Urteil
17 O 14/15
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2015:0928.17O14.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Rückabwicklungsansprüche nach Widerruf seiner auf Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung geltend. 3 Der Kläger und die Beklagte schlossen am 07.02.2008 einen Darlehensvertrag mit der Nummer H$######/## in Höhe von 70.000,00 € mit einem Zinssatz vom 4,65 % p.a. Es handelte sich dabei um ein endfälliges Darlehen mit einem Tilgungsersatzinstrument in Form einer fondsgebundenen Versicherung. 4 Der Vertragsschluss erfolgte am 07.02.2008. Der Kläger traf sich zu diesem Zweck mit einem Berater der E Privat und Geschäftskunden AG, die für die Beklagte als Vertriebspartnerin fungiert, in S. Ob dieses Treffen in der Wohnung des Klägers oder in den Räumen der E Privat und Geschäftskunden AG stattfand, ist zwischen den Parteien streitig. Der Berater übergab während Zusammentreffens dem Kläger die Vertragsunterlagen und beide Parteien unterzeichneten den Darlehensvertrag. 5 Der Darlehensvertrag vom 07.02.2008 enthielt eine Widerrufsbelehrung, die in Auszügen wie folgt lautete: 6 „Ich bin an meine auf den Abschluss des nachstehenden Vertrages gerichtete Willenserklärung […] nicht mehr gebunden, wenn ich sie binnen zwei Wochen widerrufe. 7 Form des Widerrufs 8 […] 9 Fristlauf 10 Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem mir 11 ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung 12 eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantrages 13 zur Verfügung gestellt wurde. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. […] 14 Widerruf bei bereits erhaltener Leistung 15 Habe ich vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits eine Leistung von meinem Vertragspartner erhalten, so kann ich mein Widerrufsrecht dennoch ausüben. Widerrufe ich in diesem Fall, so muss ich die empfangene Leistung jedoch an meinen Vertragspartner zurückgewähren und ihm die von mir aus der Leistung gezogenen Nutzungen herausgeben.“ 16 Für die weiteren Einzelheiten des Vertrages und des Wortlauts der Widerrufsbelehrung wird auf den Darlehensvertrag (Anlage K1, Bl. 13-18) Bezug genommen. 17 Das Darlehen wurde am 20.05.2008 ausgezahlt. 18 Der Kläger widerrief mit anwaltlichem Schreiben vom 04.08.2014 seine auf Abschluss des Darlehensvertrages vom 07.02.2008 gerichtete Willenserklärung. Mit Schreiben vom 18.09.2014 wies die Beklagte den Widerruf als verfristet zurück. 19 Der Kläger behauptet, das Treffen mit dem Berater der E Privat und Geschäftskunden AG am 07.02.2008 habe in seiner Wohnung stattgefunden. Er ist der Ansicht, sein Widerruf sei wirksam. Die Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrages vom 07.02.2008 sei nicht ordnungsgemäß. Der Beginn der Widerrufsfrist lege ein fehlerhaftes Verständnis des Fristbeginns nahe, insbesondere dahingehend, dass die Frist ohne Rücksicht auf die Vertragserklärung des Verbrauchers beginne. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterbelehrung könne sich die Beklagte vorliegend nicht berufen, da sie inhaltliche Änderungen vorgenommen habe. Aufgrund des Widerrufs stehe dem ihm gegen die Beklagte ein Anspruch auf Nutzungsersatz zu. Die sich gegenüberstehenden Ansprüche seien dann zu saldieren. 20 Der Kläger beantragt, 21 1. festzustellen, dass der Kläger aus dem Darlehensvertrag mit der Nr. $ ######/## und aufgrund des Widerrufs des Klägers vom 04.08.2014 nur verpflichtet ist, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 64.578,80 € zu zahlen abzügl. zukünftiger monatlicher Leistungen des Klägers jeweils zum 30. eines Monats in Höhe von 271,25 € seit dem 06.03.2015 bis zur Rechtskraft des Urteils, 22 2. hilfsweise, festzustellen, dass sich der Darlehensvertrag zu der Nr. $ ######/## in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, 23 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.085,96 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. 