Urteil
9 O 221/14 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2015:0225.9O221.14.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin beantragte am 27.02.2004 bei der Beklagten den Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung. Die Beklagte übersandte der Klägerin unter dem 19.04.2004 den Versicherungsschein sowie die Versicherungsbedingungen und die übrigen Verbraucherinformationen. Am Ende der Seite 3 des Original-Versicherungsscheins, in Fettdruck gehalten und mit einer deutlichen Umrandung versehen, findet sich folgende Passage: „Widerspruchsrecht Gemäß § 5 a des Versicherungsvertragsgesetzes gilt der Vertrag als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung dieser Unterlagen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widersprechen. Maßgebend ist das Absendedatum.“ Die Klägerin leistete in der Folgezeit Beiträge in einer Höhe von mindestens 10.275,00 EUR und höchstens 10.310,00 EUR. Mit einem Schreiben, welches bei der Beklagten am 15.10.2013 einging (Anlage B37), widersprach die Klägerin dem Versicherungsvertrag. Mit Schreiben vom 09.01.2014 erklärten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin hilfsweise die Kündigung des Versicherungsvertrages. Die Beklagte erkannte die Kündigung mit Schreiben vom 12.02.2014 zum 01.02.2014 an und rechnete einen Rückkaufswert in Höhe von 9.286,86 EUR ab. Hiervon wurden 565,63 EUR als Kapitalertragsteuer und 31,10 EUR als Solidaritätszuschlag an das zuständige Finanzamt abgeführt; ein Betrag von 8.690,13 EUR wurde an die Klägerin ausgezahlt. Einen Stornoabzug nahm die Beklagte nicht vor. Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe aufgrund eines wirksamen Widerspruchs bezüglich des Versicherungsvertrages die Auszahlung der gesamten von ihr geleisteten Versicherungsbeiträge zuzüglich Zinsen zu. Zudem behauptet sie, dass die Beklagte aus den von ihr gezahlten Beiträgen Nutzungen in Höhe von insgesamt 5.009,56 EUR gezogen habe. Die Klägerin meint, die von der Beklagten verwendeten Klauseln für die Verrechnung nach dem Zillmerungsverfahren sowie für einen Stornoabzug seien unwirksam. Die Abzüge der Beklagten im Rahmen der Auszahlung seien deshalb unberechtigt. Vielmehr müsse die Beklagte den Rückkaufswert ohne Abschlusskosten oder Stornogebühren in voller Höhe auszahlen. Die Klägerin hat mit dem Klageantrag zu 1. ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 8.119,43 EUR zu bezahlen, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Nachdem sie den Vortrag der Beklagten zu den Prämienzahlungen zwischenzeitlich unstreitig gestellt hat (Bl. ###), hat die Klägerin den von ihr geltend gemachten Nutzungsersatz neu berechnet, diesen nunmehr auf 5.482,22 EUR beziffert und daraufhin den Klageantrag zu 1) auf insgesamt 15.792,05 EUR erhöht (Bl. ###). Da sie bei dieser Berechnung den Rückkaufswert nicht berücksichtigt hatte, nahm die Klägerin die Klage im Verhältnis zum ersten Antrag in Höhe von 1.017,34 EUR zurück (Bl. ### f.). Die Klägerin beantragt nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 7.102,09 EUR zu bezahlen, zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 797,30 EUR zu bezahlen, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. 3. die Beklagte zu verurteilen, sie von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 928,20 EUR freizustellen, die die Rechtsanwaltskanzlei F gegenüber der klägerischen Partei hat, die aufgrund der außergerichtlichen Rechtsanwaltstätigkeit in Bezug auf die streitgegenständlichen Forderungen entstanden sind. Hilfsweise beantragt die Klägerin, 1. die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft über den zum Zeitpunkt der Kündigung bestehenden Rückkaufswert ohne Abzug von Stornokosten und Verrechnung von Abschlusskosten zum Vertrag mit der Versicherungsnummer §############ zu erteilen über die Höhe des Stornoabzuges, hilfsweise, der Klägerin zum Vertrag mit der Versicherungsnummer §############ Auskunft zu erteilen über die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals. 