1. Der Angeklagte L ist schuldig der Bestechlichkeit in zwei Fällen sowie der Untreue in Tateinheit mit Betrug. Er wird deswegen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. In Höhe eines Betrages von 20.242 € wird der Verfall von Wertersatz in das Vermögen des Angeklagten L angeordnet. 2. Der Angeklagte T ist schuldig der Bestechlichkeit in zwei Fällen sowie der Untreue in Tateinheit mit Betrug. Er wird deswegen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. In Höhe eines Betrages von 20.242 € wird der Verfall von Wertersatz in das Vermögen des Angeklagten T angeordnet. 3. Der Angeklagte Q ist schuldig der Beihilfe zur Bestechlichkeit in zwei Fällen sowie des Betruges in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue. Er wird deswegen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. 4. Die Angeklagte I ist schuldig der Bestechung in zwei Fällen. Sie wird deswegen zu der Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 90 € verurteilt. 5. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften bezüglich der Angeklagten L und T : §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Alt. 1, 266 Abs. 1, Abs. 2, 332 Abs. 1 S. 1, 25 Abs. 1 Alt. 1 und 2, Abs. 2, 52, 53, 56 Abs. 1, Abs. 2, 73 Abs. 1 S. 1, 73a S. 1 StGB bezüglich des Angeklagten Q : §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Alt. 1, 266 Abs. 1, Abs. 2, 332 Abs. 1 S. 1, 27 Abs. 1, 25 Abs. 1 Alt. 1 und 2, Abs. 2, 49, 52, 53, 56 Abs. 1 StGB bezüglich der Angeklagten I : §§ 334 Abs. 1 S. 1, S. 2, 53 StGB Gründe : A. Vorspann Gegenstand des Urteils sind Handlungen der Angeklagten L, T und Q als Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz und Laborservice (Abteilung #.#) der Verwaltung der S5 C. Die genannten Angeklagten führten so genannte strahlenschutztechnische Freimessungen unter Inanspruchnahme universitärer Mittel und ohne Anzeige derartiger Arbeiten als Nebentätigkeit gegenüber ihrer Arbeitgeberin mit eigenen Gewerben und zu eigenen Gunsten aus, wobei sie die Auftragsvergabe an sich in ihrer Eigenschaft als Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz selbst veranlassten. In zwei Fällen bedienten sie sich zur Verschleierung dieses Vorhabens der Firma T6 GmbH (heute und im Folgenden stets: T7 GmbH) und verabredeten mit der Angeklagten I, dass diese die Angeklagten als Unterauftragnehmer mit der Ausführung der eigentlichen Arbeiten beauftragte. Dem entsprechend wurden zwei Aufträge durch die Universität C an die T7 GmbH vergeben. Die Angeklagten vereinnahmten den so erzielten Erlös nach Abzug von Steuern zu eigenen Gunsten (Fälle 1 und 2 der Anklage). In zwei weiteren, ursprünglich angeklagten und mittlerweile gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Fällen spiegelten die zu einem entsprechenden Vertragsschluss nicht befugten Angeklagten L, T und Q gegenüber Dritten die Auftragsannahme von Freimessungen und deren Ausführung als Mitarbeiter der Universität vor. Die Arbeiten stellten die Angeklagten jedoch durch eine von ihnen zuvor gegründete L2 GmbH in Rechnung, die sie wahrheitswidrig als Kooperationspartner der Universität C bezeichneten. Die so erzielten Einnahmen vereinnahmten sie zu eigenen Gunsten (Fälle 3 und 4 der Anklage). Schließlich veranlassten die Angeklagten L, T und Q ohne Kenntnis der Dezernatsleitung den Erwerb eines so genannten Gammaspektrometers zu einem Preis von 124.950 € auf Kosten der Universität, um hiermit künftig selbst weitere Messungen durchführen zu können. Ein Bedarf der Universität für ein solches Gerät bestand damals und besteht bis heute nicht. Aufgrund der individuellen Beschaffenheit des Geräts ist es für die Universität faktisch unveräußerbar (Fall 5 der Anklage). Die Angeklagten L, T und Q sind deswegen für ihre in den Fällen 1, 2 und 5 begangenen Handlungen wie aus dem Tenor ersichtlich verurteilt worden; die Angeklagte I für ihre in den Fällen 1 und 2 begangenen Handlungen. B. Feststellungen I. Persönliche Verhältnisse 1. Angeklagter L ( Diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten L) Weiter Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten L: Der Angeklagte L, der bis dahin über keinerlei Expertise im Bereich des Strahlenschutzes verfügt hatte, besuchte zunächst verschiedene Kurse zur Fort- und Weiterbildung und eignete sich die erforderlichen Kenntnisse im Übrigen über seine Arbeit in der Abteilung rasch an. Die Einarbeitung in das Aufgabenfeld gelang ihm so schnell und gut, dass er auf eine entsprechende Bewerbung nach Ausscheiden des bisherigen Abteilungsleiters bereits im August 2001 die Abteilungsleiterstelle der Abteilung #.# erhielt. Als Abteilungsleiter oblag dem Angeklagten L die Verwaltung der in den Titeln der Abteilung vorhandenen Gelder der Universität zu universitären Zwecken bei entsprechendem Bedarf. Ausweislich seiner Tätigkeitsbeschreibung war er unter anderem für „die Auswahl, Bewertung und Beschaffung von vielseitigen messtechnischen Geräten, Anlagen und Einrichtungen“ zuständig, wobei ihm hierbei ausweislich eben jener Beschreibung „erheblich hohe(s) Maß an eigenverantwortlicher Budgetierung, Verwaltung, Vergabe und Überwachung von Haushaltsmitteln in einer Gesamthöhe von 0,4 Mio. Euro“ zukam. Der Angeklagte hatte während dieser Zeit als Abteilungsleiter die Verantwortung für bis zu 15 Mitarbeiter. Im Jahre 2008 erfolgte eine vorüber gehende Freistellung des Angeklagten L, nachdem eine Mitarbeiterin ihm gegenüber den Vorwurf der sexuellen Belästigung erhoben hatte. Die Vorwürfe ließen sich letztlich nicht bestätigen, die entsprechende Mitarbeiterin beendete daraufhin ihre Arbeit in der Abteilung und der Angeklagte nahm seine Tätigkeiten wieder auf. Im Januar 2009 begann er zudem eine bis zum 14.04.2009 befristete Anstellung als Strahlenschutzfachkundiger bei der Stiftung „D“ in angezeigter Nebenbeschäftigung auf 400 €-Basis. Zuletzt, d.h. zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst, war der Angeklagte in die Entgeltgruppe 13A TV-L eingruppiert, was einem Nettoverdienst von etwa 2.700 € entsprach. Auf die am 19.12.2013 ausgesprochene fristlose Kündigung durch die Universität C folgte zunächst eine arbeitsgerichtliche Auseinandersetzung über deren Wirksamkeit. Am 02.05.2014 schloss der Angeklagte L mit der Universität vor dem Arbeitsgericht C einen verfahrensbeendenden Vergleich, wonach sein Arbeitsverhältnis zum 30.11.2013 endete, und zwar unter Verzicht auf Ansprüche aus Überstunden und Urlaub und unter gesamtschuldnerischer Freistellung der Universität von Verbindlichkeiten, insbesondere Schadensersatzforderungen, im Zusammenhang mit den auch hier gegenständlichen und etwaigen weiteren Freimessungen der L2 GmbH. Die Universität wiederum verpflichtete sich, dem Angeklagte L ein Zeugnis zu erteilen. Zum 14.11.2013 meldete sich der Angeklagte arbeitslos und erhielt ab dem 04.02.2014, nach Ablauf der Sperrfrist, Arbeitslosengeld I. Mit Beginn des Jahres 2014 bemühte sich der Angeklagte intensiv um eine neue Anstellung, was sich angesichts der Umstände seines Ausscheidens bei der Universität und des damals noch fehlenden Arbeitszeugnisses als zunächst problematisch erwies. Es entstand sodann die Idee, mit dem Angebot von Strahlenschutzkursen und Freimessungen selbständig, gegebenenfalls gemeinsam mit den Mitangeklagten T und Q, am Markt tätig zu werden. Der Angeklagte gelangte jedoch rasch und auf Grundlage eines Gesprächs mit Mitarbeitern der Bezirksregierung zu der Erkenntnis, dass sein und die Namen der Angeklagten angesichts der hier gegenständlichen Tatvorwürfe „verbrannt“ seien und daher sich eine selbständige Tätigkeit als ohne Aussicht auf Ertrag erweisen würde. Seit dem 02.05.2014 arbeitet er bei einem großen, nicht näher bezeichneten Unternehmen im Bereich des Arbeitsschutzes. Er erzielt hiermit ein monatliches Einkommen von 5.000 € brutto, was einem Nettoeinkommen von etwa 2.700 € entspricht. Der Angeklagte L hat Schulden in einer Größenordnung von 10.000 €, die im Wesentlichen aus Rechtsverfolgungskosten im Zusammenhang mit den hier gegenständlichen Vorfällen resultieren. In seiner Freizeit fährt der Angeklagte L Rennrad oder widmet sich der Renovierung seines Eigenheims. Von nennenswerten Erkrankungen oder Verletzungen bleib er bislang verschont. Eine Abhängigkeitserkrankung liegt nicht vor. Der Angeklagte L ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. 2. Angeklagter T ( Diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten T) Weitere Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten T: Auf Vermittlung seines bei der Universität C beschäftigten Vaters trat er zum ##.##.1983 eine zweistufige Ausbildung zum Nachrichtengerätemechaniker und Feingeräteelektroniker bei dem C4 der Universität an. Den Abschluss als Nachrichtengerätemechaniker erlangte er am ##.##.1985, denjenigen als Feingeräteelektroniker am ##.##.1987. Hieran schloss sich sodann eine Tätigkeit als Angestellter der Universität C als Feingeräteelektroniker am C4 an, zu der der Angeklagte berufsbegleitend die Fachoberschule für Technik in C als Abendschule besuchte. 1989 erlangte er so im Alter von ## Jahren die Fachhochschulreife. Zum Wintersemester 1989 begann der Angeklagte T ein Studium der Allgemeinen Elektrotechnik an der Rheinischen Fachhochschule L4. Studienbegleitend arbeitete er weiter halbtags als Feingeräteelektroniker am C4. Der Angeklagte erhielt am 16.07.1993 den Abschluss als Diplom-Ingenieur der Allgemeinen Elektrotechnik. Anschließend setzte er zunächst seine Arbeit als Feingeräteelektroniker am C4, nunmehr wieder in Vollzeitbeschäftigung, fort, bevor er sich im Jahr 1996 auf eine seinem universitären Abschluss entsprechenden Stelle als Technischer Angestellter (Diplom-Ingenieur) am Institut für Technische Informatik bewarb. Seine Bewerbung war von Erfolg gekrönt, so dass er ab 1996 als Laborleiter am Institut für Technische Informatik der Universität C tätig war. Von 2001 bis in das Jahr 2012 gehörte der Angeklagte zudem dem Personalrat der nichtwissenschaftlich Beschäftigten der Universität C an. In dieser Eigenschaft lernte er auch erstmals den Angeklagten L anlässlich dessen Bewerbung auf die Stelle als stellvertretender Leiter der Abteilung Strahlenschutz kennen. Ein hieraus entstandener loser Kontakt intensivierte sich, als sich die Tätigkeit des Angeklagten T als Laborleiter am Institut für Technische Informatik über die Jahre angesichts einer sehr theoretischen Ausrichtung des Lehrstuhls mehr und mehr in einen technischen IT-Support wandelte, was wiederum nicht den Interessen des Angeklagten T entsprach. In jener Zeit – im Laufe des Jahres 2005 – erhielt er vom Angeklagten L das Angebot, sich auf die Stelle als stellvertretender Leiter der Abteilung #.# zu bewerben. Der Angeklagte T hatte zwar nur sehr vage Vorstellungen, welche Arbeit ihn konkret dort erwarten würde. Er hoffte – zutreffender Weise –, hier Aufgaben wahrnehmen zu können, die über bloßen IT-Support hinausreichten. Zum 02.01.2005 trat er seine bis in das Jahr 2013 ausgeübte Stelle als stellvertretender Leiter der Abteilung Strahlenschutz und damit als erster Stellvertreter des Angeklagten L an. Er war als Sachbearbeiter zuvorderst mit dem Bereich Röntgen- und Lasertechnik befasst und kümmerte sich hierbei beispielsweise um die Organisation der erforderlichen TÜV-Prüfungen, Fragen der Beschaffung und ähnliche im Zusammenhang mit Röntgen- und Lasertechnik auftretende administrative Fragestellungen. Darüber hinaus unterstützte er den Angeklagten L bei durch die Abteilung abgehaltenen Strahlenschutzkursen. Als stellvertretendem Leiter der Abteilung oblag auch dem Angeklagten T die Verwaltung der in den Titeln der Abteilung vorhandenen Gelder der Universität zu universitären Zwecken bei entsprechendem Bedarf. Ausweislich seiner Tätigkeitsbeschreibung war auch er unter anderem für „die Auswahl, Bewertung und Beschaffung von geeigneten Messsystemen“ zuständig. Während seiner Arbeit für die Universität bildete sich der Angeklagte T umfänglich fort. So besuchte er unter anderem eine Schulung für Laborzentrifugen, Rotoren und Zubehör, einen Kurs zum operativen Projektmanagement in der Verwaltung und einen Lehrgang für Mikroprozessortechnik an der Rheinischen Fachhochschule L4. Er erlangte überdies die Ausbildereignung an der IHK C. Der Angeklagte T war zuletzt bei der Universität C in die Entgeltgruppe 11 TV-L eingruppiert und erzielte so ein Nettoeinkommen von circa 2.700 € einschließlich Kindergeld. Seit dem ##.##.2009 übte der Angeklagte T zudem sporadisch eine angezeigte Nebentätigkeit im technischen Support Software / Hardware für eine Praxis aus. Auch der Angeklagte T wurde im Oktober 2013 nach Bekanntwerden der auch hier verfahrensgegenständlichen Vorwürfe vom Dienst freigestellt, bevor ihm am ##.##.2013 fristlos seitens der Universität C gekündigt wurde. Wie der Angeklagte L ging auch er gegen die Kündigung arbeitsrechtlich vor und verglich sich schließlich mit entsprechendem Regelungsgehalt. Das danach seitens der Universität geschuldete Arbeitszeugnis erhielt der Angeklagte T erst im Sommer 2014. Bis in den Oktober 2014 war er arbeitsunfähig krankgeschrieben und erhielt während dieser Zeit Krankengeld in Höhe seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld I. Er litt unter einer nicht näher festgestellten psychischen Erkrankung, die nach seinen Angaben im unmittelbaren Zusammenhang mit den gegenständlichen Vorwürfen und den Auswirkungen der Ermittlungen stand. Auch seine Tochter ist vor dem Hintergrund des gegen ihn laufenden Verfahrens psychisch erkrankt und befindet sich in Behandlung. Bereits während der Zeit seiner Erkrankung und darüber hinaus bemühte sich der Angeklagte T um eine neue berufliche Anstellung. Die Bemühungen gestalteten sich indes als äußerst schwierig. So fehlte dem Angeklagten T nicht nur ein aktuelles Arbeitszeugnis, er war zudem mit dem Umstand konfrontiert, dass er in seinem seiner eigentlichen Ausbildung entsprechenden Tätigkeitsfeld der IT und Elektrotechnik sieben Jahre nicht gearbeitet hatte, im Strahlenschutz, seinem letzten Aufgabenbereich, demgegenüber formal als ungelernt galt und gilt. Nach vielen Gesprächen gelang es ihm jedoch, zum Januar 2015 eine zunächst befristete Vollzeitstelle in einem größeren, nicht näher benannten Unternehmen zu erhalten, wo er im elektrotechnischen Prüfbereich eingesetzt ist. Er erzielt dort derzeit ein Einkommen von 2.100 € netto. Die Stelle soll in Kürze dauerhaft entfristet werden. Hobbies oder Freizeitinteressen des Angeklagten T sind nicht bekannt. Von nennenswerten Erkrankungen – mit Ausnahme der geschilderten psychischen Erkrankung – oder Verletzungen bleib er bislang verschont. Eine Abhängigkeitserkrankung liegt nicht vor. Auch der Angeklagte T ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. 3. Angeklagter Q ( Diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten Q) Weitere Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten Q: Am 01.08.1986 begann er eine Ausbildung zum Chemielaboranten bei der M in C, die er am 21.06.1986 erfolgreich abschloss. Für nur wenige Tage war er im Juli 1989 zunächst als Chemielaborant zur Aushilfe bei der H3 mbH in C beschäftigt, bevor er ab dem 08.07.1989 arbeitssuchend war. Der Arbeitsmarkt erwies sich zu jener Zeit für Chemielaboranten als durchaus angespannt, so dass der Angeklagte froh war, zum 15.01.1990 einen Zeitarbeitsvertrag bei der E3 AG in X5 zu erlangen. Nach einmaliger Verlängerung lief diese von Beginn an auf eine Vertretung angelegte Beschäftigung jedoch aus und der Angeklagte war erneut arbeitssuchend, bevor er zum 01.12.1993 seinen Zivildienst im T8-Altenheim in C antrat, wo er vorwiegend Hausmeistertätigkeiten verrichtete. Der Zivildienst endete am 28.02.1995 für den Angeklagten erneut in der Arbeitslosigkeit. Im Rahmen eines auf Betreiben des Arbeitsamts besuchten Vermittlungsseminars war er dann vom 15.04. bis 11.10.1996 als Fahrer und Lagerist bei der Firma S – Niederlassung C – beschäftigt. Entgegen der anfänglichen Erwartung entwickelte sich hieraus jedoch keine konkrete berufliche Perspektive, so dass der Angeklagte die Geburt des ersten Kindes zum Anlass nahm, seinerseits in Erziehungsurlaub zu gehen, während seine Frau durch ihre geregelte Berufstätigkeit für das Einkommen der Familie sorgte. Nach etwas mehr als drei Jahren trat der Angeklagte Q sodann eine Tätigkeit bei der Universität C an, bei der er bis in das Jahr 2013 beschäftigt war. Er wurde zunächst als technischer Assistent bei den D2 / L5 der Universität C eingestellt, bevor er mit Einrichtung der Abteilung #.# A (A2) in F3 zum 01.01.2003 dorthin als technischer Assistent (Laborant) umgesetzt wurde. Die A2 war eine Serviceeinheit, die dazu diente, sämtliche Institute zentral mit Chemikalien und Laborgerätschaften zu versorgen. Mit einer Eingliederung der A2 in die Abteilung #.# im Jahr 2007 - dazu sub B. II.- wurde der Angeklagte dann Mitarbeiter der durch den Angeklagten L geleiteten Abteilung Strahlenschutz und Laborservice. Er war dort Sachgebietsleiter der A2 und für deren Einkauf zuständig. Dabei entwickelte er mit einem Softwareunternehmen eine EDV-gesteuerte Produktverwaltung (Warenwirtschaftssystem), mit der die Universität C noch heute arbeitet. Auch der Angeklagte Q besuchte während der Zeit seiner Tätigkeit für die Universität C verschiedene Fort- und Weiterbildungskurse, hierunter beispielsweise ein Datenbank Management Seminar, den Lehrgang „Administration und Customizing der M2“, eine Einführung in die Grundlagen des Haushaltswesens und den Qualifikationskurs für Führungskräfte. Bereits im Jahre 2006 meldete der Angeklagte zudem ein Gewerbe auf dem EDV-Dienstleistungssektor an. Hiermit übernahm er gelegentlich für ein Softwareunternehmen den Support des durch ihn mitentwickelten Warenwirtschaftssystem bei weiteren Endkunden. Er wickelte so circa zwei bis vier Aufträge pro Jahr ab und erzielte pro Auftrag eine Einnahme von etwa 500 € brutto. Das Gewerbe mit einem solchen Inhalt und Gepräge hatte er als Nebentätigkeit bei der Universitätsverwaltung angezeigt. Eine auf Anregung der Universitätsverwaltung von 2006 bis 2008 geplante berufsbegleitende Weiterqualifizierung als Gasthörer an der Fachhochschule C S6 im Bereich Buchführung, Controlling, Projektmanagement u.a., die es unter anderem formal ermöglichen sollte, den Angeklagte entsprechend seiner verantwortungsvollen Tätigkeit einzugruppieren, sagte er kurz vor deren Beginn aus familiären Gründen ab. Seine Ehefrau war seinerzeit nicht unerheblich psychisch erkrankt und der Angeklagte wollte sie bei der Erziehung der drei Kinder unterstützen. In Alternative hierzu belegte er vom 16.08.2007 bis zum 13.07.2010 ein Fernstudium bei dem J (J2) in I4, das er als geprüfter Betriebswirt (J) mit der Gesamtnote 1,5 abschloss. Auch dieser Abschluss erlaubte eine Höhergruppierung. Zuletzt war der Angeklagte Q in die Entgeltgruppe 11 TV-L eingruppiert und erzielte so monatlich ein Einkommen von etwa 2.100 € netto. Wie die Angeklagten L und T wurde auch der Angeklagte Q im Oktober 2013 nach Bekanntwerden der verfahrensgegenständlichen Vorwürfe zunächst vom Dienst freigestellt, bevor ihm am ##.12.2013 fristlos gekündigt wurde. Auch er wehrte sich arbeitsrechtlich gegen die Kündigung und schloss mit der Universität C schließlich einen von seinem Regelungsgehalt entsprechenden Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis rückwirkend zum 30.11.2013 endete. Vor dem Hintergrund der mit den Ermittlungen einhergehenden Umstände und privater Probleme, u.a. der Trennung der Eheleute Q, erkrankte der Angeklagte psychisch und war von Oktober 2013 bis in den Februar 2015 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Während dieser Zeit bezog er Krankengeld. Seitdem ist er wieder arbeitssuchend. Von Mai bis August 2015 besuchte er auf Vermittlung der Arbeitsagentur einen Englischintensivkurs. Derzeit bezieht er Arbeitslosengeld und erhält hieraus für sich und seine drei Kinder einen Betrag von 1.500 € netto zuzüglich Kindergeld. Die Frage eines von Seiten der Ex-Frau möglichweise zustehenden Unterhaltsanspruchs ist noch nicht abschließend geklärt. Der Angeklagte Q geht jedoch davon aus, künftig noch Unterhaltsleistungen in noch nicht näher bekannte Höhe zu erhalten. Der Angeklagte Q hat Schulden im niedrigen fünfstelligen Bereich. Der Angeklagte Q verfügt über keine bemerkenswerten Hobbies oder Freizeitinteressen. Von nennenswerten Erkrankungen – mit Ausnahme der geschilderten psychischen Erkrankung – oder Verletzungen blieb er bislang verschont. Eine Abhängigkeitserkrankung liegt nicht vor. Er ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. 