Urteil
3 O 238/12
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2015:0414.3O238.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 Der Kläger, seinerzeit Bezirksdirektor der G M aG, begehrt von der Beklagten als kreditgebender Bank Schadensersatz aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau aufgrund einer fehlgeschlagenen Investition in eine Eigentumswohnung. 3 Der Kläger und dessen Ehefrau, die ihre Ansprüche mit Erklärung vom 18.06.2012 an den Kläger abgetreten hat, sind mit der Beklagten, einer Bank mit Sitz in C, über einen Darlehensvertrag verbunden. 4 Der Kläger erwarb 1997 eine in einer WE-Anlage gelegene 54 m² große, zu sanierende und zu modernisierende Eigentumswohnung in einem Sanierungsgebiet in M2 (Wohnung Nr. #, Lstr. #) mit dem Ziel der Altersvorsorge und Steuerersparnis. Der Kauf- und Sanierungsvertrag erfolgte durch notarielles Angebot des Klägers am 08.12.1997 sowie notarielle Annahme durch die Verkäuferin, der T3 GmbH und O GmbH J KG N2 (im Folgenden: Verkäuferin) vom 29.12.1997. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlagen 2 und 3 vorgelegten Notarurkunden (Bl. ##-## d. A.) Bezug genommen. Der Kaufpreis von insgesamt 202.446,00 DM setzte sich gemäß Anlage 2 zum notariellen Kauf- und Sanierungsvertrag zusammen aus einem Betrag für den Grundstücksanteil von 10.122,30 DM (5 %), für die Altbausubstanz i.H.v. 30.366,90 (15 %) sowie aus allen sonstigen Sanierung- und Modernisierungskosten/ Bauarbeiten i.H.v. 161.956,80 DM (80 %). Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Kauf- und Sanierungsvertrag Bezug genommen (Anlage 2, Bl. ## ff. d.A.). 5 Nach teilweiser Vorfinanzierung durch die B GmbH gemäß Darlehensvertrag vom 20.12.1997 nahmen der Kläger und die Zedentin bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Ebank $&$/C (im Folgenden nur: Beklagte) unter Hauptdarlehensnummer ########## am 01.09.1998 ein Darlehen in Höhe von 195.000,00 DM auf, wobei zwei Unterkonten eingerichtet wurden. Die Tilgung des mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrages sollte durch die Ansparung einer Lebensversicherung bei der G Lebensversicherung erfolgen, die an die Bank abgetreten wurde. Darüber hinaus wurde das Darlehen durch eine objektbezogene Grundschuld und die Abtretung der Mietzinsansprüche aus der erworbenen Immobilie zu Gunsten der Beklagten gesichert. Die Lebensversicherung wurde ab dem 01.04.2008 beitragsfrei gestellt und das Gesamtdarlehen ab 2009 in ein Annuitätendarlehen umgestellt. Im Rahmen einer Umschuldung wurde die Lebensversicherung sodann aufgelöst und mit dem Auszahlungsbetrag 2009 das Darlehen getilgt. 6 Die Eigentumswohnung wurde anfangs für monatlich 580,00 DM und später für 250,10 EUR vermietet. Ausweislich der vorgelegten Schadensaufstellung bis Juni 2012 erfolgte die Vermietung mit wenigen Leerständen durchgängig, wobei für die erzielten Jahresbruttomieten auf die klägerseitige Aufstellung der Mieteinnahmen verwiesen wird (Bl. ## f. d. A.). 7 Mit Anwaltsschriftsatz vom 09.12.2009 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 31.12.2009 dazu auf, ihm sämtlichen im Zusammenhang mit dem Kauf der Immobilie entstandenen Schaden zu ersetzen und ihn von den Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag Zug um Zug gegen Übertragung des Eigentums an der Immobilie freizustellen. Die Beklagte wies dieses Anliegen mit Schreiben vom 05.01.2010 unter anderem unter Verweis auf eine interne Wertermittlung betreffend das Objekt, wonach der Verkehrswert im Erwerbszeitpunkt bei 99.395,14 EUR/ 1.840,64 pro m² und der Kaufpreis damit lediglich 3-5 % über dem Verkehrswert liege, zurück (Anlage 26, Bl. ### ff. d. A.). 