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Urteil

14 O 47/14 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2015:0903.14O47.14.00
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Tenor

1.

Es wird festgestellt, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) seit 06.12.2013 kein als wirksam zu behandelndes Treuhandverhältnis mehr besteht, wonach die Beklagte zu 2) zugunsten der Klägerin einen Kommanditanteil an der Beklagten zu 1) treuhänderisch hält. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Widerklage wird abgewiesen.

3.

Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 35 %, die Beklagte zu 1) 53 % und die Beklagte zu 2) 12 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagte zu 1) 53 % und die Beklagte zu 2) 12 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin 30 %; von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt die Klägerin 50 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

4.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) seit 06.12.2013 kein als wirksam zu behandelndes Treuhandverhältnis mehr besteht, wonach die Beklagte zu 2) zugunsten der Klägerin einen Kommanditanteil an der Beklagten zu 1) treuhänderisch hält. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Widerklage wird abgewiesen. 3. Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 35 %, die Beklagte zu 1) 53 % und die Beklagte zu 2) 12 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagte zu 1) 53 % und die Beklagte zu 2) 12 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin 30 %; von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt die Klägerin 50 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Die Klägerin ist Küchenfachhändler. Die Beklagte zu 1) ist eine in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft organisierte Einkaufsgesellschaft, die auf das Marktsegment Küchen spezialisiert ist. Neben der Komplementärin hat die Klägerin im Außenverhältnis – nach Ausscheiden der anderen Kommanditisten – mittlerweile nur eine Kommanditistin, nämlich die Beklagte zu 2). Wegen der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung wird auf das Schaubild in der Klageerwiderung vom 18.09.2014 (Bl. ### d.A.) verwiesen. Der Einkaufsgesellschaft („L“) liegt folgendes Geschäftsmodell zugrunde: Die Händler, die dem „L“ beigetreten sind, können die günstigen Einkaufsbedingungen (Rabatte, Skonti u.Ä.), die die Beklagte mit den mit ihr verbundenen Lieferanten und Herstellern ausgehandelt hat, in Anspruch nehmen. Die eingeräumten Rabatte, Skonti u.Ä. werden hierbei direkt und unmittelbar bei den einzelnen Rechnungen von den dem „L“ beigetretenen Händlern in Abzug gebracht. Darüber hinaus sind mit den Lieferanten bzw. Herstellern weitere umsatzbezogene und teilweise gestaffelte Boni vereinbart, die am Jahresende, wenn feststeht, welche Umsatzstaffel ein dem „L“ beigetretener Händler erreicht hat, an diesen von der Beklagten – die unterjährig von jeder Rechnungszahlung, die sie von den Mitgliedern zur Weiterleitung an die Lieferanten im Rahmen der Zentralregulierung erhält, einen bestimmten Prozentsatz des jeweiligen Umsatzes als Abschlag einbehält – ausgezahlt. Zudem zahlen die Lieferanten bzw. Hersteller an die Beklagte zur Deckung von deren Kosten eine sog. Verbandsabgabe; der nach Kostendeckung verbleibende überschießende Betrag wird am Ende eines Geschäftsjahres anteilig an die mit der Beklagten verbundenen Händler ausgezahlt (vgl. § 15 des Gesellschaftsvertrages, Anlage K 6 zur Klageschrift). Am 14.12.2006 beantragte die Klägerin die Aufnahme in die Beklagte zu 1). Zu diesem Zweck unterzeichnete sie ein entsprechendes Antragsformular, das in der Zeile „Unterschrift/Stempel/Verband“ von Herrn U unterschrieben wurde und mit einem Stempel der Beklagten zu 1) versehen ist. Wegen