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Urteil

9 O 282/14

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2014:1128.9O282.14.00
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Tenor

1.       Die Klage wird abgewiesen.

2.       Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.       Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu

          vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar Tatbestand: Die Klägerin beantragte im November 2007 zu der Versicherungsnummer #$$-####### bei der Beklagten den Abschluss einer fondsgebundenen Versicherung mit Verfügungsphase des Modells „db Basisrente Invest“. Die Beklagte übersandte der Klägerin unter dem 24.11.2007 den Versicherungsschein und die vollständigen Verbraucherinformationen im Sinne des § 10a VAG a. F. sowie die Allgemeinen Vertragsbedingungen. Der Versicherungsbeginn war der 01.11.2007, die Beitragszahlungsdauer sollte 21 Jahre betragen. Der Original-Versicherungsschein enthält auf Seite 2/3, in Fettdruck gehalten und mit einer ebenfalls durch Fettdruck hervorgehobenen, seitlich angebrachten Überschrift, folgende Passage: „Widerspruchsrecht Der Vertrag gilt auf Grundlage dieses Versicherungsscheins, der darin enthaltenen Versicherungsbedingungen und der ebenfalls für den Vertragsabschluss maßgeblichen Verbraucherinformationen als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 30 Tagen in Textform widersprechen. Der Lauf dieser 30tägigen Widerspruchsfrist beginnt, wenn Ihnen die o.g. Unterlagen – einschließlich dieser Belehrung über das Widerspruchsrecht – vollständig vorliegen. Den Umfang einer vollständigen Information regelt § 10a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) in Verbindung mit der Anlage D zu diesem Gesetz. Wenn Sie die Unterlagen nicht vollständig erhalten haben oder die Belehrung über das Widerspruchsrecht nicht erfolgte, erlischt abweichend von Satz 2 Ihr Recht zum Widerspruch spätestens ein Jahr nach Zahlung des ersten Beitrags. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Mit Schreiben vom 20.07.2010 widersprachen die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin dem Versicherungsvertrag und erklärten hilfsweise die Kündigung. Die Beklagte akzeptierte weder den Widerspruch noch die Kündigung, sondern stellte den Versicherungsvertrag mit Wirkung zum 01.08.2010 beitragsfrei. In der Zeit vom 01.11.2007 bis 30.07.2010 hatte die Klägerin Prämien in Höhe von insgesamt 6.904,50 EUR gezahlt. Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe aufgrund eines wirksamen Widerspruchs bezüglich des Versicherungsvertrages die Auszahlung der gesamten von ihr geleisteten Versicherungsbeiträge zuzüglich Zinsen zu. In diesem Zusammenhang behauptet sie, dass die Beklagte aus den von ihr gezahlten Beiträgen Nutzungen in Höhe von insgesamt 2.822,06 EUR gezogen habe. Hilfsweise werde die Klage darauf gestützt, dass das Policenmodell als solches europarechtswidrig sei. Die Klägerin behauptet überdies, sie sei nicht richtig über ihr Widerspruchsrecht aufgeklärt worden. Sie meint, die von der Beklagten verwendete Widerspruchsbelehrung genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen. Bei zutreffender Aufklärung über ihr Vertragslösungsrecht hätte sie dieses auch erklärt. Dies ergebe sich aus der Rechtsfigur des aufklärungsrichtigen Verhaltens. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.726,56 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 04.08.2010 zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 949,14 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass der Versicherungsvertrag zwischen den Parteien nach dem Policenmodell wirksam zustande gekommen sei, so dass der im Jahr 2010 erklärte Widerspruch verfristet erklärt worden sei (§ 5a Abs. 1 S. 1 i. V. m. Abs. 2 S. 1 VVG a. F.). Der Widerspruch sei auch deshalb nicht wirksam, weil er gemäß § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a. F. ausgeschlossen sei. