Urteil
3 O 67/14
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2015:0304.3O67.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.416,53 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 02.01.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte des Klägers im Zusammenhang mit dessen Beteiligung an der J GmbH & Co.KG im Nennwert von 10.000,00 GBP. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der angebotenen Übertragung aller Rechte des Klägers im Zusammenhang mit dessen Beteiligung an der J GmbH & Co.KG im Nennwert von 10.000,00 GBP in Annahmeverzug befindet. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen weiteren steuerrechtlichen und wirtschaftlichen Nachteilen, die mittelbar oder unmittelbar aus der Beteiligung an der J GmbH & Co.KG resultieren, freizustellen Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.100,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 TATBESTAND 2 Der Kläger nimmt die Beklagte wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der Zeichnung einer Beteiligung an der J GmbH & Co.KG (im Folgenden: J2) auf Schadenersatz in Anspruch. 3 Der Kläger ist seit über 10 Jahren Kunde bei der Beklagten, einer großen Genossenschaftsbank mit Sitz in C. 4 Im Februar 2007 beriet die Zeugin S den Kläger in den Geschäftsräumen der Beklagten in F im Zusammenhang mit der klägerseits gewünschten Neueinlage eines fälligen Anlagebetrages. Es kam zu zwei Treffen am 05.02.2007 und am 16.02.2007. Im Zusammenhang mit dem ersten Treffen übergab die Zeugin S dem Kläger den Emissionsprospekt J2, für dessen Inhalt auf die Anlage A1 (Bl. ## ff. d. A.) verwiesen wird. Für das vom Kläger unterzeichnete Protokoll der Kundenberatung vom 16.02.2007 wird auf die Anlage CBH 1 (Bl. ### f. d.A.) Bezug genommen. Zwischen den Parteien ist umstritten, über welche Risiken die Zeugin S den Kläger aufklärte. 5 Im Rahmen des zweiten Gesprächs 16.02.2007 unterzeichnete der Kläger die Beitrittserklärung und beteiligte sich über die Treuhandkommanditistin, die X mbh mit einem Anteil von 10.000,00 GBP an der J2. Für die Einzelheiten der Beitrittserklärung und das Beteiligungszertifikat vom 26.02.2007 wird auf die Anlagen A2 und A3 (Bl. ## f. d. A.) verwiesen. Am 21.02.2007 zahlte er einen Beteiligungsbetrag in Höhe von 15.721,33 EUR. In der Folge kam es am 20.12.2010 und 20.12.2012 zu Ausschüttungen an den Kläger in Höhe von jeweils 150,00 GBP. 6 Mit Anwaltsschreiben vom 18.12.2013 wurde die Beklagte unter Fristsetzung zur Zahlung eines Betrages von 15.416,53 EUR binnen zwei Wochen aufgefordert. Mit Schreiben vom 03.01.2014 wies sie eine Pflichtverletzung zurück. 7 Der Kläger behauptet, er sei über die Risiken der Anlage (u.a. Totalverlust-, Zweitmarkt-, Fungibilitätsrisiko, Risiko der Kommanditistenhaftung) nicht hinreichend aufgeklärt worden. Zudem seien ihm die von dritter Seite an die Beklagte fließenden Rückvergütungen im Rahmen des Beratungsgespräches verschwiegen worden. Hätte er von der dadurch entstehenden Interessenkollision Kenntnis gehabt, hätte er sich nicht an dem Fonds beteiligt. Entgegen dem von ihm angegebenem Anlageziel, einer sicheren Altersvorsorge, sei die Kapitalanlage entgegen der Versprechen der Beklagten als solche nicht geeignet. Hätte er sich nicht an dem Fonds beteiligt, hätte er das Eigenkapital alternativ angelegt; etwa bei der D mit einer Rendite von 3,32 %, weshalb ihm Zinszahlungen entgangen seien. 8 Der Kläger ist der Auffassung, dass die Anlageberatung weder anleger- noch objektgerecht gewesen sei. Darüber hinaus sei der übergebene Prospekt falsch, unvollständig und irreführend, worüber die Beklagte ihn im Rahmen ihrer Prospektüberprüfungspflicht hätte aufklären müssen. Eine 2,0 Geschäftsgebühr sei angesichts des komplexen Sachverhaltes angemessen. 9 Der Kläger beantragt, 10 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.416,53 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 02.01.