OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 O 168/14 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2015:0831.3O168.14.00
5mal zitiert
10Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

I.

Das Verfahren wird im Hinblick auf das Beihilfeprüfungsverfahren der Europäischen Kommission ausgesetzt, § 148 ZPO.

II.

Der Europäischen Kommission werden gemäß Ziffer 13, 89, 91 f. der Bekanntmachung der Kommission über die Durchsetzung des Beihilfenrechts durch die einzelstaatlichen Gerichte (2009/10 85/01) folgende Fragen zur Stellungnahme vorgelegt:

1. Handelt es sich bei der Nebenabrede vom 19.03.2007 (Anl. B 28 = CC 17), insbesondere bei deren § 1, um eine Beihilfe zu Gunsten der Klägerin

a.       im Sinne von Ziffer 2.2.2 der Bürgschaftsmitteilung der Kommission über die Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften aus dem Jahr 2000 (2000/C 71/07, Abl. C 71 vom 11.3.2000, S. 14; im Folgenden „Bürgschaftsmitteilung 2000“),

b.      im Sinne von Art. 87 EG-Vertrag in der Fassung von 2002 (im Folgenden „a.F.“)?

die nach Art. 88 Abs. 3 S. 3 EG-Vertrag a.F. vor ihrer Durchführung gegenüber der Europäischen Kommission hätte notifiziert und genehmigt werden müssen?

2. Sofern die Frage 1 verneint wird: Handelt es sich bei der Nebenabrede vom 19.03.2007, insbesondere deren § 1, um eine Beihilfe zu Gunsten der D2 GmbH im Sinne von Art. 87, 88 EG-Vertrag a.F.?

3. Sofern die Frage 1 verneint wird: Handelt es sich bei der bei der Nebenabrede vom 19.03.2007 i.V.m. der Ergänzung vom 20.07.2009 (Anl. CC 26), insbesondere deren § 2, um eine Beihilfe zu Gunsten der Klägerin im Sinne des Art. 87 EG-Vertrag a.F. i.V.m. der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (2008/C 155/02, Abl. 2008 C 155 vom 20.06.2008; im Folgenden „Bürgschaftsmitteilung 2008“), insb. deren Ziffer 2.3.?

4. Sofern die Fragen 1, 2, oder 3 bejaht werden: Wie ist der Beihilfebetrag gemäß Ziffer 3 der Bürgschaftsmitteilung 2000 vorliegend zu berechnen? Entspricht der Wert der Garantie dem Betrag, der durch die Garantie effektiv gedeckt ist?

5. Beinhaltet der Controllingvertrag vom 07.03.2007 (Anl. CC 13) (möglicherweise) eine Beihilfe zu Gunsten der Klägerin? Wenn dies der Fall ist, in welchem Umfang liegt eine Beihilfe vor und wie ist die Beihilfehöhe zu ermitteln?

6. Sofern aus Sicht der Europäischen Kommission eine Beihilfe vorliegt: Besteht die Absicht, die vorliegende Beihilfemaßnahme auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt hin zu überprüfen? Wenn dies der Fall ist, wann ist mit einer Entscheidung über die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt zu rechnen?

Entscheidungsgründe
I. Das Verfahren wird im Hinblick auf das Beihilfeprüfungsverfahren der Europäischen Kommission ausgesetzt, § 148 ZPO. II. Der Europäischen Kommission werden gemäß Ziffer 13, 89, 91 f. der Bekanntmachung der Kommission über die Durchsetzung des Beihilfenrechts durch die einzelstaatlichen Gerichte (2009/10 85/01) folgende Fragen zur Stellungnahme vorgelegt: 1. Handelt es sich bei der Nebenabrede vom 19.03.2007 (Anl. B 28 = CC 17), insbesondere bei deren § 1, um eine Beihilfe zu Gunsten der Klägerin a. im Sinne von Ziffer 2.2.2 der Bürgschaftsmitteilung der Kommission über die Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften aus dem Jahr 2000 (2000/C 71/07, Abl. C 71 vom 11.3.2000, S. 14; im Folgenden „Bürgschaftsmitteilung 2000“), b. im Sinne von Art. 87 EG-Vertrag in der Fassung von 2002 (im Folgenden „a.F.“)? die nach Art. 88 Abs. 3 S. 3 EG-Vertrag a.F. vor ihrer Durchführung gegenüber der Europäischen Kommission hätte notifiziert und genehmigt werden müssen? 2. Sofern die Frage 1 verneint wird: Handelt es sich bei der Nebenabrede vom 19.03.2007, insbesondere deren § 1, um eine Beihilfe zu Gunsten der D2 GmbH im Sinne von Art. 87, 88 EG-Vertrag a.F.? 3. Sofern die Frage 1 verneint wird: Handelt es sich bei der bei der Nebenabrede vom 19.03.2007 i.V.m. der Ergänzung vom 20.07.2009 (Anl. CC 26), insbesondere deren § 2, um eine Beihilfe zu Gunsten der Klägerin im Sinne des Art. 87 EG-Vertrag a.F. i.V.m. der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (2008/C 155/02, Abl. 2008 C 155 vom 20.06.2008; im Folgenden „Bürgschaftsmitteilung 2008“), insb. deren Ziffer 2.3.? 4. Sofern die Fragen 1, 2, oder 3 bejaht werden: Wie ist der Beihilfebetrag gemäß Ziffer 3 der Bürgschaftsmitteilung 2000 vorliegend zu berechnen? Entspricht der Wert der Garantie dem Betrag, der durch die Garantie effektiv gedeckt ist? 5. Beinhaltet der Controllingvertrag vom 07.03.2007 (Anl. CC 13) (möglicherweise) eine Beihilfe zu Gunsten der Klägerin? Wenn dies der Fall ist, in welchem Umfang liegt eine Beihilfe vor und wie ist die Beihilfehöhe zu ermitteln? 6. Sofern aus Sicht der Europäischen Kommission eine Beihilfe vorliegt: Besteht die Absicht, die vorliegende Beihilfemaßnahme auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt hin zu überprüfen? Wenn dies der Fall ist, wann ist mit einer Entscheidung über die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt zu rechnen? III. 1. Die Relevanz des Europäischen Beihilferechts für den nationalen Rechtsstreit im Überblick a. Die unter Ziffer II. gestellten Fragen beziehen sich auf einen Rechtsstreit zwischen der C3 W E3 (im Folgenden „Klägerin“/ Kreditgeberin) und der Stadt E3 (im Folgenden „Beklagte“), in dem die Klägerin die Beklagte primär aus einer als „Nebenabrede“ bezeichneten Vereinbarung vom 19.03.2007 auf Zahlung in Anspruch nimmt. Gemäß § 1 dieser Nebenabrede hat sich die Klägerin zu einer Schuldübernahme in Höhe von 74,3 Mio. EUR betreffend die Darlehensverbindlichkeiten der D2 GmbH (Kreditnehmerin) bei der Klägerin verpflichtet. Die Schuldübernahme wurde durch einen Zusatz zur Nebenabrede vom 20.07.2009 um 30 Mio. EUR erweitert. Eine Notifizierung bzw. Genehmigung der Nebenabrede bei der Europäischen Kommission gemäß Art. 88 Abs. 3 EG-Vertrag a.F. ist nicht erfolgt. Hilfsweise stützt die Klägerin die Klage auch auf Schadenersatzansprüche, die u.a. damit begründet werden, dass die Beklagte die Nebenabrede nicht entsprechend der beihilferechtlichen Vorgaben notifizieren ließ bzw. ihre Pflichten aus dem Controllingvertrag vom 07.03.2007 zwischen der Klägerin und der Beklagten, der u.a. die Voraussetzungen für die Valutierung des Darlehens ggü. der Kreditnehmerin festlegt und ebenfalls weder notifiziert noch genehmigt wurde, verletzt hat. Die Klägerin ist im Wesentlichen der Ansicht, dass es sich bei der Nebenabrede nicht um eine Beihilfe im Sinne des Art. 87 EG-Vertrag a.F. zu ihren Gunsten handele. Bei staatlichen Bürgschaften werde in der Regel nur der Kreditnehmer begünstigt. Selbst wenn man Gegenteiliges annähme, sei die Nebenabrede lediglich als teilnichtig einzustufen mit der Folge, dass an die Stelle des beihilferechtswidrigen Zinssatzes ein beihilferechtskonformer Zinssatz trete, womit die Klägerin gegenüber der Beklagten allenfalls den Anteil der Zinsmarge nicht geltend machen könne, der sie beihilferechtlich begünstige. Das etwaige Vorliegen einer Beihilfe zu Gunsten der D2 GmbH führe jedenfalls ihr gegenüber nicht zur Gesamtnichtigkeit der Nebenabrede. Hilfsweise stünde ihr gegenüber der Beklagten ein Schadenersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt diverser Pflichtverstöße zu (fehlende Vornahme einer externgutachterlichen Prüfung der Endversion der Nebenabrede; Verstoß gegen Pflichten aus dem Controllingvertrag; Verschulden bei Vertragsschluss wegen unterlassener Durchführung des Notifizierungsverfahrens; Verschweigen von Kostensteigerungen bei Vertragsschluss). Die Controllingtätigkeit stelle keine Beihilfe dar, weil sie auf die Auszahlung der einzelnen Darlehenstranchen im Verhältnis der Klägerin zur D2 GmbH bezogen sei, es sich mithin nicht um eine Durchführungsmaßnahme betreffend das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis, die Nebenabrede, handele. Die Beklagte vertritt im Wesentlichen den Standpunkt, dass die als Einheit zu betrachtenden Nebenabreden vom 19.03.2007 und vom 20.07.2009 wegen Übersicherung sittenwidrig und wegen eines Verstoßes gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV gesamtnichtig seien. Die Nebenabrede stelle insofern eine EU-rechtswidrige Beihilfe auch zu Gunsten der Klägerin dar. Darüber hinaus sei auch der Controllingvertrag, der als bloßes Werkzeug für die Durchführung der Mittelverwendungskontrolle im Rahmen der beihilferechtswidrigen Darlehensvalutierung fungiere, beihilferechtswidrig und nichtig. Ein Schadenersatzanspruch scheitere neben dem Umstand, dass der Zweck des Durchführungsverbotes nicht konterkariert werden dürfe und die Klägerin als Beihilfeempfängerin und Anstalt des öffentlichen Rechts hinsichtlich der Einhaltung des Notifizierungsverfahrens eine Vergewisserungspflicht treffe, an der fehlenden Kausalität einer etwaigen Pflichtverletzung; die Klägerin treffe überdies ein überwiegendes Mitverschulden an dem Schadenseintritt. Für die näheren Einzelheiten des Streit- und Meinungsstandes wird auf den unter III. 2. dargestellten ausführlicheren Sachverhalt (a.), die streitigen Tatsachenbehauptungen sowie die Rechtsansichten der Parteien (b. und c.) sowie die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. b. Die Frage nach dem Vorliegen einer Beihilfe im Sinne des EU-Beihilfenrechts ist vorliegend in mehrerer Hinsicht geeignet, sich auf den Rechtsstreit auszuwirken. Zum einen würde dem primär geltend gemachten Zahlungsanspruch aus § 1 der Nebenabrede die Rechtsgrundlage entzogen, wenn die Nebenabrede als Beihilfe zu Gunsten der Klägerin formell (und ggf. auch materiell) unwirksam wäre, wenn sie also gegenüber der Europäischen Kommission hätte notifiziert werden müssen und die Parteien gegen ihre stand still-Verpflichtung verstoßen haben (bzw. sie, wie die Europäische Kommission im Rahmen eines formellen Prüfverfahrens ggf. zu überprüfen hätte, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar wäre). Zum anderen würde dem hilfsweise erhobenen Anspruch auf Schadenersatz wegen Verschuldens bei Vertragsschluss aufgrund der Nichtvornahme der Notifizierung bereits die Grundlage entzogen werden, wenn nicht von einer Beihilfe auszugehen wäre. Von besonderem Interesse ist dabei vorliegend aus Sicht der Kammer unter Berücksichtigung der Bürgschafts- bzw. Schuldübernahmeverhältnissen wie der vorliegenden immanenten, Dreieckskonstellation und den in der Bürgschaftsmitteilung 2000 enthaltenen Grundsätzen die Frage, ob es sich bei den streitgegenständlichen Verträgen um Beihilfen zu Gunsten der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Kreditgeberin handelt. Darüber hinaus hat die Kammer über die Rechtsfolgen eines etwaigen Verstoßes gegen das Durchführungsverbot zu entscheiden, weshalb sich u.a. die Frage nach der Berechnung der Höhe der Garantie stellt. Um schließlich einen etwaigen Anspruch auf einen Verstoß gegen die Verpflichtungen aus dem Controllingvertrag stützen zu können, ist darüber hinaus der Frage nachzugehen, ob und wenn ja in welchem Umfang es sich bei dem Controllingvertrag um eine staatliche Beihilfe zu Gunsten der Klägerin handelt. Im streitigen Verfahren muss die Kammer die Beihilferegeln der Gemeinschaft anwenden. Trotz der bestehenden Entscheidungspraxis der Europäischen Kommission und der von ihr veröffentlichten Bekanntmachungen und Leitlinien zur Anwendung der Beihilfevorschriften verbleiben aus Sicht der Kammer in mehrerlei Hinsicht Zweifel betreffend die Anwendung der vorgenannten Beihilfevorschriften auf den streitgegenständlichen Sachverhalt. Auch wenn das nationale Gericht nach der Rechtsprechung des EuGH nicht an die von der Europäischen Kommission im Rahmen der Durchführung der Entscheidung abgegebene Stellungnahmen gebunden ist, so muss es angesichts des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 EUV diese Stellungnahmen im Rahmen des bei ihm anhängigen Rechtsstreits als Beurteilungsgesichtspunkt jedenfalls berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 13.02.2014, Az. C-69/13, juris). 2. Der nationale Rechtsstreit im Einzelnen a. Sachverhalt Die Klägerin nimmt die Beklagte nach dem Scheitern eines Kreditengagements gegenüber der D2 GmbH aus einer für den Kredit gewährten Schuldübernahmeverpflichtung in Anspruch und begehrt zweitrangig Schadenersatz wegen (vor)vertraglicher Pflichtverletzungen. Die Klägerin ist ein öffentlich-rechtlich organisiertes großes deutsches Sparkasseninstitut. Die Beklagte ist über den Zweckverband C3 W E3 neben der Stadt W mittelbar Trägerin der Klägerin. Die Bundesrepublik Deutschland, das Land Nordrhein-Westfalen und die Beklagte kamen durch Vereinbarung vom 27.02.2002 überein, unter der Trägerschaft der Beklagten durch ein privates Unternehmen ein Internationales Tagungs- und Kongresszentrum mit angeschlossenem Hotel in E3 errichten und betreiben zu lassen; das so genannte A3 (im Folgenden: “A3“). Gemeinsames Ziel war es, zwecks weiteren Ausbaus der Stadt E3 als deutschem Standort der Vereinten Nationen ein von privaten Unternehmen betriebenes internationales Tagungs- und Kongresszentrum zu errichten. Dazu sollten bisher bereits als Kongresszentrum verwandte Bestandsgebäude des ehemaligen Deutschen Bundestages auf benachbarten Grundstücken um einen Veranstaltungssaal sowie weitere Konferenzflächen samt zugehöriger Infrastruktur zur Versorgung und Unterbringung der Teilnehmer erweitert werden. Bei dem Projekt sollte ein privater Investor auf den Grundstücken, die ihm zu einem symbolischen Kaufpreis zur Verfügung gestellt werden, ein weiteres Kongressgebäude errichten lassen, welches gemeinsam mit den Bestandsgebäuden für Großveranstaltungen der Vereinten Nationen geeignet ist. Infolge einer europaweiten Ausschreibung des Gesamtprojektes im Wege eines Vergabeverfahrens erhielt das neu gegründete Unternehmen X (im Folgenden „X“), dessen Geschäftsführer Dr. Z3 war, den Zuschlag für das Projekt. Auf Initiative der Beklagten kam es ab Mitte Juli 2005 zwischen der X und der Klägerin zu Finanzierungsverhandlungen. Zu diesem Zeitpunkt gingen die Verantwortlichen auf Seiten der Beteiligten jeweils davon aus, dass es sich bei der X um eine Gesellschaft des L2-Konzerns mit entsprechender Bonität handelte, da sich die X über ihren Rechtsanwalt Dr. G2 durch bewusst falsche Angaben als starker und finanzkräftiger Investor mit Erfahrung im Baugewerbe ausgab. Im Rahmen der Kreditprüfung gab die Klägerin im August 2005 nicht nur ein Sachverständigengutachten zu der Frage der Bewertung der Grundstücke und Gebäude des geplanten A3 sowie zur Überprüfung der avisierten Baukosten in Auftrag. Sie holte darüber hinaus über eine US-amerikanische Wirtschaftsauskunftei Auskünfte betreffend die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der X, insbesondere deren Umsatz, ein. Die Informationen der international anerkannten Wirtschaftsauskunftei resultierten aus falschen Angaben von Seiten der X. Im Oktober 2005 stand die Klägerin einer Kreditvergabe an die X zunächst ablehnend gegenüber, da sich im Rahmen der Bonitätsprüfung keine zweifelsfreie Solvenz feststellen ließ und der Beleihungswert für das Grundstück, welches das der D2 GmbH zu gewährende Darlehen mitabsichern würde, mit lediglich 30,4 Mio. EUR angesetzt worden war. Es kam dementsprechend zunächst zu einem negativen „Votum Marktfolge“ vom 21.10.2005, in dem eine Kreditvergabe an die D2 GmbH als nicht vertretbar bewertet wurde. Das ablehnende Votum wurde im Wesentlichen damit begründet, dass eine Heimfallregel im Projektvertrag noch nicht eindeutig geregelt sei und sehr hohe Blankorisiken bestünden (Anl. CC 4). Gleichzeitig wurde als „Chancen für eine Risikoreduzierung“ u.a. die Übernahme einer öffentlichen Bürgschaft aufgeführt. Darauf fasst der Vorstand der Klägerin am 25.10.2005 den Beschluss, dass die entsprechende Fachabteilung überprüfen solle, ob ein entsprechendes Finanzierungskonzept darstellbar sei (Anl. CC 4, S. 1). Im Zuge der Verhandlungen wurde zwischen den Parteien daraufhin die Möglichkeit erörtert, das wirtschaftliche Risiko für die Klägerin, etwa durch eine öffentliche Bürgschaft oder eine entsprechende Haftungserklärung des L2-Konzerns bzw. die Einbringung von Eigenkapital durch die X, zu reduzieren. Am Ende der Gespräche entschied sich die Klägerin mit Vorstandsbeschluss vom 02.11.2005 für ein Kreditengagement. Zu der möglichen Finanzierung verhält sich die „Anlage zum Kreditbeschluss vom 20.10.2005“, in der es u.a. wie folgt heißt: „8.1. Zwischenfinanzierung/ Bauphase Kapitaldienstberechnung Finanzierungssumme 104.300.000 EUR Laufzeit 31.12.2009 Kapitaldienst (nur Zinsen) pro Monat rd. 317.000 EUR 8.2. Langfristfinanzierung auf EUR-Basis Kapitaldienstberechnung Finanzierungssumme 84.300.000 EUR Laufzeit 2009 bis 2034 Aktueller Zinssatz Angenommen mit 5,5 % Kapitaldienst in den ersten 5 Jahren (nur Zinsen) 4.636.500 EUR Kapitaldienst ab dem 6. Jahr (Zinsen zzgl. o.g. Tilgung) 6.744.000 EUR Der endgültige Zinssatz ist noch festzulegen. Es ist eine variable Finanzierung mit Absicherung durch einen EURO-Swap geplant. Bei der Konditionenfindung werden wir berücksichtigen, dass ein Teil der Finanzierung blanko/ ein Teil grundbuchlich abgesichert und ein Teil durch den Heimfall an die Stadt E3 abgesichert ist. Die Regelungen zum Heimfall ergeben sich aus dem Projektvertrag. […]. Auflagen vor Valutierung: […]  Sollte der Heimfall eintreten, wird die Stadt 70 % des Unternehmenswertes nach Abzug des fiktiven Verkehrswertes der Kaufgrundstücke ausgleichen. Dieser Betrag dient vornehmlich der Rückzahlung unserer Darlehen und nicht zur Rückzahlung des beantragten Zuschusses.“ Für die Einzelheiten, etwa betreffend die vorgesehenen Sicherungsmittel, wird auf die Anlage zum Kreditbeschluss vom 20.10.2005 Bezug genommen (Anl. B 1, S. 11, 15). Im Rahmen der weiteren Verhandlungen wurden die ins Auge gefassten Finanzierungsbedingungen weiterentwickelt In der „Anlage I. zum Kreditbeschluss vom 27.10.2005“, der dem Vorstandsbeschluss vom 02.11.2005 zugrunde lag, heißt es wie folgt: „ zu Punkt 7. Rentabilitätsbetrachtung/ Kapitaldienstfähigkeit: […] Zinsen, angenommen 5,5 % auf TEUR 74.300 […] Zu Punkt 8. Finanzierung: Der zuvor beschriebene Zuschuss des Landes sieht vor, dass wir eine Finanzierung in Höhe von 110 % der Differenz zwischen dem Zuschuss des Landes und den Gesamtkosten abgeben. Gesamtkosten TEUR 148.090 Zuschuss TEUR 35.790 […] zu Punkt 8.2. Langfristfinanzierung Neue Verhandlungen ergaben, dass sich die Stadt E3 im Heimfall, anders als derzeit im vorläufigen Projektvertrag geregelt, verpflichtet, die bestehenden Darlehn der D2 zu übernehmen. Diese Regelung beinhaltet für die C3 W E3 eine vollständige Risikoverlagerung auf die Stadt E3. […] 14. Auflagen Auflagen vor Valutierung: […]  Einreichung der Verpflichtung der Stadt E3, dass sie, sofern der Heimfall eintritt, die bei uns noch bestehenden Restvaluten in voller Höhe übernimmt mit einer entsprechenden Bestätigung, die beinhaltet, dass die Stadt E3 erklärt, dass sämtliche Anzeigen, Genehmigungen und Zustimmungen kommunal-, aufsichts- und europarechtlicher Natur, die für die wirksame Erklärung erforderlich sind, vorliegen. […]“ (Anl. B 2, Bl. 32) Handschriftlich war folgender Zusatz vermerkt: „Definition Heimfall muss für C4 bedeuten: Im Krisenfall (z.B. Insolvenzantrag) tritt die Stadt ein. Bei Zusage des Kredits bitte Formulierung mit Analyse abstimmen.“ In der „Anlage II. zum Kreditbeschluss“ heißt es unter Ziffer 3 wie folgt: „ 3. Kosten-/Finanzierungsplan des Vorhabens: Mittelverwendung in EUR […] Neubau gesamt 103.610.686 Umbaukosten […] Nebenkosten Details siehe unten 33.887.316 Baukosten […] 145.590.000 Gesamtkosten 148.090.000 “ (Anl. B 2, Bl. 35) Infolge der Ermittlung von Kreditlimitüberschreitungen stufte die Klägerin die D2 GmbH unter dem 28.10.2005 in die Risikostufe 7 ein und führte als bisherige eingeleitete risikomindernde Maßnahme die „Verpflichtungserklärung seitens der Stadt E3 im Heimfall die Verpflichtungen der D2 in voller Höhe zu übernehmen“ auf (Anl. B 2, Bl. 29). Im „Votum Marktfolge“ vom 28./31.10.2005 heißt es unter dem Punkt „Chancen“ am Ende wie folgt: „Im Falle des Scheitern des Projekts übernimmt die Stadt E3 die gewährten Darlehen und wird neuer Darlehensnehmer (Kommunaldarlehen).“ Durch handschriftlichen Zusatz wurden die Voraussetzungen der Schuldübernahme sodann wie folgt präzisiert: „Übernahme nur im Krisenfall; dann aber nimmt uns die Stadt E3 unser Kreditrisiko ab; wir stellen um auf Kreditanstalt E3 gleich Kommunalkredit.“ Die X gründete sodann die D2 GmbH, welche als Projektgesellschaft die Grundstücke für das A3 erwerben und das Kongresszentrum entwickeln sollte und im Dezember 2015 ins Handelsregister K3 eingetragen wurde. Der vorerwähnte Vorstandbeschluss vom 02.11.2005 sah unter der Position „Auflagen vor Valutierung“ u.a. folgendes vor: „Einrichtung der Verpflichtung der Stadt E3, dass sie, sofern der Heimfall eintritt, die bei uns noch bestehenden Restvaluten in voller Höhe übernimmt mit einer entsprechenden Bestätigung, die beinhaltet, dass die Stadt E3 erklärt, dass sämtliche Anzeigen, Genehmigungen und Zustimmungen kommunal-, aufsichts- und europarechtlicher Natur, die für die wirksame Erklärung erforderlich sind, vorliegen. Der C4 wird das Recht eingeräumt, den Heimfall (z.B. durch Insolvenzantrag) auszulösen.“ (Anl. B 2, S. 13) Grundlage für den Vorstandsbeschluss war auch das „Votum-Entscheidung Markt“ vom 20.10.2005, in dem u.a. hohe Ertragspotentiale für die C4 vorhergesagt wurden (Anl. B 2, Bl. 27) und das „Management D3“ vom 27.10.2005 (Anl. B 2, S. 15 f.), wonach folgende Konditionen gelten sollten: „ Konditionen : 1. a. Aufbaufinanzierung in Höhe von 104.300,0 T € EONIA + 150 bp Laufzeit 36 Monate Langfr. Mindestmarge: 77 bp VEM: mind. 30 bp Bearbeitungspreis: T€ 1.000 b. Langfristige Finanzierung in Höhe von 74.300 T € Euribor + 150 bp Laufzeit 25 Jahre Tilgung: 5 Jahre tilgungsfrei aufgrund Sondertilgung, danach 2,5 % Langfr. Mindestmarge: 1,036 % VEM: 50 bp (30bp Finanzierung / 20bp im Swap) Ertragspotentiale : Bearbeitungsgebühren T€ 1.000 […] Fazit Verbesserung unserer Position durch die nunmehr erreichte Änderung bei der Übernahme der Restvaluten im Heimfall, da sich die Stadt E3 bereits heute verpflichtet, die dann noch bestehenden Restvaluten in Form eines Kommunaldarlehens zu übernehmen.“ Für die Einzelheiten wird auf den Vorstandsbeschluss nebst der vorgenannten Anlagen verwiesen (Anl. B 2, Bl. ## ff.). Am 10.11.2005 erteilte die Klägerin der D2 GmbH eine Grundsatzzusage für die Finanzierung, die die Gründungsgesellschafter der D2 GmbH in Gründung Dr. G2 und Dr. Z3 mit notariell beglaubigter Erklärung vom 18.11.2005 annahmen. In der Grundsatzzusage wurde der D2 GmbH ein Darlehen über max. 104,3 Mio. EUR befristet bis zum 30.01.2009 mit variabler Verzinsung auf EONIA-Basis als Multifunktionskredit für die Aufbaufinanzierung des Projekts „Internationales Kongresszentrum Bundeshaus E3“ und ein Bearbeitungsentgelt i.H.v. 1,0 Mio. EUR in Aussicht gestellt. Zugleich wurde die Ablösung der Aufbaufinanzierung längstens zum 30.01.2009 durch ein langfristiges Darlehen mit variabler Verzinsung in Verbindung mit einem EUR-Swap und einer Laufzeit von maximal 25 Jahren in Höhe von max. 74,3 Mio. EUR und einen Restbetrag von 30 Mio. EUR als Sondertilgung bis zum 30.01.2009 im Sinne einer Umwandlung der bis zu diesem Zeitpunkt als Sicherheit dienenden Bankgarantie in Aussicht gestellt. Im Hinblick auf die Sicherstellung war u.a. die Eintragung einer erstrangigen Gesamtgrundschuld in Höhe von 24 Mio. EUR auf den Grundstücken sowie die Erbringung einer Bankgarantie auf erstes Anfordern in Höhe von 30 Mio. EUR vereinbart. Als Auflage war in der Grundsatzzusage sodann neben der Einbringung eines Eigenkapitalanteils von 8 Mio. EUR u.a. folgendes vorgesehen: „Vorlage der Vereinbarung zwischen der Stadt E3 und der C3 W E3, die den Eintritt des Heimfalles regelt; Voraussetzung ist auch, dass die noch zu erstellenden Vertragsdokumente den Usancen der C3 W E3 entsprechen.