Urteil
3 O 368/14 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2015:0508.3O368.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand Die Kläger nehmen die Beklagte auf Rückzahlung einer für die vorzeitige Ablöse zweier Darlehensverträge geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von insgesamt 6.000,00 EUR in Anspruch. Unter dem 16.10.2008 unterbreitete die Beklagte den Klägern ein Vertragsangebot auf Abschluss zweier Darlehensverträge, wobei die mit „Darlehensvertrag“ überschriebenen Formulare bereits von der Beklagten unterzeichnet worden waren. Unter dem 22.10.2008 nahmen die Kläger die Vertragsangebote durch Unterzeichnung der Vertragsunterlagen an. Sowohl der Darlehensvertrag mit der Nr. ########## über einen Nennbetrag in Höhe von 32.000,00 EUR, einem effektivem Jahreszinssatz von 5,33 % und Zinsfestschreibung bis zum 01.02.2012, welcher kein Sondertilgungsrecht vorsah, als auch der Darlehensvertrag mit der Nr. ########## über einen Betrag in Höhe von 57.000,00 EUR, einem anfänglichen Zinssatz von 5,17 %, Zinsfestschreibung bis zum 01.01.2014 sowie eingeräumten Sondertilgungsrechten bis max. 5 % des ursprünglichen Darlehensbetrages beinhaltete eine Widerrufsbelehrung, welche von den Klägern ebenfalls unter dem 22.10.2008 unterschrieben wurde. In dieser heißt es u.a. wie folgt: „ Widerrufsrecht : Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen (einem Monat)1“ ohne Angaben von Gründen in Textform […] widerrufen. Der Lauf der Frist beginnt einen Tag nachdem Ihnen ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurden. […]“ 1 Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Monat, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wurde bzw. werden kann. Für die weiteren Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf die Darlehensverträge Bezug genommen (Anl. K1, Bl. ## ff. d. A.). Die Rückzahlung und Verzinsung begann am 30.01.2009. Im Mai 2009 traten die Kläger an die Beklagte heran und baten darum, beide Darlehen vollständig vorzeitig zu tilgen. Daraufhin errechnete die Beklagte zunächst eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 8.487,78 EUR. Diese setzte sich zusammen aus einer Entschädigung für den Darlehensvertrag mit der Endnummer -### in Höhe von 5.451,90 EUR nebst Bearbeitungskosten in Höhe von 125,00 EUR sowie für den Darlehensvertrag mit der Endnummer -### in Höhe von 3.035,88 EUR nebst Bearbeitungsgebühr von weiteren 125,00 EUR. Da die Kläger hiermit nicht einverstanden waren, verhandelten die Parteien in der Folge über die geschuldete Vorfälligkeitsentschädigung. Im Rahmen dieser Verhandlungen kam es auf Antrag der Kläger mit Schreiben vom 18.06.2009 zu einer vergleichsweisen Regelung dahingehend, dass die Kläger gegen eine Zahlung von insgesamt 6.000,00 EUR (3.819,27 EUR und 2.180,73 EUR) Vorfälligkeitsentgelt aus der Zinsbindung entlassen werden und die Beklagte der Ablösung der Darlehen zustimmt. Unter dem 22.09.2009 wurde das anteilige Vorfälligkeitsentgelt an die Beklagte entrichtet. Mit Anwaltsschreiben vom 01.08.2014 widerriefen die Kläger die Darlehensverträge und forderten die Beklagte dazu auf, die entrichtete Vorfälligkeitsentschädigung bis zum 23.08.2014 zurückzuzahlen. Die Beklagte verweigerte dies. Die Kläger sind der Ansicht, die Widerrufsbelehrungen seien fehlerhaft, da sie nicht den Vorgaben der §§ 355, 357, 346, 286 BGB entsprächen. Daher sei die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen. So sei nicht nur die Länge der Widerrufsfrist nicht hinreichend eindeutig dargestellt, die Belehrung erwecke darüber hinaus für einen durchschnittlichen Darlehensnehmer auch den Eindruck, die Frist beginne unabhängig von der Abgabe einer eigenen Vertragserklärung zu laufen. Darüber hinaus werde über die Widerrufsfolgen einseitig zu Gunsten der Beklagten informiert. Der Zusatz betreffend die finanzierten Geschäfte sei irreführend, da ein solches Geschäft vorliegend gerade nicht vorliege. Da die Widerrufsbelehrungen nicht der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung entsprächen, greife deren Schutzwirkung nicht ein. Der Anspruch der Kläger sei auch nicht verwirkt, da das Zeitmoment nach der Rechtsprechung des BGH auch bei Ablauf von zehn Jahren seit fehlerhafter Belehrung nicht einschlägig sei. Darüber hinaus fehle es an einem