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Urteil

3 O 285/14 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2015:0710.3O285.14.00
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Tenor

1.       Es wird festgestellt, dass sich die beiden mit der Beklagten abgeschlossenen Darlehensverträge mit der Hauptdarlehens-Nummer ########## durch den vom Kläger über seine Prozessbevollmächtigten am 27.06.2014 vorab per Fax erklärten Widerruf in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt haben.

2.       Die Beklagte wird verurteilt, an die hinter dem Kläger stehende E Rechtsschutz-Versicherungs-AG außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.217,45 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.07.2014 zu zahlen.

3.       Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.       Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

5.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass sich die beiden mit der Beklagten abgeschlossenen Darlehensverträge mit der Hauptdarlehens-Nummer ########## durch den vom Kläger über seine Prozessbevollmächtigten am 27.06.2014 vorab per Fax erklärten Widerruf in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt haben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die hinter dem Kläger stehende E Rechtsschutz-Versicherungs-AG außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.217,45 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.07.2014 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier abgeschlossener Darlehensverträge unter der Hauptdarlehensnummer ########## . Der Kläger nahm unter der o. g. Darlehensnummer im April 2009 bei der Beklagten zwei grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen zur Immobilienfinanzierung auf. Dabei handelte es sich um ein Wohnungsbaudarlehen über 85.000,00 € zu 4,68 % p. a. und ein Darlehen aus L-Mitteln über 35.000,00 € zu 4,35 % p. a., jeweils mit Zinsbindung bis zum 30.06.2019. Das Darlehen zu 85.000,00 € kam zustande, indem der Kläger einen von der Beklagten übermittelten entsprechenden Darlehensantrag am 04.04.2009 unterzeichnete und an die Beklagte sandte. Im Antrag war vermerkt, der Kläger sei an sein Angebot einen Monat gebunden, und eine Widerrufsbelehrung mit dem folgenden Wortlaut enthalten: WIDERRUFSRECHT Widerrufsrecht Der Darlehensnehmer kann seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Form des Widerrufs (…) Beginn der Widerrufsfrist Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer  ein Exemplar dieser Belehrung  und eine Urkunde oder eine Abschrift des Darlehensvertrages oder das Vertrags-/Darlehensangebot des Darlehensnehmers, das alle Vertragsbedingungen enthält, - im Original oder in Abschrift - sowie die Finanzierungsbedingungen erhalten hat. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Dem übermittelten Antragsformular waren auch die Finanzierungsbedingungen sowie ein Merkblatt „Information und Merkblatt zum Baufinanzierungsdarlehen für Verbraucher“ beigefügt. Die Beklagte bestätigte das Zustandekommen des Vertrages mit Schreiben vom 22.04.2009. Der Vertrag zum L-Darlehen über 35.000,00 € wurde geschlossen, indem der Kläger ein von der Beklagten mit Datum vom 27.04.2009 unterzeichnetes Darlehensangebot, das mit „Darlehensvertrag“ überschrieben war, unterzeichnete und der Beklagten zurücksandte. Dem Vertragsformular war neben den Finanzierungsbedingungen ebenfalls die oben zitierte Widerrufsbelehrung beigefügt, mit dem Unterschied, dass die erste Überschrift „WIDERRUFSBELEHRUNG“ statt „WIDERRUFSRECHT“ lautete. Eine weitere Bestätigung oder die vollständigen Vertragsunterlagen erhielt der Kläger im Anschluss nicht mehr. Beide Verträge schlossen die Parteien unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 28.05.2014 wies der Kläger die Beklagte darauf hin, dass ihm wegen der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrungen nach wie vor ein Widerrufsrecht zustehe und regte eine gütliche Einigung an. Nachdem diese scheiterte, erklärte der