Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zum Ausgleich seines materiellen Schadens 10.502,13 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16. November 2010 zu zahlen. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, als Ersatz für den Verdienstausfall des Klägers für die Zeit vom 15. November 2009 bis einschließlich Januar 2015 einen Betrag in Höhe von weiteren 80.704,67 Euro zu zahlen. Die Beklagten werden zudem als Gesamtschuldner verurteilt, eine Verdienstausfallrente in Höhe von monatlich 1.605,53 Euro ab Februar 2015 bis einschließlich April 2015, zahlbar bis zum Ende des jeweiligen Monats, und am 15. Mai 2015 einen weiteren Betrag in Höhe von 802,77 Euro zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger ab dem 16. Mai 2015 bis zur Vollendung seines 67. Lebensjahres seinen unfallbedingten Erwerbsschaden auf der Grundlage eines entgangenen monatlichen Netto-Verdienstes von derzeit 3.200 Euro unter Zugrundelegung einer Mitverschuldensquote des Klägers von 25% zu ersetzen. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von weiteren 80.000,- Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16. November 2010 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren immateriellen und materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 14. November 2009 auf der Bundesstraße ### in I, Abschnitt 1, KM 1,290, unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote des Klägers von 25% als Gesamtschuldner zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten 3.757,13 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 60% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 40%. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um Schadensersatz, Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Feststellungsansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am ##. November 2009 gegen 18.25 Uhr in I auf der L ### ereignete. Der am #. Dezember 19## geborene Kläger befuhr mit seinem Kraftrad die gerade verlaufende L ### im Bereich I. Zur selben Zeit war der Beklagte zu 1) mit dem bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten Pkw, dessen Halterin die Beklagte zu 2) ist, ebenfalls auf der L ### in derselben Richtung vor dem Kläger unterwegs. Der Beklagte zu 1) fuhr an den rechten Fahrbahnrand und leitete ein Wendemanöver ein, weil er seine Fahrt in die entgegengesetzte Richtung fortsetzen wollte. Während der Pkw quer zur Fahrbahn stand, prallte das Motorrad des Klägers gegen die linke hintere Fahrzeugseite des Pkw. Der Kläger rutschte mit seinem Kopf unter den Pkw. Er erlitt dabei schwere Verletzungen, weshalb er über mehrere Monate hinweg stationär behandelt werden musste. In der Zeit vom ##. November 2009 bis zum #. Dezember 2009 befand er sich stationär im Universitätsklinikum C, zunächst auf der Intensivstation. Dort diagnostizierte man ein Schädelhirntrauma, eine Kontusionsblutung (Blutansammlung im Gehirn), eine Blutung unter der Spinnwebhaut des Gehirns, Fremdkörper in den Atemwegen, ein Mediastinalemphysem (Luftansammlung im Mittelfellraum), ein Hautemphysem Thorax (ausbreitende Luftansammlung im Brustkorb), Pneumothorax beidseits (Luftansammlung zwischen Schichten des Brustfells), eine Pneumonie (Lungenentzündung), eine Kreuzbandruptur und -zerrung des linken Kniegelenks, eine Patellafraktur (Kniescheibenbruch), eine Nasengerüstfraktur und Myoklonie (rasches unwillkürliches Muskelzucken). Der Kläger wurde in ein künstliches Koma versetzt und künstlich ernährt. Es war eine operative Öffnung der Luftröhre erforderlich. Zudem erfolgte eine externe Fixatur des Beines mittels einer äußeren metallenen Schiene. Da keine adäquate Aufwachreaktion aus dem Koma festgestellt werden konnte, wurde der Kläger in Neurochirurgie verlegt, wo ihm eine externe Ventrikeldrainage zur Ableitung von Gehirnflüssigkeit gelegt wurde. Wegen starker motorischer Unruhe wurde er mit Hadol (Neuroleptikum) sediert. Am 9. Dezember 2009 wurde er in das neurologische