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte des Klägers im Zusammenhang mit dessen Beteiligung an der J GmbH & Co.KG im Nennwert von 10.000,00 GBP. 11 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der angebotenen Übertragung aller Rechte des Klägers im Zusammenhang mit dessen Beteiligung an der J GmbH & Co.KG im Nennwert von 10.000,00 GBP in Annahmeverzug befindet. 12 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn entgangenen Gewinn in Höhe von 2.136,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 02.01.2014 zu zahlen. 13 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen weiteren steuerrechtlichen und wirtschaftlichen Nachteilen, die mittelbar oder unmittelbar aus der Beteiligung an der J GmbH & Co.KG resultieren, freizustellen 14 hilfsweise, 15 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von der möglichen zukünftigen Verpflichtung, erhaltene Ausschüttungen ganz oder teilweise zurückzuzahlen, freizustellen 16 5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 1.680,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 02.01.2014 freizustellen. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie behauptet, der Kläger sei anlageerfahren und spekulativ ausgerichtet gewesen, wobei er an einer sicheren Altersversorgung kein Interesse gehabt habe. Er verfüge auch über Erfahrung mit geschlossenen Fonds. Die Zeugin S habe den Kläger umfassend aufgeklärt, was sich dem Beratungsprotokoll vom 16.02.2007 entnehmen lasse. Dem Kläger sei bewusst gewesen, dass die Beklagte für die Vermittlung der Anlage eine Vergütung erhielt, zumal die Höhe und die Funktion der Vergütung Gegenstand des Zeichnungsgespräches gewesen und aus dem Prospekt ersichtlich seien. Ohnehin hätte der Kläger angesichts seines Anlageverhaltens die Anlage auch dann gezeichnet, wenn er über sämtliche Risiken und die Provision aufgeklärt worden wäre. 20 Die Beklagte ist der Ansicht, es sei kein Anlageberatungsvertrag sondern nur ein Anlagevermittlungsvertrag geschlossen worden. Über Vermittlungsprovisionen müsse ein Anlagevermittler nicht aufklären. In dem Prospekt werde lückenlos über sämtliche Risiken und Chancen aufgeklärt. Im Rahmen der Schadensberechnung müssten etwaige Steuervorteile berücksichtigt werden. Ein entgangener Gewinn sei überdies nicht erstattungsfähig. 21 Der Kläger bestreitet, ein Experte in Geldangelegenheiten zu sein; er sei vielmehr konservativ eingestellt und habe sich vor der Investition nicht eingehend über das Produkt informiert gehabt. Das von der Zeugin S ausgefüllte Protokoll der Kundenbetreuung habe er unterschrieben, ohne dass dies vorher besprochen worden sei. Eine Beteiligung an geschlossenen Fonds habe er vor der Beteiligung nicht gehabt. Sofern das Agio erwähnt worden sei, so sei es nur um Nebenkosten der Fondgesellschaft gegangen nicht aber um mögliche Provisionen der Beklagten. 22 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin S. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.01.2015 (Bl. ### ff. d. A.) verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 23 ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE 24 I. Die zulässige Klage ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet. 25 1. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages von 15.416,53 EUR Zug-um-Zug gegen Rückübertragung aller Rechte des Klägers im Zusammenhang mit dessen Beteiligung an der J2. 26 a. Zwischen den Parteien bestand im Hinblick auf die streitgegenständliche Beteiligung des Klägers an dem J2 ein Anlageberatungsverhältnis, da der Kläger als Anlageinteressent bei der konkreten Anlageentscheidung die Hilfe der Beklagten dergestalt in Anspruch nahm, dass er das Ergebnis der in den Geschäftsräumen der Beklagten erfolgten Beratung zur Grundlage seiner Anlageentscheidung machen wollte. Der Kläger bediente sich im Zusammenhang mit der Vermittlung der Anlage der Hilfe der Zeugin S, wobei der Kläger die Empfehlung der Zeugin zur Grundlage seiner Anlageentscheidung machte. Dass der Kläger Informationen über die Anlagemöglichkeiten erbeten und erhalten hat und des daraufhin zu einer Beratungstätigkeit der Beklagten gekommen ist, ergibt sich nicht nur aus der Übergabe des Emissionsprospektes und dem Beratungsprotokoll, sondern auch aus den übereinstimmenden Angaben von Kläger und Zeugin zu Umfang und Inhalt der Beratungsgespräche. 