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Urteil

18 O 357/12 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2015:0108.18O357.12.00
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Tenor
  • 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin jeglichen Aufwand und Schaden zu ersetzen, der gegen die Klägerin geltend gemacht wird, weil der Stützpfeiler in der Tiefgarage des Hauses C-Straße ##-## in C2 gegenüber der Baugenehmigungsplanung des Beklagten zu 2) um etwa 1,50 m in die Fahrbahngasse hinein verschoben worden ist.

  • 2. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelfer als Gesamtschuldner zu tragen.

  • 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin jeglichen Aufwand und Schaden zu ersetzen, der gegen die Klägerin geltend gemacht wird, weil der Stützpfeiler in der Tiefgarage des Hauses C-Straße ##-## in C2 gegenüber der Baugenehmigungsplanung des Beklagten zu 2) um etwa 1,50 m in die Fahrbahngasse hinein verschoben worden ist. 2. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelfer als Gesamtschuldner zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin nimmt den Beklagten zu 1) als Tragwerksplaner und den Beklagten zu 2) als Architekten wegen eines behaupteten Mangels an der Tiefgarage des Hauses C-Straße ##-## in C2 in Anspruch. Die Klägerin war Eigentümerin des bezeichneten Grundstücks. Mit Vertrag vom 25.05.2009 beauftragte sie den Beklagten zu 2) mit der Planung eines Mehrparteienhauses nebst Tiefgarage auf dem Grundstück. Der Beklagte zu 1) übernahm auf der Grundlage eines Angebots vom 05.02.2009 die Tragwerksplanung für das Bauvorhaben. Mit Vertrag vom 25.06.2009 veräußerte die Klägerin noch vor Beginn der Bauarbeiten mehrere der zu errichtenden Wohnungen nebst Tiefgaragenstellplätzen Nr. #, # und ## an die Streithelfer. Grundlage des Kaufvertrags waren der zur Anlage genommene Bebauungsplan, der Lageplan, die Baupläne und die Baubeschreibung des Bauvorhabens. In dem Kaufvertrag heißt es (S. 4): „ Änderungen aufgrund technischer Notwendigkeiten und behördlicher Bestimmungen und Auflagen bleiben ausdrücklich vorbehalten und sind ohne Auswirkung auf den Vertrag, sofern sie keine Änderung in der Größe und dem Schnitt der Wohnung und keine Qualitätsminderung der Bauausführung mit sich bringen und dem Erwerber zumutbar sind. “ Die Ansprüche gegen die am Bau Beteiligten trat die Klägerin zu Sicherungszwecken an die Käufer ab. Diese Sicherungszession verband die Klägerin mit einer Einziehungsermächtigung, die es ihr erlaubt, Ansprüche gegen die Beklagten in eigenem Namen geltend zu machen. Mit E-Mail vom 20.11.2009 wandte sich der Beklagte zu 1) an den Mitarbeiter des Beklagten zu 2), Herrn C, und teilte diesem mit, dass eine Stütze im Bereich des Tiefgaragenstellplatzes Nr. ## verschoben werden müsse. Eine Abstützung an dem neu ausgewiesenen Standort für die Stütze sei „ZWINGEND notwendig“. Anderenfalls lasse sich der Unterzug statisch nicht nachweisen. An dieser Anordnung hielt der Beklagte zu 1) auch nach mehrmaligem Nachfragen des Beklagten zu 2) fest. Der Beklagte zu 2) änderte die Baupläne und zeichnete die Stütze entsprechend der Anordnung des Beklagten zu 1) ein (vgl. Anlage K 5). Die geänderten Pläne übersandte der Beklagte zu 2) am 05.02.2010 an die Klägerin mit der Bitte, diese Pläne „… auf Übereinstimmung mit den Kundenwünschen und den Angaben der Baubeschreibung“ zu überprüfen und dem Beklagten zu 2) sowie dem beauftragten Bauunternehmen die Freigabe der Pläne