Kläger mit Schreiben vom 27.06.2014 vorab per Fax den Widerruf seiner zu den Darlehensverträgen abgegebenen Willenserklärungen und forderte die Beklagte auf, bis zum 08.07.2014 zu erklären, dass er aus den Darlehensverträgen entlassen werde. Der Kläger ist der Ansicht, er habe die Darlehensverträge mit seinem Schreiben vom 27.06.2014 wirksam widerrufen. Die Widerrufsfrist hinsichtlich der Darlehensverträge sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen gewesen, da es an einer wirksamen Widerrufsbelehrung gefehlt habe. Die Widerrufsbelehrungen seien fehlerhaft, weil sie für den Verbraucher irreführend und missverständlich seien. Der Verbraucher könne den Beginn der Widerrufsfrist nicht eindeutig bestimmen. Denn die Belehrungen legten das unrichtige Verständnis nahe, die Widerrufsfrist beginne bereits am Tag des Zugangs des mit der Widerrufsbelehrung versehenen Darlehensangebots. Die Fehlerhaftigkeit dieser Belehrung sei bereits im BGH Urteil vom 10.03.2009, XI ZR 33/08 festgestellt worden. Außerdem fehle den Belehrungen der Hinweis auf die speziellen Widerrufsrechte des Fernabsatzrechts, der notwendig sei, weil die Verträge im Wege des Fernabsatzes zustande gekommen seien. Bei dem L-Darlehen gelte die Unklarheit der Belehrung umso mehr, weil der Kläger bei Erhalt des Angebots selbst noch nicht unterzeichnet habe und die Widerrufsfrist zu diesem Zeitpunkt – vor Vertragsschluss - auch noch nicht zu laufen beginnen könne. Wann dies dann aber in der Folge der Fall sein solle, sei für den durchschnittlichen Verbraucher nicht erkennbar. Auch hinsichtlich des Wohnungsbaudarlehens unterliege der durchschnittliche Verbraucher einem Missverständnis über die Widerrufsfrist, weil diese der Bindung an sein Angebot von einem Monat widerspreche. Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung berufen, da sie von dieser abgewichen sei. Auch der Einwand der Verwirkung greife nicht durch, schon allein, weil die Beklagte wegen der Erteilung fehlerhafter Widerrufsbelehrungen nicht schutzwürdig sei. Soweit nur einer der Verträge noch wirksam widerrufen worden sei, entfalle auch der andere aufgrund der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Als Verzugsschaden, wegen der Weigerung den Widerruf zu akzeptieren, seien der klägerischen Rechtsschutzversicherung vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,5fachen Gebühr zu erstatten. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass sich die beiden mit der Beklagten abgeschlossenen Darlehensverträge mit der Hauptdarlehens-Nummer ########## durch den vom Kläger über seine Prozessbevollmächtigten am 27. Juni 2014 vorab per Fax erklärten Widerruf in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt haben; 2. die Beklagten zu verurteilen, an die hinter dem Kläger stehende E Rechtsschutz-Versicherungs-AG außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.858,38 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.07.2014 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, der Widerruf sei unwirksam, dem Kläger stehe kein unendliches Widerrufsrecht zu. Die Beklagte habe die damals geltende Musterwiderrufsbelehrung dem Grunde nach verwendet, weshalb die Gesetzlichkeitsfiktion aus Art. 247 § 6 Abs. 3 EGBGB gelte. Über den Beginn der Widerrufsfrist sei der Kläger ordnungsgemäß belehrt worden. Insbesondere im Falle des Darlehens über 85.000,00 € habe der Kläger im Anschluss sämtliche Vertragsunterlagen noch einmal erhalten, nachdem sein Darlehensantrag von der Beklagten angenommen wurde. Dass die Möglichkeit des Widerrufs völlig losgelöst von der Bindung an den eigenen Antrag gelte, sei einem verständigen Verbraucher ohne Weiteres klar. Aber auch bei dem L-Darlehen sei der Beginn der Widerrufsfrist für den verständigen Verbraucher erkennbar gewesen. Einer erneuten Übersendung der Unterlagen bedürfe es natürlich nicht, es erkläre sich von selbst, dass der Kläger ein zweites Exemplar des Vertrags unterzeichnen und für seine Akten einbehalten müsse. Die Beklagte beruft sich