“ (Anl. CC 5) Für die näheren Einzelheiten der Grundsatzzusage, die darin vorgesehenen Sicherheiten, die weiteren Auflagen vor Valutierung und die Erstellung eines externen Sachverständigengutachtens wird auf die Grundsatzzusage (Anl. CC 5) Bezug genommen. Mit E-Mail vom 17.11.2005 übersandte die Klägerin der Beklagten Formulierungsvorschläge und Berechnungsvarianten betreffend die für die unterschiedlichen Optionen vorgesehene „Konditionengestaltung“ mit oder ohne Berücksichtigung der Stadt E3 für den Kreditvertrag (Anl. CC 66). Darin heißt es u.a. wie folgt: „ 1. Allgemeines […] Bonitätsprämie setzt sich zusammen aus Eigenkapital- und Risikokosten, i.W. bestimmt durch die Ausfallwahrscheinlichkeit […] 2. Konditionengestaltung unter Berücksichtigung der Stadt E3 Unter Berücksichtigung der Bonität der D2 GmbH, dem Hintergrund den die Stadt E3 im Hinblick auf ihre Verpflichtung zur Unterstützung des Projektes und ihre Bereitschaft zu Übernahme der Kredite im Heimfall, wurde die entsprechende Ratingnote ermittelt. Auf dieser Grundlage ergibt sich, unter Einbeziehung der Besicherung über eine werthaltige Grundschuld die folgende Berechnung: Einstandskosten (Interbank) 3,62 % + Betriebskosten 0,02 % +Overheadkosten 0,05 % +Bonitätsprämie 0,41 % + Ergebnisanspruch C4 1,02 % (Ausfallwahrscheinlichkeit 0.88 %) Kundenkondition 5,12 % 3. Konditionengestaltung ohne Berücksichtigung der Stadt E3 […] ohne den Hintergrund den die Stadt E3 im Hinblick auf ihre Verpflichtung zur Unterstützung des Projektes und ihre Bereitschaft zu Übernahme der Kredite im Heimfall, würde sich die Ratingnote entsprechend verschlechtern. Auf dieser Grundlage ergibt sich, unter Einbeziehung der Besicherung über eine werthaltige Grundschuld die folgende Berechnung […] Kundenkondition 8,61 % […] 4. Konditionengestaltung wenn die Stadt E3 der Kreditnehmer ist Bei einem Kommunaldarlehen fallen keine Eigenkapital- und Risikokosten an. Daher ergibt sich eine Bonitätsprämie von 0 %. Der Ergebnisanspruch der C4 liegt bei 0,05 %“. Für die Einzelheiten und die drei möglichen Varianten der Ausgestaltung des Eintritts der Beklagten im Heimfall (Eintrittsvereinbarung, Optionsvereinbarung, Kombinationslösung) wird auf die Anlagen zur E-Mail vom 17.11.2005 (Anl. CC 66) verwiesen. Im Dezember 2005 beauftragte die Klägerin die Wirtschaftsprüfer G3 & Partner mit einer externen Plausibilitätsprüfung des von der X für das Projekt A3 vorgelegten Businessplans. In diesem Gutachten wurde entsprechend der der Klägerin genannten Investitionsplanungen eine Gesamtinvestitionssumme von 151 Mio. EUR zu Grunde gelegt. Es war beabsichtigt, dass davon 40 Mio. EUR als Eigenkapital durch den Investor erbracht werden, wobei die Klägerin langfristig 74,3 Mio. EUR finanzieren und ca. 37 Mio. als öffentliche Zuschüsse eingebracht werden sollten. Der vom Investor vorgelegte Business Plan wurde als ehrgeizig, aber plausibel bewertet. Für die Einzelheiten wird auf die „Plausibilisierung des Businessplans „D E3““ aus Januar 2006 verwiesen (Anl. CC 6). Am 14.12.2005 beschloss der Rat der Stadt E3, die Oberbürgermeisterin W2 zu ermächtigen, mit der D2 GmbH einen Projektvertrag unter Beachtung der im Beschluss aufgeführten Eckpunkte abzuschließen. Dazu wurde in Ziffer III. ausgeführt: „Neben dem Abschluss des Projektvertrages verlangt der Fremdkapitalgeber eine Erklärung der Stadt E3, dass die Stadt bei einem Heimfallanspruch für das dann noch vorhandene Restdarlehen die Zinszahlungen in Höhe des dann noch geltenden EURIBOR-Zins + evtl. zu zahlenden Basispunkten übernimmt. Die Stadt wird hierzu die notwendige Genehmigung der Aufsichtsbehörde einholen […]“ (Bl. ### d. A.; Anl. CC 29, S. 261). Unter dem 16.12.2005 ließ die Beklagte ein Rechtsgutachten erstellen, welches die Nebenabrede in der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Fassung vom 30.11.2005 daraufhin überprüfte, ob sie gegen europäisches Beihilfenrecht verstößt. Die untersuchte Fassung (vgl. S. 9 ff. des Gutachtens, Anl. B 3) wies gegenüber der späteren Fassung vom 27.12.2005 (Anl. B 4) einige Unterschiede auf; so etwa den Zusatz in der Präambel „Für dieses langfristige Darlehen von maximal 74.300.000,00 EUR soll folgende Nebenabrede getroffen werden“ und einen Zusatz in § 2 (1) (a) (bb)). Ausgangspunkt des Gutachtens war die Annahme, dass die D2 GmbH einen Eigenkapitalanteil von mindestens 8 Mio. EUR einbringt und das weitere Eigenkapital von 30 Mio. EUR durch eine Bankbürgschaft abgesichert wird. Anders als die später abgeschlossene Nebenabrede sah dieser Entwurf eine Sicherheitenstruktur vor, die neben der Bereitstellung von einem Eigenkapitalanteil des Investors i.H.v. 30 Mio. EUR Bausicherheiten i.H.v. 10 Mio. EUR und eine vorrangige Grundschuld am A3-Grundstück i.H.v. 24 Mio. EUR zuzüglich Zinsen umfasste. Der mit der Gutachtenerstellung beauftragte Gutachter Professor Dr. C kam in seinem Rechtsgutachten zu dem Ergebnis, dass die von ihm untersuchte Version der Nebenabrede weder eine Beihilfe zu Gunsten der Klägerin noch zu Gunsten der B GmbH darstelle. Für den genauen Inhalt sowie die diesem zugrunde liegenden Sachverhaltsangaben und Unterlagen, die dem Gutachter von der Klägerin ausgehändigt wurden, wird auf das Gutachten vom 16.12.2005 (Anl. B 3) Bezug genommen. Die Formulierung der Nebenabrede war in der Folge Thema von Gesprächen und Verhandlungen zwischen den Parteien. Mit E-Mail vom 15.12.2005 übersandte die Mitarbeiterin der Beklagten, die leitende städtische Verwaltungsdirektorin und spätere Leiterin der Geschäftsstelle der Projektgruppe A3, Frau L an die Beklagte unter Bezugnahme auf eine Besprechung vom gleichen Tag eine neue Version der Nebenabrede, wozu sie u.a. wie folgt ausführte: „ heute war die als Anlage beigefügte Nebenabrede zum Projektvertrag zwischen C3 und Stadt Gegenstand einer Besprechung, die ich hier kurz zusammen fasse, damit die Nichtbeteiligten die Informationen erhalten und den Grund kennen, warum ein weiteres Gespräch mit den „Experten“ geführt werden soll. Herr P2 hat diesen von einem Juristen der C3 formulierten Entwurf der Nebenabrede vorgestellt. Die Vertreter der Stadt können einige Textpassagen so nicht mittragen, und es wurden gemeinsam Änderungen vorgenommen, die ich in dem Vertrag markiert – und soweit ich es richtig verstanden haben auch geändert habe, die aber noch juristisch überprüft werden müssen ! Ausführlich wurde insbesondere das Thema europ. Beihilfenrecht besprochen und die Frage, was passiert, wenn alle aufgrund eines Verstoßes gegen das Beihilfenrecht alle Verträge nichtig sind ??? Herr P2 erklärte, dass in diesem Falle die C3 ein besonders Interesse habe, geschützt zu werden. Damit die ichtigern Formulierungen gefunden werden, um allen Interessen gerecht zu werden, soll ein weiteres Expertengespräch mit den Juristen stattfinden […] “ (Anl. B 5) In der Präambel des Entwurfes hieß es wie folgt: „ Präambel Die C3 hat der D GmbH […] am 10.11.2005 eine Grundsatzzusage erteilt (Anlage 1), wonach die C3 der D2 unter bestimmten Voraussetzungen Kreditmittel in Höhe von insgesamt EUR 104.300.000 zur Verfügung stellen wird („Aufbaufinanzierung“). Die Ablösung der Aufbaufinanzierung erfolgt u.a. durch Gewährung eines langfristigen Darlehens in Höhe von maximal EUR 74.300.000,00 […] durch die C3 an die D2 ]…] Hintergrund der Aufbaufinanzierung und des langfristigen Darlehens ist […] Dies vorangestellt vereinbaren die Parteien folgendes: § 1 Vertragsübernahme […].“ Für den Inhalt des im Anhang befindlichen Entwurfs der Nebenabrede und die von der Beklagten erhobenen Einwände u.a. betreffend die Folge einer Unzulässigkeit der Nebenabrede aus europarechtlichen Gründen wird auf den Entwurf Bezug genommen (Anl. B 5). Infolge des Treffens der Parteien im Beisein des Gutachters Dr. C vom 19.12.2005 einigten sie sich auf eine neue Fassung der Nebenabrede. Diese sah in der Präambel ebenfalls vor, dass die Ablösung der an die D2 GmbH gewährten Aufbaufinanzierung in Höhe von 104,3 Mio. EUR u.a. durch Gewährung eines langfristigen Darlehens in Höhe von maximal 74,3 EUR erfolgt. Es folgt der Zusatz: „Für dieses langfristige Darlehen in Höhe von maximal EUR 74.300.000,00 soll folgende Nebenabrede getroffen werden.“ Gemäß § 1 war folgendes vorgesehen: „(1) Die Stadt E3 verpflichtet sich unwiderruflich, im Fall der Nicht- oder Schlechtleistung der D2 gleich aus welchem Grund (§ 3) auf erste schriftliche Aufforderung hin die Darlehensverbindlichkeit der D2 aus dem Darlehensvertrag zzgl. Zinsen und Nebenleistungen im Zeitpunkt der Nicht- oder Schlechterfüllung durch die D2 in der Weise zu übernehmen, dass die Stadt E3 an Stelle der D2 in den Darlehensvertrag eintritt (nachfolgend „Vertragsübernahme“). (2) Sollte der Darlehensvertrag mit der D2  unwirksam sein oder werden  durch Kündigung der C3 im Sinne von § 3 dieses Vertrages und/oder der D2 beendet werden und die C3 deswegen Ansprüche gegen die D2 haben, verpflichtet sich die Stadt E3 unwiderruflich, auf erste schriftliche Aufforderung hin einen Betrag in Höhe der Verbindlichkeit der D2 aus dem Darlehensvertrag zzgl. Zinsen und Nebenleistungen aus und im Zusammenhang mit der Beendigung/ Unwirksamkeit des Darlehensvertrags im Zeitpunkt der Unwirksamkeit /Beendigung des Darlehensvertrages an die C3 zu zahlen. “ § 4 Abs. 2 der Nebenabrede lautete wie folgt: „Die Stadt E3 sichert zu, dass eventuelle Anzeigen, Genehmigungen und Zustimmungen kommunal- und aufsichtsrechtlicher Natur, die für das Wirksamwerden dieser Nebenabrede erforderlich sind, abgegeben und eingeholt worden sind bzw. vorliegen. Darüber hinaus hat die Stadt E3 externgutachterlich prüfen lassen, dass europarechtliche Vorschriften der Wirksamkeit dieser Nebenabrede nicht entgegenstehen. Soweit öffentlich-rechtlich eine mit dem Projekt “Internationales Kongresszentrum Bundesstadt E3“ befasste Behörde bestandskräftig feststellen sollte, dass diese Nebenabrede an einem Rechtsmangel leidet und infolge der öffentlich-rechtlichen Maßnahmen der Kredit nicht bedient wird, hat die C3 ein Recht zur sofortigen Kündigung dieser Nebenabrede sowie nach Vertragsübernahme des übernommenen Darlehensvertrags bzw. des neu abgeschlossenen Darlehensvertrags. Der C3 etwaig entstehenden Schaden aus behördlichen Maßnahmen im Sinne dieses Absatzes hat die Stadt E3 zu ersetzen.“ Für die weiteren Einzelheiten wird auf die finale Fassung der Nebenabrede vom 27.12.2005 Bezug genommen (Anl. B 4). Nach erfolgter Einigung übersandte die Beklagte die „finale Fassung“ der Nebenabrede vom 27.12.2005 am gleichen Tag mit folgender Erläuterung an die Bezirksregierung W: „ Die zur Anschubfinanzierung erforderlichen Fremdmittel werden von der C3 W E3 […] zur Verfügung gestellt. Diese Aufbaufinanzierung wird durch ein langfristiges Darlehen i.H.v. maximal 74,3 Mio. EUR abgelöst werden. […] In einer Nebenabrede zum Projektvertrag sollen […] vorsorglich Regelungen für den Eintritt des Heimfalls getroffen werden. In diesem Fall müsste die Bundesstadt E3 den Vertrag für das langfristige Darlehen übernehmen. Der Rat hat dieser Vorgehensweise in seiner Sitzung am 14.12.2005 zugestimmt […] “ (Anl. B 9) Die Bezirksregierung äußerte gegen die Unterzeichnung der Nebenabrede keine Bedenken. Am 08.03.2006 kam zwischen der Beklagten und der D2 GmbH sowie der für alle Pflichten Letzterer gesamtschuldnerisch haftenden X ein Projektvertrag zu Stande, der die näheren Einzelheiten der Errichtung des A3 durch die D2 GmbH regelte. Gemäß § 3.2 sollten der D2 GmbH, die sich ihrerseits zur ordnungsgemäßen Planung, Errichtung, Finanzierung und zum Betrieb des Bauvorhabens verpflichtete, die Bestandsgebäude zu einem symbolischen Preis von 1,00 EUR für die Dauer des Projektvertrages verpachtet werden. Die Dauer des Projektvertrages war gemäß § 19.1 des Vertrags vorbehaltlich einer nach 28 Jahren zu verhandelnden Vertragsfortschreibung auf 30 Jahre ab dem 01.01.2007 festgesetzt. Für das Ende der Vertragslaufzeit wurde in § 19.3 vorgesehen, dass das Pachtobjekt an die Beklagte herausgegeben wird und diese zum Erwerb der auf den Baugrundstücken befindlichen Aufbauten eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswertes (Ertragswert nach der Verordnung über Grundsätze für die Ermittlung des Verkehrswertes von Grundstücken in der zum 01.01.2006 geltenden Fassung) zahlt, vgl. § 20.1, oder aber, wenn die D2 GmbH zur Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zu gleichen Konditionen bereit ist, den Unternehmenswert der D2 GmbH zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung entrichtet, § 20.2. Gemäß § 7 des Projektvertrages sollte das Projekt, für dessen Durchführung nach § 7.1. mit Gesamtinvestitionskosten von 139 Mio. EUR, davon Baukosten von 100 Mio. EUR, gerechnet wurde, unter bestimmten Bedingungen mit einem Betrag von 35,79 Mio. EUR durch Fördermittel des Landes Nordrhein-Westfalen bezuschusst werden. Zu Finanzierungszwecken wurde der D2 GmbH eingeräumt, die Kaufgrundstücke mit Grundpfandrechten zu Gunsten der finanzierenden Banken in Höhe von bis zu 24 Mio. EUR zu belasten: „ § 7 Finanzierung […] 7.2 D2 erhält für die von ihr […] durchzuführenden Investitionen von der Bundesstadt E3 einen Zuschuss in Höhe von 35,79 Mio. EUR. Dieser Betrag […] ist freizugeben, wenn […] 7.2.2 D2 alle Rechte und Ansprüche (auch künftige) aus den Vertragserfüllungsbürgschaften für das Bauvorhaben an die C3 W E3 abgetreten hat. Der Stadt E3 ist bekannt, dass auch die C3 W E3 diese Abtretung an sich verlangt. Die Stadt E3 ist damit einverstanden, dass diese Rechte und Ansprüche zunächst der C3 zustehen sollen […] 7.5 Zur Finanzierungszwecken kann D2 die Kaufgrundstücke mit Grundpfandrechten zu Gunsten der finanzierenden Banken in Höhe von bis zu 24 Mio. (vierundzwanzig Millionen) EURO belasten. Die den eingetragenen Grundpfandrechten zugrunde liegenden Kredite sind innerhalb der Vertragslaufzeit (§19.1 S. 2) kontinuierlich und gemäß Tilgungsplan des Kreditgebers zurückzuführen […] “ Im Gegenzug verpflichtete sich die D2 GmbH in § 7.6 zur Erbringung eines Eigenkapitalanteils als Stammkapital in Höhe von insgesamt 40 Mio. EUR, welcher sich aus einer Zahlung von insgesamt 10 Mio. EUR (davon 3 Mio. EUR bei Unterzeichnung des Projektvertrages und 7 Mio. EUR bei Beginn der Bauarbeiten) sowie der Erbringung eines Nachweises über bestehende Sicherheiten i.H.v. weiteren 30 Mio. EUR bis spätestens zum Beginn der Bauarbeiten zusammensetzte. Hinsichtlich der Kündigungsmöglichkeiten und deren Rechtsfolgen bestimmen §§ 21 f. folgendes: „ § 21 Kündigung aus wichtigem Grund „21.1 Beide Parteien sind zur Kündigung dieser Vereinbarung nur aus wichtigem Grund berechtigt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn eine Partei so nachhaltig gegen ihre Verpflichtungen verstößt, dass der anderen Vertragspartei das Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist. […] 21.3 Ein wichtiger Grund für die Bundesstadt E3 liegt insbesondere vor, wenn - die D2 zahlungsunfähig wird, oder über das Vermögen ein Insolvenzantrag gestellt wird, […] § 22 Abwicklung nach Kündigung durch die Bundesstadt E3, Heimfallregelung 22.1. Die Bundesstadt E3 ist berechtigt, die Übertragung des Eigentums an den Kaufgrundstücken einschließlich aller mit den Kaufgrundstücken verbundenen Rechtsverhältnisse (§ 10.6) und die Übergabe der Grundstücke von der D2 zu verlangen, wenn dieser Vertrag von der Bundestadt E3 aufgrund ihres Sonderkündigungsrechts gem. § 21.1. und 21.3 wirksam gekündigt wird (Heimfallanspruch). […] 22.3 D2 ist berechtigt, von der Bundestadt E3 Ausgleich nach Maßgabe des § 20.1 zu verlangen, wobei der Ausgleichsanspruch lediglich 70 % des Verkehrswertes beträgt. 22.4 In Abzug zu bringen ist […] 22.5 Aus dem verbleibenden Ausgleichsanspruch sind die Kapitalgeber vorab zu befriedigen. […] “ Für die weiteren Einzelheiten des Projektvertrages, insbesondere das Eintrittsrecht der Kapitalgeber nach § 23, wird auf den Vertrag Bezug genommen (Anl. CC 7). Im April 2006 stellte die Firma K2 & H der Klägerin einen Entwurf eines Projektcontrollingvertrages zur Verfügung. Darin wird in § 7 hinsichtlich der Vergütung auf den Anhang 2 verwiesen. Unter Berücksichtigung der zugrunde gelegten Manntage wurde in Ziffer 2. ein Netto-Honorar i.H.v. 690.000,00 EUR genannt (CC 77). Gemäß § 15.2 i.V.m. § 10.1 war als Haftungsgrenze für einfache Fahrlässigkeit ein Betrag in Höhe der Deckungssumme von 2,5 Mio. EUR vorgesehen. Für die Einzelheiten des Inhalts, insbesondere die Regelungen betreffend die Versicherung und Haftung (§§ 10, 15) sowie das Leistungsbild (Anlage 1) und die Vergütungsregelungen (Anlage 2) wird auf den Entwurf des Ingenieurvertrages nebst Anlagen verwiesen (Anl. CC 14, CC 77). In der Folge war die Durchführung des Controllingverfahrens Gegenstand diverser Gespräche sowohl zwischen den Parteien als auch auf interner Ebene. Dabei befürwortete es die Beklagte ausdrücklich, das Controlling nicht durch die Klägerin bzw. ein anderes Unternehmen durchzuführen, sondern das gesamte Controlling durch die Stadt, namentlich durch das städtische Gebäudemanagement als Teil der städtischen Verwaltung (im folgenden „D4“), vornehmen zu lassen. Auf Seiten der Klägerin wurde in der folgenden Zeit intern die Frage danach aufgeworfen, was geschehen solle, wenn der Krisenfall vor endgültiger Fertigstellung des Objektes eintritt. In der Gesprächsnotiz vom 23.06.2006 von Herr M2 heißt es entsprechend: „ 4. Heimfallerklärung/ Nebenabrede - Die Schuldübernahme durch die Stadt E3 ist nur für die Endfinanzierung garantiert; was geschieht, wenn während der Bauphase vor endgültiger Fertigstellung des Objektes ein „Krisenfall“ […] eintritt? Passus ist zu ändern oder dem Vorstand muss dieses Risiko in der zu erstellenden Vorlage offenkundig gemacht werden “ (Anl. B 13) In der „Entscheidungsvorlage Firmenkreditgeschäft“ vom 11.08.2006 von Herr E beschreibt dieser die Risiken unter Verweis auf die Möglichkeit der Risikoreduzierung wie folgt: „ […] Wie im Ursprungsvertrag gefordert wurden sowohl die im Projektvertrag enthaltene Heimfallregelung […] als auch die Nebenabrede […] durch unsere Rechtsabteilung geprüft (s. Anlage). […] Die Übernahmeverpflichtung der Verbindlichkeiten aus der Nebenabrede (Stadt E3 => SPK) bezieht sich nur auf die im Vertragstext genannte „langfristige Finanzierung“ und ist auf max., TEU 74.300 beschränkt. Somit ist die Erstellungs- und Bauphase in dieser Regelung ausdrücklich ausgeschlossen. D.h., dass bei einer Beendigung des Projektes während der Bauphase die Übernahme der ausgezahlten Darlehen durch die Bundesstadt E3 nicht gewährleistet ist. Eine Möglichkeit der Risikoreduzierung wäre die Bildung von Tranchen für das langfristige Darlehen […] Zur Vermeidung von Doppelarbeit soll die Mittelverwendungskontrolle des D4 alleinige Grundlage unserer Valutierung sein. Weitere Prüfungen hinsichtlich der ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel werden durch die C3 nicht mehr vorgenommen. […]“ (Anl. B 15, Bl. 4/8). Unter dem 23.08.2006 gab die D2 GmbH eine Kostenschätzung nach Bauteilen ab, wobei sie Gesamtkosten von 150.690.793,000 EUR aufführte. Dieser Betrag enthielt u.a. Baunebenkosten in Höhe von 19.225.000,00 EUR und Kosten für „Unvorhergesehenes“ von 8 Mio. EUR. Für die Einzelheiten der Angaben wird auf die Kostenschätzung verwiesen (Anl. CC 35). Mit E-Mail vom 08.09.2006 wies Frau L die Klägerin darauf hin, dass die Kostenschätzung der X nunmehr vorliege und führte insofern aus: „ Die Kostenschätzung der X […] wird derzeit geprüft. Bis voraussichtlich 15.09.06 kann der Prüfvermerk fertiggestellt und dann an die Bezirksregierung und die C3 weitergeleitet werden. “ (Anl. CC 76) Unstreitig übermittelte die Beklagte die Kostenschätzung in der Folge nicht an die Klägerin. Am 19.09.2006 legte die D2 GmbH gegenüber der Beklagten eine überarbeitete Kostenschätzung vor („Stand Überarbeitung 19.09.2006“), wonach nunmehr mit Kosten in Höhe von 137.690.792,00 EUR gerechnet wurde; davon Baunebenkosten in Höhe von 14.225.000,00 EUR (statt 19.225.000 EUR in der Schätzung vom 23.08.2006). Kosten für „Unvorhergesehenes“ (8 Mio. EUR in der Schätzung vom 23.08.2006) waren in der Auflistung nicht mehr enthalten; die „Finanzierungskosten“ (5 Mio. EUR in der Schätzung vom 23.08.2006) wurden mit „0“ beziffert. Für die Einzelheiten der Berechnung wird auf die Schätzung verwiesen (Anl. CC 37). Diese Kostenschätzung wurde der Klägerin unstreitig vor der Beschlussfassung über die Kreditvergabe übersandt. Mit interner E-Mail vom 21.09.2006 teilte Frau L mit, dass zwischenzeitlich die neueste Kostenschätzung von Herrn Q2 vorliege, aus der sich Gesamtkosten in Höhe von 137.690.792 EUR ergäben. Darin heißt es weiter: „In dieser neuen Aufstellung sind allerdings keine Finanzierungskosten mehr enthalten. Daher an Sie die Frage, wie erfolgt die Finanzierung, sollen diese Kosten durch den laufenden Betrieb erwirtschaftet werden? Wird mehr Eigenkapital eingesetzt?“ (Anl. CC 86) Mit E-Mail vom gleichen Tag an ihre Kollegen F und B2 äußerte sich Frau L im Zusammenhang mit der Kostenschätzung wie folgt: „Wenn es hier Veränderungen gibt, müssen diese wohl aufgezeigt werden?! M.E. gibt es Veränderungen, im Vertrag ist man von 100 Mio BK undn Gesamtinvestitionen von 139 Mio. ausgegangen, jetzt sind es 137 Mio. reine Baukosten oder sehe ich das falsch?“ (Anl. CC 88) Die Klägerin stellte in ihrer Kostenschätzung vom 13.11.2006 bei einem Vergleich mit der Kostenschätzung vom 27.10.2005 folgendes fest: „ […] Im Groben ist zu erkennen, dass das Hotel laut der neuen Kostenschätzung deutlich teurer wird als in der Kostenschätzung vom 27.10.2005. Beide Aufstellungen weisen keine Finanzierungskosten aus. Lt. Antrag sollen diese in den Baukosten enthalten sein. Die in der Vorlage ausgewiesenen Gesamtfinanzierungskosten von 148 MEUR werden durch die Kostenschätzung, die bei ca. 137,7 MEUR ausläuft, derzeit (noch) nicht erreicht […] Aufgrund der Kostenschätzung ergibt sich derzeit keine Kostenüberschreitung im Vergleich zu den Zahlen aus der Vorlage vom 27.10.2005 => somit derzeit kein aktueller Handlungsbedarf.t “ (Anl. B 66, Bl. ### d. A.) Im November 2006 begannen die Bauarbeiten am A3, nachdem die D2 GmbH mit der K GmbH im Juni 2006 einen Generalübernehmervertag betreffend die Planung und Erstellung des Bauprojektes und die D2 GmbH mit der Y GmbH einen Betreibervertrag über die Bewirtschaftung der Bestandsflächen sowie die spätere Bewirtschaftung des dann erstellten Kongresszentrums geschlossen hatten. Im Dezember 2006 wurden die ersten Landeszuschüsse für die Vergabe des Rohbauauftrages bewilligt. Mit interner E-Mail vom 11.01.2007 zwischen Mitarbeitern der Klägerin wurde im Hinblick auf die Zahlungsavise der X von USD 80 Mio. und USD 70 Mio. darauf hingewiesen, dass nach den mit der korrespondierenden Bank angestellten Recherchen „ die Angelegenheit für wenig seriös “ gehalten werde und „zu äußerster Vorsicht“ geraten (Anl. CC 70). Unter dem 18.01.2007 sperrte die Klägerin daraufhin die Konten der D2 GmbH (Anl. B 18), ohne die Beklagte hiervon zu unterrichten. Nachdem klar war, dass Dr. Z3 die Bankgarantie für die vorgesehene Eigenkapitalvorfinanzierung nicht würde aufbringen können, fasste der Mitarbeiter der Klägerin, Herr A, in der internen Mail vom 24.01.2007 die neuerlichen Finanzierungsmodalitäten des Kredits an die D2 GmbH noch einmal zusammen, wobei als Bearbeitungsentgelt nunmehr ein Betrag i.H.v. 1,5 Mio. EUR anstatt ursprünglich vorgesehener 1,0 Mio. EUR vorgesehen wurde. Als Voraussetzung für die Vertragsunterzeichnung wurde die „ Änderung/ Ergänzung der Nebenabrede mit der Stadt “ unter folgenden Voraussetzungen angeführt: „Haftung der Stadt i.H.v. 74 Mio. Euro ab der ersten Valutierung Rangrücktritt der Stadt bzgl. des einzutragenden Grundpfandrechts i.H.v. mind. 20. Mio. EUR“ (Anl. B 29). Gleichzeitig wurde die Erarbeitung eines Vorschlages zur Änderung der Nebenabrede durch den Mitarbeiter der Klägerin, Herrn D2, bis zum nächsten Tag u.a. unter Berücksichtigung einer möglichst geringen Änderung des Vertragstextes in Aussicht gestellt. Nachdem Frau L, unter dem 24.01.2007 per E-Mail die Fassung der Nebenabrede vom 27.12.2005 an die Klägerin übersandt hatte, leitete diese sie an ihre Rechtsabteilung weiter und änderte sie dergestalt ab, dass es in der Präambel anstelle der vorherigen Formulierung „ für dieses langfristige Darlehen in Höhe von maximal Euro 74.300.000,00 soll folgende Nebenabrede getroffen werden. […]“ nunmehr wie folgt lautete: „Für dieses langfristige Darlehen in Höhe von maximal Euro 74.300.000,00 und den diesem Vertrag entsprechenden und mittels Multifunktionskredit zur Verfügung gestellten Teil der Aufbaufinanzierung (Multifunktionskreditvertrag vom […], Anlage […] nachfolgend gemeinsam mit Anlage 2 “Darlehen oder Darlehensvertrag/Verträge“ genannt, soll folgende Nebenabrede getroffen werden.