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Beschluss

33 T 633/14

LG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen verspäteter Offenlegung der Jahresabschlüsse ist gemäß § 335a Abs. 1 HGB statthaft und wurde zurückgewiesen. • Die Herabsetzung des Ordnungsgeldes richtet sich nach den Vorgaben des § 335 Abs. 4 HGB; für kleine Kapitalgesellschaften gilt die Grenze von 1.000 €, für Kleinstkapitalgesellschaften nur bei Hinterlegung gemäß § 326 Abs. 2 HGB die Grenze von 500 €. • Die Entscheidung des Betriebs des elektronischen Bundesanzeigers für die bisherige Offenlegung statt der Hinterlegung verhindert die Anwendung der Privilegierung für Kleinstkapitalgesellschaften; eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht.
Entscheidungsgründe
Ordnungsgeld wegen verspäteter Offenlegung: Herabsetzung nach HGB bei Offenlegung nur auf 1.000 € • Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen verspäteter Offenlegung der Jahresabschlüsse ist gemäß § 335a Abs. 1 HGB statthaft und wurde zurückgewiesen. • Die Herabsetzung des Ordnungsgeldes richtet sich nach den Vorgaben des § 335 Abs. 4 HGB; für kleine Kapitalgesellschaften gilt die Grenze von 1.000 €, für Kleinstkapitalgesellschaften nur bei Hinterlegung gemäß § 326 Abs. 2 HGB die Grenze von 500 €. • Die Entscheidung des Betriebs des elektronischen Bundesanzeigers für die bisherige Offenlegung statt der Hinterlegung verhindert die Anwendung der Privilegierung für Kleinstkapitalgesellschaften; eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht. Die Beschwerdeführerin reichte die Rechnungslegungsunterlagen für 2012 beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers verspätet ein. Das Bundesamt für Justiz setzte ihr mit Verfügung vom 19.03.2014 eine sechswöchige Nachfrist und drohte ein Ordnungsgeld von 2.500 € an. Gegen die Androhung legte die Gesellschaft Einspruch ein; das Bundesamt wies den Einspruch zurück und setzte am 18.09.2014 ein Ordnungsgeld von 1.000 € fest. Die Beschwerdeführerin erhob hiergegen Beschwerde; einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist nach § 335 Abs. 5 HGB stellte sie nicht. Die Gesellschaft hatte bei der Eintragung im Bundesanzeiger als Kleinstkapitalgesellschaft gegolten, wählte aber die bisher übliche Offenlegung im Internet statt der Hinterlegung nach § 326 Abs. 2 HGB. • Die Beschwerde war statthaft und zulässig; das Landgericht schließt sich den in der Nichtabhilfeentscheidung des Bundesamts für Justiz niedergelegten, unangefochtenen Ausführungen an. • Die Höhe des Ordnungsgeldes folgt aus § 335 Abs. 4 HGB. Für kleine Kapitalgesellschaften ist ein Betrag von 1.000 € vorgesehen, für Kleinstkapitalgesellschaften 500 €, sofern die Voraussetzungen des § 335 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HGB vorliegen. • Die Privilegierung für Kleinstkapitalgesellschaften setzt die Hinterlegung des Jahresabschlusses nach § 326 Abs. 2 HGB voraus; wer stattdessen die bisherige Offenlegung wählt, tritt nicht öffentlich als Kleinstkapitalgesellschaft auf, sodass die Herabsetzung auf 500 € nicht anwendbar ist. • Eine analoge Anwendung der privilegierenden Regelung auf Fälle der bisherigen Offenlegung ist nicht möglich, weil nur mit der Hinterlegung die öffentliche Erkennbarkeit als Kleinstkapitalgesellschaft gegeben ist. • Die Voraussetzungen für eine weitergehende Herabsetzung nach § 335 Abs. 4 S. 2 Nr. 4 HGB (geringfügige Überschreitung der Frist) lagen nicht vor. • Ein Erlass des Ordnungsgeldes aus Kulanz oder wegen der Finanzlage der Gesellschaft ist gesetzlich nicht vorgesehen und liegt außerhalb des Ermessens des Gerichts. • Mangels Veranlassung wurde keine Kostenentscheidung getroffen und die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht zuerkannt. Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes wird zurückgewiesen. Das Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 € ist nach § 335 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 HGB korrekt bemessen, da die Gesellschaft trotz Einstufung als Kleinstkapitalgesellschaft die bisher übliche Offenlegung statt der Hinterlegung nach § 326 Abs. 2 HGB wählte und damit nicht die Voraussetzungen für die Herabsetzung auf 500 € erfüllt. Eine weitergehende Herabsetzung oder ein Erlass kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen und das Gericht hinsichtlich Kulanz oder Finanzlage keinen Spielraum hat. Damit bleibt die Festsetzung des Ordnungsgeldes bestehen und die Beschwerde ohne Erfolg.