auf Verwirkung und Rechtsmissbrauch. Zwischen Abschluss der Darlehensverträge und Widerruf der entsprechenden Willenserklärungen lägen mehr als fünf Jahre, innerhalb derer der Kläger die Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag unstreitig erfüllt habe, was sowohl Zeit- als auch Umstandsmoment erfülle. Rechtsmissbräuchlich sei die Ausübung des Widerrufsrechts bereits, weil ihr kein schutzwürdiges Interesse zugrunde liege und die Ausübung dem Erreichen vertragsfremder, unlauterer Zwecke diene. Die 1,5fache Rechtsanwaltsgebühr hält die Beklagte für überhöht. Im Übrigen sei sie aber auch nicht zur Erstattung von Anwaltsgebühren verpflichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll zur mündlichen Verhandlung am 14.04.2015 (Bl. ### ff. d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere bestehen auch an der Zulässigkeit des Feststellungsantrags keine durchgreifenden Zweifel, weil dem Kläger die Bezifferung eines Leistungsantrages nicht ohne Weiteres möglich ist. Der Kläger ist nach dem Stand der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage, die Leistungsanträge konkret und korrekt zu beziffern. Denn die Beklagte hat den Klägern bislang keine konkrete Forderungsaufstellung mit dem aktuellen Stand ihrer Darlehensverbindlichkeit mitgeteilt. Mit dem Feststellungsurteil ist jedoch zu erwarten, dass die Beklagte eine abschließende Abrechnung erstatten wird. II. Die Klage hat auch in der Sache bis auf einen Teil der Nebenforderung Erfolg. 1. Die streitgegenständlichen Darlehensverträge haben sich nach dem wirksamen Widerruf des Klägers in Rückgewährschuldverhältnisse gewandelt gemäß §§ 346 Abs. 1, 355 Abs. 1 a. F., 495 Abs. 1 BGB. a. Auf die Schuldverhältnisse der Parteien sind nach Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB die zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Darlehensvertrages im April 2009 geltenden Vorschriften des BGB bzw. der BGB-InfoV anzuwenden, weil die Verträge vor dem 11.06.2010 geschlossen wurden und es sich nicht um unbefristete Schuldverhältnisse i. S. d. Art. 229 § 22 Abs. 3 EGBGB handelt. b. Dem Kläger stand nach § 495 BGB ein Widerrufsrecht gemäß § 355 Abs. 1 BGB a. F. zu, da die geschlossenen Verträge Verbraucherdarlehen in diesem Sinne sind. Nach § 355 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1 BGB a. F. beträgt die Widerrufsfrist zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem dem Kläger eine inhaltlich korrekte Widerrufsbelehrung erteilt wurde. Der Kläger hat mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 27.06.2014 den Widerruf erklärt. Die Ausübung des Widerrufsrechts war ihm zu diesem Zeitpunkt noch möglich, weil er jeweils nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, §§ 495, 355 Abs. 2 S. 1 u. S. 3, 312d Abs. 2, Abs. 5 BGB a. F.. (1) Der von dem Kläger mit Schreiben vom 27.06.2014 erklärte Widerruf genügt den formalen Anforderungen des § 355 Abs. 1 BGB a. F., wonach der Widerruf dem Unternehmer gegenüber in Textform zu erklären ist. (2) Die Widerrufsfrist war im Zeitpunkt der Erklärung noch nicht abgelaufen. Nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. begann die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist. Voraussetzung für eine wirksame Widerrufsbelehrung ist, dass der Verbraucher umfassend, unmissverständlich und in für ihn eindeutiger Form über seine Rechte belehrt wird. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Hierfür bedarf es einer eindeutigen Information über den Beginn der Widerrufsfrist (BGH, Urteil vom 13.01.2009, Az. XI ZR 118/08, NJW-RR 2009, 709; OLG Hamm, Beschluss vom 25.08.2014, Az. 31 U 79/14, juris). Gemessen an diesem Maßstab waren die Widerrufsbelehrungen der Beklagten fehlerhaft. Die dem Kläger erteilten Widerrufsbelehrungen genügen nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil sie nicht den Hinweis darauf enthalten, dass die Widerrufsfrist auch nicht vor Erfüllung der die Informationspflichten nach § 312c Abs. 2 BGB a. F. beginnt (§ 312d Abs. 2 i. V. m. Abs. 