27 Mit dem Beratungsvertrag übernimmt die Bank – neben der Verpflichtung zu einer anleger- und objektgerechten Beratung – auch die Pflicht, eine allein am Kundeninteresse ausgerichtete Empfehlung abzugeben. Sie muss daher Interessenkollisionen, die das Beratungsziel in Frage stellen und die Kundeninteressen gefährden, vermeiden bzw. diese offen legen. 28 b. Aufgrund dieses Grundsatzes besteht nach der inzwischen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Verpflichtung der anlageberatenden Bank, den Anleger über Erhalt und Höhe von so genannten Rückvergütungen aufzuklären. Aufklärungspflichtige Rückvergütungen liegen dann vor, wenn bspw. Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde an einen Dritten zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank – regelmäßig umsatzabhängig – zurückfließen, so dass die Bank ein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade dieses Produkt zu empfehlen (vgl. etwa BGH WM 2012, 1337). 29 Die Beklagte hat im Rahmen des Anlageberatungsverhältnisses diese ihr obliegende Verpflichtung zur Aufklärung des Klägers über das Ob und die Höhe der seitens der Beklagten erhaltenen Rückvergütung verletzt, wobei ihr das Verhalten der mit der Beratung betrauten Zeugin S zuzurechnen sind, § 278 BGB. 30 Die Beklagte hat Rückvergütungen im Sinne der oben genannten Rechtsprechung für die Vermittlung der J2 erhalten. Dabei ist unerheblich, in welcher Höhe diese Rückvergütungszahlungen geleistet wurden und woraus sie gezahlt wurden. 31 Der Kläger hat schlüssig vorgetragen, dass der Beklagten aufgrund der entfalteten Vermittlungstätigkeit aufklärungspflichtige Rückvergütungen zugeflossen sind. Diesem Vortrag ist die Beklagte zu 1), worauf das Gericht im Termin hingewiesen hat, nicht erheblich entgegen getreten. So wurde schriftsätzlich lediglich vorgetragen, der Kläger sei davon ausgegangen, dass die Bank für ihre Vermittlungsleistung eine Vergütung erhalte, wobei die Höhe und Funktion des „Agios“ Bestandteil der Zeichnungsgespräche gewesen seien. Zudem habe der Kläger dem Prospekt entnehmen können, dass und in welcher Höhe für die Vermittlung der Beteiligung Provisionen anfallen. Damit ist unstreitig von geflossenen Rückvergütungen auszugehen, § 138 Abs. 3 ZPO. 32 Die Beklagte hat den Kläger vor der Zeichnung der Anlage über den Erhalt und die Höhe der von ihr zu erhaltenden Rückvergütungen nicht aufgeklärt. 33 Zwar liegt die Darlegungs- und Beweislast für eine nicht ordnungsgemäße Beratung grundsätzlich beim Anleger. Allerdings hat der Anlageberater aufgrund der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast die behauptete Fehlberatung substantiiert zu bestreiten und im Einzelnen darzulegen, wie er seiner Aufklärungsverpflichtung genügt hat. Kommt der Berater dem nach, obliegt dem Anleger der Nachweis, dass diese Gegendarstellung nicht zutrifft (vgl. BGH NJW 2006, 1429, 1430 Tz. 15; WM 2006, 1288 f. Tz. 7, zit. nach juris). Die Tatsachen, die für die substantiierte Darlegung der behaupteten Pflichtverletzung erforderlich sind, sind dem Anleger nämlich im Regelfall nicht bekannt und können von ihm unabhängig von der Bank auch nicht ohne weiteres in Erfahrung gebracht werden. 