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Urteil

10 O 48/15

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2015:1005.10O48.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn T 9500 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Juni 2014 zu zahlen. 2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 Der Kläger wurde mit Insolvenzeröffnungsbeschluss des Amtsgerichts L vom 11. Juni 2014 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn T (im Folgenden: Insolvenzschuldner) bestellt. Dem Insolvenzverfahren liegt ein Eigenantrag des Schuldners vom 2. Mai 2014, eingegangen bei Gericht am 5. Mai 2014, zu Grunde. 3 Der Insolvenzschuldner war als Weinhändler tätig. Die Beklagte veranstaltet Messen. Der Insolvenzschuldner mietete bei der Beklagten Messestände. Hieraus resultierten Rechnungen der Beklagten gegenüber dem Insolvenzschuldner aus den Jahren 2008-2012, welche auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 9231,36 EUR endeten. Die Beklagte beauftragte ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten zur Wahrnehmung ihrer Interessen gegenüber dem Insolvenzschuldner. Diese erwirkten einen Mahnbescheid und sodann einen Vollstreckungsbescheid gegen den Insolvenzschuldner. Vor Erlass des Vollstreckungsbescheides oder jedenfalls danach setzte sich der Insolvenzschuldner mit den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten in Verbindung und vereinbarte eine Ratenzahlung in Monatsraten zu je 1000 EUR zum jeweils 15. eines jeden Monats, beginnend mit dem 19. September 2012, wobei ihm signalisiert worden war, dass eine Herabsetzung der Raten auf 500 EUR bei Bedarf in Betracht käme. 4 Die Beklagte erhielt von dem Insolvenzschuldner die folgenden Zahlungen: 5 19. September 2012: 1000 EUR, 6 19. Oktober 2012: 500 EUR, 7 14. November 2012: 1000 EUR, 8 27. Dezember 2012: 1000 EUR, 9 18. Januar 2013: 500 EUR, 10 21. Februar 2013: 500 EUR, 11 19. März 2013: 500 EUR, 12 6. Mai 2013: 500 EUR, 13 16. Mai 2013: 500 EUR, 14 19. Juni 2013: 500 EUR, 15 Anteil August 2013: 500 EUR, 16 17. September 2013: 500 EUR, 17 18. Oktober 2013: 500 EUR, 18 29. November 2013: 500 EUR, 19 17. Januar 2014: 500 EUR, 20 25. Februar 2014: 500 EUR, 21 Gesamt : 9500 EUR. 22 Zwischenzeitlich war der Insolvenzschuldner durch die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten unter dem 1. August 2013 zur Einhaltung der Ratenzahlung ermahnt worden. 23 Vorgerichtlich erklärte der Kläger die Insolvenzanfechtung gegenüber der Beklagten. 24 Der Kläger ist der Auffassung, die Zahlungen seien gemäß § 133 InsO anfechtbar. Die Rechtshandlungen seien innerhalb von zehn Jahren vor Insolvenz Antragstellung erfolgt, Gläubigerbenachteiligungsvorsatz sowie (drohende) Zahlungsunfähigkeit seien gegeben gewesen. Die Zahlungsrückstände hätten sich bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf 21.808,04 EUR belaufen, bei dem Finanzamt hätten bereits im Zeitraum 2011 Steuerrückstände in Höhe von 12.221,73 EUR bestanden. Der Insolvenzschuldner sei im Anfechtungszeitraum nicht mehr in der Lage gewesen, zumindest 90 % der Verbindlichkeiten in einem Zeitraum von drei Wochen zu bedienen. Im Hinblick auf die durch den Beklagten versandten Mahnschreiben, die erfolgte Titulierung sowie die auch nicht eingehaltene Ratenzahlungsvereinbarung sei auf die Kenntnis von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz zu schließen. 25 Der Kläger beantragt, 26 die Beklagte zu verurteilen, an ihn als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn T 9500 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Juni 2014 zu zahlen. 27 Die Beklagte beantragt, 28 die Klage abzuweisen. 29 Sie trägt vor, es sei im Weingeschäft als Saisongeschäft nicht unüblich, dass Weinhändler größere Summen auflaufen ließen oder erst im folgenden Frühjahr bezahlen würden oder wenn sie gerade bei Kasse seien. Der bei dem Insolvenzschuldner aufgelaufene Betrag sei ebenso nicht ungewöhnlich. Der Insolvenzverwalter habe bereits unter dem 3. September 2012 seine Zahlungswilligkeit mitgeteilt. Er habe angegeben, wegen einer vorübergehenden geschäftlichen Schwierigkeit die Bezahlung vor sich her geschoben zu haben, erwarte aber eine deutlich verbesserte Nachfrage und habe sich erfolgreich um seine eigenen Außenstände bemüht. Er habe die monatliche Überweisung von 500 EUR angeboten. Hierauf habe man die Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen. Zwischenzeitlich habe der Insolvenzschuldner sich immer wieder gemeldet und angegeben, warum sich einzelne Verzögerungen ergeben hätten oder habe angegeben, dass er schlicht nicht da sei und die Zahlungen erst nach Rückkehr vornehmen würde. Es habe keinerlei Anlass gegeben, davon auszugehen, dass er sich Zahlungsschwierigkeiten befunden habe. Dieser habe sich im großen Ganzen absprachegemäß verhalten und einen erheblichen Teil der Forderung zurückgeführt. 