8 Mit Schreiben vom 28.12.2011 beantragte der Kläger die Einleitung eines außergerichtlichen Güteverfahrens. Der Antrag ging bei der Gütestelle am 30.12.2011 ein (vgl. Anl. 28, Bl. ### d. A.). Mit Schreiben vom 08.02.2012 teilte der Mediator T2 dem Klägervertreter das Scheitern des Güteverfahrens mit. Der Klageantrag ging beim Landgericht Bonn per Fax am 13.07.2012 ein. 9 Im Klagewege begehrt der Kläger nunmehr Ersatz des ihm in Folge der fehlenden Aufklärung über die vermeintlich sittenwidrige Überteuerung der Immobilie entstandenen Schadens von insgesamt 144.634,76 EUR, der sich im Wesentlichen aus Finanzierungskosten (123.619,93 EUR auf den Darlehensvertrag vom 01.09.1998 mit der Hauptdarlehen Nr. ########## sowie 7.626,74 EUR auf den nach Umschuldung und Ablösung bestehenden Darlehensvertrag vom 09.08.2010 mit der Darlehensnummer ##########), Einmalzahlungen (Grunderwerbssteuer, Notarkosten, Grundbuchkosten) in Höhe von 5.971,94 EUR sowie weiteren Kosten (Grundsteuern, nicht umlagefähige Nebenkosten) in Höhe von 7.416,15 EUR zusammen setzt. Hiervon lässt er sich schadensmindernd die eingenommenen Mieteinnahmen (Kaltmiete) in Höhe von 36.428,32 EUR abziehen, womit der geltend gemachte Schadensbetrag von 108.206,44 EUR verbleibt. Für die Einzelheiten der Schadenberechnung wird auf Bl. ## ff. d. A. verwiesen. 10 Der Kläger behauptet, er sei im Rahmen einer Umfrage zum Thema Steuersparen kontaktiert worden. Daraufhin habe ein Termin mit dem für die von der Verkäuferin eingeschaltete Firma T2 tätigen Vermittler L2 in seiner Wohnung stattgefunden habe, in dem zunächst die Finanzlage der Eheleute T besprochen worden sei. Während eines zweiten Beratungsgespräches am 09.12.1997 sei eine Investitionsberechnung aufgestellt worden, im Rahmen derer der Vermittler L2 aufgezeigt habe, dass der Immobilienerwerb sich für die ersten zehn Jahre nahezu vollständig aus Steuerersparnissen und Mieteinnahmen finanzieren lasse. Es sei mitgeteilt worden, dass das Objekt nach zehn Jahren mit einem Gewinn von etwa 60.000 EUR weiter veräußerbar sei und eine Wertsteigerung erfahren werde. Des Weiteren sei erklärt worden, dass die Finanzierung gesichert sei, da bereits eine Bank gefunden worden sei, die die Finanzierung übernehmen würde. Der Kläger behauptet, diese Zusicherungen seien unzutreffend gewesen. Nachdem im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens vor dem Amtsgericht M2 für eine andere in der Ausstattung vergleichbare Wohnung in der gleichen WE-Anlage für das Jahr 2003/2004 ein Verkehrswert zwischen 788,19 EUR/ m² und 806,63 EUR/ m² ermittelt worden sei, sei die streitgegenständliche Immobilie mit einem Verkehrswert von 43.000,00 EUR um 139 % überteuert. Auch unter Zugrundelegung der vereinfachten Ertragswertmethode ergäbe sich ein Verkehrswert von 49.820,28 EUR und somit eine Überteuerung von 107 %. 11 Der Kläger behauptet ferner, der später zustande gekommene Darlehensvertrag mit der Beklagten sei ohne seine Initiative und auch ohne persönlichen Kontakt mit der Beklagten ebenfalls durch den Vermittler L2 vermittelt worden. Es seien zwischen der Beklagten und den Verkäufern bzw. den von ihr eingeschalteten Vermittlern in der Wohnungseigentumsanlage wiederholt Finanzierungen vermittelt worden. Daher habe die Beklagte die wertbildenden Faktoren der Wohnung aufgrund der durchgeführten Beleihungswertermittlung gekannt. Hätten er bzw. seine Ehefrau Kenntnis von der sittenwidrigen Überteuerung der Immobilie gehabt oder wären sie durch die Beklagte darauf hingewiesen worden, dass das Finanzierungskonzept allein auf marktschreierischen Anpreisungen und nicht auf nachvollziehbaren Fakten beruht, hätten sie den Vertrag nicht geschlossen bzw. diesen zeitnah angefochten. Die zugesicherte Mietertrag von 10 DM m² sei nie zu erzielen gewesen. 