34 Der Vortrag der Beklagten genügt diesen Anforderungen nicht. Dass eine Aufklärung über den Erhalt bzw. die Höhe der Rückvergütung erfolgt ist, hat die Beklagte nicht behauptet, zur Höhe der Rückvergütung wurde ebenfalls nicht vorgetragen. Es entlastet die Beklagte auch nicht, dass sie sich zu der erfolgten Beratung vor dem Hintergrund nicht erklären können will, dass die Zeugin S keine Erinnerung mehr an das Beratungsgespräch habe. 35 Es kann dabei dahinstehen, ob das – erstmalige – Bestreiten der fehlenden Aufklärung über die der Bank konkret infolge der Vermittlung zugutekommenden Rückvergütungen in der mündlichen Verhandlung seitens des Beklagtenvertreters trotz der weiterhin fehlenden Darlegung zu der Höhe der Rückvergütung ausreichend gewesen ist, da nach den glaubhaften, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Angaben des Klägers im Rahmen der Parteianhörung das Gericht davon überzeugt ist, dass eine Aufklärung über Rückvergütungen und deren Höhe im Rahmen der Beratungsgespräche nicht erfolgt ist. Dies steht im Übrigen im Einklang mit der Aussage der Zeugin S, es sei sehr unwahrscheinlich, dass sie den Kläger über die Höhe der Provision aufgeklärt habe, wobei sie nicht davon ausgehe, dass der Kläger Kenntnis von der konkreten Höhe der an die Bank fließenden Provision gehabt habe. 36 Eine andere Bewertung rechtfertigt sich auch nicht aus dem am 05.02.2007 an den Kläger übergebenen Prospekt, namentlich dem auf Seite 64 enthaltenen Hinweis, wonach die J3 für die Vermittlung des benötigten Eigenkapitals eine Provision in Höhe von 9 % des platzierten Eigenkapitals erhält. Daraus wird nämlich nicht hinreichend deutlich, dass damit gerade auch die Beklagte und deren konkrete Anlageberatung gegenüber der Klagepartei gemeint waren. Hinzu kommt, dass dem Prospekt nicht zu entnehmen ist, in welcher Höhe Rückvergütungen an die Beklagte geflossen sind. Insbesondere auch die Höhe der Rückvergütung muss aber von der Bank ungefragt offen gelegt werden (BGH, Urteil vom 19.10.2006 – XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226, zitiert nach juris, Rn. 24; Beschluss vom 09.03.2011 – XI ZR 191/10, ZIP 2011, 855-858, zitiert nach juris, Rn. 27). 37 c. Die Beklagte hat die Pflichtverletzung auch zu vertreten. Das Verschulden der Pflichtverletzung wird gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Die Beklagte hat keinerlei Gesichtspunkte vorgetragen, die einem Verschulden im Hinblick auf die fehlende Aufklärung entgegenstehen. Sie hat auch nicht etwa ausreichende Gesichtspunkte dafür vorgetragen, dass sie ohne Verstoß gegen Sorgfaltspflichten davon ausgehen durfte, dass sie gegenüber dem Kläger von ihrer allgemeinen Aufklärungspflicht befreit war. Etwas anders folgt nicht etwas aus dem Umstand, dass der Kläger nach eigenem Vortrag Anteile an der Beklagten in Höhe von 2.500,00 EUR besitzt. Es ist nicht ersichtlich, dass er aus diesem Grunde besondere Kenntnisse betreffend das Geschäftsmodell der Beklagten besaß; erst recht musste er nicht wissen, ob und ggf. welche Rückvergütungen bei bestimmten Anlageprodukten in welcher Höhe von der Bank für die Vermittlungsleistung vereinnahmt wurden. Dass die Beklagte davon ausgehen konnte, dass der Kläger von einer im Bankenbereich bestehenden allgemeinen Rückvergütungspraxis Kenntnis hatte, hat sie im Übrigen nicht dargetan. 38 d. Die fehlerhafte Aufklärung hat zu einem kausalen Schaden des Klägers geführt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH WM 2012, 1337 m.w.N.) ist derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte. 39 Diese Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens sichert das Recht des Anlegers, in eigener Entscheidung und Abwägung des Für und Wider darüber zu befinden, ob er in ein bestimmtes Projekt investieren will oder nicht (BGH, Urteil vom 22.03.2010 - II ZR 203/08, zitiert nach juris, Rn. 22 m.w.N.) und gilt grundsätzlich für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters, also auch für die fehlende Aufklärung über Rückvergütungen (OLG Köln, Urteil vom 24. Januar 2013 – 18 U 175/11 –, juris). Der Zweck der Aufklärungspflichten, dem Anleger eine sachgerechte Entscheidung über den Abschluss bestimmter Geschäfte zu ermöglichen, wird nur erreicht, wenn Unklarheiten, die durch eine Aufklärungspflichtverletzung bedingt sind, zu Lasten des Aufklärungspflichtigen gehen, und zwar selbst dann, wenn der Anleger sich bei der geforderten Aufklärung in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte (so BGH WM 2012, 1337). 