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Urteil

3 O 25/11

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2015:0619.3O25.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung von 126.410,94 EUR aufgrund eines Kapitalanlagebetrugs zu ihren Lasten. 3 Unter der Bezeichnung „Unternehmensgruppe H GbR“ betätigten sich unter anderem die faktische Geschäftsführerin Q2, die im Laufe des gegen sie geführten Strafverfahrens verstorben ist, sowie deren ebenfalls inzwischen verstorbener Lebensgefährte V C im Handel mit Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt. Die unter der Geschäftsbezeichnung "Q" handelnde Beklagte erwarb von diesen Personen Lebensversicherungen und zog den Gegenwert der schon gekündigten Versicherungen beim jeweiligen Versicherungsunternehmen ein. 4 Anders als andere Händler auf dem Zweitmarkt mit Kapitallebensversicherungen, die dem Versicherungsnehmer gegen die Übertragung der Rechte aus der Kapitallebensversicherung einen über dem Rückkaufswert des Versicherers liegenden Kaufpreis zahlen, die Versicherung bis zum Laufzeitende fortführen und danach den erheblich über dem Rückkaufswert liegenden wirtschaftlichen Ertrag ziehen, handelte es sich bei dem von der H3 GbR praktizierten Geschäftsmodell um eine Art Schneeballsystem. Dabei wurde den Kunden jeweils zwar auch für die Übertragung der Rechte aus der Kapitallebensversicherung ein über dem Rückkaufswert liegender Betrag versprochen, die entsprechenden Lebensversicherungen wurden aber üblicherweise sofort gekündigt und dementsprechend mit dem Rückkaufswert liquidiert, so dass denknotwendig mit dem Geschäftsmodell eine dauerhafte Gewinnerzielung nicht möglich war und die Kunden die versprochenen Kaufpreise nicht vollständig erhielten. 5 Die Beklagte kaufte regelmäßig von der Q2 Kapitallebensversicherungen auf und ließ sich diese von den entsprechenden Kunden abtreten, wobei Frau Q2 hierfür jeweils unmittelbar Bargeld erhielt. 6 Mit Datum vom 29.7.2009 schloss die Klägerin mit der für die H3 GbR auftretenden Q2 einen Vertrag, aufgrund dessen die GbR beauftragt wurde, die in der Urkunde näher bezeichneten neun Kapitallebensversicherungen der Klägerin zu verkaufen (Anl. K1, Bl. ## d. A.). Hierbei sollte ein Kaufpreis i.H.v. 259.000,00 EUR erzielt werden, der an die Klägerin ausgezahlt werden sollte. Mit Datum vom 30.7.2009 schloss die Klägerin wiederum mit der für die GbR handelnden Frau Q2 einen auf den zuvor erteilten Auftrag bezugnehmenden Kaufvertrag, nach dem die GbR die Kapitallebensversicherungen der Klägerin selbst erwerben sollte. Der Kaufpreis sollte gestaffelt gezahlt werden, wobei durch drei der Versicherungsgesellschaften zusammen 96.000,00 EUR gezahlt werden sollten, durch die H3 GbR weitere 33.000,00 EUR am 6.8.2009, 90.000,00 EUR am 27.8.2009, 36.000,00 + 4000,00 EUR am 26. Oktober 2009 (Bl. ## der Akte). Der Kaufpreis i.H.v. 259.000,00 EUR lag um 15 % über dem Rückkaufswert der Versicherer. In der Vertragsurkunde heißt es wörtlich “ Das gekaufte Recht vom Verkäufer an den Käufer lautet wie folgt: Abtretung der Ansprüche und das Recht auf Kündigung und Einzug des Guthabens aus der verkauften Vertragsangelegenheit mit sofortiger Wirkung. Das verfügte Bezugsrecht gilt als sofort aufgegeben. “ 7 Die vertragsgegenständlichen Kapitallebensversicherungen wurden dann sämtlich, teils von Frau Q2 für die GbR handelnd, zum Teil auf deren Weisung durch die Klägerin selbst, zum Rückkaufswert gekündigt. Ebenfalls auf Weisung der Frau Q2 unterzeichnete die Klägerin Sicherungsabtretungen