezweifelt werden, dass Art. 288 AEUV (inhaltsgleich vor dem 1. Dezember 2009 Art. 249 EG, vor dem 1. Mai 1999 Art. 189 EGV und vor dem 1. Januar 1993 Art. 189 EWGV) den Richtlinien, die danach nur "für die Mitgliedstaaten verbindlich" sind, die horizontale Direktwirkung versagt, um den Mitgliedstaaten die Gelegenheit zu geben, die Umsetzung europarechtswidrig zu verweigern. Hintergrund des Grundsatzes, dass Richtlinien dem Einzelnen keine unmittelbaren Verpflichtungen auferlegen können, dürfte vielmehr der Umstand sein, dass Richtlinien nach ihrer Konzeption umsetzungs- und ausfüllungsbedürftig sind. Richtlinien müssen keine für die unmittelbare Rechtsanwendung erforderliche Detailgenauigkeit erreichen. Sie dürfen den Mitgliedstaaten Regelungsspielräume überlassen. Mit der dieser Methode der Rechtsangleichung immanenten Frage, wo der mitgliedstaatliche Regelungsspielraum nicht zuletzt vor dem Hintergrund des Gebotes einer effektiven Umsetzung seine Grenze findet, sollte der Rechtsverkehr zwischen privaten Rechtsträgern nicht belastet werden. Genau dies geschieht aber durch eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung, die den Rechtsverkehr unter Berufung auf den Umsetzungswillen des Gesetzgebers Richtlinienvorgaben unterwirft, die der Gesetzgeber selbst nicht zutreffend erkannt hat. Die vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 7. Mai 2014 vorgenommene teleologische Reduktion belastet den privaten Rechtsverkehr mit Unsicherheiten der Grenzziehung zwischen Richtlinienvorgaben und mitgliedstaatlichen Entscheidungsspielräumen in einer Weise, die das Europarecht selbst gerade zu vermeiden sucht. Sie reduziert die Gesetzesbindung der Gerichte auf die Prüfung, ob der Gesetzgeber die Absicht hatte, die Richtlinie korrekt umzusetzen, oder sich einer solchen Umsetzung bewusst verweigern wollte. Sie verschiebt damit in einem mit dem herkömmlichen Verständnis der Gewaltenteilung nicht mehr vereinbaren Umfang die Verantwortung für die Umsetzung europäischer Richtlinien vom Parlament auf die Gerichte. Sie ermöglicht damit eine der richterlichen Rechtsfortbildung immanente, aber parlamentarischer Gesetzgebung verwehrte Rückwirkung und eine Enttäuschung berechtigten Vertrauens in eine eindeutige Gesetzeslage. Sie ist deshalb auch aus europarechtlicher Sicht weder erforderlich (EuGH, Rs. C-12/08, Urteil vom 16. Juli 2009, Slg. 2009, I-6653, Rn. 61) noch gerechtfertigt (EuGH, Rs. C-212/04, Urteil vom 4. Juli 2006, NJW 2006, 2454 ff., Rn. 110). Hiervon abgesehen hätte die Klage auch dann keinen Erfolg, wenn den neueren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs uneingeschränkt zu folgen wäre. Danach findet § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. zwar auf Lebensversicherungen keine Anwendung (Urteil vom 7. Mai 2014, IV ZR 76/11). Jedoch hält der Bundesgerichtshof das Policenmodell als solches für europarechtskonform und eine Belehrung der hier vorliegenden Art für ausreichend (BGH, Urteil vom 16. 7. 