4. Angeklagte I ( Diverse Angaben zum Lebenslauf der Angeklagten I) Weitere Angaben zum Lebenslauf der Angeklagten I: Seit dem ##.07.1990 ist die Angeklagte bei der heutigen T7 GmbH an deren Firmensitz in C beschäftigt, die damals noch unter F GmbH firmierte und eine Tochtergesellschaft des niederländischen Rüstungskonzerns B5 (B6 N.V.), wiederum Tochter der H4, war. Das Geschäftsfeld des Unternehmens war ursprünglich auf die Installation, Integration und Systembetreuung verschiedener Radarsysteme, vornehmlich für öffentliche Auftraggeber, konzentriert und weitete sich über die Zeit aus hin zu einem Serviceunternehmen mit unterschiedlichen Angeboten, hiervon ein Großteil zugeschnitten auf die Bedürfnisse der Bundeswehr als einem der wichtigsten Auftraggeber. Die Angeklagte begann zunächst als Schwangerschaftsvertretung im Schreibbüro des Unternehmens und wurde nach dem Ende der zu vertretenden Elternzeit in die Dokumentationsabteilung fest eingestellt, die im Wesentlichen Serviceleistungen für die Automobilindustrie anbietet. Konkret oblag der Angeklagten hierbei die Dokumentation von seitens der Automobilhersteller vorgegebenen technischen Bedingungen und Abläufen. Etwa im Jahr 2000, die Firma war mittlerweile durch ein britisches Serviceunternehmen aufgekauft worden, wechselte die Angeklagte unmittelbar in die Trainingsabteilung und war dort für die Erstellung von Trainingsunterlagen, aber auch für die Entwicklung von interaktiven, EDV-gestützten Trainingsmodellen via CAD-Daten zuständig. Neben den so erstellten Trainingsprogrammen für die Automobilindustrie erstellte die Abteilung auch ein Training zum Aufbau mobiler Truppencontainer für die Bundeswehr. Im Jahr 2006 – die Angeklagte hatte mittlerweile durch ihre Arbeit in der Trainingsabteilung vielfältige Kenntnisse im IT-Bereich erlangt – wechselte sie in die Abteilung IT-Service und wurde dort als Projektleiterin Softwareentwicklung eingesetzt. Zu ihren Hauptaufgaben gehörte hierbei die Entwicklung des Produkts S7 (S7). Dies war ein Gemeinschaftsprojekt mit der Abteilung Strahlenschutz und Laborservice der Universität C und bezog sich auf eine Software zur Verwaltung von Daten aus der Personendosimetrie. Die Universität C hatte seitens der Abteilung Strahlenschutz einen entsprechenden Bedarf zu digitalen Verwaltung der großen Menge jährlich anfallender Daten bezogen auf die gesamte Universität erkannt. Die seinerzeit noch unter T6 firmierende T7 GmbH erhielt im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens den Zuschlag zur Entwicklung eines derartigen Softwareprodukts. In der Folge entwickelten die in der Abteilung #.#. tätigen Angeklagten L und T und die T7 GmbH mit der Angeklagten I als verantwortlicher Projektleiterin in enger Kooperation die Software S7. Über diesen Kontakt entwickelte sich eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen der Angeklagten I einerseits und den Angeklagten L und T andererseits. Im Mai 2008 konnte die Software erstmals und erfolgreich in Betrieb genommen werden und wurde in der Folge gemeinsam im Rahmen einer so genannten Entwicklungspartnerschaft am Markt angeboten. Weiterhin war und ist nach wie vor beabsichtigt, ein so genanntes „Modul 2“ in das Programm zu implementieren, das eine übergreifende Nuklidverwaltung ermöglicht unter Einbeziehung von Strahlenpässen, des radioaktiven Abfallmanagements usw. Die Angeklagte I ist nach wie vor als Projektleiterin in der Softwareentwicklung der T7 GmbH beschäftigt und erzielt ein Nettoeinkommen von 3.583 €, von dem nach Abzug der privaten Krankenversicherung circa 2.900 € verbleiben. Auch in Bezug auf die Angeklagte I sind Hobbies oder Freizeitinteressen nicht bekannt geworden. Von nennenswerten Erkrankungen oder Verletzungen blieb sie bislang verschont. Eine Abhängigkeitserkrankung liegt nicht vor. Sie ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. II. Tatvorgeschichte (Abteilung #.#, Aufgaben und Entwicklung) 1. Abteilung #.# Die Abteilung #.# Strahlenschutz und Laborservice ist Teil der dem Kanzler der Universität C unterstehenden Verwaltung und dort dem Dezernat # (Liegenschaften) zugehörig, das seit Oktober 2000 durch die Zeugin G, vormals L6, geleitet wird. Die Abteilung #.# koordiniert und verwaltet als Strahlenschutzbevollmächtigte des Kanzlers – dem Strahlenschutzverantwortlichen – sämtliche universitären Belange im Zusammenhang mit dem Strahlenschutz, wobei sie insbesondere als Ansprechpartner und Servicestelle der etwa 80 Strahlenschutzbeauftragten fungiert, denen wiederum in den Instituten und sonstigen Einrichtungen der Universität die unmittelbare Verantwortung für dort existierende so genannte Kontrollbereiche zufällt. Die Abteilung #.# kümmert sich administrativ um die gesamten Belange der Universität im Strahlenschutz, was neben der radioaktiven Strahlung im engeren Sinne auch den Röntgenbereich und die Kontrolle elektromagnetischer Verträglichkeiten umfasst. Konkret übernimmt die Abteilung dabei die Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Überwachung der Einhaltung von Gesetzen, der Erteilung und Überprüfung strahlenschutzrechtlicher Genehmigungen, der ordnungsgemäßen Entsorgung strahlender Abfälle sowie der Fortbildung und des Controlling in diesem Bereich erforderlich sind. Daneben verfügte die Abteilung ursprünglich über ein kleines eigenes Labor, in welchem allerdings nur in geringem Umfang Messungen vorgenommen wurden. Mit Beginn der Tätigkeit des Angeklagten L in der Abteilung #.# waren dort neben dem Abteilungsleiter und seinem Stellvertreter ein Techniker und zwei Mitarbeiterinnen des Geschäftszimmers mit jeweils halber Stelle tätig. Nach Übernahme der Leitung durch den Angeklagten L kam zum 01.07.2002 mit dem noch heute dort tätigen Zeugen I3 ein weiterer Techniker hinzu. Die Abteilung #.# war zu jener Zeit im Hauptgebäude der Universität am S-Weg in C untergebracht. Ende 2005 wechselte der ursprüngliche Techniker und bisherige Stellvertreter des Angeklagten L zur Dezernatsleitung. Nachfolger wurde, wie ausgeführt, zum 01.01.2006 der Angeklagte T. 2. A F3 (A2) Die A F3 (A2), in der, wie ebenfalls ausgeführt, seit 2003 der Angeklagte Q als technischer Assistent tätig war, war im Jahr 2002 gegründet worden, um die bis dahin bestehenden Chemikalienlager der Universität zusammen zu führen. Von der zentralen Ausgabestelle an der H-Straße in C-F3 wurden von nun an alle naturwissenschaftlichen Institute versorgt. Nach Ausscheiden des bisherigen Leiters im Jahr 2006 entschied die Dezernatsleitung #, die Zeugin G, die Abteilung aufzugeben und einer der übrigen Abteilungen zuzuschlagen. Nachdem die insoweit zunächst angefragte Abteilung #.# (Arbeits- und Umweltschutz) hieran kein Interesse zeigte, übernahm letztlich die Abteilung #.# die A2, da der Angeklagte L dies aus seiner Sicht für sinnvoll hielt. Die Integration der A2 in die Abteilung #.# wurde zum Anlass einer Neustrukturierung der Abteilung genommen. So firmierte die Abteilung nunmehr unter dem Begriff „Strahlenschutz und Laborservice“ und beinhaltete zwei Sachgebiete, den Strahlenschutz und die A2 (Laborservice). Zum Sachgebietsleiter Strahlenschutz und erstem Vertreter des Angeklagten L wurde der Angeklagte T bestimmt, zum Sachgebietsleiter der A2 (Laborservice) - wie ausgeführt - der Angeklagte Q. Die gesamte Abteilung #.# umfasste nach Integration der A2 nunmehr 11 Mitarbeiter. 3. Umweltlabor Neben der Abteilung #.# existierte zudem ein in jenen Jahren selbständiges, so genanntes Umweltlabor mit Sitz an der X-Straße in C-Q5. Es war dem Institut für Physikalische und Theoretische Chemie angegliedert und wurde durch den Wissenschaftler Dr. T4 geleitet, der es, bei gelegentlicher Unterstützung durch seine Frau, praktisch alleine betrieb. Im entsprechend ausgestatteten Umweltlabor wurden die eigentlichen strahlenschutztechnischen Messungen durchgeführt, so unter anderem im Rahmen einer langjährigen Kooperation (jedenfalls seit 2002) mit dem - rechtlich eigenständigen - Universitätsklinikum C von möglichweise kontaminierten Abwässern. Darüber hinaus wurden auch universitätsinterne Messungen als Service für die wissenschaftlichen Institute ausgeführt. Hierzu standen dem Umweltlabor unter anderem drei so genannte LSC-Geräte (Liquid Scintillation Counter / Flüssigkeitsszintillationsdetektor) zur Erfassung von Beta-Strahlung und ursprünglich zwei so genannte Gammacounter zur Erfassung von Gamma-Strahlung, von denen einer nach einem Defekt aber bereits im Jahre 2004 vor dem Hintergrund eines nicht hinreichenden Probenaufkommens ausgemustert worden war, zur Verfügung. Zwischen dem Umweltlabor und der Abteilung #.# bestand auf dem Gebiet des Strahlenschutzes eine enge Zusammenarbeit. Dieses kam unter anderem darin zum Ausdruck, dass Dr. T4 dem Angeklagten L zu Beginn seiner Tätigkeit in der Abteilung #.# als Ansprechpartner in Fragen des Strahlenschutzes und der Messtechnik zu Verfügung stand und der Abteilung vielfältige Hilfestellung bot, umgekehrt der Angeklagte L und weitere Mitarbeiter der Abteilung #.# Dr. T4 bei anstehenden Umbaumaßnahmen im Umweltlabor im Jahre 2006 tatkräftig unterstützten. In dieser Zeit reifte bei dem Angeklagten L erstmals die Idee einer noch engeren Kooperation der Abteilung #.# mit dem Umweltlabor, um unter Inanspruchnahme der dort vorhandenen Messtechnik das eigene Serviceangebot der Abteilung zu erweitern. Ungefähr zur selben Zeit bat Dr. T4 erstmals den Angeklagten L um Unterstützung durch die Abteilung #.# bei einer Freimessung in den Räumen des Universitätsklinikums C. Neben der Beprobung von Abwässern führte das Umweltlabor nämlich auch derartige entgeltliche Freimessungen aus, soweit dort ein entsprechender Bedarf bestand. Ansprechpartner auf Seiten des Universitätsklinikums war zunächst Prof. L3, später der Zeuge Dr. K3 als Strahlenschutzbevollmächtigter des Universitätsklinikums. 4. Freimessungen Bei Freimessungen handelt es sich um diejenigen Tätigkeiten, die erforderlich sind, um eine Räumlichkeit, in der ein Umgang mit Radioaktivität stattgefunden hat, als nicht-radioaktive Räumlichkeit verwenden, an Dritte weitergeben oder abreißen zu können. Die dafür notwendige Freigabe nach § 29 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) erfordert eine solche Freimessung zum Nachweis, dass eine radioaktive Kontamination über einen definierten Grenzwert hinaus nicht vorliegt. Von der Methodik erfolgt die Beprobung dergestalt, dass der Raum in quadratmetergroße Cluster aufgeteilt und diese Cluster unter Zuhilfenahme sogenannter Wischpads vollständig abgewischt werden. Die Zahl der geprüften Cluster – vollständige Beprobung mit hundertprozentiger Aufteilung bis hin zu stichprobenartiger Beprobung – ist davon abhängig, welcher Raumklasse der Bereich durch den Messenden zugewiesen wurde, was wiederum von der Art und Weise des vorherigen Umgangs mit Radioaktivität, den vermuteten Strahlern und der daraus resultierenden Wahrscheinlichkeit einer verbleibenden Kontamination abhängt. Die Wischpads werden nach dem Abwischvorgang gerollt und in ein Vial (Gefäß) gegeben, das eine dem Cluster entsprechende Nummer erhält. Die so vor Ort genommenen Proben werden sodann in ein Messlabor verbracht, wo den Vials ein Flüssigcocktail zugefügt (z.B. V LLT der Firma Q2) und sie zu mehreren auf ein Rack montiert werden, um sie mithilfe eines LSC-Geräts auf radioaktive Beta-Kontaminationen zu untersuchen. Bei Hinweisen auf Arbeiten mit Gammastrahlern erfolgt darüber hinaus auch eine Vermessung im Gammacounter. Soweit eine erhöhte Kontamination festgestellt wird, versucht man im Benehmen mit dem Betreiber des Kontrollbereichs, eine Dekontamination durch mechanisches Wischen bis hin zu baulichen Abrissarbeiten zu erreichen. Gegebenenfalls bedarf es im Anschluss einer erneuten Beprobung. Schließlich werden die Messergebnisse in einem so genannten Freimessbericht zusammengefasst, der durch den Strahlenschutzverantwortlichen der zuständigen Aufsichtsbehörde, hier der Bezirksregierung L4, zur Erteilung einer Freigabe nach § 29 StrlSchV vorgelegt wird. Die Bezirksregierung wiederum überprüft den Bericht auf Plausibilität sowie die angewandten Messmethoden, ob diese dem anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik entsprechen, und beurteilt – soweit möglich – zugleich die Fachkunde des ausführenden Messpersonals. Eine bestimmte Zertifizierung des Freimessenden wird dabei nicht vorausgesetzt. In der Regel prüft die Bezirksregierung die maßgeblichen Bereiche auch nicht im Wege einer Stichprobenauswahl nach. Der Angeklagte L erklärte sich für die Abteilung #.# bereit, dem Umweltlabor bei dem am Universitätsklinikum anstehenden Freimessauftrag mit für die Probenentnahme erforderlichem Personal zu Hilfe zu gehen. Entsprechende Fachkunde im Bereich der Freimessungen bestand zwar damals auf Seiten der Abteilung #.# noch nicht, die Angeklagten L und seine Mitarbeiter wurden jedoch rasch durch Dr. T4 in dieses in seiner Komplexität überschaubare Themenfeld eingearbeitet. So erfolgte im Jahr 2008 die erste größere Freimessung unter Beteiligung von Mitarbeitern der Abteilung #.#. Weder die Mitarbeiter noch die Abteilung als solche erhielten hierfür von Seiten des Umweltlabors, das wiederum die Messungen dem Universitätsklinikum in Rechnung stellte, eine finanzielle Entschädigung oder Beteiligung. Der Hilfsbereitschaft des Angeklagten L in diesem Punkt lag zum Einen eine persönliche Verbundenheit mit Dr. T4, zum Anderen die bereits zuvor beschriebene Hoffnung auf eine künftige engere Kooperation mit dem Umweltlabor zur Erweiterung des Serviceangebots der Abteilung #.# zugrunde. Diese Angebot umfasste mittlerweile auch die Abhaltung von Strahlenschutzkursen, in welchen für die Universität kostenneutral eigene Mitarbeiter im Umgang mit Strahlung geschult werden konnten und die zugleich geeignet waren Drittmittel zu generieren, soweit Externe entgeltlich hieran teilnahmen. Die praktischen Arbeiten im Rahmen der Strahlenschutzkurse fanden wiederum im Umweltlabor des Dr. T4 statt. 5. Umgestaltung der Abteilung Im Jahre 2008 erkrankte Dr. T4 schwer und zog sich aus der Leitung des Umweltlabors zurück. Es ergab sich so die Möglichkeit für den Angeklagten L, seinem Wunsch, die Abteilung #.# zu einer umfassenden Servicestelle in Sachen Strahlenschutz auszubauen, entsprechend, das Umweltlabor der Abteilung Strahlenschutz anzugliedern. Tatsächlich nahm zu Beginn des Jahres 2009 die Zeugin G eine solche Integration vor, so dass in der Folgezeit unter Federführung der Abteilung #.# und Nutzung der technischen Ressourcen des Umweltlabors eine Vielzahl von Freimessungen sowohl universitätsintern als auch für Externe stattfanden. So wurden für das Universitätsklinikum beispielsweise im Laufe des Jahres 2010 die dortige Pharmakologie und Toxikologie, die Neuropathologie und die Therapiestation Nuklearmedizin freigemessen. Auch ein Freimessvorgang in der Poliklinik in der X2 wurde angestoßen, konnte vor dem Hintergrund der spezifischen örtlichen Verhältnisse und dort zuvor noch zu entsorgenden Mobiliars aber zunächst nicht durchgeführt werden. Hinzu kamen Freimessungen für eine radiologische Praxis in C5 (Praxis Dr. S4) und beim E2. Diese Freimessungen für Externe erfolgten jeweils entgeltlich, wobei die so vereinnahmten Drittmittel unmittelbar der Abteilung #.# zugutekamen und auf einen internen so genannten Freimesstitel mit der offiziellen Bezeichnung „Abfallmanagement“ flossen. Die darin befindlichen, nicht dem Jährlichkeitsprinzip unterfallenden Mittel durften durch die Abteilung #.# zum Zwecke der Verbesserung der dort als notwendig erachteten Laborausstattung verwandt werden. Zugriff auf den Titel als dessen Verwalter hatten der Angeklagte L und der Angeklagte T in seiner Eigenschaft als Vertreter. Der Titel wies im Jahr 2011 einen Höchststand von etwa 200.000 €, allein generiert aus externen Freimessungen, auf. Daneben gab es in jener Zeit (2009 bis 2011) einen gesteigerten Bedarf an universitätsinternen Freimessungen. Hintergrund des gestiegenen universitätsinternen Freimessbedarfs war die durch das im Jahr 2007 in Kraft getretene Hochschulfreiheitsgesetz NRW bedingte Rechtsformänderung der Universität weg von einer (zugleich) staatlichen Stelle hin zu einer Selbstverwaltungskörperschaft. Diese Rechtsformänderung hatte unter anderem zur Folge, dass sämtlich durch die Bezirksregierung erteilten Genehmigungen zum Umgang mit radioaktiven Stoffen in spezifischen Kontrollbereichen auf den neuen Rechtsträger umgeschrieben werden mussten. Im Benehmen mit der Bezirksregierung hatte die Universität dies zum Anlass genommen, umfassend zu eruieren, ob bei den jeweiligen Instituten überhaupt noch ein Bedarf für derart genehmigte Kontrollbereiche besteht bzw. wie sich ein solcher möglicherweise über die Jahre geändert hatte und ob und inwieweit die gesetzlichen Anforderungen jeweils noch eingehalten werden konnten. Die umfangreiche administrative Koordination dieser Genehmigungsumschreibungen war originäre Aufgabe der Abteilung #.#, die hierdurch ein erhebliches Maß an Mehrarbeit zu leisten hatte. So war es unter anderem erforderlich, sämtliche Kontrollbereiche zu begehen und im Anschluss die Neugestaltung der jeweiligen Genehmigung zu begleiten. Im Zusammenhang hiermit fand eine enge Abstimmung mit der Bezirksregierung L4 statt, die unter anderem in jährlichen Koordinierungsgesprächen ihren Ausdruck fand. Die Bezirksregierung ihrerseits drängte auf eine zeitnahe Erledigung der jeweiligen Verfahren und setzte der Universität hierzu kontrollbereichspezifische Fristen. Im Laufe dessen entschlossen sich mehrere Institute zur Aufgabe der Kontrollbereiche und der damit einhergehenden Umwidmung der Nutzung, was wiederum eine Freigabe gemäß § 29 StrlSchV und damit jeweils verbunden eine Freimessung erforderlich machte. Infolgedessen fanden im Jahr 2010 Freimessungen unterschiedlichen Umfangs durch die Abteilung #.