der Lebensversicherungen Q3 mit den Versicherungsnummern ### ### ### ##-#-## und ### ### ### ##-#-## (vgl. Anl. K3 und K4, Bl. ## f. d. A.) sowie A mit der Versicherungsnummer #$$-####### (vgl. Anl. K5 und K6, Bl. ## f. d. A.) an die unter der Geschäftsbezeichnung Q handelnde Beklagte, mit der persönlich die Klägerin zu keinem Zeitpunkt Kontakt hatte, ohne dass eine zu sichernde Forderung benannt wurde. Ebenso unterzeichnete die Klägerin zum Teil Auszahlungsanweisungen gegenüber den Versicherungsgesellschaften an die Beklagte. 8 Da die Versicherungsgesellschaften sich teilweise weigerten, die Versicherungsleistung an eine andere Person als die Klägerin zu erbringen, erhielt die Klägerin unmittelbar von diesen einen Betrag in Höhe von insgesamt 95.589,06 EUR. Zusätzlich erhielt die Klägerin von Frau Q2 am 16.9.2009 einen Betrag von 4.000,00 EUR und am 30.10.2009 einen Betrag von 33.000,00 EUR, womit die Klägerin insgesamt auf den vereinbarten Kaufpreis von 259.000,00 EUR Zahlungen i.H.v. 132.589,06 EUR erhalten hat. Die Differenz entspricht der Klageforderung. 9 Die 7. große Strafkammer des LG C2 hat in dem entsprechenden Strafverfahren am ###.##.2014 den Angeklagten H2, der die GbR mit Q2 führte, sowie die Angeklagte I jeweils wegen Betrugs zu Freiheitsstrafen verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurden. Die Mitangeschuldigten Q2 und V C sind zwischenzeitlich beide verstorben. Soweit die Klägerin im Verfahren # O ##/11 die hier geltend gemachten Ansprüche auch gegen Q2 verfolgt hat, wurde dieses Verfahren nach deren Tod nicht mehr weiterbetrieben. Nachdem das hiesige Verfahren im Hinblick auf das Strafverfahren ausgesetzt worden war, hat der Einzelrichter im Verfahren # O ##/12 wegen eines Anspruchs der Antragstellerin i.H.v. 95.824,02 EUR nebst Zinsen und Kosten den dinglichen Arrest gegen die hiesige Beklagte angeordnet, wobei die Vollziehung des Arrests gemäß § 921 S. 1 ZPO von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht wurde, da die subjektiven Voraussetzungen für einen deliktischen Anspruch nicht ausreichend glaubhaft gemacht waren (Bl. ### f. d. A. # O ##/12). Der mit dem Arrest gesicherte Anspruch stellt den Schaden in Form der nicht erhaltenen Rückkaufswerte dar, den die Klägerin erlitten hat. 10 Gegen die Beklagte wurde das Strafverfahren gemäß § 153a Abs. 2, Abs. 1 S. 1 StPO endgültig eingestellt am 27.10.2014, weil die Beklagte und ihr Ehemann ihre Pflichten aus dem Kammerbeschluss vom 14.10.2014 erfüllt und damit das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung beseitigt haben (vgl. Bl. ## f. d. A.). Diesem Beschluss lag eine Vereinbarung zur Schadenswiedergutmachung zugrunde (vgl. Bl. ## f. d. A.), nach der u. a. die Beklagte ihre Forderung auf Auszahlung von Guthabenbeträgen gegen die Lkasse L2 in Bezug auf ihr dort geführtes Konto i.H.v. 31.038,37 EUR an die Klägerin abgetreten hat. Dabei hat die Beklagte versichert, dass diese Forderungen nicht bereits zuvor an einen Dritten abgetreten wurden. Für den Fall einer vorherigen Abtretung und dadurch fehlende Realisierung der Forderung hat die Beklagte sich verpflichtet, mit ihrem Ehemann gesamtschuldnerisch den dreifachen Betrag an die Klägerin auszuzahlen. 