Urteil
2 O 281/14
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2015:0626.2O281.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin begehrt die Rückgewähr von zwei Sicherheiten (Grundschuld und Ansprüche aus Lebensversicherung) in Bezug auf zwei mit der Beklagten am 26.06.2008 geschlossene Darlehensverträge: 3 Die Klägerin schloss mit der Beklagten am 26.06.2008 Darlehensverträge mit der Darlehensnummer ########## in Höhe von 170.000,00 € und mit der Darlehensnummer ########## in Höhe von 210.000,00 € (beide vorgelegt als Anlage K 1). Bei dem letztgenannten Darlehen handelte es sich um ein Darlehen aus den Mitteln der L Mittelstandskredit Wachstum mit der Maßgabe, dass die Refinanzierungsmittel ausschließlich zur Mitfinanzierung der auf den gewerblich genutzten Objektteil entfallenden Kosten eingesetzt werden (vgl. Bl. ## d.A.). 4 Zur Sicherung dieser Verträge wurden eine Grundschuld eingetragen, deren Rückabtretung die Klägerin nunmehr begehrt, und die Ansprüche aus der Lebensversicherung mit der Versicherungsnummer ###########-# bei der Q Lebensversicherung Aktiengesellschaft abgetreten, deren Rückabtretung die Klägerin nunmehr begehrt. Zudem verbürgten sich die Firma W GmbH und Herr C für das Darlehen (vgl. Grundbuchauszug, Anlage K 2, Abtretung der Lebensversicherung, Anlage K 3, Bürgschaftserklärungen, Anlage K 4). 5 Zu beiden Darlehen wurde eine jeweils gleichlautende Widerrufsbelehrung erteilt: Hierzu verweist die Klägerin hinsichtlich der Belehrung zum Darlehen mit der Endziffer – ### auf die Anlage K 1, Bl. ## d.A. und hinsichtlich des Darlehens mit der Endziffer – ### auf die mit Schriftsatz vom 03.06.2015 vorgelegte Anlage K 9. Wegen der näheren Einzelheiten der Belehrungen wird auf die Anlagen K 1 und K 9 verwiesen. 6 Zum Zeitpunkt der Belehrung (Juni 2008) galt noch die Musterbelehrung aus der BGB-InfoV in der Fassung vom 02.12.2004, aufgrund der Übergangsregelung, derzufolge diese bis 01.10.2008 zu beachten sei. 7 Die Musterbelehrung lautet wie folgt: 8 9 Die vorliegend verwendeten Belehrungen weichen von der Musterbelehrung in folgenden Punkten ab: 10 Nach der Überschrift „Widerrufsbelehrung“ enthalten die Belehrungen den Zusatz „zu¹“ und ein Feld zum Eintragen des Vertrags, welches hier jeweils mit „Vertrag vom 26.06.2008“ ausgefüllt ist. Die Fußnote 1 enthält den Text: „Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, z.B. Darlehensvertrag vom …“ 11 Nach der Angabe der Widerrufsfrist enthalten die Belehrungen jeweils eine weitere Fußnote 2 mit dem Text: „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“. 12 Vor der Angabe des Widerrufsempfängers enthalten die Belehrungen den kursiv gedruckten Klammerzusatz: „Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet-Adresse)“. 13 Bei der jeweiligen Belehrung über „Finanzierte Geschäfte“ hat die Beklagte überdies jeweils an mehr Stellen eine personalisierte Form („wir“ und „Ihr Vertragspartner sind“) verwendet, als dies in der Musterbelehrung der Fall ist: Diese enthält die personalisierte Form nur für die Belehrung über die wirtschaftliche Einheit allgemein, nicht aber für den Fall des finanzierten Erwerbs eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts. Die Beklagte verwendet aber die direkte Ansprache und personalisierte Form auch bei der Spezialbelehrung über den Erwerb eines Grundstücks. 14 Die Klägerin erklärte mit Schreiben ihres jetztigen Prozessbevollmächtigten vom 15.07.2014 (Anlage K 7) den Widerruf der beiden Darlehensverträge. Das Schreiben enthält außerdem die Bitten, mitzuteilen, auf welches Konto die Klägerin „nach Anerkennung unserer Widerrufsbelehrung“ den zu zahlenden Darlehensbetrag überweisen soll, sowie den zu zahlenden Darlehensbetrag mitzuteilen (vgl. Bl. ## d.A.). 