2014, IV ZR 73/13), so dass es danach auf § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. nicht ankommt. b) Die Forderung der Klägerin ist auch nicht als an die Belehrungspflichten nach § 10a VAG a. F. anknüpfender Schadensersatzanspruch begründet. Die Klägerin legt schon nicht substantiiert dar, dass sie ein etwaiges Widerspruchsrecht im Falle einer Belehrung ausgeübt hätte. Ihr Hinweis auf die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens geht fehl. Diese Vermutung setzt voraus, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten der Klägerin von den Versicherungen abraten musste, zumindest aber die gebotene Aufklärung vernünftigerweise zu einer Entscheidung gegen den Abschluss hätte führen müssen. Das ist nicht ersichtlich. Die Klägerin trägt daher die volle Darlegungs- und Beweislast für die Ursächlichkeit einer etwaigen Pflichtverletzung für den Vertragsabschluss (vgl. BGH, XI ZR 204/04, Urteil vom 19. September 2006, BGHZ 169, 109, juris Rn. 43). c) Die Klägerin kann die Beiträge nicht wegen unterlassener Aufklärung über Rückvergütungen als Schadensersatz zurückverlangen. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten war nicht verpflichtet, die Klägerin über ihr etwa auf Grund des Vertragsschlusses zufließende Rückvergütungen zu informieren. Sie vermittelte keine Fondsbeteiligung, sondern "verkaufte" ihre eigene Versicherungspolice. Dass sie ein eigenes Interesse am Vertragsschluss hatte, lag auf der Hand. Die Rechtsprechung zu Anlageberatungsverträgen ist auf fondsgebundene Personenversicherungen nicht übertragbar (siehe OLG Köln, Urteil vom 24. Februar 2012, 20 U 159/11). 2. Der Klägerin steht weder der geltend gemachte Auskunftsanspruch noch ein Anspruch auf Auszahlung eines weitergehenden Rückkaufswertes zu. Die Beklagte ist weder kraft Vertrages noch von Gesetzes wegen verpflichtet, der Klägerin Auskunft über die Höhe des Rückkaufswertes vor Abzug von Abschluss- und Stornokosten bzw. des ungezillmerten Deckungskapitals zu erteilen. Insbesondere lässt sich der Auskunftsanspruch nicht aus § 242 BGB herleiten. Eine allein auf Treu und Glauben gestützte Auskunftspflicht setzt voraus, dass sich ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Nachzahlungsansprüche, die mit Hilfe der Auskunft geltend gemacht werden sollen, bestehen und die begehrte Auskunft der Beklagten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zumutbar ist (OLG Köln, 20 U 149/12, Urteil vom 30. November 2012, juris Rn. 24). Daran fehlt es. Die Klägerin zeigt nicht auf, dass ihr ein Nachzahlungsanspruch zusteht. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt eines der Klägerin kraft ergänzender Auslegung des Versicherungsvertrages im Hinblick auf etwa unwirksame Klauseln zur Verrechnung von Abschlusskosten zustehenden Mindestrückkaufswertes in Höhe der Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals (BGH, IV ZR 162/03, Urteil vom 12. Oktober 2005). Dieser Mindestrückkaufswert wird durch den von der Beklagten ausgezahlten Betrag jedenfalls erreicht, weil dieser die Hälfte der Beitragszahlungen deutlich übersteigt. Im Sinne der Rechtsprechung zum Mindestrückkaufswert ist die Hälfte des Deckungskapitals stets geringer als die Hälfte der eingezahlten Prämien (BVerfG, 1 BvR 1317/96, Beschluss vom 15. Februar 2006, NJW 2006, 1783 ff., juris Rn. 83; OLG Köln, aaO, juris Rn. 32; BGH, IV ZR 39/10, Urteil vom 26. Juni 2013, NJW 2013, 3580 ff., juris Rn. 56 ff.). Der Klägerin steht ein weiterer Rückkaufswert auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Unwirksamkeit der Stornoklausel zu, weil die Beklagte nach ihrer unwiderlegten Auskunft bei der Berechnung des Rückkaufswertes keinen Stornoabzug vorgenommen hat, was naheliegt, weil Widerspruch und Auszahlung des Rückkaufswertes erst mehrere Monate nach der maßgeblichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, IV ZR 201/10, Urteil vom 25. Juli 2012) erfolgten. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: bis 7000 €