Rehabilitationszentrum H e.V. des Universitätsklinikums C verlegt, wo er bis zum 29. Dezember 2009 stationär behandelt wurde. Zusätzlich wurde dort ein Hygnom (Wassergeschwulst im Kopf) festgestellt, zudem wurden ein Wachkoma und Harn- und Stuhlinkontinenz diagnostiziert. Eine Kontaktaufnahme mit dem Kläger war nicht möglich. Er wurde deshalb über eine Magensonde ernährt und mit Hand-, Fuß- und Beckengurten in Rückenlage im Bett fixiert. Danach schloss sich vom 29. Dezember 2009 bis zum 21. April 2010 eine fast viermonatige Behandlung in der Klinik der RehaM L GmbH an. In dieser Zeit litt der Kläger unter Schluckstörungen, Harn- und Stuhlinkontinenz, Orientierungsstörungen, einem amnestisches Syndrom (verbale und nonverbale Amnesie) und schweren Durchgangsstörungen durch ein hirnorganisches Psychosyndrom. Erneut wurde ihm eine externe Ventrikeldrainage zum Ableiten des Gehirnwassers gelegt. Er erhielt Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie und eine neuropsychologische Behandlung. Zwischen dem 21. April 2010 bis zum 27. April 2010 erfolgte eine Operation am linken Kniegelenk in der chirurgischen Ambulanz des Klinikums N. Seit dem 1. Juni 2010 befand sich der Kläger in einer Reha- sowie psychotherapeutischen Behandlung. Am 20. September 2010 bis zum 5. Oktober 2010 war eine weitere stationäre Behandlung im Krankenhaus N erforderlich, wo der Kläger nochmals am Knie operiert wurde. Am 5. Oktober 2010 wurde der Kläger sodann zur ambulanten Weiterbehandlung entlassen. Bis heute befindet sich der Kläger in ärztlicher Behandlung. Seine am 15. Juni 2009 (mithin weniger als fünf Monate vor dem Unfall) aufgenommene Tätigkeit als selbstständiger Unternehmer im Bereich Erd- und Landschaftsbau musste der Kläger unfallbedingt aufgeben. Nachdem die Gartenbau-Berufsgenossenschaft festgestellt hatte, dass der Kläger aufgrund des Unfalls nicht mehr in der Lage sei, seine Tätigkeit auszuüben, nimmt er ab dem 3. Februar 2012 an einer Qualifizierungsmaßnahme zum Erreichen eines Meisterabschlusses teil. Wegen Konzentrationsstörungen und unfallbedingten Lernschwierigkeiten ist er bereits ein Mal durch die Prüfung gefallen. Er hofft jedoch, dass er Mitte Mai 2015 die Prüfung doch noch bestehen werde. Die Beklagte zu 3) erkannte eine Haftung in Höhe von 40% an und zahlte dem Kläger auf dieser Grundlage ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro sowie auf seinen Verdienstausfall 15.000 Euro. Aufgrund des Unfalls bezog der Kläger Verletztengeld der für ihn zuständigen Gartenbau-Berufsgenossenschaft; anschließend erhielt er ein Übergangsgeld ausgezahlt. Derzeit erhält er Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und bezieht zudem eine Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit. Mit rechtskräftigem Grundurteil der Kammer vom 6. März 2013 hat die Kammer entschieden, dass die Klageansprüche dem Grunde nach in Höhe von 75% der unfallbedingt erlittenen Schäden nebst anteiligen Nebenforderungen gerechtfertigt sind, soweit Ansprüche nicht gemäß § 116 SGB X auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind. Mit seinem Klageantrag zu 1) macht der Kläger unfallbedingte Sachschäden (Motorrad, Kleidung, Unkostenpauschale) in Höhe von insgesamt 4.993,90 Euro nebst dem Ersatz vermehrter Bedürfnisse in Höhe von 9.008,94 Euro, insgesamt mithin 14.002,84 Euro geltend. Zu den in jenem Betrag mit 7.450,59 Euro enthaltenen Besuchsfahrten behauptet der Kläger, sein Vater habe ihn während sämtlicher stationärer Krankenhausaufenthalte zweimal täglich besucht. Die Stiefmutter habe ihn ebenfalls oft besucht und dabei ca. 10.097 km zurückgelegt. Die leibliche Mutter habe ihn 164 Mal besucht und dabei ca. 9.800 km zurückgelegt. Zudem sei er vom 27. April 2010 bis 30. September 2010 und 15. Oktober 2010 bis 18. Juli 2011 täglich von seiner Wohnung abgeholt, zur Wohnung des Vaters und der Stiefmutter gefahren und abends zurückgebracht worden. Mit seinem Klageantrag zu 2) verlangt der Kläger den