30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst vorgelegten Anlagen sowie die Protokolle der Termine zur mündlichen Verhandlung verwiesen. 31 Entscheidungsgründe 32 Die zulässige Klage ist begründet. 33 34 I. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte in Höhe von 9500 EUR gemäß § 143 InsO. Die von dem Kläger erklärte Anfechtung war wirksam. Hierbei kann die Kammer dahinstehen lassen, dass der letzte Teil der Ratenzahlungen nach § 130 InsO anfechtbar sein könnte. Denn jedenfalls sind sämtliche Zahlungen nach § 133 anfechtbar. 35 Nach § 131 Abs. 1 S. 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, welche der Schuldner in den letzten 10 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Ein solcher Fall liegt hier vor: 36 37 1. Alle streitbefangenen Zahlungen erfolgten innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Antragstellung. 38 2. Der Insolvenzschuldner war zahlungsunfähig. Dies steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der vorliegenden Indizien fest. Es handelte sich auch nicht um eine reine Zahlungsstockung sondern um eine Zahlungsunfähigkeit, da der Insolvenzschuldner seine Verbindlichkeiten nicht im Wesentlichen binnen drei Wochen zurück führen konnte (BGH NJW 2002, 515 ff.). Hierbei genügt eine Nichtzahlung gegenüber einem einzigen Gläubiger, wenn dessen Forderung von insgesamt nicht unerheblicher Höhe ist (vgl. BGH ZIP 1995, 929 ff.). .). Im Zeitpunkt der Ratenzahlungsvereinbarung mit der Beklagten hatte der Insolvenzsschuldner seit 2008 Rechnungen gegenüber der Beklagten nicht bezahlt und bat diese – entweder kurz vor oder kurz nach – der Titulierung der Forderung um Ratenzahlung, sah sich also auch außer Stande trotz des Titels und damit der jederzeit drohenden Vollstreckung, die Forderung zu begleichen. Hierneben war auch die Forderung des Landes Rheinland-Pfalz, welche auf Steuerrückzahlungen beruht und sich aus der Insolvenztabelle ergibt, bereits zum großen Teil entstanden und wurde bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zurück geführt (BGH, Urteil vom 25.01.2001, IX ZR 6/00). Das Bestreite der Beklagten ist insoweit unerheblich (§ 178 Abs. 3 InsO). Der Annahme der Zahlungsunfähigkeit steht die Zahlungswilligkeit nicht entgegen. 39 3. Der Benachteiligungsvorsatz ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils - erkannt und gebilligt hat. Ein Schuldner, der seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz. Dessen Vorliegen ist schon dann zu vermuten, wenn der Schuldner seine drohende Zahlungsunfähigkeit kennt. Dies ergibt sich mittelbar aus § 133 Absatz 1 Satz 2 InsO. Da für den anderen Teil die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners vermutet wird, wenn er wusste, dass dessen Zahlungsunfähigkeit drohte, können für den Vorsatz des Schuldners selbst keine strengeren Anforderungen gelten (BGH, Urteil vom 30.06.2011, BGH Aktenzeichen IXZR13410 IX ZR 134/10, zitiert nach juris, Tz. 8). Dagegen schließt die Hoffnung allein, durch Steigerung des Geschäftsumsatzes in den nächsten Jahren höhere Gewinne erzielen und dadurch die Insolvenz vermeiden zu können, einen Benachteiligungsvorsatz nicht aus (BGH NJW 1995, 1093), deshalb dem diesbezüglichen Vortrag der Beklagten und ihren Beweisangeboten hierzu nicht nachzugehen war. 40 Nach diesen Maßgaben und der insofern anzustellenden Gesamtwürdigung aller Indizien ist ein Benachteiligungsvorsatz des Insolvenzschuldners zu bejahen. Der Insolvenzschuldner hatte zu den maßgeblichen Zahlungszeitpunkten Kenntnis von seiner Zahlungsunfähigkeit. Hierfür sprechen die folgenden Indizien: 41  Er hatte seit mehreren Jahren die Rechnungen der Beklagten nicht beglichen. 42  Die Beklagte ließ daraufhin ihren Zahlungsanspruch durch Vollstreckungsbescheid titulieren. 43  Auch jetzt sah sich der Insolvenzschuldner nicht in der Lage, die Forderung vollständig zu bezahlen. Vielmehr ergab sich die Notwendigkeit, eine Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen. Eigene Erklärungen des Schuldners, eine fällige Verbindlichkeit nicht begleichen zu können, deuten auf eine Zahlungseinstellung hin. Daran ändert eine gleichzeitig geäußerte Stundungsbitte nichts; dies kann vielmehr gerade auf die Nachhaltigkeit der Liquiditätskrise hindeuten (BGH, Urteil vom 20.12.2007, BGH Aktenzeichen IXZR9306 IX ZR 93/06, zitiert nach juris, Tz. 21). 