[…]“ (vgl. Anlage B 23). Mit E-Mail vom 26.01.2007 informierte Frau L den Stadtdirektor und Projektleiter A2 über den Inhalt der am 25.01.2007 stattgefundenen Besprechung mit der Klägerin und übersandte die neue Fassung der Nebenabrede mit folgendem Kommentar: „[…] 1. Als Anlage die Nebenabrede mit der C3, hier ist nur in einem Absatz etwas geändert worden (rot), m.E. Unschädlich, da die Summe 74 Mio. und auch die Konditionen gleich geblieben sind, für die wir ggfs. die Zinsen zahlen müssen. […] (Anl. B 25) “ Im Rahmen weiterer Gespräche zwischen den Beteiligten sowie Dr. Z3 für die D2 GmbH über die in der Grundsatzzusage vorgesehene Bankgarantie über 30 Mio. EUR verständigten sich die Betroffenen unter Berücksichtigung des verzögerten Projektstarts in der Folge auf eine geänderte Sicherheitenstruktur. In dem „Votum Marktfolge (bei risikorelevantem Geschäft)“ der Klägerin vom 31.01.2007 heißt es u.a.: „Durch das in der Nebenabrede enthaltene Schuldübernahmeversprechen der Stadt F3 wird das Risiko bei den Finanzierungsmitteln über 74,3 MEUR vollständig auf die Stadt F3 überlagert. Aufgrund der Absicherung durch die Verpfändung von Guthaben/Wertpapieren und Heranziehung der Grundschuld (in Absprache mit der Stadt F3) sehen wir in der Vorfinanzierung der Eigenmittel des Investors über 30,0 ME ein vertretbares Risiko […] […] aufgrund der Baukostenunsicherheit verbleibt ein gewisses Fertigstellungsrisiko […] Weitere Auflagen für den Änderungsbeschluss Einreichung der von der Stadt F3 unterzeichneten Nebenabrede vor Bereitstellung […]“ (Anl. B 30, S. 238) Im Auszug aus dem Protokoll über die 6. Vorstandssitzung der Klägerin am 06.02.2007 wurde hervorgehoben, dass die Haftung der Stadt für die Klägerin ein wesentliches Entscheidungskriterium für die geplante Finanzierung darstelle und dass ein Anteil in Höhe von 74,3 Mio. EUR aus der Gesamtfinanzierung aufgrund der Nebenabrede und des damit verbundenen Schuldübernahmeversprechens der Beklagten als Körperschaftskredit ausgewiesen werden könne. Gleichzeitig wurde entgegen der alten Beschlusslage auf die Absicherung der Vorfinanzierung der Eigenmittel in Höhe von 30 Mio. EUR verzichtet und stattdessen folgende neu zu vereinbarende Sicherheiten vorgesehen „ Neu zu vereinbarende Sicherheiten:  Verpf. Guthaben/Wertpapiere über 10,0 MEUR (Ansatz mit mindestens 80% nach SpkVO  Abtg. der Rechte und Ansprüche aus dem GÜ-Vertrag mit K GmbH  Abtg. Der Pachtansprüche aus dem Vertrag D2 <=> Y GmbH  Weitere BÜ der X Über 6,0 MEUR zur Absicherung KK (für Vorfinanzierung MWSt.) und Abgabe einer unwiderruflichen Zahlungsanweisung (Weiterleitung der Erstattungsbeträge vom FA über Konto bei C4)  Ggf. Mitverpflichtung/ Bürgschaft der Y GmbH “ Für die weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der Beschlussfassung vom 06.02.2007 verwiesen (Anl. B 30, S. 224, 226). Am 06.02.2007 informierte Rechtsanwalt N die Klägerin, dass man die Absicht habe, Geldmittel von 10 Mio. EUR auf ein Konto bei der Klägerin zu transferieren, die Dr. Z3 von einem ihrer Klienten gewährt worden und auf einem Treuhandkonto der Rechtsanwälte bereitgestellt worden seien (Anl. B 38). Das Schreiben trug das Rubrum „P ./. Projekt F3“. Am 07.02.2007 schloss Dr. Z3 mit der Firma P (F2) Ltd. einen Kreditvertrag über 10,3 Mio. EUR, um das Geld als Eigenkapital für die Projetfinanzierung zu verwenden. Zur Sicherheit erhielt Letztere eine Option zum Erwerb von 49 % der Geschäftsanteile an der D2 GmbH sowie ein Vorkaufsrecht betreffend weitere 51 % (Anl. CC 29, S. 35, Anl. B 37, S. 11). Am 09.02.2007 übersandte Rechtsanwalt N an die Klägerin per E-Mail einen Vertrag über die Bestellung eines Pfandrechts am Kontoguthaben mit Forderungsabtretung zwischen den Sicherungsgebern N und C2 sowie Dr. Z3, der u.a. den Transfer eines Betrages von 10,3 Mio. EUR von einem Anderkonto auf das Konto des Dr. Z3 bei der Klägerin vorsah. Laut Vertrag sollte der Betrag zur Sicherung der Rückzahlung an die Sicherungsgeber verpfändet und im Falle des Abschlusses eines Darlehensvertrages der Klägerin ein Rangrücktritt der Sicherungsgeber sowie eine erstrangige Verpfändung des Betrages an die Klägerin zur Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruches erfolgen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Vertragsentwurf, der am 12.02.2007 unterzeichnet wurde, Bezug genommen (Anl. CC 83). Unter dem 12.02.2007 sagte die Klägerin gegenüber der D2 GmbH schriftlich eine Finanzierung zu, welche gegenüber der Grundsatzzusage vom 10.11.2005 einige Abweichungen aufwies. Für die Aufbaufinanzierung in Höhe von 104,3 Mio. EUR wurde die Bereitstellung eines Multifunktionskredits mit einer maximalen Laufzeit bis zum 30.09.2009 als Kontokorrentkredit, Avalkredit und/oder Festkredit mit variabler Verzinsung zugesagt. Die Aufbaufinanzierung sollte bis zum 30.08.2009 durch ein langfristiges Darlehen in Höhe von maximal 74,3 Mio. EUR abgelöst werden. Als Bearbeitungspreis wurden 1,5 Mio. EUR beansprucht. Anstelle einer auf erstes Anfordern zahlbaren Bankgarantie eines Bankinstituts für den bis zum 30.01.2009 zurückzuzahlenden Kreditteilbetrag von 30 Mio. EUR wurden als Voraussetzung für die Valutierung nunmehr die Einreichung des unterzeichneten Projektcontrollingvertrages sowie der Nachweis der vorhabenbezogenen Verwendung des bereits eingesetzten Eigenkapitals i.H.v. 10 Mio. EUR vereinbart. Hinsichtlich der Gesamtgrundschuld über 24 Mio. EUR wurde eine verbindliche Rangerklärung der Beklagten dahingehend verlangt, dass diese primär auch die Vorfinanzierung des geforderten Eigenkapitals besichert. Zudem sollte die D2 GmbH gegenüber der Klägerin Guthaben oder Wertpapiere auf einem bei der Klägerin unterhaltenen Konto oder Wertpapierdepot in Höhe von mindestens 10 Mio. EUR erstrangig verpfänden. Zu den Valutierungsvoraussetzungen hieß es überdies wie folgt: „[…] die Auszahlung erfolgt nach Baufortschritt gegen Rechnungsvorlage und Freigabetestat des D4 [...] Vorlage der rechtsverbindlich unterzeichneten Vereinbarung zwischen der Stadt F3 und der C3 W F3, die den Eintritt des Heimfalles regelt; Voraussetzung ist auch, dass die Vertragsdokumente den Usancen der C3 W E3 entsprechen“ (Anl. CC 8) Für die Finanzierungszusage der Klägerin gegenüber der D2 GmbH über insgesamt 104,3 Mio. EUR wird auf das Schreiben vom 12.02.2007 (Anl. CC 8) und das Schreiben der Beklagten vom 23.03.2007 (Anl. CC 9) Bezug genommen. Am 13.02.2007 ging über einen Treuhänder auf dem Konto von Dr. Z3 bei der Klägerin der Betrag von 10 Mio. EUR in Form von vermeintlichen Eigenmitteln ein. Gegenüber der Klägerin gab Dr. Z3 an, dass es sich dabei um Vermögen aus seinem familiären Umfeld handele; tatsächlich war dieser Betrag von einem Immobilieninvestor verschafft worden und mit Rückholrechten Dritter belegt. Am 07.03.2007 schloss die Klägerin mit der D2 GmbH sowie der X und der Y GmbH als Garanten eine Konsortial-Kreditvereinbarung (im Folgenden: „Kreditvertrag“). Diese ist aufgeteilt in einen zeitlich befristeten Multifunktionskredit in Höhe des Gesamtdarlehensbetrages mit einer maximalen Laufzeit bis zum 30.08.2009 (so genannte Aufbaufinanzierung) und ein langfristiges Darlehen i.H.v. 74,3 Mio. EUR mit einer maximalen Laufzeit von 25 Jahren zum Zwecke der Ablösung der Aufbaufinanzierung mit dem jederzeitigen Recht zur Umwandlung in ein langfristiges Darlehen. Darüber hinaus war ein Betrag von weiteren 30 Mio. EUR als bis zum 30.08.2009 rückzahlbare Vorfinanzierung des Eigenmittelanteils der Kreditnehmerin vorgesehen. In Ziffer 1 heißt es: „ KREDITGEWÄHRUNG 1.1. Kreditzusagen. Die Kreditgeber verpflichten sich, anteilig, entsprechend ihren Kreditzusagen, den Kreditnehmern die folgenden Kredite nach Maßgabe dieser Kreditvereinbarung zur Verfügung zu stellen: 1.1.1.der D2 einen zeitlich befristeten Multifunktionskredit bis zur Höhe von insgesamt EUR 104.300.000,00 […] ( Aufbaufinanzierung ) 1.1.2.der D2 ein langfristiges Darlehen bis zur Höhe von insgesamt EUR 74.300.000,00 [ … ] (langfristiges Darlehen ) […] 1.2. Laufzeit […] “ In Ziffer 3.1 des Kreditvertrages wurde festgelegt, dass die Auszahlung der Aufbaufinanzierung und die Gewährung des langfristigen Darlehens nur unter der Voraussetzung erfolgen würde, dass die in Anlage 4 genannten Auszahlungsvoraussetzungen und Auflagen erfüllt sind. In Anlage 4, Teil III 1. heißt es zu den Voraussetzungen für eine Valutierung u.a. wie folgt: „(i) Nachweis der vorhabenbezogenen Verwendung des bereits eingesetzten Eigenkapitals in Höhe von mindestens 10 Mio. EUR durch das D4 im Rahmen ihrer Aufgaben als Projektcontroller, soweit ein Nachweis durch das D4 nicht geführt werden kann, sind diese Fehlbeträge bis zum 30.12.2007 auszugleichen. […] (iii) Bestellung von Gesamtgrundschulden in Höhe von 24.000.000,00 EUR auf den nachfolgend aufgeführten Grundstücken. […] (xii) Vorlage der Freigabe des Städtischen Gebäudemanagements für die jeweilige (Teil)valutierung. […] Sonstige Auflagen (xii) Einreichung eines rechtsverbindlich unterzeichneten Projektcontrollingvertrages mit der Bundesstadt F3/Städtisches Gebäudemanagement (D4) […]“ (Anl. CC 10) . Zu den Zinssätzen und Zinszahlungskonditionen regelt Ziffer 7 folgendes: „ 7.1. Zinssätze für Geldmarktkredite . 7.1.1. Der Zinssatz für die Aufbaufinanzierung, die als Geldmarktkredit mit einer Zinsperiode von einem (1), drei (3) oder sechs (6) Monaten in Anspruch genommen wird, setzt sich zusammen aus 7.1.1.1.1. dem für die jeweilige Zinsperiode geltenden Euribor 7.1.1.1.2. der anfänglichen Marge gemäß Ziff. 7.4. 7.1.2. Der Zinssatz für die Aufbaufinanzierung, die als Geldmarktkredit mit einer Zinsperiode von weniger als einem Monat in Anspruch genommen wird, setzt sich zusammen aus 7.1.2.1.1. dem […] Geldmarktzinssatz 7.1.2.1.2. der Marge gemäß Ziffer 7.4. 7.2 . Zinsen für Kontokorrentkredite 7.3. Zinsen . Der Zinssatz für das langfristige Darlehen setzt sich zusammen aus 7.3.1. der für die jeweilige Zinsperiode geltende EUR-Zinsbasis (EURIBOR) ggf. in Verbindung mit dem EUR-Swap und 7.3.2. der Anfänglichen Marge gemäß Ziff. 7.4. […] EURIBOR bezeichnet….. […] 7.4. Anfängliche Marge 7.4.1. Die anwendbare Marge beträgt für die Inanspruchnahme des Kredits 1,75 % 7.4.2. Solange […] Wird die Zinsmarge von 1,75 % p.a. + 0,75 % p.a. betragen, jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Entfallens des die Erhöhung auslösenden Ereignisses 7.5. Anpassungszeitpunkt […]“ Der Abschluss einer Nebenabrede bzw. einer Heimfallregelung zwischen der Klägerin und der Beklagten ist als Valutierungsvoraussetzung nicht aufgeführt. Gemäß Ziffer 17.1.1. des Kreditvertrages steht dem Kreditgeber u.a. ein Kündigungsrecht zu, sobald die D2 GmbH mit der Zahlung eines Betrages, der nach einem Finanzierungsdokument geschuldet ist, in Verzug gerät, eine Auszahlungsvoraussetzung bei der Auszahlung nicht vorliegt oder nachträglich wegfällt (Ziffer 17.1.2.) oder der Kreditnehmer oder Garant eine Grundschuld oder Hypothek bestellt, ohne dass dies nach den Sicherungsverträgen oder diesem Vertrag erlaubt ist (Ziffer 17.1.17.). Als Kreditsicherheiten sieht der Kreditvertrag neben einer Grundschuld an den A3-Grundstücken über 24 Mio. EUR u.a. die Verpfändung des als Eigenkapital auf einem Konto von Dr. Z3 eingezahlten Betrages von 10.085.517,21 EUR sowie zwei Höchstbetragsbürgschaften der X und der Y GmbH von anfänglich 104,3 Mio. und nach erfolgter Sondertilgung von 74,3 Mio. EUR vor. Für die weiteren Einzelheiten des Vertrages, insbesondere die vereinbaren Zinssätze (vgl. Ziffer 7) und die zu stellenden Sicherheiten, wird auf den Kreditvertrag und dessen Anlage 5 Bezug genommen (Anl. CC 10, S. 64 ff.). Am 27.02.2007/07.03.2007 schlossen die Beteiligten mit Zustimmung der D2 GmbH darüber hinaus den Ingenieurvertrag Projektcontrolling (im Folgenden: „Controllingvertrag“). Hierin verpflichtete sich die Beklagte, vertreten durch das D4, für die Sicherstellung der Finanzierung und der zweckbezogenen Mittelverwendung (…) in Abstimmung mit der Klägerin ein Controlling durchzuführen. Hierzu verpflichtete sich die Beklagte unter anderem in Ziffer 1.4 des Anhangs 1 des Controllingvertrages zur Überprüfung der eingereichten Planunterlagen auf Plausibilität (nicht inhaltlich) zur Fortführung der Plausibilitätsprüfung betreffend Kosten und Mittelabflüsse und zu einer stichprobenhaften Plausibilitätskontrolle der Planung auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung, der Leistungsbeschreibung, allgemein anerkannten Regeln der Technik etc.. Das D4 sollte gemäß dem Leistungsbild in Anhang 1 darüber hinaus die projektbezogene Verwendung der Kreditmittel in dem in der Leistungsbeschreibung genannten Umfang überwachen, worunter neben der Termin- und Baustellenkontrolle auch das Kostenmanagement und die Zahlungskontrolle gezählt wurden. Neben dem Baustellencontrolling gemäß Ziffer 1.6. oblagen dem D4 gemäß Ziffer 1.7.1 der Anlage 1 auch die Abklärung des Ermittlungsumfangs und die Festlegung des Kostenrahmens in Abstimmung mit der Klägerin. Im Hinblick auf die Zahlungskontrolle wurde in Ziffer 1.7.4 der Anlage 1 bestimmt, dass die Überprüfung der Zahlung auf Plausibilität und die Freigabe innerhalb von vier Tagen nach Einreichung der Rechnung beim Auftragnehmer zu erfolgen habe. Gemäß § 14.1 des Controllingvertrages wurde festgelegt, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin für vorsätzlich und grob fahrlässig verursachte Schäden unbegrenzt sowie für fahrlässig verursachte Schäden i.H.v. maximal 5 Mio. EUR haftet. Die Beklagte sollte gemäß § 6 i.V.m. Anhang 3 des Controllingvertrages über einen Zeitraum von 27 Monaten eine monatliche Vergütung von 12.500,00 EUR netto, insgesamt also 348.192,00 EUR netto nebst Umsatzsteuer von 16 % zahlen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Controllingvertrag vom 07.03.2007 (Anl. CC 13) Bezug genommen. Insgesamt wurde eine Vergütung von jährlich knapp 200.000,00 EUR brutto und insgesamt während der Vertragslaufzeit von 539.73,63 EUR brutto gezahlt. Mit Schreiben vom 08.03.2007 an den Stadtkämmerer Prof. Dr. G schrieb Frau L im Zusammenhang mit der Übersendung der durch die Klägerin gegenüber der Fassung vom 27.12.2005 abgeänderten und klägerseits schon vorunterschriebenen Nebenabrede: „Die ihnen nunmehr vorliegende Fassung weicht nur in einem Satz (siehe gelb markierte Stelle), von der ursprünglichen Fassung, die wir mit ihnen abgestimmt und auch der Bezirksregierung zur Genehmigung vorgelegt hatten, ab. Dieser Einschub dient aber nur der besseren Erklärung des Kreditvertrages zwischen C3 und D2, der als Anl. 2 Bestandteil der Nebenabrede ist.“ (Anl. B 26) In einem internen Vermerk vom 09.03.2007 an Herrn Prof. Dr. G als einen von zwei für die Beklagte gemeinsam Vertretungsberechtigten hielt Herr Z2 daraufhin fest, dass sich die Beklagte in Gesprächen mit der Klägerin im Jahr 2005 auf eine Nebenabrede geeinigt habe. Weiter heißt es wie folgt: „Nach den beim RP eingereichten Unterlagen galt die Nebenabrede nur für das ‚langfristige Darlehen‘. Nach der jetzt zur Unterzeichnung vorgelegten Fassung soll die Nebenabrede auch für den diesem Bereich entsprechenden Teil der Aufbaufinanzierung umfassen, d. h. durch den neuen Einschub wird die Möglichkeit der Inanspruchnahme zeitlich vor dem 30.08.2009 (=max. Laufzeit der Aufbaufinanzierung) nach vorne ausgeweitet. Die Phase der Aufbaufinanzierung wird durch die Stadt bzw. Herrn F vom D4 ‚controlled‘. Das Risiko dürfte daher weniger in der mit der Aufbaufinanzierung finanzierten Bauphase als später aus dem Betrieb zu erwirtschaftendem langfristigen Darlehen liegen. Dieser telefonischen Einschätzung von Frau L kann ich folgen. Ich hätte daher keine Bedenken, die Nebenabrede in der vorgelegten Form zu unterschreiben.“ ( Anl. CC 29, S. 267) Daraufhin wurde in der E-Mail von Herr Q an Frau L vom 14.03.2007 intern die von dem Stadtkämmerer aufgeworfene Frage angesprochen, warum die Klägerin nunmehr auch den Multifunktionskredit in die Nebenabrede aufgenommen habe, obwohl „immer klar und abgesprochen war, dass nur das langfristige Darlehen Gegenstand der Absicherung war“. Dabei wurde auch darauf hingewiesen, dass die Klägerin den Kreditvertrag mit der D2 GmbH in Kenntnis des zwischen ihr und der Beklagten abgestimmten und von der Bezirksregierung genehmigten Entwurfes der Nebenabrede vom 27.12.2005 getroffen habe und die Nebenabrede jetzt auch ohne Zusätze und Ergänzungen zur Unterschrift vorlegen solle (Anl. B 27). Mit handschriftlicher Notiz vermerkte Herr Q undatiert den Anruf von Herr A2 und dessen vermeintliche Auskunft, wonach der Multifunktionskredit als Teil des Gesamtdarlehens für die Bauphase vereinbart worden sei und das Controlling das D4 mache. Angesichts der gleichbleibenden Gesamtsumme von 74,3 Mio. EUR bedürfe es keiner weiteren Zustimmung im Rat (Anl. B 27). Unter dem 14.03.2007 wurde mit notarieller Urkunde des Notars X2 durch die D2 GmbH zu Gunsten der Klägerin auf den A3-Grundstücken eine Grundschuld über 24 Mio. EUR bestellt (Anl. CC 131, Bl. ### ff. d. A.). Mit Schreiben vom gleichen Tag bat der Notar in der nachfolgend genannten Reihenfolge um die Umschreibung des Eigentums am Grundstück auf die D2 GmbH, die Löschung bestehender Eintragungen und die Eintragung der Grundschuld gemäß der Bestellungsurkunde vom gleichen Tag (Anl. CC 132, Bl. ### ff. d. A.). Am 19.03.2007 schlossen die Parteien im Zusammenhang mit der Kreditgewährung an die D2 GmbH sodann die Nebenabrede zum Projektvertrag (im Folgenden: „Nebenabrede“). In § 1 Abs. 2 dieser „für dieses langfristige Darlehen i.H.v. maximal 74.300.00,00 EUR und den diesem Betrag entsprechenden und mittels Multifunktionskredit zur Verfügung gestellten Teil der Aufbaufinanzierung“ geltenden Nebenabrede heißt es: „(2.) Sollte der Kreditvertrag mit der D2 (GmbH) -unwirksam sein oder werden oder -durch Kündigung der C3 im Sinne von § 3 dieses Vertrages und/oder der D2 (GmbH) beendet werden und die C3 deswegen Ansprüche gegen die D2 (GmbH) haben, verpflichtet sich die Stadt F3 unwiderruflich, auf erste schriftliche Aufforderung hin einen Betrag in Höhe der Verbindlichkeit der D2 (GmbH) aus dem Kreditvertrag zuzüglich Zinsen und Nebenleistungen aus und im Zusammenhang mit der Beendigung/Unwirksamkeit des Kreditvertrags zum Zeitpunkt der Unwirksamkeit/Beendigung des Kreditvertrag an die C3 zu zahlen.“ Weiter regelt § 4 Abs. 2 der Nebenabrede wie folgt: „Die Stadt F3 sichert zu, dass eventuelle Anzeigen, Genehmigungen und Zustimmungen kommunal- und aufsichtsrechtlicher Natur, die für das Wirksamwerden dieser Nebenabrede erforderlich sind, abgegeben und eingeholt worden sind bzw. vorliegen. Darüber hinaus hat die Stadt F3 externgutachterlich prüfen lassen, dass europarechtliche Vorschriften der Wirksamkeit dieser Nebenabrede nicht entgegenstehen. Soweit öffentlich-rechtlich eine mit dem Projekt “Internationales Kongresszentrum Bundesstadt F3“ befasste Behörde bestandskräftig feststellen sollte, dass diese Nebenabrede an einem Rechtsmangel leidet und infolge der öffentlich-rechtlichen Maßnahmen der Kredit nicht bedient wird, hat die C3 ein Recht zur sofortigen Kündigung dieser Nebenabrede sowie nach Vertragsübernahme des übernommenen Darlehensvertrags bzw. des neu abgeschlossenen Darlehensvertrags. Der C3 etwaig entstehenden Schaden aus behördlichen Maßnahmen im Sinne dieses Absatzes hat die Stadt C3 zu ersetzen.“ Für die weiteren Einzelheiten der Nebenabrede wird auf diese verwiesen (Anl. B 28, CC 17). Eine erneute externgutachterliche Prüfung der Nebenabrede in der am 19.03.2007 unterzeichneten Fassung ließ die Beklagte – unstreitig – nicht mehr vornehmen. Weder die Nebenabrede noch der Controllingvertrag wurden gegenüber der Europäischen Kommission vor deren Abschluss angezeigt bzw. genehmigt. Unter dem 23.03.2007 wurde die D2 GmbH aufgrund der Auflassung vom 03.05.2006 im Grundbuch als Eigentümerin der Grundstücke eingetragen (Anl. B 11). Gleichzeitig wurden eine Grundschuld zugunsten der Klägerin in Höhe von 24 Mio. EUR nebst 18 % Jahreszinsen und eine Auflassungsvormerkung zu Gunsten der Beklagten eingetragen. Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie es akzeptiere, dass die für die Gesamtfinanzierung zur Verfügung gestellte Grundschuld „auch“ als Sicherheit für die Vorfinanzierung durch die Klägerin dient (Anl. CC 9). Unter dem 16.04.2007 informierte die Klägerin die D2 GmbH darüber, dass mit Wirkung vom 01.04.2007 die gemäß Punkt 7.4.1 des Kreditvertrages vom 07.03.2007 vereinbarte „anwendbare Marge“ von 1,75 % auf 1,60 % reduziert werde (Anl. CC 67). In einem internen Vermerk führte Frau L gegenüber Herrn A2 am 05.05.2007 folgendes aus: „Alle bislang von Z3/ Dr. G2 vorgelegten Finanzierungsgeschäfte erwiesen sich als nicht brauchbar, teilweise ist er auch auf Betrüger hereingefallen und hat Gebührende gezahlt für gefälschte Papiere. MK Z3 hat zuletzt im Gespräch m 3.5.2007 mitgeteilt, dass die Stadt sich keine „Sorgen machen muss“ Dennoch besteht m.E. hier ein hohes Risiko “ (Anl. CC 31 neu). Mit Schreiben vom 19.07.2007 wurde der Klägerin der Vertrag über die Aufhebung und Neubestellung eines Pfandrechts sowie künftige Abtretung von Sicherheiten übersandt, den diese am 13.06.2007 unterzeichnete. In dem Vertrag war vorgesehen, dass das zu Gunsten der Sicherungsnehmer, der Rechtsanwälte N und C2, bestehende erstrangige Pfandrecht im Rang zurücktreten soll hinter das zugunsten der C3 W F3 im zweiten Rang gestellte Pfandrecht am Konto (Ziffer 1. Präambel). Gleichzeitig wurden zur Sicherung des Rückzahlungsanspruchs der Sicherungsnehmer aus dem dem Sicherungsgeber Dr. Z3 gewährten Darlehen in Höhe von 10,3 Mio. EUR sämtliche seiner gegenwärtigen und künftigen Forderungen gegen die C3 W F3 aus dem Guthaben des dort bestehenden Kontos gepfändet (Ziffer 2). Für die Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 23.06./19.06.2007 verwiesen (Anl. B 39). In der Folge zeichneten sich für die Parteien immer deutlicher Zweifel an der Seriosität des Dr. Z3 (An. CC 68) und drohende Kostenüberschreitungen ab (Anl. CC 69, CC 24). Im internen Prüfbericht der Klägerin vom 11.07.2007 (Anl. B 31) heißt es in diesem Zusammenhang u.a. wie folgt: „Die Bonität und angabegemäß abgewickelte Referenzprojekte des Investors sind trotz Anforderungen nicht nachvollziehbar belegt. Die prozessualen Erfahrungen mit dem Investor sind geeignet, Zweifel an seiner Professionalität zu begründen. Nachweise über das ausstehende Eigenkapital liegen nicht vor. […] 2007 Im Februar dieses Jahres erfolgte aufgrund geänderter Rahmenbedingungen eine erneute Beschlussfassung durch den Gesamtvorstand. Ein wesentliches Element dieses Beschlusses ist, dass durch ein Schuldübernahmeversprechen der Stadt F3 das Risiko in Höhe eines Teilbetrages von 74,3 Mio. EUR auch während der Bauphase auf diese verlagert wird […] 2. Bonität des Kreditnehmers 2.3 Fazit : Trotz aller Bemühungen gelingt es anhand von Auskünften und Referenzen nicht, eine abschließende Aussage zur Bonität des Investors zu treffen . Die für eine Bonitätsprüfung üblichen Usancen kommen hier nicht zum Zuge oder gehen ins Leere. Einerseits sind keine deutlich negativen Faktoren bekannt , anderseits tauchen immer wieder Fragestellungen auf, die nicht zu einem Investor dieser Größenordnung passen (bspw. Eigenkapitaleinsatz am Ende der Bauphase, externe Hinweise im Zusammenhang mit der Verpfändung von Wertpapiere, wochenlange Abstimmung bezüglich der Vertragsgestaltung für die Verpfändung von Guthaben, avisierte Sicherheiten, die nicht zum Zuge kommen, fraglicher Marketingerfolg, Referenzen).