# am Institut für Mikrobiologie und im Biozentrum der Universität statt, im Jahr 2011 eine größere Messung im B7 IV und eine weitere am Institut für Genetik. Derartige universitätsinterne Messungen erfolgten kostenneutral, d.h. ohne gesonderte Berechnung. Die vorgenannten außergewöhnlichen Arbeiten – Koordination der Umschreibung der Genehmigungen und Freimessungen aus deren Anlass – traten nun neben die der Abteilung #.# ohnehin zufallenden allgemeinen administrativen Aufgaben sowie die mit der Erzielung von Drittmitteln verbundenen Serviceangebote, namentlich die Strahlenschutzkurse und die Freimessungen für Dritte. Dies führte speziell in den Jahren 2009 bis 2011 zu einem kaum mehr zu bewältigenden Arbeitsanfall in der Abteilung. Die Angeklagten L und T, aber auch der Angeklagte Q, stellten sich dieser Aufgabe und leisteten im erheblichem Umfang teils überobligatorische Mehrarbeit. Eine Reihe von Mitarbeitern der Abteilung kam mit dieser Beanspruchung jedoch nicht zurecht. Hinzu kamen zum Einen persönliche Missstimmungen innerhalb der Abteilung, zum Anderen vermehrte krankheitsbedingte Ausfälle. So erkrankte die ursprünglich in der A2 tätige Frau N2 2009 für einen Zeitraum von eineinhalb Jahren. Bei dem Zeugen I3 waren teils mehrwöchige krankheitsbedingte Ausfälle zu verzeichnen. Und nachdem die Diplom-Biologin Q3 im Januar 2010 der Abteilung #.# gerade zur Verstärkung des Umweltlabors zugewiesen worden war, erkrankte auch sie ab Mitte des Jahres längerfristig. Die Vielzahl der anfallenden Aufgaben bedeutete, dass die verbleibenden in der Abteilung tätigen Mitarbeiter, im Wesentlichen die vorgenannten Angeklagten, ein hohes Maß an Überstunden aufbauten. So hatte der Angeklagte L zum Januar 2013 in den vorangegangenen zwei Jahren 1.200 Überstunden geleistet, der Angeklagte T 700 Überstunden. Gleichwohl blieben mehr und mehr Aufgaben unerledigt oder konnten aus Kapazitätsgründen nur sehr zögerlich bearbeitet werden. Dies galt aus Sicht der Dezernatsleitung insbesondere für die Aufgabe der Umschreibung der Genehmigungen nach der Rechtsformänderung, wobei angesichts des Umstandes, dass infolge dessen für eine Vielzahl von sicherheitsrelevanten Kontrollbereichen formal keine Genehmigung mehr bestand und auch die Bezirksregierung einen gewissen zeitlichen Druck aufbaute, ein besonderer Handlungsbedarf bestand. Auch hatte die Zeugin G Sorge, dass verantwortliche Tätigkeiten in einem sicherheitsrelevanten Bereich nicht mehr mit der gebotenen Sorgfalt erledigt werden könnten. Sie reagierte zunächst dergestalt, dass sie Anfang 2011 die Zeugin Dr. N3, gelernte Apothekerin, gewinnen konnte, um die Abteilung zunächst stundenweise bei den anfallenden Arbeiten zu unterstützen. Da dies allein noch keine Abhilfe schaffte und auch persönliche Missstimmungen innerhalb der Abteilung zwischen den drei genannten Angeklagten einerseits und den übrigen Mitarbeitern andererseits zunahmen, untersagte sie im Oktober 2011 der Abteilung fortan und mit sofortiger Wirkung, Strahlenschutzkurse abzuhalten und Freimessungen für Externe, einschließlich des Universitätsklinikums (mit Ausnahme der Beprobung von Abwässern), durchzuführen. Indem sie so der Abteilung bewusst die über die vorangegangenen Jahre etablierten entgeltrelevanten Serviceangebote entzog, wollte sei eine Fokussierung auf das eigentliche administrative Kerngeschäft, ergänzt um die beschriebenen Genehmigungsumschreibungen infolge der Rechtsformänderung einschließlich universitätsinterner Freimessungen, erzielen. Bei den Angeklagten L, T und Q stieß diese Entwicklung, ungeachtet des Umstandes, dass damit auch für sie eine gewisse Entlastung einherging, allerdings auf Missfallen, waren sie doch in den vorangegangenen Jahren treibende Kräfte beim Aufbau der Abteilung #.# als Servicestelle auch für Externe gewesen und sahen hierin zugleich eine gute - wie auch die einzige - Möglichkeit zur Erzielung von Drittmitteln für die Abteilung. Zusätzlich ließ die Zeugin G zum Ende des Jahres 2011 ein Personalcoaching durchführen mit dem Ziel, die dort ausgemachten zwischenmenschlichen Spannungen zu beheben. Der hierdurch erhoffte Erfolg war jedoch – wenn überhaupt – nur von kurzer Dauer. Angesichts dessen und nach der Rückkehr der Mitarbeiterinnen Q3 und N2 aus ihren Krankheitsständen entschied sich die Zeugin G zu Beginn des Jahres 2012 schließlich dazu, das Umweltlabor gänzlich aus der Abteilung #.# auszugliedern und als selbständige Stabstelle unmittelbar dem Dezernat # zu unterstellen. Sie konnte nämlich nunmehr einerseits auf die Zeugin Dr. N3 zurückgreifen, die bereit war, als Leiterin des Umweltlabors zu fungieren. Zum Anderen hegte sie die - zutreffende - Erwartung, dass die Mitarbeiterinnen N2 und Q3 in dieser, von den genannten Angeklagten getrennten Verwendung wieder produktiver tätig werden würden. Zugleich erreichte sie die Trennung von administrativen Arbeiten im Strahlenschutz, ausgeübt durch die Abteilung #.#, und labortechnischen Arbeiten und Messungen, angesiedelt beim Umweltlabor als Stabsstelle. Für eventuelle Freimessungen war daher nur noch das Umweltlabor zuständig. Diese Aufgabe bezog sich - abgesehen von der Thematik der Aufgabe der Kontrollbereiche und freizumessenden Abwässern - im Wesentlichen auf die Freimessung in den Radionuklidlaboren der Institute regelmäßig auszutauschender Abluftfilter und war zuletzt durch das Umweltlabor im Jahr 2008 unter der Ägide noch von Dr. T4 wahrgenommen worden. Sie bestand darin, die Kontaminationsfreiheit derartiger Filter festzustellen, um diese kostengünstig entsorgen zu können. Die Abteilung #.# verfügt über ein baulich getrenntes Abfalllager, den so genannten „Bunker“, in dem die von den Instituten ausgemusterten Filter gelagert werden und von wo aus sie - was noch näher auszuführen sein wird - nach und nach im Umweltlabor freigemessen werden. Der „Bunker“ besteht aus mehreren besonders gesicherten und nach außen abgeschirmten Räumlichkeiten und ist an der H Straße in C-F3 gelegen, in unmittelbarer Nachbarschaft zur A2. Neben einem mit Hochregalen ausgestatten Abfalllagerraum im engeren Sinne, in dem im Wesentlichen die aus den Radionuklidlaboren stammenden Abluftfilter zwischengelagert sind und waren, gibt es einen vergleichsweise kleinen Labor- und Arbeitsbereich, in dem beispielsweise Filterproben vor deren Vermessung im Umweltlabor ausgeschnitten werden, eine Zugangsschleuse sowie hiervon getrennte Lagerräumlichkeiten, die unter anderem von der A2 genutzt werden und in denen auch Material zur Vornahme von Freimessungen (Wischpads und Vials) gelagert wurden. Der „Bunker“ untersteht unmittelbar der Abteilung #.# und ist vom Umweltlabor unabhängig. Er stellt das durch die Bezirksregierung als Kontrollbereich genehmigte Zentrale Abfalllager der Universität für radioaktive Abfälle dar. Zur Ausgliederung des Umweltlabors verfasste die Zeugin G ein förmliches Rundschreiben an die geschäftsführenden Direktoren der Institute der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät und der Landwirtschaftlichen Fakultät vom 14.03.2012, das auch in der Abteilung #.# bekannt war. III. Festgestellte Taten 1. Freimessungen mit der T7 GmbH – Fälle 1 und 2 der Anklage a) Freimessung am J3 – ausgeurteilter Fall 1 der Anklage Als eine der notwendigen Freimessungen innerhalb der Universität stand Ende des Jahres 2011 die Freigabe des Kontrollbereichs am J3 (im Folgenden: J3) an. Die Bezirksregierung hatte bereits mehrfach auf die Dringlichkeit deren Erledigung hingewiesen und wiederholt Fristverlängerungen gewährt. In der gemeinsamen Jahresendbesprechung 2011, an der vor dem Hintergrund der zuvor beschriebenen Schwierigkeiten ausnahmsweise auch die Zeugin G als Dezernatsleiterin teilnahm, setzte die Bezirksregierung durch den Zeugen H2 nunmehr letztmals eine Frist zur Erledigung bis zum 30.06.2012. Angesichts der von ihr veranlassten Aufgabenreduzierung der Abteilung #.# und der Belastung des Umweltlabors forderte die Zeugin G im Anschluss an diese Besprechung die Angeklagten L und T auf, die noch anstehende Freimessung bei dem J3 extern zu vergeben. Weder die Abteilung noch das Umweltlabor sollte diese durchführen, wobei die hierbei anfallenden Kosten jedenfalls zweitrangig seien. Die Angeklagten L und T, die hierüber auch den Angeklagten Q unterrichteten, hielten ein solches Vorgehen zwar für nicht sehr sinnvoll, da sie zum Einen die Gefahr sahen, dass externe Dienstleister nicht den Qualitätsstandards gerecht würden, die sie selbst vormals bei Freimessungen angelegt hatten, zum Anderen erachteten sie die hierfür aufzuwendenden Kosten als unverhältnismäßig. Ungeachtet dessen fügten sie sich jedoch zunächst der Anweisung ihrer Dezernatsleitung. Der Angeklagte T fragte bei den Firmen X4 (X4 GmbH), der Q4 GmbH sowie beim U2 unter Benennung hierfür erforderlichen Parameter, wie beispielsweise die Größe des freizumessenden Kontrollbereichs, an, ob diese zur fristgemäßen Freimessung des Bereichs bereit und in der Lage seien. Mit E-Mail vom 01.12.2011 erhielt er jedoch zunächst eine Absage der X4 GmbH, da diese Freimessungen vor Ort beim Kunden grundsätzlich nicht anbiete. Mit weiterer E-Mail vom 06.03.2012 erklärte auch der Geschäftsführer der Q4 GmbH für diese, dass man den Auftrag vor dem Hintergrund fehlender technischer Ausstattung nicht ausführen könne. Lediglich der U2 hatte unter dem 21.02.2012 ein detailliertes Angebot zur Freimessung des Kontrollbereichs im J3 eingereicht. In diesem Angebot hatte der U2 den Kontrollbereich in drei Raumklassen unterteilt, wobei lediglich in der Raumklasse A eine Beprobung zu 100 % erfolgen sollte. Insgesamt sollten bei einem derartigen Vorgehen 600 Wischtestproben genommen werden. Die Gesamtkosten waren mit einem Volumen von 86.788,00 € netto beziffert, entsprechend einem Bruttopreis von 103.277,72 €. Vom zeitlichen Ablauf sollte der endgültige Bericht Mitte August 2012 vorliegen, und damit jenseits der durch die Bezirksregierung für das J3 gesetzten Erledigungsfrist. Die Angeklagten L, T und Q sahen sich in ihren Bedenken bestätigt, dass die externe Vergabe - jedenfalls aus ihrer Sicht - nachteilig sein werde. Sie hatten außerdem einen weiteren Sachverhalt vor Augen: Es existierte zu jener Zeit noch die lose Absprache zwischen ihnen und dem Zeugen Dr. K3 hinsichtlich unerledigter Freimessungen von Räumlichkeiten des Universitätsklinikums. Wie bereits angesprochen war bis dahin eine entsprechende Kooperation dergestalt gelebt worden, dass der Zeuge Dr. K3 als Strahlenschutzbeauftragter des Universitätsklinikums gegenüber den Mitarbeitern der Abteilung #.#, namentlich den Angeklagten L und T, den Bedarf an bestimmten Freimessungen artikuliert und diese sodann ohne Einbeziehung der Dezernatsleitung unmittelbar mit dem Universitätsklinikum das weitere Vorgehen unter Verabredung konkreter Termine zur Freimessung durch die Abteilung #.# besprochen hatte. Das Universitätsklinikum hatte im Anschluss an diese Besprechungen einen korrespondierenden SAP-Auftrag für den jeweils durch die Abteilung #.# freizumessenden Kontrollbereich erstellt, die Abteilung #.# die Messungen durchgeführt und den Freimessbericht sodann dem Universitätsklinikum übersandt. Im Anschluss hatte die Abteilung #.# die so erbrachte Leistung dem Universitätsklinikum berechnet, die den jeweiligen Rechnungsbetrag auf den genannten Freimesstitel erstattet hatte. Zum Jahreswechsel 2011/2012 hatte das Universitätsklinikum noch Bedarf an Messung der Kontrollbereiche U ##/01 (Humangenetik) und U ##/01 (Medizinische Klinik I) sowie weiterhin hinsichtlich der bereits zuvor beschriebenen, schon im Jahr 2009 angestoßenen Freimessung in Räumen der Poliklinik an der X2. Für alle diese Vorhaben hatte die Abteilung #.# in Person der Angeklagten L, T und Q zuvor bereits die Bereitschaft zur Erledigung erklärt, so dass man sich gegenüber dem Zeugen Dr. K3 insoweit in der Pflicht wähnte. Die Zeugin G hatte keine Kenntnis von diesen Vorhaben und den damit verbundenen früheren Zusagen der Abteilung #.#, so dass bei ihr – nach der Entscheidung, dass die Abteilung #.#. sich auf ihre Kernaufgaben konzentrieren sollte – auch keine Veranlassung zum steuernden Eingreifen bestand. Der Zeuge Dr. K3 seinerseits hatte keine Kenntnis davon, dass der Abteilung #.# zwischenzeitlich die Vornahme externer Gebäudefreimessungen untersagt worden war. Spätestens jetzt kamen die Angeklagten L, T und Q überein, nicht nur die anstehende Freimessung im Kontrollbereich des J3, sondern auch die noch anstehenden Freimessungen für das Universitätsklinikum auf eigene Rechnung durchzuführen. Hierzu sahen sie sich dergestalt in der Lage, dass sie unter Nutzung bereits vorhandener Gewerbe bzw. zu diesem Zwecke zu gründender Gewerbe die Arbeiten unter einem Deckmantel ausführen wollten, wobei sie - wie zuvor - die Probenentnahmen mit Material und die Messungen unter Inanspruchnahme der Gerätschaften der Universität vornehmen würden. Sie beabsichtigten dabei nicht, hierfür einen Ausgleich an die Universität zu leisten. Und in dem zutreffenden Bewusstsein, hierzu von der Dezernatsleitung in Person der Zeugin G auch kein Einverständnis zu erhalten, wurde dieses Vorgehen mit dieser weder kommuniziert noch die avisierte Arbeit als Nebentätigkeit angezeigt. Auch darüber hinaus weihten die drei Angeklagten keinen der übrigen Mitarbeiter der Abteilung #.#, der Angehörigen des Umweltlabors oder einen sonstigen Angehörigen der Universitätsverwaltung in ihre derartigen Planungen ein. Vielmehr verabredeten sie, dass der Angeklagte Q sein bereits im Jahr 2006 gegründetes Gewerbe („EDV Service Q“) und der Angeklagten T sein zum Zwecke der Abhaltung von Strahlenschutzkursen am 03.01.2012 angemeldetes Gewerbe („T9“) nutzen sollten. Der Angeklagte L meldete seinerseits zum 05.03.2012 das Gewerbe „L7 L“ an. Um letztlich aber überhaupt eine Auftragsvergabe an sich erreichen zu können, verfielen sie auf den Plan, unter der frei gewählten Begrifflichkeit „C6“ an die T7 GmbH heranzutreten, mit der man aufgrund der beschriebenen Zusammenarbeit in dem Projekt S7 geschäftlich verbunden war und zu deren Projektmanagerin, der Angeklagten I, ein enges Vertrauensverhältnis bestand. Die T7 GmbH verfügte zwar über keinerlei Erfahrung oder Expertise auf dem Feld der Freimessungen, was die Angeklagten L, T und Q auch wussten. Dies war für sie jedoch ohne Bedeutung, diente die T7 GmbH doch einzig dem Zweck, der Universitätsverwaltung gegenüber einen formal neutralen Dritten als externen Auftragnehmer präsentieren zu können, der, unerkannt von der Universität, die eigentlichen Arbeiten durch die Angeklagten als Unterauftragnehmer ausführen lässt. Motivation für ein derartiges Vorgehen war bei den drei Angeklagten L, T und Q jeweils zum Einen die Möglichkeit, hierdurch nicht unerhebliche Einnahmen zu erzielen, um diese sodann zur privaten Lebensführung zu nutzen. Hinzu kam bei allen Dreien aber auch das Gefühl, für die der Abteilung #.# in den zurückliegenden Jahren geleistete Arbeit seitens der Dezernatsleitung zu keiner Zeit hinreichend wertgeschätzt worden zu sein. Sie nahmen deswegen für sich in Anspruch, hinter dem Rücken der Dezernatsleitung anstehende Aufträge im eigenen Interesse und auf besagte Weise auszuführen. Überdies hatten sie eine günstige Gelegenheit erkannt, weil sich mit dem U2 nur einer der drei angefragten Anbieter zur Erbringung der Freimessleistung in der Lage erklärt hatte, dabei aber die hierfür gesetzte Frist nicht einhalten würde und zugleich - durch die Aufteilung in drei Raumklassen - den in der Vergangenheit durch die Abteilung #.# für Freimessungen selbst gesetzten höheren Qualitätsstandards nicht gerecht werden würde. Hinzu kam ein aus Sicht der Angeklagten hierfür angesetzter sehr hoher Preis. Sie selbst sahen sich dem gegenüber in der Lage, die Arbeiten fristgerecht, qualitativ besser, da mit einer höheren Beprobungsdichte einhergehend, und – allerdings unter Inanspruchnahme von universitären Ressourcen – zudem günstiger durchzuführen und das mit dem gewünschten und gewollten Ziel, hierdurch nicht unerhebliche Einnahmen zu eigenen Gunsten zu erzielen. Im Einzelnen ging man nunmehr wie folgt vor: Der Angeklagte L trat zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 21.02.2012 (Angebot des U2) und dem 06.03.2012 an die Angeklagte I heran und schilderte zunächst grob die Situation in der Abteilung #.# betreffend die Freimessungen. Er erfragte, ob seitens der T7 GmbH grundsätzlich Interesse an der Durchführung derartiger Messungen bestehe. Hierauf kam es zu einer Besprechung des Angeklagten L, der Angeklagten I und des Angeklagten T in den Räumen der T7 GmbH. Die Angeklagten L und T klärten die Angeklagte I im Einzelnen darüber auf, dass die Abteilung #.