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen weitergehenden Rückkaufswert in einer Nacherteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe (Mindestrückkaufswert) zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Widerspruch nicht wirksam sei. Denn der Versicherungsvertrag sei nach Maßgabe des § 5a Abs. a.F. wirksam zustande gekommen. Die Klägerin habe den Vertrag im Zeitraum zwischen 2004 und 2013 mehrmals bestätigt, jedenfalls aber genehmigt. Das Policenmodell verstoße nicht gegen Richtlinienbestimmungen, so dass sich auch aus diesem Aspekt kein noch im Jahr 2013 ausübbares Widerspruchsrecht der Klägerin ergebe. Die Beklagte erhebt die Einreden der Verjährung und der Entreicherung. Sie erklärt zudem die Aufrechnung mit dem von ihr behaupteten Wert des Risikoversicherungsschutzes in Höhe von 1.755,84 EUR. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Rückerstattung und Verzinsung der geleisteten Versicherungsbeiträge. 1. Die Beiträge und die daraus gezogenen Nutzungen sind von der Beklagten nicht nach §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 1 BGB zu erstatten. Denn die Klägerin hat sie nicht ohne rechtlichen Grund, sondern in Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtung zur Beitragszahlung geleistet. Die Parteien schlossen einen entsprechenden Versicherungsvertrag bereits im Jahr 2004, indem die Klägerin der Beklagten einen entsprechenden Versicherungsantrag schickte und die Beklagte diesen Antrag durch Übersendung des Versicherungsscheines am 19.04.2004 annahm. Der Klägerin stand demnach gemäß § 5a Abs. 1 VVG a. F., der für den Vertragsschluss als vor Inkrafttreten der Gesetzesänderungen zum 1. Januar 2008 abgeschlossenen Sachverhalt noch gilt, zunächst ein Widerspruchsrecht zu. Denn ihr lagen die nach § 10a VAG a. F. erforderlichen Informationen, insbesondere die Versicherungsbedingungen, zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vor. Dieses Widerspruchsrecht erlosch nach § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. jedoch unabhängig vom Inhalt der der Klägerin überlassenen Unterlagen und der darin enthaltenen Belehrung spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie. Es bestand daher, als die Klägerin es im Oktober 2013 auszuüben versuchte, schon lange nicht mehr. Deshalb kann dahinstehen, ob die Widerspruchsbelehrung ausreichend und die Klägerin daher schon nach Ablauf der darin genannten Frist an den Vertrag gebunden war. Die der Klage zugrundeliegenden europarechtlichen Bedenken, die hinsichtlich der Regelung in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. durch den Europäischen Gerichtshof (Urteil vom 19. Dezember 2013 (Rs. C-209/12, NJW 2014, 452) geteilt, im Übrigen ohne eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs durch den Bundesgerichtshof (Urteil vom 16. Juli 2014, IV ZR 73/13) verworfen wurden, sind nicht entscheidungserheblich. § 5a VVG a. F. ist als zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen den Parteien geltendes Recht unabhängig davon anzuwenden, ob und inwieweit diese Bestimmung gegen europäische Richtlinien verstößt. Eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung in der Weise, dass zumindest § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. wegen der vom Europäischen Gerichtshof festgestellten Richtlinienwidrigkeit auf Lebensversicherungen keine Anwendung findet, ist nach zutreffender Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München (Urteile vom 20. Juni 2013, 14 U 1103/13, VersR 2013, 1025 und vom 10. Oktober 2013, 14 U 1804/13) weder geboten noch zulässig. Die gegenläufige Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 