12 Der Kläger ist der Ansicht, es bestehe ein Rückforderungsanspruch gemäß § 812 BGB, da der zu Sicherungszwecken zwischen der Beklagten und (auch) der an dem Kaufvertrag völlig unbeteiligten Zedentin, seiner Ehefrau, geschlossene Darlehensvertrag unter dem analog heranzuziehenden Gesichtspunkt der Grundsätze einer sittenwidrigen Angehörigenbürgschaft unwirksam sei. Zudem vertritt er die Auffassung, dass die von ihm als Steuersparmodell in Form des Bauherrenmodells erworbene Eigentumswohnung sittenwidrig überteuert gewesen sei. Er sei durch die arglistige Täuschung des Vermittlers bzw. Verkäufers der Immobilie zum Abschluss des Kaufvertrages bestimmt worden. Der Verkäufer bzw. der von ihm eingeschaltete Vermittler habe mit dem Beklagten dabei in institutionalisierter Weise zusammengewirkt, wobei eine wiederholte Finanzierungsvermittlung als Indiz für ein institutionalisiertes Zusammenwirken ausreiche. Da die Beklagte die arglistige Täuschung gekannt habe und für sie jedenfalls die wertbildenden Faktoren erkennbar gewesen seien, sei sie zur entsprechenden Aufklärung aufgrund des bestehenden Wissensvorsprungs verpflichtet gewesen. Da die Beklagte sich zu einer hundertprozentigen Finanzierung verpflichtet habe, sei sie zur Durchführung einer Beleihungswertermittlung auch im Kundeninteresse verpflichtet gewesen. Da sich die Beklagte die Mietzinsansprüche aus der streitgegenständlichen Immobilie habe abtreten lassen, folge die Kenntnis der sittenwidrigen Überteuerung bereits aus der Kenntnis der Miethöhe. Etwaige Steuervorteile des Klägers seien bei der Schadensermittlung nicht zu berücksichtigen. Da er sich erstmals 2009 anwaltlich beraten lassen und erst zu diesem Zeitpunkt von den Ansprüchen gegen die Beklagte Kenntnis erlangt habe, seien die Ansprüche nicht verjährt. 13 Der Kläger beantragt, 14 I. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Schadenersatz i.H.v. 108.206,44 EUR zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 22.12.2009 zu zahlen sowie weitere 4.151,20 EUR als Nebenforderung (außergerichtliche Rechtsanwaltskosten) zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen, 15 jeweils Zug um Zug gegen lastenfreie Übertragung des Sonder- und Teileigentums L-Straße in M2: 16 Wohnungsgrundbuch von D des Amtsgerichts M2, Blatt ####,96/1.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück, Flurstück ###d, (vormals Blatt ####,122/1000 Miteigentumsanteil), verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. # bezeichneten Wohnung nebst dem Kellerraum Nr. #; 17 II. festzustellen, 18 1) dass der Beklagten keine weiteren Ansprüche aus den Darlehen zwischen der Beklagten und dem Kläger sowie seiner Ehefrau D2 T am 01.09.1998 (Hauptdarlehensnummer: ##########, unter Darlehensnummer: ########## und ##########) sowie aus dem Darlehensvertrag vom 09.08.2010 (Darlehensnummer: ##########) mehr zustehen; 19 2) dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger und seiner Ehefrau D2 T jedweden Schaden zu ersetzen sowie von jedweden Kosten und Verpflichtungen freizustellen, die dem Kläger sowie seiner Ehefrau im Zusammenhang mit dem Kauf der im Antrag zu Ziff. I. näher bezeichneten Eigentumswohnung sowie im Zusammenhang mit den mit der Beklagten geschlossenen in Ziffer II.1. genannten Darlehensverträgen entstanden sind bzw. noch entstehen werden; 20 3) dass sich die Beklagte seit dem 22.12.2009 im Annahmeverzug befindet. 21 Die Beklagte beantragt, 22 die Klage abzuweisen. 23 Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung unter Verweis auf die spätestens am 18.01.2012 eingetretene Beendigung des Güteverfahrens. 24 Sie bestreitet die in der Wohnung des Klägers stattgefundenen Beratungsgespräche mit Nichtwissen. Unter Verweis auf den Umstand, dass der Darlehensvertrag mit der Beklagten erst im Jahr 1998 abgeschlossen worden sei, bestreitet sie darüber hinaus, dass im Rahmen des Verkaufsgespräches bereits davon gesprochen worden sei, eine finanzierungsbereite Bank sei bereits gefunden worden. Zwischen der Beklagten und dem Verkäufer bzw. Vermittler habe keine intensive Geschäftsbeziehung bestanden. Die Beklagte habe auch keine Kenntnis von wertbildenden Faktoren gehabt, da die Kreditentscheidung auf Erkenntnissen zur Werthaltigkeit der Investition beruhe. Das Bewertungsinteresse und der Bewertungszweck der Bank seien andersartig, da die Prüfung im Eigeninteresse erfolge und es maßgeblich auf den Vergleichswert ankomme, nicht aber auf den Ertragswert. 