# aufgrund einer Entscheidung der Dezernatsleitung weder interne noch externe Freimessungen mehr durchführen dürfe. Es stünden aktuell indes zwei unmittelbar zu erledigende Freimessaufträge an, nämlich die Freimessung im Kontrollbereich des J3 sowie die Freimessungen der Kontrollbereiche U ##/01 und U ##/01 bei dem Universitätsklinikum C. Sodann fragten sie die Angeklagte I, ob sich die T7 GmbH vorstellen könne, auf diesem Geschäftsfeld tätig zu werden. Dabei, so ihr Vorschlag, solle die T7 GmbH offiziell als Auftragnehmer in Erscheinung zu treten, während die Angeklagten L, T und Q als „C6“ und Unterauftragnehmer die eigentliche Arbeit zu einem zuvor vereinbaren Festpreis ausführen würden. Die T7 GmbH solle dann gegenüber der Universität mit entsprechenden Overheadkosten abrechnen. Hierbei ließen die Angeklagten L und T keinen Zweifel daran, dass sie in der Lage sein würden, eine Auftragserteilung seitens der Universität zugunsten der T7 GmbH maßgeblich zu bewirken. Als insoweit nicht verhandelbaren Festpreis als Unterauftragnehmer benannten sie eine Summe von jeweils 17.450 € je Angeklagtem und je Auftrag (J3 und Universitätsklinikum). Sie machten zugleich deutlich, dass die Unterbeauftragung sonstiger Drittanbieter seitens der T7 GmbH bei einem derartigen Geschäft nicht in Betracht komme und vermittelten der Angeklagten I den zutreffenden Eindruck, dass außer der T7 GmbH auch keinem anderen Unternehmer ein derartiges Geschäftsangebot unterbreitet werde. Die Angeklagte I zeigte sich bereits anlässlich dieses ersten Gesprächs für die T7 GmbH interessiert und erklärte sich grundsätzlich zur Einhaltung der vorbenannten Bedingungen bereit, wobei sie die vorbeschriebenen Zusammenhänge erkannte. Motivation der Angeklagten I war hierbei, der T7 GmbH als einem stark auf Wachstum ausgerichtetem Unternehmen einen neuen Auftrag und möglicherweise damit zugleich ein lukratives neues Geschäftsfeld zu erschließen. Hierdurch wollte sie zugleich ihr eigenes berufliches Fortkommen in dem Unternehmen und ihr dortiges Standing im Allgemeinen verbessern. Einen unmittelbar eigenen finanziellen Vorteil erhoffte sie sich nicht. In der Folge stellte die Angeklagte I der Geschäftsleitung der T7 GmbH in Person des Geschäftsführers Dr. N das angetragene Geschäftsmodell einschließlich der damit einhergehenden wesentlichen Parameter vor, und sie erhielt von diesem das grundsätzliche „Ok“ für ein derartiges Vorgehen. Man kam insoweit überein, die beiden mitgeteilten, konkret anstehenden Freimessaufträge zunächst als so genannte „Testballons“ durchzuführen und sich nach erfolgreicher Erledigung ggf. mit dem „C6“ zusammenzusetzen, um mit diesem eine langfristige und kontinuierliche Zusammenarbeit auf dem Feld der Freimessungen und des Angebots von Strahlenschutzkursen in Aussicht zu nehmen. Hieran anschließend erklärte die Angeklagte I dem Angeklagten L in dem Bewusstsein, bei dieser Vorgehensweise ohne unternehmerisches Risiko, ohne besonderen Kostenaufwand sowie ohne Konkurrenzdruck einen lukrativen Auftrag seitens der Universität als Körperschaft der öffentlichen Rechts zu erhalten, die T7 GmbH stehe wie vorgeschlagen zu Verfügung. Sie ging dabei auch zutreffender Weise davon aus, dass ihre zugesagt Bearbeitung des Vorgangs auf Seiten der T7 GmbH im Falle des Zuschlags zu der Unterbeauftragung der drei Angeklagten führen werde. Damit eine Auftragsvergabe der Universität in Sachen C6 – und im Folgenden auch seitens des Universitätsklinikums – an die T7 GmbH einschließlich der zu verbergen gedachten Unterbeauftragung der eigenen Gewerbe gelingen würde, trafen die Angeklagten L, T und Q folgende Vorkehrungen: Sie setzten selbst Qualitätsstandards (namentlich eine nahezu 100 %ige Beprobung des Kontrollbereichs), von denen sie wussten, dass diesen durch andere mögliche Wettbewerber nicht entsprochen wurde bzw. werden könne, die aber auch nicht erforderlich waren, um von Seiten der Bezirksregierung eine Freigabe zu erlangen. Sie nahmen diese wiederum in einen von ihnen ausgearbeiteten Angebotsentwurf auf, den sie anschließend der Angeklagten I zukommen ließen. Dieser Entwurf enthielt unter anderem die maschinenschriftlichen Angaben: „Von T6 auszufüllen Kosten Block 1 = 30.000 € ( handschriftlich von 35.000 korrigiert ) Kosten Block 2 = 20.000 € Kosten Block 3 = 30.000 €“ Damit gaben sie ein Gesamtkostenvolumen von insgesamt 80.000 € vor, wobei ein handschriftliche Ergänzung („ netto “) am Rand der Eintragungen besagt, dass es sich hierbei um Nettosummen handelt. Entweder anlässlich bereits des vorgenannten Gesprächs, spätestens aber in einem zweiten Gespräch informierten sie die Angeklagte I im Detail darüber, dass zuvor der U2 und zwei weitere Anbieter kontaktiert worden seien, allein der U2 jedoch ein Angebot abgeben habe. Sie nannten in diesem Zusammenhang die Höhe des Angebots des U2 (ca. 104.000 € inkl. Mehrwertsteuer), verbunden mit der Aufforderung, das Angebot der T7 GmbH müsse hierunter, konkret unter 100.000 € bleiben. Es stand entsprechend dem Gesamtkostenvolumen von 80.000 € netto konkret eine Auftragssumme von 96.000 € inklusive Mehrwertsteuer im Raum. Sie brachten in diesem Zusammenhang zum Ausdruck, dass sie bei Einhaltung dieser Parameter für eine Beauftragung der T7 GmbH sorgen könnten und ein entsprechender Zuschlag weitestgehend sicher sei. Erneut nicht dispositionsfähiger Gegenstand dieser der Angeklagten I angebotenen Konstruktion war die Unterbeauftragung der eigenen Gewerbe zu einem zuvor fest definierten Fixpreis von 17.450 € pro Person und Auftrag. Die Angeklagte I erklärte sich auch nach Kenntnis dieser Details, wie von dem drei Angeklagten beabsichtigt, zu einem solchen Vorgehen aus den bereits zuvor genannten Gründen bereit. In Umsetzung dieser Absprache kopierte die Angeklagte I sodann, wie durch die Angeklagten L, T und Q beabsichtigt, die vorgegebenen Angebotsdetails ungeprüft und im Wesentlichen inhaltsgleich in ein Geschäftspapier der T7 GmbH, ergänzte dieses Angebot um einige allgemeine Ausführungen zum Geschäftsfeld der T7 GmbH u.ä. und reichte dieses als eigenes Angebot der T7 GmbH für die Freimessung am J3 bei der Abteilung #.# ein. Dieses entsprach folglich den vorgegebenen Parametern hinsichtlich Qualität und Preis, enthielt jedoch keinerlei Hinweis auf die Unterbeauftragung irgendeines Subunternehmers. Die Angebotssumme belief sich konkret auf 82.560 €, entsprechend insoweit angesetzter 1.032 Wischproben à 80 € netto. Das Angebot datierte vom 09.03.2012 und wurde zeitnah einem der Angeklagten der Abteilung #.# übergeben. Unter dem 12.03.2012 fertigte der Angeklagte T dem gemeinsamen Plan entsprechend und in seiner Eigenschaft als Sachgebietsleiter Strahlenschutz einen Vergabevermerk, in dem er umfassend begründete, warum es sich bei dem Angebot der T7 GmbH um das beste und günstigste Angebot zur externen Freimessung am J3 handele, ohne seinerseits auf die Unterbeauftragung zu seinen und zu Gunsten der Angeklagten L und Q hinzuweisen. In dem Vermerk heißt es im Anschluss an Ausführungen dazu, dass von Seiten der gleichfalls angefragten Firmen Q4 GmbH und X4 GmbH kein Angebot eingegangen sei, unter anderem wie folgt: „Im Vergleich der Angebote stellt sich heraus das die Fa. T6 mit 1032 Wischproben wesentlich detaillierter beprobt als der U2 der mit 625 Proben den Kontrollbereich vermisst. Die Kosten pro Wischprobe belaufen sich bei T6 ca 95 € und beim U2 165 €. Aus Sicht der Universität ist es wichtig die Flächen aufgrund der langjährigen Nutzung möglichst gründlich zu beproben da eine Nutzungsänderung nie auszuschließen ist und Kontaminationen nur durch eine flächendeckendes Messnetz aufgespürt werden können. Ein weiteres wichtiges Kriterium ist die Zeitvorgabe der Bezirksregierung die durch den U2 nicht eingehalten wird (Abgabe Bericht Mitte August). Durch die Fa. T6 wird der Termin 30.06 eingehalten so dass wir die geforderten Freigabeunterlagen zur Bezirksregierung schicken können.“ Noch am selben Tag unterzeichnete der Angeklagte L absprachegemäß als Abteilungsleiter einen - allerdings mit unzutreffendem Datum „07.03.2012“ versehenen - an die Beschaffungsabteilung (Abteilung #.# Zentrale Beschaffung) der Universitätsverwaltung gerichteten Beschaffungsantrag zur Vergabe einer externen Freimessung am J3. Hierbei gingen er und die Angeklagten T und Q zutreffender Weise davon aus, dass ein derartiger Antrag dort lediglich auf Plausibilität und offensichtliche Unrichtigkeiten geprüft wird, im Übrigen regelmäßig eine Beauftragung bzw. Beschaffung wie beantragt erfolgen würde. Den Angeklagten war hierbei bewusst, dass die sachliche Berechtigung, insbesondere die Erforderlichkeit der Anschaffung von Seiten der Beschaffungsstelle für derartige Anträge schon mangels entsprechender Expertise der hiermit befassten Mitarbeiter nicht selbständig geprüft wurde, sondern dass diese auf die Angaben im Beschaffungsantrag vertrauten. Ihnen war bewusst, dass eine entsprechende Kontrolle auch nicht durch ihre eigenen Vorgesetzten erfolgte. Beigefügt waren dem Antrag das Angebot der T7 GmbH vom 09.03.2012 sowie der vorgenannte Vermerk des Angeklagten T, der im Briefkopf des Beschaffungsantrags auch als Ansprechpartner innerhalb der Abteilung #.# benannt wurde. Das hierin enthaltene Feld „Bedarfsbegründung/Notwendigkeit der Maßnahme“ enthält folgende Ausführungen: „Von den 4 vorliegenden Angeboten sind 2 Absagen der Fa. Q4 aus C und der Fa. X4. Die verbleibenden Anbieter sind der U2 und die Fa. T6 aus C. Da die Fa. T6 aus C das geforderte Leistungsspektrum am besten abdeckt und darüber hinaus 1032 Wischproben auswertet, ist eine sorgfältigere Untersuchung der Probenflächen möglich. Diesbezüglich sind laut Angebot des U2 625 Proben zur Auswertung einkalkuliert.“ Vorgeschlagene Firma zur Beauftragung war die „T6 GmbH (…) Laut Angebot“. Das Kostenvolumen war mit 82.560 € benannt, der Nettosumme des Angebots der T7 GmbH. Der bei der Beschaffungsstelle zur Bearbeitung des Antrags zuständige Zeuge X3 nahm, wie von den Angeklagten der Abteilung #.# vorausgesehen, dessen Inhalt und die Beschaffungsempfehlung zur Kenntnis, sah angesichts dessen keine Einwände und veranlasste dessen positive Bearbeitung. Mit Schreiben vom 14.03.2012 beauftragte daraufhin der Kanzler der Universität im Wege der freihändigen Vergabe – nach vorheriger Beteiligung des Beauftragten des Haushalts und wie durch die Angeklagten L, T und Q beabsichtigt – die T7 GmbH mit der Durchführung der Freimessung am J3 wie angeboten. Unter dem 30.03.2012 bestellte die T7 GmbH durch die Angeklagte I absprachegemäß die Ausführung der eigentlichen Arbeiten bei den drei Angeklagten, die jeweils den Auftrag als Unteraufragnehmer bestätigten, zum Preis von jeweils 17.450 €. Die Wischproben (ca. 1.400 und damit einige mehr, als im ursprünglichen Angebot enthalten) wurden sodann vor Ort im Kontrollbereich des J3 unter Inanspruchnahme bei der Abteilung #.# befindlicher Materialien der Universität durch die Angeklagten L, T und Q an den Ostertagen 2012 (konkret Karfreitag, Samstag und Ostersonntag) genommen und im Anschluss mit Gerätschaften der Universität im „Bunker“, namentlich an einem dort befindlichen LSC-Gerät, vermessen. Wie von Anfang an beabsichtigt zeigten die Angeklagten L, T und Q weder die Inanspruchnahme der universitären Verbrauchsmaterialien – u.a. Vials und Flüssigcocktail – noch die Nutzung der Gerätschaften der Universität an. Im Anschluss erstellten sie arbeitsteilig und unter Federführung des Angeklagten T den mit der Messung korrespondierenden Freimessbericht, den sie sodann der T7 GmbH übersandten. Die Angeklagte I übertrug wie besprochen den Bericht auf Geschäftspapier der T7 GmbH und reichte ihn, wiederum ohne Hinweis auf die erfolgten Unterbeauftragungen, am 29.06.2012 der Abteilung #.# zu Händen des Angeklagten L zurück. Von dort gelangte der Bericht an den Strahlenschutzbeauftragten des J3, der unter Vorlage desselben in der Folge die Freigabe des Kontrollbereichs durch die Bezirksregierung gemäß § 29 StrlSchV erlangte. Ebenfalls unter dem 29.06.2012 stellte die T7 GmbH der Universität die Freimessung am J3 mit einem Betrag von 82.560 € netto (entsprechend 98.246,40 € brutto) in Rechnung. Die Angeklagten L, T und Q ihrerseits hatten ihre jeweiligen Leistungen bereits kurz zuvor der T7 GmbH mit jeweils 17.450 € und ohne Umsatzsteuerausweis in Rechnung gestellt. Die jeweiligen Rechnungen wurden wie erhoben vom Rechnungsempfänger ohne Abzüge und kurzfristig bezahlt. Mithin erhielten die Angeklagten L, T und Q wie von Anfang an beabsichtigt, von der Firma T7 GmbH jeweils eine Zahlung in Höhe von 17.450 €, die sie jeder persönlich versteuerten und im Übrigen vollumfänglich für private Zwecke verbrauchten. b) Freimessung am Universitätsklinikum C (Medinzinische Klinik I, Humangenetik und Neuropathologie) – ausgeurteilter Fall 2 der Anklage Entsprechend dem zuvor beschriebenen Prozedere im Zusammenhang mit der Freimessung am J3 gingen die Angeklagten nunmehr im Hinblick auf die bereits erwähnten, noch anstehenden Freimessungen in den Kontrollbereichen U ##/01 und U ##/01 des Universitätsklinikums C vor. Insoweit war die Angeklagte I ja bereits im Bilde und hatte auf Grundlage der Ende Februar / Anfang März 2012 geführten Gespräche auch wegen dieses zweiten Auftrags grundsätzliche Zustimmung zur Zusammenarbeit signalisiert. In dem zutreffenden Bewusstsein, die Angeklagten L, T und Q seien auch hier in der Lage, eine Beschaffung zugunsten der T7 GmbH zu bewirken, und unter der erneut akzeptierten Bedingung einer Unterbeauftragung der Angeklagten L, T und Q zu einem Festpreis von jeweils 17.450 € ließ sie sich im Laufe des April 2012 ein vorab durch die Angeklagten der Abteilung #.# ausgearbeitetes Angebot über Freimessungen in den Kontrollbereichen U ##/01 und U ##/01 des Universitätsklinikums geben. Dieses reichte sie am 26.04.2012 auf Briefpapier der T7 GmbH und ohne Nennung der Unterbeauftragung als eigenes Angebot bei der Abteilung #.# ein. Der Angebotspreis belief sich nunmehr auf pauschal 59.500 € netto. Der bei prognostiziert vergleichbarem Aufwand geringere Gesamtpreis gegenüber der Freimessung am J3 resultierte daraus, dass sich die Angeklagte I gemeinsam mit der Geschäftsleitung entschlossen hatte, eine geringere Marge zugunsten der T7 GmbH anzusetzen, da diejenige bei dem ersten Projekt übersetzt erschien. Unter dem 03.05.2012 fertigte der Angeklagte T einen Aktenvermerk, warum auch dieser Auftrag an die T7 GmbH als bestem und günstigstem Anbieter erteilt werden solle, wobei er hierin bewusst wahrheitswidrig ausführte, erneut seien die Firmen X4 GmbH und Q4 GmbH angeschrieben worden, diese hätten jedoch kein Angebot abgegeben. Tatsächlich wurde im Zusammenhang mit den Freimessungen am Universitätsklinikum keine der genannten Firmen angefragt. Die Ausführungen bezogen sich insoweit auf die Anfragen im Zusammenhang mit der Freimessung am J3. Die vertragliche Konstellation unterschied von derjenigen bei Fall 1 allerdings insoweit, als es sich bei dem Universitätsklinikum um eine gegenüber der Universität externe Stelle handelte, die die nun konkret anstehenden Freimessungen der Kontrollbereiche U ##/01 und U ##/01 bei der Abteilung #.# gegen Entgelt bestellte. Dies war, wie ausgeführt, in der Vergangenheit häufiger praktiziert worden, nun aber der Abteilung #.# von Seiten der Dezernatsleitung untersagt. Der Zeuge Dr. K3 als Strahlenschutzbeauftragter des Universitätsklinikums hatte davon keine Kenntnis. Die Angeklagten L, T und Q ließen deswegen die Universität über ihre Abteilung #.# die gewünschten Freimessleistungen bei der T7 GmbH einkaufen. Die T7 GmbH unterbeauftragte sodann die Angeklagten. Jedenfalls hiervon hatten weder die hiermit befassten Beschaffungszuständigen des Universitätsklinikums noch jene der Universität Kenntnis. Die von den Angeklagten geplante und dann auch vollzogene Beauftragungs- und Vergütungskette sollte mithin zu einer Zahlung des Universitätsklinikums an die Universität, konkret den bei der Abteilung #.# nach wie vor bestehenden Freimesstitel, führen. Von dort aus würde die T7 GmbH bezahlt, die ihrerseits die Angeklagten entlohnte. Am 03.05.2012 unterzeichnete der Angeklagte L in Absprache mit den Angeklagten T und Q einen an die Beschaffungsabteilung der Universitätsverwaltung gerichteten Beschaffungsantrag mit dem Ziel, eine Beauftragung der T7 GmbH und damit zugleich eine eigene Unterbeauftragung zu erreichen. Auch hierbei hatten die Angeklagten das zutreffende Bewusstsein, dass ein derartiger Antrag dort lediglich auf Plausibilität und offensichtliche Unrichtigkeiten geprüft werde, aber im Übrigen regelmäßig eine Beauftragung bzw. Beschaffung wie beantragt erfolgt. Ihnen war erneut bewusst, dass die sachliche Berechtigung, insbesondere die Erforderlichkeit der Anschaffung von Seiten der Beschaffungsstelle für derartige Anträge schon mangels entsprechender Expertise der hiermit befassten Mitarbeiter nicht selbständig geprüft wurde, sondern dass diese auf die Angaben im Beschaffungsantrag vertrauten. Beigefügt waren auch diesem Antrag der nunmehr auch inhaltlich unzutreffende Vermerk des Angeklagten T vom selben Tage sowie das Angebot der T7 GmbH vom 26.04.2012. Im Kopf des Antrags war als Ansprechpartner der Abteilung wiederum der Angeklagte T benannt. Als zu beauftragende Leistung bzw. Gegenstand des Antrags enthielt dieser die Angabe: „Freimessung der Kontrollbereiche U ##/01 und U ##/01 gem. Angebot der Firma T5 ergänzt um die handschriftlichen Zusätze: „1. Dringlichkeit (Einhaltung von Fristen) 2. Folgeauftrag an T6 (siehe Begründung)“. Einen Hinweis darauf, dass es sich bei den benannten Kontrollbereichen um solche des Universitätsklinikums handelte und damit eines Dritten und nicht der Universität selber, enthielt der Antrag nicht. Die Angeklagten gingen zutreffend davon aus, dass diese Angabe auf Seiten der Beschaffungsabteilung keine weitere Überprüfung erfahre, dort vielmehr davon ausgegangen werde, es handele sich um universitätsinterne Kontrollbereiche. Das Feld „Bedarfsbegründung/Notwendigkeit der Maßnahme“ enthält folgende Angaben: „Von den 3 vorliegenden Anbietern sind 2 Absagen (Fa. Q4 aus C und der Fa. X4). Angebot der Fa. T6 aus C liegt bei. ---------------------------------------Folgeauftrag-------------------------------------------------- Die Fa. T6 aus C erfüllt das geforderte Leistungsspektrum am besten. Sehr gute Erfahrungen wurden bei der Freimessung im J3 gemacht. Eine sehr sorgfältige Untersuchung der Probenflächen wird bei der Fa. T6 vorausgesetzt.“ Vorgeschlagene Firma zur Beauftragung war die „T6 GmbH (…) Laut Angebot“. Das Kostenvolumen war mit 71.281 € benannt, einer leicht erhöhten Bruttosumme des Angebots der T7 GmbH (netto 59.500 € entsprechend 70.805 € brutto). Nach entsprechender Bearbeitung und Weiterleitung durch den Zeugen X3 beauftragte, wie von den Angeklagten der Abteilung #.# wiederum vorausgesehen, unter dem 04.05.2012 die Universität mit Schreiben des Kanzlers vom selben Tage im Wege der freihändigen Vergabe – nach vorheriger Beteiligung des Beauftragten des Haushalts – die Firma T7 GmbH mit der Durchführung der Freimessungen in den im Beschaffungsantrag benannten Kontrollbereichen zu einem Gesamtpreis von 70.805 € brutto (59.500 € netto). Die T7 GmbH nahm das darin enthaltene Angebot noch am selben Tage an und bestellte am 05.09.2012 durch die Angeklagte I die Ausführung der eigentlichen Arbeiten bei den drei übrigen Angeklagten, die jeweils den Auftrag als Unteraufragnehmer bestätigten, zu einem Preis – wie vereinbart – von jeweils 17.450 €. Die Wischproben nahmen die Angeklagten L, T und Q zwischen dem 08.06. und dem 26.09.2012 in den vorbenannten Kontrollbereichen des Universitätsklinikums. Insgesamt wurden 1.352 Wischproben genommen. Hinzu kamen 63 weitere bereits am 24. und 25.04.2012 im Lager der Neuropathologie entnommene Proben, mithin vor der zuvor beschriebenen Auftragsvergabe und von dem Auftrag folglich formal auch nicht umfasst. Auch diese Proben wurden allesamt unter Inanspruchnahme bei der Abteilung #.# befindlicher Materialien der Universität genommen und im Anschluss mit Gerätschaften der Universität im „Bunker“ an einem dort befindlichen LSC-Gerät vermessen. Die drei Angeklagten zeigten auch hier weder die Inanspruchnahme der universitären Verbrauchsmaterialien noch die Nutzung deren Gerätschaften zum Zwecke der Messung an. Im Anschluss erstellten sie wiederum arbeitsteilig und unter Federführung des Angeklagten T den mit der Messung korrespondierenden Freimessbericht, den sie sodann der T7 GmbH übersandten, wo ihn die Angeklagte I auf Geschäftspapier der T7 GmbH übertrug und so, indes ohne Hinweis auf die erfolgten Unterbeauftragungen, nachfolgend der Abteilung #.# zurückreichte. Von dort aus gelangte der Bericht an das Universitätsklinikum, das unter Vorlage desselben in der Folge die Freigabe der Kontrollbereiche durch die Bezirksregierung gemäß § 29 StrlSchV erlangte. Die Universität rechnete ihre Leistungen mit drei gesonderten, durch den Angeklagten L für die Abteilung #.# gezeichneten Rechnungen, korrespondierend mit den Kontrollbereichen U ##/01 und U ##/01 sowie jenem im Lager der Neuropathologie, gegenüber dem Universitätsklinikum am 27.11.2012 zu einem Gesamtpreis von 75.500 € ab. Das Universitätsklinikum zahlte den Betrag auf den Freimesstitel der Abteilung. Von hier aus beglich wiederum der insoweit verfügungsbefugte Angeklagte L die unter dem 14.01.2013 durch die Angeklagte I für die T7 GmbH an die Abteilung #.# gerichtete Rechnung über 70.805 € brutto, so dass bei der Abteilung #.