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Beschluss

33 T 611/14 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2015:0402.33T611.14.00
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Tenor

Auf die Beschwerde vom 23.09.2014 gegen die Ordnungsgeldentscheidung vom  19.09.2014 wird das Ordnungsgeld auf 50 € herabgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Gerichtsgebühr ist nicht zu erheben (Nr. 19115 KV GNotKG).

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde vom 23.09.2014 gegen die Ordnungsgeldentscheidung vom 19.09.2014 wird das Ordnungsgeld auf 50 € herabgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Eine Gerichtsgebühr ist nicht zu erheben (Nr. 19115 KV GNotKG). Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 250,00 € wegen verspäteter Einreichung ihrer Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2012 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24.03.2014, zugestellt am 27.03.2014, eine sechswöchige Nachfrist gesetzt und die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500,00 € angedroht. Gegen die Ordnungsgeldandrohung hat die Beschwerdeführerin Einspruch nicht eingelegt. Das Bundesamt für Justiz hat daraufhin durch die angefochtene Entscheidung vom 19.09.2014 das angefochtene Ordnungsgeld in Höhe von 250,00 € festgesetzt. Gegen die ihr am 23.09.2014 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.09.2014 am 29.09.2014 (Eingang beim Bundesamt für Justiz) Beschwerde eingelegt. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand in Bezug auf die sechswöchige Nachfrist gemäß § 335 Abs. 5 HGB hat die Beschwerdeführerin hingegen nicht gestellt. Mit der Beschwerdeführerin bekannt gemachter Entscheidung vom 10.10.2014 hat das Bundesamt für Justiz der Beschwerde gegen das Ordnungsgeld nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Bonn zur Entscheidung vorgelegt. II. Die gemäß § 335a Abs. 1 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde gegen das Ordnungsgeld vom 19.09.2014 ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang überwiegend begründet. Im Übrigen hat sie keinen Erfolg. 1. Ein objektiver Verstoß gegen die Offenlegungspflichten der §§ 325 ff. HGB liegt vor. Die Beschwerdeführerin ist als GmbH eine Kapitalgesellschaft und als solche gemäß der §§ 264 ff. HGB zur Erstellung eines Jahresabschlusses für jedes Geschäftsjahr und gemäß der §§ 325 ff. HGB grundsätzlich zur Offenlegung des Jahresabschlusses gegenüber dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers verpflichtet. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Kleinstkapitalgesellschaft im Sinne von § 267a HGB handelt. Als solche ist sie von der Pflicht zur Offenlegung ihrer Rechnungslegungsunterlagen nicht befreit. Sie hat lediglich gemäß § 326 Abs. 2 HGB das Recht, ihre Bilanz in elektronischer Form beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers zu hinterlegen, statt ihren Jahresabschluss, bestehend zumindest aus Bilanz und Anhang, offen zu legen. Ihrer Verpflichtung zur Offenlegung des angemahnten Jahresabschlusses oder zur Hinterlegung der Bilanz ist die Beschwerdeführerin nicht innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Geschäftsjahres nachgekommen, obwohl § 325 Abs. 1 HGB dies vorschreibt. 2. Der Beschwerdeführerin ist durch die Androhungsverfügung vom 24.03.2014 gemäß § 335 Abs. 3 Satz 1 HGB die Möglichkeit eingeräumt worden, die Festsetzung eines Ordnungsgeldes zu verhindern, indem sie die versäumte Offenlegung innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Androhung nachholt oder in diesem Zeitraum ihre Bilanz gemäß § 326 Abs. 2 HGB hinterlegt. Auch nach Zugang dieser Androhungsverfügung hat die Beschwerdeführerin dies jedoch versäumt. Die Hinterlegung der Bilanz für das angemahnte Geschäftsjahr beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers erfolgte erst am 19.05.2014. Die Androhungsverfügung vom 24.03.2014 ist der Beschwerdeführerin ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 27.03.2014 am selben Tage zugestellt worden. Die Hinterlegung der Bilanz des angemahnten Geschäftsjahres erfolgte also erst 11 Tage nach Ablauf der Nachfrist. Damit hat die Beschwerdeführerin die ihr durch die Ordnungsgeldandrohung gewährte Chance vertan, die Festsetzung des angefochtenen Ordnungsgeldes abzuwenden. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Verletzung ihrer Pflicht zur rechtzeitigen Offenlegung ihres Jahresabschlusses auch zu vertreten. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der Nichtabhilfeentscheidung des Bundesamtes für Justiz vom 10.10.2014 Bezug genommen. Ergänzender Vortrag hierzu ist seitens der Beschwerdeführerin nicht mehr erfolgt. 