[…] 3. Projektfinanzierung 3.1. Finanzierungsstruktur [...] (Die Nebenabrede) beinhaltet die Regelungen bezüglich eine Multifunktionslinie beziehungsweise eines langfristigen Darlehns (74,4 Mio. EUR) zur Ablösung der Aufbaufinanzierung mit der Folge, dass das Risiko vollständig auf die Stadt F3 verlagert wird . Die Gesamtkosten belaufen sich derzeit auf 150 Mio. EUR. Die Finanzierung stellt sich wie folgt dar: 74,3 Mio. EUR Fremdkapital 40,0 Mio. EUR Eigenkapital 35,7 Mio. EUR Zuschuss des Landes zusätzlich 17,1 Mio. EUR Derivatshandelslinie. […] Die restliche, neben der Derivatshandelslinie bestehende Finanzierung kann durch die Nebenabrede zum Projektvertrag als Körperschaftskredit ausgewiesen werden. Diese Betrachtung ist maßgeblich für die Risikoeinstufung des Engagements .[…] 3.3 Projektcontrolling/ Bauvorhaben Mit dem Ingenieurvertrag Projektcontrolling […] werden Verantwortung und Pflichten umfassend zur Stadt F3 verlagert . […] Durch die Heimfallregelung, die durch Nachverhandlungen auch für die Bauphase gilt, ist unser Risiko […] begrenzt (bis zum Betrag von 74,3 Mio. EUR Fremdfinanzierung) […] (Kosteneinsparungen) werden bereits jetzt wegen Baukostensteigerungen von bislang 8-10 % erforderlich. […] Da die eigentliche Aufbauphase noch nicht begonnen hat, können projektspezifische Risiken […] zu weiteren Kostensteigerungen führen. 4. Begleitung des Kreditengagements […] Die Zusammenarbeit mit den externen Beteiligten gestaltet sich aufwändig und langwierig . Dieser Aufwand ist jedoch bis heute durch die vereinnahmte Bearbeitungsgebühr von 1,5 Mio. EUR mehr als abgedeckt und birgt noch Potential für die Zukunft. Im Zeitablauf konnte die Position der C3 W F3 durch entsprechende Verhandlungen verbessert werden (beispielsweise Heimfall während der Bauphase, Schuldübernahmeversprechen der Stadt F3)“ (Anl. B 31) In der Folge – die Klägerin behauptet, dies sei für sie erst ab Ende 2007 erkennbar gewesen – kam es zu deutlichen Kostensteigerungen bei der Projektdurchführung. Auch wurde nach und nach absehbar, dass die D2 GmbH mit der Aufbringung des vertraglich vereinbarten weiteren Eigenkapitals von 20 Mio. EUR Schwierigkeiten hatte. In einem letter of intent erklärte Dr. Z3 unter dem 13.07.2007 seine Absicht, weitere Eigenmittel zur Gewährleistung der Sondertilgung nachzuweisen; i.H.v. 10 Mio. EUR bis spätestens zum 30.12.2007 und in Höhe von weiteren 10 Mio. EUR bis spätestens zum 30.12.2008. Dennoch erbrachte die D2 GmbH entgegen der Ankündigung bis Anfang des Jahres 2008 keine weiteren Mittel. Mit Schreiben vom 13.08.2007 testierte das D4 durch den Mitarbeiter Herr F eine vorhabenbezogene Eigenkapitalverwendung für Vorbereitungskosten i.H.v. 5.356.919,69 EUR (im folgenden „Testat I.“). Die Klägerin stellte daraufhin am 17.08.2007 den ersten Teilbetrag des Darlehens i.H.v. 1.209.106,16 EUR zur Verfügung, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob diese Auszahlung lediglich aufgrund der mündlichen Zusicherung der Beklagten erfolgte, dass ein weiteres positives Testat in Arbeit sei und zeitnah nachgereicht würde. Mit Schreiben vom 24.08.2007 forderte die Klägerin die D2 GmbH dazu auf, den vollständigen Nachweis über die Erbringung von mindestens 10 Mio. EUR Eigenkapital spätestens bis zum 31.10.2007 zu führen und den Fehlbetrag bis spätestens zum 29.12.2007 auszugleichen (Anl. CC 19). Mit Schreiben vom 31.08.2007 bestätigte das D4 die Übersendung eines weiteren schriftlichen Testats betreffend die vorhabenbezogene Eigenkapitalverwendung für Baukosten in Höhe von weiteren 8.291.000,00 EUR (im folgenden „Testat II.“, vgl. Anlage CC 20). Zwischen dem 17.08.2007 und dem 23.07.2009 nahm die Klägerin jeweils nach erfolgter Prüfung der in Rechnung gestellten Baukosten und Freigabe der diesbezüglichen Teilrechnungen durch das D4 die Auszahlung einzelner Kreditraten vor. Während dieser Zeit erfolgten insgesamt 62 weitere Valutierungen von Sparkassenmitteln, für deren jeweilige Höhe und Valutierungsdaten auf die Valutierungsübersicht (Anl. CC 23) Bezug genommen wird. Mit Schreiben vom 11.10.2007 teilte das D4 auf Nachfrage der Klägerin mit, dass die beiden Testate eine Einheit bildeten und bestätigt werden könne, dass Investitionen und Eigenleistungen der D2 GmbH in Höhe von insgesamt 13.647.919,69 EUR in das Bauprojekt eingebracht worden seien. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass das D4 die vorgelegten Rechnungen überprüft habe und die vorgelegten Zahlen in sich schlüssig seien (vgl. Anlage CC 22). Am gleichen Tag fertigte die Klägerseite ein „Gesprächsprotokoll“ an, in dem es u.a. wie folgt heißt: „[…] Im Rahmen des Gesprächs wurde uns die endgültige Bestätigung über den geforderten Eigenmitteleinsatz von mindestens 12 MEUR übergeben […] In den letzten Gesprächen zwischen X und der Stadt/ D4 wurden insbesondere folgende Punkte thematisiert:  Die Stadt F3 (Gespräch L/ Q2/ A2 vom 31.08.2007) sieht unverändert ein hohes Kostensteigerungsrisiko. […] Insgesamt sehen die Herren B2 und P3 das Projekt noch „im Plan“ […] Im Rahmen des Gesprächs haben wir D4 gebeten, vom Investor eine endgültige Budgetplanung zeitnah zu fordern […] “ (Anl. CC 92) Mit interner E-Mail vom 03.12.2007 brachte der Projektleiter der Beklagten, Herr A2, seine Sorge betreffend die prognostizierten Baukostensteigerungen von 27 Mio. EUR zum Ausdruck. Mit Schreiben vom 14.01.2008 bot Dr. Z3 gegenüber der Klägerin unter Bezugnahme auf die fehlende Beibringung zugesagter Eigenmittel von 10 Mio. EUR aufgrund einer angeblichen Änderung der kurzfristigen Finanzlage die Gewährung alternativer Sicherheiten in Form der Mittelbereitstellung durch eine Fonds-Struktur an. Gleichzeitig wurde die Klägerin über Kostensteigerungen in Höhe von 27 bis 30 Mio. EUR informiert. Für die weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben verwiesen (Anl. CC 93). Aufgrund der konkret gewordenen Baukostensteigerungen trat die Klägerin ab Januar 2008 in Verhandlungen mit Dr. Z3 ein, um die Valutierung weiterer Kreditmittel von der Beschaffung neuen Kapitals abhängig zu machen. In diesem Zusammenhang kam es u.a. zu einem Kontakt mit einem potenziellen Investor, der Firma P Ltd. Mit Schreiben vom 08.02.2008 teilte die Klägerin gegenüber der Beklagten mit, dass angesichts der fehlenden Erbringung einer Eigenkapitaltranche in Höhe von 10 Mio. EUR durch die D2 GmbH eine Leistungsstörung des Kreditvertrages vorliege. Weiter heißt es u.a. „Sollten wir nun im gemeinsamen Projektinteresse doch weitere Zahlungen zulassen, bitten wir hierzu im Hinblick auf unsere Vereinbarungen, insbesondere der vereinbarten Nebenabrede, um ihr schriftliches Einverständnis. Alle Zahlungen werden natürlich nur in enger Abstimmung mit Ihnen und nur nach entsprechender Freigabe erfolgen “ (Anl. CC 29, S. 52) Frau L stimmte dieser Vorgehensweise mit Schreiben vom 11.02.2008 zu und erkundigte sich am 12.02.2008 bei Herr P2, ob die Klägerin nach dem Ergebnis der Vorstandssitzung weiter auszahlen dürfe/könne (Anl. CC 29, S. 53). Im Rahmen eines Gespräches am 27.02.2008 wurde einem Mitarbeiter der Klägerin eröffnet, dass die Fa. P Ltd gegenüber Dr. Z3 ein Darlehen über 10,3 Mio. EUR ausgereicht hatte, für dessen Rückzahlung sich Dr. Z3 als Geschäftsführer der D2 GmbH entgegen der gegenüber der Klägerin eingegangenen negativen Verpflichtung mitverpflichtet hatte. Gleichzeitig hatte sich die D2 GmbH i.H.v. 13,3 Mio. EUR der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterworfen und auf dem A3-Grundstück zur Sicherung des Darlehens an Dr. Z3 eine Grundschuld i.H.v. 13,3 Mio. EUR zu Gunsten der P B.V., einer Schwestergesellschaft der P Ltd., bestellt. Zu diesem Zeitpunkt, im Februar 2008, hatte die Klägerin nach eigenen Angaben bereits etwa 35 Mio. EUR für das Projekt valutiert (vgl. für die einzelnen Valutierungen Anl. CC 23). Weder kündigte die Klägerin den Kreditvertrag mit der D2 GmbH noch kündigte die Beklagte den Projektvertrag mit der D2 GmbH. Die Klägerin setzte die Valutierung des Darlehens fort. Der Bereitstellung und Auszahlung weiterer Kreditmittel an die D2 GmbH durch die Klägerin stimmte die Beklagte mit Schreiben vom 18.04.2008 auf Nachfrage der Klägerin unter Bezugnahme auf das gemeinsame Projektinteresse zu (Anl. CC 25). Am 25.04.2008 übernahm Dr. Z3 eine persönliche Bürgschaft für den von der Klägerin an die D2 GmbH gewährten Kredit. Mit Schreiben vom 02.05.2008 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass aus Ihrer Sicht nicht auszuschließen sei, dass entgegen Ziffer 12.1. des Projektvertrages eine Verfügung über Gesellschaftsanteile der D2 GmbH erfolgt sei, weshalb die Klägerin u.a. zur Kündigung des Kreditvertrages berechtigt sei (Anl. B 36). Da sie jedoch auf eine Kündigung des Kreditvertrages nach Ziffer 29.2.2., 29.4. des Kreditvertrages (Änderungen und Verzichtserklärungen) verzichten könne, ohne ihre eigene Rechtsposition zu verschlechtern, bat die Klägerin die Beklagte unter Verweis auf § 3 der Nebenabrede und mit der Zielsetzung, sich „die Nichtausübung der Kündigung „legalisieren“ zu lassen“ (Anl. B 36, S. 1/4), um schriftliche Bestätigung, dass ihr für den Fall des Verzichts auf die Ausübung ihrer Rechte aus dem Kreditvertrag die Rechte aus § 3 der Nebenabrede erhalten bleiben. Mit Schreiben vom 15.05.2008 wies die Klägerin die Beklagte überdies darauf hin, dass die Freigabe der Zahlungen von 150 Mio. EUR allein beim D4 liege und die Zahlungen durch die Klägerin infolge der Zahlungsfreigabe durch das D4 ohne eine weitere eigene Prüfung vorgenommen würden (Anl. CC 81). Die Beklagte erteilte zu der Vorgehensweise ihr Einverständnis. Am 30.01.2009 wurde die Klägerin vom D4 über die vorliegende aktualisierte Annahme zu den Gesamtbaukosten von nunmehr über 200 Mio. EUR, davon 183 Mio. Baukosten informiert (Anl. CC 98). Bis in den Frühling 2009 fanden sodann Verhandlungen zwischen den Parteien, der D2 GmbH und möglichen Investoren statt, durch die weiteres Kapital zur Deckung der erheblich gestiegenen Projektkosten beschafft werden sollte. Im Rahmen dessen zahlte die Fa. C5 zunächst 20 Mio. USD auf ein gepfändetes Konto der D2 GmbH bei der Z AG und später weitere 10 Mio. USD auf ein Konto der D2 GmbH bei der Klägerin; Letzterer Betrag war ab März 2009 für das Projekt verfügbar. Im Zuge dieser Verhandlungen entschied die Klägerin, die Valutierung der Kreditmittel an die D2 GmbH fortzusetzen. Hierzu ließ sie unter dem 20.04.2009 von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft G3 & Partner den Businessplan der neuen Betreibergesellschaft auf dessen Plausibilität hin überprüfen. Für die Einzelheiten der Begutachtung, wonach der vorgelegte Businessplan im Ergebnis als in sich schlüssig und nachvollziehbar bewertet wurde, wird auf das Gutachten vom 20.04.2009 Bezug genommen (Anl. CC 102). Obwohl sie ausweislich des internen Kreditbeschlusses vom 17.06.2009 davon ausging, dass die Gesamtfinanzierung des Projektes nach wie vor nicht sichergestellt war und erhebliche Risiken bestanden (Anl. CC 104, Bl. ###) und sich abzeichnete, dass der D2 GmbH die für den Weiterbau erforderlichen Mittel ausgehen würden, entschied sich die Klägerin – nach eigenen Angaben zur Vermeidung eines Baustopps – am 22.07.2009 dazu, der D2 GmbH einen weiteren Kredit i.H.v. 30 Mio. EUR zu gewähren, der nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist. Der neue Kredit sollte in Höhe von 14,3 Mio. EUR der Rückführung des geschuldeten Eigenkapitals dienen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Kreditvertrag verwiesen (Anl. B 50). Die Parteien schlossen überdies am 22.07.2009 eine Zusatzvereinbarung zur Nebenabrede zum Projektvertrag, um die Erhöhung des Kreditvolumens zu berücksichtigen, der der Rat der Stadt F3 im Mai 2009 zugestimmt hatte, um die weitergehende Finanzierung für die Neubaumaßnahmen aufgrund der gestiegenen Baukosten sicherzustellen (vgl. Ziffer I. 2., Anl. CC 103). Danach wurde die Haftungsübernahme der Beklagten auf den neuen Kreditbetrag erweitert, so dass die Beklagte nunmehr für den gesamten Betrag der Aufbaufinanzierung und des multifunktionalen Kredits i.H.v. insgesamt 104,3 Mio. EUR einstehen sollte. In Ziffer 2 heißt es entsprechend: „ 2. ERHÖHUNG UND ÄNDERUNG DER NEBENABREDE „2.1 Die Parteien vereinbaren hiermit folgende Erhöhung und Änderung der Nebenabrede: […] 2.1.2 Soweit die vereinbarte Rückführung des Multifunktionskredits zum 30.08.2009 nicht fristgerecht durch die D2 erfolgt, wird der nicht von der Nebenabrede gedeckte, im Vorgriff auf die Erweiterung der Nebenabrede valutierte Kreditbetrag, auf die neu zu bewilligenden Fremdmittel in Höhe von Euro 30.000.000,00 angerechnet (d.h. der Euro 74.300.000 überschreitende Betrag wird bei den zu gewährenden neuen Finanzmitteln in Abzug gebracht und unterliegt gleichfalls der erhöhten, angepassten Nebenabrede). 2.1.3 Die wesentlichen Vertragsbedingungen des neu abzuschließenden Kreditvertrages sind in Anlage 2 zu dieser Zusatzvereinbarung aufgeführt. 2.1.4 Die Nebenabrede gilt als Folge dieser Vereinbarung mithin im Hinblick auf ein Gesamtkreditvolumen in Höhe von Euro 104.300.000. 2.1.5 § 1 Abs. 2 der Nebenabrede wird einvernehmlich abgeändert und erhält fortan folgenden Wortlaut: […] 2.2 Im Übrigen bleibt die Nebenabrede unverändert. […] “ Für die weiteren Einzelheiten dieser Zusatzvereinbarung zur Nebenabrede wird auf den Vertrag vom 22.07.2009 Bezug genommen (Anl. CC 26). Der Kreditvertrag vom 22.07.2009 war in der Folge Gegenstand eines Rechtsstreits zwischen dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der D2 GmbH und der hiesigen Klägerin vor dem Landgericht W. Mit Urteil vom 13.05.2014 kam das Gericht u.a. zu dem Ergebnis, dass der Garantievertrag vom 22.07.2009 unter dem Gesichtspunkt des eigensüchtigen Sanierungskredits nichtig sei. Für die Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts Köln, Aktz. 3 O 208/12 (Anl. B 53) Bezug genommen. Unter dem 29.08.2009 beantragte die Beklagte aus ihrem Grundpfandrecht die Zwangsverwaltung des A3-Grundstückes, welche am 01.10.2009 im Grundbuch eingetragen wurde (Anl. B 11). Am 01.09.2009 valutierte die Klägerin die langfristigen Darlehensmittel und buchte die verpfändeten Einlagen in Höhe von 10,6 Mio. EUR und 10 Mio. USD zur Tilgung der am 30.08.2009 fälligen Eigenkapitalzahlung und Rückführung der Zusatzlinie von 2 Mio. EUR um (Anl. B 43, Bl. ###). Nachdem die D2 GmbH zum 30.08.2009 den vorfinanzierten Kreditbetrag von 30 Mio. EUR nicht tilgen konnte, wurde sie durch Schreiben der Klägerin vom 09.09.2009 dazu aufgefordert, die fällig gewordenen Eigenmittel von 30 Mio. EUR in das Projekt einzubringen. Diese Aufforderung war mit der Kündigungsandrohung sowohl betreffend den Kreditvertrag vom 07.03.2007 als auch den Kreditvertrag vom 22.07.2009 verbunden (Anl. CC 27). Mit Schreiben vom 20.09.2009 kündigte die Klägerin sodann die Kreditverträge und forderte die D2 GmbH gleichzeitig auf, den ausstehenden Kreditbetrag in Höhe von insgesamt 101.508.235,10 EUR zuzüglich aufgelaufener Zinsen i.H.v. 345.003,08 EUR zurückzuzahlen (Anl. CC 28). In der Folge stellte die D2 GmbH am 29.09.2009 beim Amtsgericht F3 einen Insolvenzeigenantrag. Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss vom 08.01.2010 eröffnet und Rechtsanwalt E2 zum Insolvenzverwalter bestellt. Ab diesem Zeitpunkt wurden nicht nur zahlreiche strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet. Zwischen Mai 2009 und April 2010 untersuchte darüber hinaus das Rechnungsprüfungsamt der Beklagten (im folgenden „RPA“) die Controllingaktivitäten des D4 und fasste das Prüfungsergebnis in einem Bericht zusammen (im folgenden „RPA-Bericht“). Dieser Bericht, der auf der Grundlage eines Ratsbeschlusses vom 07.12.2009 erstellt wurde, kam zu dem Ergebnis, dass das D4 ein geeignetes und effektives Controlling nicht gewährleistet und damit die Interessen der Stadt nicht gewahrt habe. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Bericht des Rechnungsprüfungsamtes Bezug genommen (Anl. CC 29), über dessen Bedeutung und Beweiswert für den vorliegenden Prozess zwischen den Parteien Uneinigkeit herrscht. Dr. Z3 wurde mit Strafurteil des Landgerichts F3 vom 10.05.2013 wegen Betruges und falscher Versicherung an Eides statt zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Für die Einzelheiten der Entscheidung wird auf das Urteil (Anl. CC 1) verwiesen. Im März 2012 erhob die Staatsanwaltschaft F3 gegen die Mitarbeiter der Beklagten, Herrn A2 und Frau L, Anklage wegen Betruges und Untreue in besonders schwerem Fall zum Nachteil des Landes NRW wegen Täuschung über das wahre Ausmaß der Kostensteigerungen mit dem Ziel, Landesmittel zu erhalten. Das Verfahren wurde im Juni 2015 gegen Geldauflagen eingestellt. Im August 2012 wurde auch gegen die im Projektcontrolling tätigen Mitarbeiter F und B2 durch die Staatsanwaltschaft Anklage unter anderem wegen einer Täuschung der Entscheidungsträger auf Ebene der Beklagten und des Landes über das wahre Ausmaß der Kostensteigerung, um den Abruf von Landesmitteln nicht zu gefährden, erhoben. Im September/November 2011 einigten sich die Parteien sodann auf einen Forderungskauf- und Abtretungsvertrag, in dem die Klägerin im Wesentlichen Darlehens- und Zinsforderungen aus dem hier nicht streitgegenständlichen zweiten Kredit i.H.v. 30 Mio. EUR einschließlich der Verwertungsrechte aus der Grundschuld i.H.v. 24 Mio. EUR zu einem Kaufpreis von 39,65 Mio. EUR an die Beklagte verkaufte. Die Parteien vereinbarten weiter, dass die Beklagte die Kosten des laufenden Zwangsverwaltungsverfahrens tragen solle, soweit diese nach dem Stichtag, dem 30.09.2011 entstanden seien. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 29.09.2011 (Anl. CC 47 sowie Bl. ## ff. d. a.) Bezug genommen. Neben einer Verjährungsverzichtsvereinbarung am 20.12.2011 nebst Ergänzung vom 06.12.2011, im Rahmen derer ein umfassender Verjährungsverzicht bis zum 31.12.2016 erklärt wurde (Anl.n CC 49, CC 50) vereinbarten die Parteien auch eine Klarstellungsvereinbarung zur Nebenabrede. In dieser Vereinbarung vom 29.09.2011 erklärte sich die Beklagte nicht nur damit einverstanden, dass die Klägerin mangels Wirtschaftlichkeit nicht gegen die Bürgen und Garanten des Kreditvertrages vorgeht. Die Parteien kamen darüber hinaus dahingehend überein, dass § 1 Abs. 2 der Nebenabrede so auszulegen sein soll, dass die Zahlungspflicht die Zahlung auf Zinsen und Nebenleistungen einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung und Auslagen umfassen soll und sich die Zinskonditionen für die ausstehenden Forderungen der Klägerin ab dem 01.10.2011 anhand des 3-Monats-Euribor zuzüglich Basispunkten oder nach Kommunalkreditzinskonditionen berechnen sollen (vgl. Anlage CC 51). Zudem wurde zwischen den Parteien eine Vereinbarung über die Verzinsung ab dem 01.10.2011 dahingehend getroffen, dass Kommunalkredit-Zinskonditionen gelten. Ihre im Klagewege geltend gemachte Forderung in Höhe von insgesamt 76.117.553,48 EUR beziffert die Klägerin wie folgt: Valuta des ausgereichten Kredits von 74,3 Mio. nebst Kontogebühren von 178,50 EUR und Zinsen Kosten der Zwangsverwaltung i.H.v. 115.246,59 EUR zzgl. Zinsen Für das Projektcontrolling durch das D4 geleistetes Honorar von 294.556,17 EUR zzgl. Zinsen Rechtsverfolgungs- und Nebenkosten i.H.v. 1.407.485,32 EUR zzgl. Zinsen Kontogebühren von 86,90 EUR zzgl. Zinsen Darüber hinaus beantragt sie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Darlehensvergabe an die D2 GmbH auf der Grundlage der Konsortialkreditvereinbarung zwischen ihr und der D2 GmbH vom 07.03.2007 seit Klageerhebung entstanden ist und noch entstehen wird. Die klägerseits mit Vorentwurf der Klageschrift vom 21.09.2012 geltend gemachten Ansprüche wies die Beklagte mit Schreiben vom 19.11.2012 zurück. Die Klägerin forderte die Beklagte daraufhin mit Schreiben vom 04.02.2013 unter Verweis auf § 1 der Nebenabrede dazu auf, einen Betrag in Höhe der Verbindlichkeit der D2 GmbH aus dem Darlehensvertrag zuzüglich Zinsen und Nebenleistungen in Höhe von insgesamt 79.265.164,58 EUR zu zahlen. Eine Zahlung durch die Beklagte erfolgte nicht. Vielmehr beantragt sie neben der Klageabweisung für den Fall der Wirksamkeit der Nebenabrede unter Verweis auf die fehlende Fälligkeit eines etwaigen Zahlungsanspruchs den Neuabschluss eines Darlehensvertrages gemäß § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 lit. b) sowie die die Aussetzung der Tilgung des Darlehens auf zehn Jahre gemäß § 2 Abs. 2 der Nebenabrede aus dem Jahr 2007. b. Streitige Behauptungen sowie Rechtsansichten der Klägerin Die Klägerin behauptet , es habe niemals ein gemeinsames Verständnis der Parteien dahingehend gegeben, dass die Nebenabrede 2007 für die Bauphase des A3 keine Gültigkeit entfalten solle. Dies wäre auch lebensfremd und bankuntypisch gewesen. Vielmehr habe die Nebenabrede eine Einstandspflicht der Beklagten auch über die Betriebsphase hinaus regeln sollen. Entsprechend seien die Verhandlungsführer der Klägerin davon ausgegangen, dass die Nebenabrede der Beklagten das Kreditengagement bereits ab dem Zeitpunkt des Baubeginns absichere und nicht erst für den Zeitpunkt nach Abschluss der Bauphase. Diese Annahme sei auch Grundlage der Gremienentscheidung gewesen; hätte die Klägerin bei Abschluss der Nebenabrede Kenntnis davon gehabt, dass eine Absicherung erst nach Abschluss der Bauphase vorliegen sollte, hätte sie den Kreditvertrag und die Nebenabrede nicht geschlossen. Aus internen Unterlagen, in denen von einer Haftung der Beklagten lediglich für das langfristiges Darlehn ausgegangen werde, folge nichts anderes. Infolge der zum 01.01.2005 erfolgten Fusion der StadtC3 W mit der C3 F3 hätten nämlich im Frühjahr 2006 die Verantwortlichkeiten für das Kreditengagement mit Sitz in F3 gewechselt, wodurch neben Herr P2 auch die Herren A und I sowie J und E im Bereich des Kreditengagements auf Klägerseite tätig geworden seien. Die neuen, mit dem Engagement befassten Mitarbeiter der Klägerin hätten in dieser Zeit den Wortlaut in der Präambel der Nebenabrede hinterfragt, da nach ihrem Verständnis die Formulierung dahingehend auszulegen gewesen sei, dass lediglich eine Einstandspflicht der Beklagten nach Umwandlung des Kredits in das langfristige Darlehen geregelt gewesen sei. Daher habe den Anlage B 13 niedergelegte Einschätzung nicht das Verständnis der Verhandlungsführer der Klägerin zum Entwurf der Nebenabrede im Dezember 2005 wiedergegeben, sondern lediglich die Einschätzung der in dem Projekt erst später involvierten Bearbeiter. Die Verhandlungsführer auf Seiten der Beklagten seien – auch hinsichtlich der Fassung der Nebenabrede vom 27.12.2005 – ebenfalls von einer unbeschränkten Einstandspflicht der Beklagten für den Fall einer Nicht- oder Schlechtleistung unabhängig von der Bau- oder Betriebsphase ausgegangen. Entsprechend seien sie auch davon ausgegangen, dass sowohl der Rat der Beklagten als auch die Bezirksregierung durch die Beklagte unter Berücksichtigung des gemeinsamen Verständnisses, wonach die Beklagte einer Nicht- oder Schlechtleistung der D2 GmbH für deren Darlehensverbindlichkeiten in jeder Phase hafte, unterrichtet worden seien. Da der Klägerin sämtliche interne Vorgänge und Zweifel im Bezug auf die Nebenabrede unbekannt gewesen