# ein Überschuss von 4.695 € verblieb. Die T7 GmbH schließlich entlohnte die Angeklagten L, T und Q auf entsprechende Rechnung vom 10.01.2013 als Unterauftragnehmer wie anfänglich vereinbart mit jeweils 17.450 € ohne Mehrwertsteuerausweis, die sie jeweils ordnungsgemäß versteuerten und im Übrigen vollumfänglich für private Zwecke verbrauchten. c) Weitere Geschäftsbeziehung mit der T7 GmbH Wie bereits ausgeführt, handelte es sich bei den beiden Freimessvorhaben J3 und Universitätklinikum (U ##/01 und U##/01) um so verstandene „Testballons“ im Hinblick auf eine weitere Zusammenarbeit im Bereich des Strahlenschutzes zwischen der T7 GmbH auf der einen und den Angeklagten L, T und Q als „C6“ auf der anderen Seite. Diese Tests waren aus Sicht sämtlicher Beteiligter erfolgreich verlaufen, so dass nunmehr die Planung einer etwaigen Kooperation und des Umfangs derselben im Einzelnen zu bewerkstelligen war. Auf Seiten der T7 GmbH wurde insoweit die Zeugin K als firmeninterne Managerin für die strategische Entwicklung neuer Geschäftsfelder mit der Erstellung eines detaillierten Businessplans betraut. Ab dem Frühjahr 2012 kam es zu einer Mehrzahl von Besprechungen und Zusammentreffen zwischen den Angeklagten L, T und Q und der Zeugin K, teilweise, jedenfalls noch zu Beginn, gemeinsam mit der Angeklagten I, die sich jedoch mehr und mehr aus der Entwicklung des Projekts zurückzog, und in Einzelfällen mit Vertretern der Geschäftsleitung der T7 GmbH. Hierbei eruierte man die Formen und Möglichkeiten einer Zusammenarbeit im Einzelnen, wobei man schnell Einigkeit erzielte, dass sowohl Freimessungen, wie am J3 und bei dem Universitätsklinikum erfolgt, am Markt angeboten werden sollten als auch Strahlenschutzkurse in den Firmenräumlichkeiten der T7 GmbH in C abgehalten werden könnten. Dabei sollte die T7 GmbH die hierzu erforderlichen Laborräumlichkeiten stellen und gemäß den Anforderungen der Angeklagten L, T und Q herrichten, das Marketing der Leistungen sowie die Haftung und die anfallenden Overheadkosten übernehmen. Die Angeklagten L, T und Q sollten ihr technisches Know-How einbringen und jedenfalls in der Anfangsphase die Messungen und die Kurse in eigener Person erbringen, wobei sämtlichen Mitarbeitern der T7 GmbH bewusst war, dass es sich bei ihnen um festangestellte Mitarbeiter der Universität handelte, die für eine derartige Leistungserbringung nur in arbeitsfreien Zeiten zur Verfügung stünden. Jedenfalls subjektiv gingen sowohl die Geschäftsleitung der T7 GmbH als auch die Zeugin K und die Angeklagte I davon aus, die Angeklagten L, T und Q verfügten über eine damit korrespondierende Nebentätigkeitsgenehmigung der Universität, was tatsächlich nicht der Fall war. Darüber hinaus oblag es den Angeklagten L, T und Q auf eigene Kosten für die erforderliche technische Laborausstattung zu sorgen und namentlich die für Freimessungen erforderlichen Gerätschaften einzubringen. Geplant war die Aufstellung mehrerer LSC-Geräte und jedenfalls eines Gammacounters. Insoweit übersandte der Angeklagte T mit E-Mail vom 11.09.2012 der T7 GmbH unter anderem Datenblätter mit den technischen Spezifikationen eines Gammacounters, damit diese dort die Grundlage für eine dessen Aufstellung betreffende statische Berechnung darstellen konnten, die auf Seiten der T7 GmbH auch tatsächlich vorgenommen wurde und im Ergebnis zu einer Änderung der ursprünglich vorgesehenen Räumlichkeiten führte. Noch während der Planungsphase im Verlauf des Jahres 2012 (Spätsommer/Herbst) gestattete die Geschäftsleitung der T7 GmbH den Angeklagten L, T und Q, in einer Kellerräumlichkeit auf dem Firmengelände der T7 GmbH in C ein Behelfslabor einzurichten, um dort vor Ort künftig und bereits vor Fertigstellung der endgültigen Laborräumlichkeiten anfallende Messungen vornehmen zu können und diesen Raum mit den erforderlichen technischen Gerätschaften auf eigene Kosten zu bestücken. Tatsächlich brachten die Angeklagten L, T und Q im Sommer 2012 unter anderem jedenfalls drei im Eigentum der Universität befindliche LSC-Geräte samt Zubehör in den so zur Verfügung gestellten Kellerraum ein, ohne die Universitätsverwaltung hierüber zu informieren. Eines dieser Geräte war zu früherer Zeit durch die Universität für die Abteilung #.# angeschafft worden und hatte sich bislang im Bunker befunden. Zwei weitere Geräte stammten aus der Insolvenzmasse einer Strahlenschutzfirma in L8, wo die Angeklagten L, T und Q im Sommer 2012 eine Mehrzahl von Messgeräten und Laborausstattung für die Universität zu dem symbolischen Preis von 1 € erworben hatten. Die Angeklagten L, T und Q erhielten von Seiten der T7 GmbH Zugangskarten, die es ihnen ermöglichten, jederzeit ungehindert auf das Firmengelände der T7 GmbH und in das nunmehr eingerichtete Kellerlabor zu gelangen. Im Anschluss an einen gemeinsamen Workshop im September 2012, in dem die vorgenannte Aufgabenaufteilung final besprochen worden war, stellte die Zeugin K schließlich im Rahmen eines Gesprächs Mitte November 2012 den Angeklagten L, T und Q den zwischenzeitlich fertiggestellten Businessplan der T7 GmbH für eine weitere Zusammenarbeit vor. Dieser sah seitens der T7 GmbH ein vornehmlich in der baulichen Herrichtung der künftigen Laborräume begründetes Invest von 126.000 € vor. Demgegenüber sollten die Angeklagten L, T und Q Messgeräte mit einem Invest von 180.000 bis 320.000 € sowie weitere Laborgrundausstattung auf eigene Kosten zur Verfügung stellen. Sie sollten weiter Angestellte der Universität bleiben und die Freimessungen in ihrer Freizeit bzw. in ihrem Urlaub ausführen. Die so erzielten Umsätze sollten gemäß diesem Konzept zu ¾ an den „C6“, mithin die Angeklagten L, T und Q, und zu ¼ an die T7 GmbH gehen. Bei einem kalkulierten Umsatz von 50 € pro Messprobe errechnete die Zeugin K ein jedenfalls mittelfristig erforderliches Volumen von 12.000 Proben pro Jahr, damit auf Seiten der T7 GmbH der Invest und laufende Kosten (Marketing, Versicherung, Betriebskosten und sonstiger Overhead) gedeckt und eine gewünschte Marge von 14,3 % erreicht wird. Der „Break Even“ – Ausgleich von Invest, abgeschrieben auf 5 Jahre, und laufenden Kosten – sollte bei einem Umsatz von 300.000 € entsprechend 6.000 Proben pro Jahr erreicht werden. Die drei Angeklagten sahen sich allerdings von dieser Planung überfordert. Entsprechend konfrontiert erklärte der Angeklagte L für den „C6“ wenige Tage später in einem Telefonat, dass ein Volumen, wie durch die T7 GmbH angesetzt, durch sie in ihrer arbeitsfreien Zeit nicht bewerkstelligt werden könne. Einen zuvor jedenfalls kursorisch besprochenen Wechsel der drei Angeklagten als Angestellte zu der T7 GmbH schlossen diese überdies angesichts der vermeintlich sicheren Festanstellung bei der Universität jeder für sich aus. Im Ergebnis erklärten sie sich folglich mit einer weiteren Zusammenarbeit wie in dem Businessplan ausgearbeitet nicht einverstanden, so dass eine Kooperationsvereinbarung nicht zustande kam. Den Angeklagten L, T und Q wurde jedoch bis auf weiteres gestattet, das bereits eingerichtete Kellerlabor auf dem Firmengelände der T7 GmbH unentgeltlich zu nutzen und so eine weitere Zusammenarbeit auf „kleiner Flamme“, vergleichbar mit den beiden vorangegangenen Vorhaben, zu betreiben. Zu gegebener Zeit wollte man dann ein Resümee ziehen und angesichts der weiter gemachten Erfahrungen erneut die Chancen einer langfristigen Zusammenarbeit ausloten. Mitte Mai 2013 erfolgte vor dem Hintergrund nicht näher geklärter Umstände ‑ möglicherweise kam es zum Streit über eine Forderung der T7 GmbH, künftig eine Umsatzbeteiligung von 40 % anstelle 25 % zu erhalten - der Auszug der Angeklagten L, T und Q aus dem Kellerlabor mitsamt der dort eingebrachten Geräte. Die Zusammenarbeit auf dem Geschäftsfeld der Freimessungen – ungeachtet der fortbestehenden Geschäftsbeziehung der T7 GmbH zur Abteilung #.# im Zusammenhang mit dem Projekt S7 - endete. Zuletzt erfolgte am 22.05.2013 die Freimessung der Kellerräumlichkeiten durch den „C6“ im Anschluss an die Aufgabe derselben als Labor. 2. Freimessungen unter Inanspruchnahme der L2 GmbH – Fälle 3 und 4 der Anklage (gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt) Die nachfolgend festgestellten, nicht zur Ausurteilung gelangten Vorgänge sollen zum besseren Verständnis des gesamten weiteren Geschehens und der Zusammenhänge im Übrigen dargestellt werden. a) Die L2 GmbH Nachdem sich abgezeichnet hatte, dass eine dauerhafte Kooperation mit der T7 GmbH jedenfalls zu den gewünschten Konditionen nicht machbar erschien, verfielen die Angeklagten L, T und Q auf die Idee, mittels einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und damit persönlich haftungsbefreit selbst Freimessungen und Strahlenschutzkurse am Markt anzubieten. Unter dem 04.04.2013 gründeten die Angeklagten L und T mit Gesellschaftvertrag vom selben Tage die L2 GmbH (L2 GmbH) mit einem Stammkapital von 27.000 €. Sie hielten jeweils 50 % der Gesellschaftsanteile. Gegenstand des Unternehmens sollte die Beratung und Dienstleistung im Bereich der Umweltanalytik sein. Die Angeklagten L, T und Q waren jeweils alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer, wobei die Tatsache, dass letzterer nicht auch Gesellschafter war, auf dessen eingeschränkten finanziellen Verhältnissen beruhte. Kurze Zeit nach Gründung bezog die L2 GmbH eine kleine Büroräumlichkeit an der K-Straße in unmittelbarer Nachbarschaft zum Firmensitz der T7 GmbH. Die drei Angeklagten stellten jedoch bald fest, dass die Führung einer GmbH allerhand administrativen Aufwand erfordert, so dass sie sich ebenso kurz entschlossen überlegten, ihre Gesellschafterstellung wieder loszuwerden. Zum 18.05.2013 erteilten sie einer Frau B4, einer Bekannten des Angeklagten Q, Handlungsvollmacht zur Veräußerung der Gesellschaftsanteile in der Hoffnung, ein noch unbestimmter Erwerber möge die Gesellschaft als Analysegesellschaft fortführen und sie könnten dort dann weiter, möglicherweise im Auftrags- und Angestelltenverhältnis, mit Freimessungen und Strahlenschutzkursen tätig werden. Letztlich gelang es jedoch nicht, die Gesellschaftsanteile am Markt zu platzieren. Nach ihrer Freistellung seitens der Universität Ende des Jahres 2013 versuchten sie deswegen zunächst, die L2 GmbH wieder zu aktivieren, was aber angesichts der eingangs geschilderten Bedenken seitens der Bezirksregierung nicht gelang. Seit dem 05.06.2014 ist die Gesellschaft in Liquidation. Liquidator ist der Angeklagte Q. Das Liquidationsverfahren ist wegen noch bestehender Forderungen bis zum heutigen Datum nicht abgeschlossen, die Gesellschaft folglich noch nicht aufgelöst. b) Freimessung bei der E3 (J4) – Fall 3 der Anklage (gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt) Bereits im Frühjahr 2012 ging bei der Abteilung #.# eine Anfrage des J4 (J4) der E3 (E3) aus T10 ein, ob die Abteilung #.# bereit und in der Lage sei, eine Freimessung in einem dort aufzugebenden Kontrollbereich durchzuführen. Dem zuständigen Strahlenschutzbeauftragtem des J4, dem Zeugen T2, war die Abteilung #.# der Universität von Seiten der Bezirksregierung L4 als eine von wenigen Institutionen empfohlen worden, die derartige Freimessungen zuverlässig durchführten. Hierbei hatte die Bezirksregierung – und damit auch der Zeuge T2 auf Seiten der E3 – keine Kenntnis davon, dass der Abteilung #.# mittlerweile die Vornahme externer Freimessungen von Seiten der Dezernatsleitung untersagt worden war. Ungeachtet dessen zeigten sich die Angeklagten L und T, die dem Zeugen T2 als Ansprechpartner benannt worden waren, grundsätzlich interessiert, eine derartige Messung entgeltlich vorzunehmen. Hierbei waren sie von denselben Motiven geleitet wie im Rahmen der - kurz zuvor stattgefundenden - Verabredungen mit der Angeklagten I. Darüber, dass sie dies in der Eigenschaft als Mitarbeiter der Abteilung #.# nicht mehr durften, klärten sie den Zeugen T2 bewusst nicht auf. Es kam kurz darauf zu einem Ortstermin in dem Kontrollbereich der E3 in T10, wo sich die Angeklagten L und T nunmehr bereit zeigten, die Freimessung vorzunehmen. Sie berichteten spätestens jetzt auch dem Angeklagten Q von dem bei der E3 anstehenden Freimessvorhaben. Alle drei kamen überein, auch diese Freimessung unter Inanspruchnahme der Messgeräte und Nutzung der hierzu erforderlichen Verbrauchsmaterialien der Universität auf eigene Rechnung auszuführen. Auch jetzt machten sie weder Mitteilung an die Dezernatsleitung noch zeigten sie eine Nebentätigkeit in der zutreffenden Annahme, eine solche wäre ihnen durch die Zeugin G verboten worden, an. Da sich die von den drei Angeklagten mit der Angeklagten I und der T7 GmbH zu Jahresbeginn gestartete, testweise Zusammenarbeit zunächst allein auf die konkreten „Testballons“ J3 und Kontrollbereiche U ##/01 und U ##/01 am Universitätsklinikum bezog, sahen sie außerdem davon ab, der T7 GmbH nunmehr auch diesen späteren Auftrag anzudienen. Vielmehr ließen sie es vorläufig offen, wie genau die Abrechnung nach Fertigstellung der Messung vorzunehmen sein werde. Jedenfalls erstellte der Angeklagte L unter dem 11.06.2012 in Verfolg dieses Vorhabens auf dem Briefkopf der Universität C, Abteilung #.#, ein Angebot für eine Freimessung mit circa 500 Wischproben einschließlich der Erstellung eines Freimessberichts zu einem Pauschalpreis von netto 12.000 €. Dieses Angebot wurde - mit kleineren Änderungen - seitens des Zeugen T2 für die E3 am 21.06.2012 angenommen. Zwischen dem 12.12.2012 und dem 14.02.2013 nahmen die drei Angeklagten in ihrer arbeitsfreien Zeit bei der E3 insgesamt 625 Proben, die anschließend im Kellerlabor bei der T7 GmbH vermessen wurden. Nachdem die drei Angeklagten arbeitsteilig den Freimessbericht erstellt und mit dem Logo der Universität C am 24.06.2013 der E3 übersandt hatten, rechneten sie über die L2 GmbH unmittelbar mit der E3 ab. In der Rechnung der L2 GmbH wurde diese vorgeblich als Kooperationspartner der Universität bezeichnet. Am 26.07.2013 zahlte die E3 einen Betrag von 14.280 € auf das Konto der L2 GmbH. Die Angeklagten L, T und Q handelten, um auch in diesem Fall eine Einnahme zu eigenen Gunsten zu erzielen. Nicht auszuschließen ist, dass sie so auch auszumusterende Kalibrierstrahler und Messgeräte der E3 für die Abteilung #.# kostenfrei erhalten wollten. Nachdem der Zeuge T2 im November 2013 durch die Zeugin G darüber in Kenntnis gesetzt worden war, dass die Angeklagten zum Einen nicht befugt waren, im Namen der Universität die erbrachten Freimessleistungen anzubieten und durchzuführen, und dass es sich bei der L2 GmbH zum Anderen auch nicht um einen Kooperationspartner der Universität handele, vergab die E3 die Freimessung des Kontrollbereichs erneut an ein externes Unternehmen. Die Kammer vermochte in diesem Zusammenhang nicht festzustellen, ob diese erneute Vergabe auf einer Vorgabe der Bezirksregierung gründete oder ob es sich um eine vorsorgliche Maßnahme der E3 handelte. Ebenso wenig war festzustellen, ob die Bezirksregierung die Freigabe gemäß § 29 StrlSchV, auch auf Grundlage des ursprünglichen Freimessberichts der Angeklagten vom 24.06.2013 erklärt hätte. Jedenfalls aber konnten die Angeklagten hiervon ausgehen. Nach Bekanntwerden der universitätsinternen Ermittlungen gegen die Angeklagten erstattete die L2 GmbH mit Wertstellung zum 17.12.2013 der E3 den Betrag von 14.280 € zurück. c) Freimessung Poliklinik (X2) – Fall 4 der Anklage (gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt) Wie bereits dargestellt, stand seit den Jahren 2009/2010 eine Freimessung in einem Kontrollbereich der Kellerräumlichkeiten der zur Universitätsklinik gehörenden Poliklinik an der X2 in C an, dessen Erledigung zurückgestellt worden war. Erst im Laufe des Jahres 2012 waren in dem Objekt die räumlichen Voraussetzungen geschaffen, dass die Freimessung durchgeführt werden konnte. Der Zeuge Dr. K3 wandte sich daher nunmehr an den Angeklagten L, informierte diesen über die vorbenannten Umstände und bat um kurzfristige Erledigung des Freimessvorhabens durch die Abteilung #.#. Hintergrund hierfür war auch, dass das Universitätsklinikum beabsichtigte, die Räumlichkeiten bis spätestens zum Ende des Jahres 2013 freigemessen zu veräußern. Der Zeuge war nach wie vor der unzutreffenden Annahme, die Abteilung #.# sei zur Durchführung auch externer Freimessungen befugt, wobei der Angeklagte L, wie auch die im Folgenden hinzugezogenen Angeklagten T und Q ihn in dieser durchaus erkannten Fehlvorstellung beließen. Die drei Angeklagten kamen überein, nunmehr auch die Freimessung in den Kellerräumlichkeiten der Poliklinik ohne Information der Dezernatsleitung und gegen deren Willen auf eigene Rechnung, indes unter dem Logo und im Namen der Universität durchzuführen, um so Einnahmen zu eigenen Gunsten zu erzielen. Wie auch schon bei Fall 2 (Kontrollbereiche U ##/01 und U ##/01) fühlte man sich zudem gegenüber dem Zeugen Dr. K3 in der Pflicht, die Aufgabe nunmehr zeitnah zu erledigen und ließ sich auch hierdurch zum weiteren Vorgehen motivieren. Wiederum wurde die T7 GmbH nicht eingebunden, sondern die drei Angeklagten wollten die Messungen unmittelbar selbst ausführen. Dem entsprechend sagte der Angeklagte L als Ansprechpartner des Zeugen Dr. K3 diesem zu, man werde die Messungen kurzfristig und fristgerecht, spätestens bis Mitte des Jahres 2013, durchführen. Die Angeklagten L, T und Q traten auch hier ausschließlich im Namen der Universität auf. Die Probenentnahme vor Ort an der X2 erfolgte durch die Angeklagten L, T und Q in der Zeit zwischen dem 04.10. und dem 15.11.2012 außerhalb ihrer universitären Arbeitszeiten. Am 03.02.2013 wurde ein im Kontrollbereich befindlicher Tresor noch einmal nachbeprobt. Die Proben wurden allesamt an den LSC-Messgeräten der Universität in dem Kellerlabor der T7 GmbH, meist durch den Angeklagten T, vermessen, der im Anschluss auch federführend den Freimessbericht erstellte. Der mit dem Logo der Universität versehene Bericht datiert vom 25.07.2013 und wurde im Anschluss dem Zeugen Dr. K3 zur weiteren Verwendung übersandt. Unter dem 10.08.2013 stellte schließlich die L2 GmbH dem Universitätsklinikum eine Rechnung für die erbrachten Freimessleistungen über einen Betrag von 55.692 € brutto, in welcher sie sich erneut wahrheitswidrig als Kooperationspartner der Universität ausgab. Diesen Angaben Glauben schenkend überwies die zuständige Haushaltsstelle des Universitätsklinikums den Betrag ohne Abzüge auf das in der Rechnung benannte Geschäftskonto der L2 GmbH. Um die hiermit einhergehende Änderung in der Abwicklung des Auftrages auch intern buchungstechnisch nachzuvollziehen, wurde der ursprünglich auf die Universität lautende SAP-Auftrag zugunsten der L2 GmbH umgeschrieben. Nach Bekanntwerden der hier verfahrensgegenständlichen Vorwürfe gegen die drei Angeklagten im Spätherbst 2013 ließ das Universitätsklinikum, das den Freimessbericht bislang noch nicht bei der Bezirksregierung eingereicht hatte, den Kontrollbereich erneut und auf eigene Kosten durch eine externe Firma freimessen. Auch insoweit vermochte die Kammer nicht abschließend festzustellen, ob und inwieweit die Bezirksregierung die Freigabe auf Grundlage des hier durch die Angeklagten erstellten Berichts erklärt hätte. Es ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass die Angeklagten von der grundsätzlichen Möglichkeit einer Freigabe auf Grundlage ihres Berichts ausgingen. Eine Rückzahlung des Rechnungsbetrages in Höhe von 55.692 € brutto ist ‑ anders als im vorgenannten Fall der E3 - weder durch die L2 GmbH als solche noch durch einen oder mehrere Angeklagte erfolgt. 