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Klägerin noch wirksam habe widerrufen können, so würden sich die Rechtsfolgen des Widerspruchs nach § 152 Abs. 2 i.V.m. § 9 S. 2 VVG n. F. richten. Daraus ergebe sich, dass der Klägerin keine weiteren, auf Bereicherungsrecht gestützten Ansprüche zustünden. Auf diese müsse sich die Klägerin im Übrigen im Rahmen des Wertersatzes den erlangten Versicherungsschutz anrechnen lassen. Hinsichtlich der Abschluss- und laufenden Verwaltungskosten sei die Beklagte jedenfalls entreichert. Die Beklagte erhebt insoweit die Einrede der Entreicherung. Bezüglich dieser Kosten stehe ihr zudem ein Anspruch aus § 102 BGB zu, mit dem sie vorsorglich die Aufrechnung erklärt. Die Beklagte meint, auch aus culpa in contrahendo ergäben sich keine Ansprüche der Klägerin. In jedem Fall aber seien etwaige Ansprüche der Klägerin verjährt. Die Beklagte erhebt daher die Einrede der Verjährung. Sie meint außerdem, das Policenmodell verstoße nicht gegen Richtlinienbestimmungen, so dass sich auch aus diesem Aspekt kein noch im Jahr 2010 ausübbares Widerspruchsrecht der Klägerin ergebe. Im Übrigen sei es von der Klägerin treuwidrig, sich, nachdem der Vertrag jahrelang gelebt worden sei, auf den Widerspruch zu berufen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Rückerstattung und Verzinsung der geleisteten Versicherungsbeiträge sowie der daraus gezogenen Nutzungen. 1. Die Beiträge und die daraus gezogenen Nutzungen sind von der Beklagten nicht nach §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 1 BGB zu erstatten. Denn die Klägerin hat sie nicht ohne rechtlichen Grund, sondern in Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtung zur Beitragszahlung geleistet. a. Die Parteien schlossen einen entsprechenden Versicherungsvertrag bereits im Jahr 2007, indem die Klägerin der Beklagten einen entsprechenden Versicherungsantrag schickte und die Beklagte diesen Antrag durch Übersendung des Versicherungsscheines am 24.11.2007 annahm. Der Klägerin stand demnach gemäß § 5a Abs. 1 VVG a. F., der für den Vertragsschluss als vor Inkrafttreten der Gesetzesänderungen zum 1. Januar 2008 abgeschlossenen Sachverhalt noch gilt, zunächst ein Widerspruchsrecht zu. Denn ihr lagen die nach § 10a VAG a. F. erforderlichen Informationen, insbesondere die Versicherungsbedingungen, zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vor. Dieses Widerspruchsrecht erlosch nach § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. jedoch unabhängig vom Inhalt der der Klägerin überlassenen Unterlagen und der darin enthaltenen Belehrung spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie. Es bestand daher, als die Klägerin, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten, es im Juli 2010 auszuüben versuchte, schon lange nicht mehr. Deshalb kann dahinstehen, ob die Widerspruchsbelehrung ausreichend und die Klägerin deshalb schon nach Ablauf der darin genannten Frist an den Vertrag gebunden war. Die der Klage zugrundeliegenden europarechtlichen Bedenken, die hinsichtlich der Regelung in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. durch den Europäischen Gerichtshof (Urteil vom 19. Dezember 2013 (Rs. C-209/12, NJW 2014, 452) geteilt, im Übrigen ohne eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs durch den Bundesgerichtshof (Urteil vom 16. Juli 2014, IV ZR 73/13) verworfen wurden, sind nicht entscheidungserheblich. § 5a VVG a. F. ist als zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen den Parteien geltendes Recht unabhängig davon anzuwenden, ob und inwieweit diese Bestimmung gegen europäische Richtlinien verstößt. Eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung in der Weise, dass zumindest § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. wegen der vom Europäischen Gerichtshof festgestellten Richtlinienwidrigkeit auf Lebensversicherungen keine Anwendung findet, ist nach zutreffender Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München (Urteile vom 20. Juni 2013, 14 U 1103/13, VersR 2013, 1025 und vom 10. Oktober 2013, 14 U 1804/13) weder geboten noch zulässig. Die gegenläufige Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 07. Mai 2014 in dem der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Dezember 2013 