5 BGB a. F.). Bei den streitgegenständlichen Verbraucherdarlehensverträgen handelt es sich um Fernabsatzverträge i. S. d. § 312d BGB a. F. Gemäß § 312b Abs. 1 BGB a. F. sind Fernabsatzverträge Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Zu Finanzdienstleistungen in diesem Sinne gehören auch Kreditverträge wie die vorliegenden. In der mündlichen Verhandlung vom 14.04.2015 hat der Klägervertreter ausgeführt, dass die streitgegenständlichen Darlehensverträge unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen worden seien. Dieser Umstand ist unstreitig, nachdem die Beklagte dem weder im Rahmen der mündlichen Verhandlung noch in ihrem Schriftsatz vom 24.06.2015 entgegen getreten ist. Dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt sein soll, hat die Beklagte, die für diese Ausnahme nach den allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastet ist, nicht behauptet. Die zur Akte gereichten Vertragsunterlagen legen es vielmehr nahe, dass der Vertragsschluss innerhalb eines für den Fernabsatz organisierten Systems der Beklagten erfolgte. Ein § 312d Abs. 2 BGB a. F. entsprechender Hinweis zum Fristbeginn fehlt in den Belehrungen zu den beiden streitgegenständlichen Darlehensverträgen gänzlich. Es kann dahinstehen, ob die Widerrufsbelehrungen auch aus anderen Gründen fehlerhaft sind. Insbesondere ist nicht entscheidungserheblich, ob es sich bei den streitgegenständlichen Belehrungen um Formulierungen handelt, die bereits Gegenstand der BGH-Entscheidung vom 10.03.2009, XI ZR 33/08, waren sowie, ob eine Differenzierung zwischen Angebots- und Antragsverfahren erfolgen muss. (3) Die Beklagte kann sich auch nicht auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1, Abs. 3 BGB-InfoV und das Muster in Anlage 2 dazu in der maßgeblichen Fassung vom 01.04.2008 berufen, weil sie keine Widerrufsbelehrungen verwendet hat, die diesem Muster in ausreichendem Maße entsprechen. Die Beklagte hat es jedenfalls unterlassen, die im Gestaltungshinweis 3 vorgesehenen Formulierungen für einen Fernabsatzvertrag zu verwenden. Dies war jedoch bei einem Fernabsatzvertrag zwingend geboten. c. Das Widerrufsrecht des Klägers ist auch nicht verwirkt. Eine Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht über längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er hierzu in der Lage war und der Gegner sich mit Rücksicht auf das Verhalten des Berechtigten nachvollziehbarerweise darauf eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch künftig nicht geltend machen werde, weshalb eine Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (BGH BB 2004, 2711, 2713). Die erforderliche Zeitdauer, die seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts verstrichen sein muss, richtet sich dabei nach den Umständen des Einzelfalls, kann bei einem Zeitraum von sieben Jahren seit dem Vorliegen einer der Belehrung aber durchaus als ausreichend für das Zeitmoment angesehen werden (OLG Köln, Urteil vom 25. Januar 2012 – I-13 U 30/11, WM 2012, 1532-1535). Zwischen den auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Erklärungen des Klägers im April 2009 und der Erklärung des Widerrufs im Juni 2014 lagen etwas mehr als fünf Jahre, so dass es schon an dem nötigen Zeitmoment fehlen dürfte. Neben dem „Zeitmoment“ erfordert die Einrede der Verwirkung jedoch auch ein „Umstandsmoment“. Dieses ist nicht allein dadurch erfüllt, dass der Kläger – möglicherweise in Unkenntnis seines Widerrufsrechts – bis zum Widerruf seine vertraglichen Pflichten erfüllt und entsprechende Rechte ausgeübt hat. Eine Verwirkung kann nämlich nur angenommen werden, wenn der Berechtigte sein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl dieser dazu in der Lage gewesen wäre. Die Partei, die eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung erteilt hat, kann sich in der Regel nicht auf einen Vertrauenstatbestand berufen, weil sie annehmen muss, dass die andere Partei nicht um die ihr zustehenden Rechte weiß (BGH NJW 2007, 257 Rn. 26). Dies muss aufgrund der