07. Mai 2014 in dem der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Dezember 2013 zugrundeliegenden Ausgangsverfahren (IV ZR 76/11) überzeugt nicht. Die darin vorgenommene teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs von § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. auf Versicherungsverträge, die nicht unter die Lebensversicherungsrichtlinien fallen, beruht entscheidend auf der Wertung, dass bei der Bestimmung des für die Feststellung einer verdeckten Gesetzeslücke maßgeblichen Regelungszwecks der Absicht des Gesetzgebers, die Richtlinie korrekt umzusetzen, Vorrang vor dem mit einer richtlinienwidrigen Einzelnorm verfolgten Zielrichtung zu geben sei (BGH, Urteil vom 7. Mai 2014, IV ZR 76/11, juris Rn. 26). Diese Vorrangstellung der Absicht, die Richtlinie korrekt umzusetzen, liegt der Rechtsprechung zur richtlinienkonformen Rechtsfortbildung in ihrer Ausprägung durch die Quelle-Entscheidung (BGH, VIII ZR 200/05, Urteil vom 26. November 2008, NJW 2009, 427 ff.) implizit zugrunde (aA ebenfalls implizit BGH, XI ZR 290/11, Urteil vom 22. Mai 2012, NJW 2012, 2571 ff., juris Rn. 50), ist aber in der Rechtsprechung hier erstmals mit dieser Deutlichkeit ausgesprochen worden. Die naheliegende Begründung, dass der Gesetzgeber die Einzelnorm, wäre ihm deren Richtlinienwidrigkeit bekannt gewesen, nicht in gleicher Weise erlassen hätte, ihren Zweck also der korrekten Umsetzung der Richtlinie untergeordnet hätte, kann mit dieser Gewissheit (BGH, Urteil vom 7. Mai 2014, IV ZR 76/11, juris Rn. 23: "wenn ... ausgeschlossen werden kann") nur deshalb angeführt werden, weil der Gesetzgeber über die Gewichtung der Ziele, die mit innerstaatlichen Einzelregelung einerseits und der entgegenstehenden Richtlinienvorschrift andererseits verfolgt werden, nicht frei entscheiden kann, sondern als gesetzgebendes Organ der Bundesrepublik Deutschland an die Richtlinie gebunden ist. Nur deshalb kann ihm – außer im Falle einer ausdrücklichen Umsetzungsverweigerung – nicht "unterstellt" werden, dass er sehenden Auges einen Richtlinienverstoß in Kauf nehmen wollte (BGH, aaO, juris Rn. 23). Der "Regelungsplan", der mittels teleologischer Reduktion gegenüber einer richtlinienwidrigen Bestimmung auch dann durchgesetzt werden soll, wenn diese ihren konkreten Gesetzeszweck zutreffend zum Ausdruck bringt, ist also nichts anderes als die bloße Absicht des Gesetzgebers, die europarechtliche Bindung an die Richtlinienvorgaben zu akzeptieren. Dabei genügt es nach einer der im Urteil vom 7. Mai 2014 als "im Ergebnis" übereinstimmend zitierten Entscheidungen (BGH, VIII ZR 70/08, Urteil vom 21. Dezember 2011, NJW 2012, 1073 ff., juris Rn. 34) für die Feststellung einer planwidrigen Regelungslücke, wenn die Richtlinienkonformität stillschweigend vorausgesetzt wird und ausgeschlossen werden kann, dass der Gesetzgeber dieselbe Regelung erlassen hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass sie nicht richtlinienkonform ist. Dieser Ansatz entspricht nicht innerstaatlicher Rechtstradition. Bei der Rechtsanwendung kann die Verfassungstreue des Gesetzgebers in dem Sinne, dass er die Vereinbarkeit der von ihm getroffenen Regelungen mit dem Grundgesetz zumindest stillschweigend vorausgesetzt hat und dieselbe Regelung nicht erlassen hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass sie nicht verfassungskonform ist, ebenso angenommen werden wie die in der Rechtsprechung zur richtlinienkonformen Rechtsfortbildung zutreffend unterstellte Europarechtstreue. Gleichwohl wird, wenn eine verfassungskonforme Auslegung, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht dazu führen darf, dass das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht wird (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011, 2 BvR 2333/08 u. a., BVerfGE 128, 326 ff., juris Rn. 160), nicht