zu erteilen. Die Klägerin leitete die geänderten Pläne auch an die Streithelfer weiter (vgl. Anlage B II, 4 = Bl. ## GA). Die Klägerin gab die Pläne mündlich frei. In der Folgezeit wurde das Bauvorhaben errichtet und bezogen. Die Streithelfer rügten nach ihrem Einzug gegenüber der Klägerin, dass der Tiefgaragenstellplatz Nr. ## abweichend von der dem Kaufvertrag zugrundeliegenden Planung errichtet worden war. Wegen der Verschiebung der Stütze könne der Stellplatz nicht mit einem Fahrzeug der Oberklasse und auch mit einem Mittelklassefahrzeug nur unter erschwerten Bedingungen angefahren werden. Das Angebot der Klägerin, den Stellplatz Nr. ## gegen den Stellplatz Nr. # zu tauschen, lehnten die Streithelfer ab. Der Stellplatz Nr. # sei viel kleiner als der Stellplatz Nr. ##. Die Streithelfer wandten sich mit Schreiben vom 03.04.2012 an die Klägerin und setzten dieser eine Frist zur Nacherfüllung bis zum 20.05.2012. Die Kosten der Mangelbeseitigung betrügen 79 T€. Die Klägerin wandte sich ihrerseits an die Beklagten und forderte diese auf, sie von den Ansprüchen der Streithelfer freizustellen, jedoch ohne Erfolg. Die Klägerin behauptet: Der Beklagte zu 2) habe sie weder darüber informiert, dass die Position der Stütze geändert werde, noch dass die geänderte Position der Stütze die von den Streithelfern geltend gemachte Einschränkung mit sich bringe. Auch sei die Versetzung der Stütze weder zwingend noch alternativlos gewesen. Die Streithelfer machen geltend, die statische Berechnung für das Gebäude sei unzulänglich, obwohl der Beklagte zu 1) die statische Berechnung überarbeitet habe. Daher habe sich am Balkon über dem 3. Obergeschoss ein Riss gebildet. Die Versetzung des Pfeilers in der Tiefgarage werde durch die Mängel der statischen Berechnung erschwert. Die Klägerin und ihre Streithelfer beantragen, festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin jeglichen Aufwand und Schaden zu ersetzen, der gegen die Klägerin geltend gemacht wird, weil der Stützpfeiler in der Tiefgarage des Hauses C-Straße ##-## [in C2] gegenüber der Baugenehmigungsplanung des Beklagten zu 2) um etwa 1,50 m in die Fahrbahngasse hinein verschoben worden ist. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Der Beklagte zu 1) behauptet: Mit E-Mail vom 30.11.2009 habe der Beklagte zu 2) der Klägerin mitgeteilt, „die stütze zwischen Parkplatz ## und ## kann laut Statiker nicht minimiert werden, der Stellplatz ist rechnerisch 3,875 m breit“. Der Beklagte zu 2) behauptet: Die Klägerin sei darüber informiert worden, dass die Änderung der Stütze aus statischen Gründen zwingend notwendig sei. Sie habe ihrerseits eine Information der Streithelfer als nicht nötig bezeichnet, weil es mit dem Stellplatz Nr. ## auch so funktioniere. Er meint, er habe die ausdrücklich als zwingend notwendig bezeichnete Anordnung des Beklagten zu 1) als Sonderfachmann beachten müssen. Daher habe er nicht schuldhaft gehandelt. Die Streithelfer hätten das Tauschangebot der Klägerin ohne plausible Begründung abgelehnt; die Stellplätze seien gleichwertig, denn für jeden der Stellplätze verlangte die Klägerin denselben Kaufpreis. Das Gericht hat den Bauzeichner C, den Architekten S sowie den Kaufmann G uneidlich zu den Absprachen über die Anordnung der Stützen im Bereich des Stellplatzes Nr. ## der streitgegenständlichen Tiefgarage vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Protokolls vom 16.07.2013 verwiesen. Die Kammer hat sodann gemäß Beschluss vom 30.07.2013 (auf dessen Inhalt wird Bezug genommen) Sachverständigenbeweis erhoben. Der Sachverständige, der Architekt T, hat ausgeführt (Gutachten vom 18.11.2013, Bl. ### f. GA): 1) Der Stellplatz Nr. ## ist mit einem Oberklasse-Fahrzeug [N2 $-Klasse] vorwärts nicht zu befahren. Das Gleiche gilt für Mittelklasse-Fahrzeuge unwesentlich geringerer Länge [W Q]. Nur Klein-Fahrzeuge wie der W vom Typ Q2 oder M oder der T2 können derzeit den Stellplatz vorwärts einfahrend benutzen, allerdings mit voraussichtlich mehrmaligem Rangiervorgang. 