44  Die getroffene Zahlungsvereinbarung führte nicht dazu, dass der Insolvenzschuldner wieder zahlungsfähig wurde. Dem steht nämlich bereits entgegen, dass der Insolvenzschuldner die Ratenzahlungstermine und die ursprüngliche vereinbarte Ratenhöhe nicht vollständig eingehalten hat (vgl. BGH, Urteil vom 20.12.2007, a. a. O., Tz. 26). Die meisten Zahlungen erfolgten einige Tage später als vereinbart am 15. eines jeden Monats, manche Monate wie der April 2013 blieben aus. Bereits bei der zweiten Rate zahlte der Insolvenzschuldner nicht die ursprünglich vereinbarte Höhe von 1.000 €. Dies war entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht ausreichend begründet, denn insbesondere die Ortsabwesenheit steht in der heutigen Zeit der Vornahme einer Überweisung nicht entgegen. Zudem wurde die Ratenzahlungsvereinbarung nicht bis zur Tilgung der Verbindlichkeit durchgeführt sondern mündete in den Insolvenzeigenantrag. 45  Außer der Forderung der Beklagten bestand ausweislich des vorgelegten Tabellenauszugs jedenfalls die weitere fällige und bis zur Verfahrenseröffnung nicht beglichene Verbindlichkeit des Landes Rheinland-Pfalz. Die Schuldnerin sah sich mithin in erheblichem Umfang fälligen Verbindlichkeiten gegenüber, die sie nicht mehr kurzfristig begleichen konnte. Das diesbezügliche Bestreiten der Beklagten ist unbeachtlich § 178 Abs. 3 InsO). 46 All diese Indizien konnten dem Insolvenzschuldner naturgemäß auch nicht verborgen geblieben sein. Anhaltspunkte dafür, dass der Schuldner durch den Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung mit der Beklagten ihre Zahlungen allgemein wieder aufgenommen hatte, sind nicht ersichtlich. 47 48 4. Die Beklagte kannte den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin. 49  So wusste sie um die drohende Zahlungsunfähigkeit bereits deswegen, weil der Insolvenzschuldner ihr nach ihrem eigenen Vortrag von Zahlungsschwierigkeiten und eigenen Außenständen berichtet sowie um eine Reduzierung der Rate auf 500,00 € gebeten hatte. Selbstverständlich wusste die Beklagte auch um ihre - zumindest objektiv nicht geringfügige - Forderung in Höhe von 9.231,36 €. 50  Der Beklagten war in den jeweiligen Zeitpunkten auch bekannt, dass der Insolvenzschuldner diese Forderung auch dann nicht begleichen konnte, nachdem sie tituliert worden war. Damit wusste sie spätestens zu diesem Zeitpunkt um die Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners. Dass daraufhin eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wurde, stellte auch aus Sicht der - insoweit darlegungs- und beweispflichtigen (BGH, Urteil vom 20.12.2007, a. a. O., Tz. 36) - Beklagten die Zahlungsfähigkeit des Insolvenzschuldners nicht allgemein wieder her. Denn die Beklagte wusste, dass der Insolvenzschuldner gewerblich tätig war. Damit konnte ihr auch nicht verborgen bleiben, dass es – ebenso wie der Insolvenzschuldner Außenstände hatte – weitere Gläubiger gab, die - weil noch ohne Vollstreckungstitel - nicht bevorzugt von dem Insolvenzschuldner bedient wurden (vgl. BGH, Urteil vom 20.11.2001, BGH Aktenzeichen IXZR4801 IX ZR 48/01, zitiert nach juris, Tz. 39). Dass schon die ersten Ratenzahlungen, wenn auch nur um wenige Tage, verspätet erfolgten und bereits die zweite Rate in der Höhe erniedrigt, musste der Beklagten die prekäre Liquiditätssituation der Schuldnerin weiter vor Augen führen. 51  Den Beweisangeboten der Beklagten dafür, dass sie von einer Krise des Insolvenzschuldners keine Kenntnis gehabt habe, war nicht nachzugehen. Wenn - wie dargestellt - davon auszugehen ist, dass die der Beklagten bekannten objektiven Umstände ausreichen, um ihre Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Insolvenzschuldners zu belegen, kann die Beklagte nicht damit gehört werden, dass sie dennoch keine Kenntnis gehabt habe. Ihr betreffendes Vorbringen kann dann nur so verstanden werden, dass sie aus den objektiven Umständen falsche (rechtliche) Schlüsse gezogen hat; dies indes ist von Rechts wegen unerheblich. 52 53 II. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 143 Abs. 1 InsO, 288 Abs. 1 BGB ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens. 54 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO. 55 Streitwert : 9500 EUR 56 Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.