zugrundeliegenden Ausgangsverfahren (IV ZR 76/11) überzeugt nicht. Die darin vorgenommene teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs von § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. auf Versicherungsverträge, die nicht unter die Lebensversicherungsrichtlinien fallen, beruht entscheidend auf der Wertung, dass bei der Bestimmung des für die Feststellung einer verdeckten Gesetzeslücke maßgeblichen Regelungszwecks der Absicht des Gesetzgebers, die Richtlinie korrekt umzusetzen, Vorrang vor dem mit einer richtlinienwidrigen Einzelnorm verfolgten Zielrichtung zu geben sei (BGH, Urteil vom 7. Mai 2014, IV ZR 76/11, juris Rn. 26). Diese Vorrangstellung der Absicht, die Richtlinie korrekt umzusetzen, liegt der Rechtsprechung zur richtlinienkonformen Rechtsfortbildung in ihrer Ausprägung durch die Quelle-Entscheidung (BGH, VIII ZR 200/05, Urteil vom 26. November 2008, NJW 2009, 427 ff.) implizit zugrunde (aA ebenfalls implizit BGH, XI ZR 290/11, Urteil vom 22. Mai 2012, NJW 2012, 2571 ff., juris Rn. 50), ist aber in der Rechtsprechung hier erstmals mit dieser Deutlichkeit ausgesprochen worden. Die naheliegende Begründung, dass der Gesetzgeber die Einzelnorm, wäre ihm deren Richtlinienwidrigkeit bekannt gewesen, nicht in gleicher Weise erlassen hätte, ihren Zweck also der korrekten Umsetzung der Richtlinie untergeordnet hätte, kann mit dieser Gewissheit (BGH, Urteil vom 7. Mai 2014, IV ZR 76/11, juris Rn. 23: "wenn ... ausgeschlossen werden kann") nur deshalb angeführt werden, weil der Gesetzgeber über die Gewichtung der Ziele, die mit innerstaatlichen Einzelregelung einerseits und der entgegenstehenden Richtlinienvorschrift andererseits verfolgt werden, nicht frei entscheiden kann, sondern als gesetzgebendes Organ der Bundesrepublik Deutschland an die Richtlinie gebunden ist. Nur deshalb kann ihm – außer im Falle einer ausdrücklichen Umsetzungsverweigerung – nicht "unterstellt" werden, dass er sehenden Auges einen Richtlinienverstoß in Kauf nehmen wollte (BGH, aaO, juris Rn. 23). Der "Regelungsplan", der mittels teleologischer Reduktion gegenüber einer richtlinienwidrigen Bestimmung auch dann durchgesetzt werden soll, wenn diese ihren konkreten Gesetzeszweck zutreffend zum Ausdruck bringt, ist also nichts anderes als die bloße Absicht des Gesetzgebers, die europarechtliche Bindung an die Richtlinienvorgaben zu akzeptieren. Dabei genügt es nach einer der im Urteil vom 7. Mai 2014 als "im Ergebnis" übereinstimmend zitierten Entscheidungen (BGH, VIII ZR 70/08, Urteil vom 21. Dezember 2011, NJW 2012, 1073 ff., juris Rn. 34) für die Feststellung einer planwidrigen Regelungslücke, wenn die Richtlinienkonformität stillschweigend vorausgesetzt wird und ausgeschlossen werden kann, dass der Gesetzgeber dieselbe Regelung erlassen hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass sie nicht richtlinienkonform ist. Dieser Ansatz entspricht nicht innerstaatlicher Rechtstradition. Bei der Rechtsanwendung kann die Verfassungstreue des Gesetzgebers in dem Sinne, dass er die Vereinbarkeit der von ihm getroffenen Regelungen mit dem Grundgesetz zumindest stillschweigend vorausgesetzt hat und dieselbe Regelung nicht erlassen hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass sie nicht verfassungskonform ist, ebenso angenommen werden wie die in der Rechtsprechung zur richtlinienkonformen Rechtsfortbildung zutreffend unterstellte Europarechtstreue. Gleichwohl wird, wenn eine verfassungskonforme Auslegung, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht dazu führen darf, dass das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht wird (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011, 2 BvR 2333/08 u. a., BVerfGE 128, 326 ff., juris Rn. 160), nicht möglich ist, nicht in einem nächsten Schritt geprüft, ob stattdessen eine teleologische Reduktion geboten sei, bei der schon in methodisch korrekter Fortbildung des einfachen Rechts das konkrete gesetzgeberische Ziel dem vorrangigen Willen des Gesetzgebers, das Grundgesetz zu beachten, unterzuordnen wäre. Eine allein mit der Verfassungstreue des Gesetzgebers begründete