2) Es liegt eine wesentliche bzw. erhebliche Funktionsbeeinträchtigung vor. Denn der nach der Garagenverordnung erforderliche Einfahrtsradius liegt nicht vor. 3) Die bauliche Ausgestaltung des Stellplatzes Nr. ## entspricht nicht den allgemeinen Regeln der Technik. Der von dem Sachverständigen T mit Zustimmung der Kammer hinzugezogene Sachverständige Dr. Ing. N hat in seinem Gutachten vom 02.04.2014 ausgeführt, die nachträglich vorgenommene Versetzung der Stütze sei weder aus Gründen der Standsicherheit noch aus Gründen der Gebrauchstauglichkeit zwingend erforderlich gewesen (S. 13 des Gutachtens). Dr. N hat sein Gutachten noch (geringfügig) ergänzt, vgl. Ergänzungsgutachten vom 14.10.2014. Entscheidungsgründe I) Die Klage ist zulässig. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung, § 256 ZPO. Denn der Klägerin droht die Inanspruchnahme durch die beiden Streithelfer. Dass diese einen Tausch des Stellplatzes Nr. ## mit dem Stellplatz Nr. # abgelehnt haben, ändert an der Berechtigung der Streithelfer, die Klägerin wegen der eingeschränkten Befahrbarkeit des Stellplatzes in Anspruch zu nehmen, nichts. Denn der Stellplatz Nr. ## ist ausweislich des vorgelegten Plans der Tiefgarage (vgl. Anlage 3 zum Gutachten Dr.-Ing. N) erheblich größer als der Stellplatz Nr. #. Dass die Klägerin die Stellplätze in der Tiefgarage alle für denselben Preis verkauft hat, ist insoweit unerheblich. Gewährleistungsansprüche der Streithelfer wegen der eingeschränkten Nutzbarkeit des Stellplatzes sind auch nicht wirksam in dem Kaufvertrag ausgeschlossen. Es ist schon zweifelhaft, ob die genannte Klausel auf S. 4 des Kaufvertrags sich nur auf Änderungen der Wohnung bezieht oder ob sie auch für Änderungen der Sondereigentumsflächen in der Tiefgarage gelten soll. Jedenfalls aber bedeutet die streitgegenständliche Versetzung der Stütze eine Qualitätsminderung der Bauausführung, denn der Stellplatz Nr. ## ist für die Berechtigten nur noch eingeschränkt befahrbar. Zudem ist diese Änderung technisch nicht notwendig gewesen. II) Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 631, 633, 634 Nr. 4 BGB zu. 1) Beklagter zu 1) Zwischen den Parteien ist ein Werkvertrag über die Erstellung der Tragwerksplanung zustande gekommen, § 631 BGB. Das von dem Beklagten zu 1) erstellte Werk ist insoweit mangelhaft, als er die Versetzung der Stütze neben dem Stellplatz Nr. ## als „ZWINGEND“ beschrieben hat, obwohl dies nicht der Fall war. Der Dr. Ing. N hat ausgeführt, dass die nachträglich vorgenommene Versetzung der Stütze weder aus Gründen der Standsicherheit noch aus Gründen der Gebrauchstauglichkeit zwingend erforderlich war. Infolge der Mangelhaftigkeit des Werks des Beklagten zu 1) ist der Klägerin auch ein Schaden entstanden. Denn der Stellplatz Nr. ## ist für ein Fahrzeug der Ober- oder auch nur Mittelklasse nicht befahrbar (a), weswegen die Klägerin von den Streithelfern auf Nacherfüllung in Anspruch genommen wird (b). a) Dass der Stellplatz nur