40 Der Beklagten ist es gemessen daran vorliegend nicht gelungen, die Kausalitätsvermutung zu widerlegen. Dass sich der Kläger auch bei einer Aufklärung über Erhalt und Höhe der Rückvergütungen für eine Investition in die streitgegenständliche Beteiligung entschieden hätte, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Nach § 286 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhaltes der Verhandlung, der Aussagen der Parteien und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob es eine Behauptung für wahr oder nicht wahr erachtet. Für die tatrichterliche Überzeugung ist dabei ein für das praktische Leben erhobener Grad von Gewissheit, der Zweifel in Schweigen gebietet, erforderlich, § 286 ZPO (BGH NJW 1993, 935, 937). Mit der durchgeführten Beweisaufnahme ließ sich dieser erforderliche Grad von Gewissheit unter Berücksichtigung der Angaben der Zeugin und der Aussagen des Klägers im Rahmen der Parteianhörung nicht gewinnen. 41 Der Kläger hat im Rahmen der persönlichen Anhörung glaubhaft, nachvollziehbar und widerspruchsfrei bekundet, er hätte den Abschluss bei Kenntnis von Provisionszahlungen an die Bank nicht getätigt, sondern ein anderes Produkt gewählt. Ihm sei es insofern auf eine neutrale und objektive Beratung durch die Beklagten angekommen, wobei er davon ausging, dass diese umsonst erfolge. Schließlich sei er schon über einen Zeitraum von 20 Jahren Kunde bei der Beklagten, welche durch Geldanlagen, Darlehensverträge, die Scheckkarte und Depots nicht zu knapp an ihm verdient habe. So habe er zahlreiche Anlagen bei der Q gezeichnet, ohne jemals eine Provision entrichtet zu haben. Von einer „Provision“ oder einem „Ausgabeaufschlag“ sei während des gesamten Gespräches nicht gesprochen worden. Es sei lediglich der Agio thematisiert worden, der ausdrücklich ausgezeichnet gewesen sei. 42 Die Angaben der Zeugin, die sich an das Beratungsgespräch nicht mehr genau erinnern konnte, waren zwar für sich genommen ebenfalls glaubhaft, aber sehr pauschal und vage gehalten. Ihre Vermutung, der Kläger hätte die Anlage auch im Fall einer Aufklärung über den Anfall von Rückvergütungen gezeichnet, konnte sie nicht weiter nachvollziehbar begründen oder präzisieren. Zwar verfüge der Kläger – seinerseits bestritten – nach ihren Angaben auch über andere Kapitalanlagen, im Rahmen derer Rückvergütungen gezahlt worden seien. Dass der Kläger hierüber jemals aufgeklärt worden ist, vermochte sie indes nicht zu bezeugen. Auch ist offen geblieben, worauf sie ihre Annahme stützt, der Kläger habe Kenntnis von den Rückvergütungen gehabt. Zwar hat die Zeugin vorgetragen, der Kläger habe die Höhe des Agios auf dem Zeichnungsschein zur Kenntnis nehmen können, allerdings vermochte sie nicht zu sagen, ob die Rückvergütung in einer das Agio unterschreitenden oder überschreitenden Höhe gezahlt wurde und ob ihm dies mitgeteilt worden ist. 43 Nach alledem verbleiben auch nach der Beweisaufnahme vernünftige Zweifel daran, dass sich der Kläger in Kenntnis des Umstandes, dass die Beklagte Rückvergütungen für den Erwerb eines Investmentfonds erhält, die streitgegenständliche Beteiligung entschieden hätte. 44 Relevante Indizien für die fehlende Kausalität können sich zwar sowohl aus dem vorangegangenen als auch aus dem nachfolgenden Anlageverhalten des Anlegers ergeben. Insbesondere die Kenntnis des Anlegers von Provisionen oder Rückvergütungen, die die beratende Bank bei vergleichbaren früheren Anlagegeschäften erhalten hat, kann ein Indiz dafür sein, dass der Anleger die empfohlene Kapitalanlage auch in Kenntnis der Rückvergütung erworben hätte (vgl. BGH WM 2012, 1337). Das Gericht ist nach Durchführung der Beweisaufnahme jedoch nicht davon überzeugt, dass der Kläger eine vergleichbare Beteiligung an einem geschlossenen Fonds in Kenntnis der Rückvergütungspraxis erworben hat. Auch aus dem Anlageverhalten des Klägers, etwa dem Umfang seiner Transaktionen, der Geschäftsgewandheit etc. kann nicht ohne weiteres abgeleitet werden, dass dem Kläger die Rückvergütungspraxis der Beklagten bekannt war und er sich dennoch für eine Zeichnung eines Investmentfonds entschloss. 