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Beschluss

6 T 141/15

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2015:0729.6T141.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 20.05.2015 wird zurückgewiesen. Dem Schuldner wird für den Wiedereinsetzungsantrag vom 27.03.2015 und für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin L aus C gewährt. Die Rechtsbeschwerde wird zu folgender Frage zugelassen: Gebietet es der verfassungsrechtliche Grundsatz des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens, von der Anwendung der Ausschlussfrist nach § 234 Abs.3 ZPO auch dann keinen Gebrauch zu machen, wenn ein Dritter ohne Wissen und gegen den Willen des Zustellungsempfängers durch Vorenthaltung der ihm übergebenen Sendung die Ursache für die Fristversäumung gesetzt und sich dieser Dritte vorher nicht als unzuverlässig erwiesen hat? 1 G r ü n d e 2 I. 3 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners beraumte das Amtsgericht Forderungsprüfungstermin für den 12.07.2010 an. Der Rechtspfleger verfügte eine Terminsmitteilung an den Schuldner und seinen damaligen Verfahrensbevollmächtigten. Der Mitteilung war eine Liste derjenigen Gläubiger beigefügt, die ihre Forderung auf eine unerlaubte Handlung des Schuldners stützten (Bl.### ff. d.A.). Ausweislich der Zustellungsurkunde vom 22.06.2010 (Bl. ### d.A.) wurde die Sendung der Mutter des Schuldners, die mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt lebte, unter der Wohnanschrift des Schuldners ausgehändigt. Der damalige Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners reichte das Empfangsbekenntnis für die Sendung ohne Unterzeichnung zurück und teilte mit, dass das Mandat nicht mehr bestehe. 4 In der Terminsmitteilung wurde der Schuldner darüber belehrt, dass er im Prüfungstermin die angemeldeten Forderungen bestreiten und den Widerspruch auf den Charakter der unerlaubten Handlung beschränken könne. 5 Zum Prüfungstermin erschienen weder der Schuldner noch ein Bevollmächtigter (Bl. ### d.A.). Dementsprechend wurde auch kein Widerspruch erhoben. 6 Nach Durchführung des Prüfungstermins sind weitere Forderungen – auch wegen unerlaubter Handlung – angemeldet worden; soweit diese Anmeldungen beim Amtsgericht eingegangen sind, wurden sie an den Insolvenzverwalter zur Prüfung weiter gereicht. Der für die Nachmeldungen erforderliche Prüfungstermin steht noch aus. 7 Mit Schriftsatz seiner neuen Bevollmächtigten vom 27.03.2015, eingegangen am selben Tage (Bl. ### d.A.) hat der Schuldner gegen mehrere, im Einzelnen im Schriftsatz bezeichnete Forderungen Widerspruch gegen den Charakter der unerlaubten Handlung erhoben und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. 8 Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat er ausgeführt, eine Bekanntgabe des Prüfungstermins und eine Belehrung nach § 175 Abs. 2 InsO sei ihm gegenüber nie erfolgt. Er habe erstmals während eines Besprechungstermins mit dem Insolvenzverwalter am 13.03.2015 davon erfahren, dass Forderungen aus unerlaubter Handlung angemeldet worden seien. Dass diese Nachricht seiner Mutter übergeben worden sein soll, habe er erst durch einen Anruf bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts am darauf folgenden Montag (16.3.15) erfahren. Da das Verhältnis zwischen ihm und seiner Mutter seit dem Beginn des Insolvenzverfahrens zerrüttet gewesen sei, nehme er an, dass die inzwischen verstorbene Mutter ihm die Sendung absichtlich vorenthalten habe. 9 Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 20.05.2015 (Bl. ###) den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Zustellung der seinerzeitigen Sendung sei wirksam erfolgt. Sollte die Mutter die Unterlagen ihm tatsächlich nicht übergeben haben, so trage der Schuldner gleichwohl eine erhebliche Mitschuld daran, dass er in Unkenntnis über den Stand des Verfahrens geblieben ist. Der Schuldner sei Online-Händler gewesen und habe Umsatzsteuer hinterzogen. Da er auch selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hatte, habe er mit gerichtlichen Zustellungen rechnen und sich aus eigenem Antrieb Kenntnis vom jeweiligen Verfahrensstand verschaffen müssen. 