eingeschränkt befahrbar ist, steht fest aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen T. Dessen von hoher Sachkunde getragenen Ausführungen schließt sich die Kammer an. Auch die Parteien haben gegen das Gutachten nichts erinnert. b) Die Streithelfer nehmen die Klägerin auf Nacherfüllung in Anspruch. Dass diesbezügliche Ansprüche der Streithelfer (oder der übrigen Miteigentümer, da das Gemeinschaftseigentum betroffen ist) rechtskräftig abgewiesen worden sind, hat keine der Parteien vorgetragen. Die Belastung mit einer Verbindlichkeit stellt einen zu ersetzenden Schaden iSd. § 249 BGB dar (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 249, Rz. 4). Das Handeln des Beklagten zu 1) war auch adäquat kausal für den eingetretenen Schaden. Dass die eingeschränkte Befahrbarkeit des Stellplatzes Nr. ## auch deswegen entstanden ist, weil der Beklagte zu 2) die statische Vorgabe seitens des Beklagten zu 1) mangelhaft umgesetzt hat, führt nicht zu einer Unterbrechung des Kausalverlaufs. Soweit die Kammer in der letzten mündlichen Verhandlung unter Bezug auf ein Urteil des OLG Köln (Urteil vom 08.11.1985, NJW-RR 1986, S. 183; zustimmend OLG Köln, NJW 2011, S. 2739) das Gegenteil erwogen hat, hält sie hieran nicht fest. Die Geltendmachung des Schadensanspruches durch die Klägerin verstößt auch nicht deswegen gegen Treu und Glauben, weil die Klägerin sich mit der Planung und Ausführung einverstanden gezeigt hat (vgl. BGH NJW 1996, S. 2370). Denn die Klägerin hat die Bedeutung und Tragweite der Versetzung der Stütze nicht erkannt. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht nicht hinreichend sicher fest, dass der Beklagte zu 1) oder der Beklagte zu 2) die Klägerin darauf hingewiesen hat, dass die Änderung der Position der Stütze zu einer (deutlichen) Einschränkung der Nutzung des Stellplatzes Nr. ## führen werde, so dass die Klägerin den Eintritt des Schadens hätte vermeiden können. Der Bauzeichner C, Mitarbeiter des Beklagten zu 2), hat bekundet, er wisse nicht, ob (diesbezüglich) ein persönliches Gespräch mit dem Herrn G (Mitarbeiter der Klägerin) geführt worden sei. Auch könne er sich nicht an ein Gespräch im Büro T3 erinnern, an dem Herr F und Herr G teilgenommen haben. Seinem Erachten nach habe sich aus der Diskussion um den Stellplatz für Herrn G nicht ergeben, dass die Erreichbarkeit des Stellplatzes verschlechtert würde, denn der Stellplatz sei schon ausreichend dimensioniert, vorne 2,78 Meter und hinten 2,40 Meter. Aber die Diskussion, was als Stellplatz zählt, die habe es gegeben. Das könne man mit Radien, also Schablonen, testen. Das habe das Büro T3 alles gemacht. Der im Büro des Beklagten zu 2) freiberuflich tätige Architekt S hat bekundet, es habe Gespräche gegeben mit dem Bauherrn, also auch mit dem Herrn G. Sie hätten den Bauherrn darüber informiert, dass die Stütze im Bereich des Stellplatzes Nr. ## anders gemacht werden sollte. Sie hätten auf Papier überprüft, ob theoretisch eine Anfahrbarkeit möglich sei und zwar durch einen entsprechenden Schleppkurvenradius. Das Ergebnis hätten sie dem Herrn G mitgeteilt, „dass eine Anfahrbarkeit nach unseren Berechnungen gegeben ist.“ Der Zeuge hat das auf Nachfrage dahin präzisiert: „Wir haben … den neuen Radius aufgezeigt und gesagt, es wäre schwerer zu befahren. Die Befahrbarkeit sei aber gegeben. Darauf äußerte Herr G sinngemäß, dass man dies dem Kunden nicht mitteilen müsse.“ Er hat schließlich erklärt: „Wir haben gesagt, es ist befahrbar, aber nicht mehr so großzügig, wie es vorher war. Es sei auf jeden Fall eine Einschränkung vorhanden.