45 Auch eine etwa grundsätzlich vorhandene Risikobereitschaft des Kunden und/oder die Verfolgung bestimmter Anlageziele berechtigen für sich genommen nicht zu dem Schluss, der Kläger würde auch bei gehöriger Aufklärung über die Rückvergütung gerade in diesen Immobilienfonds investiert haben (OLG Köln, Urteil vom 24. Januar 2013 – 18 U 175/11 –, juris). Dies gilt vorliegend insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger die Anlagen nach seinen glaubhaften Angaben jedenfalls auch zur ergänzenden Altersversorgung gezeichnet hat. Dafür spricht, dass ein erheblicher Teil seines Vermögens in Immobilien angelegt war bzw. ist. 46 Letztlich spricht auch die Tatsache, dass der Kläger Ansprüche gegen die Beklagte erst im Jahr 2013 geltend gemacht hat, nicht gegen einen Ursachenzusammenhang zwischen der Verletzung der Aufklärungspflicht und der Fortführung der Beteiligung. Es ist bereits nicht dargetan, dass der Kläger wesentlich früher von der Existenz von Rückvergütungen sowie von deren Bedeutung für ihre Vermögensinteressen und die Einschätzung der persönlichen Integrität ihres Anlageberaters erfahren hat, so dass sein Verhalten keine Rückschlüsse darauf zulässt, wie er bei rechtzeitiger und pflichtgemäßer Unterrichtung gehandelt hätte (vgl. OLG Köln, Urteil vom 14. Februar 2012 – 18 U 142/11 –, juris) 47 e. Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht verjährt, §§ 195, 199 BGB. Danach beginnt die dreijährige regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. 48 Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger vor dem 01.01.2011 Kenntnis davon erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, dass die Beklagte in Bezug auf die streitgegenständlichen Anlagen Rückvergütungen erhielt. Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht die beklagtenseitig behauptete Übersendung von jährlichen Rechenschaftsberichten, da kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass diese Informationen über geflossene Rückvergütungen enthalten. 49 Dass der Kläger schließlich durch die mediale Berichterstattung über die Thematik der Vertriebsprovisionen für Banken Kenntnis erlangt hat, hat die Beklagte nicht nachgewiesen. Dies gilt ungeachtet der Aussage der Zeugin, wonach der Kläger erfahren und immer sehr gut informiert gewesen, da dies keinen Rückschluss darauf zulässt, dass der Kläger über die konkrete Höhe gezahlter Rückvergütungen informiert war. Hiervon geht aber selbst die Zeugin nicht aus. 50 Der Antrag der Beklagtenseite, den Kläger zur Vorlage der Schreiben der Rechtsanwälte aufzufordern, die ihn auf mögliche Aufklärungspflichtverstöße im Rahmen der Zeichnung der Beteiligung hingewiesen haben, war zurückzuweisen. Um ihrer Darlegungspflicht nachzukommen, kann die Beklagte nicht die Vorlage nach § 421 ZPO verlangen. Der Urkundsbeweis durch Antrag auf Vorlage einer Urkunde durch den Gegner ist nämlich zum einen nur bezüglich einer konkret bezeichneten Urkunde möglich, nicht jedoch bezüglich nicht weiter spezifizierter Urkunden mit ungewissem Inhalt (vgl. dazu OLGR Frankfurt 2007, 185). Insoweit stellt der Antrag der Kläger einen unzulässigen Ausforschungsantrag ins Blaue hinein dar, da die Beklagte ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen ins Blaue hinein aufstellt. 51 Der Kläger hat im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vorgetragen, im Jahre 2012 oder frühestens 2011 – zunächst in allgemein gehaltener Form – von mehreren Rechtsanwälten in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang angeschrieben worden zu sein. Er habe dann zügig mit seinem Prozessbevollmächtigten Kontakt aufgenommen. Dem ist die Beklagte nicht in erheblicher Art und Weise entgegen getreten; insbesondere hat sie keinerlei greifbare Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Schreiben zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt sind bzw. konkreten kenntnisbegründenden Inhalt aufwiesen. 