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Beschluss

6 T 141/15

LG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Ausschlussfrist des § 234 Abs. 3 ZPO ist grundsätzlich absolut und dient der Rechtssicherheit. • Die Ausschlussfrist kann ausnahmsweise verfassungsrechtlich wegen Verletzung des fairen Verfahrens nicht gelten, wenn die Fristversäumung allein auf ein (gerichtliches) Verfahrensverschulden zurückzuführen ist. • Ob und in welchem Umfang die Einwirkung Dritter (z. B. Entgegenhalten einer Sendung durch einen Haushaltangehörigen) die Anwendung der Ausschlussfrist ausschließt, ist offen und begründet die Zulassung der Rechtsbeschwerde.
Entscheidungsgründe
Ausschlussfrist (§234 Abs.3 ZPO) bei Fristversäumnis durch Vorenthalten von Zustellung durch Dritte • Die Ausschlussfrist des § 234 Abs. 3 ZPO ist grundsätzlich absolut und dient der Rechtssicherheit. • Die Ausschlussfrist kann ausnahmsweise verfassungsrechtlich wegen Verletzung des fairen Verfahrens nicht gelten, wenn die Fristversäumung allein auf ein (gerichtliches) Verfahrensverschulden zurückzuführen ist. • Ob und in welchem Umfang die Einwirkung Dritter (z. B. Entgegenhalten einer Sendung durch einen Haushaltangehörigen) die Anwendung der Ausschlussfrist ausschließt, ist offen und begründet die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Im Insolvenzverfahren wurde dem Schuldner ein Prüfungstermin mit Belehrung zur Möglichkeit, angemeldete Forderungen wegen unerlaubter Handlung zu bestreiten, durch Zustellung an dessen Mutter in einem gemeinsamen Haushalt mitgeteilt. Der Schuldner erhielt die Unterlagen nach eigenen Angaben nicht, weil die Mutter die Sendung vorenthalten habe; er erfuhr erstmals 2015 davon. Er reichte 2015 Widerspruch gegen bestimmte Forderungen und einen Wiedereinsetzungsantrag ein. Das Amtsgericht lehnte Wiedereinsetzung mit der Begründung ab, die Zustellung sei wirksam erfolgt und der Schuldner trage Mitschuld, weil er sich als Insolvenzschuldner um Zustellungen kümmern müsse. Das Landgericht nahm an, die Belehrung sei objektiv nicht erfolgt und die Voraussetzungen für Wiedereinsetzung lägen vor, verneinte jedoch eine Ausnahme von der Ausschlussfrist des § 234 Abs.3 ZPO. Es gewährte Prozesskostenhilfe und ließ die Rechtsbeschwerde zur Frage zu, ob Drittverschulden die Ausschlussfrist außer Acht lassen kann. • Annahme, dass die Zustellung an die im Haushalt lebende Mutter formell wirksam war, in der Sache der Schuldner die Belehrung aber nicht erreicht hat (§§ 175 Abs.2 InsO, 178 ZPO). • Der Schuldner hat glaubhaft dargelegt, dass ihm die Sendung nicht übergeben wurde; dem ist kein eigenes Verschulden zuzuordnen, da Übergabeversäumnisse Dritter regelmäßig nicht dem Empfänger zugerechnet werden (rechtliche Betrachtung zu § 233 ZPO). • Wiedereinsetzung wäre materiell möglich nach § 186 InsO i.V.m. §§ 233 ff. ZPO, weil die Voraussetzungen des Wiedereinsetzungsantrags erfüllt erscheinen. • Die Ausschlussfrist des § 234 Abs.3 ZPO greift jedoch ein, da sie der Rechtssicherheit dient und nach herrschender Auffassung nur in Fällen nicht angewendet wird, in denen die Ursache der Fristversäumung ausschließlich in der Sphäre des Gerichts lag (z. B. unterbliebene Belehrung durch das Gericht). • Die Rechtsprechung hat offen gelassen, in welchem Umfang Einwirkungen Dritter auf die Fristeinhaltung der Ausschlussfrist entgegenstehen; deshalb wird die Rechtsbeschwerde zu dieser verfassungsrechtlich bedeutsamen Frage zugelassen. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts wurde zurückgewiesen. Dem Schuldner wurde Prozesskostenhilfe für den Wiedereinsetzungsantrag und das Beschwerdeverfahren bewilligt. Materiell erkannte das Landgericht zwar an, dass der Schuldner die Zustellung nicht erhalten haben dürfte und ihm hierfür kein eigenes Verschulden zuzurechnen ist, jedoch greift die Jahresausschlussfrist des § 234 Abs.3 ZPO ein, sodass eine Wiedereinsetzung nicht gewährt werden kann. Die Kammer hielt an der Bedeutung der Rechtssicherheit fest und sah die Voraussetzung für eine Ausnahme von der Ausschlussfrist nicht als erfüllt an. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob Drittverschulden die Ausschlussfrist ausschließt, wurde die Rechtsbeschwerde zugelassen.