11 Die Klägerin behauptet , die Beklagte habe die Rückkaufswerte der unmittelbar nach Erwerb gekündigten Lebensversicherungsverträge der Klägerin vereinnahmt, obwohl sie gewusst habe, dass die Klägerin hierfür keine entsprechende Gegenleistung erhält. Soweit die Beklagte Kaufverträge mit der C und Q2 GbR abgeschlossen haben will, hätten die Rückkaufswerte der Versicherungspolicen jedenfalls deutlich über dem Kaufpreis gelegen, wie die Beklagte gewusst habe. Auch habe die Beklagte schon aufgrund der Verträge mit der GbR gewusst, dass Herr C und Frau Q2 nie berechtigt waren. Zahlungen der Beklagten an Frau Q2 oder die GbR für die Abtretung der Lebensversicherungen bestreitet die Klägerin mit Nichtwissen. Die Klägerin behauptet, Frau Q2 habe ihr gegenüber und vor dem Zeugen F erklärt, das Geschäftsmodell sei von ihr und der Beklagten ausgearbeitet worden. Insoweit habe sie auch einem Telefonat beigewohnt, das Frau Q2 mit der Beklagten geführt habe und das damit endete, dass das Geschäft wie immer abgewickelt werde. 12 Dass die Klägerin die Abtretung aus der Schadenswiedergutmachungsvereinbarung nicht realisieren könne, liege an vorherigen Abtretungen der Beklagten. 13 Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte. Dieser ergebe sich bereits aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 KWG, da der Beklagten - unstreitig - die Erlaubnis zum Betreiben eines Bankgeschäfts gefehlt hat. Außerdem ergebe sich ein entsprechender Schadensersatzanspruch auch i.V.m. § 3 UWG und aus der Verletzung der allgemeinen Prospektpflicht. 14 In Bezug auf die im Strafverfahren geschlossene Vereinbarung zur Schadenswiedergutmachung macht die Klägerin nunmehr geltend, dass sie alleine aus dieser einen Anspruch in Höhe von 93.115,11 EUR habe, nachdem die abgetretene Forderung unstreitig an diese nicht ausgezahlt werden konnte. 15 Die Klägerin beantragt, 16 die Beklagte zu verurteilen, an sie 126.410,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.07.2009 zu zahlen. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Sie behauptet , sie habe keinerlei Kenntnis von strafbarem, betrügerischem Handeln der Frau Q2 gehabt und zu keinem Zeitpunkt den Vorsatz gehabt, an entsprechenden strafbaren Handlungen mitzuwirken oder hierbei Hilfe zu leisten. 20 Mit den Verträgen, die die Klägerin mit der H3 GbR bzw. Q2 geschlossen hat, habe sie nichts zu tun. Sie habe die Versicherungspolicen der Q3 mit den Versicherungsnummern ### ### ### ##-#-## und ### ### ### ##-#-## sowie der A mit der Versicherungsnummer #$$-####### sowie weitere Verträge lediglich käuflich erworben (vgl. Anl. B1, Bl. ## f. d. A. und B2, Bl. ## f. d. A.), im Falle der Klägerin habe sie Frau Q2 für die Abtretung der Policen 82.500,00 EUR und 22.000,00 EUR gegeben. Das von ihr erhaltene Bargeld habe die Frau Q2 an ihre jeweiligen Kunden weitergeben wollen und sollen. Hierfür habe sich die Beklagte jeweils die Versicherungspolicen von den Kunden abtreten lassen, wobei sie jeweils ausschließlich mit Frau Q2 verhandelt habe. Welcher Vertrag den Abtretungen jeweils zugrunde gelegen habe, habe sie nicht gewusst. Bedenken seien ihr aber nicht entstanden, da Frau Q2 nicht die Forderungsinhaberin gewesen sei. Eine Prüfung sei lediglich dergestalt erfolgt, dass sie bei den Versicherungsgesellschaften angerufen und sich danach erkundigt habe, ob die Forderung anderweitig beliehen oder abgetreten war. Entsprechende Kaufverträge (Anl. B1 und B2) habe die Beklagte mit Frau Q2 in der Vergangenheit mehrfach abgewickelt. Hierbei habe zuvor kein Anlass zu Beanstandungen bestanden. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Die Akten # O ##/12, # O ##/11, # O ###/12 und ## O ##/12 sind beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. 