Umstandsmoment, da die Beklagte das Entstehen eines durch die Rückabwicklung der Verträge entstehenden unzumutbaren Nachteils nicht behauptet habe und ein solcher Nachteil letztlich auch nicht ersichtlich sei. Letztlich hätte sie ihren Fehler ohne Weiteres durch eine entsprechende Nachbelehrung korrigieren können. Die Kläger hätten auch nicht auf ihr Widerrufsrecht und die damit verbundenen Rechtsfolgen verzichtet, in dem sie mit den Beklagten eine Einigung im Hinblick auf die Ablösung der Darlehen getroffen hätten. So sei die Frage nach der Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrung nicht Gegenstand der Erörterung gewesen; die Kläger hätten diesbezüglich auch keinen Erklärungswillen gehabt. Die Aufhebungsvereinbarung führe nicht zu einer Aufhebung des Widerrufsrechts, sondern lediglich dazu, dass die Beklagte die vertragliche Zinszahlung früher erhalten habe. Denn es handele sich bei der getroffenen Vereinbarung nicht um eine Vertragsaufhebung sondern lediglich um eine Veränderung der zuvor vereinbarten Konditionen des Darlehensvertrages. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.08.2014 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. An einem Rückzahlungsanspruch fehle es bereits aufgrund der Tatsache, dass die Zahlung eines Betrages in Höhe von 6.000,00 EUR nicht auf der Grundlage der Darlehen erfolgt sei, sondern auf der Grundlage der getroffenen Aufhebungsvereinbarung. Eine Willenserklärung, die zum Abschluss eines Darlehensvertrages geführt habe, könne indes nicht mehr widerrufen werden, wenn der Darlehensvertrag zuvor einvernehmlich aufgehoben worden sei. Unabhängig von der Frage der Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrungen sei der Anspruch der Kläger jedenfalls durch Zeitablauf verwirkt, da zwischen der vorzeitigen Tilgung der Darlehen im Jahr 2009 und der Ausübung des Widerrufsrechts fünf Jahre vergangen seien. Die Ausübung des Widerrufsrechts sei treuwidrig, da die Beklagte darauf vertrauen durfte, dass durch die vergleichsweise Regelung eine endgültige Einigung getroffen worden sei und sich der Geschäftsvorfall fünf Jahren nach Ablöse der Darlehen gänzlich erledigt habe. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung (Bl. ## d. A.) verwiesen. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Rückerstattung gezahlter Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 6.000,00 EUR, da sie ein ihnen zustehendes Recht zum Widerruf der Darlehensverträge verwirkt haben. 1. Den Klägern steht im Hinblick auf die Darlehensverträge grundsätzlich ein Widerrufsrecht nach §§ 495 Abs. 1, 355 BGB in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung vom 02.12.2004 (im Folgenden: BGB a.F.) zu. Die Widerrufsfrist war bis zur Erklärung mit Schreiben vom 01.08.2014 nicht abgelaufen. Nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist. Voraussetzung für eine wirksame Widerrufsbelehrung ist, dass der Verbraucher umfassend, unmissverständlich und in für ihn eindeutiger Form über seine Rechte belehrt wird. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Hierfür bedarf es einer eindeutigen Information über den Beginn der Widerrufsfrist (BGH, Urteil vom 13.01.2009, Az. XI ZR 118/08, NJW-RR 2009, 709; OLG Hamm, Beschluss vom 25.08.2014, Az. 31 U 79/14, juris). Gemessen an diesem Maßstab waren die verwendeten Widerrufsbelehrungen fehlerhaft. Nach § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. begann die Widerrufsfrist bei einem schriftlich abzuschließenden Vertrag nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wurden. Für ein Verbraucherdarlehen sah § 492 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. die Schriftform vor. Der Widerrufsbelehrung muss bei Schriftform des Vertrags eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung voraussetzt, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist. § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a. F. trägt dabei dem mit der Belehrung verfolgten Ziel Rechnung, dem Verbraucher sein Widerrufsrecht klar und deutlich vor Augen zu führen. Nur wenn der Verbraucher eine Vertragserklärung bereits abgegeben hat oder zumindest zeitgleich mit der Belehrung abgibt, wenn sich also die Belehrung auf eine konkrete Vertragserklärung des Verbrauchers bezieht, kann er die ihm eingeräumte Überlegungsfrist sachgerecht