seien, sei sie in der Annahme, es sei gemeinsames Verständnis der Beteiligten gewesen, dass die Beklagte im Falle einer Nicht- oder Schlechtleistung der D2 GmbH für deren Darlehensverbindlichkeiten uneingeschränkt einstehen würde, im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kreditvertrages fest davon ausgegangen, dass die Nebenabrede in der dann unterzeichneten Fassung – wie geschehen – unterzeichnet werden würde. Der Umstand, dass der Abschluss der Nebenabrede in der Finanzierungszusage (Anl. CC 5) nur vage umschrieben („Vereinbarung, die den Eintritt des Heimfalls regelt“) und nicht als Valutierungsvoraussetzungen aufgeführt gewesen sei, habe seinen Grund darin gehabt, dass die Beklagte ein großes Interesse daran gehabt habe, das dem Investor das Bestehen der Nebenabrede nicht bekannt gemacht wird. Sie habe insoweit gefürchtet, dass der Investor andernfalls in seinem Engagement für das Beschaffen weiteren Eigenkapitals nachlassen werde. Die Klägerin behauptet ferner, der Kreditvertrag zwischen ihr und der D2 GmbH vom 07.03.2007, insbesondere der vereinbarte Zinssatz, sei nach marktüblichen Standards auf der Grundlage der Bewertung der Wirtschaftlichkeit des Projekts und der gewährten Sicherheiten einschließlich der Nebenabrede verhandelt worden. Die Kreditkonditionen hätten die mit der Nebenabrede gewährten Kreditsicherheiten und das damit einhergehende reduzierte Ausfallrisiko berücksichtigt und marktgerecht abgebildet, zumal der D2 GmbH aufgrund der Nebenabrede günstigere Konditionen eingeräumt worden seien, als sie sonst erhalten hätte. Die Klägerin habe der D2 GmbH insofern den Vorteil weitergereicht, der ihr durch die Drittsicherheit der Beklagten entstanden sei. Wichtige Grundlage für die Unterzeichnung des Kreditvertrages sei aus Sicht der Klägerin der damals bekannte Finanzierungsplan gewesen. Die Klägerin sei ohne Weiteres davon ausgegangen, dass das Projekt auf der Grundlage der aus Eigen-, Kredit- und Landesmitteln bestehenden Finanzierung durchfinanziert gewesen sei und bei entsprechender Kontrolle der Mittel durch das D4 und Erbringung der projektbegleitenden Dienstleistungen realisiert werden würde. Betreffend die sich nach Unterzeichnung des Kreditvertrages vage andeutenden Anhaltspunkte für Kostensteigerungen sei die Klägerin davon ausgegangen, dass diese im weiteren Projektverlauf aufgeholt werden können, etwa durch Einsparung bei der Vergabe weiterer Gewerke. Tatsächlich hätten die Projektverantwortlichen auf Seiten der Beklagten allerdings ihrerseits bereits bei Abschluss des Kreditvertrages vom 07.03.2007 Kenntnis über konkrete, erhebliche und nicht mehr ausgleichbare Kostensteigerungen gehabt, die sie gegenüber der Klägerin indes verschwiegen hätten. Erst gegen Ende des Jahres 2007 sei der Klägerin deutlich geworden, dass die sich ab April 2007 andeutenden und für die Beklagte absehbaren Kostensteigerungen entgegen der Angaben der Beklagten nicht aufholbar und ihr nach Art und Umfang weder von der Beklagten noch dem D4 angezeigt worden seien, obwohl diese Kostensteigerungen erhebliche zusätzliche finanziellen Risiken für die Klägerin geborgen hätten. Die Klägerin bestreitet, bereits zu einem frühen Zeitpunkt Kenntnis von der fehlenden Integrität des Dr. Z3 gehabt zu haben und dies der Beklagten verschwiegen zu haben. Vielmehr sei die Klägerin regelmäßig über den Stand der Sicherheiten und etwaige Zweifel an vorgelegten Unterlagen informiert worden. So sei etwa Frau L nicht nur unter dem 15.01.2007 über die zweifelhafte Zahlungsavise der X unterrichtet worden sondern ebenfalls über eine fragwürdige Bürgschaft i.H.v. 40.000,00 EUR der Bank L3 durch E-Mail vom 04.03.2007 (Anl. CC 70, CC 71). Im Hinblick auf die behauptete Kenntnis von den Umständen betreffend die Einzahlung des Guthabenbetrages i.H.v. 10.085.517,21 EUR, namentlich der Fremdfinanzierung vermeintlichen Eigenkapitals, bestreitet die Klägerin, bereits am 06.02.2007 Kenntnis davon gehabt zu haben, dass es sich bei dem eingezahlten Guthabenbetrag nicht um freies Vermögen aus dem familiären Umfeld von Dr. Z3 sondern um ein Darlehen von Außenstehenden gehandelt habe. Weder habe es vor dem Treffen am 27.02.2008 zwischen P und der Klägerin Gespräche gegeben, noch sei der Klägerin die Täuschung aufgefallen. Die Controllingtätigkeit, auf deren eigenständige Durchführung die Beklagte zur Vermeidung von Doppelarbeit und vor allem Doppelkosten bestanden habe, und insbesondere die in Ziffer 7.1 der Anlage zum Controllingvertrag geregelte Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme des Kostenmanagements sei für die Klägerin von wesentlicher Bedeutung gewesen. So sei die fortwährende Prüfung des Kostenrahmens nicht nur als Grundlage für die Einschätzung der Finanzierungsberatungen und den Beginn der Valutierung des Kredits sowie den Einstieg der Klägerin in das Kreditengagement maßgeblich gewesen. Sie sei auch hinsichtlich der projektbegleitenden Freigabe der einzelnen Kreditlinien wichtig gewesen, da die Auszahlung des Kredits bzw. jeder einzelnen Tranche im Einzelfall nach Überprüfung und Abstimmung mit Freigabe durch das D4 erfolgt sei. Den Mitarbeitern des D4 sei dabei bewusst gewesen, dass die Klägerin auf der Grundlage ihrer jeweiligen Freigaben Kreditvaluta in Millionenhöhe ausreichte. Herr F habe auf Nachfrage von Herr P2, Mitarbeiter der Klägerin, namentlich keinen Zweifel an einer ausreichenden personellen Ausstattung des D4 sowie der Qualifikation der eingesetzten Mitarbeiter gelassen. Auf die Zusicherung der Beklagten, dass das D4 über alle erforderlichen Kompetenzen und Kapazitäten für das Controlling eines Projekts dieser Größenordnung verfüge, habe die Klägerin sich verlassen. Dabei sei insbesondere maßgeblich gewesen, dass die Beklagte nach eigener Darstellung zum Nachweis der Mittelverwendung im Hinblick auf die erheblichen öffentlichen Zuschüsse ohnehin verpflichtet gewesen sei; lediglich aufgrund dieses Umstandes sei am 07.03.2007 ebenfalls der Ingenieurvertrag Projektcontrolling geschlossen worden. Da die Beklagte mit Blick auf ihre Verantwortung in Bezug auf die Landeszuschüsse ohnehin zu einem sorgfältigen Kostenmanagement verpflichtet gewesen sei, habe die Klägerin keinen Anlass gehabt, an der sorgfältigen Vornahme des Kostenmanagements durch die Beklagte zu zweifeln. Obwohl die Beklagte intern Zweifel daran gehabt habe, ob das D4 für eine so bedeutende Aufgabe wie die Darlehnsvergabe überhaupt die notwendige Kompetenz aufweise, habe die Beklagte die Klägerin in dem Glauben gelassen, einem solch aufwändigen und intensiven Controlling auch unter Berücksichtigung der personellen Zusammensetzung gewachsen zu sein. Insbesondere die Überprüfung der vorhabenbezogenen Verwendung des im Rahmen der Finanzierungszusage vom 12.02.2007 festgelegten Eigenkapitals in Höhe von mindestens 10 Mio. EUR durch das D4 sei für sie von herausragender Bedeutung und unerlässliche Voraussetzung für die Darlehensgewährung gewesen. So hätten die Bauarbeiten am A3 zu diesem Zeitpunkt bereits begonnen gehabt, so dass der einzubringende Betrag von 10 Mio. EUR wichtiger Bestandteil der Gesamtfinanzierung gewesen sei. Die Überprüfung der vorhabenbezogenen Verwendung sei der Klägerin selber nicht möglich gewesen, da die Zahlungen der D2 GmbH nicht über Konten der Klägerin erfolgt seien. Der Beklagten und dem D4 sei bekannt gewesen, dass die Finanzierungszusage vom 12.02.2007 und ihre Bedingungen neben dem Projektvertrag ein wesentlicher Bestandteil für die Realisierung des Gesamtprojektes gewesen seien. Eine Auszahlung der ersten Tranche des zugesagten Kredits an die D2 GmbH über 1.209.106,16 EUR sei am 17.08.2007 lediglich aufgrund der im Rahmen der Übergabe des Testats I. mündlich getätigten Zusicherung der Beklagten erfolgt, ein weiteres positives Testat werde kurzfristig nachgereicht, welches weitere Aufwendungen in Höhe von mindestens 10 Mio. EUR bestätige. Unter Verweis auf den RPA-Bericht behauptet die Klägerin, dass von den Aufwendungen der D2 GmbH i.H.v. 13.647.919,69 EUR, die das D4 in den Testaten I. und II. als vorhabenbezogenen Eigenkapitaleinsatz qualifizierte, tatsächlich höchstens etwa 2,5 Mio. EUR vorhabenbezogene Aufwendungen aus eigenen Mitteln darstellten. Auf der Grundlage einer solchen geringen Eigenkapitalbasis hätte die Klägerin den Kredit niemals ausgereicht. Im Hinblick auf die durch die Stadt F3 für das durchgeführte Projektcontrolling gewährten Konditionen behauptet die Klägerin, die vorgesehene Haftungsgrenze der Beklagten i.H.v. 5 Mio. EUR für leichte Fahrlässigkeit sei im Zusammenspiel mit dem Kommunalen Schadensausgleich mit derjenigen der von ihr favorisierten unabhängigen Controllingfirma K2 & H GmbH i.H.v. 25 Mio. EUR vergleichbar. Für die externe gutachterliche Überprüfung der Nebenabrede durch C habe die Klägerin zwar für das ursprüngliche Gutachten Unterlagen geliefert und von diesem Gutachten Kenntnis gehabt, nicht jedoch gewusst, dass die Beklagte dieses Gutachten vor Unterzeichnung der endgültigen Fassung der Nebenabrede nicht der schlussendlich vereinbarten Sicherheitenstruktur anpassen ließ. So sei sie bei Abschluss der Nebenabrede fest davon ausgegangen, dass die unterzeichnete Fassung von der Beklagten auf ihre Vereinbarkeit mit europäischem Recht externgutachterlich geprüft worden sei. Wenn nicht das D4 der Beklagten sondern, wie von der Klägerin ursprünglich favorisiert, die Firma K2 & H mit dem Controlling beauftragt worden wäre, und – wie bei lebensnaher Auslegung des Sachverhaltes anzunehmen –, schnell offenbar geworden wäre, dass die D2 GmbH entgegen den vertraglichen Voraussetzungen für eine Valutierung des Kredits kein Kapital in der vorausgesetzten Höhe eingebracht hat, wäre eine Kreditvergabe durch die Klägerin nur im Falle der anderweitigen Erbringung des Differenzbetrages von etwa 7,5 Mio. EUR erfolgt. Sie hätte ferner bei Kenntnis der nicht aufholbaren Kostensteigerungen von über 50 Mio. EUR im Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrages diesen nicht abgeschlossen und insbesondere die zu erbringenden 30 Mio. EUR Eigenkapitalfinanzierung bzw. bei Kenntniserlangung nach Abschluss des Kreditvertrages und vor dem Beginn der Auszahlung der einzelnen Darlehenstranchen eine Valutierung der Darlehensmittel ab April 2007 gestoppt bzw. die Weitervalutierung von einer Nachbesicherung im Sinne von § 16.3 des Kreditvertrages abhängig gemacht. Da die D2 GmbH solche weiteren Sicherheiten nicht hätte erbringen können, hätte die Klägerin spätestens zu diesem Zeitpunkt von dem Kreditengagement vor Aufnahme der Auszahlung der einzelnen Kreditraten bzw. bald nach Beginn dieser Auszahlung Abstand genommen. Im Zusammenhang mit der Fortsetzung der Valutierung des Kredits ab Februar 2008 trotz Kenntnis der Pflichtverstöße der D2 GmbH behauptet die Klägerin, über die bereits valutierten 35 Mio. EUR hinaus sei die Valutierung fortgesetzt worden, da es das vorrangige Interesse der Beklagten gewesen sei, einen Baustopp unbedingt zu vermeiden; sowohl zur Vermeidung von Folgekosten durch einen nicht fertig gestellten Rohbau als auch aufgrund der Haftung gegenüber der Klägerin aufgrund der Nebenabrede. Dementsprechend habe die Beklagte die Klägerin ab Ende 2007 in Kenntnis der unaufholbaren Kostensteigerung mehrfach darum gebeten, die weitere Valutierung des Kredits zur Ermöglichung des Weiterbaus des A3 aufrechtzuerhalten, solange erfolgversprechende Gespräche mit potenziellen Investoren geführt würden. Auch habe Herr A2 die Klägerin mehrfach darauf hingewiesen, dass die Weitervalutierung für die Klägerin mit keinen Risiken verbunden sei, da sie durch die Nebenabrede abgesichert sei. Darüber hinaus sei der Beklagten bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrages zwischen der Klägerin und der D2 GmbH bekannt gewesen, dass das Finanzierungskonzept, auf dem G3 & Partner ihrer Plausibilitätsprüfung aufgebaut hatten und auf dessen Grundlage die Klägerin ihre Kreditentscheidung traf, nicht tragfähig gewesen sei. So sei bereits ab Mitte des Jahres 2006 und damit weit vor Abschluss des Kreditvertrages für die verantwortlichen Entscheidungsträger bei der Beklagten absehbar gewesen, dass die Baukosten für das Projekt deutlich zu niedrig angesetzt gewesen seien. Trotz der Bedeutung der Projektkosten für den Kredit hätte die Beklagte die erkennbaren Kostensteigerungen gegenüber der Klägerin, so etwa – unstreitig – die Kostenschätzung des Architekten vom 23.08.2006, nicht angezeigt. Obwohl der Beklagten bewusst gewesen sei, dass die Kostensteigerung i.H.v. 27 Mio. EUR für die Klägerin relevant gewesen wäre, habe sie die Klägerin darüber im Unklaren gelassen. Die mit der Zusatzvereinbarung vom 22.07.2009 verbundenen Vorteile seien über die Kreditkonditionen gemäß Ziffer 7 an die D2 GmbH weitergereicht worden und seien marktgerecht. Die Klägerin ist der Ansicht , es liege keine Beihilfe vor. So sei sie bei Abschluss des Kreditvertrages für die Aufbaufinanzierung i.H.v. 104,3 Mio. EUR nur i.H.v. 74,3 Millionen EUR und somit unterhalb der 80 %-Grenze der Kreditsumme durch die Nebenabrede und hinsichtlich des weitergehenden Risikos in Höhe von weiteren 30 Mio. EUR lediglich durch bankübliche private Sicherheiten abgesichert gewesen. Insbesondere habe es sich bei dem Sicherungsmittel der Grundschuld um ein solches des Kreditnehmers gehandelt. Da die Grundschuldbestellung durch die D2 GmbH vorgenommen worden sei und die Grundschuld entsprechend dem Antrag des Notars zeitlich erst nach Umschreibung der D2-Grundstücke auf die D2 GmbH erfolgten sollte, könnte die Grundschuld nicht als weitere Sicherheit der Beklagten betrachtet werden, vgl. § 873 BGB. Erst recht liege keine Beihilfe zu ihren Gunsten vor. Ziffer 2.3.1 der Kommissionsmitteilung 2008 verdeutliche, dass eine Begünstigung des Kreditgebers nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen in Betracht komme. Vorliegend sei allenfalls die D2 GmbH als Kreditnehmerin und nicht die Klägerin Begünstigte der Nebenabrede. So sei aus den Unterlagen ersichtlich, dass die Beteiligten zunächst von einer Einstandspflicht bei Eintritt des Heimfalles unabhängig davon ausgegangen seien, ob dieser Heimfall in der Bauphase eintritt oder in der Betriebsphase. Dies gelte ungeachtet des Umstandes, dass die Parteien unterschiedliche Definitionen des „Heimfalls“ zugrunde gelegt hätten (Verständnis der Beklagten: Rückübertragungsverlangen der Stadt hinsichtlich der Übertragungsgrundstücke nach Ausübung des Sonderkündigungsrechts; Verständnis der Klägerin: Notleiden des Kredits, Anl. CC 58). Auch bei Auslegung der heranzuziehenden äußeren Umstände, der Systematik der §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 2 des Entwurfes der Nebenabrede und der Definition des Darlehensvertrages in der Präambel werde klar, dass eine Einstandspflicht der Beklagten nicht lediglich beschränkt auf das langfristige Darlehen vorgesehen gewesen sei. Dem entspreche auch, dass in dem Gutachten von C nicht zwischen einer Haftung im Heimfall zwischen Bauphase und Betriebsphase unterschieden worden sei. Die Klägerin habe daher nicht den geringsten Anlass gehabt, die Kreditkonditionen nach dem Zeitpunkt der Grundsatzzusage vom 10.11.2005 und der Finanzierungszusage vom 12.2.2007 anzupassen, da sie bereits zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen sei, dass die Beklagte von Anfang an für das Kreditengagement einstehen und der Kredit im Übrigen durch Eigenkapital bzw. Sicherheiten des Kreditnehmers abgesichert sein würde. Damit habe es aus Sicht der Klägerin auch keine Verbesserung der Sicherheitensituation gegeben, durch die eine weitere Vergünstigung der Kreditkonditionen veranlasst gewesen wäre. Vielmehr habe sich die Sicherheitenstruktur aus Sicht der Klägerin dadurch verschlechtert, dass die D2 GmbH die in der Grundsatzzusage angenommene Bankgarantie einer Bank mit bestem Rating nicht habe aufbringen können und die Klägerin daher andere Sicherheiten des Kreditnehmers hat akzeptieren müssen. Selbst wenn das Vorliegen einer Beihilfe zu ihren Gunsten angenommen würde, würde hieraus im Übrigen nicht die Nichtigkeit der Nebenabrede resultieren. Denn in diesem Fall läge das sie begünstigende Element allein in der etwaigen Differenz der von der D2 GmbH verlangten und einer marktgerechten Zinsmarge. Es würden insofern die Grundsätze der Leitentscheidung des BGH (CEPS-Pipeline) vom 05.12.2012 greifen, wonach das Beihilfeelement gerade nicht zur Gesamtnichtigkeit der Nebenabrede führe. Bei Vorliegen einer Beihilfe zu ihren Gunsten sei ihr daher allenfalls der geringe beihilfenrelevante Zinsvorteil verwehrt. Eine etwaige Beihilfe zu Gunsten der D2 GmbH führe erst recht nicht zur Unwirksamkeit der Nebenabrede im Verhältnis der Parteien des hiesigen Rechtsstreits, da sie gegenüber der Klägerin keine beihilferelevante Begünstigungswirkung entfalte und die Annahme einer Unwirksamkeit im Verhältnis zur Klägerin überdies nicht erforderlich sei, um die mit der Beihilfe einhergehende Wettbewerbsverzerrung zu beseitigen. Nach der Rechtsprechung des BGH sei insofern nur der Teil eines Rechtsgeschäfts als nichtig anzusehen, auf den sich der wettbewerbswidrige Vorteil beziehe. Der Bürgschaftsvertrag diene lediglich der Weitergabe der staatlichen Beihilfe und weise daher nur instrumentalen Charakter auf, während der wettbewerbswidrige Vorteil lediglich zu Gunsten des Kreditnehmers entstehe. Die Zusatzvereinbarung zur Nebenabrede vom 20.07.2009 sei für die Frage nach dem Vorliegen einer Beihilfe ohne Relevanz. Denn abgesehen davon, dass sich die Beteiligten hinsichtlich der Forderung aus diesem Kreditvertrag bereits verständigt haben, könne auch ein etwaiger Verstoß gegen EU-Beihilfenrecht im Zusammenhang mit der Zusatzvereinbarung zur Nebenabrede nicht zu einer Gesamtnichtigkeit der hier streitigen Nebenabrede führen sondern allenfalls zu einer Nichtigkeit der Zusatzvereinbarung als solcher. Jedenfalls aber stelle die Zusatzvereinbarung allenfalls eine Beihilfe zu Gunsten der D2 GmbH und nicht zu Gunsten der Klägerin dar. Die Kreditkonditionen der Zusatzvereinbarung würden gemäß Ziffer 7 dieser Vereinbarung im Übrigen die Weitergabe der mit der Zusatzvereinbarung verbundenen Vorteile an die D2 GmbH berücksichtigen. Es bestehe gegenüber der Beklagten jedenfalls ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 311 Abs. 2, Nr. 1, 280 Abs. 1, 249 BGB wegen eines Verschuldens der Beklagten bei Vertragsschluss in Form des fehlenden Hinweises auf das Unterbleiben eines Notifizierungsverfahrens. Durch die vertragliche Zusicherung, die Nebenabrede externgutachterlich prüfen zu lassen, habe die Beklagte die Klägerin über die Prüfung der Europarechtskonformität der Nebenabrede getäuscht. Die Klägerin habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass keine europarechtliche Beihilfeproblematik bestehe. Ungeachtet der grundsätzlichen Obliegenheit des Beihilfeempfängers zur Vergewisserung, ob ein Notifizierungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde, komme ein Mitverschulden der Klägerin daher nicht in Betracht. Abgesehen davon, dass die Klägerin nicht Beihilfeempfängerin und damit nicht Adressat der Obliegenheit sei, könne die Beklagte sich auf eine Obliegenheitspflichtverletzung überdies nicht berufen, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Behörde zuvor ihre Hinweispflicht betreffend europarechtlicher Besonderheiten verletzt habe und insofern das weit überwiegende Verschulden an der Pflichtverletzung treffe. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beklagte einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe, da sie als Bundesstadt und mittelbare Trägerin der Klägerin über eine besondere Sachnähe zu Beihilfethemen verfüge. Ein Anspruch resultiere darüber hinaus auch aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit der Verletzung der Verpflichtungen aus dem Controllingvertrag. Der Controllingvertrag stelle keine Beihilfe dar. Insbesondere stelle die Controlling- Tätigkeit keine Durchführungsmaßnahme für eine Beihilfe dar, da der Controllingvertrag sich auf die Modalitäten der Auszahlung der einzelnen Darlehenstranchen und damit auf den Darlehensvertrag zwischen der Klägerin und der Kreditnehmerin, mithin ein anderes Rechtsverhältnis beziehe. Die Controlling-Tätigkeit sei insofern nicht das Erfüllungsgeschäft zu dem Verpflichtungsgeschäft des Darlehensvertrages zwischen der Klägerin und der Kreditnehmerin. Es könne auch nicht von einem Umgehungsgeschäft die Rede sein, da die einzelnen Darlehenstranchen auch dann hätten ausgezahlt werden können, wenn etwa ein Drittunternehmen mit dem Controlling beauftragt gewesen wäre. Unter Berücksichtigung des RPA-Berichts, der aufgrund seiner Herkunft aus der Sphäre der Beklagten einen besonders hohen Beweiswert aufweise, stehe fest, dass Mitarbeiter des D4 der Beklagten zurechenbare Pflichtverletzungen begangen hätten. Ein Pflichtverstoß sei dabei nicht nur in dem Abschluss des Controllingvertrages trotz fehlender Leistungsfähigkeit der Beklagten zu sehen, die nicht über die erforderlichen Kapazitäten und Erfahrungen für ein Projekt der Größenordnung des A3 verfügt habe. Obwohl die Beklagte intern Zweifel daran gehabt habe, ob das D4 für eine so bedeutende Aufgabe wie die Darlehnsvergabe überhaupt die notwendige Kompetenz aufweise, habe sie die Klägerin dennoch in dem Glauben gelassen, einem solch aufwändigen und intensiven Controlling auch unter Berücksichtigung der personellen Zusammensetzung gewachsen zu sein, weshalb sie jedenfalls leichtfertig die Augen vor den Anforderungen an das Controlling für ein Projekt dieser Größenordnung verschlossen habe. So habe ihr von Anfang an klar gewesen sein müsse, dass sie das Personal nicht würde stellen und die sonstigen Voraussetzungen nicht würde erfüllen können, um für ein Projekt der Größenordnung des A3 ein Projektcontrolling in der gebotenen Sorgfalt durchzuführen. Jedenfalls aber hätte die Beklagte ihre Bedenken der Klägerin gegenüber unbedingt offen legen müssen. Die Beklagte habe unter Zugrundelegung der Feststellungen im RPA-Bericht vom 16.04.2010 überdies grundlegende Prinzipien des Projektcontrollings verstoßen, indem sie etwa die Freigabe von Zahlungen in vielfacher Millionenhöhe ohne hinreichende Nachweise und Prüfungen erklärt habe. Obwohl entsprechend der Feststellung des RPA-Berichts das effektive Controlling für alle Projektbeteiligten eine herausragende Bedeutung gehabt habe, sei in eklatanter Weise gegen die Verpflichtung zur Überprüfung der vertragsgemäßen Verwendung des Eigenkapitals sowie die projektbegleitende Prüfung der Mittelverwendung verstoßen worden. Eine besonders gravierende vertragliche Pflichtverletzung liege insofern darin, dass die projektbezogene Verwendung der mindestens 10 Mio. EUR Eigenkapital der D2 GmbH nicht vertragsgemäß geprüft worden sei, was gemäß Ziffer 3.1 des Kreditvertrages i.V.m. Anl. 4, Teil III. 1 (i) des Kreditvertrages Voraussetzung für die Auszahlung des Darlehens an die D2 GmbH gewesen sei. So habe die Beklagte besonderen Anlass gehabt, die Verwendung des angeblich in das Projekt eingebrachten Eigenkapitals sorgfältig zu prüfen, da aufgrund der nicht mehr erforderlichen Bankbürgschaft oder sonstigen Sicherheit über 30 Mio. EUR nach dem gemeinsamen Verständnis das Erbringen von 10 Mio. EUR Eigenkapital zum Zeitpunkt des Projektbeginns besonders bedeutsam gewesen sei. Im Rahmen einer einfachen Plausibilitätsprüfung durch das D4 hätte erkannt werden können, dass bei der Kreditvergabe allenfalls Eigenmittel in Höhe von etwa 3 Mio. EUR in das Projekt eingebracht worden seien. Darüber hinaus sei die Klägerin weder vor Abschluss des Kreditvertrages mit der D2 GmbH noch vor dem Beginn der Valutierung des Darlehens über die zu diesem Zeitpunkt bereits bekannte absehbare und erhebliche sowie nicht mehr aufholbare Kostensteigerung informiert worden, was der in Ziffer 4.1 des Controllingvertrages normierten Verpflichtung, über