15 Die Klägerin begehrt mit der Klage die Rückgewähr der beiden Sicherheiten (Grundschuldbestellung und Abtretung von Ansprüchen aus der Lebensversicherung). 16 Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr Widerruf der Darlehensverträge aus dem Jahr 2014 nicht verfristet sei, weil die Widerrufsfrist von zwei Wochen nicht zu laufen begonnen habe, weil die damals verwendete Widerrufsbelehrung unwirksam sei. 17 Sie weiche in mehrfacher Hinsicht von dem damals geltenden Muster aus der BGB-Info-V ab, diese Abweichungen führten dazu, dass der Vertrauensschutz bei Verwendung eine solchen Musters nicht mehr greife, so dass die Belehrung daher einer eigenen inhaltlichen Überprüfung unterzogen werden müsse, nach der hierbei zu beachtenden Rechtsprechung stelle aber die Beschreibung des Fristbeginns mit „frühestens“ bereits einen Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot dar, so dass die Belehrung unwirksam sei. 18 Sie ist überdies der Ansicht, dass die Beklagte nunmehr einen Anspruch auf Rückerstattung der Darlehensvaluta in Höhe von 342.920,00 € habe. Sie erklärt hiergegen die Aufrechnung in Höhe von 19.088,00 €. Hierzu vertritt sie die Ansicht, dass sie in dieser Höhe einen Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 357 Abs. 1 S. 1, 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB auf Wertersatz für die gezogene Kapitalnutzung aus den der Beklagten zugeflossenen Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz habe. Die Beklagte habe also noch einen Zahlungsanspruch gegen die Klägerin in Höhe von 323.832,00 €. 19 Hinsichtlich des Feststellungsantrags ist sie der Ansicht, dass sich das Feststellungsinteresse aus § 756 ZPO ergebe. 20 Die Klägerin beantragt, 21 1) die Beklagte zu verurteilen, die Freigabe der Grundschuld sowie der Rückabtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung bei der Q Lebensversicherung Aktiengesellschaft mit der Versicherungsnummer ###########-# Zug um Zug gegen die Rückzahlung der aktuellen Darlehensbeträge aus den Darlehen mit den Nummern ##########,-### insgesamt in Höhe von 323.832,00 € zu erteilen; 22 2) festzustellen, dass sich die Beklagte im Verzug befindet. 23 Die Beklagte beantragt, 24 die Klage abzuweisen. 25 Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klage hinsichtlich des Antrags zu 1) unschlüssig sei und hinsichtlich des Antrags zu 2) bereits unzulässig, im Übrigen aber auch unbegründet sei: Die Beklagte schulde keine Rückgewähr der Sicherheiten, solange – wie die Klägerin ja selbst ausführe – noch ein Rückzahlungsanspruch in Höhe der Darlehensvaluta bestehe. Außerdem habe sie -die Beklagte - auch Anspruch auf Verzinsung des sofort fälligen Rückzahlungsanspruchs, wobei der vereinbarte Vertragszins als marktgerecht gelte. Die Klägerin müsse konkret zur Rückabwicklung des Darlehens mit der Endziffer – ### per 08.05.2015 265.820,099 € sowie zur Rückabwicklung des Darlehens mit der Endziffer – ### 237.780,60 € zahlen. Umgekehrt sei die von der Klägerin geltend gemachte und zur Aufrechnung gestellte Nebenforderung zu unbestimmt, im Übrigen sei aber auch der Zeitpunkt des Beginns der Verzinsung von der Klägerin nicht richtig zugrundegelegt: Die von der Klägerin zurückgeforderten Raten seien erst durch Erklärung des Widerrufs fällig geworden, Raten für den Zeitraum davor seien selbst bei unterstellter Wirksamkeit des Widerrufs nicht zu verzinsen. 26 Für das Darlehen mit der Endziffer – ### ergebe sich die Unschlüssigkeit der Klage aber schon bereits daraus, dass es sich gar nicht um ein Verbraucherdarlehen gehandelt habe (§ 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB). 