10 Der angefochtene Beschluss ist der Verfahrensbevollmächtigten am 22.05.2015 zugestellt worden. Die sofortige Beschwerde ist am 05.06.2015 bei Gericht eingegangen. Darin tritt er der Annahme des Amtsgerichts, an den Geschäften seines Lebenspartners, der wegen Steuerhinterziehung rechtskräftig verurteilt ist, beteiligt gewesen zu sein, entgegen und verfolgt sein Wiedereinsetzungsgesuch mit dem Hinweis weiter, dass ein Verschulden seiner Mutter ihm nicht zurechenbar sei. Im Übrigen könne die Ausschlussfrist des § 234 Abs. 3 ZPO in solchen Fällen keine Anwendung finden. 11 Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Der Einzelrichter der Kammer hat die Entscheidung auf die Dreierbesetzung übertragen. 12 II. 13 Die rechtzeitig eingelegte Beschwerde ist wegen der Ausschlussfrist des § 234 Abs.3 ZPO unbegründet. 14 Die Kammer geht davon aus, dass der Schuldner entgegen § 175 Abs.2 InsO objektiv nicht über den Prüfungstermin und seine Widerspruchsmöglichkeiten belehrt worden ist. Die Übergabe an die Mutter war zwar eine Zustellung nach § 178 ZPO, weil die Übergabe an einen im Haushalt des Empfängers lebenden Familienangehörigen erfolgt ist. Damit war die Zustellung der Sendung bewirkt und das Gericht durfte davon ausgehen, dass dem Empfänger der Inhalt der Sendung bekannt geworden ist. Jedoch muss die Kammer davon ausgehen, dass dies aber tatsächlich nicht geschehen ist, und eine Wiedereinsetzung zu gewähren wäre, wenn nicht die Ausschlussfrist von § 234 Abs.3 ZPO eingreifen würde. 15 Der Schuldner hat an Eides statt versichert, dass ihm die Sendung nicht ausgehändigt worden sei und er erstmals am 13.03.2015 von dem Prüfungstermin und der Möglichkeit des Widerspruchs erfahren habe (Bl. ### d.A.). Die Richtigkeit dieser Angaben wird gestützt durch die von der Kammer eingeholte Auskunft des Insolvenzverwalters vom 28.07.2015 (Bl. ### d.A.). Dieser hat bestätigt, dass der Schuldner im Gespräch vom 13.03.2015 überrascht und zugleich verärgert darüber wirkte, dass ihm die Belehrung über die Möglichkeit des Widerspruchs nicht erteilt worden sei. Anlass des Gesprächs sei der Tod der Mutter und seine Enterbung gewesen. Dies wiederum bekräftigt den Vortrag des Schuldners, dass es zwischen ihm und der Mutter Spannungen gegeben habe. 16 Geht man demnach davon aus, dass den Schuldner die Sendung tatsächlich nicht erreicht hat, so muss auch angenommen werden, dass ihm diesbezüglich Vorwürfe nicht zu machen sind. Denn es gilt als gefestigte Ansicht, dass Übergabeversäumnisse eines Dritten, wie z.B. eines Familienangehörigen und sonstiger Hausgenossen, dem Empfänger nicht als eigenes Verschulden zugerechnet werden (BGH MDR 2008, 168 ; Zöller – Greger, Randnr. 23 zu § 233 ZPO, Stichwort „ Zustellung“). Es sind auch keine Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich, die Mutter des Schuldners habe sich bei der Entgegennahme bzw. Weitergabe von Zustellungen schon vorher als unzuverlässig erwiesen. Spannungen schon seit Eröffnung des Verfahrens waren für den Schuldner noch kein Grund zur anderweitigen Zustellungsvorsorge. Hier kann nichts anderes gelten, als z.B. zwischen im Streit stehenden Eheleuten, die noch im gemeinsamen Haus-(halt) leben und bis dato keine wechselseitigen oder einseitigen Zustellungshindernisse gesetzt haben. Wenn der Schuldner also, wie das Amtsgericht meint, mit vielen Zustellungen rechnen musste, so gibt es doch keine Gründe für die Annahme, er habe sich diesbezüglich auf die immer mit ihm im Haushalt lebende Mutter nicht mehr verlassen dürfen. 17 Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kann dem Schuldner auch nicht vorgeworfen werden, dass er sich um das Verfahren nicht gekümmert habe. Nach Auffassung der Kammer kann dies dem Schuldner hier schon deswegen nicht entgegen gehalten werden, weil ja gerade auch der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass allen Schuldnern die Belehrung über das Widerspruchsrecht erteilt werden muss, unabhängig davon, wie intensiv sie sich selbst um den jeweiligen Verfahrensstand kümmern. Gäbe es in diesem Zusammenhang eigene Erkundigungspflichten, die bei ihrer Nichteinhaltung zum Nachteil gereichen, bedürfte es