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Beschluss

31 O 50/15

LG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Einstweilige Verfügung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, wenn Dringlichkeit gemäß § 12 Abs. 2 UWG glaubhaft gemacht ist. • Unterlassungsanspruch wegen unzulässiger Kundenansprache begründet sich aus §§ 8 Abs.1,3,4 Nr.11,17 UWG i.V.m. §§ 89,90 HGB, wenn konkrete Wiederholungsgefahr besteht. • Das Verbot muss auf kerngleiche Handlungen bezogen werden; zu unbestimmte Anträge sind zu konkretisieren. • Eine abgegebene Unterlassungserklärung, die hinter dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch zurückbleibt, beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Verfügung gegen Kundenansprache nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses • Einstweilige Verfügung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, wenn Dringlichkeit gemäß § 12 Abs. 2 UWG glaubhaft gemacht ist. • Unterlassungsanspruch wegen unzulässiger Kundenansprache begründet sich aus §§ 8 Abs.1,3,4 Nr.11,17 UWG i.V.m. §§ 89,90 HGB, wenn konkrete Wiederholungsgefahr besteht. • Das Verbot muss auf kerngleiche Handlungen bezogen werden; zu unbestimmte Anträge sind zu konkretisieren. • Eine abgegebene Unterlassungserklärung, die hinter dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch zurückbleibt, beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht. Die Antragstellerin macht geltend, der Antragsgegner habe nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses Kunden der Antragstellerin mit einem Werbeschreiben vom 05.10.2015 angeschrieben und damit gegen Wettbewerbs- und handelsrechtliche Schutzpflichten verstoßen. Es besteht offenbar eine bereits erfolgte Übergabe oder unrechtmäßige Weiterverwendung von Kunden- und Bestandslisten; der Antragsgegner hat diese Listen nach Beendigung des Verhältnisses nicht zurückgegeben bzw. selbst angefertigt. Die Antragstellerin begehrt eine einstweilige Verfügung, um weitere Anschreiben, Anrufe oder sonstige Kontaktaufnahmen an diese Kunden zu untersagen. Der Antragsgegner legte eine teilweise Unterlassungsverpflichtungserklärung vor, die das Gericht für nicht umfassend genug hielt. Zur Dringlichkeitsbegründung legte die Antragstellerin eidesstattliche Versicherung und das konkrete Werbeschreiben samt Anlagen vor. • Glaubhaftmachung und Dringlichkeit: Aus der eidesstattlichen Versicherung und dem konkreten Anschreiben vom 05.10.2015 folgen die für eine einstweilige Verfügung erforderlichen Tatsachen und die Dringlichkeit gemäß § 12 Abs. 2 UWG. • Rechtliche Anspruchsgrundlagen: Der Unterlassungsanspruch stützt sich auf §§ 8 Abs.1,3,4 Nr.11,17 UWG in Verbindung mit §§ 89,90 HGB, weil die Ansprache von Kunden nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses unzulässig ist. • Begriff des kerngleichen Verhaltens: Das Verbot darf sich nur auf kerngleiche Handlungen beziehen, die dem konkret vorgetragenen Verstoß entsprechen; zu pauschale Formulierungen sind zu vermeiden (vgl. BGH-Rechtsprechung). • Konkrete Bezugnahme erforderlich: Die Antragsschrift musste auf das konkrete Werbeschreiben Bezug nehmen, damit das Unterlassungsgebot nur kerngleiche Wiederholungen erfasst und nicht allgemein ähnliche Handlungen. • Unzureichende Unterlassungserklärung: Die vom Antragsgegner bereits abgegebene Unterlassungsverpflichtung deckt nicht alle kerngleichen Handlungen ab; daher besteht weiterhin Wiederholungsgefahr und die einstweilige Verfügung ist gerechtfertigt. • Kosten- und Wertentscheidung: Die Verfahrenskosten sind dem Antragsgegner auferlegt (§ 91 ZPO). Eine Quotelung nach § 92 Abs.2 Nr.1 ZPO war nicht geboten; der Verfahrenswert wurde auf 35.000 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde teilweise stattgegeben: Dem Antragsgegner wurde untersagt, Kunden der Antragstellerin oder konzernverbundener Unternehmen nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses mit dem konkreten Werbeschreiben vom 05.10.2015 bzw. kerngleichen Mitteln initiativ anzuschreiben, anzurufen oder anderweitig zu kontaktieren. Für den Fall der Zuwiderhandlung drohen Ordnungsgeld bis 250.000 EUR bzw. Ordnungshaft bis zu 6 Monaten. Andere Teile des Antrags wurden zurückgewiesen, weil das Verbot auf die kerngleichen, konkret vorgetragenen Handlungen zu beschränken ist. Die bereits abgegebene Unterlassungserklärung des Antragsgegners beseitigte die Wiederholungsgefahr nicht, da sie nicht alle beanstandeten Verhaltensweisen erfasste. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner; der Streitwert wurde auf 35.000 EUR festgesetzt.