alle wesentlichen Entwicklungen, und damit auch über bekannte Kostensteigerungen, zu unterrichten, widersprochen habe. Die Beklagte hätte nicht nur die Kostenschätzung vom 23.08.2006 offen legen müssen, sondern im Zusammenhang mit der Kostenschätzung vom 19.09.2006 auch darauf hinweisen müssen, dass in dieser keine Kostenposition für „Unvorhergesehenes“ und „Finanzierungskosten“ enthalten gewesen seien, was bei Bauvorhaben dieser Größenordnung absolut unüblich und fehlerhaft sei. Aufgrund der Bereinigung der Baukostenschätzung vom 19.09.2006 um die Positionen „Finanzierungskosten“ und „Unvorhergesehenes“ habe es aus Sicht der Klägerin letztlich an der Vergleichbarkeit der Kostenschätzungen gefehlt. Da nach dem Verständnis der Klägerin die Zwischenfinanzierungskosten in den einzelnen Gewerken enthalten gewesen seien, wäre für sie die Herausnahme der Kostenpositionen nur bei Offenlegung der Kostenschätzung vom 23.08.2007 erkennbar gewesen. Es gebe letztlich auch keine allgemein anerkannten Compliance-Regeln, wonach die Klägerin eine unabhängige Drittgesellschaft mit dem Projektcontrolling hätte beauftragen müssen. Insbesondere unter Berücksichtigung der Einbindung der Beklagten in das Projekt und ihrer Verpflichtung, die Verwendung der Landesmittel zu überwachen, habe die Klägerin ein besonderes sorgfältiges Controlling erwarten dürfen und können. Die Pflichtverletzungen seien schuldhaft und zwar mindestens grob fahrlässig erfolgt, was sowohl für das Übernahmeverschulden gelte als auch für die verspätete Unterrichtung der Klägerin über absehbare Kostensteigerungen. Die Pflichtverletzungen hätten den Schaden auch adäquat kausal verursacht. Da die Beklagte durch die pflichtwidrige Erteilung der beiden Testate und die damit verbundene Freigabe des Kredits durch die Klägerin den Erfolg des betrügerischen Vorgehens der D2 GmbH erst ermöglicht habe, seien das betrügerische Vorgehen der D2 GmbH sowie die pflichtwidrige Testaterteilung durch die Beklagte dabei kumulativ kausal für den eingetretenen Schaden. Ein Mitverschulden der Klägerin komme unabhängig davon, dass sie zumindest Anfang 2008 Kenntnis von den Vertragsverstößen der D2 GmbH gehabt habe und gleichzeitig offensichtlich geworden sei, dass an der Seriosität der D2 GmbH und des Dr. Z3 erhebliche Zweifel bestehen, nicht in Betracht. Insofern sei die Valutierung der Kreditmittel nämlich mit Zustimmung der Beklagten erfolgt, die aus politischen und aus wirtschaftlichen Gründen einen Baustopp zu verhindern versucht habe. Die Weitervalutierung sei somit durch das Verhalten der Beklagten als Schädigerin veranlasst worden und nicht aufgrund einer freien Willensentscheidung der Klägerin erfolgt. Auf die Frage der weiteren Valutierung komme es aber letztlich vor dem Hintergrund nicht streitentscheidend an, da die Klägerin sich für den Fall der Kenntnis der Baukostensteigerungen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrages gar nicht auf das Kreditengagement ohne weiteres Eigenkapital von Seiten der D2 GmbH eingelassen hätte. Letztlich habe die Klägerin auch in ihrem eigenen Interesse der Schadensminderung gehandelt, da bereits ein erheblicher Darlehensbetrag ausgeschüttet worden sei. Durch die Weitervalutierung habe sie insofern auch die Werthaltigkeit ihrer eigenen Sicherheit, namentlich der Grundschuld am A3-Grundstück gesichert, was auch der Beklagten indirekt schadensmindernd zugutegekommen sei. So sei durch die Verwertung der Grundschuld, deren Wert maßgeblich von dem Wert der teilfertigen und aufgrund der Weitervalutierung in einem wintersicheren Zustand befindlichen Immobilie abhängig gewesen sei, eine Schadensreduzierung um 39,65 Mio. EUR realisiert worden. Insofern habe die Klägerin zu dem Zeitpunkt, als sie Kenntnis von der tatsächlichen Finanzierungsstruktur des Projekts erlangt habe, ihr Darlehensengagement nicht mehr einfach beenden können. Letztlich könne die Beklagte ihr nicht den Vorwurf machen, dass sie weitere Kreditmittel valutiert habe, nach dem sie sie zunächst in ein Kreditengagement getrieben habe und sie danach unter Hinweis auf die Absicherung durch die Nebenabrede dazu gedrängt habe, weitere Kreditmittel zu valutieren. Ein solches zu missbilligendes Handeln (venire contra factuum proprium, § 242 BGB) sei auch im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen. Von einer Täuschung der Beklagten über den Bedeutungsgehalt der Nebenabrede vom 19.03.2007 könne bereits aufgrund des Umstandes nicht die Rede sein, dass der klägerseitig abgeänderte Einschub in der Präambel mit doppelter Unterstreichung drucktechnisch besonders hervorgehoben worden und damit für die Beklagte unproblematisch erkennbar gewesen sei. Abgesehen davon hätte die Beklagte die Nebenabrede angefochten, wenn ihr die letzte Fassung der Nebenabrede betrügerisch untergeschoben worden wäre, was jedoch nicht geschehen sei. Des Weiteren hafte die Klägerin auch aus dem Kreditauftrag gemäß § 778 BGB in Höhe der Darlehensvaluta, die nach Bekanntwerden von Kündigungsgründen durch die Klägerin infolge des Treffens mit der P Ltd. am 27.02.2008 an die D2 GmbH valutiert wurde; mithin für einen Betrag i.H.v. 74.851.167,78 EUR, der zwischen dem 25.03.2008 und dem 23.07.2009 ausgezahlt worden sei. So habe die Beklagte durch ihren Hinweis, die Klägerin sei durch die Nebenabrede auch im Falle der Weitervalutierung abgesichert, zum Ausdruck gebracht, auch insoweit mit entsprechendem Verpflichtungswillen zu handeln, wobei sie ein offensichtliches eigenes Interesse an der Kreditgewährung gehabt habe. Hilfsweise hafte die Beklagte darüber hinaus wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen gemäß §§ 280 Abs. 1 i.V.m. 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 4 Abs. 2 der Nebenabrede. Danach habe die Klägerin davon ausgehen können, dass sich die Beklagte um die erforderliche Genehmigung gekümmert habe, zumal die Beklagte als Adressatin der Notifizierungspflicht auf eine Genehmigung der Nebenabrede hätte hinwirken müssen. Mit der Zusage, externgutachterlich prüfen zu lassen, dass europarechtliche Vorschriften der Wirksamkeit dieser Nebenabrede nicht entgegenstehen, habe nach dem Verständnis der Parteien das Vorliegen der Genehmigung der Bezirksregierung und das Erfordernis der Vornahme einer EU-beihilferechtlichen Notifizierung der Nebenabrede mit umfasst sein sollen. Die Alcan-Rechtsprechung des EuGH sei nicht einschlägig, da die Klägerin nicht Empfängerin der Beihilfe sei und damit auch kein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsgemäßheit der Beihilfe habe entwickeln können. Letztlich hafte die Beklagte auch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 31 BGB, 263 StGB, da die Kostensteigerungen jedenfalls bedingt vorsätzlich verschwiegen worden und der Klägerin zudem fälschlicherweise Tatsachen vorgespiegelt worden seien, die bei ihr den Irrtum erregt hätten, das Projekt sei ausfinanziert. c. Streitige Behauptungen sowie Rechtsansichten der Beklagten Die Beklagte behauptet , nach dem Willen der Vertragsparteien habe die Nebenabrede vom 19.03.2007 nach der Erweiterung vom 20.07.2009 ausschließlich in der geänderten Fassung gelten sollen; sie seien insofern als Einheit betrachtet worden. Die Konditionen des Kreditvertrages vom 07.03.2007 seien insbesondere unter Berücksichtigung der umfänglichen gewährten Sicherheiten sowie der zwischen den Parteien getroffenen Nebenabrede nicht marktüblich. Die Klägerin habe den aus der Verringerung der zu erbringenden Eigenmittelunterlegung gemäß § 8 der SolvV sowie aus der Verfügbarkeit der freigewordenen und unbelasteten Eigenmittel erlangten Vorteil nicht vollständig und in marktüblicher Weise an die D2 GmbH weitergegeben, sondern überwiegend für sich vereinnahmt. Eine Anpassung der Darlehenskonditionen gegenüber der D2 GmbH sei nicht erfolgt; weder sei die Nebenabrede Bedingung im Verhältnis zwischen der Beklagten und der Klägerin gewesen noch die Kreditkonditionen im Verhältnis zwischen der Klägerin und der D2 GmbH anlässlich des Abschlusses der Nebenabreden in den Jahren 2007 und 2009 maßgeblich justiert worden. Die Kreditkonditionen der D2 GmbH seien durch die Erhöhung des Bearbeitungsentgelts um 0,5 Mio. EUR und die Wahl des Euribor-Zinssatzes anstelle des in der Grundsatzzusage angenommenen EONIA-Zinssatz zu Lasten der D2 GmbH trotz der verbesserten Sicherungsmittel vielmehr weiter verschlechtert worden. Aufgrund der in Aussicht gestellten öffentlichen Bürgschaft der Beklagten habe die Klägerin sämtliche Bedenken gegen eine Finanzierung des Projekts durch Kreditierung der D2 GmbH zurückgestellt, obwohl die Klägerin nicht nur im Bereich der Finanzierung kommunaler Infrastrukturen besonders erfahren, sondern auch mit den Anforderungen des EU-Beihilfenrechts vertraut und hierfür besonders sensibilisiert gewesen sei. Die Klägerin habe daher das Risiko der Nichtigkeit der beihilfenrechtswidrigen Nebenabrede mangels eines positiven Genehmigungsbeschlusses der Europäischen Kommission gekannt. Bereits zum Zeitpunkt des Vorstandsbeschlusses der Klägerin vom 02.11.2005 sei es das gemeinsame Verständnis der Parteien gewesen, dass sich die Schuldübernahme nur auf das langfristige Darlehen von 74,3 Mio. EUR nach Baufertigstellung während der so genannten Betriebsphase und nicht auf das Kreditausfallrisiko während der Phase der Baufertigstellung, also der Aufbaufinanzierung, bezieht. Die Parteien hätten sich einvernehmlich auf die Unterzeichnung der Nebenabrede mit Stand der finalen Fassung vom 27.12.2005 geeinigt, wobei die Nebenabrede die Umsetzung der Auflagen im Vorstandsbeschluss vom 02.11.2005 sowie in der Grundsatzzusage der Klägerin an die D2 GmbH in Gründung vom 10.11.2005 beinhaltet habe. Es habe wirtschaftlich auch gar keine Notwendigkeit bestanden, die Einstandspflicht der Beklagten auch auf die Bauphase zu erstrecken. So sei in der Grundsatzzusage der Klägerin vom 10.11.2005 als Sicherstellung der Eigenmittelaufbringung der D2 GmbH eine Bankgarantie auf erstes Anfordern i.H.v. 30 Mio. EUR aufgenommen gewesen, womit sich das Risiko der Klägerin im Dezember 2005 auf den hiernach verbleibenden Restbetrag von 74,3 Mio.EUR beschränkt habe. Dieses Verständnis verdeutliche auch der Umstand, dass der Sachverständige C im Rahmen seines Gutachtens lediglich das langfristige Darlehen im Hinblick auf die Marktüblichkeit der Provision überprüft habe. Auch aus den Unterlagen der Klägerin, so unter anderem der Anlage zum Kreditbeschluss, in der das Risiko ausschließlich in der Betriebsphase unter dem Punkt „Langzeitfinanzierung“ verortet worden sei, sowie dem Schema der Mitarbeiterin der Klägerin, welches ausschließlich Bezug auf die langfristige Finanzierung nehme (Anl. B 58, Bl. ### d. A.), folge nichts anderes. Die abgegebenen widersprüchlichen und gegenteiligen Stellungnahmen und Ausführungen von Herr A2 verdeutlichten, dass dieser die Begriffe „Aufbaufinanzierung“ und „langfristiges Darlehen“ nicht sauber voneinander getrennt habe und die Tragweite des Einschubs in der unterzeichneten Nebenabrede vom 19.3.2007 betreffend die Erstreckung der Haftung auf den durch Multifunktionskredit zur Verfügung gestellten Teil der Aufbaufinanzierung nicht erkannt habe. Die Beklagte bestreitet insofern auch, dass nach der Anpassung vom 27.12.2005 zwischen den Parteien ein unterschiedliches Verständnis von dem Begriff des „Heimfalls“ bestanden habe. Sie behauptet weiter, nach der Vornahme der Änderungen an der finalen Fassung der Nebenabrede vom 27.12.2005, die Frau L mit E-Mail am 26.01.2007 mitgeteilt worden seien, habe am gleichen Tag und beinahe zeitgleich mit der Versendung der neuen abgeänderten Fassung ein Treffen zwischen den Parteien stattgefunden. Im Rahmen dieses Treffens hätten weder Herr A noch Herr P2 auf die ihnen bewusste, gravierende Änderung der finalen Fassung der Nebenabrede in der am 26.01.2007 übersandten Form hingewiesen. Wäre Frau L auf eine solche Änderung hingewiesen worden, so hätte sie dies in der folgenden E-Mail vom 26.01.2007 zum Ausdruck gebracht, anstelle lediglich auf die kleine Änderung hinzuweisen, welche sie als unschädlich einstufte. Frau L, die keine eigenen Kenntnisse von Immobilien- und Projektfinanzierungen gehabt habe, habe in ihrem Anschreiben vom 08.03.2007, in dem sie den neu eingefügten Einschub lediglich als Einfügung zu besseren Erklärung des Kreditvertrages bezeichnete, insofern lediglich die mündlichen Erläuterungen der Klägerseite wiedergegeben. Die Klägerin habe bis zur Unterzeichnung der geänderten Nebenabrede am 19.03.2007 auch die gemeinsam Vertretungsberechtigten der Beklagten A2 und Professor Dr. G nicht über die vorgenommenen inhaltlichen Änderungen der finalen Fassung vom 27.12.2005 informiert. Im Zeitpunkt der Unterzeichnung hätten daher weder Herr A2 noch Professor Dr. G von der materiell gravierenden Änderung der finalen Fassung vom 27.12.2005 Kenntnis gehabt, sondern die vorgenommenen Änderungen vielmehr für lediglich redaktioneller Natur erachtet. Die Klägerin habe durch die kurzfristige Überarbeitung der vorabgesprochenen finalen Fassung der Nebenabrede vom 27.12.2005 und die Behauptung gegenüber Frau L, es handele sich hier lediglich um redaktionelle Änderungen, letztlich bewusst einen Irrtum hervorgerufen und aufrechterhalten. Irrtumsbedingt habe die Beklagte in der Folge den neuen Text der Nebenabrede nicht nochmals an die Bezirksregierung weitergeleitet und auch eine erneute Prüfung im Hinblick auf die EU-beihilferechtliche Unbedenklichkeit nicht vorgenommen. Letztlich sei die Beklagte vorsätzlich über den Haftungsumfang der Nebenabrede 2007 getäuscht worden. Die Klägerin habe die Kapitalbeschaffungsschwierigkeiten der D2 GmbH überdies spätestens im Januar 2007 gekannt und aus diesem Grund unverzüglich die bei ihr geführten Konten gesperrt. Dies sei auch der Anlass dafür gewesen, dass in der Finanzierungszusage vom 12.02.2007 im Vergleich zur Grundsatzzusage vom 10.11.2005 auf die auf erstes Anfordern zahlbare Bankgarantie für den Kreditteilbetrag von 30 Mio. EUR als Valutierungsvoraussetzung verzichtet worden sei. Die Klägerin habe überdies bereits am 06.02.2007 gewusst, dass es sich bei dem eingezahlten Guthaben von 10.085.517,21 EUR auf dem bei ihr geführten und ihr als Sicherheit verpfändeten Konto des Dr. Z3 nicht um freies Vermögen aus dem familiären Umfeld von Dr. Z3 gehandelt habe, sondern um ein Darlehen der P Ltd., zumal die Rechtsanwälte C2 und N als Treuhänder aufgetreten seien, ohne offenzulegen, wer ihr Treugeber sei. So habe es sich der Klägerin aufdrängen müssen, dass es sich bei P um einen Mandanten handelt, der die Finanzierungsmittel zur Verfügung stelle. Spätestens ab April 2007 habe die Klägerin zudem Kenntnis davon gehabt, dass Dr. Z3 ihr gefälschte Unterlagen als Sicherheit angedient habe. Die überarbeitete Kostenschätzung vom 19.09.2006 habe keine offensichtlichen Fehler aufgewiesen und lediglich die zuvor in der Kostenaufstellung vom 23.08.2006 enthaltenen Positionen „Unvorhergesehenes“ und „Finanzierungskosten“ nicht mit beinhaltet. Nach der einschlägigen DIN 276 für die Kostengliederung von Baumaßnahmen müsse lediglich der Ausweis der Kostengruppe 700 („Baunebenkosten“), nicht aber der Gruppe 760 „Finanzierungskosten“ erfolgen; zudem habe sie davon ausgehen können, dass die D2 GmbH die Finanzierungskosten aus eigenen Mitteln erbringen würde und deshalb das Baukostenbudget nicht belasten würde. Die Aufführung einer Position „Unvorhergesehenes“ sei unüblich und nicht erforderlich. Die Kostenschätzung sei bis zum Herbst 2007, als von einer ersten gravierenden Kostensteigerung über 25 bis 30 Mio. EUR die Rede gewesen sei, unverändert geblieben. Bis zu diesem Zeitpunkt seien die geschätzten Baukosten seitens des Investors niemals mit mehr als 140 Mio. EUR beziffert worden. Darüber hinaus habe zwischen den Beteiligten am 08.09.2006 ein Gespräch stattgefunden, in dem Frau L gegenüber Herr E mögliche Kostensteigerungen erwähnt habe, was u.a. aus dem von ihr erstellten Vermerk hervorgehe, wonach eine mögliche Änderung durch ein geplantes Parkhaus zu etwa 10 Mio. EUR Mehrkosten führen würde als in der Ursprungsbezeichnung von 140 Mio. EUR vorgesehen (vgl. Anl. B 44; CC 76 (E-Mail an die Klägerin vom 08.09.2006, wonach die Kostenschätzung der X der Beklagten vorliegt und derzeit geprüft wird sowie die Weiterleitung des Prüfvermerks an die Klägerin angekündigt wird); CC 89). Bereits zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin Kenntnis von möglichen Kostensteigerungen gehabt und hiergegen keine Einwände erhoben, solange der Mehrbetrag aus Eigenmitteln der D2 GmbH finanziert würde. Abgesehen davon sei die Klägerin im Juli 2006 selbst von Gesamtkosten i.H.v. 148.090.000 EUR ausgegangen (Anl. B 15). Eine nicht unerhebliche Steigerung der Baukosten habe sich erstmals im April/ Mai 2007 abgezeichnet, als die Klägerin nach ihrer eigenen Darstellung ebenfalls Kenntnis von sich abzeichnenden Baukostensteigerungen erlangt habe. Über Kostensteigerungen i.H.v. 20 Mio. EUR sei die Beklagte erst im Rahmen eines Gespräches mit dem Architekten am 30.10.2007 informiert worden; hierüber habe sie die Klägerin zeitnah informiert. Die Testate des D4 seien im Ergebnis zutreffend gewesen. Zur Durchführung der Plausibilitätsprüfung habe die Beklagte anhand der Firmenlisten und durch Rückfragen in X3 Prüfungen angestellt, wobei in der Buchhaltung der Firma M stichprobenweise Belege und Rechnungen verlangt und vom Controlling auf Plausibilität hin kontrolliert worden seien. Die Überprüfungen hätten keine offensichtlichen Fehler ergeben, obwohl die Prüfung der vorgelegten Rechnungen bei etwa 20 % der Zahlungsanforderung gelegen habe und sowohl Einzelrechnungen als auch die Summe der Abschlagszahlungen kontrolliert worden seien. Das Personal des D4 sei unter Berücksichtigung der jeweils vorhandenen Berufsausbildungen grundsätzlich geeignet gewesen, ein Projektcontrolling durchzuführen. Die projektierte Gesamtvergütung der Beklagten habe nur 30 % der Vergütung der Firma K2 & H betragen. Die Beklagte behauptet ferner, die Klägerin habe gewusst, dass das Gutachten von Herr C auf der Grundlage der finalen Fassung der Nebenabrede vom 27.12.2005 erstellt worden und dass es für das Ergebnis des Gutachtens praktisch auf jedes Komma angekommen sei, so dass Änderungen des Textes der Nebenabrede entscheidenden Einfluss auf dieses Ergebnis haben konnten. Das D4 als Teil der städtischen Verwaltung habe der Projektleitung der Beklagten unterstanden und sei damit funktional abhängig gewesen, was der Klägerin bekannt gewesen sei. Die beiden Testate des D4 seien für die Klägerin im Bezug auf das eingebrachte Eigenkapital i.H.v. 10 Mio. EUR nicht wichtig gewesen, da gemäß Anl. 4 Teil III. 1 i.) des Kreditvertrages vom 07.03.2007 für den Fall, dass der Nachweis der Einbringung durch das D4 nicht geführt werden kann, die Fehlbeträge bis zum 30.12.2007 beglichen werden konnten. Die Schadenshöhe wird mit Nichtwissen bestritten. Die geltend gemachten Gutachterkosten werden bestritten. Die Beklagte ist der Ansicht , die Nebenabreden aus den Jahren 2007 und 2009 seien wegen eines Verstoßes gegen das Durchführungsverbot nichtig, da der Klägerin durch den Abschluss der Nebenabrede ein beihilferelevanter Vorteil erwachsen sei. Die Nichtigkeit der Zusatzvereinbarung zur Nebenabrede vom 22.07.2009 erstrecke sich dabei auch auf die Nebenabrede vom 19.03.2007, da diese beiden Vereinbarungen ausweislich des Textes der Zusatzvereinbarung eine untrennbare Einheit gebildet hätten. Der Kreditvertrag sei durch die Nebenabrede vom 07.03.2007 in der Fassung vom 20.07.2009 ohne Berücksichtigung der weiteren bestehenden Sicherheiten vollständig besichert worden, was den Regelfall einer beihilfenrelevanten Begünstigung darstelle. Der beihilfenrechtswidrige Wettbewerbsvorteil für die Klägerin liege in dem Abschluss des für sie risikofreien, übersicherten und damit marktunüblich gewinnträchtigen Kreditgeschäftes mit der D2 GmbH, zu dem andere Kreditinstitute wettbewerbskonform keinen Zugang gehabt hätten. Dabei habe die Einbeziehung des Multifunktionskredits in die Nebenabrede aus 2007 maßgeblich zur Ausweitung der staatlichen Absicherung zu Gunsten der Klägerin geführt, da diese nunmehr ab der ersten Teilvalutierung für den Kreditausfall des durch die Klägerin vorfinanzierten Eigenkapitalbetrages bis zum 30.08.2009 habe einstehen müssen und nicht lediglich für die Kreditausfallrisiken des langfristigen Darlehens nach Fertigstellung des Objektes und nach Ablösung der Aufbaufinanzierung. Damit sei nicht nur der mögliche Zeitpunkt einer Inanspruchnahme der Beklagten und der Haftungszeitraum zu Lasten der Beklagten auf den Zeitpunkt vor Ablösung des Multifunktionskredits und damit auf den Zeitpunkt der ersten Teilvalutierung nach vorne verlagert worden, die Haftung sei vielmehr auch auf den vorfinanzierten Eigenkapitalbeitrag erweitert worden. Die vollständige Risikoverlagerung auf die Beklagte, die die Klägerin ausweislich ihrer internen Kommunikation auch erfasst habe, widerspreche dem Sinn und Zweck der einschlägigen Bürgschaftsmitteilung 2008 und der darin aufgeführten Anforderungen an staatliche Garantien, namentlich, den Abschluss riskanter Kreditengagements zu verhindern, die ein marktwirtschaftlich handelndes Kreditinstitut ohne eine staatliche Garantie nicht abschließen würde. Die Beklagte vertritt in diesem Zusammenhang die Ansicht, die 80/20-Regel in Ziffer 3.2 der Bürgschaftsmitteilung 2008 sei nicht formal zu verstehen, sondern verlange, dass tatsächlich bei wirtschaftlicher Betrachtung maximal 80 % des Kreditausfallrisikos durch die staatliche Garantie getragen würden. Vorliegend liege indes bei kumulativer Betrachtung der Sicherheiten (Vorverlagerung des Haftungszeitraums, betragsmäßige Höhe des Schuldbeitritts, Heimfallregelung des Projektvertrags und Einräumung vorrangiger Sicherungsrechte durch die Beklagte) eine sittenwidrige Übersicherung vor; insgesamt sei die Klägerin von jedem signifikanten Kreditausfallrisiko befreit gewesen. Diese ungleichmäßige Verteilung der vollen Verlustrisiken und der bevorzugten Befriedigung der Klägerin entspreche wirtschaftlich nicht der 80/20-Regelung. Durch die Nebenabrede 2009 sei die Absicherung des Multifunktionskredits zu Gunsten der Klägerin maximal erweitert worden, indem eine Haftung der Beklagten für den gesamten Betrag der Aufbaufinanzierung und den multifunktionalen Kredit i.H.v. 104,3 Mio. EUR vereinbart worden sei. Die Nebenabrede vom 19.03.2007 stelle auch bei isolierter Betrachtung eine Beihilfe dar. Die 80/20-Regelung sei nicht eingehalten, zumal die Klägerin weitere Sicherungsmittel erlangt hätte, die das tatsächliche Kreditausfallrisiko reduziert hätten. So müsse bei der vorzunehmenden Bewertung die von der D2 GmbH zu Gunsten der Klägerin bestellte Grundschuld berücksichtigt werden, durch die der nicht durch die staatliche Sicherheit gesicherte Betrag von 30 Mio. EUR vollständig abgesichert gewesen sei. Hierbei müsse insbesondere berücksichtigt werden, dass durch die Zustimmung zum Rangrücktritt und den Verzicht auf eine ranggleiche Befriedigung im Falle einer Verwertung der Grundschuld seitens der Beklagten letztlich eine wirtschaftlich vollständige Absicherung des durch die Klägerin vorfinanzierten Eigenkapitalbetrages gewährt worden sei. Die Grundschuldbestellung vom 14.03.2007 sei durch die Beklagte, vertreten durch die D2 GmbH aufgrund der in § 7.5 des Projektvertrages vom 08.03.2006 (Anl. CC 7) enthaltenen notariellen Belastungsvollmacht erfolgt. Die Buchgrundschuld stamme nicht nur rechtlich von der Beklagten, sondern habe darüber hinaus den durch die Auflassungsvormerkung gesicherten Heimfallanspruch der Beklagten gemäß § 20 des Projektvertrags entwertet, nachdem die Beklagte gegenüber der Klägerin die vorrangige Absicherung der nunmehr von der Klägerin übernommenen Eigenkapitalvorfinanzierung der D2 GmbH durch die Grundschuld am 20.03.2007 