der gesetzlich vorgeschriebenen Belehrung nicht. Rein faktisch wäre ja nur in Betracht gekommen, dass sich der Schuldner schon vor dem Tod seiner Mutter beim Insolvenzverwalter über den Umfang der angemeldeten Forderungen und darüber erkundigte, was er dagegen tun könne. Eine solche Erkundigungspflicht besteht aber so lange nicht als nicht der Insolvenzverwalter dieserhalb um ein Gespräch nachsucht. Der Akte ist nicht zu entnehmen, dass der Insolvenzverwalter, der ja seinerseits zunächst allein über die Feststellungen oder das Bestreiten von Forderungen entscheidet, den Schuldner einmal vergeblich zu einem Gespräch geladen hätte. 18 Einer Wiedereinsetzung in die Widerspruchsmöglichkeit gemäß § 186 InsO i.V.m. §§ 233 ff. ZPO steht aber entgegen der Ansicht des Schuldners die Ausschlussfrist des § 234 Abs.3 ZPO entgegen. Denn der Prüfungstermin vom 12.07.2010, der hier als maßgeblich versäumte Frist anzusehen wäre, liegt weit länger als 1 Jahr zurück. Die Ausschlussfrist soll zwischen den Beteiligten für Rechtssicherheit sorgen und gilt daher absolut (BGH NJW 2013, 1684 f.). Zwar kann es verfassungsrechtlich geboten sein, hiervon bei Verletzung des Gebots des fairen Verfahrens eine Ausnahme zu machen (BVerfG Beschl. 15.04.2004, 1 BvR 622/98). Jedoch ging es – soweit ersichtlich – in allen entsprechend entschiedenen Fällen (AG Duisburg NZI 2008, 628; BVerfG a.a.O.; BGH MDR 2008, 642) um solche Fristversäumnisse, die ihren Ursprung in einer Fehlbehandlung des Verfahrens durch das Gericht hatten (unterbliebene Belehrung, übersehenes Zulässigkeitserfordernis für eine Berufung; Zustellung einer fehlerhaften Urteilsausfertigung). In der Literatur werden diese und andere Entscheidungen so interpretiert, dass die Ausschlussfrist „nur“ greift, wenn die Ursache der Fristversäumung nicht in der Sphäre des Empfängers, sondern „allein“ in der Sphäre des Gerichts gelegen hat (vgl. beispielhaft Zöller – Greger, 30. Aufl., Randnr. 12 zu § 234; MüKo – Gehrlein, 4. Aufl., Randnr. 15 zu § 234 ZPO). Die Kammer schließt sich dieser Auffassung aus Gründen der Rechtssicherheit an und die genannte Voraussetzung ist hier nicht gegeben. 19 Allerdings hat die Rechtsprechung – soweit für die Kammer ersichtlich – im Rahmen von § 234 Abs.3 ZPO noch keine Abgrenzung dazu vorgenommen, was in die „Sphäre“ des Zustellungsempfängers fällt. Dessen Einflussbereich wird bislang nur im Blickwinkel des Verschuldens im Sinne von § 233 ZPO betrachtet. Wenn es aber auch Umstände aus der „Sphäre“ des Empfängers geben soll, die zur ausnahmsweisen Nichtbeachtung der Jahresfrist führen könnten, so kommt aus Sicht der Kammer jener Fall – wie hier- in Betracht, in dem der die Sendung empfangende Dritte diese dem Bestimmungs-Empfänger vorenthalten hat. Zudem wird auch die Auffassung vertreten, die Ausschlussfrist greife nicht ein, wenn eine Partei durch den Gegner in arglistiger Weise von der Fristeinhaltung abgehalten worden ist (MüKo-Gehrlein, a.a.O., m.w.N., seit der 3.Aufl., anders noch die 2.Auflage). Auf diese Weise wird auch die lediglich auf die Gerichtssphäre beschränkte Ausnahme wieder aufgeweicht. 20 Hält man aber allein an der Gerichtssphäre nicht mehr fest, so stellt sich auch die Frage, ob die Einwirkung eines Dritten auf die Nichteinhaltung der Frist zum Nachteil des Betroffenen gehen muss. Die Kammer meint – wie gesagt – dass die Gründe der Rechtssicherheit Vorrang vor dem rechtlichen Einfluss von Einwirkungen eines Dritten haben müssen; ansonsten würde gerade im Zustellungsbereich die Ausschlussfrist weitgehend leer laufen. Aus Sicht der Kammer ist aber wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage die Rechtsbeschwerde zuzulassen. 21 Vorsorglich wird der Schuldner auf eine neuere Entscheidung des BGH hingewiesen (Beschluss 03.04.2014, Az. IX ZB 93/13), dass es bei einer Beschränkung des Widerspruchs auf den Rechtsgrund vor einer Zwangsvollstreckung aus der Tabelle keiner Feststellungsklage des Gläubigers mehr bedarf, sondern der Schuldner sich seinerseits im Wege der Vollstreckungsabwehrklage auf die erteilte Restschuldbefreiung berufen muss und in diesem Zusammenhang die Frage des Rechtsgrundes zu klären ist.