der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse zum 31.12.2006 wird auf das Schaubild in der Klageerwiderung vom 18.09.2014 (Bl. ### d.A.) Bezug genommen. In dem Aufnahmeantrag heißt es u.a.: „… Unser Beitritt (zu ergänzen: in die Firma E2 GmbH & Co. KG, d.h. die Beklagte zu 1) erfolgt über die L mbH mit Sitz in S. Diese wird im Außenverhältnis die übernommene Kommanditeinlage in Höhe von 2.000 €, die bis Beitrittsbeginn auf das Konto der E2 Bank (…) überwiesen wird, halten. …“ In dem Aufnahmeantrag, wegen dessen Einzelheiten im Übrigen auf Anlage K 6 (Bl. ## d.A.) Bezug genommen wird, heißt es weiter, dass die Klägerin den gültigen Gesellschaftsvertrag erhalten habe und diesem beitrete. In dem zum damaligen Zeitpunkt maßgeblichen Gesellschaftsvertrag in der Fassung vom 23.05.2004, den die Klägerin am 14.06.2006 unterschrieben hat, ist unter § 4 Ziff. 4 Folgendes geregelt: „Jede Kommanditistin ist mit Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin und mit Zustimmung des Beirates berechtigt, ihr Kommanditkapital zugunsten Dritter treuhänderisch aufzustocken. Das im Wege der Kapitalerhöhung geschaffene Kommanditkapital wird ausschließlich treuhänderisch gehalten. Treugeber kann eine natürliche, eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft sein. Jeder Treugeber hat eine Einlage in Höhe von nominell 2.000 EURO zu übernehmen und diese entweder in bar zu leisten oder durch Verrechnung mit Ansprüchen, die der Treugeber während des Probejahres erworben hat. Der neu eintretende Treugeber hat die Geltung dieses Gesellschaftsvertrages schriftlich zu bestätigen. Soweit es um Rechtsverhältnisse der Gesellschafter zueinander geht (Innenverhältnis), werden die Treugeber so behandelt, als wären sie unmittelbar beteiligt. Den Treugebern stehen daher die Mitgliedschaftsrechte der Kommanditistinnen entsprechend der Höhe ihrer Einlage zu. Dies gilt insbesondere für die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, am Gewinn und Verlust, an einem Auseinandersetzungsguthaben, Liquidationserlös und die Wahrnehmung mitgliedschaftlicher Rechte.“ Wegen des Inhalts des Gesellschaftsvertrages im Übrigen wird auf Anlage K 3 (Bl. ## ff. d.A.) verwiesen. Mit Schreiben unter dem Briefkopf der Beklagten zu 1) vom 19.12.2006 (Anlage B 5 zur Klageerwiderung vom 18.09.2014) wurde die Klägerin mit Wirkung zum 01.01.2007 im „L“ willkommen geheißen. Die Zahlung der sowohl in dem Aufnahmeantrag als auch im Gesellschaftsvertrag erwähnten Einlage von 2.000 € erfolgte seitens der Klägerin dergestalt, dass dieser Betrag im Zuge einer Abrechnung mit der Beklagten zu 1) im Mai 2008 einvernehmlich verrechnet wurde. Nachdem die Klägerin in den folgenden Jahren nach ihrem Beitritt zum „L“ an dessen Geschäftsmodell teilgenommen, von günstigen Einkaufsbedingungen profitiert und die jeweils am Jahresende zu ermittelnden Boni und Gewinnanteile erhalten hatte, erklärte sie mit (einfachem) Schreiben vom 29.11.2013 (Anlage K 9, Bl. ## d.A.) gegenüber der Komplementär-GmbH die Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses zum 31.12.2014. Der Zeitpunkt des Zugangs dieses Schreibens ist zwischen den Parteien streitig. Mit Schreiben vom 04.12.2013 (Anlage K 10, Bl. ## d.A.), das per Einschreiben mit Rückschein übersandt wurde und der Komplementär-GmbH am 06.12.2013 zuging, erklärte die Klägerin unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 29.11.2013 noch einmal die Kündigung zum 31.12.2014. Die Beklagte zu 1) sperrte daraufhin am 06.12.2013 den Zugang der Klägerin zu ihrem Intranet-Konto. Daraufhin erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 06.12.2013 (Anlage K 11, Bl. ### d.A.), das per Einschreiben mit Rückschein übersandt wurde, gegenüber der Komplementär-GmbH wegen des Ausschlusses aus dem Intranet die außerordentliche