möglich ist, nicht in einem nächsten Schritt geprüft, ob stattdessen eine teleologische Reduktion geboten sei, bei der schon in methodisch korrekter Fortbildung des einfachen Rechts das konkrete gesetzgeberische Ziel dem vorrangigen Willen des Gesetzgebers, das Grundgesetz zu beachten, unterzuordnen wäre. Eine allein mit der Verfassungstreue des Gesetzgebers begründete verfassungskonforme Rechtsfortbildung würde sowohl die Nichtigkeit als regelmäßige Folge verfassungswidriger Gesetzgebung als auch das daran anknüpfende Verfahren für die gerichtliche Feststellung der Verfassungswidrigkeit nach Art. 100 GG in unzulässiger Weise umgehen. In ähnlicher Weise verkürzt die richtlinienkonforme Rechtsfortbildung in der im Urteil vom 7. Mai 2014 praktizierten Weise die im europarechtlichen Modell einer zweistufigen Rechtsangleichung angelegte Notwendigkeit einer Umsetzung von Richtlinienvorgaben durch innerstaatliche Gesetze auf das Erfordernis, dass der Gesetzgeber in Gesetzesform seine Absicht zum Ausdruck bringt, die Richtlinie korrekt umzusetzen. Ungeachtet etwaiger Richtlinienverstöße durch die tatsächlich verabschiedeten Einzelregelungen genügt dies, um die Rechtslage den Vorgaben der Richtlinie mit allen daraus für den Einzelnen folgenden Verpflichtungen anzupassen. Das gilt nicht nur für Rechtsfolgen, die sie unmittelbar zwar nicht dem innerstaatlichen Recht, aber immerhin dem Richtlinientext hätten entnehmen können, sondern, wie die Rechtsprechung zu § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. zeigt, auch für solche Rechtsfolgen, die von den Gerichten später bei der Grenzziehung zwischen dem europarechtlichen Gebot einer effektiven Richtlinienumsetzung und dem verbleibenden Regelungsspielraum festgestellt werden. Die durch richtlinienkonforme Fortbildung des Umsetzungsgesetzes erreichte Rechtsangleichung ist allerdings nicht gleichbedeutend mit einer horizontalen Direktwirkung der Richtlinie selbst (BGH, Urteil vom 7. Mai 2014, 76/11, juris Rn. 34); sie erfordert immerhin in dem Sinne ein Umsetzungsgesetz, dass der Gesetzgeber seine Absicht, die Richtlinie korrekt umzusetzen, zum Ausdruck bringt und diese Umsetzung nicht ausdrücklich verweigert. Es muss allerdings bezweifelt werden, dass Art. 288 AEUV (inhaltsgleich vor dem 1. Dezember 2009 Art. 249 EG, vor dem 1. Mai 1999 Art. 189 EGV und vor dem 1. Januar 1993 Art. 189 EWGV) den Richtlinien, die danach nur "für die Mitgliedstaaten verbindlich" sind, die horizontale Direktwirkung versagt, um den Mitgliedstaaten die Gelegenheit zu geben, die Umsetzung europarechtswidrig zu verweigern. Hintergrund des Grundsatzes, dass Richtlinien dem Einzelnen keine unmittelbaren Verpflichtungen auferlegen können, dürfte vielmehr der Umstand sein, dass Richtlinien nach ihrer Konzeption umsetzungs- und ausfüllungsbedürftig sind. Richtlinien müssen keine für die unmittelbare Rechtsanwendung erforderliche Detailgenauigkeit erreichen. Sie dürfen den Mitgliedstaaten Regelungsspielräume überlassen. Mit der dieser Methode der Rechtsangleichung immanenten Frage, wo der mitgliedstaatliche Regelungsspielraum nicht zuletzt vor dem Hintergrund des Gebotes einer effektiven Umsetzung seine Grenze findet, sollte der Rechtsverkehr zwischen privaten Rechtsträgern nicht belastet werden. Genau dies geschieht aber durch eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung, die den Rechtsverkehr unter Berufung auf den Umsetzungswillen des Gesetzgebers Richtlinienvorgaben unterwirft, die der Gesetzgeber selbst nicht zutreffend erkannt hat. Die vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 7. Mai 2014 vorgenommene teleologische Reduktion belastet den privaten Rechtsverkehr mit Unsicherheiten der Grenzziehung zwischen Richtlinienvorgaben und mitgliedstaatlichen Entscheidungsspielräumen in einer Weise, die das Europarecht selbst