22 Entscheidungsgründe: 23 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 24 Der Klägerin steht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung von 126.410,94 € gegen die Beklagte zu. 25 I. 26 Einen vertraglichen Anspruch gegen die Beklagte hat die Klägerin nicht, weil sie mit dieser in keiner vertraglichen Verbindung stand. Die Klägerin hat selbst nicht dargelegt, vertraglich mit der Beklagten verbunden gewesen zu sein, sondern vielmehr, ausschließlich mit der inzwischen verstorbenen für die H3 GbR handelnde Q2 hinsichtlich der Übertragung der Lebensversicherungspolicen korrespondiert zu haben. Die Abtretung ihrer Rechte aus den vertragsgegenständlichen Kapitallebensversicherungen an die Beklagte hat die Klägerin auch nach ihrem eigenen Vortrag lediglich auf Weisung und aufgrund des Vertragsverhältnisses mit der Frau Q2 vorgenommen. Dass die Beklagte gegenüber der Klägerin keine unmittelbare Gegenleistung erbracht hat, begründet keinen vertraglichen Anspruch gegen diese. 27 Auch sämtlicher geschäftlicher Kontakt der Beklagten ist ausschließlich über die Q2 erfolgt. 28 II. 29 Einzig aus deliktischem Handeln käme ein Anspruch gegen die Beklagte in Betracht, worauf das Gericht bereits mehrfach hingewiesen hat (vgl. Bl. ##R d. A., Bl. ## f. d. A.). 30 Einen solchen Anspruch hat die Klägerin aber ebenfalls nicht dargetan. 31 1. 32 Ein Anspruch aus deliktischer Haftung besteht nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 i. V.m. § 25 oder § 27 StGB wegen Betrugs der Beklagten zu Lasten der Klägerin. Einen solchen hat die Klägerin, unabhängig von dem Vorliegen der objektiven Voraussetzungen, jedenfalls in subjektiver Hinsicht nicht hinreichend dargelegt. 33 Das Strafverfahren gegen die Beklagte und ihren Ehemann wurde im letzten Jahr nach Erfüllung der entsprechenden Auflagen, nämlich des Treffens einer Schadenswiedergutmachungsvereinbarung, endgültig eingestellt. Der Nachweis eines eigenen Betrugsvorsatzes oder eines doppelten Gehilfenvorsatzes ist damit im Strafverfahren nicht geführt worden. 34 Im hiesigen Verfahren sind, wie auch schon im Arrestverfahren (vgl. Bl. ### d. beigezogenen Akte # O ##/12), die subjektiven Voraussetzungen des Betrugsvorwurfs nicht hinreichend substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt worden. Insbesondere ist nicht ausreichend ersichtlich, dass die Beklagte von der Vorgehensweise der Frau Q2 bzw. der H3 GbR Kenntnis hatte. Jedenfalls ist, worauf das Gericht bereits in der mündlichen Verhandlung vom 01.08.2011 hingewiesen hat, keinesfalls ersichtlich, dass die Beklagte gemäß einem gemeinsamen Tatplan mit der Q2 gehandelt hat, was Voraussetzung für eine Mittäterschaft wäre. Auch im Hinblick auf eine Beihilfe zum Betrug ist ein doppelter Gehilfenvorsatz nicht dargelegt. 35 Zwar liegen Indizien vor, die dafür sprechen, dass der Beklagten klar gewesen sein könnte, dass die Abtretung für die Versicherungsnehmer nachteilig sein könnte, insbesondere, weil bereits aus den Kaufverträgen hervorgeht, dass die Policen unter dem von der Versicherung auszuzahlenden Rückkaufswert verkauft wurden. Allein dieser Umstand sowie die pauschale – bestrittene - Behauptung, die Beklagte habe von entsprechenden betrügerischen Machenschaften der Q2 gewusst sowie davon, dass die Klägerin den Kaufpreis nicht vollständig erhalten werde, reicht für diese Annahme nicht aus. Im Rahmen einer Mischkalkulation war für die Beklagte, jedenfalls in der frühen Phase der Zusammenarbeit mit der Frau Q2 2009, möglicherweise nicht klar, dass die Verträge für den Versicherungsnehmer nachteilig sein mussten. Jedenfalls ist klägerseits nicht dargelegt und