verfassungskonforme Rechtsfortbildung würde sowohl die Nichtigkeit als regelmäßige Folge verfassungswidriger Gesetzgebung als auch das daran anknüpfende Verfahren für die gerichtliche Feststellung der Verfassungswidrigkeit nach Art. 100 GG in unzulässiger Weise umgehen. In ähnlicher Weise verkürzt die richtlinienkonforme Rechtsfortbildung in der im Urteil vom 7. Mai 2014 praktizierten Weise die im europarechtlichen Modell einer zweistufigen Rechtsangleichung angelegte Notwendigkeit einer Umsetzung von Richtlinienvorgaben durch innerstaatliche Gesetze auf das Erfordernis, dass der Gesetzgeber in Gesetzesform seine Absicht zum Ausdruck bringt, die Richtlinie korrekt umzusetzen. Ungeachtet etwaiger Richtlinienverstöße durch die tatsächlich verabschiedeten Einzelregelungen genügt dies, um die Rechtslage den Vorgaben der Richtlinie mit allen daraus für den Einzelnen folgenden Verpflichtungen anzupassen. Das gilt nicht nur für Rechtsfolgen, die sie unmittelbar zwar nicht dem innerstaatlichen Recht, aber immerhin dem Richtlinientext hätten entnehmen können, sondern, wie die Rechtsprechung zu § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. zeigt, auch für solche Rechtsfolgen, die von den Gerichten später bei der Grenzziehung zwischen dem europarechtlichen Gebot einer effektiven Richtlinienumsetzung und dem verbleibenden Regelungsspielraum festgestellt werden. Die durch richtlinienkonforme Fortbildung des Umsetzungsgesetzes erreichte Rechtsangleichung ist allerdings nicht gleichbedeutend mit einer horizontalen Direktwirkung der Richtlinie selbst (BGH, Urteil vom 7. Mai 2014, 76/11, juris Rn. 34); sie erfordert immerhin in dem Sinne ein Umsetzungsgesetz, dass der Gesetzgeber seine Absicht, die Richtlinie korrekt umzusetzen, zum Ausdruck bringt und diese Umsetzung nicht ausdrücklich verweigert. Es muss allerdings bezweifelt werden, dass Art. 288 AEUV (inhaltsgleich vor dem 1. Dezember 2009 Art. 249 EG, vor dem 1. Mai 1999 Art. 189 EGV und vor dem 1. Januar 1993 Art. 189 EWGV) den Richtlinien, die danach nur "für die Mitgliedstaaten verbindlich" sind, die horizontale Direktwirkung versagt, um den Mitgliedstaaten die Gelegenheit zu geben, die Umsetzung europarechtswidrig zu verweigern. Hintergrund des Grundsatzes, dass Richtlinien dem Einzelnen keine unmittelbaren Verpflichtungen auferlegen können, dürfte vielmehr der Umstand sein, dass Richtlinien nach ihrer Konzeption umsetzungs- und ausfüllungsbedürftig sind. Richtlinien müssen keine für die unmittelbare Rechtsanwendung erforderliche Detailgenauigkeit erreichen. Sie dürfen den Mitgliedstaaten Regelungsspielräume überlassen. Mit der dieser Methode der Rechtsangleichung immanenten Frage, wo der mitgliedstaatliche Regelungsspielraum nicht zuletzt vor dem Hintergrund des Gebotes einer effektiven Umsetzung seine Grenze findet, sollte der Rechtsverkehr zwischen privaten Rechtsträgern nicht belastet werden. Genau dies geschieht aber durch eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung, die den Rechtsverkehr unter Berufung auf den Umsetzungswillen des Gesetzgebers Richtlinienvorgaben unterwirft, die der Gesetzgeber selbst nicht zutreffend erkannt hat. Die vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 7. Mai 2014 vorgenommene teleologische Reduktion belastet den privaten Rechtsverkehr mit Unsicherheiten der Grenzziehung zwischen Richtlinienvorgaben und mitgliedstaatlichen Entscheidungsspielräumen in einer Weise, die das Europarecht selbst gerade zu vermeiden sucht. Sie reduziert die Gesetzesbindung der Gerichte auf die Prüfung, ob der Gesetzgeber die Absicht hatte, die Richtlinie korrekt umzusetzen, oder sich einer solchen Umsetzung bewusst verweigern wollte. Sie verschiebt damit in einem mit dem herkömmlichen Verständnis der Gewaltenteilung nicht mehr vereinbaren Umfang die Verantwortung für die Umsetzung europäischer Richtlinien vom Parlament auf die Gerichte. Sie ermöglicht damit eine der richterlichen Rechtsfortbildung immanente, aber parlamentarischer Gesetzgebung verwehrte Rückwirkung und eine Enttäuschung berechtigten Vertrauens in eine eindeutige Gesetzeslage. Sie ist