gerade zu vermeiden sucht. Sie reduziert die Gesetzesbindung der Gerichte auf die Prüfung, ob der Gesetzgeber die Absicht hatte, die Richtlinie korrekt umzusetzen, oder sich einer solchen Umsetzung bewusst verweigern wollte. Sie verschiebt damit in einem mit dem herkömmlichen Verständnis der Gewaltenteilung nicht mehr vereinbaren Umfang die Verantwortung für die Umsetzung europäischer Richtlinien vom Parlament auf die Gerichte. Sie ermöglicht damit eine der richterlichen Rechtsfortbildung immanente, aber parlamentarischer Gesetzgebung verwehrte Rückwirkung und eine Enttäuschung berechtigten Vertrauens in eine eindeutige Gesetzeslage. Sie ist deshalb auch aus europarechtlicher Sicht weder erforderlich (EuGH, Rs. C-12/08, Urteil vom 16. Juli 2009, Slg. 2009, I-6653, Rn. 61) noch gerechtfertigt (EuGH, Rs. C-212/04, Urteil vom 4. Juli 2006, NJW 2006, 2454 ff., Rn. 110). 2. Da der von ihr verfolgte Hauptanspruch nicht besteht, hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Ersatz der ihr vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten. II. Auch die hilfsweise gestellten Klageanträge, über die nach Abweisung der Hauptanträge zu entscheiden war, erweisen sich als unbegründet. Der Klägerin steht weder der geltend gemachte Auskunftsanspruch noch ein Anspruch auf Auszahlung eines weitergehenden Rückkaufswertes zu. Die Beklagte ist weder kraft Vertrages noch von Gesetzes wegen verpflichtet, der Klägerin Auskunft über die Höhe des Rückkaufswertes vor Abzug von Abschluss- und Stornokosten bzw. des ungezillmerten Deckungskapitals zu erteilen. Insbesondere lässt sich der Auskunftsanspruch nicht aus § 242 BGB herleiten. Eine allein auf Treu und Glauben gestützte Auskunftspflicht setzt voraus, dass sich ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Nachzahlungsansprüche, die mit Hilfe der Auskunft geltend gemacht werden sollen, bestehen und die begehrte Auskunft der Beklagten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zumutbar ist (OLG Köln, 20 U 149/12, Urteil vom 30. November 2012, juris Rn. 24). Daran fehlt es hier. Die Klägerin zeigt nicht auf, dass ihr ein Nachzahlungsanspruch zusteht. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt eines der Klägerin kraft ergänzender Auslegung des Versicherungsvertrages im Hinblick auf die unwirksamen Klauseln zur Verrechnung von Abschlusskosten zustehenden Mindestrückkaufswertes in Höhe der Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals (BGH, IV ZR 162/03, Urteil vom 12. Oktober 2005). Dieser Mindestrückkaufswert wird durch den von der Beklagten ausgezahlten Betrag jedenfalls erreicht, weil dieser unabhängig davon, ob die Klägerin 10.275,00 EUR oder 10.310,00 EUR an Beitragszahlungen geleistet hat, die Hälfte der geleisteten Zahlungen übersteigt. Im Sinne der Rechtsprechung zum Mindestrückkaufswert ist die Hälfte des Deckungskapitals stets geringer als die Hälfte der eingezahlten Prämien (BVerfG, 1 BvR 1317/96, Beschluss vom 15. Februar 2006, NJW 2006, 1783 ff., juris Rn. 83; OLG Köln, aaO, juris Rn. 32; BGH, IV ZR 39/10, Urteil vom 26. Juni 2013, NJW 2013, 3580 ff., juris Rn. 56 ff.). Der Klägerin steht ein weiterer Rückkaufswert auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Unwirksamkeit der Stornoklausel zu, weil die Beklagte nach ihrer unwiderlegten Auskunft bei der Berechnung des Rückkaufswertes keinen Stornoabzug vorgenommen hat, was naheliegt, weil das Anerkenntnis bezüglich der hilfsweise erklärten Kündigung und die Auszahlung des Rückkaufswertes über ein Jahr nach der maßgeblichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, IV ZR 201/10, Urteil vom 25. Juli 2012) erfolgten. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 269 Abs. 3 S. 2, 709 ZPO. Streitwert: bis 9.000,00 EUR bis zum 30.11.2014, bis 17.000,00 vom 01.12.2014 bis 13.01.2015 ab dann bis 8.000,00 EUR