25 Darüber hinaus bestreitet sie die Arglist des Verkäufers bzw. des von diesem eingeschalteten Vermittlers unter Verweis darauf, dass es sich bei dem geschätzten Mietertrag und Verkehrswert um eine reine Prognose gehandelt habe. Da das Grundstück allerdings mit einem Fertigstellungsgrad von lediglich 20 % erworben worden sei, sei eine übliche Immobilienbewertung ausgeschlossen gewesen. Nach Einschätzung ihrer Sachbearbeiter habe ein Missverhältnis zwischen dem Wert der Immobilie und der Finanzierung im Übrigen nicht bestanden, weil der seinerzeitige Vergleichswert 3.600,00 DM pro m² betragen habe; den sie nach Rücksprache mit ihrer Regionalgutachterin ermittelt habe. 26 Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei bereits nicht schlüssig. Eine Verpflichtung zu einer etwaigen Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft habe nicht bestanden. Zudem setze die Annahme der vom BGH aufgestellten Beweiserleichterung eine intensive Geschäftsbeziehung voraus, wofür eine allgemeine Finanzierungszusage für sich genommen nicht ausreiche. Auch der Schaden sei nicht schlüssig dargelegt, da die für die Investitionsentscheidung maßgeblichen steuerlichen Entlastungen des Klägers nicht schadensmindernd berücksichtigt worden seien. Letztlich treffe den Kläger und seine Ehefrau auch ein Mitverschulden, da sie die Umstände, die nun Anlass für den Vorwurf einer arglistigen Täuschung seien, selber auch nicht geprüft hätten. 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2015 und den im Rahmen dessen übergebenen Kreditbeschluss der Beklagten vom 01.09.1998 (Bl. ### ff. d. A.) Bezug genommen. 28 Entscheidungsgründe 29 I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 30 1. Dem Kläger steht aus eigenem und aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte unter dem Gesichtspunkt eines Wissensvorsprunges hinsichtlich einer sittenwidrigen Überteuerung des Kaufpreises für die Eigentumswohnung (zu a.), unter dem Gesichtspunkt des institutionalisierten Zusammenwirkens mit dem Vertreiber im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung (zu b.) oder unter dem Gesichtspunkt des Überschreitens der Kreditgeberrolle (zu c.) zu. 31 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben (vgl. etwa BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20). 32 Der vorgetragene Sachverhalt lässt solche besonderen, eine Schadensersatzpflicht der Beklagten begründenden Umstände nicht erkennen. 33 a. Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Wissensvorsprungs ist ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn eine so wesentliche Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert vorliegt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss. Von einer solchen sittenwidrigen Übervorteilung ist auszugehen, wenn der Verkaufspreis knapp doppelt so hoch ist wie der Verkehrswert der Wohnung (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2008, XI ZR 221/07, hier zitiert nach juris, Rn. 14, m.w.N.). 