wahrnehmen (BGH, Urteil vom 04.07.2002, Az. I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1992; Urteil vom 13.01.2009, Az. XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351 zu § 7 VerbrKrG). Diesen Anforderungen genügen die von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrungen nicht. Sie verstoßen vielmehr gegen das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F., weil sie die unzutreffende Vorstellung hervorrufen können, die Widerrufsfrist beginne unabhängig von einer Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach dem Zugang des Angebots der Beklagten nebst Widerrufsbelehrung (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2009, Az. XI ZR 33/08). Durch die Formulierung, die Widerrufsfrist beginne „einen Tag“ nach Zurverfügungstellung eines Exemplars „dieser“ Widerrufsbelehrung und einer Vertragsurkunde, entsteht aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden, auf den abzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2009, Az. XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351), insofern möglicherweise der Eindruck, diese Voraussetzungen seien bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsantrags der Beklagten erfüllt und die Widerrufsfrist beginne ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach Zugang des Angebots der Beklagten zu laufen. Dies gilt umso mehr, als das Vertragsangebot der Beklagten mit "Darlehensvertrag" überschrieben ist, so dass für den unbefangenen Leser der Eindruck entsteht, es handele sich bei dieser Urkunde unabhängig von der Annahmeerklärung des Vertragspartners um die in der Widerrufsbelehrung genannte Vertragsurkunde, die den Klägern zur Verfügung gestellt wurde. Dementsprechend mussten die Kläger nach der ihnen mitgeteilten Widerrufsbelehrung damit rechnen, dass sie die Darlehensverträge nur innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Unterlagen der Bank vom widerrufen konnte (so auch BGH, Urteil vom 10.03.2009, Az. XI ZR 33/08 Rn. 16). Da die Widerrufserklärung den zutreffenden Beginn der Widerrufsfrist nicht erkennen lässt, hat sie die Widerrufsfrist nicht wirksam in Gang gesetzt. Ob die Belehrungen entsprechend der klägerseitigen Auffassung darüber hinaus fehlerhaft sind, etwa aufgrund bestehender Zweifel betreffend die Zeitspanne, während der das Widerrufsrechts ausgeübt werden kann, überflüssiger oder irreführender Zusätze bzw. unzureichender Ausführungen zu den Rechtsfolgen des Widerrufes, kann insofern dahinstehen. Die Widerrufsbelehrungen waren auch nicht etwa wegen Übereinstimmung mit dem Muster in der Anlage 2 der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-InfoV) wirksam. Zwar sah § 14 Abs. 1 der BGB-InfoV in der damals geltenden Fassung vom 05.08.2002 vor, dass die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs genüge, wenn das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wurde. Die inhaltliche Bearbeitung der Musterbelehrung (Fassung vom 04.03.2008), die die Beklagte vorgenommen hat, führt indes zwingend dazu, dass die Beklagte sich nicht auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a. F. berufen kann (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2012, Az. III ZR 83/11, NZG 2012, 422; BGH NJW 2014, 2022). 2. Die Ausübung des Widerrufsrechts ist vorliegend auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Betrag von 6.000,00 EUR auf der Grundlage einer zwischen den Parteien geschlossenen Aufhebungsvereinbarung gezahlt wurde, durch welche die Darlehensverträge im Jahr 2009 erfüllt wurden. Bei Auslegung der Schreiben der Parteien vom 18.06.2009 (Anl. B3 und B4) anhand der §§ 133, 157 BGB ist eine ausdrückliche Aufhebungsvereinbarung dahingehend, dass der gesamte Darlehensvertrag und die darin enthaltenen Vereinbarungen aufgehoben werden und sämtliche wechselseitigen Ansprüche erloschen sind, nicht getroffen worden. Die Parteien haben insofern lediglich eine Modifizierung der den Darlehensverträgen ursprünglich zugrunde liegenden Bedingungen dahingehend vorgenommen, dass sie sich auf eine vorzeitige Ablöse der Darlehen und Reduzierung der Vorfälligkeitsentschädigung von 8.487,78 EUR auf 6.000,00 EUR verständigten (vgl. dazu Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 17.10.2012, Az. 4 U 194/11, Rn. 34, juris unter Verweis auf BGH, Urteil vom 26.10.2010, Az. XI ZR 367/07, Rn. 28). Unter Berücksichtigung der unstreitigen Vereinbarung sind die Darlehnsverträge mit ihrem konkreten Leistungsumfang weder durch einen neuen Vertrag gänzlich zum Wegfall gekommen noch vollständig durch eine neue Vereinbarung ersetzt worden, so dass für einen Widerruf auch unter Zugrundelegung der klägerseitig zitierten Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 18.01.2012, Az. 6 W 221/11, Rn. 15, juris) Raum bleibt. 