Ersatz von Verdienstausfall, den er unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Monatsumsatzes von 8.000 Euro berechnet und darauf stützt, dass er in den wenigen Monaten seiner Selbständigkeit bereits einen durchschnittlichen Umsatz von 5.916,78 Euro erzielt habe. Der Kläger behauptet, dass dieser Umsatz sich weiter gesteigert hätte. Dazu verweist der Kläger darauf, dass sein Patenonkel ebenfalls einen Landschaftsbaubetrieb betreibt und er behauptet hierzu, dass sein Patenonkel ihn regelmäßig als Subunternehmer beauftragt hätte. Unter Berücksichtigung von gezahltem Verletzten- und Übergangsgeld errechnet der Kläger bis zum 31. März 2012 einen Verdienstausfall in Höhe von 83.114,09 Euro. Für die Zeit danach begehrt er die Zahlung einer monatlichen Verdienstausfallrente in Höhe von 5.384,40 Euro. Mit seinen Klageanträgen zu 3) und 4) begeht der Kläger die Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 140.000 Euro nebst einer monatlichen Schmerzensgeldrente von 250 Euro, mit dem Klageantrag zu 5) die Feststellung der Ersatzpflicht auch für die weiteren immateriellen und materiellen Schäden und mit dem Klageantrag zu 6) Ersatz von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger zum Ausgleich seiner materiellen Schadensersatzansprüche 14.002,84 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. November 2010 zu zahlen; 2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, Verdienstausfall für die Zeit vom 15. November 2009 bis 31. März 2012 i.H.v. 83.114,09 Euro abzüglich zwischenzeitlich gezahlter 15.000 Euro sowie eine Verdienstausfallrente i.H.v. 5.384,40 Euro monatlich, zahlbar vierteljährlich im Voraus, beginnend ab dem 1. April 2012 an den Kläger zu zahlen; 3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgelde i.H.v. mindestens 140.000 Euro abzüglich hierauf bereits gezahlter 20.000 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. November 2010 zu zahlen; 4. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger ab dem 15.11.2009 eine Schmerzensgeldrente in Höhe von monatlich 250 Euro, zahlbar vierteljährlich im Voraus (Rückstand bis 31. März 2012: 4.125 Euro) zu zahlen; 5. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden, letztere soweit sie nach der letzten mündlichen Verhandlung entstehen, aus dem Verkehrsunfall vom 14. November 2009 auf der Bundesstraße ### in I, Abschnitt 1, KM 1,290, zu 100% als Gesamtschuldner zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen; 6. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltsvergütung von 5.709,92 Euro zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Zu der Höhe des Schmerzensgeldes behaupten die Beklagten – so jedenfalls der Vortrag vor Einholung des gerichtlichen Sachverständigengutachtens –, die Verletzungen des Klägers seien weitestgehend verheilt – mit Ausnahme der Beeinträchtigung der Augen (Brille tragen). Eine fortbestehende Behinderung und sonstige Dauerschäden lägen nicht vor. Die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche seien überhöht. Eine Schmerzensgeldrente sei nicht geschuldet, da keine schweren oder schwersten Dauerschäden eingetreten seien. Es sei mit einer weiteren Verbesserung des Gesundheitszustandes des Klägers zu rechnen. Aus Rechtsgründen sei eine Rente ohnehin erst für den Zeitraum nach der gerichtlichen Entscheidung zuzusprechen. Die Berechnung des Verdienstausfallschadens gehe von falschen Voraussetzungen aus. Zu berücksichtigen sei beispielsweise, dass in der Garten- und Landschaftsbaubranche im Herbst und Winter keine Nachfrage bestehe und die Betriebe fast vollständig eingestellt würden. Auch entspreche es nicht der Lebenserfahrung, dass die Erfolge nach der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit größer würden – vielmehr stelle sich in der konkreten Branche erst nach 2 bis 3 Jahren heraus, ob das Unternehmen überlebensfähig sei. Die Kammer hat nach Rechtskraft des Grundurteils zu den unfallbedingten Beeinträchtigungen und Beschwerden des Klägers ergänzend Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachärztin für Neurologie Dr. med. T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 11. September 2014 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie – zum Teil derzeit – unbegründet. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Ersatz von 75% seiner mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachten materiellen Schäden. Er kann mithin 10.502,13 Euro als Schadensersatz verlangen. Die Kammer hat keinerlei Zweifel daran, dass dem Kläger die geltend gemachten materiellen Schäden tatsächlich entstanden sind. Erwerbsrechnung und Besitz rechtfertigen die Annahme, dass der Kläger Eigentümer des beschädigten Motorrades war. Die Kammer hat auch keine Zweifel daran, dass (Besuchs-)Fahrten seiner Eltern, so wie von dem Kläger angegeben, erfolgt sind. Die Anzahl der Fahrten ist im Hinblick auf die schweren Verletzungen, die der Kläger bei dem Unfall erlitten hat, und seinen psychischen Zustand (die Sachverständige attestierte ihm ernstzunehmende Suizidgedanken) angemessen. Auch für die weiteren Schäden besteht angesichts des Unfallverlaufs eine tatsächliche Vermutung. 2. Der Kläger hat zudem Anspruch auf Ersatz seines Verdienstausfallschadens für den Zeitraum bis Ende Januar 2015 in Höhe von 80.704,67 Euro. Ab Februar 2015 ist ihm zudem eine Verdienstausfallrente zuzusprechen. Da der Kläger voraussichtlich Mitte Mai 2015 die Meisterprüfung ablegen wird und sich seine Verdienstsituation dadurch grundlegend verändern wird, ist die Zahlung der Rente bis zu diesem Zeitpunkt zu beschränken und im Übrigen festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger sodann auf der Grundlage der neuen Einkommenssituation seinen Ausfall zu ersetzen. a) Bei der Berechnung des Erwerbsschadens des Klägers sind die Beweiserleichterung in § 287 ZPO, 252 Satz 2 BGB zu berücksichtigen. Auf der Grundlage gesicherter Anknüpfungstatsachen ist ein Wahrscheinlichkeitsurteil über die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge wahrscheinliche berufliche Entwicklung des Geschädigten zu fällen. Bei selbständig Tätigen ist dabei die Berechnung des Verdienstausfalls mit erheblichen Unsicherheiten behaftet, weil deren Verdienst anders als bei abhängig Beschäftigter nicht konstant ist. Er wird beeinflusst durch zahlreiche Faktoren wie Wirtschaftslage, Saisongeschäft, Geschäftsauf- und -abbau, Fehldispositionen usw. und unterliegt damit mehr oder minder starken Schwankungen. Erschwert wird die Berechnung zusätzlich, wenn – wie hier – die Selbständigkeit erst kurz vor dem Schadensereignis aufgenommen wurde. Diese Unsicherheiten und Erschwernisse gehen jedoch nicht zu Lasten des Klägers. Vielmehr ist bei der gebotenen Schätzung zu berücksichtigen, dass die Berechnung gerade dadurch erschwert ist, dass es zu dem Schadensereignis gekommen ist, für welches der Schädiger einzustehen hat. b) Die Kammer geht im Sinne eines Wahrscheinlichkeitsurteils davon aus, dass der Kläger bis Ende 2009 ein durchschnittliches monatliches Nettogehalt in Höhe von 2.800 Euro erzielt hätte, welches sich in den Jahren 2010 und 2011 auf durchschnittlich 3.000 Euro erhöht und danach bei durchschnittlich 3.200 Euro gelegen hätte. aa) Der Kläger hat für die Arbeiten seiner fünfmonatigen Selbständigkeit Rechnungen in Höhe von insgesamt 26.625,29 Euro netto gestellt. Soweit die Beklagten Bedenken gegen die Berücksichtigung der Rechnung vom 2. Januar 2010 haben und diese Bedenken auf ein abweichendes Schriftbild stützen, teilt die Kammer diese Bedenken nicht. Der Kläger hat nachvollziehbar und auch bereits in der Klageschrift dargelegt, dass er bei der Erstellung dieser Rechnung auf die Mithilfe seines Kunden angewiesen war. Es hat deshalb dessen Daten in die Rechnung kopiert. Die Kammer hat keinen Anlass, dem Kläger hier nicht zu glauben. Daraus errechnet sich ein monatlicher Durchschnittsumsatz von 5.325,06 Euro. Davon sind die erforderlichen Aufwendungen