vom Gesetzgeber verfolgten Zielrichtung des Schutzes des Verbrauchers insbesondere dann gelten, wenn der Vertrag noch nicht vollständig erfüllt ist und jederzeit eine Nachbelehrung des Darlehensnehmers möglich ist. Auch kann die Beklagte sich nicht darauf berufen, die vorherige „Drohung“ mit dem Widerruf bzw. die Ankündigung desselben sei treuwidrig und begründe das Umstandsmoment der Verwirkung. Die Ankündigung eines Widerrufs begründet für den Vertragspartner kein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand eines Vertrages, sondern ist ganz im Gegenteil dazu geeignet, ein solches zu erschüttern. Für eine an die Kenntnis vom Widerrufsrecht anknüpfende feste Monatsfrist (vgl. Habersack/Schürnbrand, ZiP 2014, 749, 756) fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Da die Motivation für die Ausübung des Widerrufsrechts grundsätzlich unerheblich ist, kann die Ausnutzung einer auf den Verantwortungsbereich der Beklagten zurückgehenden unbegrenzten Widerrufsmöglichkeit auch nur im Ausnahmefall gegen Treu und Glauben verstoßen. Umstände hierfür sind nicht ersichtlich. 2. Darüber hinaus kann der Kläger unter Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr die Zahlung seiner vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.217,45 € gemäß § 280 Abs. 1 BGB verlangen an die hinter ihm stehende E Rechtsschutz-Versicherungs-AG verlangen. Der geschuldete Betrag beläuft sich unter Berücksichtigung des berechtigten Streitwertes von 80 % der noch offenen Restdarlehensvaluta von 117.400,00 € im Zeitpunkt der Klageerhebung (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 18.11.2014, Az. 13 W 50/14) auf 2.217,45 € (Geschäftsgebühr gem. VV2300, Auslagenpauschale VV7001, 7002 und Umsatzsteuer). Die Vereinnahmung einer 1,5-fachen Gebühr kommt aus Sicht des Gerichts nicht in Betracht. Zwar bestimmt grundsätzlich bei Rahmengebühren der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr jedoch – wie vorliegend – von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 RVG nicht verbindlich, wenn sie unbillig gemäß § 315 Abs. 3 S. 2 BGB ist (BGH, Urteil vom 22.03.2011, Az. VI ZR 63/10, NJW 2011, 2509, 2511), wobei auch eine Erhöhung der Schwellengebühr von 1,3 auf eine 1,5-fache Gebühr nicht der gerichtlichen Überprüfung entzogen ist (BGH, Urteil vom 05.02.2013, Az. VI ZR 195/12 Rn. 8, juris). Die Gebühr ist durch eine Gesamtabwägung aller nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu bestimmen, wobei Berücksichtigung finden kann, dass der Klägervertreter neben der Klägerpartei eine Vielzahl von Mandanten in Parallelverfahren vertreten hat oder vertritt (BGH, Urteil vom 26.02.2013, Az. XI ZR 345/10 Rn. 61, juris). Dass der Klägervertreter mit einer Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle befasst ist, ist kammerbekannt. Die durch die Parallelität der Sachverhalte bedingte ganz erhebliche Verringerung des zeitlichen Aufwands für das konkrete Mandat kann im Rahmen der Gesamtwürdigung maßgeblich berücksichtigt werden (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Jena, OLGR 2006, 81, 83). Besondere Umstände, etwa rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, die dennoch eine höhere Gebühr rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Daher kommt bereits nach Nr. 2300 VV RVG eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 nicht in Betracht, denn eine solche kann ausweislich der amtlichen Anmerkung nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin "überdurchschnittlich" war (BGH, Urteil vom 11.07.2012, Az. VIII ZR 323/11, NJW 2012, 2813 Rn. 8). Dies ist vorliegend nicht dargetan. Der Anspruch ist unter Verzugsgesichtspunkten ab dem 09.07.2014 zu verzinsen, nachdem die Beklagte den Widerruf innerhalb der ihr bis zum 08.07.2014 gesetzten Frist nicht anerkannt und die Rechtsanwaltskosten nicht beglichen hat, §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 BGB. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 93.920,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.