akzeptiert habe. Nach dem EU-Beihilferecht sei nicht entscheidend, wer rechtlich Besteller der Grundschuld und Eigentümer der Grundstücke im Zeitpunkt der Grundschuldeintragung der Grundschuld gewesen sei, sondern alleine, wessen Vermögen die Grundschuld wirtschaftlich zuzurechnen sei. Die Grundschuld sei vorliegend wirtschaftlich dem Vermögen der Beklagten zuzuordnen, da diese Eigentümerin bzw. Treuhänderin der A3-Grundstücke gewesen sei und diese unentgeltlich an die D2 GmbH übertragen habe. Diese Unentgeltlichkeit der Grundstücksübertragung sei für die Zurechnung der Belastungswirkungen aus der Grundschuldbestellung zum wirtschaftlichen Vermögen der Beklagten entscheidend. Der Klägerin habe sich aufdrängen müssen, dass eine vollständige Schuldübernahme der Beklagten bereits in der Bauphase nicht beihilfenkonform sei, da ansonsten keinerlei Kreditrisiko aus der Aufbaufinanzierung mittels eines so genannten Multifunktionskredits über 104,3 Mio. EUR bei ihr verblieben wäre. Die Nebenabrede stelle darüber hinaus eine beihilfenrechtswidrige Begünstigung der D2 GmbH dar, da diese zum Zeitpunkt der Übernahme der Garantie keine marktangemessene Gegenleistung erbracht habe. Denn angesichts ihrer zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Kreditunfähigkeit habe die D2 GmbH die vereinbarten Gegenleistungen, insbesondere die Übernahme der Gesamtinvestitionskosten für Bau und Betrieb des A3, objektiv gar nicht mehr erbringen können. Jedenfalls sei das Ausfallrisiko bei der D2 GmbH spätestens unmittelbar vor dem Abschluss der Nebenabrede angesichts der bestehenden gravierenden Kapitalbeschaffungsschwierigkeiten so offensichtlich gewesen, dass sich ein hypothetisch kalkulierbarer marktadäquater Garantieprämienbetrag für die aufgrund der Nebenabrede eintretenden Garantieeffekte dem tatsächlichen Ausfallbetrag genähert hätte. Die Beklagte vertritt des Weiteren die Ansicht, die Gesamtnichtigkeit der Nebenabrede vom 18.03.2007 bestehe unabhängig davon, dass die Beklagte an der Umsetzung des A3-Projekts ein Eigeninteresse gehabt habe. Die Rechtsprechung des BGH vom 05.12.2012 zur Gesamtnichtigkeit von Verträgen bei Verstoß gegen das Durchführungsverbot sei vorliegend nicht anwendbar, da sie sich lediglich auf bilaterale Kaufverträge, nicht allerdings auf die hier vorliegende Dreieckskonstellation beziehe. So seien vorliegend Wettbewerbsverzerrungen nicht nur dergestalt entstanden, dass die D2 GmbH gegenüber anderen potenziellen Investoren begünstigt worden sei. Darüber hinaus sei eine Wettbewerbsverzerrung im Verhältnis der Klägerin zu anderen Kreditinstituten insbesondere dadurch eingetreten, dass andere Kreditinstitute eine solch umfangreiche Garantie realistischer Weise nicht hätten erhalten können; andere Kreditinstitute hätten wettbewerbsrechtskonform damit keinen Zugang zu solchen, durch die öffentliche Übersicherung weitgehend risikofreien Kreditgeschäften gehabt. Die praktische Wirksamkeit der beihilfenrechtlichen Kontrollmechanismen könne nur gewährleistet werden, wenn die Garantievereinbarung gesamtnichtig sei. Die gebotene Wiederherstellung der Wettbewerbslage ex ante könne nämlich nicht erreicht werden, wenn es die Klägerin risikolos auf eine Missachtung des beihilfenrechtlichen Anreiz- und Kontrollmechanismus ankommen lassen könne, da bei Aufdeckung eines Verstoßes nachträglich ohnehin nur ein Verdienstausfallschaden i.H.v. 20 % drohe, weil ein nachträglicher Differenzausgleich unter der Fiktion einer materiellen Einhaltung der 80/20-Regel vorgenommen werde. Eine weitere beihilfenrechtswidrige Begünstigung der Klägerin sei in dem Controllingvertrag zu sehen. So habe die Beklagte für die Erbringung der Controllingtätigkeiten eine Vergütung in Höhe von lediglich 348.192,00 EUR bei einem damals veranschlagten Gesamtinvestitionsbetrag von mehr als 139 Mio. EUR erhoben, was – so behauptet sie – lediglich etwa einem Drittel der marktüblichen Vergütung entsprochen habe. Hierdurch sei die Klägerin ebenso begünstigt worden wie durch die ihrer Ansicht nach gegenüber der in dem Vertragsentwurf der Firma K2 & H enthaltenen Regelung für die Klägerin wesentlich günstigeren, im Controllingvertrag vorgesehenen, Haftungsregelung. Der Controllingvertrag sei als Werkzeug der Beihilfengewährung nichtig. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen Verletzung der Controllingpflichten, der wirtschaftlich auf die Kompensation des Darlehnsausfalls gerichtet sei, komme einer beihilfenrechtswidrigen Erfüllung des garantiemäßigen Schuldbeitritts gleich und führe dazu, dass sich der Verstoß gegen das Durchführungsverbot aufgrund des Verbleibs der Begünstigung bei der Klägerin perpetuiere. Da nach der Rechtsprechung des EuGH die Wiederherstellung des Status quo ante erforderlich sei und es Aufgabe der mitgliedstaatlichen Gerichte sei, alle Rechtshandlungen für nichtig oder unwirksam zu erklären, die einer beihilfenrechtswidrigen Bürgschaft Wirksamkeit verleihen würden, müsse auch der Controllingvertrag nichtig sein. So sei das Projektcontrolling aus Sicht der Klägerin lediglich als Durchführungs- und Mittelverwendungskontrolle gedacht gewesen, wobei die Klägerin aufgrund des Zahlungsautomatismus bei Erhalt der Testate des D4 jegliche eigene Prüfung unterlassen habe. Letztlich sei damit die Controllingleistung bei objektiver Betrachtung sine qua non für die durch die Nebenabrede beihilfeninfizierte Darlehnsvalutierung und damit die aufgrund der Nebenabrede veranlasste Durchführung der Beihilfe gewesen. Das nicht unabhängig durchgeführte Controlling durch das D4 gemäß den Vorgaben des Controllingvertrages habe für die Klägerin ein weiteres Instrument zur Risikoabwälzung auf die Beklagte und Durchführung des beihilfenrechtlich übersicherten Darlehensgeschäftes dargestellt. Der Umstand, dass die Klägerin trotz der spätestens zum 14.06.2007 bestehenden Kenntnis von der Fremdfinanzierung des verpfändeten Kontoguthabens, der Kenntnis von der fehlenden Integrität von Dr. Z3 und der sich abzeichnenden gravierenden Kostensteigerungen beim Projekt ab dem 17.08.2007 mit der Valutierung der ersten Tranchen des Darlehens begonnen habe, verdeutliche, dass die Klägerin das Projekt aufgrund der bestehenden Absicherung unbedingt habe finanzieren wollen anstelle von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch zu machen. Damit sei der Controllingtätigkeit der Beklagten aus Sicht der Klägerin im Hinblick auf die Nebenabrede keine eigenständige Bedeutung zugekommen. Sie habe lediglich dem Vollzug des Kreditvertrags gedient und sei damit eine bloße Durchführungsregelung der durch die Nebenabrede EU-beihilfenrechtswidrig infizierten Darlehnsvalutierung und in diesem Sinne ein objektives Umgehungsgeschäft gewesen. Der Klägerin habe überdies von vornherein klar sein müssen, dass sie von einem Projektcontrolling seitens des D4 der Beklagten auch bei pflichtgemäßer Wahrnehmung nicht dieselbe Qualität und die damit verbundene Quantität erwarten konnte wie von einem Projektcontrolling durch die Firma K2 & H, was auch anhand der vereinbarten deutlich geringeren Vergütung für sie erkennbar gewesen sei. Da der Zweck des Durchführungsverbots andernfalls konterkariert würde, stünden der Klägerin auch keine Schadensersatzansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB zu. Der Kredit dürfe insoweit nicht durch einen Schadensersatzanspruch kompensiert werden, der auf eine Erfüllung der Ansprüche aus dem beihilfenrechtswidrigen Schuldbeitritt hinauslaufe. Die Verletzung des Durchführungsverbotes könne die Klägerin nicht alleine der Beklagten zur Last legen, da ein schützenswertes Vertrauen bereits aufgrund der vorsätzlichen Täuschung der Beklagten durch die Klägerin über den Haftungsumfang der Nebenabrede in der Fassung von 2007 ausscheide. Die Klägerin habe darüber hinaus eine Vergewisserungspflicht im Hinblick auf die Einhaltung des Notifizierungs- und Genehmigungsverfahrens gehabt, die aufgrund des Näheverhältnisses zu der Beklagte als Mitanstaltsträgerin sowie als Anstalt des öffentlichen Rechts mit einem in § 2 Abs. 1 Sparkassengesetz NRW klar definierten Aufgabenfeld verstärkt gegolten habe. Dabei sei es unerheblich, ob die Beklagte eine externgutachterliche Absicherung der EU-Beihilfenrechtskonformität der Nebenabrede zugesagt habe oder nicht, da dies gerade keine rechtsverbindliche Zusicherung dergestalt darstelle, dass entsprechende Genehmigungen eingeholt werden oder worden seien. Auch könne ein Rechtsgutachten weder unionsrechtlich noch zivilrechtlich eine Vertrauensgrundlage für die Klägerin begründen und ihre Vergewisserungspflicht relativieren. Nach der ihr bekannten signifikanten Änderung der Nebenabrede im Januar 2007 hätte es der Klägerin, die die erforderlichen Daten für das Rechtsgutachten von C mitgeliefert und an mehreren Besprechungen mit ihm teilgenommen habe, oblegen, Einsicht in die externgutachterlichen Prüfungen zu nehmen. Die Klägerin habe nicht nur gegen die sparkassen- und anstaltsrechtliche Beistandspflicht verstoßen, sie habe darüber hinaus auch gegen allgemein anerkannte Compliance-Regeln in Bezug auf den Controllingvertrag verstoßen. Aufgrund ihrer überlegenen Finanzierungs- und Projekterfahrungen hätte sie erkennen müssen, dass ein unabhängiges Projektcontrolling durch die Beklagte unter Berücksichtigung der erkennbaren Interessen der Verwaltungsspitze der Beklagten an der Umsetzung des A3-Projekts nicht gewährleistet gewesen sei; sie hätte sich mithin nicht darauf einlassen dürfen, das Projektcontrolling in die Hand des D4 zu geben. Die Beklagte ist ferner der Ansicht, einen eigenen Schadensersatzanspruch aus §§ 249, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB gegenüber der Klägerin zu haben, da diese sie über die Reichweite der Änderung der Nebenabrede 2007 getäuscht habe. Dieser Schadensersatzanspruch begründe die Arglisteinrede gemäß § 853 BGB, die ihr ein Leistungsverweigerungsrecht verleihe, auf welches sie sich beruft. Im Hinblick auf die Erteilung der Testate ist die Beklagte der Ansicht, dass das D4 der Beklagten lediglich habe überprüfen sollen, ob die D2 GmbH in der Vergangenheit Beträge i.H.v. 10 Mio. EUR für das Projekt verwendet habe, wobei es nicht darauf angekommen sei, ob diese Beträge den Projektkosten oder dem Sonderbudget zuzuordnen gewesen seien. Dass die Testate tatsächlich für die Klägerin keine überragende Bedeutung gehabt hätten, ergebe sich nicht nur aus der im Kreditvertrag geregelten Möglichkeit, im Falle des fehlenden Nachweises durch das D4 Fehlbeträge bis zum 30.12.2007 auszugleichen, sondern auch daraus, dass sie bereits vor Erteilung des zweiten Testats der Beklagten vom 30.08.2007 mit der Valutierung der ersten Teiltranchen über 2.727.226,59 EUR am 17.08.2007 begann. Abgesehen davon habe die Klägerin trotz zahlreicher und schwerwiegender Leistungsstörungen immer wieder weitere Valutierungen einzig und allein aufgrund der vermeintlichen Absicherung durch die Nebenabrede vorgenommen. Die Klägerin habe es zudem von vorneherein für möglich gehalten, dass das eingebrachte Eigenkapital vom D4 nicht testiert wird und die ersten Darlehenstranchen gleichwohl ausgereicht werden; andernfalls hätte es einer Regelung wie in Anl. 4 Teil III. 1 (i) des Kreditvertrages vom 07.03.2007, welche in dem zweiten Kreditvertrag aus 2009 ebenfalls enthalten gewesen sei, nicht bedurft. Die Beklagte ist darüber hinaus der Auffassung, ein Anspruch wegen der Verletzung einer Pflicht aus dem Controllingvertrag komme auch dem Grunde nach nicht in Betracht. Dem RPA-Bericht komme kein besonderer Beweiswert zu, da eine Privaturkunde grundsätzlich keinen Beweis für die Richtigkeit der Erklärungen bringe. Damit seien die in dem Bericht getroffenen Wertungen für die Beklagte auch nicht bindend. Der RPA-Bericht gehe insofern lediglich der Frage nach, ob das D4 ein geeignetes und effektives Controlling durchgeführt habe, mit dem es die Interessen der Stadt gewahrt habe. Das Rechnungsprüfungsamt habe in dem Bericht jedoch keineswegs die Vertragskonformität der Controllingtätigkeit der Beklagten gegenüber der Klägerin unter Berücksichtigung der im Controllingvertrag festgelegten Pflichten überprüft. Eine Pflichtverletzung im Sinne des Controllingvertrages ferner bestehe nicht. Die berufliche Ausbildung der Mitarbeiter sei ausreichend gewesen, um die in dem Controllingvertrag übernommenen Pflichten zu erfüllen. Die Baukostenschätzung vom 23.08.2006 habe keine Kostensteigerung dargestellt, über die die Klägerin hätte informiert werden müssen, da der Controllingvertrag erst am 07.03.2007 abgeschlossen worden sei und der Architekt diese Schätzung bereits unter dem 19.09.2006 korrigiert habe. Ein Anspruch wegen Verletzung der Controllingpflichten resultiere auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer unterbliebenen oder mangelhaften Prüfung des seitens der D2 GmbH eingebrachten Eigenkapitals i.H.v. 10 Mio. EUR. Abgesehen davon, dass die D2 GmbH tatsächlich Beträge in einer Größenordnung von 10 Mio. EUR vorhabenbezogen in das Projekt investiert habe, liege eine Pflichtverletzung der Mitarbeiter des D4, die lediglich eine Plausibilitätsprüfung geschuldet hätten, nicht vor. Jedenfalls aber wären etwaige Pflichtverletzungen aus dem Controllingvertrag für den eingetretenen Schaden nicht kausal. So seien die Referenzen des D4 nicht nur erst nach Abschluss des Controllingvertrages von der Klägerin erfragt worden; die funktionale Abhängigkeit des D4 sei der Klägerin zudem bereits bei Vertragsschluss bekannt gewesen. Abgesehen davon, dass eine Haftung über einen Betrag i.H.v. 5 Mio. EUR hinaus ohnehin mangels grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung des Controllingvertrages nicht in Betracht komme, wiege ein Mitverschulden der Klägerin jedenfalls so schwer, dass eine Haftung der Beklagten ausgeschlossen sei. Dieses Mitverschulden resultiere auch daraus, dass sie die erste Darlehnsvalutierung am 17.08.2007 trotz der Kenntnis von der Fremdfinanzierung des Eigenkapitals, der fehlenden Integrität des Dr. Z3 und der sich abzeichnenden Kostensteigerungen vorgenommen und gleichzeitig die Beklagte über ihre Kenntnis von der Fremdfinanzierung nicht unterrichtet habe. Unabhängig davon, dass die Valutierungen mit Kenntnis und Zustimmung der Beklagten erfolgt seien, sei die Klägerin im Innenverhältnis der Parteien auch alleine für die Finanzierung verantwortlich gewesen; die Valutierung des Darlehens sei angesichts der ihr bekannten Umstände insofern auf eigenes Risiko vorgenommen worden. Ein Anspruch aus einem Kreditauftrag bestehe letztlich nicht, da die Beklagte die Klägerin lediglich darum gebeten habe, der D2 GmbH ein Darlehen zu gewähren. IV. Den Fragestellungen, die sich auf die Anwendung der Rechtsnormen bzw. Grundsätze des Europäischen Beihilfenrechts beziehen (insbesondere Art. 87 und 88 EG-Vertrag a.F.; Bürgschaftsmitteilung 2000; insbesondere Ziffern 2.2, 3.1, 3.3., 3.4, 4.2., 4.3.), liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen der Kammer zugrunde: 1. Zur Frage 1: a. Mit dieser Frage beabsichtigt die Kammer in Erfahrung zu bringen, ob das erste Regelbeispiel in Ziffer 2.2.2 der Bürgschaftsmitteilung 2000 vorliegend einschlägig ist. Da zwischen den Parteien trotz der umfassenden schriftlichen Dokumentation der Abläufe in den Anlagen Streit über die Umstände des Zustandekommens der Nebenabrede und das vor Abschluss bestehende Verständnis der Parteien ihren Inhalt betreffend herrscht, stellt sich hier für die Kammer die Frage, ob das Regelbeispiel wie von der Klägerseite angenommen, eng auszulegen ist oder aber – entsprechend der u.a. in Ziffer 4.4. S. 2 der Bürgschaftsmitteilung 2000 enthaltenen Wertung – eine weite Auslegung dahingehend vorzunehmen ist, dass bei Vorliegen eines Zweifelsfalles – etwa um mögliche Umgehungskonstruktionen oder ein denkbares kollusives Zusammenwirken zu verhindern – eine Anzeige im Sinne des Art. 88 Abs. 3 EG-Vertrag a.F. aus europarechtlicher Sicht, etwa aus Effektivitätserwägungen, geboten ist. Mit anderen Worten soll eine Klarstellung erfolgen, ob es im Rahmen der Fragestellung, ob eine Notifizierung erfolgen muss, bereits ausreicht, dass ein Rechtsakt möglicherweise Elemente staatlicher Beihilfen im Sinne des Regelbeispiels aufweist. Im streitgegenständlichen Fall bestehen aus Sicht der Kammer unter Berücksichtigung der vorliegenden schriftlichen Dokumente bei Zugrundelegung eines formellen Verständnisses mögliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Beihilfe zu Gunsten der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Kreditgeberin im Sinne von Ziffer 2.2.2 der Bürgschaftsmitteilung 2000. Die zum Zeitpunkt des Aktes der möglichen Beihilfegewährung geltende Bürgschaftsmitteilung 2000 und nicht diejenige aus dem Jahr 2008 ist aus Sicht der Kammer dabei vorliegend anwendbar. Denn da das Beihilferecht einer fortlaufenden Entwicklung unterliegt und der Beihilfebegriff mithin kein statischer Begriff, sondern Wandlungen unterworfen ist, sowie unter Berücksichtigung von Ziffer 7 der Bürgschaftsmitteilung 2008, wonach den Mitgliedstaaten eine Umsetzungsfrist bis zum 1. Januar 2010 zur Anpassung der bestehenden Garantiemaßnahmen gesetzt und so ein gewisser Bestandsschutz etabliert wurde, ist für die Anwendung der erst nach Zustandekommen der streitgegenständlichen Nebenabrede aus dem Jahr 2007 in Kraft getretenen Mitteilung aus 2008 kein Raum. Die Ansicht der Klägerin, eine nachträgliche Absicherung scheitere bereits daran, dass der Kreditvertrag im Zeitpunkt des Abschlusses der Nebenabrede zwar geschlossen, der Kredit aber noch nicht ausgereicht gewesen wäre, erscheint der Kammer unter Berücksichtigung der Zielsetzung von Ziffer 2.2.2 möglicherweise zu kurz gegriffen. Es stellt sich hier zunächst die Frage, ob die Anwendung von Ziffer 2.2.2 der Bürgschaftsmitteilung 2000 für die Annahme des Vorliegens eines „bereits gewährten Kredits(s)“ oder einer „sonstige(n) bereits eingegangene(n) finanziellen Verpflichtung“ voraussetzt, dass bereits die ersten Kreditmittel valutiert wurden, wenn – wie vorliegend in § 3.1 des Kreditvertrages i.V.m. Anl. 4 – der Abschluss einer (bestimmten) Nebenabrede zwischen der Beklagten und der Klägerin – nicht zur Valutierungsvoraussetzung gemacht wurde. Dabei wird zwar davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien dieses Rechtstreits darüber Einigkeit herrschte, dass die Unterzeichnung einer Nebenabrede eine Valutierungsvoraussetzung sein sollte, wenn auch unklar ist, auf welche Fassung bzw. welche konkret inhaltliche Gestaltung sich dieses Verständnis bezog. Es bestehen aber Zweifel, inwiefern dies die Auszahlungsverpflichtung der Klägerin im Verhältnis zur Kreditnehmerin beeinflusst haben sollte, da sich die Inbezugnahme auf die „Kreditzusagen“ in Ziffer 1 des Kreditvertrages nicht auf die abschließend ausgeführten Valutierungsvoraussetzungen bezieht. Die Nebenabrede wurde am 19.03.2007 und damit zeitlich nach Abschluss des Kreditvertrages vom 07.03.2007 abgeschlossen. Problematisch könnte in diesem Kontext sein, dass der endgültige Wortlaut der Nebenabrede unstreitig unmittelbar vor Abschluss des Darlehensvertrages nach Gesprächen zwischen den Parteien verhandelt und eine Abänderung der zuvor vereinbarten Fassung vom 27.12.2005 vorgenommen wurde. Während in der Nebenabrede aus Dezember 2005 gemäß der Präambel eine Schuldübernahmepflicht „für das langfristige Darlehn i.H.v. maximal 74.300.000,00 EUR“ vorgesehen war (Anl. B 4), bezieht sich die Schuldübernahmepflicht in der Fassung der Nebenabrede vom 19.03.2007 auf „für dieses langfristige Darlehen i.H.v. maximal 74.300.00,00 EUR und den diesem Betrag entsprechenden und mittels Multifunktionskredit zur Verfügung gestellten Teil der Aufbaufinanzierung“ (Anl. B 28). Damit stellt sich des Weiteren die Frage, ob die der D2 GmbH gewährten Konditionen an den Inhalt der zeitlich erst nachfolgend geschlossenen Nebenabrede in ihrer letzten Fassung angepasst worden sind bzw. hätte werden müssen. Dabei ist unklar, ob und ggf. wie es sich EU-beihilfenrechtlich auswirkt, dass vorliegend nicht ersichtlich ist, dass bereits im Zeitpunkt des Kreditvertragsschlusses verbindlich Einigkeit über die genauen Konditionen der Nebenabrede bestand und eine entsprechende Verpflichtungserklärung der Beklagten nicht vorlag (vgl. nur die Einwände des Kämmerers Prof. Dr. G als einem von zwei nur gesamtvertretungsberechtigen Vertretern der Beklagten und seiner Mitarbeiter Z2 und Q, Anl. B 27). Unabhängig davon, dass zwischen den Parteien über die Bedeutung der nachträglichen Modifikation der Nebenabrede und das angeblich bestehende Verständnis betreffend die Auslegung Uneinigkeit herrscht, ist schriftlich dokumentiert, dass im Lager beider Parteien diverse Personen davon ausgingen, dass die Abänderung der Nebenabrede zu einer Haftungsausweitung der Beklagten von der Betriebsphase auf die Bauphase (Zeitpunkt ab der ersten Valutierung), mithin die Beklagte nicht nur für das langfristige Darlehen sondern auch für das Multifunktionsdarlehen in Höhe von 74,3 Mio. EUR haftet. Es bestanden damit auf beiden Seiten erkennbar Zweifel daran, ob über den Umfang der beabsichtigen Schuldübernahmeverpflichtung der Beklagten ein gemeinsames Verständnis bestand, wobei es unerheblich ist, ob die Parteien auch die internen Bedenken des jeweiligen Vertragspartner kannten (vgl. für die Klägerseite etwa die interne Entscheidungsvorlage der Klägerin vom 11.08.2006, Anl. B 15; die Risikobedenken im 11. Marktvotum vom 31.01.2007 (Anl. B 30); den internen Prüfbericht der Klägerin vom 11.07.2007, wo in Ziffer 3.3. ausdrücklich davon die Rede dass die Heimfallregelung „durch Nachverhandlungen […] auch für die Bauphase gilt“, wodurch „unser Risiko […] begrenzt“ ist (Anl. B 31); und die in der Darstellung „Zeitschiene Finanzierung“ der Beklagten aufgeführte „Ausweitung“ der Nebenabrede auf die Aufbaufinanzierung (Anl. B 43); vgl. Einwände des Kämmerers Prof. Dr. G und seiner Mitarbeiter Z2 und Q sowie die anderweitig geäußerten Annahmen von Frau L, Anl. B 27 sowie B 26 und CC 29, S. 267). Es stellt sich die Frage, ob die Kenntnis von den (möglicherweise) mit einem unterschiedlichen Verständnis verbundenen beihilferechtlichen Risiken, namentlich einer nicht unerheblichen Erweiterung der Sicherheiten zu Gunsten der Klägerin durch die Modifizierung der Nebenabrede, ausreichte, um von einer Notifizierungspflicht der Beklagten im Zweifelsfall auszugehen; etwa um ein mögliches kollusives Umgehen der beihilferechtlichen Vorschriften zu vermeiden. Wenn dies nicht der Fall sein sollte: Wäre das Regelbeispiel erfüllt, wenn das gemeinsame Verständnis der Parteien – was unter Berücksichtigung der zu würdigenden zahlreichen internen schriftlichen Dokumente und ggf. im Rahmen einer Beweiserhebung aufzuklären wäre – ursprünglich auf eine Haftung der Beklagten nur für das langfristige Darlehn abgezielt hätte und der Haftungsumfang erst kurz vor Abschluss der Nebenabrede vorverlagert worden wäre, ohne dass gleichzeitig die Konditionen für das Darlehen der D2 GmbH unter Berücksichtigung der verbesserten Sicherheitengestaltung (Erhöhung des Eigenkapitalanteils von 20 Mio. auf 30 Mio. EUR; 10,085 Mio. EUR gepfändetes Kontoguthaben; Rangrücktrittserklärung der Beklagten abgegeben, wonach die Grundschuld auch den Eigenkapitalanteil absichern sollte) und der Erhöhung des Bearbeitungspreises für die Kreditgewährung um 0,5 Mio. EUR angepasst wurden? Genügt es für die Annahme, eine Konditionenanpassung sei beihilferechtlich nicht gefordert gewesen, dass einer der Vertragspartner (hier die Klägerin) angibt, davon ausgegangen zu sein, die Konditionen seien von Beginn an unter Zugrundelegung eines bestimmten Verständnisses festgelegt worden, auch wenn sich dieses Verständnis weder dem Wortlaut der getroffenen Vereinbarungen noch dem Hergang der Vertragsverhandlungen eindeutig und unmissverständlich entnehmen lässt? Letztlich hat die veränderte