52 Nach § 142 Abs. 1 ZPO kann das Gericht gegenüber dem Kläger auch nicht die Vorlage von in seinem Besitz befindlichen Unterlagen anordnen. Durch diese Möglichkeit wird die Partei, die sich auf eine Urkunde bezieht, nämlich nicht von ihrer Darlegungs- und Substantiierungslast befreit. Das Gericht darf die Urkundenvorlegung deshalb nicht zum bloßen Zwecke der Informationsgewinnung, sondern nur bei Vorliegen eines schlüssigen, auf konkrete Tatsachen bezogenen Vortrags der Partei anordnen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2007 -XI ZR 277/05). Diese Voraussetzungen liegen nach den obigen Ausführungen nicht vor. Konkreter Vortrag der Beklagten zu der Frage, weshalb die von ihr ohne spezifische Beschreibung in Bezug genommenen Unterlagen auf einen Zeitpunkt vor dem Jahr 2011 datieren sollen, ist nicht erfolgt. 53 Daher kann dahin stehen, dass auch eine – unterstellte – Übersendung der Schreiben an den Kläger diesen letztlich nicht dazu veranlassen musste, sich mit deren Inhalt ernsthaft auseinander zu setzen. Bei Schreiben, die einem Anleger von Dritten ohne besonderen Anlass oder Bezug übersandt werden, muss es für diesen nämlich nicht auf der Hand liegen, dass diese Informationen enthalten, die er in Bezug auf bereits getätigte Anlagen zur Kenntnis nehmen musste. 54 f. Der Anspruch ist unter Verzugsgesichtspunkten zu verzinsen, §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 BGB, nachdem der Beklagte mit Ablauf der ihn in Anwaltsschreiben vom 18.12.2013 gesetzten zweiwöchigen Zahlungsfrist bis zum 01.01.2014 keine Zahlung geleistet hat. 55 2. Das Feststellungsinteresse für den Klageantrag zu 2) folgt aus §§ 756, 765 ZPO. Aufgrund des vorgerichtlichen Aufforderungsschreibens der Prozessbevollmächtigten vom 18.12.2013 ist die Beklagte mit der Rücknahme der Beteiligung in Annahmeverzug gelangt. 56 3. Darüber hinaus kann der Kläger verlangen, von sämtlichen zukünftigen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freigestellt zu werden, die mittelbar oder unmittelbar aus der Beteiligung resultieren (OLG München, Urteil vom 08. März 2010 – 17 U 4719/09 –, juris). Diese werden von der Ersatzpflicht, die sich auf das negative Interesse beschränkt, mit umfasst. Die Feststellungsklage ist insofern gemäß § 256 ZPO statthaft, da aus der Beteiligung noch weitere Schäden für den Anleger entstehen können, die derzeit noch nicht zu beziffern sind; etwa durch eine wiederauflebende Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB. 57 4. Der Kläger kann gemäß § 252 S. 1 BGB jedoch keinen Ersatz des entgangenen Gewinns verlangen. 58 Der Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung des Beratungsvertrages umfasst zwar grundsätzlich auch den entgangenen Gewinn. Im Fall einer – wie hier erfolgten – konkreten Berechnung des Schadens muss der Anleger jedoch darlegen und gegebenenfalls beweisen, welche konkrete Anlage er erworben und welchen Gewinn er daraus erzielt hätte (BGH, Urteil vom 8. November 1973 - III ZR 161/71, WM 1974, 128, 129). Insoweit gelten keine Darlegungs- und Beweiserleichterungen (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 67). Dem wird der Vortrag des Klägers nicht gerecht. 59 Der darlegungs- und beweisbelastete Kläger kann sich vorliegend gemäß § 252 S. 2 BGB auch nicht auf die allgemeine Lebenserfahrung berufen, dass Eigenkapital ab einer gewissen Höhe erfahrungsgemäß nicht ungenutzt liegen bleibt, sondern zu einem allgemein üblichen Zinssatz angelegt wird (vgl. dazu BGH WM 2012, 1188; WM 2012, 1337; BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 – XI ZR 345/10 –, juris). Zur Feststellung der Höhe des allgemein üblichen Zinssatzes kann der Tatrichter von der Möglichkeit einer Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO Gebrauch machen (BGH WM 2012, 1337 Rn. 64 mwN), sofern die erforderlichen Anknüpfungstatsachen feststehen. Daran fehlt es vorliegend jedoch. Zwar hat der Kläger schriftsätzlich vortragen lassen, er hätte das Eigenkapital zum Beispiel in Bundesschatzbriefe investiert bzw. eine Anleihe der D mit einer Rendite von 3,32 % erworben. Dies steht indes nicht in Einklang mit seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung und seinem Anlegerverhalten. So hat der Kläger bekundet, sein Kontoguthaben immer sehr gering zu halten und – ebenso wie dies mit dem vorliegend angelegten Geldbetrag der Fall war – in gemischte Anlageformen zu investieren. 