Kündigung ihrer Beteiligung an der Beklagten zu 1). Die Kündigungen wurden mit Schreiben der Beklagten zu 1) vom 16.01.2014 (Anlage K 12, Bl. ### d.A.) zurückgewiesen, unter anderem mit der Begründung, dass der Klägerin infolge der Sperrung des Zugangs zum Intranet keine Nachteile entstünden, da alle notwendigen Unterlagen mit Schreiben vom 10.12.2013 zur Verfügung gestellt worden seien und bei Bedarf weitere Unterlagen in Schriftform übermittelt werden könnten. Mit einem an die „Lieferanten der Firma B GmbH“ gerichteten Schreiben vom 08.01.2014 (Anlage B 8 zur Klageerwiderung vom 18.09.2014) teilte die Klägerin mit, dass sie wegen Verbandswechsels zum N – dabei handelt es sich um einen anderen, mit der Beklagten zu 1) konkurrierenden Kücheneinkaufsverband – ab sofort unter der genannten Rechnungsanschrift („N2“ in L2) bestellen werde und alle bestehenden Aufträge auf die neue Firmenanschrift umgebucht werden sollten. Ungeachtet dessen wickelte die Klägerin auch im Jahr 2014 einen Teil ihrer Umsätze über die Beklagte zu 1) ab. Die Klägerin macht im Wege der negativen Feststellungsklage geltend, dass mit ihrem Beitritt zum „L“ im Jahr 2006 kein Gesellschaftsverhältnis zwischen den Parteien begründet worden sei, weder unmittelbar noch mittelbar. Herr U sei nicht bevollmächtigt gewesen, für die Gesellschafter tätig zu werden. Ein Treuhandvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) sei nicht abgeschlossen worden. Darüber hinaus fehle es an einer ordnungsgemäßen Aufstockung des Kommanditkapitals. Hilfsweise beruft sich die Klägerin auf eine Beendigung ihrer Beteiligung am „L“ durch außerordentliche Kündigung mit Schreiben vom 06.12.2013. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass sie nicht Kommanditistin der Beklagten zu 1) ist, 2. festzustellen, dass zwischen ihr und der Beklagten zu 2) kein Treuhandverhältnis vereinbart worden ist, wonach die Beklagte zu 2) zugunsten der Klägerin einen Kommanditanteil an der Beklagten zu 1) treuhänderisch hält. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Im Wege der Widerklage beantragt die Beklagte zu 1), 1. die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte zu 1) Auskunft zu erteilen, welche Umsätze die Klägerin unter der Rechnungsanschrift „N2“ oder unter sonstigen Rechnungsanschriften, die nicht der Firma der Klägerin entsprechen, mit Vertragslieferanten seit dem 06.12.2013 bis zum Ende der letzten mündlichen Verhandlung getätigt hat. Dabei ist die Klägerin verpflichtet, folgende Angaben zu machen: Firma des Vertragslieferanten, Rechnungsdatum, Rechnungsumsatz (Nettobetrag zuzüglich Umsatzsteuer), 2. erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern, 3. die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte zu 1) Schadensersatz in einer nach Auskunftserteilung nach Ziffer 1. noch zu benennenden Höhe zu leisten, die sich aus den Umsätzen der Klägerin mit Vertragslieferanten der Beklagten zu 1) ergeben seit dem 06.12.2013 bis zum Ende der letzten mündlichen Verhandlung, die die Klägerin nicht unmittelbar in eigenem Namen, sondern über Dritte, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, über den N2 getätigt hat, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, 4. festzustellen, dass die Klägerin Schadensersatz nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Widerklage an die Beklagte zu 1) zu leisten hat, die sich aus den Umsätzen der Klägerin mit Vertragslieferanten der Beklagten zu 1) ergeben seit dem Ende der letzten mündlichen Verhandlung bis zum Ausscheiden der Klägerin aus der Beklagten zu 1), die die Klägerin nicht unmittelbar in eigenem Namen, sondern über Dritte, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, über den N2 getätigt hat und tätig wird, 5. hilfsweise im Wege der offenen Teilklage für den Fall, dass tatsächlich