für Material und Gemeinkosten des Klägers abzuziehen. Zudem ist bei der Bewertung des Umsatzes zu berücksichtigen, dass nicht davon auszugehen ist, dass der Umsatz über das ganze Jahr konstant geblieben wäre. Zu Recht wenden die Beklagten ein, dass die Auftragslage im Gewerbe des Klägers im Winter ungünstiger ist und sich Schlechtwettertage, an denen der Kläger Leistungen nicht hätte erbringen können, häufen. Der Kammer erscheint vor diesem Hintergrund ein durchschnittlicher monatlicher Nettoverdienst des Klägers in der Anfangszeit von 2.800 Euro realistisch, der sich im Laufe der Zeit gesteigert und sich schlussendlich ab 2012 auf durchschnittlich etwa 3.200 Euro netto stabilisiert hätte. Dabei hat die Kammer den Wegfall der steuerlichen Belastung durch die Gewerbesteuer, die der Kläger auf den Schadensersatzbetrag nicht zu entrichten hat (BFHE 84, 258), bereits berücksichtigt. bb) Die Belastbarkeit dieser Schätzung ergibt sich auch aus einer Kontrollberechnung, welche die Kammer auf Grund der Kürze der Selbständigkeit und der daher nur eingeschränkten Aussagekraft des bisherigen Geschäftsumsatzes vorgenommen hat. Es ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Betrieb des Klägers um einen 1-Mann-Betrieb handelte und der Kläger seinen Verdienst in erster Linie durch persönliche Arbeitsleistung aufgrund von ihm geleisteter Arbeitsstunden erzielte. Nur nachrangig erzielte er durch Aufschläge auf verbilligt im Groß- und Baustoffhandel beschafftes Baumaterial einen Gewinn. Es ist deshalb sachgerecht, bei der Schätzung des durchschnittlichen monatlichen Verdienstes in erster Linie auf die abrechenbaren Stunden abzustellen und dabei den zusätzlichen Verdienst durch Material durch eine moderate Erhöhung des vom Kläger bisher abgerechneten durchschnittlichen Stundensatzes zu berücksichtigen. Die Kammer legt daher der Berechnung nach (abrechenbaren) Arbeitsstunden einen Stundensatz von 35 Euro netto zugrunde. Bei durchschnittlich 252 Arbeitstagen im Jahr und Ansatz von 25 Tagen für Urlaub und Krankheit ergeben sich 227 Arbeitstage. Zudem sind Schlechtwettertage zu berücksichtigen, an denen der Kläger Arbeiten nicht hätte erbringen können. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Auftragslage im Winter schlechter ist als im Sommer. Dabei ist allerdings davon auszugehen, dass der Kläger seinen Urlaub und Büroarbeiten in erster Linie in der auftragsarmen Zeit abgewickelt hätte und er zudem im Sommer bei guter Auftragslage überproportional viele Stunden in der Woche oder gegebenenfalls auch samstags gearbeitet hätte. Unter Berücksichtigung auch des zeitlichen Aufwands für (nicht vergütete) Aquise geht die Kammer davon aus, dass er im Durchschnitt – also gerechnet über das ganze Jahr – nach einer Anlaufphase von ein bis zwei Jahren 6,5 Arbeitsstunden pro (regulärem) Arbeitstag gegenüber Auftragnehmern hätte abrechnen können. Dies ergibt einen Netto-Umsatz von 51.642,50 Euro im Jahr (227 Arbeitstage zu je 6,5 Stunden á 35 Euro netto). Davon sind die voraussichtlichen Ausgaben (mit Ausnahme der bei dieser Berechnung nicht zu berücksichtigen Kosten für den Materialeinkauf) abzuziehen sowieso ersparte Gemeinkosten, Fahrtkosten, und Steuervorteile zu berücksichtigen, insbesondere auf den Ersatzbetrag nicht anfallende Gewerbesteuer. Die Kammer schätzt diese Kosten auf etwa 14.000 Euro netto pro Jahr. Es ergibt sich folgende Berechnung: 51.642,50 Euro ./. 