27 Der Feststellungsantrag sei schon unzulässig, weil das Feststellungsinteresse nicht ersichtlich sei. Im Übrigen sei er aber auch unbegründet, weil sie sich nicht im Annahmeverzug befunden habe. Die Klägerin habe noch nicht einmal ein ausdrückliches wörtliches Angebot in ihrem Widerrufsschreiben bzgl. der Rückzahlung ausgesprochen, im Übrigen würde ein solches wörtliches Angebot ohnehin nicht genügen. Außerdem sei der Klägerin auch die Rückgewähr ohnehin unmöglich (§ 297 ZPO), weil sie dazu wirtschaftlich gar nicht in der Lage sei. Auch sei ein etwaiger Annahmeverzug jedenfalls beendet, nachdem sie ausdrücklich ihre Annahmebereitschaft erklärt habe. 28 Des Weiteren beruft sich die Beklagte noch auf den Gesichtspunkt der Verwirkung. Vorliegend seien sowohl das erforderliche Zeit- als auch das erforderliche Umstandsmoment gegeben. 29 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 13.05.2015 verwiesen. Die Klägerin ist persönlich zu den Hintergründen der Darlehensaufnahmen gehört worden. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das vorgenannte Sitzungsprotokoll verwiesen. 30 Entscheidungsgründe 31 Die Klage ist bezüglich des Klageantrags zu 1) unbegründet, bzgl. des Antrags zu Ziffer 2) – jedenfalls - unbegründet. 32 I. Es kann vorliegend bzgl. der mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachten Ansprüche auf Rückgewähr der Sicherheiten dahinstehen, ob diese Ansprüche überhaupt dem jeweiligen Gegenstand nach im Falle eines wirksamen Widerrufs der Darlehensverträge der Klägerin zustünden. 33 Es kann vorliegend auch dahinstehen, ob – wie es die Beklagte einwendet – es sich bei dem Vertrag mit der Endnummer -### überhaupt um einen Verbraucherdarlehensvertrag handelt, oder ob nicht vielmehr dies bereits an § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB oder jeweils an einer gewerblichen Zweckvereinbarung ausscheidet. 34 Denn selbst dann, wenn man für beide Verträge grundsätzlich das jedenfalls damalige Entstehen eines Verbraucherwiderrufsrechts bejaht – sei es auch im Fall des Darlehens mit der Endziffer -### ggf. nur vor dem Hintergrund, dass hierzu – was unstreitig ist – jedenfalls über das Bestehen eines solchen Rechts überhaupt von der Beklagten belehrt worden ist, so führt dies im Ergebnis nicht dazu, dass vorliegend die Klägerin mit Erklärung ihres Prozessbevollmächtigten vom 15.07.2014 (Anlage K 7) noch wirksam ihre damalige Vertragserklärung widerrufen konnte. 35 Vielmehr war der Widerruf im Falle beider Darlehensverträge zu diesem Zeitpunkt bereits verfristet. 36 Das Widerrufsrecht der Klägerin richtet sich nach den im Zeitpunkt der Widerrufsbelehrungen geltenden Vorschriften. Die Belehrungen erfolgten am 26.06.2008. Zu diesem Zeitpunkt sah § 355 BGB a.F. (in der Fassung vom 02.12.2004) eine Widerrufsfrist von zwei Wochen vor. Diese war auch in den Belehrungen der Beklagten so vorgesehen. 37 Zu diesem Zeitpunkt galt noch die Musterbelehrung aus der BGB-InfoV in der Fassung vom 02.12.2004 aufgrund der Übergangsregelung in § 16 der BGB-InfoV in der Fassung vom 04.03.3008. Hiernach sollte das vormalige Muster auch noch für solche Belehrungen fortgelten, welche dem Verbraucher vor dem 01.10.2008 in Textform mitgeteilt worden sind. 38 Die Beklagte kann sich vorliegend bereits auf die dieser Musterbelehrung zukommende vertrauensschützende Wirkung berufen. 39 Bezüglich des Inhalts der Belehrung gilt, dass sich der Verwender einer Widerrufsbelehrung auf den Inhalt eines vom Gesetzgeber in der BGB-Informationspflichten-Verordnung zur Verfügung gestellten Musters verlassen darf (§ 14 BGB-Informationspflichten-Verordnung a.F., heute EGBGB 247 § 6 Abs. 2 S. 3.) 