24 Die Beklagte beantragt, 25 die Klage abzuweisen. 26 Die Beklagte behauptet, dass Treffen mit dem Kläger, bei welchem die Unterschriften geleistet wurden, habe in der Filiale der E Privat und Geschäftskunden AG in S stattgefunden. Sie ist der Ansicht, die Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß. Aufgrund der gewählten Personifizierung der Widerrufsbelehrung, insbesondere der Verwendung von „mein schriftlicher Vertragsantrag“, könne es zu keinem Fehlverständnis des Verbrauchers über den Fristbeginn kommen. Zudem sei ein solches Fehlverständnis auch deshalb ausgeschlossen, weil der Darlehensvertrag unter zeitgleicher Anwesenheit beider Vertragspartner abgeschlossen wurde. 27 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.08.2015 (Bl. ### ff. der Akten) Bezug genommen. 28 Entscheidungsgründe 29 Die Klage ist unbegründet. 30 I. Der Kläger ist nicht nur verpflichtet, der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. $ ######/## aufgrund Widerrufs einen Betrag in Höhe von 64.578,80 € abzügl. weiterer geleisteter Zahlungen zu zahlen. Dies würde einen wirksamen Widerruf des Klägers voraussetzen. Hieran fehlt es jedoch. 31 Der Kläger hat seine auf Abschluss des Darlehensvertrages vom 07.02.2008 gerichtete Willenserklärung nicht gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB (in der Fassung 2004-2010) wirksam widerrufen. Der Widerruf ist nicht innerhalb der nach § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. geltenden Widerrufsfrist von zwei Wochen erfolgt. Die Widerrufsfrist war im Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs mit Schreiben vom 04.08.2014 bereits abgelaufen. 32 Die dem Darlehensvertrag vom 07.02.2008 beigefügte Widerrufsbelehrung entspricht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. Gemäß dieser Vorschrift beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm seine Rechte deutlich macht, in Textform erhalten hat. 33 Voraussetzung für eine solche wirksame Widerrufsbelehrung ist, dass der Verbraucher umfassend, unmissverständlich und in eindeutiger Form über seine Rechte belehrt wird. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Hierfür bedarf es einer eindeutigen Information über den Beginn der Widerrufsfrist (BGH, Urt. v. 13.01.2009, XI ZR 118/08). 34 Gemessen hieran ist die Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrages vom 07.02.2008 nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Passus der Widerrufsbelehrung zu dem Beginn der Widerrufsfrist. Dem Kläger war aus den dortigen Erläuterungen, dass die Frist einen Tag, nachdem ihm ein Exemplar der Widerrufsbelehrung und eine Vertragsurkunde, sein schriftlicher Vertragsantrag oder eines Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Vertragsantrages zur Verfügung gestellt wurde, beginnt, der Beginn der Widerrufsfrist klar und unmissverständlich erkennbar. 35 Insoweit ist maßgeblich, dass der Darlehensvertrag zwischen den Parteien bei zeitgleicher Anwesenheit beider Parteien – bzw. des Klägers und eines Vertreters der Beklagten – unterschrieben wurde. Hierzu kam es zu einem Treffen zwischen dem Vertriebspartner der Beklagten und dem Kläger, wobei der Vertriebspartner die Vertragsunterlagen mitbrachte. Ob dies in der Wohnung des Klägers oder in der Filiale des Vertriebspartners erfolgte, kann dahinstehen. In dieser Konstellation eines Vertragsschlusses, in der die Unterschrift am gleichen Tag, an dem die Vertragsunterlagen übergeben werden, erfolgt, ist es für den Verbraucher eindeutig erkennbar, dass die zweiwöchige Widerrufsfrist am nächsten Tag und nicht etwa bereits vor der Abgabe einer eigenen Vertragserklärung beginnt (s.a. OLG Karlsruhe, Beschluss v. 01.06.2015, 17 U 204/14). 