14.000,00 Euro 37.642,50 Euro Daraus ergibt sich ein monatlicher Nettoverdienst in Höhe von 3.136,88 Euro. Die Kammer geht davon aus, dass der Kläger in der Anfangszeit etwas weniger verdient hätte (mithin 2.800 Euro netto/Monat), jedoch ab 2012 aufgrund größer Erfahrung, gefestigter Auftragslage, rationelleren Arbeitens und eingespielter Arbeitsabläufe etwas mehr (3.200 Euro netto/Monat). cc) Der Kläger hat – durch die Vorlage entsprechender Urkunden belegt – bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung unfallbedingt die folgenden Leistungen durch staatliche Leistungsträger erhalten: Verletztengeld: 14.11.2009 bis 28.02.2011 14.089,39 Euro 01.03.2011 bis 05.05.2011 1.961,05 Euro 06.05.2011 bis 31.05.2011 754,25 Euro 01.06.2011 bis 13.07.2011 1.297,31 Euro 14.07.2011 bis 10.08.2011 814,59 Euro 11.08.2011 bis 05.09.2011 754,25 Euro 06.09.2011 bis 05.10.2011 905,10 Euro 06.10.2011 bis 31.10.2011 754,25 Euro Nov 2011 905,10 Euro Dez 2011 905,10 Euro Bis 02.02.2011 965,44 Euro 24.105.83 Euro Übergangsgeld: Februar 2012 543,66 Euro 543,66 Euro März bis Okt. 2012 (8 Monate) 627,30 Euro 5.018,40 Euro Nov. 2012 bis Aug. 2013 (10 M.) 649,20 Euro 6.492,00 Euro 12.054,06 Euro Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben: August 2013 207,08 Euro 207,08 Sept. 2013 bis Jan 2015 (17 M.) 608,97 Euro 10.352,49 10.559,57 Euro Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit Nachzahlung bis Ende April 2013: 3.462,29 Euro Mai 2013 bis Juni 2013 (2 M.) 233,53 Euro 467,06 Euro Juli 2013 bis Juni 2014 (12 M.) 234,12 Euro 2.809,44 Euro Juli 2014 bis Jan. 2015 (7 M.) 238,02 Euro 1.666,14 Euro 8.404,93 Euro Insgesamt hat der Kläger erhalten: Verletztengeld: 24.105.83 Euro Übergangsgeld: 12.054,06 Euro Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben: 10.559,57 Euro Rente Minderung Erwerbsfähigkeit: 8.404,93 Euro 55.124,39 Euro Hinzu kommen die Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung, welche durch die Leistungsträger gezahlt wurden und werden, in Höhe von monatlich 212,31 Euro (187,74 Euro und 24,57 Euro). Bei 62,5 Monate (Mitte November 2009 bis Januar 2015) zu je 212,31 Euro ergibt sich mithin eine Krankenversicherungsbeitragsleistung in Höhe von 13.269,38 Euro. Es ergibt sich ein Gesamtbetrag an unfallbedingten staatlichen Zuwendungen in Höhe von 68.393,77 Euro . dd) Diese mit dem Erwerbsschaden des Klägers kongruenten Leistungen mindern wegen des insoweit erfolgten gesetzlichen Anspruchsübergangs auf die Sozialleistungsträger gem. § 116 SGB X den Anspruch des Klägers gegen die Beklagten. Dabei trifft der Nachteil des Mitverschuldens des Klägers in Höhe von 25% gem. § 116 Abs. 3 Satz 1 SGB X sowohl den Kläger wie die Sozialleistungsträger in gleichem Maße. Von dem bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch geht auf die Sozialleistungsträger nur der Anteil über, der dem vH-Satz entspricht, für den die Beklagten ersatzpflichtig sind. Beim Geschädigten verbleibt der Teil des Ersatzanspruchs, der dem Verhältnis seines von der Sozialleistung nicht ausgeglichenen Restschadens zum Gesamtschaden entspricht (BGHZ 106, 381). cc) Der von den Beklagten zu ersetzende Erwerbsschaden für den Zeitraum ab dem Unfall bis Ende Januar 2015 berechnet sich auf der Grundlage der vorstehenden Überlegungen wie folgt: 15.11.2009 bis Ende 2009 (1 ½ Monate) 2.800 Euro 5.600.00 Euro Jan 2010 bis Ende 2011 (24 Monate): 3.000 Euro 72.000,00 Euro Jan 2012 bis Jan 2015 (37 Monate): 3.200 Euro 118.400,00 Euro 196.000,00 Euro ./. 68.393,77 Euro 127.606,23 Euro Davon 75%: 95.704,67 Euro Darauf gezahlt: 15.000,00 Euro Restbetrag: 80.704,67 Euro dd) Für die Monate Februar 2015 bis zum 15. Mai 2015 (insoweit anteilig) steht fest, dass der Kläger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und die Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit erhält. Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind wegen der Meisterprüfung bis zum 15. Mai 2015 beschränkt bewilligt worden. Da nicht davon auszugehen ist, dass der Kläger in dieser Zeit daneben weiteres Einkommen erzielen wird, berechnet sich sein monatlicher Anspruch wie folgt: 3.200,00 Euro (entgangener Monatsverdienst) ./. 608,97 Euro (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) ./. 238,02 Euro (Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit) ./. 