kein Treuhandverhältnis zwischen der Beklagten zu 2) sowie der Klägerin zustande gekommen ist, die Klägerin zur Zahlung sämtlicher von ihr bezogenen Gewinnanteile in Höhe von 96.403 €, die sie aufgrund ihrer Eigenschaft als vermeintliche Treuhandkommanditistin der Beklagten zu 1) von der Beklagten zu 1) für die Jahre 2010, 2011 sowie 2012 ausbezahlt bekommen hat, obwohl sie hierzu nicht berechtigt gewesen ist, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu verurteilen. Die Beklagten machen geltend, dem Klageantrag zu Ziffer 1. fehle bereits das Feststellungsinteresse, da zwischen den Beteiligten unstreitig sei, dass die Klägerin nicht Kommanditistin der Beklagten zu 1) sei. Vielmehr sei zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) ein Treuhandverhältnis begründet worden. Herr U habe insoweit auf Grundlage einer (stillschweigend) erteilten Vollmacht bzw. zumindest einer Duldungsvollmacht gehandelt; hilfsweise beruft sie sich darauf, dass eine Genehmigung nach § 177 Abs. 1 BGB vorliege. Eine Pflicht zur Aufstockung des Kommanditkapitals habe nicht bestanden, da die Beklagte zu 2) zum Zeitpunkt der Aufnahme der Klägerin über „Vorratskapital“ in Höhe von jedenfalls rund 110.000 € verfügt habe, weshalb die Beklagte zu 2) aus dem vorhandenen Vorratskapital ab dem Zeitpunkt des Beitritts der Klägerin sodann 2.000 € treuhänderisch für die Klägerin habe halten können. Es habe nur noch eine entsprechende „Verbuchung“ erfolgen müssen; diese sei im Jahresabschluss der Beklagten zu 1) zum 31.12.2007 (Anlage B 11 zur Klageerwiderung vom 18.09.2014, dort unter Nr. #####) erfolgt. Die Kündigungen seien gemäß § 20 des Gesellschaftsvertrages wegen Formmangels unwirksam bzw. erst zum 31.12.2014 wirksam geworden; ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung habe nicht bestanden, zumal im Zusammenhang mit der Sperrung des Zugangs zum Intranet auch das Verhalten der Klägerin berücksichtigt werden müsse, die – was unstreitig ist – mit einem an ihre Lieferanten gerichteten Schreiben vom 08.01.2014 (Anlage B 8 zur Klageerwiderung vom 18.09.2014) darüber informiert habe, dass sie den Einkaufsverband gewechselt habe und nunmehr Mitglied bei dem (konkurrierenden) N-Verband sei. Der Beklagten zu 1) stünden daher wegen des in § 4 Ziff. 5 des Gesellschaftsvertrages geregelten Wettbewerbsverbots Auskunfts- und Schadensersatzansprüche zu, die Gegenstand der Widerklageanträge zu Ziff. 1. – 4. sind. für den Fall, dass tatsächlich kein Treuhandverhältnis zwischen der Beklagten zu 2) und der Klägerin bestehe, habe die Beklagte zu 1) Anspruch auf Rückzahlung der der Klägerin für die Jahre 2010, 2011 und 2012 zugeflossenen Gewinnanteile in Höhe von 96.403 € (Widerklageantrag zu Ziff. 5). Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Sie macht unter anderem geltend, dass schon deshalb kein Auskunftsanspruch bestehe, weil die Klägerin mit Schreiben vom 06.12.2013 ihre Beteiligung an der Einkaufsgesellschaft wirksam gekündigt habe. Im Übrigen habe sie sich entgegen der – lediglich aus einer Verärgerung über die Auseinandersetzung im Zusammenhang mit den Kündigungsschreiben und der Sperrung des Intranet-Zuganges resultierenden – Ankündigung in dem Schreiben vom 08.01.2014 keinem anderen Kücheneinkaufsverband angeschlossen. Die Hilfswiderklage habe keine Aussicht auf Erfolg, da die Klägerin vorliegend lediglich die Feststellung begehre, dass kein Gesellschaftsvertrag mit der Beklagten zu 1) bestehe, während Grundlage der in den vorangegangenen Jahren geleisteten Zahlungen an die Klägerin jedoch nicht zwingend ein Gesellschaftsvertrag gewesen sein müsse. Abgesehen davon müsste die Beklagte dann auch sämtliche andere Beziehungen zu allen ihren „Mitgliedern“ rückabwickeln. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die jeweils gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat, soweit es um den Klageantrag zu Ziff. 2. geht, teilweise Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. Die Widerklage ist unbegründet. I. 1. Der Klageantrag zu Ziff. 1., mit dem die Klägerin die Feststellung begehrt, dass sie nicht Kommanditistin der Beklagten zu 1) sei, ist bereits unzulässig. Es fehlt am Feststellungsinteresse, das grundsätzlich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen muss (Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 256 Rn. 7 c). Ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO besteht nur dann, wenn dem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte es ernstlich bestreitet oder er sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt, und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (Zöller, a.a.O., § 256 Rn. 7). Dies ist jedenfalls seit Klageerwiderung nicht (mehr) der Fall, da die Beklagte zu 1) dort ebenfalls die Auffassung vertritt, dass die Klägerin mit ihrem Beitritt zum „L“ nicht Kommanditistin der Beklagten zu 1) geworden ist. Aber auch bei Klageerhebung bestand schon kein Feststellungsinteresse. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht hinreichend dargetan, dass sich die Beklagte zu 1) vorprozessual auf den Standpunkt gestellt hat, die Klägerin sei Kommanditistin geworden. Der vorgelegte Schriftverkehr im Zusammenhang mit der Kündigungserklärung der Klägerin (Anlagen K 17 und K 18, Bl. ### f. d.A.) reicht nicht aus, da die dort von der Beklagten zu 1) verwendeten Begriffe „Gesellschaftsverhältnis“ bzw. „Gesellschafter in unserem Verband“ nur im „untechnischen“ Sinne gemeint sein dürften, jedenfalls nicht zwingend naheliegen, dass die Beklagte zu 1) der Auffassung ist, die Klägerin sei Kommanditistin . Dies gilt umso mehr, als die Klägerin, wenn sie denn Treuhänderin geworden ist – was Gegenstand des Klageantrages zu Ziff. 2. ist –, gemäß § 4 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrages im Innenverhältnis als Quasi-Gesellschafter zu behandeln wäre, so dass die von der Beklagten zu 1) verwendeten Begriffe nicht von vornherein verfehlt erscheinen. Zwar braucht ein zur negativen Feststellungsklage berechtigendes Berühmen nicht notwendig ausdrücklich zu geschehen; Schweigen oder rein passives Verhalten reichen aus, wenn der Kläger aufgrund vorangegangenen Verhaltens des Beklagten nach Treu und Glauben eine ihn endgültig sicherstellende Erklärung erwarten kann (vgl. Zöller, a.a.O., § 256 Rn. 14 a). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor, da nicht festgestellt werden kann, dass und inwieweit die Beklagte zu 1) Anlass gegeben hätte, durch vorprozessuale Erklärungen klarzustellen, dass die Klägerin keine Kommanditistin ist. 2. Der Klageantrag zu Ziff. 2. ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Gemäß dem von der Klägerin unterzeichneten Antrag auf Aufnahme in den „L“ (Anlage K 6, Bl. ## d.A.) sollte der Beitritt über die Beklagte zu 2) erfolgen, die die vom Beitretenden übernommene Kommanditeinlage in Höhe von 2.000 € im Außenverhältnis hält. Beabsichtigt war demnach die Begründung eines Treuhandverhältnisses zwischen Klägerin und Beklagter zu 2), wobei der Klägerin als Treugeberin gemäß § 4 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrages im Innenverhältnis die Stellung eines Quasi-Gesellschafters eingeräumt werden sollte, d.h. eine über die obligatorischen Bindungen zwischen Treugeber und Treuhänder hinausgehende Stellung, die dem Treugeber keine unmittelbar gegenüber der Gesellschaft wirkenden Rechte einräumt (vgl. hierzu Staub, HGB Großkommentar, 5. Aufl., § 161 Rn. 239). a) Das von den Parteien beabsichtigte Treuhandverhältnis ist jedoch nicht wirksam zustande gekommen. Der „Aufnahmevertrag“, mit dem die Stellung der Klägerin als Treugeberin begründet