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Urteil

17 O 206/15

LG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Widerrufsbelehrungen, die den Beginn der Widerrufsfrist mit der Formulierung ‚frühestens mit Erhalt dieser Belehrung‘ verknüpfen, sind nach ständiger Rechtsprechung unklar und damit unwirksam. • Unternimmt ein Darlehensgeber inhaltliche Änderungen an der Musterwiderrufsbelehrung, entfällt die Schutzwirkung der BGB-InfoV; der Widerruf bleibt bei Fehlern wirksam. • Ein Widerruf kann trotz langem Zeitablauf wirksam sein; Verwirkung tritt jedoch ein, wenn Zeit- und Umstandsmoment vorliegen, etwa durch Prolongationsvereinbarungen und ausdrückliches Fortführungsinteresse des Kreditnehmers. • Bei fehlerhaften Widerrufsbelehrungen kann der Darlehensnehmer Rückgewähransprüche geltend machen; ersatzfähige vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten setzen jedoch Verzug der Bank voraus.
Entscheidungsgründe
Widerruf fehlerhafter Widerrufsbelehrungen; Verwirkung bei langjähriger Vertragsfortführung • Widerrufsbelehrungen, die den Beginn der Widerrufsfrist mit der Formulierung ‚frühestens mit Erhalt dieser Belehrung‘ verknüpfen, sind nach ständiger Rechtsprechung unklar und damit unwirksam. • Unternimmt ein Darlehensgeber inhaltliche Änderungen an der Musterwiderrufsbelehrung, entfällt die Schutzwirkung der BGB-InfoV; der Widerruf bleibt bei Fehlern wirksam. • Ein Widerruf kann trotz langem Zeitablauf wirksam sein; Verwirkung tritt jedoch ein, wenn Zeit- und Umstandsmoment vorliegen, etwa durch Prolongationsvereinbarungen und ausdrückliches Fortführungsinteresse des Kreditnehmers. • Bei fehlerhaften Widerrufsbelehrungen kann der Darlehensnehmer Rückgewähransprüche geltend machen; ersatzfähige vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten setzen jedoch Verzug der Bank voraus. Die Kläger schlossen zwischen 2003 und 2010 drei Darlehensverträge mit der Beklagten (jeweils unterschiedliche Kontonummern). Bei den Verträgen aus 2005 und 2010 enthielten die Vertragsurkunden Widerrufsbelehrungen, die nach Auffassung der Kläger fehlerhaft waren. Die Kläger widerriefen alle drei Verträge mit Schreiben vom 29.07.2014. Die Beklagte hielt die Widerrufe für verfristet oder rechtsmissbräuchlich und berief sich unter anderem auf die Schutzwirkung von Musterbelehrungen. Die Kläger beantragten die Feststellung der Wirksamkeit der Widerrufe und Rückabwicklung sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Das Gericht musste klären, ob die Widerrufsbelehrungen form- und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprachen, ob die Musterwirkung greift, ob Widerrufe verwirkt oder rechtsmissbräuchlich sind und welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben. • Grundsatz: Widerrufsbelehrungen müssen den Verbraucher eindeutig über Beginn und Dauer der Widerrufsfrist informieren (§§ 355, 495 BGB a.F.; Art. 247 EGBGB). • Vertrag 2005: Die Formulierung ‚frühestens mit Erhalt dieser Belehrung‘ ist unklar und genügt nicht den Anforderungen; die Beklagte hat das Muster nicht unverändert übernommen, sodass die Schutzwirkung der BGB-InfoV entfällt. Daher war das Widerrufsrecht nicht erloschen und der Widerruf wirksam. • Vertrag 2010: Die Widerrufsinformation verknüpft den Fristbeginn mit dem Erhalt bestimmter Pflichtangaben, enthält aber einen beispielhaften Klammerzusatz, der unrichtig ist (Nennung von Angaben, die für Immobiliardarlehensverträge nicht zwingend sind). Wegen dieser irreführenden Angaben ist die Belehrung nicht ordnungsgemäß; die Musterwirkung entfällt ebenfalls; der Widerruf war daher wirksam. • Rechtsmissbrauch/Verwirkung: Motive der Kläger begründen keinen Rechtsmissbrauch; Verwirkung ist aber möglich, wenn sowohl Zeit- als auch Umstandsmoment vorliegen. Beim Vertrag von 2003 sah das Gericht Verwirkung als gegeben an, weil über elf Jahre vergangen waren und die Kläger Prolongationsvereinbarungen trafen und eine Sondertilgung leisteten, wodurch schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten auf Nichtausübung entstand. • Rechtsfolgen: Für die beiden Verträge von 2005 und 2010 führte der wirksame Widerruf zur Umwandlung in Rückgewährschuldverhältnisse; für den Vertrag von 2003 wurde der Widerruf als verwirkt abgelehnt. Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten verneint, weil die Beklagte zum Zeitpunkt der Anwaltsbeauftragung nicht in Verzug war (§§ 280, 286 BGB). Die Klage war teilweise begründet: Die Widerrufe für die Darlehensverträge aus 2005 und 2010 sind wirksam, diese Verträge haben sich durch wirksamen Widerruf in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt. Den Widerruf des Darlehensvertrags aus 2003 hat das Gericht wegen Verwirkung als unwirksam angesehen; dieser Vertrag bleibt bestehen. Vorgerichtliche Anwaltskosten wurden nicht zugesprochen, da die Beklagte zum Zeitpunkt der Mandatierung nicht in Verzug war. Kosten des Verfahrens wurden den Parteien anteilig auferlegt; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.