3. Die Kläger haben ihr Recht zur Ausübung des Widerrufs jedoch verwirkt. Dem steht nicht entgegen, dass § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a. F. dem Verbraucher im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung grundsätzlich ein unbefristetes Widerrufsrecht einräumt. Denn der Umstand, dass das Widerrufsrecht des nicht ordnungsgemäß belehrten Verbrauchers keiner gesetzlichen Ausübungs- oder Ausschlussfrist unterliegt, führt nicht dazu, dass es ungeachtet der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gleichsam unbegrenzt ausgeübt werden könnte. Insoweit gelten für ein unbefristetes Widerrufsrecht prinzipiell die gleichen Beschränkungen wie für andere, nicht an die Einhaltung bestimmter Fristen gebundene Gestaltungsrechte (vgl. OLG Köln, Urteil vom 25.01.2012, Az. 13 U 30/11, juris). Die Annahme von Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, der Gegner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde, und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (BGH, Urteil vom 18.10.2004, Az. II ZR 352/02, Rn. 23, juris; BGH WM 2004, 1518, 1520; OLG Köln, a.a.O. jeweils m. w. N.). Die erforderliche Zeitdauer, die seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts verstrichen sein muss, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei vor allem die Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des von dem Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestandes und das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten zu berücksichtigen sind. Ein Verhalten des Berechtigten, das einem konkludenten Verzicht nahekommt, mindert die erforderliche Zeitdauer (BGH, Urteil vom 16.03.1979, Az. V ZR 38/75, WM 1979, 644, 647). Die Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten wird hingegen wesentlich bestimmt durch den Umfang seiner Vertrauenssituation und seinen Informationsstand (vgl. OLG Köln, a.a.O. unter Verweis auf BGHZ 21, 83). Nachdem die fehlerhafte Belehrung aus dem Jahr 2008 stammt und die Kläger die Darlehen im September 2009 vorzeitig abgelöst haben, erfolgte der Widerruf der Darlehensverträge mit Anwaltsschreiben vom 01.08.2014 knapp sechs Jahr nach Erteilung der Belehrung und knapp fünf Jahre nach vollständiger Ablöse der Darlehensverträge. Zu diesem Zeitpunkt musste die Beklagte ungeachtet des Umstandes, dass sie eine Nachbelehrung vor bzw. nach Vertragserfüllung nicht ausgesprochen hat, nicht mehr mit einem Widerruf rechnen. Ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten auf die Nichtausübung des Widerrufsrechts ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil den Klägern die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung und das daraus resultierende - grundsätzliche - Fortbestehen des Widerrufsrechts bis zur vollständigen Erfüllung ihrer Vertragspflichten im Jahre 2009 nach eigenen Angaben nicht bekannt war (vgl. auch BGH NJW 2007, 2183, wonach Verwirkung selbst dann eintreten kann, wenn ein Berechtigter keine Kenntnis von seiner Berechtigung hat). Nach der Rechtsprechung des BGH lässt das Verhalten eines Kunden, der von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis hat, zwar keinen Schluss des anderen Vertragsteils darauf zu, er werde von dem ihm zustehenden Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen (BGH, Urteil vom 20.05.2003, Az. XI ZR 248/02, Rn. 14, juris, NJW 2003, 2529, 2530). Allerdings lässt auch eine – wie im vorliegenden Fall – fehlerhafte Widerrufsbelehrung den durchschnittlichen Verbraucher über das Bestehen eines befristeten Widerrufsrechts als solches nicht zwangsläufig im Unklaren. Anders als etwa bei einer Belehrung, die das Widerrufsrecht von irgendwelchen Bedingungen abhängig macht oder an seine Ausübung unzulässige, nachteilige Rechtsfolgen knüpft – und erst recht bei einer gänzlich fehlenden Belehrung –, kann sich der