60 Die Wahrscheinlichkeit einer Gewinnerzielung im Sinne von § 252 BGB aufgrund einer zeitnahen alternativen Investitionsentscheidung des Geschädigten und deren Umfang kann nur anhand seines Tatsachenvortrages dazu beurteilt werden, für welche konkrete Form der Kapitalanlage der Kläger sich ohne das schädigende Ereignis entschieden hätte. Hierzu konnte und wollte er in der mündlichen Verhandlung keine Angaben machen. Aufgrund des beschriebenen Anlageverhaltens erscheint es nicht ausgeschlossen, dass der Kläger den verfügbaren Betrag in eine andere Kapitalanlage angelegt hätte, mit der er eine vergleichbare Rendite erzielt hätte. So zeichnete er nach den unwidersprochen gebliebenen und glaubhaften Angaben der Zeugin S vor der streitgegenständlichen Beratung u.a. zahlreiche Anlagen der Risikoklasse 3. Da derartige Anlagen grundsätzlich Währungsschwankungen und einem Verlustrisiko unterliegen, kommt eine Schätzung des entgangenen Gewinns nicht in Betracht. 61 Ebenso wenig kommt dem Kläger eine über § 252 S. 2 BGB hinausgehende Beweiserleichterung zugute. Für einen Anscheinsbeweis fehlt es nämlich in der vorliegenden Konstellation angesichts des Anlageverhaltens des Klägers gerade an einem typischen Geschehensablauf, da etwaige zu erzielende Gewinne im Falle des Abschlusses einer Beteiligung an einem vergleichbaren Anlageprodukt nicht unter Berücksichtigung eines gewöhnlichen Laufes der Dinge geschätzt werden können. 62 Der Geschädigte hat schließlich keinen Anspruch auf einen (gesetzlichen) Mindestschaden unabhängig vom Parteivortrag (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 64 mwN). 63 5. Dem Kläger steht weiterhin ein Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.100,51 EUR gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu. Vorgerichtliche Anwaltskosten fallen bei Ansprüchen aus Vertragsverletzung in den Schutzbereich der verletzten Norm. Die Ersatzpflicht setzt allein voraus, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 15.12.2010 - 19 U 107/10). Diese Voraussetzungen liegen hier im Hinblick auf die komplexe Rechtslage vor. 64 Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht indes nicht. Der Ansatz einer 2,0 Geschäftsgebühr ist überhöht. Im Rahmen der Berechnung der außergerichtlichen Kosten kann nur von dem regulären Gebührensatz von 1,3 ausgegangen werden, zumal es sich bei dem klagegegenständlichen Verfahren um ein sog. Massenverfahren handelt, in welchem auf die rechtliche Beurteilung und Formulierung des rechtlichen Begehrens aus zahlreichen Parallelverfahren zurückgegriffen werden kann (vgl. auch OLG München, Urteil vom 17. April 2013 – 3 U 2384/12 –, juris; vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 15.12.2010 - 19 U 107/10). Dies wird auch durch die Anzahl von benutzten Textbausteinen verdeutlicht. Zu berechnen ist die außergerichtliche Tätigkeit demnach anhand des berechtigten Streitwertes wie folgt, 65 Geschäftsgebühr VV2300: 904,80 EUR 66 Auslagen VV7001, 7002 20,00 EUR 67 USt.: 175,71 EUR, 68 womit sich ein Betrag von 1.100,51 EUR ergibt. Der Zinsanspruch ergibt sich unter Verzugsgesichtspunkten aus §§ 288, 286 BGB, nachdem der Beklagte mit Ablauf der ihn in Anwaltsschreiben vom 18.12.2013 gesetzten zweiwöchigen Zahlungsfrist bis zum 01.01.2014 keine Zahlung geleistet und den Anspruch zurückgewiesen hat. 69 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich aus § 709 ZPO. 70 Streitwert: 18.390,07 EUR 71 (15.416,53 EUR für den Antrag zu 1) und 2.973,54 EUR für den Antrag zu 4))