40 Belehrt der Unternehmer - hier die Beklagte - entsprechend dem Muster, kann ihm nicht entgegen gehalten werden, das Muster sei fehlerhaft, die darin enthaltene Belehrung genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen wie in § 355 Abs. 2 a.F.. Es gilt insoweit die Gesetzlichkeitsfiktion (vgl. BGH, Urteil vom 18.03.2014, II ZR 109/13 = NJW 2014, 2022 m.w.N.). In der Rechtsprechung besteht allerdings Uneinigkeit darüber, ob jegliche inhaltliche oder gestalterische Veränderung die Gesetzlichkeitsfiktion außer Kraft setzt, ob also das Muster tatsächlich eins zu eins umgesetzt werden muss oder nur die inhaltliche Überarbeitung untersagt ist. Der 11. Senat des Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung vom 28.06.2011 (XI ZR 349/10, NJW-RR 2012, 183) gefordert, dass die Belehrung des Verwenders dem Muster „sowohl inhaltlich als auch nach der äußeren Gestaltung vollständig entspricht“, der Senat hat eine "inhaltliche Überarbeitung" für schädlich erachtet. In der genannten Entscheidung hat der Senat ausdrücklich offen gelassen, ob die Übereinstimmung so weit gehen muss, dass sie dem Muster in jeder Hinsicht entspricht. Die Entscheidung kann mithin nicht als Beleg für die Auffassung verstanden werden, es müsse eine Umsetzung eins zu eins erfolgen. Wenn der 11. Senat dieser Auffassung wäre, hätte er die Streitfrage nicht offen gelassen. Der Senat hat die Frage in dem zu entscheidenden Falle offen gelassen, weil der Verwender Zusätze eingefügt hatte, die in der Musterbelehrung nicht enthalten waren, er sah hierin eine inhaltliche Bearbeitung. 41 Der 2. Senat des Bundesgerichtshofes hält Abweichungen für unschädlich, sofern sie keine inhaltliche Überarbeitung des Musters enthalten, was z.B. bei einer Aktualisierung an Gesetzesänderungen (hier Fristbeginn nach § 187 BGB) nicht der Fall sein soll (BGH II ZR 109/13 a.a.O.), was allerdings für sich genommen eine inhaltliche Bearbeitung darstellt. Die Kammer sieht hierin einen Beleg, dass der 2. Senat eine weitere Gestaltungsmöglichkeit des Verwenders vertritt als der 11. Senat. Das Oberlandesgericht Köln hat in seiner Entscheidung vom 23.01.2013 (13 U 69/12) bloße formale, sprachlich oder unerhebliche Abweichungen für möglich gehalten, entscheidend sei, ob der Verwender das Muster einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen habe. Auch das Kammergericht hat in seiner Entscheidung vom 04.11.2014, 4 W 40/12, keine „sklavische“, d.h. wortgetreue Übernahme gefordert. Es stellt darauf ab, ob eine inhaltliche Bearbeitung erfolgt ist, die eine Veränderung des Erklärungs- und Aussagegehalts herbei führt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hält ebenfalls nur eine inhaltliche, d. h. sachliche Bearbeitung für schädlich (Urteil vom 12.06.2015, 22 U 17/15). 42 Hierauf ist nach Auffassung der Kammer – wie diese auch bereits in der Entscheidung im Verfahren 2 O 234/14 vertreten worden ist - abzustellen. Der Verwender des Musters muss dessen Schutz unterfallen, soweit er es angewandt hat. Dabei können sprachliche "Glättungen" des Mustertextes nicht schädlich sein, solange sie sich nicht vom Sinngehalt der Musterbelehrung lösen. 