34 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Kreditinstitut allerdings nur das ihm präsente Wissen offenbaren. Dabei ist grundsätzlich positive Kenntnis der Bank von der sittenwidrigen Überteuerung des Kaufobjekts erforderlich. Eine solche Kenntnis wird nicht vermutet. Es besteht auch keine Nachforschungspflicht einer Bank hinsichtlich etwaiger Risiken des zu finanzierenden Vorhabens. Nach ständiger Rechtsprechung prüfen Kreditinstitute den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten im eigenen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht im Interesse des Kunden (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 – XI ZR 508/12 –, Rn. 18, juris; BGHZ 147, 343, 349; BGH WM 2010, 1448 Rn. 9). Dementsprechend kann sich aus einer lediglich zu bankinternen Zwecken erfolgten oder unterlassenen Beleihungswertermittlung grundsätzlich keine Pflichtverletzung gegenüber dem Kreditnehmer und somit auch keine diesbezügliche Aufklärungspflicht ergeben. 35 Ausnahmsweise steht die bloße Erkennbarkeit von aufklärungspflichtigen Tatsachen wie etwa der sittenwidrigen Überteuerung eines Wohnungskaufpreises der positiven Kenntnis aber dann gleich, wenn sich diese einem zuständigen Bankmitarbeiter nach den Umständen des Einzelfalls aufdrängen musste; er ist dann nach Treu und Glauben nicht berechtigt, seine Augen vor solchen Tatsachen zu verschließen (BGH, Urteil vom 29.04.2008, a.a.O., Rn. 17 ff.). 36 Positive Kenntnis der Beklagten von einer sittenwidrigen Kaufpreisüberhöhung ist vorliegend nicht ersichtlich und musste sich den für die Kreditentscheidung zuständigen Mitarbeitern der Beklagten auch nicht aufdrängen. Aus dem von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zur Akte gereichten Kreditbeschluss zur Finanzierung der Immobilie L-Straße in M2, Wohnung Nr. # (Bl. ### f. d. A.) ergibt sich, dass der Verkehrswert der Immobilie zum Erwerbszeitpunkt unter Zugrundelegung eines Vergleichswertes von 3.600,00 DM/ m² auf 194.000,00 DM (99.395,14 EUR) geschätzt wurde. Im Rahmen der Ertragswertberechnung wurde von einer monatlichen Nettomiete von 10,00 DM/ m² ausgegangen. Unter Vornahme eines Sicherheitsabschlages von etwa 10 % wurde der Beleihungswert mit 174.000,00 DM beziffert. Daraus folgt eine Überteuerung der streitgegenständlichen Immobilie von unter 5 %, welche ganz erheblich unterhalb der Schwelle von 200 % liegt, die der BGH für das Vorliegen einer sittenwidrigen Überhöhung annimmt. 37 Die Vornahme der Beleihungswertermittlung ist nicht zu beanstanden. So waren hier einerseits die Einkommensverhältnisse des Klägers und die gemessen daran moderaten Finanzierungsbelastungen sowie die beigebrachten Sicherheiten (Abtretung Mietzinsansprüche und Grundschuld) und andererseits der zum Finanzierungszeitpunkt bestehende geringe Sanierungsgrad des Objektes, auf den immerhin 80 % des Kaufpreises entfielen, zu berücksichtigen. Gab Letzterer den mit der Bewertung der Sicherheit betrauten Mitarbeitern der Beklagten auch Anlass zu entsprechend kritischer Prüfung, so ist weder vorgetragen, noch ersichtlich, dass insoweit als wertbestimmend zunächst nur geplante und erst noch herzustellende Objektbestandteile etwa überhöht oder unrichtig in die Wertermittlung eingeflossen wären. 38 Anhaltspunkte dafür, dass die in dem Kreditbeschluss enthaltenen und für die Kreditentscheidung maßgeblichen Zahlen offenkundig und erkennbar grob falsch sind, hat der Kläger nicht vorgetragen und sind auch aus Sicht der Kammer nicht ersichtlich. Der Überprüfung des der Kreditentscheidung zu Grunde gelegten Zahlenwerkes durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es daher ungeachtet des Antrages des Klägers nicht. Auf eine reine Ertragswertermittlung, wie sie dem Kläger vorschwebt, kommt es nicht an. 39 b) Des Weiteren können sich Anleger in Fällen eines „institutionalisierten Zusammenwirkens“ der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Initiatoren bzw. des Prospekts über das Anlageobjekt berufen. Die eine eigene Aufklärungspflicht der Bank begründende Fallgruppe des konkreten Wissensvorsprungs wird insofern unter bestimmten Voraussetzungen durch eine Beweiserleichterung in Form einer widerleglichen Vermutung für die Kenntnis der Bank von der arglistigen Täuschung durch den Verkäufer sowie den von diesem ggf. eingeschalteten Vermittler bzw. durch den Verkaufsprospekt ergänzt. Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Initiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, wenn auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler – sei es auch nur über einen von ihm benannten besonderen Finanzierungsvermittler –, angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Initiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufsprospekts nach den Umständen des Falles evident ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2006, a.a.O., Rn. 51 f.). 40 An den vorgenannten Voraussetzungen für die Haftung aufgrund eines institutionalisierten Zusammenwirkens fehlt es unter Zugrundelegung des Klägervortrages indes. Der Kläger hat weder hinreichend substantiiert dargetan, dass die Abwicklung der Finanzierung über den Vermittler L2 bereits den Grad eines institutionalisierten Zusammenwirkens im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erreicht hat (zu aa.) noch hat er den Nachweis geführt, dass der Vermittler L2 den Kläger arglistig getäuscht hat (zu bb.). 41 aa) Die Annahme eines institutionellen Zusammenwirkens setzt voraus, dass es zwischen dem Verkäufer bzw. den von ihm beauftragten Vermittler und der finanzierenden Bank ständige Geschäftsbeziehungen gab. Diese können z.B. in Form einer Vertriebsvereinbarung, eines Rahmenvertrages oder konkreter Vertriebsabsprachen bestehen oder sich daraus ergeben, dass der Verkäufer oder der Vermittler dem finanzierenden Institut wiederholt Finanzierungen von Eigentumswohnungen desselben Objekts vermittelt haben. 42 Das Vorliegen einer Vertriebsvereinbarung zwischen der Beklagten und dem Verkäufer hat der Kläger indes bereits nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Sofern er pauschal behauptet hat, dass zwischen der Beklagten und den Verkäufern bzw. den von ihr eingeschalteten Finanzierungsvermittlung „wiederholt“ Finanzierungen in der WE-Anlage zu Stande gekommen seien, so fehlt es an konkretem Vortrag dazu, wie viele Wohnungseinheiten es in der Anlage gibt, in wie vielen Fällen und unter welchen sonstigen Bedingungen und zu welchen Zeitpunkten eine Finanzierung über die Beklagte erfolgt sein soll. Konkrete Anhaltspunkte für eine irgendwie geartete organisatorische Verbindung sind daher nicht ersichtlich. Dem als Ausforschungsbeweis unzulässigen Beweisantritt durch Vernehmung sämtlicher Miteigentümer der WE-Anlage als Zeugen war damit nicht nachzugehen. 43 Auch sofern der Kläger behauptet, der Darlehensvertrag mit der Beklagten sei nicht aufgrund seiner Initiative oder der seiner Frau zustande gekommen, sondern nur deshalb, weil dem Kläger der Immobilienerwerb mit einer entsprechenden Finanzierung im Rahmen der Kaufvertragsverhandlungen vom Vermittler L2 (mit)vermittelt worden sei, bleibt er jede Erklärung dafür schuldig, wie und wann dieser Kontakt genau zustande gekommen ist, wie es zu dem Abschluss der Darlehensverträge kam und vor allem aus welchem Grund dieser Vertrag erst etwa neun Monate nach Abschluss des Kauf- und Sanierungsvertrages zustande gekommen ist. Die klägerseitige Behauptung, das Erwerbsgeschäft sei nach der Lebenswahrscheinlichkeit ohne eine entsprechend angepriesene Finanzierung nicht getätigt worden, überzeugt vor dem Hintergrund nicht, dass die Immobilie vor Abschluss des Darlehensvertrages mit der Beklagten zunächst teilweise durch ein Darlehen bei der B GmbH vom 20.12.1997 vorfinanziert wurde. Es ist völlig unklar, aus welchem Grund es einer solchen Vorfinanzierung bis zum Abschluss des Darlehensvertrages mit der Beklagten am 01.09.1998 bedurft hat, wenn doch unter Zugrundelegung der klägerseitigen Angaben bereits vor dem Zustandekommen des Kaufvertrages eine Zusage der Beklagten vorgelegen haben soll. 44 Dass zwischen Abschluss des