3. Anschaffung des Gammacounters – ausgeurteilter Fall 5 der Anklage Nachdem die zu Fällen 1 und 2 festgestellten Freimessungen am J3 und beim Universitätsklinikum (U ##/01 und U ##/01) unter Beteiligung der T7 GmbH nach Einschätzung aller Beteiligter erfolgreich durchgeführt worden waren und die Angeklagten L, T und Q - wie vorstehend festgestellt‑ weitere Nachfrage ausmachten, verfolgten sie den Plan, selbst und auf eigene Rechnung Freimessungen für externe Stellen durchzuführen, weiter. Spätestens im Sommer 2012 kam unter ihnen die Idee auf, hierzu einen so genannten Gammacounter (Gammaspektrometer) auf Kosten der Universität zu erwerben, der zunächst - wie zuvor bereits die LSC-Geräte der Universität - bei der T7 GmbH aufgestellt und zum Zwecke der Ausführung ihrer Messungen genutzt werden sollte. Hintergrund dieser Überlegung war, dass die Freimessung von Kontrollbereichen, in denen mit Gammastrahlern umgegangen wurde, nur unter Verwendung eines solches Gerätes durchführbar war. Anders als die relativ mobilen und mehrfach verfügbaren LSC-Counter stand der Universitätsverwaltung - wie ausgeführt - ein einziger Gammacounter nur noch in dem der Abteilung nicht mehr zugehörigen Umweltlabor zur Verfügung. Hierbei handelt es sich um ein großformatiges und schweres Messgerät, das typischerweise aus mehreren, unabhängig voneinander austauschbaren Komponenten besteht. Dazu gehören der Detektor als Messeinheit im engeren Sinne, eine diesen umgebende so genannte „Bleiburg“, eine Kühleinheit sowie eine Recheneinheit, in der Regel ein handelsüblicher PC samt Bildschirm. Hinzu kommen bei Bedarf weitere Elemente, wie beispielsweise ein automatisierter Probenwechsler. Nicht zuletzt aufgrund der „Bleiburg“ kann ein Gammacounter bis zu einer Tonne wiegen, so dass schon aus statischen Gründen nicht jeder Aufstellort zur Installation eines derartigen Geräts geeignet ist. Das Kostenvolumen eines solchen Geräts beträgt in der Neuanschaffung durchaus fünfstellige bis niedrige sechsstellige Beträge. Alle drei Angeklagten verfolgten nunmehr den Plan, ein solches Gerät anzuschaffen, und trieben diesen in gegenseitiger Absprache voran, wollten sie doch alle drei zu gleichen Teilen von den hiermit künftig zu erzielenden Einnahmen profitieren. Wer dabei in welcher Rolle konkret nach außen in Erscheinung treten sollte, war von den jeweiligen Fähigkeiten und Kontakten abhängig, mithin letztlich von Zufälligkeiten, wobei das gesamten Handeln unter allen drei Angeklagten fortlaufend abgesprochen und die weiteren Planungen dem jeweils aktuellen Stand durch alle gemeinschaftlich angepasst wurden. Mit dem im Umweltlabor vorhandenen, nach wie vor voll funktionstüchtigen Gammacounter wurden und werden - abgesehen von den Kontrollbereichsfreimessungen - vor allem die Abwasserproben der Nuklearmedizin des Universitätsklinikums sowie die zuvor im „Bunker“ entnommenen Proben potenziell mit Gammastrahlung kontaminierter Abluftfilter, die aus verschiedenen Universitätsinstituten stammten, durch die Mitarbeiter des Umweltlabors vermessen. Er besitzt keinen Probenwechsler. Im Bedarfsfall konnte und kann das Umweltlabor auf einen weiteren Gammacounter des L5 der Universität zurückgreifen. Als Fachleute und mit den nötigen Kontakten zu entsprechenden Herstellern war es den drei Angeklagten ohne Weiteres möglich, die Anschaffung eines solchen Gerätes technisch durchzuführen. So sprach der hierfür unter den drei Angeklagten als derjenige mit dem größten technischen Sachverstand, der Angeklagte T, den ihm als Ansprechpartner des Geräteherstellers B2 GmbH bekannten Zeugen Dr. C3 im Laufe des Jahres 2012 an, ob und zu welchem Preis er ihm einen derartigen Gammacounter mit insoweit bereits benannten Spezifikationen anbieten könne. Dabei ging der Zeuge Dr. C3 davon aus, der Angeklagte T beabsichtige den Erwerb eines solchen Geräts für die Abteilung #.# und / oder das Umweltlabor, wobei der Zeuge weder die Strukturen der Abteilung noch des übergeordneten Dezernats oder die bereits zuvor erfolgte Ausgliederung des Umweltlabors kannte. Er kannte jedoch den gleichfalls von der Firma B2 GmbH stammenden, bisher im Umweltlabor vorhandenen Gammacounter, der durch ihn regelmäßig gewartet wurde, und der ihm als äußerst zuverlässig bekannt war. Der Zeuge Dr. C3 leitete das Interesse der Angeklagten am Erwerb eines Gammacounters an die Vertriebsabteilung der Firma B2 GmbH weiter, wo sich im Folgenden der Vertriebsmitarbeiter Dr. F2 der Bearbeitung einer Angebotserstellung annahm. Der Zeuge Dr. C3 blieb daneben zuständig für die technische Umsetzung der Kundenwünsche. Bereits unter dem 04.09.2012 erhielt der Angeklagte T daraufhin ein erstes Angebot über einen Gammacounter der Firma B2 GmbH. Die hierin zugleich enthaltenen Gerätespezifikationen leitete er noch am 11.09.2012 an die T7 GmbH weiter, damit dort mithilfe eine Statikers ein geeigneter Aufstellort gefunden werden könne. Das übersandte technische Datenblatt wies ein Gewicht des Gammacounters von über 1.500 kg und Abmessungen von 212,1 cm x 132,3 cm x 79 cm aus. Da sich der geplante Aufstellort des Geräts auf dem Gelände der T7 GmbH und damit in deutlicher Entfernung zu den Räumlichkeiten der Abteilung #.# befand, erschien den drei Angeklagten allerdings die Automatisierung der Messungen mithilfe eines Probenwechslers wünschenswert. Das erste Angebot der B2 GmbH enthielt einen automatischen Probenwechsler noch nicht, so dass in der Folgezeit mehrere telefonische sowie persönliche Besprechungen im Wesentlichen des Angeklagten T mit den Zeugen Dr. C3 und Dr. F2 stattfanden, um auch diese Spezifikation berücksichtigen zu können. Unter dem 10.12.2012 legte die Firma B2 GmbH ein dieser Spezifikation entsprechendes neues Angebot vor. Es umfasste einen Gammacounter samt Probenwechsler und wies einen Gesamtpreis von 137.357 € netto auf, wobei allein ein Betrag von 75.634 € auf den automatischen Probenwechsler einschließlich „Bleiburg“ entfiel, die eigentliche Messeinheit ein Kostenvolumen von 20.170 € umfasste und die übrigen Kosten auf die weiteren erforderlichen Komponenten (Kühlung, Recheneinheit, Software) sowie die Installation vor Ort entfielen. Bei der zu erwerbenden Messeinheit sollte es sich um das Modell „P“ handeln. Als Spezifikation des individuell durch einen Hersteller in England zu fertigenden automatischen Probenwechslers enthielt das Angebot damals noch ein den Wünschen der Angeklagten entsprechendes Modell mit zwei Trägerplatten, eine für 72 LSC-Vials mit 50 mm Durchmesser und eine weitere für zwanzig so genannte N4-Becher à 1 Liter. Ungeachtet des vorläufigen Nichtzustandekommens einer Kooperationsvereinbarung mit der T7 GmbH im November 2012 hielten die Angeklagten L, T und Q an dem bereits in Verhandlungen vorangeschrittenen Erwerb des Gammacounters mit Mitteln der Universität fest. Dies geschah vor der Überlegung, dass zum Einen die Zusammenarbeit mit der T7 GmbH noch nicht endgültig gescheitert war, durfte man doch bis auf weiteres unentgeltlich in dem Kellerlabor verbleiben und „auf kleiner Flamme“ weitere Projekte betreiben. Außerdem wollte man sich zu gegebener Zeit erneut zusammensetzen, um die Möglichkeiten einer langfristigen Kooperation noch einmal auszuloten. Zum Anderen waren die drei Angeklagten ohnehin entschlossen, gegebenenfalls auch ohne die T7 GmbH Freimessleistungen am Markt anzubieten, etwa unter Nutzung der hierzu später gegründeten L2 GmbH, wie sie es mit der Messung bei der E3 ohne Beteiligung der T7 GmbH auch bereits realisiert hatten. Die drei Angeklagten standen jedoch vor dem Problem, dass weder in der Abteilung #.# noch in dem zwischenzeitlich ausgegliederten und damit ohnehin nicht mehr ihrer Zuständigkeit unterfallenden Umweltlabor ein Bedarf für einen neuen Gammacounter bestand. Und sie fürchteten, der geplante Erwerb zu privaten Zwecken würde jedenfalls dann auffallen und zu Nachfragen führen, wenn und soweit eine Beschaffung unmittelbar durch sie und als Abteilung #.# angestoßen würde. Sie suchten daher nach Möglichkeiten, die Beschaffung dergestalt zu verschleiern, dass ein Rückschluss auf die Abteilung #.# jedenfalls nicht so ohne weiteres möglich wäre. In diesem Zusammenhang verfiel der Angeklagte L auf die Idee, den Zeugen Dr. X anzusprechen, ob nicht dieser vorgeblich auf seinen Namen den Antrag für den Neuerwerb eines Gammacounters bei der Beschaffungsabteilung einreichen könne. Bei dem Zeugen Dr. X handelte es sich um den akademischen Direktor der Phytochemischen Abteilung des Pharmazeutischen Instituts der Universität C, einen angesehenen Wissenschaftler, mit dem der Angeklagte L vor dem Hintergrund des gemeinsam betriebenen Radsports persönlich befreundet war. Aufgrund dieses Vertrauens- und Näheverhältnisses hatte er die Erwartung, dass der Zeuge ihm einen solchen Gefallen tun würde. So hatte auch der Angeklagte L dem Zeugen Dr. X zu früherer Zeit aus freundschaftlicher Verbundenheit einmal Gelder aus einem Titel der Abteilung #.# zum Zwecke des Erwerbs eines am Pharmazeutischen Instituts benötigten Laborgeräts zur Verfügung gestellt. Der Zeuge Dr. X hatte Ende 2012 offiziell seinen Ruhestand angetreten, betreute darüber hinausgehend jedoch im Rahmen eines Werkvertragsverhältnisses noch einige Doktoranden am Pharmazeutischen Institut und war außerdem in der Abwicklung eines Drittmittelprojekts tätig. Am Pharmazeutischen Institut existierte weder ein Gammacounter noch bestand dort der Bedarf an einem solches Gerät. Auch verfügte der Zeuge Dr. X über keinerlei Expertise auf dem Feld der Gammaspektrografie. Zwar beschäftigte er sich auch mit analytischen Messmethoden, hierbei handelte es sich aber ausschließlich um die chromatografische Analyse bestimmter Stoffe mit der HPLC-Methode (High Pressure Liquid Chromatography / Hochleistungsflüssigkeitschromatografie), die als solche kaum eine Ähnlichkeit mit der Gammaspektroskopie aufweist. Im Frühjahr 2013 sprach der Angeklagte L in Verfolg dieses sich durch alle drei Angeklagten zu Eigen gemachten Plans den Zeugen Dr. X an und bat ihn, ob dieser nicht einen durch die Angeklagten vorgefertigten Antrag auf Beschaffung eines angeblich bei der Abteilung #.# dringend benötigten Gammacounters bei der Beschaffungsstelle stellen könne. Er gab vor, eine Beschaffung über den Zeugen sei organisatorisch günstiger. Der Zeuge vertraute dem Angeklagten L und erklärte sich - in erster Linie aus persönlicher Verbundenheit - hierzu bereit, wenn und soweit die gesamte Organisation durch die Abteilung #.# geleistet werde. Auch reizte ihn eine allgemeine technische Neugier an einem solchen Messgerät. Warum und inwieweit eine Beschaffung über ihn günstiger sei, hinterfragte der Zeuge Dr. X nicht. Er ging jedoch entsprechend den insoweit getätigten Aussagen des Angeklagten L davon aus, dass das Gerät dringend bei der Abteilung #.# benötigt und dort aufgestellt werden solle. Auf diese Zusage hin veranlassten der Angeklagte L und mit ihm die Angeklagten T und Q im Verlauf des ersten Halbjahres 2013, dass ein solcher Beschaffungsantrag gefertigt wurde. Mit dessen Einzelheiten war vor allem der Angeklagte T betraut, wozu auch weitere Verhandlungen mit der B2 GmbH über die näheren Spezifikationen und den Preis gehörten. Nachdem die Angeklagten L, T und Q so viel Energie in diese Anschaffung gesteckt und überdies den Zeugen Dr. X als Beschaffer in den Vorgang verstrickt hatten, hielten sie auch daran fest, als der „C6“ Mitte Mai 2013 aus den Kellerräumlichkeiten der T7 GmbH auszog. Um auch künftig private Messungen vornehmen zu können, waren sie - wie ausgeführt - auf den Zugang zu einem solchen Gerät angewiesen. Die Beendigung der Zusammenarbeit mit der T7 GmbH führte indes nicht dazu, dass die Angeklagten nunmehr beabsichtigten, das neue Gerät möglicherweise doch für die Zwecke der Abteilung #.#, des Umweltlabors, des Zeugen Dr. X oder des Pharmazeutische Institut einzusetzen. Mit Datum vom 25.06.2013 stellte der Zeuge Dr. X für das Pharmazeutische Institut den durch die drei Angeklagten in gemeinschaftlicher Ausarbeitung im Detail vorformulierten Antrag auf Beschaffung bei der Beschaffungsstelle der Universität. Hierbei gingen alle Beteiligten zutreffend davon aus, dass ein solcher Antrag dort im Hinblick auf eine angegebene Kostenstelle, die formale Einhaltung etwaiger Ausschreibungskriterien und im Übrigen hinsichtlich des darin enthaltenen Bedarfs lediglich auf Plausibilität und offensichtliche Unrichtigkeiten hin eine Prüfung erfahren würde. Ihnen war bewusst, dass die maßgeblichen Mitarbeiter der Beschaffungsstelle in Bezug auf die Erforderlichkeit der Anschaffung im Wesentlichen auf die fachliche Einschätzung durch den jeweiligen Antragsteller vertrauten. Deswegen hatten sie zum Zwecke der Verschleierung des wahren Anschaffungszwecks plausibel erscheinende Bedarfsgründe aufgenommen: „- Gammaspektroskopische Analyse Pharmazeutischer Proben - Radioligandbindungsstudien - Autoradiographie - Unterstützung bei Gammaspektroskopischen Untersuchungen aus den Kontrollbereichen der Universität.“ Vorgeschlagene Firma war die B2 GmbH; als Alleinstellungsmerkmale der Firma zur Begründung einer freihändigen Vergabe enthielt der Antrag die Angaben: „- Elektrische Kühlung und eine 10 cm dicke Bleiburg - Barcode Leser/Drucker enthalten - An die Bedürfnisse der Universität angepasste Analyse-/Laborsoftware - Die komplexe Grundsoftware GammaVision ist bekannt, wodurch eine schnelle Einarbeitung gegeben ist“ Der Lieferort des Gammacounters sollte ausweislich des Beschaffungsantrags das Pharmazeutische Institut des Zeugen Dr. X sein, von wo aus die Angeklagten in Absprache mit diesem das Gerät bzw. die Teillieferungen umgehend abholen wollten. Als Zahlstelle war indes der Freimesstitel („Abfallmanagement“) der Abteilung #.# benannt. Dem Antrag beigefügt war das finale Angebot der B2 GmbH vom 26.06.2013, das abweichend vom Angebot aus dem Dezember 2012 hinsichtlich des automatischen Probenwechslers gemäß zuvor getroffener Absprache nur noch eine Trägerplatte und damit einhergehende Eignung für zwanzig N4 Becher á 1 Liter umfasste, wodurch sich der Nettopreis des Gesamtangebots, der hier als Pauschalpreis formuliert war, auf 105.000 € reduzierte, entsprechend einem Bruttobetrag von 124.950 €. Dieser Betrag war damit korrespondierend auch als Endpreis in dem durch den Zeugen Dr. X unterzeichneten Beschaffungsantrag benannt. Die in dem Antrag formulierte, unzutreffende Bedarfsbegründung begegnete nach Eingang des Antrags bei dem Zeugen X3 in der Beschaffungsabteilung, wie durch die drei Angeklagten erwartet, keinen Bedenken. Allerdings verlangte der Zeuge X3 weitere Erklärungen dazu, warum der Gammacounter im Wege der freihändigen Vergabe gerade bei der Firma B2 bestellt werden solle. Auf entsprechende Nachfrage hin verwies ihn der dazu telefonisch angesprochene Zeuge Dr. X an den Angeklagten T, der seinerseits dem Zeugen X3 Auskunft gab. In diesem Zusammenhang fertigte der Angeklagte T im Namen und mit Zeichnungszeile des Zeugen Dr. X weiterhin unter dem 04.07.2013 und dem 10.07.2013 zwei Schreiben, in welchen er ausführte, warum der Gammacounter mit der gewünschten Spezifikation allein bei der Firma B2 GmbH bestellt werden könne, und das er direkt dem Zeugen zukommen ließ. Dabei erstellte er das Schreiben vom 04.07.2013 ohne jede Kenntnis des Zeugen Dr. X, gleichwohl es maschinenschriftlich mit „gez. Dr. X schließt. Hierauf setzte der Angeklagte zudem die handschriftliche und von ihm paraphierte Anmerkung „- wird durch die Abt. #.# unterstützt“. Das Schreiben vom 10.07.2013 mit weiteren Ausführungen zu Alleinstellungsmerkmalen der B2 GmbH erhielt der Zeuge Dr. X vom Angeklagten T vorformuliert, woraufhin er, ohne vom Inhalt Kenntnis zu nehmen, seine elektronisch gescannte Unterschrift darunter einfügte. Nachdem durch die vorgenannten Schreiben eine freihändige Vergabe zugunsten der B2 GmbH begründende Alleinstellung aus Sicht des Zeugen X3 hinreichend dargelegt worden war, veranlasste er die Beschaffung auf dem Geschäftswege. Dem entsprechend beauftragte - nach Beteiligung des Beauftragten des Haushalts - der Kanzler der Universität mit Schreiben vom 10.07.2012 die B2 GmbH mit der Lieferung, wie mit dem Beschaffungsantrag vom 25.06.2012 angefordert, zu einem Gesamtpreis von 124.950 € brutto. Hierbei war er - wie zuvor der Zeuge X3 und durch diesen vermittelt - unzutreffender Weise der Annahme, es handele sich um die Beschaffung eines Messgeräts, für das der in dem Antrag näher ausgeführte universitätsinterne Bedarf tatsächlich bestand. Für die Angeklagten L, T und Q galt es nun noch ein weiteres Problem zu lösen: Infolge des zwischenzeitlichen Auszugs aus dem Kellerlabor der T7 GmbH standen die ursprünglich zur Aufstellung des Gammacounters vorgesehenen Räumlichkeiten auf deren Firmengelände nicht mehr zur Verfügung. Hierzu waren sie alsbald auf die Idee verfallen, das Gerät im „Bunker“ aufzustellen. Diese Variante schien ihnen beinahe ebenso recht. Denn es bedurfte zunächst lediglich geringfügiger baulicher Änderungen im dortigen Laborbereich. Vor allem aber gehörte der „Bunker“ nach wie zur Zuständigkeit der Abteilung #.