werden sollte, wurde nämlich nicht von der Treuhänderin, der Beklagten zu 2), sondern von der GmbH & Co. KG, der Beklagten zu 1) abgeschlossen. Zwar heißt es in dem Antragsformular, dass der Beitritt „über die L mbH“ (= Beklagte zu 2) erfolge. Dass die Beklagte zu 2) den Antrag der Klägerin (auf Abschluss eines Treuhandvertrages) angenommen hat, kann indes nicht festgestellt werden. Auch wenn das Antragsformular ganz oben das Logo „E2“ trägt, ist nicht ersichtlich, dass mit der Unterschrift des Herrn U eine Annahme des Antrages namens und mit Vollmacht der Beklagten zu 2) erfolgen sollte. Der Stempelabdruck („E2 GmbH & Co. KG“), der sich oberhalb der Überschrift von Herrn U befindet, legt vielmehr nahe, dass Herr U lediglich für die Beklagte zu 1) gehandelt hat. Allein aus der Formulierung in dem Antragsformular, wonach der Beitritt „über die L mbH“ erfolgt, ergibt sich nicht mit der hinreichenden Deutlichkeit, dass Herr U (auch) im Namen der Beklagten zu 2) handeln wollte. Ein unternehmensbezogenes Geschäft, wie es die Beklagten annehmen wollen, liegt daher nicht vor. Zwar wird in der Praxis bei der Begründung eines Treuhandverhältnisses der „Aufnahmevertrag“ häufig durch die Kommanditgesellschaft abgeschlossen, die dann als Vertreter des Treuhandkommanditisten auch zugleich den Treuhandvertrag abschließt (vgl. Staub, HGB Großkommentar, 5. Aufl., § 161 Rn. 241). Für den Abschluss eines solchen Treuhandvertrages, der keiner Schriftform bedarf (vgl. Staub, a.a.O.), ist jedoch nichts ersichtlich. Dass dieser konkludent mit der Unterschrift des Herrn U auf dem Antragsformular zustande gekommen ist, kann aus den bereits genannten Gründen nicht festgestellt werden. Ob Herr U überhaupt bevollmächtigt war, einen Treuhandvertrag für die Beklagte zu 2) abzuschließen, bedarf daher mangels Handelns für die Beklagte zu 2) keiner Klärung. Ein wirksamer (konkludenter) Abschluss eines Treuhandvertrages ergibt sich auch nicht aus anderen Umständen. Das sogenannte Willkommensschreiben vom 19.12.2006 (Anlage B 5 zur Klageerwiderung vom 18.09.2014) stammt ebenfalls nur von der Beklagten zu 1). Darüber hinaus fehlt es auch an einer nach außen zutage getretenen Umsetzung des Treuhandvertrages dergestalt, dass die Beklagte zu 2) die übernommene Kommanditeinlage im Außenverhältnis hält. Denn die in § 4 Ziff. 4 des Gesellvertrages vorgesehene Aufstockung des Kommanditkapitals hat offensichtlich nicht stattgefunden. Die von den Beklagten geltend gemachte Konstruktion eines „Vorratskapitals“ erweist sich als nicht tragfähig. Bei der Kommanditeinlage in Höhe von 500.000 € gemäß § 4 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages handelt es sich nämlich um den Eigenanteil der Beklagten zu 2); eine Unterbeteiligung an diesem Kommanditanteil war aber ersichtlich nicht beabsichtigt. Eine Erhöhung der Kommanditeinlage auf 750.000 € erfolgte erst im Jahr 2011, wobei hier jedoch nicht ersichtlich ist, dass diese Aufstockung unter anderem (auch) wegen des von der Klägerin bereits im Jahr 2008 im Wege der Verrechnung geleisteten Betrages in Höhe von 2.000 € erfolgt ist. b) Allerdings kann nicht verkannt werden, dass die Klägerin einen Antrag zur Aufnahme in den „L“ gestellt und die Beklagte zu 1) diesen Antrag auch angenommen hat. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Parteien das beabsichtigte Konstrukt in der Folgezeit tatsächlich „gelebt“ haben, indem die Klägerin nicht nur die von der Beklagten zu 2) im Außenverhältnis zu haltende Kommanditeinlage (im Wege der Verrechnung) gezahlt, sondern auch über Jahre hinweg die mit der Beteiligung im „L“ verbundenen Vorteile in Form von günstigen Einkaufskonditionen, Bonus- und Gewinnanteilszahlungen in Anspruch genommen hat. Vor diesem Hintergrund ist es geboten, auf den vorliegenden Fall die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anzuwenden. Obwohl es sich beim Treuhandvertrag gerade nicht um einen Gesellschaftsvertrag handelt, sind die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft nach Auffassung der Rechtsprechung und des überwiegenden Schrifttums auch auf den fehlerhaften Abschluss eines Treuhandvertrages anzuwenden, weshalb nur eine Kündigung mit ex-nunc Wirkung in Betracht kommt (vgl. die Nachweise bei Röhrig/von Westfalen/Haas, HGB, 4. Aufl., § 161 Rn. 211). Dass im vorliegenden Fall genau genommen kein fehlerhafter, sondern mangels unmittelbarer Beteiligung der Beklagten zu 2) überhaupt kein Treuhandvertrag geschlossen wurde, steht dem nicht entgegen. Ein Beitritt in eine Gesellschaft, bei dem ein Teil der Gesellschafter nicht mitgewirkt hat, oder ein Gesellschafter seine Beitrittsabschlussvollmacht überschreitet, genügt für eine Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft zwar regelmäßig nicht; etwas anderes gilt aber dann, wenn der Beitretende und die Gesellschafter in Unkenntnis des Mangels den Beitritt für wirksam gehalten und vollzogen haben (Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 105 Rn. 92; BGH, Urteil vom 12.10.1987, NJW 1988, 1321 ff., zitiert nach juris). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht nur hinsichtlich des Beitritts zum „L“, sondern auch hinsichtlich der Begründung eines Treuhandverhältnisses vor: Die Klägerin und die Beklagte zu 1) haben über mehrere Jahre hinweg einen wirksamen Beitritt angenommen und die beabsichtigte rechtliche Konstruktion insoweit tatsächlich „gelebt“. Zudem zeigt auch die in der Vergangenheit praktizierte Verteilung der Gewinne gemäß § 15 Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrages, wonach der verbleibende Gewinn, soweit er nicht der persönlich haftenden Gesellschafterin zusteht, nach dem in dieser Regelung bestimmten Schlüssel auf die Kommanditistin und die Treugeber verteilt wird, dass letztlich auch die Beklagte zu 2) als Kommanditistin von einem wirksam begründeten Treuhandverhältnis mit Quasi-Gesellschafterstellung der Klägerin ausgegangen sein muss. Die entsprechende Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft führt vorliegend dazu, dass das Treuhandverhältnis als wirksam nach innen und außen behandelt wird mit der Maßgabe, dass der Fehler nur noch für die Zukunft und grundsätzlich nur durch Gestaltungsklage bzw. – hier wegen des obligatorischen Treuhandverhältnisses – durch außerordentliche Kündigung geltend gemacht werden kann (vgl. Baumbach/Hopt, a.a.O., § 105 Rn. 75, 88). c) Da demnach sämtliche Beteiligten von einem wirksam begründeten Treuhandverhältnis ausgegangen sind, kann die Klägerin die fehlende Mitwirkung der Beklagten zu 2) lediglich für die Zukunft geltend machen, wobei eine etwaige hierauf gestützte außerordentliche Kündigung hier aber durch die mit einer Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) begründete außerordentliche Kündigung vom 06.12.2013 „überlagert“ wird. Die Klägerin hat nämlich ihre „Mitgliedschaft“ in der Einkaufsgesellschaft mit Kündigungserklärung vom 06.12.2013 (Anlage K 11, Bl. ### d.A.) zu Recht aus wichtigem Grund gekündigt. Die Kündigung erfolgte gemäß § 20 Ziff. 1 Satz 2 und Satz 3 des Gesellschaftsvertrages per eingeschriebenem Brief mit Rückschein gegenüber der persönlich haftenden Gesellschafterin, der E mbH. Ein wichtiger Grund zur Kündigung lag vor, nachdem die Beklagte zu 1) als Reaktion auf die mit Schreiben vom 04.12.2013 ausgesprochene ordentliche Kündigung zum 31.12.2014 – wobei dahingestellt bleiben kann, ob diese Kündigung wirksam war, insbesondere fristgerecht erfolgt ist – den Zugang der Klägerin zum Intranet gesperrt hat. Es liegt auf der Hand, dass die von der Beklagten zu 1) stattdessen in Schriftform zur Verfügung gestellten