4. Der Umstand, dass nach Ablauf der Nachfrist noch vor der Ordnungsgeldfestsetzung durch das Bundesamt schließlich doch eine Offenlegung erfolgte, steht der Aufrechterhaltung der Festsetzung nicht entgegen, wie sich schon aus § 335 Abs. 1 S. 1 HGB ergibt. Das Ordnungsgeldverfahren knüpft an das pflichtwidrige Unterlassen einer rechtzeitigen Offenlegung an. Folgerichtig führt die schuldhafte Versäumung der Nachfrist zwingend ("ist") zur Ordnungsgeldfestsetzung. Anderenfalls ließe sich auch nicht erklären, warum bei geringfügiger Überschreitung der Nachfrist, also trotz Offenlegung, das Bundesamt gemäß § 335 Abs. 4 S. 2 Nr. 4 HGB gegenüber dem angedrohten ein herabgesetztes Ordnungsgeld verhängen kann. Bei dem Ordnungsgeld handelt es sich folglich sowohl um ein Beugemittel als auch eine repressive strafähnliche Sanktion, die der Vermeidung künftiger Fristversäumnisse dient (vgl. BVerfG, Beschl. 11.03.2009 - 1 BvR 3413/08, veröffentlicht unter www.bundesverfassungsgericht.de; LG Bonn, Beschl. v. 30.06.2008 - 11 T 48/07, veröffentlicht unter www.nrwe.de). 5. Das festgesetzte Ordnungsgeld war jedoch von 250 € auf 50 € herabzusetzen. Das Bundesamt für Justiz hat das gemäß § 335 Abs. 1 Satz 4 HGB vorgesehene Mindestordnungsgeld von 2.500 € wegen geringfügiger Überschreitung der zur Offenlegung gesetzten Frist – hier um 11 Tage – gemäß § 335 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 HGB um 90 % auf 250 € abgesenkt. Dabei hat es unberücksichtigt gelassen, dass im vorliegenden Fall – da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Kleinstkapitalgesellschaft handelt, die von dem Recht gemäß § 326 Abs. 2 HGB Gebrauch gemacht hat – gemäß § 335 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HGB allenfalls ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 € hätte verhängt werden können, wenn die Offenlegung zwar noch vor der Entscheidung des Bundesamtes für Justiz erfolgt wäre, eine geringfügige, d.h. nur wenige Tage umfassende Überschreitung der Nachfrist aber nicht vorgelegen hätte. Ausgehend vom Gesetzeswortlaut, wonach das Ordnungsgeld bei geringfügiger Fristüberschreitung gemäß § 335 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 HGB „jeweils“ auf einen geringeren Betrag herabzusetzen ist, hat somit bei Kleinstkapitalgesellschaften und kleinen Kapitalgesellschaften, die die Voraussetzungen gemäß § 335 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 und Satz 3 HGB erfüllen, im Falle einer nur geringfügigen Überschreitung der Offenlegungspflicht eine sich an den in § 335 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 HGB vorgesehenen Ordnungsgeldern von 500 € (für Kleinstkapitalgesellschaften) bzw. 1.000 € (für kleine Kapitalgesellschaften) zu orientierende gestaffelte Herabsetzung des Ordnungsgeldes stattzufinden. Eine solche betragsmäßige Differenzierung trägt zudem der in den Regelungen des § 335 Abs. 4 Satz 2 HGB zum Ausdruck kommenden Differenzierung nach der Größe der Kapitalgesellschaft hinreichend Rechnung. Dementsprechend ist das Ordnungsgeld hier gemäß § 335 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1, Nr. 4, Satz 3 HGB auf 10 % des unter den Voraussetzungen des § 335 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1, Satz 3 HGB für Kleinstkapitalgesellschaften vorgesehenen Ordnungsgeldes von 500 €, d.h. auf 50 €, zu reduzieren. Eine weitergehende Absenkung des Ordnungsgeldes ist nicht möglich. Insbesondere hat der Gesetzgeber einen Erlass aus Kulanz oder im Hinblick auf die Finanzlage der Gesellschaft nicht vorgesehen. Der Kammer ist insoweit vom Gesetzgeber kein Ermessen eingeräumt worden. Sie ist an diese Rechtslage gebunden. 6. Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten entspricht billigem Ermessen (Nr. 19115 KV GNotKG), nachdem das Ordnungsgeld um 90 % auf lediglich 50 € reduziert wurde. Im Übrigen ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst (§ 335a Abs. 2 Satz 6 HGB). 7. Die Rechtsbeschwerde wird ausschließlich hinsichtlich der von der Kammer unter Bezugnahme auf § 335 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1, Nr. 4, Satz 3 HGB und dessen Auslegung vorgenommenen Reduzierung des angefochtenen Ordnungsgeldes von 250 € auf 50 € zugelassen. Wert des Beschwerdegegenstandes: 250,00 EUR. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach schriftlicher Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar a. die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; b. soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Beteiligten müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für das Bundesamt für Justiz. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.