#, was im Nachgang zu der Ausgliederung des Umweltlabors ausdrücklich durch die Dezernatsleitung festgeschrieben worden war. Er unterlag so unmittelbar dem Zugriff der drei Angeklagten als Mitarbeiter bzw. Leiter der Abteilung. Der Gammacounter erschien ihnen hier auch weitgehend vor Entdeckungen Dritter sicher, zumal auf Drängen der Angeklagten L und T die Zeugin Dr. N3 und Frau Q3 bereits zum 02.08.2012 ihre Stellung als Strahlenschutzbeauftragte des „Bunkers“ zugunsten des Angeklagten T und des Zeugen I3 als dessen Vertreter aufgegeben hatten. Sie würden in dieser Eigenschaft dort nicht mehr vorstellig werden. Den Zeugen I3 wiederum hatte man bereits im Verlauf des Jahres 2012 dergestalt vom „Bunker“ fernzuhalten versucht, dass der Angeklagte L ihm lange einen Schlüssel verweigert hatte. Doch auch nach Aushändigung des Schlüssels wussten die drei Angeklagten, dass der Zeuge I3 im „Bunker“ keine eigenen Aufgaben auszuführen hatte. Dem entsprechend war er auch nur einige wenige Male vor Ort und dies auch stets in Begleitung des Angeklagten T, so dass seitens der Angeklagten die begründete Erwartung bestand, man könne auch den Zeugen I3 vom „Bunker“ fernhalten, wenn dort erst einmal der Gammacounter aufgestellt worden sei. Der „Bunker“ erwies sich aus Sicht der drei Angeklagten auch grundsätzlich nicht als ungeeignet, um dort gammaspektroskopische Messungen vorzunehmen. Als strahlenschutzrechtlicher Kontrollbereich war er nach seinen baulichen Gegebenheiten sowohl gegen das Ausdringen von Strahlung als auch gegen das unbefugte Betreten Dritter von außen hinreichend gesichert. Auch eine etwaige, angesichts der dort gelagerten Abluftfilter vorhandene Untergrundstrahlung stand einer hinreichend genauen Messung nicht entgegen. Der Gammacounter wurde mit einer Lieferfrist von 90 Tagen bestellt. Als folglich im September die erste Teillieferung des Geräts unmittelbar bevorstand, musste der Angeklagte L schließlich noch dafür sorgen, dass die Zeugin Dr. N3, die als Leiterin des Umweltlabors gelegentlich im „Bunker“ Proben der dort gelagerten Abluftfilter herausschnitt, um diese sodann im Umweltlabor zu vermessen, künftig dort fernbleiben würde. Es bestand nämlich die Gefahr, dass die Zeugin die fehlende Berechtigung für die Anschaffung eines solchen Geräts sofort erkannt hätte. Er schlug der Zeugin daher vor, er, der Angeklagte L, könne künftig selbst die Filterproben im „Bunker“ entnehmen und ihr ins Umweltlabor bringen. Dort könnten sie sodann in einer Nische unter dem Treppenabsatz gelagert werden. Die Zeugin Dr. N3 erachtete ein derartiges Vorgehen als nicht sehr sinnvoll, da sie einen organisatorischen Mehraufwand fürchtete und überdies Sorge vor Staubentwicklung bei einer Zwischenlagerung im Treppenhaus des Umweltlabors hatte. Dies teilte sie dem Angeklagten L auch mit, der gleichwohl auf ein solches Vorgehen drängte. Die Zeugin blieb skeptisch; zu einer Umsetzung dieses Ansinnen kam es wegen der weiteren Abläufe nicht mehr. Denn am 20.09.2013 erfuhren die Angeklagten L, T und Q durch einen Anruf eines Mitarbeiters der Personalabteilung von ‑ was noch weiter auszuführen sein wird - Ermittlungen der Universität im Zusammenhang mit der nicht angezeigten Gründung der L2 GmbH. Von nun an erschien auch eine Aufstellung des Gammacounters im „Bunker“ zu risikoreich, da man fürchtete, er würde dort im Zuge der Ermittlungen entdeckt. Kurz darauf, am 30.09.2013, ging am Pharmazeutischen Institut des Zeugen Dr. X die erste Teillieferung des Gammacounters, bestehend aus der Messeinheit, der Kühlung und der Recheneinheit, ein. Der automatische Probenwechsler samt „Bleiburg“ sollte mit einer zweiten Teillieferung geliefert werden. Der Zeuge Dr. X benachrichtigte umgehend den Angeklagten L hiervon und bat um kurzfristige Abholung des Geräts. Aus Sicht der drei Angeklagten war jetzt Eile geboten. Noch am selben Tag erschienen die Angeklagten L und T im Pharmazeutischen Institut und verbrachten die in einer Transportkiste befindliche erste Teillieferung zur Abteilung #.#, wo sie sie vorerst im dortigen Fahrradkeller, verborgen unter einigen Altpapierkartons, versteckten. Über das weitere Vorgehen, namentlich einen möglichen Aufstellort, wollten sich die Angeklagten zu späterer Zeit beraten. Es galt zunächst, Zeit zu gewinnen. Der Angeklagte T setzte sich mit der Firma B2 GmbH in Verbindung und bat, die zweite, deutlich größere Lieferung (der automatische Probenwechsler samt „Bleiburg“) vorläufig dort zu lagern, da – was ja aus seiner Sicht zutreffend war – der ursprüngliche Aufstellort nicht mehr zur Verfügung stehe. Die Firma B2 GmbH erklärte sich hierzu für eine gewisse Zeit bereit. Die erste Teillieferung wurde noch durch den Angeklagten L mit Mitteln aus dem Freimesstitel („Abfallmanagement“) der Abteilung #.# bezahlt und entsprach in ihrer Höhe in etwa der Hälfte der Gesamtsumme des Auftrags. Im Oktober 2013 erfolgte schließlich die Freistellung aller drei Angeklagter, so dass von da an weitere Bemühungen im Zusammenhang mit dem bestellten Gammacounter und der Erlangung eines geeigneten Aufstellorts nicht mehr entfaltet werden konnten. Im November 2013 telefonierte der Zeuge Dr. F2 mit der Zeugin Dr. N3 und wollte sie an die noch ausstehende zweite Teillieferung des Gammacounters erinnern. Weder der Zeugin Dr. N3 noch der Zeugin G war die Bestellung bis dahin bekannt. Sie klärten den Zeugen Dr. F2 zunächst auf und begannen interne Nachforschungen. Unter dem 19.11.2013 richtete die B2 GmbH sodann ein förmliches Schreiben an die Beschaffungsabteilung der Universität, in welchem sie unter Fristsetzung zur Abholung der zweiten Teillieferung aufforderte. In der Zwischenzeit hatte die Zeugin G nähere Kenntnis von dem Beschaffungsantrag des Zeugen Dr. X sowie im Anschluss an die Befragung desselben weiter davon erlangt, dass die getätigte Beschaffung tatsächlich auf die Mitarbeiter der ihr unterstehenden Abteilung #.# zurückging. Sie sah sich deswegen in der Pflicht, auch die zweite Teillieferung abzuholen, was in der Folge durch den Fahrdienst der Universität geschah. Auch diese Lieferung wurde durch die Universität aus Mitteln des Dezernats # bezahlt, so dass insgesamt der Rechnungsbetrag von 124.950 € ohne Abzüge durch die Universität erbracht wurde. Nach weiteren Recherchen und auf einen entsprechenden Hinweis von Seiten des Rechtsbeistandes eines der Angeklagten hin entdeckte die Zeugin Dr. N3 die im Fahrradkeller der Abteilung #.# versteckte erste Teillieferung. Diese wurde gemeinsam mit der zweiten Teillieferung zunächst in ein von der Abteilung #.# örtlich entferntes Gebäude verbracht und dort zwischengelagert. Installation und Inbetriebnahme des - nunmehr zweiten - Gammacounters wurden zunächst zurückgestellt, da weder die Abteilung #.# noch das Umweltlabor mit diesem Gerät etwas anzufangen wussten. Erst im Jahr 2015 entschloss man sich im Anschluss an eine Auskunft der B2 GmbH, wonach das Gerät weder zurückgenommen werde könne noch eine Zweitverwertbarkeit realisierbar erscheine, Planungen zu dessen Aufstellung anzustrengen. Es wurde schließlich der Keller des Umweltlabors mit erheblichem Kostenaufwand umgebaut, da der Roboter des Probenwechslers mit der ursprünglich vorhandenen Deckenhöhe nicht kompatibel war. Mittlerweile ist der Gammacounter grundsätzlich einsatzbereit. Er wird gleichwohl durch das Umweltlabor noch nicht genutzt, da die hierfür erforderlichen N4-Becher bisher nicht bestellt wurden, was auch dem Umstand geschuldet ist, dass keinerlei Bedarf für den Einsatz eines solchen automatisiert arbeitenden Gerätes besteht. Insgesamt erweist sich der durch die Angeklagten L, T und Q bestellte Gammacounter für die Universität, konkret die Abteilung #.# und / oder das Umweltlabor als wertlos. Das Umweltlabor verfügte zur Zeit der Bestellung des Geräts und verfügt bis heute über einen voll funktionstüchtigen eigenen Gammacounter, an dem auch die wenigen Messungen, die derzeit noch der Zuständigkeit der Abteilung #.# unmittelbar unterfallen (Abwasser aus dem „Bunker“) durchgeführt wurden und werden. Insgesamt war zur Zeit der Bestellung und ist bis heute nur ein überschaubares Aufkommen von gammaspektroskopischen Messungen im Umweltlabor zu verzeichnen, nämlich die Proben der im „Bunker“ gelagerten Abluftfilter aus den Instituten, die sukzessive je nach Kapazität durch die Mitarbeiter des Umweltlabors freigemessen wurden und werden, sowie zwei bis drei Abwasserproben des Universitätsklinikums im Monat auf Grundlage der diesbezüglichen Kooperationsvereinbarung. Dieses Messaufkommen konnte und kann ohne Weiteres mit dem existierenden Gammacounter - ungeachtet des im L5 ohnehin zur Verfügung stehenden Ersatzgeräts - bewältigt werden. Die Universität kann den neuen Gammacounter auch nicht mit zumutbarem Einsatz am Markt veräußern und so einen Gegenwert erzielen. Es handelt sich um eine nach den genauen Anforderungen der drei Angeklagten konzeptionierte individuelle Maßanfertigung. Ohnehin existiert für Gammacounter mit Probenwechsler kein nennenswerter deutscher oder internationaler Markt. So werden in Deutschland pro Jahr nur sehr wenige Gammacounter mit Probenwechsler überhaupt angeschafft, und in diesen Fällen mit solchen Wechslern, die in der Lage sind, mehr Proben mit geringerem Volumen aufzunehmen. Wegen der erforderlichen Endverbleibserklärung und der Exportbeschränkungen ist ein Verkauf - insbesondere ins Ausland - zudem mit hohem administrativem Aufwand verbunden. IV. Nachtatgeschehen 1. Ermittlungen und arbeitsrechtliche Konsequenzen Im September 2013 ging beim wissenschaftlichen Personalrat der Universität erwähnter anonymer Hinweis betreffend die Gründung der L2 GmbH durch die Angeklagten L und T ein. Der wissenschaftliche Personalrat leitete diese Information an den Rektor sowie an den insoweit sachnäheren Personalrat der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter weiter, von wo aus die Personalabteilung Kenntnis von dem Vorwurf erlangte, dass die beiden Angeklagten sowie auch der Angeklagte Q eine hiermit korrespondierende Nebentätigkeit nicht angezeigt hatten. Sie informierte ihrerseits die Zeugin G als Dezernatsleitung. Am 20.09.2013, einem Freitag, forderte Herr S3 als Stellvertreter der Personaldezernentin die drei Angeklagten zur Stellungnahme bis zum nächsten Mittwoch auf. Schon am darauffolgenden Montag erschienen die drei Angeklagten im Büro des Herrn S3 und räumten jedenfalls die Gründung der L2 GmbH ohne vorherige Anzeige gegenüber der Universitätsverwaltung ein. Die Personalabteilung nahm im Benehmen mit dem Kanzler diese Umstände zum Anlass, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Q6 mit der Durchführung interner Ermittlungen zu beauftragen, die im Wesentlichen durch deren Mitarbeiter U durchgeführt wurden. Auf Grundlage verschiedener Gespräche, unter anderem mit den Zeugen I3 und Dr. X, und nach Sichtung einer Vielzahl von Unterlagen der Abteilung #.# erlangten die Ermittler von Q6 und sodann auch die hierüber informierte Universitätsverwaltung Kenntnis von den hier gegenständlichen und sub B.III. festgestellten Sachverhalten. Angesichts dessen wurden die Angeklagten L, T und Q - wie bereits angesprochen - im Verlauf des Oktober 2013 jeweils vom Dienst freigestellt. Sie selbst nahmen das zunächst zum Anlass, noch im Oktober bzw. November 2013 ihre jeweiligen Gewerbe abzumelden. Vor dem Hintergrund des Offenbarwerdens unter anderem ihrer offenkundigen Inanspruchnahme universitärer Ressourcen in Form der Verbrauchsmaterialien bestellten und bezahlten sie jetzt über die L2 GmbH bei dem Zulieferer N5 GmbH, einem Großhandel für Strahlenschutzbedarf, Vials, Verdünnungscocktails usw. zu einem Gesamtpreis von 10.763,91 €. Sie wollten so die infolge der privaten Messungen entstandenen Fehlbestände der Universität nachträglich ausgleichen, und zwar auch, um ein Aufdecken dieser vorherigen ungerechtfertigten Privatverwendung im Zuge der kommenden Ermittlungen zu verhindern. Wie bereits ausgeführt, erstatteten sie überdies der E3 den für die dortige Freimessung geleisteten Rechnungsbetrag zurück und klärten den Verbleib der ersten Teillieferung des Gammacounters auf entsprechende Nachfrage hin auf. Unter dem 19.12.2013 wurde den Angeklagten L, T und Q fristlos von Seiten der Universität gekündigt, wobei sich die jeweiligen Kündigungen auf den Sachverhalt der Bestellung des Gammacounters und die Nutzung von Sach- und Personalmitteln der Universität zum Zwecke privat abgerechneter Freimessungen stützten. Dies endete im Mai 2014 jeweils mit den bereits dargestellten arbeitsgerichtlichen Vergleichen. Danach waren die Arbeitsverhältnisse rückwirkend zum 30.11.2013 beendet. Neben der seitens der drei Angeklagten darin erklärten gesamtschuldnerischen Freistellung von etwaigen Schadensersatzansprüchen erbrachten sie jeweils eine Erstattung im Wert von 10.000 € für einen durch den Erwerb des Gammacounters bei der Universität hervorgerufenen Vermögensverlust. Der Angeklagte L leistete diesen Betrag durch einen Verzicht auf einen korrespondierenden Ausgleich von Überstunden, die Angeklagten T und Q verpflichteten sich zu einer entsprechenden Zahlung, die sie in der Folgezeit jeweils auch erbrachten. Hiermit sollten alle wechselseitigen Ansprüche im Übrigen ausgeglichen und erledigt sein, mit Ausnahme etwaiger Ansprüche der Universität, die aus der Freimessung bei dem J3 resultieren. Im November 2013 hatte die Universitätsverwaltung zudem die Staatsanwaltschaft über die Vorwürfe gegen die Angeklagten L, T und Q in Kenntnis gesetzt, die hierauf ein Ermittlungsverfahren einleitete, das schließlich in vorliegender Anklage mündete. Hierbei wurde die Staatsanwaltschaft laufend auch über den Stand der internen Ermittlungen bei der Universität informiert. Der Angeklagten I, die nach Abschluss der Vorhaben am J3 und beim Universitätsklinikum für die weitere Planung einer Kooperation mit den Angeklagten L, T und Q ohnehin nicht mehr zuständig war, wurde nach Bekanntwerden der gegen sie erhobenen Vorwürfe von Seiten der T7 GmbH vorläufig jedes weitere Tätigwerden in Projekten mit der Universität, namentlich im S7-Programm, untersagt. Im Übrigen ist die Angeklagte I nach wie vor und unverändert bei der T7 GmbH tätig und betreut dort andere Projekte. Angesichts des laufenden Ermittlungsverfahrens konnte und kann sie bis heute jedoch nicht in Vorhaben betreffend den Kunden Bundeswehr eingesetzt werden. 2. Gerichtliches Verfahren Unter dem 14.01.2015 hat die Staatsanwaltschaft Anklage gegen die hier verurteilten Angeklagten erhoben. Mit Eröffnungsbeschluss vom 10.07.2015 hat die Kammer die Anklage nebst Hinweisen gegen alle Angeklagten zur Hauptverhandlung zugelassen. In der Zeit vom 18.09.2015 bis zum 30.11.2015 hat die Kammer die Hauptverhandlung an insgesamt 13 Tagen durchgeführt. In deren Verlauf hat sie in der Sitzung vom 10.11.2015 das Verfahren auf Antrag und mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft dergestalt beschränkt, dass sie die den Angeklagten L, T und Q in den Fällen 1 und 2 zu Ziffer I. der Anklage vorgeworfenen Taten (hier festgestellte Taten 1 und 2) gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf die Ahndung des Tatvorwurfs der Bestechlichkeit, § 332 Abs. 1 StGB, gegebenenfalls in einem besonders schweren Fall, § 335 Abs. 1 Nr. 1 a), Abs. 2 Nr. 1 und / oder Nr. 3 StGB – im Hinblick auf den Angeklagten Q auch einer etwaigen Beihilfe hierzu – und die insoweit der Angeklagten I vorgeworfenen Taten auf jene der Bestechung, § 334 Abs. 1 StGB, gegebenenfalls in einem besonders schweren Fall, 335 Abs. 1 Nr. 1 b), Abs. 2 Nr. 1 und / oder Nr. 3 StGB, beschränkt hat und - wie bereits ausgeführt - das Verfahren in Bezug auf die den Angeklagten L, T und Q zu den Fällen 3 und 4 zu Ziff. I. der Anklage (oben sub B.III.2.) vorgeworfenen Taten vorläufig im Hinblick auf die übrigen angeklagten Fälle gemäß § 154 Abs. 2 StGB eingestellt hat. C. Beweiswürdigung I. Feststellungen zur Person Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und den Werdegängen der Angeklagten beruhen auf deren jeweils glaubhafter diesbezüglicher Einlassung sowie den hierzu eingeführten Urkunden, wie dies im Einzelnen aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Anlass, an den Angaben der Angeklagten insoweit zu zweifeln, hat die Kammer nicht gefunden. Ergänzend hat die Kammer hinsichtlich der Freizeitinteressen des Angeklagten L die Bekundungen des Zeugen Dr. X berücksichtigt, der als Sportkamerad des Angeklagten Ausführungen hierzu - und vom Angeklagten L wiederum bestätigt - gemacht hat. Soweit in diesem Rahmen die tatsächliche und rechtliche Pflicht nebst Möglichkeit der Angeklagten L und T, das in den Titeln der Abteilung #.# vorhandene Vermögen der Universität zu betreuen und bedarfsgebunden zu nutzen, festgestellt worden ist, folgt auch dies aus den diesbezüglichen Einlassungen der beiden Angeklagten sowie den jeweils aus der Personalakte verlesenen Tätigkeitsbeschreibungen. Entsprechend beruhen die Feststellungen zu der dargestellten Entwicklung der Geschäftsbeziehung der Universität zur Angeklagten I und der T7 GmbH auf deren eigenen Angaben, denjenigen der Angeklagten L und T sowie - ergänzend - auf den übereinstimmenden und jeweils für sich nachvollziehbaren Bekundungen der Zeugen G, K und B3, seinerseits vormals Mitglied der Geschäftsführung der T7 GmbH. Diese entsprechen wiederum den hierzu verlesenen Urkunden, unter anderem der Präsentation der T7 GmbH zum S7 Management System. II. Feststellungen zur Sache 1. Einlassungen Alle Angeklagten haben sich jeweils umfänglich und sowohl zunächst im Zusammenhang als auch im Fortgang der Beweisaufnahme ergänzend zu Einzelfragen eingelassen. Dabei haben sie jeweils für sich den äußeren Geschehensablauf sämtlicher dargestellter Sachverhalte aus ihrer Sicht und im Wesentlichen übereinstimmend wie festgestellt beschrieben. Soweit ihnen diese Vorgänge in ihren Abläufen als solches damit zum Vorwurf gemacht worden sind, haben sie diese insgesamt eingeräumt. Hiervon ausgenommen waren allein die Einlassungen der Angeklagten zur Weitergabe von Informationen an die Firma T7 GmbH und dieser gegenüber gemachter Vorgaben. Im Übrigen aber konnte die Kammer die Angaben der Angeklagten zum äußeren Tatgeschehen ihren Feststellungen zu Grunde legen, da sie nicht nur aus sich heraus nachvollziehbar und einander bestätigend gemacht wurden, sondern auch - wie auszuführen sein wird - ganz wesentlich im Einklang mit den weiter erhoben Beweisen stehen. Indessen haben sich alle Angeklagten zur Weitergabe von Informationen an die Firma T7 GmbH und dieser gegenüber gemachter Vorgaben sowie ihren subjektiven Vorstellungen hinsichtlich der Kernfragen der ihnen in den ausgeurteilten Fällen zur Last gelegten Absichten bestreitend eingelassen. So haben alle vier Angeklagte von sich gewiesen, dass die Angeklagten L, T und Q der Angeklagten I im Fall 1 die Details der zuvor eingeholten Angebote, insbesondere die Konditionen des U2, für eine Freimessung am J3 im Vorfeld mitgeteilt hätten. Ferner haben sie abgestritten, dass die konkrete Vorgabe gemacht worden sei, das Angebot der T7 GmbH müsse hierunter liegen und solle sich deshalb auf eine Gesamtsumme von ca. 80.000 € netto belaufen. Die Angeklagte I hat sich überdies dergestalt eingelassen, dass sie davon ausgegangen sei, die T7 GmbH befinde sich auch im Rahmen einer wie festgestellt angetragenen Geschäftsabwicklung in einer Konkurrenzsituation mit anderen Firmen. Bei der als solches eingeräumten, da schriftlich fixierten Vorgabe „unter 100.000 €“ könne es sich um einen bloßen Hinweis auf eine übliche Budgetbegrenzung gehandelt haben. Hinsichtlich der Bestellung des Gammacounters haben die Angeklagten L, T und Q jeweils für sich geleugnet, dass die Anschaffung allein zu privaten Zwecken erfolgt sei. Alle haben, teils unter Bezugnahme auf die Einlassung des oder der Mitangeklagten, angegeben, der Erwerb sei vielmehr erforderlich gewesen, um hiermit dem Rückstau in der Vermessung der im „Bunker“ zwischengelagerten Abluftfilter Herr zu werden und habe überdies dem Umstand Rechnung getragen, dass der im Umweltlabor vorhandene Gammacounter fehleranfällig und veraltet sei. Aus eben jenen Gründen erweise sich auch die Anschaffung als für die Universität werthaltig, da dort ein entsprechender Bedarf für einen neuen Gammacounter bestanden habe. Diese Einlassungen der Angeklagten erweisen sich, soweit sei von den Feststellungen abweichen, durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Sie sind als Schutzbehauptungen zu bewerten. 2. Zur Tatvorgeschichte Die Aufgaben und Entwicklung der Abteilung #.