Konditionsunterlagen keinen gleichwertigen Ersatz darstellen können und die Klägerin deshalb gegenüber ihren Mitbewerbern ins Hintertreffen gerät. Berechtigte Gründe, die Klägerin nach deren (ordentlicher) Kündigung – ob fristgerecht erfolgt oder nicht - vom Intranet-Zugang auszuschließen, liegen nicht vor. Das von Beklagtenseite in diesem Zusammenhang angeführte Schreiben der Klägerin vom 08.01.2014 (Anlage B 8 zur Klageerwiderung vom 18.09.2014), mit dem diese den Wechsel zu einem konkurrierenden Einkaufsverband mitgeteilt hat, ist zur Rechtfertigung des Ausschlusses der Klägerin schon deshalb nicht geeignet, weil es ausweislich des Datums offensichtlich erst nach Sperrung des Intranet-Zuganges verfasst bzw. verschickt wurde und deshalb in Anbetracht der wirksamen außerordentlichen Kündigung vom 06.12.2013 auch in der Sache nicht zu beanstanden ist, insbesondere keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot gemäß § 4 Ziff. 5 des Gesellschaftsvertrages darstellt. Ebenso wenig war die Klägerin gehalten, erst eine gerichtliche Klärung zur Frage der Wirksamkeit dieser Kündigung abzuwarten. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin in dem Parallelverfahren Landgericht Bonn, Az.: 14 O 8/15, vorgetragen hat, dass sie zur Vermeidung geschäftlicher und wirtschaftlicher Risiken das (wie auch immer geartete) Rechtsverhältnis mit der Beklagten zu 1) auch nach der außerordentlichen Kündigung unter Vorbehalt fortgeführt und jedenfalls einen Teil ihrer Umsätze über den „L“ abgewickelt habe. Selbst wenn dies nahelegt, dass es der Klägerin trotz des fehlenden Zugangs zum Intranet gelungen ist, Vertragsabschlüsse über den „L“ zu tätigen, führt dies nicht dazu, dass ein wichtiger Grund zur Kündigung nunmehr zu verneinen ist. Denn die Sperrung des Intranet-Zugangs bringt es zumindest mit sich, dass die Klägerin von kurzfristigen Änderungen, aktuellen Aktionen oder Ähnlichem infolge deren Übermittlung lediglich in Papierform wenn überhaupt, so doch jedenfalls erst später als ihre Konkurrenten Kenntnis erlangen kann und deshalb zwangsläufig Nachteile gegenüber den übrigen Mitbewerbern, die am „L“ beteiligt sind, in Kauf nehmen muss. II. Die Widerklage ist unbegründet. 1. Der mit dem Widerklageantrag zu Ziff. 1. geltend gemachte Anspruch auf Auskunft über anderweitig getätigte Umsätze seit 06.12.2013 besteht nicht, da die Klägerin ihre tatsächlich „gelebte“ Beteiligung an dem Einkaufsverband – wie bereits unter I. ausgeführt – mit Schreiben vom 06.12.2013 wirksam außerordentlich gekündigt hat. Mangels Auskunftsanspruchs stehen der Beklagten zu 1) dementsprechend auch die übrigen mit der Stufenklage geltend gemachten Ansprüche nicht zu. 2. Die Hilfswiderklage für den Fall, dass die Klägerin mit ihrem Klageantrag zu Ziff. 2. Erfolg hat, ist zulässig, da es sich insoweit um eine innerprozessuale Bedingung handelt. Sie ist indes unbegründet, da nach den obigen Ausführungen die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft sowohl hinsichtlich des Beitritts zum „L“ als auch hinsichtlich der Begründung eines Treuhandverhältnisses entsprechend zur Anwendung gelangen, weshalb eine Rückabwicklung in Form der Rückzahlung sämtlicher bisher bezogener Gewinnanteile, wie sie die Beklagte zu 1) mit der Hilfswiderklage geltend macht, nicht in Betracht kommt. Die Klägerin ist vielmehr erst mit der außerordentlichen Kündigung vom 06.12.2013 aus dem „L“ ausgeschieden. Das Vorbringen der Parteien in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 18.08.2015 (Bl. ### ff. d.A.), vom 21.08.2015 (Bl. ### ff. d.A.) und vom 01.09.2015 (Bl. ### ff. d.A.) gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Streitwert: - Klage: 35.608,33 € - Widerklage: 81.000,00 € - d.h. insgesamt: 116.608,33 € (Streitwert im Verhältnis zur Beklagten zu 2): 35.608,33 €)