“ Der Kaufmann G hat in Abrede gestellt, mündlich oder schriftlich informiert worden zu sein, dass die Stütze in der Tiefgarage habe versetzt werden müssen. Dass ihm ein geänderter Plan übersandt worden sei, hat er nicht ausschließen können. Die beiden Aussagen der Zeugen C und S lassen erkennen, dass im Büro des Beklagten zu 2) die Problematik der Verschiebung der Stütze schlicht verkannt worden ist. Denn auch der Hinweis, der Stellplatz sei „schwerer zu befahren“ aber „nicht mehr so großzügig“, wird der gegebenen Einschränkung nicht gerecht. Denn die von den beiden Zeugen bekundeten Hinweise ließen nicht erkennen, dass der Stellplatz nunmehr nur noch mit einem Klein(st)wagen mit mehrmaligem Rangieren zu benutzen war. Der der Klägerin (und den Streithelfern) überlassene, geänderte Plan mit den eingezeichneten Kurvenradien (Anl. B II 4 = Bl. ## GA) zeigt deutlich, dass der Planverfasser eine (unproblematische) Befahrbarkeit des Stellplatzes angenommen hat. Dass diese nur für Kleinstwagen gegeben war, wird aus dem Plan nicht deutlich. 2) Beklagter zu 2) Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 633, 634 Nr. 4 BGB auch gegenüber dem Beklagten zu 2) zu. Denn der Vertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2) ist ein Werkvertrag, § 631 BGB, und die Planungsleistung des Beklagten zu 2) war mangelhaft. Denn der Beklagte zu 2) hat – auf der Grundlage der fehlerhaften Vorgabe des Beklagten zu 1) – einen nur mit Klein(st)wagen befahrbaren Stellplatz geplant und die Klägerin nicht auf diese (erhebliche) Nutzungseinschränkung hingewiesen. Damit aber war die Gebrauchstauglichkeit der Planung des Beklagten zu 2) eingeschränkt (vgl. OLG München, BauR 2011, S. 542; OLG Stuttgart, Urteil vom 12.05.1999, 3 U 99/98). Der Beklagte zu 2) hat diesen Mangel auch zu vertreten. Die Vorgabe des Beklagten zu 1), die Versetzung der Stütze sei zwingend, entlastet den Beklagten zu 2) nicht. Denn er wäre gehalten gewesen, die statische Vorgabe des Beklagten zu 1) in eine den Anforderungen des Bauherrn entsprechende Planung umzusetzen. Nachdem der Mitarbeiter des Beklagten zu 2), der Zeuge C, die Stützen der Tiefgarage zunächst „nach [s]einer Erfahrung, nach gut Denken“ geplant hatte, durfte er sich nicht darauf beschränken, die statische Vorgabe des Beklagten zu 1) einfach hinzunehmen. Vielmehr galt es nun, die bisherige Planung darauf zu überprüfen, ob die Planungsziele noch eingehalten werden konnten; ggf. war die Planung anzupassen und zu ändern. Dass diese Überprüfung im Büro des Beklagten zu 2) auch vorgenommen worden ist, entspricht der Aussage der Zeugen S („Wir haben das in unserem Büro durchgespielt und … das Ergebnis mitgeteilt, dass eine Anfahrbarkeit nach unseren Berechnungen gegeben ist.“). Dass jedoch eine Anfahrbarkeit für Fahrzeuge der Mittel- und Oberklasse nicht mehr gegeben war, steht nunmehr aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen T fest. Die Pflichtverletzung des Beklagten zu 2) hat zu einem Schaden der Klägerin geführt. Insoweit gelten die obigen Ausführungen entsprechend. III) Die Beklagten zu 1) und 2) haften als Gesamtschuldner, da die von ihnen erbrachten mangelhaften Leistungen zu demselben Mangel am Bauwerk geführt haben (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Aufl., Rz. 2500/2501). IV) Die Kostenentscheidung entspricht §§ 91, 100 Abs. 4, 101 ZPO. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.