36 Auch in Anbetracht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt vorliegend nichts anderes. Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 10.03.2009, Az. XI ZR 33/08, BGHZ 180,123ff), eine nahezu gleichlautende Widerrufsbelehrung als nicht ordnungsgemäß und den Widerruf des Vertrages mithin als wirksam bewertet. Diese Entscheidung befasste sich jedoch mit einer anderen, mit der streitgegenständlichen nicht vergleichbaren Ausgangssituation. Der dort maßgebliche Darlehensvertrag wurde im Wege des Angebotsverfahrens geschlossen. In diesem Verfahren erhält der Verbraucher im Postwege ein Darlehensangebot des Darlehensgebers, welches bereits mit „Darlehensvertrag“ überschrieben ist und das eine Widerrufsbelehrung enthält. Insoweit hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, es entstehe aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Verbrauchers der Eindruck, die Voraussetzungen des Beginns der Widerrufsfrist seien bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsantrags der dortigen Beklagten erfüllt und die Widerrufsfrist beginne bereits einen Tag nach Zugang des Angebots der Bank, und zwar unabhängig von einer Vertragserklärung des Verbrauchers (BGH, a.a.O., Rdnr. 16). Angesichts der im vorliegenden Fall erfolgten zeitgleichen Unterzeichnung des Darlehensvertrages vom 07.02.2008 konnte der Kläger – anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall – nicht den Eindruck gewinnen, sein Widerrufsrecht habe bereits zu einem früheren Zeitpunkt – vor seiner eigenen Vertragserklärung – begonnen. 37 Mithin war bereits aufgrund des tatsächlichen Geschehensablaufs ein Irrtum über den Beginn der Widerrufsfrist nicht möglich (so auch OLG Karlsruhe, a.a.O.). 38 Auch im Übrigen ist die Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrages vom 07.02.2008 nicht zu beanstanden und entspricht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf den Teil der Belehrung, der sich mit den Widerrufsfolgen befasst. Eine Belehrung erfolgt insoweit nur im Hinblick auf die Pflichten des Darlehensnehmers. Entgegen der Auffassung des Klägers entspricht dies den Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. Dieser sah eine Belehrung über die Folgen eines Widerrufs nicht vor. Die von dem Kläger angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.04.2007, Az. VII ZR 122/06, betraf den Fall eines Haustürgeschäfts. § 312 BGB a.F. erforderte in diesen Fällen – anders als § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. – auch eine Belehrung über die Widerrufsfolgen. § 312 BGB a.F. ist jedoch vorliegend nicht anwendbar. Selbst wenn es sich vorliegend um ein Haustürgeschäft gehandelt haben sollte, käme § 312 BGB a.F. mit seinen weitergehenden Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung gemäß § 312a BGB a.F. nicht zum Tragen, da dem Kläger als Verbraucher bereits ein Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB a.F. zusteht. Mithin traf die Beklagte im streitgegenständlichen Fall keine Pflicht zur ordnungsgemäßen Belehrung über die Rechtsfolgen eines Widerrufs (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 02.02.2015, Az. 31 U 126/14, Rn. 31f., zitiert nach juris; OLG Celle, Beschl. v. 14.07.2014, Az. 3 W 34/14, Rn. 16, zitiert nach juris). 39 II. Aus den bereits aufgeführten Gründen hat die Klage auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg. Ein wirksamer Widerruf durch den Kläger liegt nicht vor. Der Widerruf war verfristet. 40 III. Der Kläger hat aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.085,96 €. Es ermangelt bereits an einem wirksamen Widerruf des Darlehensvertrages vom 07.02.2008. 41 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO. 42 Streitwert : 64.578,80 € 43 Rechtsbehelfsbelehrung: 44 Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.