Verbraucher nämlich in diesem Fall über die bloß befristete Befugnis zum Widerruf seiner Vertragserklärungen nicht im Irrtum befinden (OLG Köln, a.a.O.). Gemessen daran waren die streitgegenständlichen Belehrungen nicht geeignet, die Kläger von einem Widerruf abzuhalten, da es bei lebensnaher Auslegung aus der maßgeblichen Sicht eines vernünftigen durchschnittlichen Verbrauchers für die Frage, ob an dem Geschäft festgehalten werden soll, unerheblich war, ob die Widerrufsfrist bereits mit Aushändigung der Widerrufsbelehrung und des Angebots der Beklagten am 16.10.2008 oder erst mit Abgabe der eigenen Vertragserklärung am 22.10.2008 zu laufen begann. Auch die Belehrung im Übrigen, insbesondere der Verweis auf die Pflicht zur Rückgewähr der beiderseits empfangenen Leistungen im Falle des Widerrufs, führte aus Sicht der Kammer nicht zu einer sachlichen Verfälschung der Belehrung und gab den Klägern keinerlei Grund zur Annahme, nach Ablauf der genannten Frist stehe ihnen noch ein Widerrufsrecht zu. Diese Rechtsauffassung steht nach Ansicht der Kammer nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des BGH vom 12.12.2005 (Az. II ZR 327/04, juris). Denn anders als in dem hier streitgegenständlichen Fall waren in dem der Entscheidung des BGH zugrunde liegenden Sachverhalt nicht nur die Darlehen noch nicht zurückgeführt. Die Belehrung enthielt darüber hinaus auch den fehlerhaften Zusatz, der Widerruf gelte als nicht erfolgt, wenn die Darlehen nicht binnen zwei Wochen zurückgezahlt würden. Dieser wäre für die nachvollziehbare Annahme des Verbrauchers, ein Widerrufsrecht bestehe nicht, jedenfalls kausal gewesen. Die Annahme eines schutzwürdigen Vertrauens auf Seiten der Beklagten war auch nicht etwa dadurch ausgeschlossen, dass die Beklagte den Klägern nach Bekanntwerden der am 10.03.2009 verkündeten Entscheidung des BGH (Az. XI ZR 33/08) keine nachträgliche Belehrung erteilte, um die Monatsfrist des § 355 Abs. 2 S. 2 BGB a.F. in Gang zu setzen. Unabhängig von der Frage, ob von einer Bank, für die die Erteilung von Widerrufsbelehrungen in Verbraucherdarlehensverträgen Massengeschäft ist, in jedem Einzelfall verlangt werden kann, auch die bereits vor vielen Jahren erteilten Widerrufsbelehrungen anhand der jeweils aktuellen BGH-Rechtsprechung auf die Notwendigkeit einer vorsorglichen Nachbelehrung hin zu überprüfen (dies verneinend OLG Köln, a.a.O.), ist eine solche Überprüfungsnotwendigkeit jedenfalls dann zu verneinen, wenn es sich – wie im vorliegenden Fall – um eine bloße Ungenauigkeit und damit eine rein formale Fehlerhaftigkeit der Belehrung handelt und der Darlehensvertrag bereits seit knapp fünf Jahren vollständig abgewickelt wurde (OLG Köln a.a.O.). Gerade die erfolgte Einigung über die Höhe der für die vorzeitige Ablösung zu zahlenden Vorfälligkeitsentschädigung durfte die Beklagte darauf vertrauen lassen, dass eine Nachbelehrung nicht mehr erforderlich sei. Insoweit würde es die Beklagte nach Ablauf eines Zeitraums, der der normalen Verjährungsfrist entspricht, unzumutbar belasten, wenn ihr dieses Unterlassen vorgehalten würde und sie daraus finanzielle Nachteile hinnehmen müsste. Dem steht auch die Entscheidung des BGH vom 07.05.2014 – IV ZR 76/11, WM 2014, 1030 ff. – nicht entgegen, die eine Verwirkung im Falle der nicht ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerspruchsrecht nach § 5 a VVG a. F. ablehnt. Diese beruht zum einen auf den Besonderheiten der Vorgaben des EuGH zur Auslegung der versicherungsrechtlichen Richtlinien und befasste sich zum anderen nicht mit einem Sachverhalt, in dem die Parteien schon eine vorzeitige Ablösung vereinbart hatten. Soweit die Kläger auf Art. 14 Abs. 1 lit. b. der Verbraucherkreditrichtlinie hinweisen, mag dahinstehen, ob dieser einer Verwirkung in der vorliegenden Fallkonstellation zwingend entgegen stehen würde (vgl. zur Zulässigkeit der Berücksichtigung von Treu und Glauben BVerfG NJW 2015, 1294 ff. Rn. 343 ff.), da Immobilienkredite vom Geltungsbereich der Richtline gemäß Art. 2 Abs. 2 ausgenommen sind. 4. Mangels bestehenden Hauptanspruchs können die Kläger unter Verzugsgesichtspunkten auch keine Zinsen beanspruchen. II. Die Nebenentscheidungen fußen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Streitwert: 6.000,00 EUR Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.