für das erkennende Gericht nicht ersichtlich, dass und weshalb die Nachteiligkeit des Geschäftsmodells für den jeweiligen Versicherungsnehmer der Beklagten uneingeschränkt klar gewesen sein sollte, während sich dies der Klägerin, die die sie betreffenden Verträge mindestens genauso gut kannte wie die Beklagte, nicht erschlossen hat. 36 Soweit die Klägerin dargestellt hat, einem Telefongespräch zwischen der Frau Q2 und der Beklagten beigewohnt zu haben, in dem diese vereinbart haben, es solle alles „wie immer“ laufen, so reicht auch dieser Vortrag – seine Nachweisbarkeit unterstellt – jedenfalls nicht aus, um einen notwendigen doppelten Gehilfenvorsatz der Beklagten zu belegen. Inwiefern die Beklagte über die Machenschaften der Frau Q2 oder der H3 GbR informiert war, ergibt sich aus solchen Gesprächsteilen nämlich jedenfalls nicht. Auch aus dem von der Klägerin vorgetragenen Gesprächsinhalt ergibt sich eine Kenntnis der Beklagten des gesamten Geschäftsmodells nicht, da die Frau Q2 auch die Beklagte getäuscht haben könnte. Ebenso kann die behauptete Aussage der Frau Q2, sie habe das Geschäftsmodell mit der Beklagten entwickelt, eine ausschließlich von Frau Q2 stammende täuschende Behauptung gewesen sein. Insofern war auch dieser Vortrag der Klägerin unerheblich für die Urteilsfindung und eine Beweiserhebung entbehrlich. 37 2. 38 Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 32 KWG. Der Ankauf von Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen fällt nämlich nicht unter die gemäß § 32 KWG erlaubnispflichtigen Geschäfte. Die Beklagte hat weder ein Bankgeschäft i. S. d. § 1 Abs. 1 KWG betrieben noch eine Finanzdienstleistung i. S. d. § 1 Abs. 1a KWG erbracht, entsprechendes hat die Klägerin nicht dargelegt. Soweit die Beklagte zunächst vorgetragen hat, dass eine „Finanzierung“ stattgefunden habe, hat sie diesen Sachvortrag in der mündlichen Verhandlung vom 01.08.2011 ausdrücklich nicht mehr aufrechterhalten (vgl. Bl. ## d. A.). Die Forderungen wurden nicht zum Zwecke der Besicherung von Darlehen o. Ä. eingesetzt. 39 Auch aus den weiteren Umständen ergibt sich nicht, dass die Beklagte Geschäfte zu Finanzierungszwecken geführt hat. Soweit die Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung vom 19.05.2015 eine solche Finanzierung oder ein Factoring aufgrund anderer, weiterer Verträge behauptet hat, blieb diese Behauptung pauschal und unsubstantiiert. Weder hat der Klägervertreter entsprechende Unterlagen zur Gerichtsakte gereicht, noch einen Inhalt derselben vorgetragen, der auf Finanzierungs- oder Factoringgeschäfte hindeutet. 40 Entscheidend ist hierbei, ob ein endgültiger Forderungserwerb stattfinden und das Risiko des Forderungsausfalls auf den Erwerber übergehen soll. Dazu ist zu ermitteln, ob das wirtschaftliche Ergebnis der Einziehung dem Abtretenden zugutekommen soll und er das Bonitätsrisiko, das heißt das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung, weiterhin trägt (BGH NJOZ 2015, 673, 674). Das ist hier nicht der Fall, sondern das wirtschaftliche Risiko ist mit der Abtretung vollständig auf die Beklagte übergegangen. 41 Vielmehr trägt auch die Klägerin selbst vor, dass die Beklagte sich Forderungen aus den Lebensversicherungspolicen endgültig selbst von der Q2 verschafft habe (vgl. auch den Beschluss vom 10.10.2011, Bl. ## d. A.) und dass die Beklagte mit ihren Vertragspartnern Kaufverträge über fremde Forderungsrechte geschlossen habe (vgl. Bl. ### d. A.). Der Ankauf von Versicherungspolicen ist weder Bankgeschäft noch Finanzdienstleistung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dieser Ankauf nicht unmittelbar vom Versicherten erfolgt. 