Urteil
18 O 433/10
LG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zwischen den Parteien bestand ein Werklieferungsvertrag über eine Photovoltaikanlage; danach ist Kaufrecht (§§ 433 ff. BGB) anzuwenden, wenn die Lieferung der Solarmodule im Vordergrund steht.
• Lieferung nicht gleichwertiger Wechselrichter berechtigt den Käufer zur Minderung nach §§ 437, 441 BGB; der Minderungsbetrag bemisst sich nach dem sich aus Minderertrag ergebenden Schaden.
• Schadensersatz wegen Störungen der Wechselrichter ist ausgeschlossen, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die Ursache in der Material- oder Herstellungsqualität liegt und Überspannungsschäden nicht vom Verkäufer geschuldet waren.
• Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Montage verjähren nach § 438 Abs.1 Nr.3 BGB innerhalb von zwei Jahren ab Ablieferung, wenn die Anlage kein Bauwerk im Sinne des § 438 Abs.1 Nr.2 BGB ist.
• Ein gewährtes Garantieversprechen ist nach dem Wortlaut auszulegen; Herstellergarantien betreffen nur die ausdrücklich benannten Bauteile, nicht notwendigerweise das Montagesystem.
Entscheidungsgründe
Minderung bei nicht gleichwertigen Wechselrichtern; Montagefehleransprüche verjährt • Zwischen den Parteien bestand ein Werklieferungsvertrag über eine Photovoltaikanlage; danach ist Kaufrecht (§§ 433 ff. BGB) anzuwenden, wenn die Lieferung der Solarmodule im Vordergrund steht. • Lieferung nicht gleichwertiger Wechselrichter berechtigt den Käufer zur Minderung nach §§ 437, 441 BGB; der Minderungsbetrag bemisst sich nach dem sich aus Minderertrag ergebenden Schaden. • Schadensersatz wegen Störungen der Wechselrichter ist ausgeschlossen, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die Ursache in der Material- oder Herstellungsqualität liegt und Überspannungsschäden nicht vom Verkäufer geschuldet waren. • Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Montage verjähren nach § 438 Abs.1 Nr.3 BGB innerhalb von zwei Jahren ab Ablieferung, wenn die Anlage kein Bauwerk im Sinne des § 438 Abs.1 Nr.2 BGB ist. • Ein gewährtes Garantieversprechen ist nach dem Wortlaut auszulegen; Herstellergarantien betreffen nur die ausdrücklich benannten Bauteile, nicht notwendigerweise das Montagesystem. Der Kläger lieferte und montierte für den Beklagten eine Photovoltaikanlage; Streitgegenstand ist der noch offene Werklohn sowie zahlreiche Gegenforderungen des Beklagten wegen vermeintlicher Mängel und Verzögerung. Die Parteien schlossen Angebote und eine Auftragsbestätigung; der Beklagte zahlte Teile der Vergütung, verweigerte aber die Schlusszahlung wegen Mängeln. Unstreitig verbaute der Kläger andere Wechselrichter als im Angebot genannt; strittig war deren Gleichwertigkeit. Die Anlage wurde Ende Juli 2010 in Betrieb genommen; zeitweise traten Störungen und später Schäden durch Sabotage und Sturm auf. Der Beklagte machte Minderungs- und Schadensersatzansprüche wegen Minderertrag, mangelhafter Montage und verspäteter Inbetriebnahme geltend; der Kläger verlangte restlichen Kaufpreis und berief sich u.a. auf Garantie und Verjährungseinreden des Beklagten. • Vertragsart: Die Parteien schlossen einen Werklieferungsvertrag; wegen des vorrangigen Gewichts der Lieferung der Module findet Kaufrecht (§§ 433 ff. BGB) Anwendung. • Restzahlung: Der Kläger hat einen unbestrittenen Zahlungsanspruch über 28.220,37 €, der jedoch wegen Minderung um 9.003,60 € zu kürzen ist. • Gleichwertigkeit der Wechselrichter: Sachverständigengutachten ergab, dass die eingebauten Wechselrichter einen um 2,6% geringeren Wirkungsgrad haben als die angebotenen T2-Geräte; die Minderleistung führte über die Regelvergütungsdauer von 20,5 Jahren zu einem Minderertrag in Höhe von 9.003,60 € und berechtigt zur Minderung (§§ 437, 441 BGB). • Mängelrüge und Frist: Der Beklagte hat die Abweichung fristgerecht gerügt und dem Kläger eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt; die Frist verstrich erfolglos, sodass die Minderung wirksam wurde. • Schadensersatz für Wechselrichterstörungen: Kein Anspruch in Höhe von 40.886,57 €, weil die Ursache unklar blieb und Überspannung als wahrscheinlichste Ursache festgestellt wurde; Überspannungsschutz war nicht geschuldet, daher keine Haftung des Klägers. • Verzugs- bzw. Minderertragsforderung wegen verspäteter Inbetriebnahme: Kein Anspruch des Beklagten, weil keine verbindliche Fertigstellungsvereinbarung für 2009 bestand; die Auftragsbestätigung enthielt kein Fertigstellungsdatum. • Montagefehler und Verklebung der Module: Grundsätzlich bestehen wegen mangelhafter Montage Schadensersatzansprüche, aber diese Ansprüche sind nach § 438 Abs.1 Nr.3 BGB verjährt, da die Anlage kein Bauwerk i.S.d. Norm ist und die Verjährungsfrist mit Ablieferung begann. • Garantieauslegung: Die Produktgarantie bezog sich ausdrücklich auf die PV-Module und die vom Kläger gegebene Garantie ausdrücklich auf die Wechselrichter; daraus folgt, dass das Montagesystem nicht automatisch von diesen Garantien umfasst ist. • Verfahren und Kosten: Vorgerichtliche Kosten und Zinsen sind dem Kläger zuzuerkennen; Umsatzsteuer als durchlaufender Posten kann nicht als zusätzlicher Schaden verlangt werden. Der Kläger hat zum Teil gewonnen: Der Beklagte ist zur Zahlung des restlichen Werklohns in Höhe von 19.216,77 € nebst Zinsen sowie vorgerichtlicher Kosten verurteilt, weil der ursprüngliche Zahlungsanspruch über 28.220,37 € wegen Minderung um 9.003,60 € reduziert wurde. Die Minderung folgt aus der Lieferung nicht gleichwertiger Wechselrichter, deren geringerer Wirkungsgrad einen Minderertrag begründet. Die weitergehenden Gegenforderungen des Beklagten, insbesondere umfangreiche Schadensersatzforderungen wegen Montage- und Leistungsdefiziten sowie wegen verspäteter Inbetriebnahme, wurden abgewiesen; Montageansprüche sind überwiegend verjährt und Leistungsstörungen der Wechselrichter konnten nicht eindeutig dem Verkäufer zugerechnet werden. Damit bleibt die Hauptforderung des Klägers insoweit durchsetzbar, während die vom Beklagten geltend gemachten umfangreichen Schadenspositionen keinen durchsetzbaren Gegenanspruch begründen.