Sicherheitenstruktur zu einer Einstufung des Darlehens an die D2 GmbH als Kommunalkredit geführt, wobei nicht ersichtlich ist, dass dies zu einer Verbesserung der gewährten Darlehenskonditionen geführt hat. So stimmen die der D2 GmbH gewährten Konditionen nicht mit denjenigen überein, die die Klägerin 2005 für den Fall vorgesehen hatte, dass ein Kommunaldarlehen vorliegt (Anl. CC 66, wonach von 5,12 % abzgl. Bonitätsprämie und einem Ergebnisanspruch von lediglich 0,05 % ausgegangen wird, mithin rechnerisch von lediglich 3,74 % anstelle der gewährten Konditionen von 5,33 % (damaliger Euribor von 3,583 % + 1,75 %)) b. Mit dieser Frage ist die Klärung beabsichtigt, ob zu Gunsten der Klägerin eine Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag a. F. vorliegt. Da Ziffer 2.2.2 der Bürgschaftsmitteilung ausweislich des Wortlauts („insbesondere“) keinen abschließenden Charakter aufweist, erscheint es aus Sicht der Kammer insofern nicht ausgeschlossen, dass eine Beihilfe zu Gunsten der Klägerin unabhängig davon vorliegt, ob das erste Regelbeispiel letztlich einschlägig ist oder nicht. Dabei wird eine Antwort auf die Frage unabhängig von der Beantwortung der Frage zu a. abgestrebt, welche ggf. angesichts der teilweise streitigen Tatsachengrundlagen (noch) nicht abschließend bewertet werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die streitgegenständliche Infrastrukturförderungsmaßnahme nicht auf der Grundlage einer Betreuung mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erfolgte und es sich damit nicht um eine Maßnahme im Bereich der Daseinsvorsorge handelt, da es an einem entsprechenden öffentlichen Betrauungsakt nebst festgelegter Parameter vorliegend fehlt. Aus Sicht der Kammer sprechen einige Umstände dafür, dass es sich vorliegend (auch) um eine solche Beihilfe zu Gunsten der Klägerin handeln könnte, da die Klägerin unter Berücksichtigung der erteilten Sicherheiten und den Umfang der Haftungsübernahme ein weitgehend risikoloses Kreditengagement mit guten Gewinnchancen erhalten hat. Hinzu kommt, dass bei Abschluss der Nebenabrede im März 2007 die Klägerin in der Gesamtschau nicht sicher davon ausgehen konnte, dass die D2 GmbH unter Berücksichtigung der bestehenden Eigenkapitalbeschaffungsschwierigkeiten weitere Eigenkapitalzahlungen erbringen würde, nachdem bereits eine zunächst geforderte Bankbürgschaft über 30 Mio. EUR nicht beigebracht werden konnte. So bestanden nicht nur kurz vor Abschluss des Kreditvertrages noch erhebliche Baukostenunsicherheiten (Anl. B 30) . Sie war vielmehr auch aktenkundig vor Abschluss des Kreditvertrages hinsichtlich der fehlenden Seriosität der Kreditnehmerin gewarnt worden (Anl. CC 70) und hatte infolge der offensichtlich bestehenden Schwierigkeiten der Kreditnehmerin bei der Beschaffung von Eigenkapital auch deren Konten im Januar 2007 zeitweise gesperrt. Es stellt sich vorliegend insbesondere die Frage, ob die Klägerin durch die staatliche Schuldübernahme – ggf. in Verbindung mit den bestehenden anderweitigen Sicherheiten – einen beihilferechtlichen Vorteil in Form eines risikofreien bzw. weitgehend risikoreduzierten, ggf. in Teilen übersicherten und damit marktunüblich gewinnträchtigen Kreditgeschäfts erlangt hat, zu dem andere konkurrierende Kreditinstitute keine Zugang hatten, und ob dieser Vorteil über die bloße Weiterleitung des Vorteils der D2 GmbH hinausgehend eine zusätzliche Wettbewerbsverzerrung bewirkt hat. Hinsichtlich der Höhe der staatlichen Schuldübernahme ist zwischen dem Aufbaukredit und dem langfristigen Darlehen zu unterscheiden. Dabei ist aus Sicht der Kammer zunächst unklar, ob die beiden im Rahmen des Kreditvertrages vom 07.03.2007 an die D2 GmbH gewährten Darlehen (Multifunktionskredit zur Aufbaufinanzierung und langfristiges Darlehen) im Hinblick auf die Frage der Besicherung durch die staatliche Schuldübernahmeverpflichtung jeweils isoliert zu betrachten sind, weil das langfristige Darlehen den Aufbaukredit teilweise ablösen sollte, oder ob eine einheitliche Betrachtung des im Kreditvertrag abgeschlossenen Gesamtkreditengagements angezeigt ist. Aufgrund der Zweiteilung des Kredits wurde der gesicherte Anteil insofern zunehmend höher, so dass nach drei Jahren, mithin ab 2009, eine 100 %-ige Sicherung allein durch die staatliche Schuldübernahmeverpflichtung in jedem Fall vorgesehen war. Das zur Ablöse des zeitlich bis 30.01.2009 befristet gewährten Multifunktionskredits gewährte langfristige Darlehen in Höhe von 74,3 Mio. EUR wurde durch die staatliche Sicherheit in gleicher Höhe zu 100 % gesichert. Der für die Bauphase gewährte Multifunktionskredit in Höhe von 104,3 Mio. EUR wurde durch die staatliche Schuldübernahmeverpflichtung mit einem Betrag von 74,3 Mio. EUR abgedeckt (71 %). Hier stellt sich die Frage, ob und ggf. wie es sich auswirkt, dass der übrige Kreditteil von 30 Mio. EUR mit anderweitigen Sicherheiten abgesichert wurde (etwa Kontoverpfändung von ca. 10,085 Mio. EUR, Grundschuld über 24 Mio. EUR nebst Zinsen zur (vorrangigen) Sicherung des Eigenkapitalanteils der Kreditnehmerin durch Rangrücktrittserklärung der Beklagten). Dabei gilt es u.a. zu berücksichtigen, dass die Beklagte am 23.03.2007 eine Rangrücktrittserklärung dahingehend abgab, dass die Grundschuld auch den nicht durch die Nebenabrede gesicherten vorfinanzierten Darlehensteil (30 Mio. EUR) sichert (Anl. CC 9). Für die Kammer stellt sich die Frage, ob die der Klägerin gewährte Grundschuld über 24 Mio. EUR nebst Zinsen unter Berücksichtigung der streitgegenständlichen Vertragskonstellation als weitere staatliche Sicherheit im Sinne des europarechtlichen Beihilfebegriffs einzustufen ist. Im Zeitpunkt der notariellen Grundschuldbestellung am 14.03.2007 war die Eigentumsübertragung auf die D2 GmbH noch nicht erfolgt, gemäß § 7.5 des Projektvertrages vom 08.03.2006 (Anl. CC 7) war die Beklagte jedoch mit einer notariellen Belastungsvollmacht ausgestattet. Die Auflassung war infolge des Kaufvertrages bereits am 03.05.2006 erfolgt, wobei für den Heimfall eine Rückauflassungsvormerkung zugunsten der Beklagten vereinbart worden war (B 11). Die Eintragung der Klägerin im Grundbuch erfolgte am 23.03.2007 und damit am gleichen Tag wie die Eintragung der D2 GmbH als Grundstückseigentümerin, wobei der Notar mit Schreiben vom 14.03.2007 – in der folgenden Reihenfolge – das Grundbuchamt um die Umschreibung des Eigentums am Grundstück auf die D2 GmbH, die Löschung bestehender Eintragungen und drittens die Eintragung der Grundschuld zu Gunsten der Klägerin gemäß der Bestellungsurkunde vom gleichen Tag ersucht hatte (Anl. CC 132, Bl. ### ff. d. A.). Es stellt sich in diesem Kontext die Frage, ob in EU-beihilferechtlicher Sicht im Rahmen einer wirtschaftlichen Betrachtung u.U. zu berücksichtigen ist, dass eine Übertragung der A3-Grundstücke an die D2 GmbH (nebst begrenzter Nutzungsdauer und Bebauungsverpflichtung sowie der Pflicht zum Betrieb des Kongresszentrums) praktisch unentgeltlich, zu einem symbolischen Betrag von 1,00 EUR, erfolgte, oder ob eine streng formale, an den Eigentumsübertragungsvorgang nach nationalem Recht anknüpfende Betrachtungsweise geboten ist. Zweitens hat die Kammer Zweifel daran, dass die Klägerin eine gemessen an den fehlenden Referenzen und negativen Verdachtsmomenten im Hinblick auf die Bonität der D2 GmbH eine ordnungsgemäße Risikobewertung, -abwägung und -absicherung im Sinne von Ziffer 3.4 der Bürgschaftsmitteilung vorgenommen hat bzw. aufgrund der bestehenden Sicherheitenstruktur Anlass hierzu oder dazu hatte, das mit dem Vorgang verbundene Risiko so niedrig wie möglich zu halten. 2. Zur Frage 2: Sofern das Vorliegen einer Beihilfe zu Gunsten der Klägerin verneint wird, begehrt die Kammer eine Stellungnahme dazu, ob die Nebenabrede eine Beihilfe zu Gunsten der D2 GmbH im Sinne von Art. 87 EG-Vertrag a.F. i.V.m. der Bürgschaftsmitteilung 2000 darstellt. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die D2 GmbH eine marktübliche Gegenleistung für die Schuldübernahme erbracht hat. Dabei ist nach der vertraglichen Vereinbarung vorgesehen, dass die D2 GmbH Bauleistungen gemäß dem Projektvertrag erbringt. Hierfür erhält sie für 1,00 EUR die Grundstücke nebst Bestandsgebäuden, ein 30-jähriges Betriebs- und Nutzungsrecht sowie Landeszuschüsse. Die Beklagte hingegen erhält als „Gegenleistung“ ein – fremdbetriebenes – Kongresszentrum als Prestigeobjekt für die Stadt E3 und die hiermit ggf. verbundenen kommunalen Einnahmen, etwa die Gewerbesteuer, wobei sie nach Ablauf von 30 Jahren die Möglichkeit hat, die Grundstücke gegen Zahlung des Verkehrswertes der darauf errichteten Aufbauten zurück zu erlangen (vgl. § 19.3 Projektvertrag); im Heimfall ist gemäß § 22.3 des Projektvertrages der Erwerb der Aufbauten von der D2 GmbH zu 70 % des Verkehrswerts vorgesehen. Die Kammer hat u.a. Bedenken, ob Ausschlusstatbestände der Ziffer 4 der Bürgschaftsmitteilung greifen, da unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen u.a. Zweifel bestehen, dass die D2 GmbH grundsätzlich in der Lage gewesen wäre, ohne Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten Gelder zu Marktbedingungen aufzunehmen dass die Nebenabrede lediglich 80 % des ausstehenden Kreditbetrages oder der sonstigen finanziellen Verpflichtungen abdeckt und dass unter Berücksichtigung der gewährten Garantie eine marktübliche Prämie für Letztere gezahlt wurde. Dies resultiert hinsichtlich des letzten Aspektes bereits daraus, dass nicht ersichtlich ist, dass die nachträgliche Einstufung des Kredits als Kommunaldarlehen, die gemäß der klägereigenen Konditionengestaltung aus dem Jahr 2005 grundsätzlich dazu führt, dass keine Eigenkapital- und Risikokosten anfallen, zu einer Verbesserung der Konditionen im Verhältnis zur D2 GmbH geführt hat (Anl. CC 66, letzte Seite). Im Übrigen wird auf die Ausführungen zur Frage 1, insbesondere betreffend die Frage nach der Anpassung der Kreditkonditionen an die verbesserte Sicherheitenstruktur, verwiesen. 3. Zur Frage 3: Mit dieser Frage möchte die Kammer im Fall der Verneinung der Frage 1 wissen, ob die Nebenabrede in der Fassung vom 22.07.2009 (Anl. CC 26) für den – hypothetischen – Fall, dass eine einheitliche Betrachtung der im Jahr 2007 und im Jahr 2009 geschlossenen Nebenabreden zugrunde gelegt würde, eine EU-rechtswidrige Beihilfe zu Gunsten der Klägerin im Sinne von Art. 87 EG-Vertrag a.F. i.V.m. der Bürgschaftsmitteilung 2008 darstellt. Es wird auf den Kreditvertrag zwischen der Klägerin und der D2 GmbH vom 22.07.2009 (Anl. B 50) und die Zusatzvereinbarung zur Nebenabrede, in der die Schuldübernahmeverpflichtung der Beklagten erhöht wird (Anl. CC 26) Bezug genommen. 4. Zur Frage 4: Mit dieser Frage möchte die Kammer wissen, wie – das Vorliegen einer Beihilfe vorausgesetzt – der tatsächliche Beihilfebetrag zu berechnen ist (Ziffer 91 lit. a) der Bekanntmachung 2009/10 85/01). Sofern das Vorliegen einer Beihilfe bejaht wird, hätte die Kammer unter Anwendung der nationalen Vorschriften über die Rechtsfolge, die der Verstoß gegen die Notifizierungspflicht und das Durchführungsverbot in Art. 88 Abs. 3 EG-Vertrag nach sich zieht, zu entscheiden. Grundsätzlich ist nach Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Beihilfe die vor Eintritt des Beilhilfeverstoßes bestehende Wettbewerbslage wiederherzustellen. Dies entspricht dem Hauptziel des Systems der präventiven Beihilfenkontrolle, die Wettbewerbsverzerrung zu beseitigen, die durch den mit einer solchen Beihilfe verbundenen Wettbewerbsvorteil verursacht wurde, da der Empfänger so den Vorteil verliert, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besessen hat. Es wird damit – das Vorliegen einer rechtswidrigen Beihilfe vorausgesetzt – die Aufgabe der Kammer sein, festzustellen, ob die (Gesamt)Nichtigerklärung der Bürgschaft unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Rechtsstreits ein wirksameres Mittel zur Wiederherstellung der Wettbewerbslage darstellt als denkbare andere weniger einschneidende Maßnahmen, etwa die nachträgliche Entziehung eines erlangten Vorteils durch Anpassung der Kreditkonditionen an die marktüblichen Konditionen im Wege einer Vertragsanpassung bzw. Abschöpfung des Verzinsungsvorteils (Verfrühungsvorteil). Vorliegend besteht eine Schwierigkeit in der Bestimmung der Beihilfenhöhe. Insofern würde sich die Frage stellen, ob eine weniger einschneidende Maßnahme als die (Gesamt)Nichtigkeitsfolge der in der Nebenabrede 2007 enthaltenen Schuldübernahmeverpflichtung denkbar ist, wenn das Beihilfeelement genauso hoch anzusetzen sein sollte wie die in § 1 der Nebenabrede enthaltene Schuldübernahme selbst. Gemäß Ziffer 3.2 der Bürgschaftsmitteilung 2000 kann der Wert der übernommenen Garantie insofern genauso hoch sein kann wie der Betrag, der durch die Garantie gedeckt wird, wenn bei Übernahme der Garantie sehr wahrscheinlich ist, dass der Kreditnehmer seinen Verpflichtungen nicht wird nachkommen können, z.B. weil er in finanziellen Schwierigkeiten ist. Hier könnte ggf. zu berücksichtigen sein, dass die Klägerin ausweislich der vorliegenden internen Dokumente und E-Mail-Korrespondenz seit dem 11.01.2007 und damit vor dem Abschluss des Kreditvertrages eindeutige Hinweise betreffend die fehlende Seriosität der Zahlungsavise der X hatte, welche Mitarbeiter der Klägerin dazu veranlasste, in der Angelegenheit zu äußerster Vorsicht zu raten. Dass die Klägerin die Risiken ernst nahm, manifestiert sich u.a. darin, dass sie ab dem 18.01.2007 zwischenzeitlich das Konto der D2 GmbH aufgrund der unterbliebenen Eigenkapitalzahlung sperren ließ. Dementsprechend geht die Kammer auch unter Zugrundelegung der internen Unterlagen der Klägerin davon aus, dass diese den Kredit an die D2 GmbH nicht gewährt hätte, wenn die Schuldübernahme der Stadt nicht erfolgt wäre. Es stellt sich abgesehen davon aus Sicht der Kammer die Frage, ob und wenn ja wie ein marktüblicher Zinssatz für ein gewährtes Darlehen ermittelt werden kann, wenn ein marktwirtschaftlich handelnder Garant für die Verbindlichkeit des Darlehensnehmers aufgrund des hohen Ausfallrisikos mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit keine Schulübernahme erklärt hätte. Denn auch die Beklagte hatte vor Abschluss der Nebenabrede Kenntnis von der fehlenden Seriosität des Kreditnehmers (vgl. nur Anl. CC C 71). 5. Zur Frage 5: Nach Ansicht der Beklagten beinhaltet der Controllingvertrag vom 07.03.2007 (Anl. CC 13) eine Beihilfe zu Gunsten der Klägerin, weil er als Werkzeug für die Darlehensvalutierung lediglich eine Durchführungsregelung der EU-rechtswidrigen Beihilfengewährung darstelle. Diese Sichtweise könnte angesichts der fehlenden Anzeige und Notifizierung im vorliegenden Rechtstreit dazu führen, dass Ansprüche hierauf (möglicherweise) nicht gestützt werden können. Die Kammer hat indes Zweifel daran, ob es sich bei dem Controllingvertrag gemessen an seinem Inhalt und den Vertragskonditionen um eine Beihilfe handelt bzw. dem Grunde nach handeln könnte (etwa im Sinne einer staatlichen Beihilfe bei „vergünstigen Verträgen“, EuGH, Entscheidung vom 20.11.2003, C-126/01, Slg. 2003, I-13769 Rn. 30 ff. - Gemo). Sie erbittet daher eine Stellungnahme zu der Frage, ob es für die Annahme einer Beihilfe genügen würde, wenn die Klägerin – entsprechend der beklagtenseitigen Behauptung, welche die Klägerin bestritten hat – für die erbrachte Controllingtätigkeit lediglich etwa ein Drittel der marktüblichen Vergütung an die Beklagte gezahlt hätte (vgl. zu der vereinbarten Vergütung der Beklagten § 6 des Kreditvertrages i.V.m. Anhang 2 und 3). Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass es sich bei dem D4 der Beklagten nicht um eine üblicher Weise mit der Durchführung von externen Controllingleistungen betraute Einheit handelt und die Beklagte zum anderen mit Blick auf die Landeszuschüsse auch im eigenen Interesse zum Kreditmanagement verpflichtet war. Es stellt sich in diesem Zusammenhang auch die Frage, ob und wie sich ggf. die unterschiedlichen in dem Entwurf des Controllingvertrages der Fa. K2 & Partner (dort Ziffer 15) und Ziffer 14.1 des Controllingvertrages vorgesehenen Haftungsregelungen auf die aufgeworfene Frage auswirken. Darüber hinaus ist unklar, ob in beihilferechtlicher Sicht ungeachtet der unterschiedlichen Vertragsverhältnisse und -parteien des Controllingvertrages und des Kreditvertrages der Umstand von Bedeutung ist, dass die im Controllingvertrag vorgesehene Zahlungskontrolle und Freigabekompetenz der Beklagten für die Auszahlung des Kredits an die D2 GmbH maßgeblich war. So wies die Klägerin die Beklagte vielfach darauf hin, dass die Freigabe sämtlicher Zahlungen an die D2 GmbH allein beim D4 und damit bei der Beklagten liege und die Zahlungen nach erfolgter Zahlungsfreigabe durch das D4 ohne eine weitere eigene Prüfung vorgenommen würden. Sollte das Vorliegen eines beihilfenrechtlichen Elements im Controllingvertrag bejaht werden, so wird mit Blick auf die seitens des nationalen Gerichts auszusprechende Rechtsfolge um Klarstellung gebeten, ob sich die Beihilfe lediglich auf die Höhe der Differenz zum üblichen Marktpreis erstreckt oder aber ob der Controllingvertrag bei einer Gesamtbetrachtung der vertraglichen Regelungen und Verflechtungen in seiner Gesamtheit als Beihilfemaßnahme im Sinne des Art. 87 EG-Vertrag a.F. zu bewerten ist. 6. Zur Frage 6: a. Da die Prüfung der Vereinbarkeit einer Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt nach Art. 87 EG-Vertrag a.F. in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Kommission fällt und einer Entscheidung durch die nationalen Gerichte entzogen ist, wird Letztere um Auskunft darüber ersucht, ob gegenwärtig bereits die Vereinbarkeit der streitgegenständlichen Nebenabrede mit dem Gemeinsamen Markt geprüft wird bzw. ob die Absicht besteht, ein förmliches Prüfverfahren einzuleiten, und falls ja, wann mit ihrer Entscheidung zu rechnen ist. Die Beklagte hat sich im Schriftsatz vom 23.02.2015 (Bl. ### d. A.) ausdrücklich vorbehalten, eine nachträgliche Notifizierung zu beantragen, sollte das Gericht die Beihilfenkonformität der Nebenabrede bejahen. Sie habe überdies einer nachträglichen Notifizierung nach eigenen Angaben positiv gegenüber gestanden. Dennoch sei die Beihilfemaßnahme nach ihrer Kenntnis wegen Aussichtslosigkeit nicht vom Wirtschaftsministerium NRW an das für die Anmeldung zuständige Bundewirtschaftsministerium weitergeleitet worden. Ob entgegen der Angabe der Beklagten (mittlerweile) ein Prüfverfahren bei der Europäischen Kommission anhängig ist, entzieht sich der Kenntnis der Kammer. b. Die Frage nach der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt ist geeignet, sich auf die Frage nach der Rechtsfolge der beihilfenrechtswidrigen Vereinbarung auszuwirken. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass ein Schutz gegen die Auswirkungen einer rechtswidrigen Durchführung von Beihilfen grundsätzlich unabhängig davon sicherzustellen ist, ob die Europäische Kommission die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt hat oder (noch) nicht. Dabei verkennt die Kammer weder, dass eine etwaige Positiventscheidung der Europäischen Kommission nicht die Heilung der unter Verstoß gegen das Verbot des Art. 88 Abs. 3 S. 3 EG-Vertrag a.F. vorgenommenen Durchführungsmaßnahmen zur Folge hat, noch, dass eine Aussetzung der Entscheidung auf nationaler Ebene bis zum Vorliegen einer entsprechenden Entscheidung durch die Europäische Kommission jedenfalls in den Fällen ausscheidet, in denen dies darauf hinausliefe, dass der Vorteil der Beihilfe während des Zeitraums des Durchführungsverbots aufrechterhalten bliebe, was Art. 88 Abs. 3 EG-Vertrag a.F. seine praktische Wirksamkeit nähme (vgl. nur EuGH, Urteil vom 11.03.2010, C-1/09 - CELF II). Da die nationalen Gerichte bis zum Vorliegen eines abschließenden Beschlusses der Europäischen Kommission Maßnahmen anzuordnen haben, die geeignet sind, die Rechtswidrigkeit der Durchführung der Beihilfen zu beseitigen, damit der Empfänger in der bis zur Entscheidung der Europäischen Kommission noch verbleibenden Zeit nicht weiterhin frei über sie verfügen kann, kann ein Anspruch zugunsten der Klägerin aus Sicht der Kammer – die Bejahung des Beihilfencharakters der Nebenabrede zu Gunsten der Klägerin und die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens durch die Europäische Kommission vorausgesetzt – jedenfalls solange nicht auf die Nebenabrede gestützt werden, wie eine entsprechende, das Prüfverfahren abschließende Entscheidung aussteht. Für die Frage, ob die Nebenabrede nach Maßgabe des nationalen Rechts (gesamt)nichtig im Sinne von § 134 BGB ist, kann es insofern eine wesentliche Rolle spielen, ob ein positiver Beschluss der Europäischen Kommission vorliegt oder etwa nicht. Wenn nämlich durch einen solchen Beschluss die streitgegenständliche Beihilfe als letztlich mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird, würde sich die Frage stellen, ob es der europarechtliche Effizienzgrundsatz gebietet, die Gesamtnichtigkeitsfolge nach nationalem Recht anzunehmen, oder ob nicht ein sonstiges gleich wirksames Mittel zur Verfügung steht. Dass eine solche Rechtsfolge unionsrechtlich zwingend geboten ist, wenn ein festgestelltes Beihilfeelement von der Europäischen Kommission nachträglich mit dem Gemeinsamen Markt für vereinbar erklärt wird, ist weder unter Zugrundelegung der unionsrechtlichen noch der nationalen Rechtsprechung ersichtlich. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass das nationale Gericht auch nach der Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich über die europarechtlichen Anforderungen hinausgehen kann (EuGH, Entscheidung vom 12.02.2008, C-199/06, Slg. 2008, I-469 Rn. 56 – Celf). Letztlich dürfte bei derzeitiger Würdigung jedoch vieles dafür sprechen, im Falle eines nachträglichen, die Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt aussprechenden negativen Beschlusses der Europäischen Kommission jedenfalls dann von einer Nichtigkeit der Nebenabrede auszugehen, wenn die Klägerin als Kreditgeberin selbst als Beihilfebegünstigte anzusehen sein sollte. Die Gesamtnichtigkeit dürfte in dieser Konstellation nicht nur ein geeignetes sondern auch ein erforderliches Mittel zur Verwirklichung des Durchführungsverbotes sein, wobei diese nicht als Sanktionierung zu verstehen ist, sondern als Mittel zur Sicherstellung des „öffentlichen Interesse(s) an der Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustandes [und dem] öffentlichen Interesse der Europäischen Gemeinschaft (jetzt Europäischen Union) an der Durchsetzung der (…) Wettbewerbsordnung“ (BVerfG, Beschluss vom 17.02.2000, 2 BvR 1210/98, Rn. 19, EuZW 2000, 445). Insbesondere ist aus Sicht der Kammer zweifelhaft, ob die Rechtsfolge der Teilnichtigkeit dergestalt, dass die Schuldübernahmeverpflichtung nur insoweit für unwirksam erklärt würde, als sie einen wettbewerbswidrigen Vorteil für den Kreditgeber beinhaltet, ein gleich gut geeignetes Mittel darstellen würde. Denn in diesem Fall würde der durch die Beihilfe begünstigte Kreditgeber weitgehend aus seiner Mitverantwortung für die Einhaltung der unionsrechtlichen Wettbewerbsregeln entlassen, wodurch der falsche Anreiz gesetzt würde, vorschnell an der Finanzierung von Projekten mitzuwirken, für die es an einer Genehmigung nach dem europäischen Beihilfenrecht fehlt (vgl. EuGH, Schlussanträge vom 26.05.2011, C-275/10, Rn. 57). Abgesehen davon erscheint es zweifelhaft, ob der beihilferechtlich relevante Vorteil bei der gebotenen Gesamtbetrachtung mit dem die marktüblichen Konditionen übersteigenden Betrag gleichgesetzt werden kann, wenn – wofür im vorliegenden Fall vieles spricht – dem Kreditnehmer auf dem Markt ohne die staatliche Schuldübernahmeverpflichtung überhaupt kein Darlehen gewährt worden wäre, wenn also das gesamte Kreditvolumen, d. h. die gesamte von der staatlichen Verpflichtung gedeckte Summe, als Vorteil des Kreditgebers anzusehen sein könnte.