notariellen Kaufvertrages und Abschluss des Darlehensvertrages ein Zeitraum von über neun Monaten lag, spricht indiziell ebenso gegen ein institutionalisiertes Zusammenwirken zwischen Verkäufer und der Beklagten wie gegen die Annahme, dass die Finanzierung bei der Beklagten im Rahmen der Kaufvertragsverhandlungen mit angeboten wurde. Obwohl der Darlehensbetrag mit der Beklagten erst am 01.09.1998 zustande gekommen ist und laut dem Darlehensvertrag mit der B GmbH das i.H.v. 40.489,20 EUR gewährte Darlehen samt Zinsen am 15.02.1998 zur Rückzahlung fällig war (vgl. Anl. 5, Bl. ## d. A.), hat der Kläger darüber hinaus nichts dazu vorgetragen, wie und über wen die Finanzierung in der Zwischenzeit erfolgt ist. Auf dem vom Vermittler am 09.12.1997 angefertigten Modellberechnungsbogen befindet sich neben den Angaben zur geplanten Finanzierung („Annuitätendarlehen, 216.616,00 DM, Darlehensbeginn 01.12.1997, Vollauszahlungstermin 30.12.1997“) lediglich ein handschriftlicher Zusatz, wonach die Eigenkapital-Zwischenfinanzierung von MKS/T2 zinsfrei zur Verfügung gestellt und über die Steuerrückerstattung 97 im Mai 98 getilgt ist (Bl. ##. d.A.). Ein Hinweis auf eine etwaige Finanzierungsmöglichkeit bei der Beklagten fehlt dabei ebenso wie ein entsprechendes Angebot. 45 Vor diesem Hintergrund bestand aus Sicht der Kammer kein Anlass, der Beklagten gemäß dem klägerseitigen Antrag im Sinne des § 142 Abs. 1 ZPO aufzugeben, nähere Angaben dazu zu machen, wie viele der Wohnungen des Immobilienkomplexes sie finanziert hat und ob und auf welcher Grundlage sie mit der FA. T3 GmbH bzw. L3 und O GmbH J KG bzw. Fa. T2 bzw. Fa. N GmbH hinsichtlich der Finanzierung dieser und sonstiger Immobilien kooperierte. Dieser Antrag stellt nämlich gemessen an dem Klägervortrag einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar. Die Aufforderung zur Vorlage würde dem Zwecke bloßer Informationsgewinnung dienen und einen schlüssigen, auf konkrete Tatsachen bezogenen Vortrag der Klägerseite ersetzen. 46 bb) Es fehlt darüber hinaus auch an einer arglistischen Täuschung des Klägers. 47 Die klägerseitig vorgetragenen Umstände, die eine Arglist des Vermittlers belegen sollen, tragen diesen Schluss nicht. Die Annahme einer Täuschungshandlung setzt nach der Rechtsprechung des BGH voraus, dass die behauptete Täuschung durch Vorspiegelung oder Entstellung von Umständen auf objektiv nachprüfbare Angaben bezogen ist und nicht lediglich auf subjektive Werturteile oder marktschreierische Anpreisungen. 48 Die Behauptung, der Vermittler habe das Objekt als hochrentabel und äußerst lukrativ angeboten, ist als eben solche marktschreierische Anpreisung zu bewerten. Auch wenn diese so erfolgt wäre, erfüllt sie trotz ihrer nun feststehenden Unrichtigkeit noch nicht den Tatbestand einer arglistigen Täuschung, da sie gegenüber dem Empfänger keine konkrete Vorstellung vom zu erwerbenden Objekt und von dessen wertbestimmenden Eigenschaften schafft. 49 Soweit der Kläger vorgetragen hat, ihm sei im Rahmen der Beratung durch den Vermittler zugesagt worden, dass die Immobilie sich innerhalb der ersten zehn Jahren nahezu vollständig aus Steuerersparnissen und Mieteinnahmen finanzieren lasse und dass das Objekt nach zehn Jahren einen Gewinn von ca. 60.000 EUR verzeichnen werde, so handelt es sich auch hier nicht um über bloße subjektive Werturteile des Vermittlers hinausgehende Angaben. Dementsprechend wurde im Rahmen der Modellberechnung auch lediglich von Schätzungen und Prognosen gesprochen, was die gewählten Formulierungen „voraussichtliches steuerliches Ergebnis/ voraussichtliche Liquiditätsentwicklung“ verdeutlichen. Gleiches gilt für die Prognose des Mietzinsertrages. So ergibt sich aus der Berechnung der Immobilieninvestition (Anl. 9, Bl. ## ff. d. A.) dass die Modellrechnung eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Immobilieninvestitionen