212,31 Euro (Kranken- und Pflegeversicherung) 2.140,70 Euro Davon 75%: 1.605,53 Euro ee) Die zuzusprechende Verdienstausfallsrente ist bis zum 15. Mai 2015 zu begrenzen. Zwar kann ein Anspruchsinhaber bei wiederkehrenden Leistungen gem. § 258 ZPO wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen auf künftige Entrichtung klagen. Dies hat für ihn den Vorteil, nicht zunächst auf Feststellung und später – ggf. wiederholt – auf Zahlung klagen zu müssen. Der Gesetzgeber hat ihm diese Möglichkeit eröffnet, obgleich die zukünftige Entwicklung stets mit Unsicherheiten behaftet ist. Wesentliche Änderungen können über § 323 ZPO berücksichtigt werden. Auch bei der deshalb gebotenen großzügigen Handhabung setzt ein Zahlungsurteil auf künftig fällig werdende Leistungen allerdings voraus, dass diese in ihrer Höhe hinreichend bestimmbar sind. Dadurch soll der Beklagte vor einer Verurteilung auf unzureichender Tatsachengrundlage geschützt werden. Hier ist sicher, dass sich die Einkommenssituation des Klägers nach der Beendigung des Meisterkurses grundlegend verändern wird, so dass sich die Höhe des Anspruchs des Klägers für die Zeit nach Mitte Mai 2015 nicht prognostizieren lässt. Bei derartigen Unsicherheiten hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung ist eine zeitliche Beschränkung des Leistungsanspruchs angezeigt (vgl. BGH VersR 1969, 713). Die über den 15. Mai 2015 hinausgehende Zahlungsklage ist als derzeit unbegründet abzuweisen (vgl. RGZ 145, 195). Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass der Kläger insoweit vollständig unterliegt. In seinem Zahlungsantrag ist als „Minus“ ein Feststellungsantrag enthalten (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 30. Auflage, § 308 Rn. 4). Es ist daher festzustellen, dass der Kläger auch für die Zukunft einen Anspruch auf Ersatz seines unfallbedingten Verdienstausfalls hat, wobei von einem entgangenen Einkommen von derzeit 3.200 Euro netto auszugehen ist. Auf dieser Grundlage ist dem Kläger unter Berücksichtigung seiner Mithaftung in Höhe von 25% sowie unter Berücksichtigung etwaiger Steigerungen der allgemeinen Einkommens- und Verdienstsituation auch in Zukunft sein Erwerbsschaden zu ersetzen. 3. Der Kläger hat zudem einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von weiteren 80.000 Euro. a) Bei Verletzungen infolge eines Verkehrsunfalls wird die Höhe des Schmerzensgeldes in erster Linie durch das Maß der dem Verletzten durch den Unfall zugefügten Lebensbeeinträchtigung bestimmt. Da es dabei um den Ausgleich einer immateriellen, höchst individuellen Beeinträchtigung geht, ist die Höhe des Schmerzensgeldes nicht exakt bestimmbar. Deshalb eröffnet der in § 253 Abs. 2 BGB vorgeschriebene Maßstab der Billigkeit dem Richter einen Spielraum, den er durch eine Einordnung des Streitfalles in die Skala der in anderen Fällen zugesprochenen Schmerzensgelder ausfüllen muss. b) Die Kammer hat bei der Bemessung des dem Kläger zuzusprechenden Schmerzensgeldes berücksichtigt, dass der Kläger bei dem Unfall schwer verletzt worden ist und sich über mehrere Monate hinweg im Krankenhaus befunden hat, wo er sich mehrfach Operationen unterziehen musste. Zudem liegen bei dem Kläger nach dem von den Beklagten letztlich nicht mehr angegriffenen Gutachten der Sachverständigen Dr. med. T erhebliche Dauerschäden vor, die den Kläger lebenslang erheblich beeinträchtigten werden. Die Sachverständige hat bei dem Kläger erhebliche und ausgedehnte posttraumatische Hirnsubstanzschäden (Narben, Blutreste, Atrophie/Hirngewebeuntergang) des Groß- und Kleinhirns (Hirnrinde wie auch Marklager) und des Hirnbalkens festgestellt. Zudem hat der Kläger ein rupturiertes vorderes Kreuzband und einen hochgradigen Knorpelsubstanzschaden am linken Kniegelenk. Der Kläger leidet unter schmerzhaften Bewegungseinschränkungen, einer reduzierten körperlichen und geistigen Belastbarkeit, Ungeschicklichkeit, Kraftminderung sowie Gefühls-, Riech- und Sehstörungen beiderseits (u.a. Abwärtsschielen und Konvergenzschwäche, erst ab Juni 2011 wieder ausreichendes Sehvermögen, um Fahrzeug zu führen, jedoch mit Auflage, eine Brille oder Kontaktlinsen zu tragen). Eine berufliche