43 Die von der Beklagten vorliegend verwendeten wortgleichen Belehrungen enthalten nur die Abweichungen, die nicht dazu führen, dass hier maßgeblich von dem Muster abgewichen worden wäre und daher die Beklagte sich nicht mehr auf dieses berufen könnte: 44 Die im Tatbestand näher wiedergegebenen beiden Fußnoten und der Klammerzusatz enthalten – wie es die Kammer bereits vergleichbar in der Entscheidung im Verfahren 2 O 234/14 vertreten hat - nicht wesentliche, inhaltliche Bearbeitungen, sondern nur deutliche durch Kursivdruck bzw. Fußnoten gestaltete Hilfen für die Ausfüllung gerichtet an den Banksachbearbeiter, wobei der Text im Klammerzusatz dem Text in der hierzu vorgesehenen Fußnote in dem Muster entspricht, was zusätzlich bestätigt, das hier keine eigene inhaltliche Überarbeitung stattgefunden hat, sondern nur durch die zusätzlichen Anweisungen dafür gesorgt werden sollte, dass die Belehrung ausreichend ausgefüllt wird (insbesondere hinsichtlich des Empfängers der etwaigen Widerrufserklärung). 45 Dass hier überhaupt der Vertrag, zu dem belehrt worden ist, eingetragen werden konnte und auch konkret eingetragen worden ist, ist ebenfalls nach der Überzeugung der Kammer keine maßgebliche Abweichung zur Musterbelehrung, sondern sorgt lediglich für eine Klarstellung des Bezugspunkts des Widerrufsrechts (welche Vertragserklärung kann nach welcher Belehrung widerrufen werden). 46 Soweit darüber hinaus in dem Teil zum finanzierten Geschäft auch noch eine persönliche Anrede gewählt wurde, ist das ebenfalls nach der Überzeugung der Kammer keine wesentliche Abweichung, sondern ist nur eine Anpassung des Texts an die bereits im Teil davor auch im Muster verwendete persönliche Formulierung. Es handelt sich daher nur um eine sprachliche „Glättung“ des Musters, nicht aber um einen Ausdruck einer eigenen inhaltlichen Überarbeitung. 47 Insofern kommt es auf die Frage, ob die von der Beklagten jeweils verwendete Belehrung – gerade unter Berücksichtigung der mittlerweile ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Frage der Einhaltung des Deutlichkeitsgebots – mit diesem noch vereinbar war, nicht an. Dies führt insbesondere dazu, dass auch die Anknüpfung des Fristbeginns an „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ – weil sie der damals noch geltenden Musterbelehrung entspricht – vorliegend der Beklagten nicht entgegengehalten werden kann. Insofern steht gerade diesem von der Klägerin vorgeworfenen Kritikpunkt an den verwendeten Belehrung die vertrauensschützende Wirkung des Musters entgegen. 48 Es kann vor diesem Hintergrund auch dahinstehen, ob die Beklagte sich – insbesondere etwa wegen des Zeitablaufs von ca. 6 Jahren zwischen Belehrung und Widerrufserklärung – jedenfalls erfolgreich auf die von ihr erhobene Einrede der Verwirkung hätte berufen können. 49 Es ist auch kein anderer rechtlicher Gesichtspunkt von der Klägerin vorgetragen oder sonst ersichtlich, unter dem ihr die von ihr mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachten Rückgewähransprüche zustünden. 50 II. Vor diesem Hintergrund ist schon ein etwaiges Interesse auf Feststellung des (Annahme-)Verzugs der Beklagten nicht ohne weiteres ersichtlich, jedenfalls aber ist aber ein Annahmeverzug der Beklagten bereits mangels Rückgewährschuldverhältnisses und einer entsprechend hierdurch begründeten Rückgewährpflicht der Klägerin, welche unter Umständen einen entsprechenden Annahmeverzug der Beklagten begründen könnte, nicht gegeben. Ob ein Annahmeverzug selbst bei Bestehen eines Rückgewährschuldverhältnisses schon aus den von der Beklagten erwähnten Gesichtspunkten ebenfalls nicht gegeben wäre, kann daher dahinstehen. Insbesondere kann daher dahinstehen, ob die Klägerin überhaupt ein wörtliches Angebot der Rückzahlung ausgesprochen hat, ob dieses überhaupt vorliegend für einen Annahmeverzug genügen würde, und ob dieser dann aber jedenfalls an Unmöglichkeit scheitern würde oder jedenfalls durch entsprechende Erklärung der Beklagten beendet wäre. 51 III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO. 52 Streitwert: 323.832,00 € 53 Rechtsbehelfsbelehrung: 54 Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.