anhand der vom Anleger angegebenen Daten darstellt. Es folgt der Zusatz „für den Eintritt der dieser Modellrechnung zu Grunde liegenden Annahmen, insbesondere der angenommenen Wertsteigerungen, können wir keine Haftung übernehmen“ (Bl. ## d. A.). Dass eine irrtumsbegründende verbindliche Zusage gemacht wurde bzw. der Kläger wider besseres Wissen durch den Vermittler über Umstände getäuscht worden ist, ist unter Berücksichtigung der Modell-Berechnung, der Art der Anlage (unsanierten Objekt in einem Sanierungsgebiet mit minimalem Fertigstellungsgrad) und der o.g. Haftungsausschlussklausel nicht hinreichend dargelegt. So sind keinerlei Umstände vorgetragen, aus denen geschlossen werden könnte, dass die Unrichtigkeit der gemachten Prognosen auch dem Vermittler im Zeitpunkt der Beratung deutlich vor Augen stand und er diese Angabe in dem Wissen getätigt hat, dass sie unzutreffend ist. 50 Damit kann dahinstehen, dass selbst dann, wenn der Kläger von dem Vermittler in Bezug auf die Werthaltigkeit des Objektes tatsächlich bewusst getäuscht worden sein sollte, dies für die Beklagte nicht ohne Weiteres offensichtlich gewesen wäre. 51 c) Eine Aufklärungspflicht kraft Wissensvorsprungs kann sich schließlich daraus ergeben, dass die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht. Dies ist anzunehmen, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt oder wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt (vgl. BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20). 52 Es ist vorliegend jedoch nicht dargetan, dass die Beklagte hier über ihre Rolle als finanzierende Bank hinausgegangen ist. Ihr Bestreben nach einer Absicherung des Kreditengagements durch die Bestellung eines Grundpfandrechts, durch ein Sich-Abtreten-Lassen der Mietzinsansprüche sowie der Ansprüche aus der kapitalbildenden Lebensversicherung ist banküblich und typischerweise mit der Rolle eines Kreditgebers verknüpft (BGH, Urteil vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 905). 53 d. Da die mit der Klage verfolgten Zahlungsansprüche nicht bestehen, kann dahinstehen, ob etwaige Ansprüche ungeachtet der zwischenzeitlich eingetretenen Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB verjährt wären. 54 2. Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung. 55 3. Auch die Feststellungsanträge haben keinen Erfolg. 56 Weder muss die Beklagte auf die aus dem Darlehen noch offene Restvaluta verzichten noch besteht eine Haftung der Beklagten für etwaige künftige Schäden der Darlehensnehmer aus dem Erwerb und der Finanzierung der Eigentumswohnung. Die Beklagte hat sich bezüglich einer ihr obliegenden Pflicht auch nicht in Annahmeverzug gemäß §§ 293 ff. BGB befunden. 57 3. Ein Rückzahlungsanspruch gemäß § 812 BGB der Zedentin gegenüber der Beklagten wegen vermeintlich sittenwidriger Überforderung durch die Inanspruchnahme als Mitdarlehensnehmerin scheidet aus. Da der Darlehensvertrag jedenfalls mit dem Kläger wirksam zustande gekommen ist und Tilgungsleistungen daher mit Rechtsgrund erfolgten, kann dahinstehen, dass der Kläger sowohl im Hinblick auf das Vorliegen einer etwaigen wirtschaftlichen Überforderung der Zedentin als auch auf eine emotionalen Zwangslage substantiierten Vortrag schuldig geblieben ist. 58 II. Die Kostenentscheidung basiert auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. 59 Streitwert: 137.806,00 EUR 60 Rechtsbehelfsbelehrung: 61 Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 62 a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 63 b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. 64 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. 65 Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. 66 Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. 67 Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.