Wiedereingliederungsmaßnahme mit einer einmal wöchentlich stattfindenden Belastungsprobe bei der Firma T2 in N2 musste der Kläger wegen Schmerzen und Gleichgewichtsstörungen im Sommer 2012 wegen Überforderung abbrechen. Seelisch leidet der Kläger an Depressionen mit glaubhafter Suizidplanung, Überforderungs-/Insuffizienzerleben, Insomnie (Schlafstörungen), Kopfschmerzen, einem dementielles Syndrom (Gedächtnisdefizite und kognitive Störungen, die Lebens- und Alltagskompetenzen einschränken, u.a. mit aktenkundigen Lernschwierigkeiten und Nichtbestehen der Klausuren). In der Folge dieser Beeinträchtigungen hat der Kläger erhebliche Probleme bei der Meisterprüfung, ist dort bereits ein Mal durchgefallen, wobei davon auszugehen ist, dass erhebliche und aus medizinischer Sicht nachvollziehbare Lern- und Konzentrationsschwierigkeiten dafür die Ursache sind. Sozial ist nach der Sachverständigen ein depressions- und kognitionsbedingtes soziales Rückzugsverhalten festzustellen, eine reduzierte körperliche und geistige Belastbarkeit in der Freizeit, im Sport und im Haushalt sowie beim Einkaufen. Eine Berufsunfähigkeit ist festgestellt. Die Umschulung zum Meister (ab 3. Februar 2012) ist nach dem Gutachten der Sachverständigen Dr. T nicht leidensgerecht. Die Fahreignung für Kfz der Gruppe 1 und 2 war zum Untersuchungszeitpunkt aufgehoben. Nach Einschätzung der Sachverständigen wird der Kläger in Zukunft nur wenige Berufe – bedingt – ausüben können. c) Auf dieser Grundlage hält die Kammer unter Berücksichtigung und Weiterentwicklung der in der Rechtsprechung bisher zugesprochenen Schmerzensgeldbeträge (vgl. etwa die Tabelle Hacks/Weller/Häcker Nrn. 291, 1454 und 1455), trotz des Mitverschuldens des Klägers von 25% ein Schmerzensgeld von 100.000 Euro für angemessen. Insbesondere die massiven Dauerschäden des Klägers, die ihn geistig und körperlich erheblich beeinträchtigen und des Umstandes, dass der Unfall den Kläger in einer Lebensphase traf, in der er die Weichenstellung für sein weiteres Leben stellen wollte (gerade aufgenommene Selbständigkeit, beabsichtigter Hausbau und Familiengründung), rechtfertigen ein Schmerzensgeld in dieser Höhe. Unter Berücksichtigung des bereits geleisteten Schmerzensgeldes in Höhe von 20.000 Euro bleibt ein nachzuzahlender Betrag in Höhe von (weiteren) 80.000 Euro. 4. Einen Anspruch auf Zahlung einer Schmerzensgeldrente neben einem Kapitalbetrag besteht hingegen nicht. Eine solche ist nur ausnahmsweise zu gewähren. Sie ist auf Fälle zu beschränken, in welchen der Geschädigte lebenslange, besonders schwere Dauerschäden erlitten hat, so etwa bei schwersten Hirnverletzungen oder Querschnittslähmungen. Trotz der erheblichen Dauerschäden liegt bei dem Kläger ein derartiger Extremfall (noch) nicht vor. 5. Der Feststellungsantrag bezogen auf Zukunftsschäden des Klägers ist begründet. Der Kläger hat ein Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung der Einstandspflicht auch für den weiteren immateriellen (vgl. dazu: BGH NJW 1998, 160) und materiellen Schaden unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 25%. 6. Zudem hat der Kläger Anspruch auf Ersatz seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung seiner Ansprüche, soweit sie berechtigt waren. Die erstattungsfähigen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten berechnen sich wie folgt: 1,5 Geschäftsgebühr aus Streitwert bis 260.000 Euro 3.078,00 Euro Pauschale für Post und Telekommunikation 20,00 Euro Dokumentenpauschale für Ablichtungen 35,25 Euro Honorarauslage gem. Anlage 24,00 Euro Zwischensumme netto 3.157,25 Euro 19% Umsatzsteuer 599,88 Euro Erstattungsfähiger Gesamtbetrag: 3.757,13 Euro 7. Die Zinsansprüche ergeben sich aus dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 4, 709 Sätze 1 und 2 ZPO. Streitwert: Klageantrag zu 1): 14.002,84 Euro Klageantrag zu 2): 391.178,09 Euro Klageantrag zu 3): 120.000,00 Euro Klageantrag zu 4): 19.125,00 Euro Klageantrag zu 5): 30.000,00 Euro 574.305,93 Euro