deshalb auch aus europarechtlicher Sicht weder erforderlich (EuGH, Rs. C-12/08, Urteil vom 16. Juli 2009, Slg. 2009, I-6653, Rn. 61) noch gerechtfertigt (EuGH, Rs. C-212/04, Urteil vom 4. Juli 2006, NJW 2006, 2454 ff., Rn. 110). b. Selbst wenn § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a. F. in richtlinienkonformer Rechtsfortbildung dahingehend teleologisch zu reduzieren wäre, dass er auf Lebensversicherungsverträge nicht anzuwenden ist, hätte die vorliegende Klage keinen Erfolg. Nach den jüngsten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes wäre der Versicherungsvertrag hier nämlich gemäß § 5a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 VVG a. F. wirksam zustande gekommen. aa. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16. Juli 2014 entschieden, dass das Policenmodell, welches § 5a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 bis 3 VVG a. F. regelte, mit dem Europarecht vereinbar ist (BGH, Urteil vom 16. 7. 2014, IV ZR 73/13). bb. Der Bundesgerichtshof hat auch entschieden, dass eine Widerspruchsbelehrung wie auf Seite 2/3 des hier verfahrensgegenständlichen Versicherungsscheins den gesetzlichen Vorgaben genügt (BGH, Urteil vom 16. 7. 2014, IV ZR 73/13; siehe zum Wortlaut der dort verfahrensgegenständlichen Belehrung Vorinstanz OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 18.01.2013 - 7 U 137/12). Demnach ist es nicht zu beanstanden, wenn eine Widerspruchsbelehrung entsprechend der damaligen nationalen Gesetzeslage über das Erlöschen des Widerspruchsrechts spätestens ein Jahr nach Zahlung des ersten Beitrages belehrt; ebenso begegnet die Verwendung des Begriffes „Textform“ keinen Bedenken. Auch die drucktechnische Hervorhebung ist nach dieser Entscheidung nicht zu beanstanden. Unter dieser Prämisse ist der Versicherungsvertrag dadurch endgültig wirksam geworden, dass die 30-tägige Widerspruchsfrist abgelaufen ist, ohne, dass die Klägerin den Widerspruch erklärt hat. Ihr stand ursprünglich ein Widerspruchsrecht bezüglich des Versicherungsvertrages zu (siehe oben). Die Klägerin hat den Versicherungsschein und die Unterlagen gemäß § 5a Abs. 1 VVG a. F. erhalten und ist in diesem Zuge auch im Einklang mit § 5a Abs. 2 VVG a. F. über ihr Widerspruchsrecht belehrt worden. Damit ist die 30tägige Widerspruchsfrist in Gang gesetzt worden, welche ungenutzt verstrichen ist. 2. Die Klägerin kann die Beiträge auch nicht wegen fehlerhafter Widerspruchsbelehrung als Schadensersatz aus culpa in contrahendo (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB) zurückverlangen. Unabhängig davon, ob das Erteilen einer ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung überhaupt eine echte Rechtspflicht des Versicherers darstellt (zweifelnd OLG Köln, Urteil vom 12. 08. 2014, 20 U 88/14), ist den gesetzlichen Anforderungen nach Auffassung des Bundesgerichtshofes in diesem Fall jedenfalls Genüge getan (siehe oben). Demzufolge liegt schon keine Pflichtverletzung vor. Überdies würde es vorliegend an der Schadensursächlichkeit eines etwaigen Belehrungsverstoßes fehlen. Die Klägerin hat hierzu keinen Tatsachenvortrag geliefert, sondern sich auf die Vermutung des aufklärungsgerechten Verhaltens berufen. Diese Rechtsfigur ist aber nach der Rechtsprechung im Fall der fehlerhaften Widerrufsbelehrung (BGH, NJW 2008, 1585, 1588, Rn. 34; BGHZ 169, 109, 121 f., Rn. 43) und demnach auch im Fall der fehlerhaften Widerspruchsbelehrung nicht anwendbar (OLG Köln, Urteil vom 12. 08. 2014, 20 U 88/14). Daher bleibt es bei dem allgemeinen schadensrechtlichen Grundsatz, dass die Klägerin die anspruchsbegründende Tatsache des Kausalzusammenhangs zwischen Pflichtverletzung und Schaden darlegen und beweisen muss. Hier hat die Klägerin nicht dargetan, dass sie bei ordnungsgemäßer Widerspruchsbelehrung den Widerspruch auch fristgerecht erklärt hätte und somit der Schaden – der Vertragsschluss – verhindert worden wäre. 3. Da der von ihr verfolgte Hauptanspruch nicht besteht, hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Ersatz der ihr vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Streitwert : 9.726,56 EUR