42 Dem steht auch der Vortrag der Klägerin nicht entgegen, ein Factoringgeschäft sei dann ein Kreditgeschäft i. S. v. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KWG, wenn eine Vorfinanzierung des Forderungsbetrages durch den Factor erfolgt, eine Rückgabeverpflichtung des Forderungsbetrages durch den Anschlusskunden bei Realisierung des Risikos besteht und keine weiteren Dienstleistungsverpflichtungen des Factors erbracht werden. Denn eine Rückgabeverpflichtung des Forderungsbetrages war nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten nie vorgesehen. 43 3. 44 Ein Schadensersatzanspruch ergibt sich ebenso wenig aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 3 UWG. Die Klägerin hat ebenso wie die subjektiven Voraussetzungen des Betrugstatbestands nicht die entsprechenden Voraussetzungen dargelegt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern das Verhalten der Beklagten – und nicht der inzwischen verstorbenen Q2 – unlauter gewesen sein sollte. Allein die fehlende Realisierbarkeit eines vertraglichen Anspruchs gegen eine betrügerisch handelnde Person begründet keinen Anspruch gegen weitere, mit den Betrugstätern in geschäftlicher Verbindung stehende Personen. 45 III. 46 1. 47 Auch eine prospektrechtliche Schadensersatzverpflichtung der Beklagten ergibt sich nicht. Ein solcher Anspruch ist auch aufgrund des Vortrags der Klägerin, die Beklagte habe besonderes Vertrauen in Anspruch genommen, keinesfalls ersichtlich, denn auch die Klägerin hat nicht dargelegt, überhaupt jemals Kontakt zu der Beklagten gehabt zu haben. Woraus sich ein besonderes Vertrauen gegenüber dieser ergeben haben sollte, erschließt sich demnach nicht. 48 2. 49 Auch aus dem gemäß § 264 ZPO erweiterten Klagegrund der im Rahmen des Strafverfahrens getroffenen Schadenswiedergutmachungsvereinbarung ergibt sich ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Klageforderung nicht. 50 Im Rahmen der dort getroffenen Vereinbarung hat sich die Beklagte lediglich zur Abtretung der Auszahlungsansprüche gegenüber ihrer Bank verpflichtet. Eine solche Abtretung hat sie auch vorgenommen. 51 Ein Zahlungsanspruch in Höhe von 93.115,11 EUR ergibt sich aus der getroffenen Vereinbarung nur, soweit die Ansprüche aufgrund vorrangiger Abtretungen nicht durchsetzbar sein sollten (vgl. Bl. ## f. d. A.). Dies ist nach dem substantiierten Vortrag der Beklagten nicht der Fall, sondern vielmehr hindert die Pfändung aufgrund zweier Arreste – namentlich dem der Klägerin selbst aus dem Verfahren # O ##/12 sowie einem weiteren aus dem Verfahren ## O ##/12 – die Auszahlung der abgetretenen Ansprüche (vgl. Schreiben der Lkasse, Anl. 1, Bl. ### d. A.). Soweit die Klägerin hierauf weiterhin die Vorabtretung der Ansprüche behauptet, bleibt dieser Vortrag unsubstantiiert. 52 IV. 53 Mangels Hauptanspruchs ist auch die Zinsforderung der Klägerin unbegründet. 54 V. 55 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. 56 Der Streitwert wird auf 126.410,94 EUR festgesetzt. 57 Rechtsbehelfsbelehrung: 58 Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 59 a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 60 b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. 61 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. 62 Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. 63 Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. 64 Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.