Beschluss
6 T 293/14
LG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Als Erkenntnisquellen im Sinne des § 28 Abs. 2 ZVG sind neben dem Grundbuch und dem unstreitigen Vortrag der Parteien auch weitere amtliche Erkenntnisquellen und vorgelegte öffentliche Urkunden anzuerkennen.
• Ist dem Zwangsversteigerungsgericht durch vorgelegene öffentliche Urkunden eine Tatsache, die einen Vollstreckungsmangel oder eine Verfügungsbeschränkung begründet, ohne berechtigte Zweifel bekannt, so hat es die Einstellung des Verfahrens nach § 28 Abs. 2 ZVG anzuordnen.
• Die Anordnung einer Nachlasspflegschaft vor der Anordnung der Zwangsversteigerung begründet eine Verfügungsbeschränkung bzw. einen Vollstreckungsmangel i.S.v. § 28 Abs. 2 ZVG, sodass ohne Vollstreckungsklausel gegen den Nachlasspfleger das Verfahren einzustellen oder aufzuheben ist.
Entscheidungsgründe
Amtliche Erkenntnisquellen als Grundlage für Einstellung nach § 28 Abs. 2 ZVG • Als Erkenntnisquellen im Sinne des § 28 Abs. 2 ZVG sind neben dem Grundbuch und dem unstreitigen Vortrag der Parteien auch weitere amtliche Erkenntnisquellen und vorgelegte öffentliche Urkunden anzuerkennen. • Ist dem Zwangsversteigerungsgericht durch vorgelegene öffentliche Urkunden eine Tatsache, die einen Vollstreckungsmangel oder eine Verfügungsbeschränkung begründet, ohne berechtigte Zweifel bekannt, so hat es die Einstellung des Verfahrens nach § 28 Abs. 2 ZVG anzuordnen. • Die Anordnung einer Nachlasspflegschaft vor der Anordnung der Zwangsversteigerung begründet eine Verfügungsbeschränkung bzw. einen Vollstreckungsmangel i.S.v. § 28 Abs. 2 ZVG, sodass ohne Vollstreckungsklausel gegen den Nachlasspfleger das Verfahren einzustellen oder aufzuheben ist. Die Gläubigerin beantragte die Zwangsversteigerung eines Grundstücks auf Basis eines Versäumnisurteils, in dem der Schuldner als „Herr B“ bezeichnet war. Im Verfahrensverlauf legten Beteiligte Urkunden vor, aus denen hervorging, dass der vermeintliche Schuldner am 19.04.2012 verstorben sei und das Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft angeordnet habe. Das Amtsgericht ordnete aufgrund dieser Unterlagen die einstweilige Einstellung des Verfahrens nach § 28 Abs. 2 ZVG an und forderte die Gläubigerin auf, innerhalb von vier Monaten eine Vollstreckungsklausel und Zustellung bzgl. des Anteils des verstorbenen Miteigentümers vorzulegen. Die Gläubigerin bestritt den Tod mit Nichtwissen und berief sich darauf, dass nur aus dem Grundbuch ersichtliche Tatsachen eine Einstellung rechtfertigten. Die Gläubigerin legte sofortige Beschwerde ein, die Landgericht und Kammer behandelten und für unbegründet hielten. • Das Amtsgericht hat die einstweilige Einstellung nach § 28 Abs. 2 ZVG zu Recht angeordnet, weil aus vorgelegten amtlichen Urkunden und beglaubigten Übersetzungen der Sterbeurkunde ohne vernünftige Zweifel der Tod des Titelschuldners und die bereits angeordnete Nachlasspflegschaft feststeht. • § 28 Abs. 2 ZVG bezieht sich nicht ausschließlich auf im Grundbuch erkennbare Tatsachen; der Gesetzgeber wollte, dass auch nicht im Grundbuch eingetragene Verfügungsbeschränkungen und Vollstreckungsmängel beachtet werden, wenn sie dem Vollstreckungsgericht bekannt werden. • Vorgelegte öffentliche Urkunden (z. B. Nachlassbeschlüsse, Sterbeurkunden) sind als amtliche Erkenntnisquellen anzuerkennen; das Gericht darf deren Inhalt prüfen und die Tatsache nur dann als bekannt ansehen, wenn keine berechtigten Zweifel an der Richtigkeit bestehen (maßgeblich ist die Überzeugung nach § 286 ZPO). • Die Anordnung einer Nachlasspflegschaft vor der Zwangsversteigerung führt regelmäßig zur Verfügungsbeschränkung bzw. zum Vollstreckungsmangel i.S.v. § 28 Abs. 2 ZVG und erfordert in der Regel eine Vollstreckungsklausel gegen den Nachlasspfleger oder die Aufhebung des Verfahrens. • Ein bloßes Nichtwissen-Bestreiten der Gläubigerin genügt nicht, um die Beweiskraft öffentlicher Urkunden zu erschüttern; bei fehlenden konkreten Anhaltspunkten für Zweifel sind diese Urkunden zu verwerten. • Aufgrund des Verböserungsverbots konnte die Kammer im Beschwerdeverfahren nicht über die einstweilige Einstellung hinausgehend die Aufhebung des Verfahrens anordnen; dies obliegt dem zuständigen Amtsgericht. • Rechtliche Grundlagen und maßgebliche Normen sind insbesondere § 28 ZVG, § 750 ZPO, § 1984 BGB sowie die Beweis- und Urkundenregeln der ZPO (§§ 286, 415, 417, 418 ZPO). Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wurde zurückgewiesen; das Landgericht bestätigt die einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens nach § 28 Abs. 2 ZVG. Begründet wurde dies damit, dass das Vollstreckungsgericht vorgelegene amtliche Urkunden und die beglaubigte Sterbeurkunde als ausreichenden Nachweis für den Tod des Titelschuldners und die zwischenzeitliche Anordnung der Nachlasspflegschaft werten durfte. Dadurch liegt eine Verfügungsbeschränkung bzw. ein Vollstreckungsmangel vor, der die Fortsetzung der Versteigerung ohne Vollstreckungsklausel gegen den Nachlasspfleger ausschließt. Die Gläubigerin muss gegebenenfalls den Titel gemäß § 727 ZPO auf den Nachlasspfleger umschreiben lassen und neu beantragen; eine Aufhebung des Verfahrens konnte wegen des Verböserungsverbots nicht im Beschwerdeverfahren entschieden werden.