# einschließlich der Integration der A2, der Entwicklung des Umweltlabors und der Existenz sowie den Eigenschaften des „Bunkers“ beruhen auf den diesbezüglichen, vollumfänglich übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten L, T und Q, wobei im Wesentlichen der Angeklagte L eine umfassende, detaillierte und in sich geschlossene Darstellung der Geschehensabläufe gegeben hat. Diese haben sowohl der Angeklagte T als auch der Angeklagte Q als aus ihrer Sicht zutreffend bezeichnet und um eigene, damit übereinstimmende Angaben ergänzt. Diese Angaben stehen, was insbesondere die Arbeits- und Personalentwicklung betrifft, wiederum im Einklang mit den diesbezüglichen Bekundungen der Zeugen G, Dr. N3 und I3. Darüber hinaus haben die Zeugen I2 und H2 als Aufsichtsbeamte der Bezirksregierung L4 die rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten des Freigabeverfahrens gemäß § 29 StrlSchV entsprechend beschrieben und dabei korrespondierende Angaben zur Zusammenarbeit mit der Abteilung #.# gemacht. Das Gesamtbild dieser allesamt in sich greifenden und plausiblen Berichte, das durch die zur Entwicklung der Abteilung #.# verlesenen Urkunden, etwa die Überstundenanzeigen der Angeklagten L und T, die Genehmigung der Bezirksregierung für den „Bunker“, den Zeitplan zu Freimessungen aus 2011, das Protokoll der Besprechung mit der Bezirksregierung aus 2012 und das Rundschreiben zur Ausgliederung des Umweltlabors aus März 2012 stimmig abgerundet wird, belegt mithin deren Zuverlässigkeit. 3. Zu den Freimessungen mit der T7 GmbH – Fälle 1 und 2 a) Eingeräumtes Geschehen Gleiches gilt im Ergebnis und im Wesentlichen zu den Feststellungen des äußeren Geschehensablaufs der Vergabe und Durchführung der Freimessungen am J3 sowie bei dem Universitätsklinikum (U ##/01 und U ##/01). Auch diesbezüglich hat der Angeklagte L eine detaillierte Darstellung abgegeben, welche die Angeklagten T und Q mit kleineren Ergänzungen, aber vorbehaltlos für sich als zutreffend bezeichnet haben. Dies betrifft sowohl das Herantreten an die Angeklagte I, die in diesem Zusammenhang geführten Gespräche unter Einbeziehung der Geschäftsleitung der T7 GmbH als auch die Benennung der wesentlichen Angebotsparameter durch die drei Angeklagten nebst Ausarbeitung des konkreten Angebotsentwurfs durch diese und der geplanten uniinternen „Weiterverarbeitung“ des Angebots einschließlich Fertigung des Beschaffungsantrags und Beifügung eines Vergabevermerks zugunsten der T7 GmbH. Dies hat aus ihrer Sicht die Angeklagte I wiederum als solches bestätigt. Auch haben die Zeugen K und B3, auch wenn sie in die Einzelheiten nicht involviert gewesen seien, jeweils die Existenz des Kooperationsvorschlags seitens der Abteilung #.# und weiterhin bestätigt, dass man sich seitens der T7 GmbH tatsächlich auf einen solchen Versuch eingelassen habe. Hinsichtlich der Freimessungen am Universitätsklinikum konnte die Kammer ergänzend auf die Bekundungen des Zeugen Dr. K3 zurückgreifen, der die äußeren Abläufe, wie festgestellt, aus seiner Sicht beschrieben hat. Insoweit hat der Angeklagte T auf Nachfrage auch eingeräumt, entgegen der Angaben im hiermit korrespondierenden Vergabevermerk nicht erneut die Firmen Q4 GmbH, X4 GmbH und U2 angeschrieben und zur Angebotsabgabe aufgefordert zu haben, was wiederum im Einklang damit steht, dass - anders als beim J3 - hier entsprechende Anfragen urkundlich nicht vorliegen. Ergänzt und bestätigt werden all diese Angaben wiederum durch zur Auftragsanbahnung und ‑abwicklung verlesene Urkunden, hierunter Auszüge aus dem Notizbuch der Angeklagten I – durch diese selbst als derartige identifiziert –, die Absagen der Firmen Q4 GmbH und X4 GmbH sowie das Angebot des U2 für eine Freimessung am J3, dem nach übereinstimmenden Angaben aller vier Angeklagter aus der Abteilung #.# stammenden Angebotsentwurf, die Angebote der T7 GmbH und die jeweiligen Beschaffungsanträge nebst korrespondierenden Vergabevermerken. Die Angeklagten L, T und Q haben überdies jeweils für sich die den Feststellungen entsprechenden Angaben gemacht, dass, wann und wie bei dem jeweiligen Auftrag die Wischproben genommen wurden, wo, an welchen Geräten und auf welche Art und Weise diese vermessen wurden und wer, wann den jeweiligen Freimessbericht erstellte. Was Prüfungsumfang und -tiefe durch die Beschaffungsabteilung der Universität anbetrifft, hat der Zeuge X3 dies, wie festgestellt, frei, detailliert und ohne erkennbares Eigeninteresse oder irgendwelche Belastungstendenzen geschildert. Er hat dabei auch nachvollziehbar und im Zusammenhang mit der Erörterung der diesbezüglichen Urkunden die Abläufe in der Beschaffungsabteilung im Allgemeinen sowie in den hier konkret zu beurteilenden Fällen erläutert. Dass die Angeklagten L, T und Q in diesem Kontext um ihren Einfluss bei der Auftragsvergabe wussten, haben sie selbst in ihrer jeweiligen Einlassung eingeräumt. Insbesondere haben sie die Darstellung des Zeugen X3, dass wenn und soweit in einem Beschaffungsantrag nur ein plausibel erscheinender Grund benannt ist und im Übrigen keine offensichtlichen Unrichtigkeiten erkennbar sind, eine Beauftragung wie beantragt erfolgt, nicht nur nicht in Abrede gestellt. Vielmehr hat der Angeklagte L im Zusammenhang mit der Bestellung des Gammacounters ausgeführt, man habe in zahlreichen Fällen in der Vergangenheit etwas für die Abteilung über die Beschaffungsstelle bestellt und dies sei bei Beachtung des Vorstehenden stets wie beantragt und ohne Probleme durchgelaufen. Die Angeklagten L, T und Q haben auch nicht bestritten, dass sie jeweils ein finanzielles Eigeninteresse an der Beeinflussung der Entscheidung über die Vergabe zugunsten der T7 GmbH und damit zugleich ihrer Unterbeauftragung hatten. Insoweit hat der Angeklagte L, angesprochen auf die Motivation für sein Handeln, ausgeführt, Geld könne man immer gebrauchen, das sei schließlich ein schönes Zubrot gewesen. Die Angeklagten T und Q haben dies, hierzu befragt, jeweils für sich entsprechend bestätigt, der Angeklagte T ergänzt um die Angabe, dies persönlich als Kompensation dafür aufgefasst zu haben, dass er in den vorangegangenen Jahren nicht die – auch finanzielle – Anerkennung erfahren habe, die er nach seinem Empfinden für die überobligate Arbeit in der Abteilung verdient habe. Die vorgenannte Motivation bestand bei den Angeklagten nach eigener Einlassung unabhängig davon, ob sich ein derartiges Geschäft für die Universität als „sachgerecht“ erweisen würde, da preislich günstig und qualitativ in Ordnung, was mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auch tatsächlich der Fall war. b) Bestrittenes Geschehen Die Angeklagten L, T und Q haben, wie bereits angesprochen, in ihrer jeweiligen Einlassung indes bestritten, der Angeklagten I gegenüber Details der zuvor eingeholten Angebote im Zusammenhang mit der Freimessung am J3, namentlich der preislichen Höhe des Angebots des U2, mitgeteilt zu haben. Sie haben überdies bestritten, der Angeklagten I genaue, detaillierte Vorgaben gemacht zu haben, wie deren Angebot preislich sowie inhaltlich gestaltet sein müsse, um eine Vergabe zugunsten der T7 GmbH entscheidungserheblich beeinflussen zu können. Die Angeklagte I wiederum hat bestritten, eine konkrete Information über die Höhe des allein vorliegenden Angebots des U2 erhalten zu haben. Sie sei zudem davon ausgegangen, auch anderen möglichen Anbietern sei eine vergleichbare Konstruktion wie der T7 GmbH mit einer Unterbeauftragung der Angeklagten vorgeschlagen worden, weshalb man sich nach ihrer Auffassung in einem offenen Wettbewerb mit anderen Firmen befunden habe. Diese Einlassungen sind jedoch durch das Ergebnis der Beweisaufnahme jeweils als mit dem Ziel, eine Unrechtsvereinbarung im Sinne des Bestechungstatbestandes in Abrede zu stellen, gemachte Schutzbehauptungen widerlegt. Hierbei hat sich die Kammer zunächst auf die als solches von ihr nicht bestrittene Eintragung in dem Notizbuch der Angeklagten I gestützt, welche diese in ihrer Einlassung zeitlich in die Phase der anfänglichen Anbahnung der Projekte verortetet und als Zusammenfassung der Gespräche mit den übrigen Angeklagten bezeichnet hat. Hierin findet sich unter der Überschrift „Meeting Uni C“ folgende Eintragung: „Freimessung eines Labors Angebot ca. 104.000 inkl. MWSt U2 + 3 weitere Anbieter Angebot unter 100.000 96.000 inkl. MWSt 80.000 netto! Beauftragung über 3 Sub je 17.500,- max. Betrag Angebots-Input f. ca. 1000 Proben kommt von Uni C Anschreiben auf T6-Papier 80,- € / Probe nach Zuschlag Referenzen O + S7 + F4 Montag morgen abgeben ! “ Hinzu kommt der verlesene, als solcher durch die Angeklagte I bezeichnete von den Angeklagten L, T und Q stammende Angebotsentwurf für die Freimessung am J3, in dessen Schlusssegment es heißt: „Von T6 auszufüllen (…) Kosten Block 1 = 30.000 € netto Kosten Block 2 = 20.000 € netto Kosten Block 3 = 30.000 € netto“ (netto-Zusatz jeweils handschriftlich). Bereits diese Urkunden belegen, dass der Angeklagten I tatsächlich konkrete Parameter unter Benennung der Höhe eines Vergleichsangebots des U2 von brutto 104.000 € (tatsächlich 103.277,72 €) gegeben worden waren, die auch konkret Einfluss auf die Erstellung des Angebots durch die T7 GmbH gefunden haben, was insbesondere daran deutlich wird, dass die Angeklagte I ausdrücklich die Forderung der Unterschreitung der Grenze von 100.000 € in ihren Notizen festhielt. Der Zusammenhang mit der Erstellung und auch der Abgabe des Angebots - umso mehr bei einer Gesamtschau der Urkunden - liegt klar zu Tage, andernfalls auch der Vermerk zum Abgabetermin (Montag morgen) nicht erklärbar ist. Und es wird im Kontext des von den Angeklagten eingeräumten äußeren Rahmens der Gespräche deutlich, dass bei Einhaltung dieser Parameter keine Zweifel an einer Vergabe zugunsten der T7 GmbH bestehen würden, da das einzige Konkurrenzangebot – bei besserer Leistung – preislich unterboten würde Für eine Weitergabe der genannten Informationen und Vorgaben bei der Angebotserstellung spricht sodann das Einlassungsverhalten der vier Angeklagten anlässlich der Einführung der vorgenannten Urkunden. Denn während sich der Angeklagte L in seiner zu Beginn abgegebenen zusammenhängenden Darstellung der Ereignisse dergestalt eingelassen hat, der Angeklagten I von Angeboten Dritter, hierunter auch dasjenige des U2 berichtet zu haben, ohne jedoch Angebotsdetails, namentlich den Preis, benannt zu haben und sich die Angeklagten T und Q dem in ihrer Einlassung angeschlossen haben, hat die Angeklagte I in ihrer im Anschluss erfolgten ersten umfassenden Einlassung am zweiten Verhandlungstag zwar eine sehr detaillierte Schilderung der Geschäftsfelder der T7 GmbH und der Entwicklung der Zusammenarbeit mit der Universität in Sachen S7 abgegeben. Ihre Ausführungen zum Zustandekommen der Beauftragung der Freimessungen am J3 und beim Universitätsklinikum fielen demgegenüber jedoch sehr kursorisch und oberflächlich aus, indem sie lediglich grob einige wesentliche Entwicklungsschritte nachgezeichnet hat. Allerdings hat sie ausdrücklich von sich gewiesen, überhaupt Informationen über anderen Anbieter und Angebote erhalten zu haben. Auch auf konkrete Nachfrage hat sie an dieser Darstellung festgehalten und eine vorherige Information über ein Angebot des U2 seitens der anderen Angeklagten ausgeschlossen. In einer weiteren, am 6. Verhandlungstag und nach Auseinandersetzung mit dem vorgenannten Notizbucheintrag vorbereiteten Erklärung, hat sie sodann - entgegen ihrer ursprünglichen Einlassung - ausgeführt, dass ihr sehr wohl gesagt worden sei, es gebe das Angebot vom U2 und von weiteren zuvor angefragten Anbietern. Es sei ihr auch gesagt worden, dass ein Anbieter ein Angebot von 104.000 € abgegeben habe. Sie habe aber die Angebote im Einzelnen nicht gesehen. Die Notiz „Angebot unter 100.000 €“ könne sie sich nachträglich nur mit der - bereits erwähnten - Budgetbegrenzung erklären. Eine konkrete Erinnerung hieran habe sie nicht. Auf Nachfrage hat sie dann hinzugefügt, dass sie davon ausgegangen sei, dass auch andere Anbieter mit einem entsprechenden Vorschlag für die Freimessungen im Wege einer Unterbeauftragung der anderen Angeklagten konfrontiert worden seien. Die Angeklagten L, T und Q wiederum haben alsdann keine nachvollziehbaren Angaben hierzu machen können, wer konkret den Angebotsentwurf mit dem Zusatz „von T6 auszufüllen“ zu verantworten hatte. Auf Frage haben sie eine Erstellung durch sie selbst jeweils ausgeschlossen, wobei der Angeklagte T auf weitere Nachfrage sodann ausgeführt hat, er könne sich an ein solches Schreiben jedenfalls nicht erinnern. Diese vorstehend beschriebenen Einlassungen der Angeklagten werfen erhebliche Fragen an ihrer Zuverlässigkeit auf. So widersprechen die Angaben der drei Angeklagten der Abteilung #.# - ausnahmsweise - jenen der Angeklagten I in einem zentralen, auch aus ihrer Sicht neuralgischen Punkt des Geschehens. Dabei ist die Einlassung der Angeklagte I auch gerade an diesem Punkt auffällig karg und gerafft, obschon sie im Übrigen zu durchaus ausschweifender Darstellung der einzelnen Abläufe und Zusammenhänge neigte. Indem sie dann zu einem späteren Zeitpunkt und anlässlich der Erörterung der vorstehend dargestellten, belastenden Notizbucheinträge eine ergänzende Erklärung nachschiebt, vermittelt sie den Eindruck, nachträglich eine Entkräftung zu dem von ihr zunächst - da kompromittierend - ausgesparten Thema der Notizen liefern zu müssen. Dabei überzeugt diese Erklärung bereits aus sich heraus nicht. Denn von einer Budgetbegrenzung war bislang weder in ihrer eigenen, vorherigen Einlassung, noch von anderer Seite oder einer sonstigen Urkunde jemals die Rede gewesen, obschon die Erwähnung einer solchen, hätte sie in Rede gestanden, nahe gelegen hätte. Und dass sie davon ausgegangen sei, das letztlich realisierte Unterauftragnehmer-Modell sei auch anderen angeboten worden, passt nicht zu dem Umstand, dass schon Angebote vorlagen, von denen wiederum jedenfalls eines mit knapp 104.000 € über der vorgeblichen Budgetbegrenzung gelegen hätte. Hinzu kommt, dass der Angeklagte L angegeben hat, die Angeklagte I auf die fehlende Qualität des Angebots vom U2 hingewiesen zu haben. Angesichts dessen konnte sie nicht davon ausgehen, dass der Angeklagte L hier auch selbst tätig wird. Zudem blendet diese Behauptung aus, dass die konkrete Planung vorliegend ersichtlich vor dem Hintergrund der langjährigen bilateralen Geschäftsbeziehung zur T7 GmbH erfolgte und diese zur Grundlage hatte. In Anbetracht dessen ist die Kammer überzeugt, dass sich die Angeklagten mit diesem Einlassungsverhalten so weit als möglich - und der Wahrheit zuwider -von den urkundlich indizierten und im Gesamtgefüge auch nahe liegenden Absprachen zur Auftragsvergabe zu distanzieren versucht haben. Letztlich haben sich die Angeklagten L, T und Q über das pauschale Bestreiten hinaus auch nicht mehr zu den Notizbucheinträgen geäußert. Durch die ihr gegenüber durch die übrigen Angeklagten gemachten Angaben und namentlich die Zurverfügungstellung des detaillierten Angebotsentwurfs ist zugleich belegt, dass die Angeklagte I um die Möglichkeit der Angeklagten der Abteilung #.#, die Auftragsvergabe zu beeinflussen wusste oder wenigstens damit rechnete. Die Feststellungen zur Motivation der Angeklagten I schließlich beruhen auf deren Einlassung zu ihrem beruflichen Werdegang als ungelernte Kraft innerhalb der T7 GmbH, die nahe legt, auch für das weitere Fortkommen im Unternehmen auf die Heranschaffung und erfolgreiche Platzierung neuer Projekte angewiesen zu sein, sowie der durch die Angeklagte I geschilderten und die Zeugen K und B3 bestätigten, auf rasches Wachstum angelegten Unternehmenskultur der T7 GmbH. Die Darstellung der Entwicklung der weiteren Geschäftsbeziehung / Kooperation der Angeklagten L, T und Q mit der T7 GmbH bis zur endgültigen Trennung im Mai 2013 folgt den diesbezüglichen übereinstimmenden Einlassungen der vier Angeklagten, die bestätigt und ergänzt worden sind durch die Bekundungen der Zeugen K und B3 sowie die hierzu verlesenen Urkunden, hierunter insbesondere der Businessplan vom 23.11.2012. 4. Zu den Freimessungen der L2 GmbH – eingestellte Fälle 3 und 4 Die Feststellungen zur Gründung und weiteren Geschichte der L2 GmbH sowie zur Entwicklung, zum Ablauf und zur Erledigung der Freimessungen bei der E3 und der Poliklinik beruhen auf den auch insoweit übereinstimmenden, detaillierten und in sich widerspruchfreien Angaben der Angeklagten L, T und Q. Wiederum hat der Angeklagte L eine in sich geschlossene und umfassende Darstellung der Ereignisse abgegeben, die durch die Angeklagten T und Q jeweils für sich als aus eigener Kenntnis zutreffend bestätigt und in einzelnen Punkten ergänzt worden ist. Ebenfalls bestätigt und ergänzt werden diese Angaben durch die hiermit in Einklang stehenden Bekundungen der Zeugen T2 von Seiten der E3 und Dr. K3 sowie dessen Assistentin S8 von Seiten des Universitätsklinikums. Die - indes kaum ergiebigen - Aussagen der Zeugen I2 und H2 von Seiten der Bezirksregierung in Bezug auf die Anerkennungsfähigkeit der im Zusammenhang mit diesen Freimessungen gefertigten Freimessberichte fügen sich in die sich so ergebende Darstellung. Überdies konnte die Kammer auch auf zu diesem Sachverhalt verlesene Urkunden zurückgreifen, unter anderem die Rechnungsstellung durch die L2 GmbH nebst Übersicht über deren Geschäftskonto. 5. Zur Anschaffung des Gammaspektrometers – Fall 5 a) Eingeräumtes Geschehen Auch hinsichtlich dieses Sachverhaltes ergibt sich der festgestellte äußere Geschehensablauf aus den diesbezüglichen Einlassungen der drei Angeklagten, die hierzu übereinstimmende Angaben gemacht haben. Dies gilt insbesondere für die Aufnahme der Verhandlungen – geführt im wesentlichen durch den Angeklagten T nach vorheriger Abstimmung mit den Mitangeklagten – mit der Firma B2 GmbH über den Erwerb des neuen Gammacounters sowie deren weiterem Verlauf nebst Änderungen der gewünschten Spezifikation, aber auch zu Zeitpunkt und Inhalt des durch den Zeugen Dr. X gestellten Beschaffungsantrags einschließlich der im Beschaffungsvorgang nötigen Beantwortung von Rückfragen zur Alleinstellung der Firma B2 GmbH sowie schließlich zur Lieferung des Geräts. Auch insoweit haben die in den jeweils betroffenen Bereichen befassten Zeugen diese Darstellung korrespondierend aus ihrer Sicht abgegeben, nämlich die Zeugen Dr. F2 und Dr. C3 für die B2 GmbH, der Zeuge Dr. X für seine Rolle als Antragsteller und der Zeuge X3, wie bereits zuvor, für die Beschaffung. Letzterer hat dabei auch zu seinen Vorstellungen im Hinblick auf einen durch den Antrag dargestellten universitären Bedarf bekundet, insbesondere dass es ihm hinsichtlich der Angaben im Antrag allein noch um die Frage der freihändigen Vergabe, nicht aber des „Ob“ der Beschaffung gegangen sei. Schließlich haben die Zeuginnen Dr. N3 und G die Abläufe im Anschluss an das Bekanntwerden der Vorgänge im September 2013, wie dies festgestellt ist, berichtet. Jene sich jeweils bestätigenden und ergänzenden Einlassungen und Bekundungen finden in den diesbezüglich verlesenen Urkunden, so etwa dem Angebotsschreiben der B2 GmbH, dem Beschaffungsantrag des Zeugen Dr. X und den anschließenden, an die Beschaffungsabteilung gerichteten Erläuterungsschreiben, Entsprechung. b) Bestrittenes Geschehen Die Angeklagten L, T und Q haben sich jeweils für sich und abweichend von den Feststellungen im Einzelnen und weiterhin wie folgt eingelassen: Der Erwerb des Gammacounters sei zum Zwecke der Erledigung der Freimessungen der im “Bunker“ gelagerten Abluftfilter erfolgt und angesichts des dort über die Jahre entstandenen Rückstaus sowie unter Berücksichtigung der jährlich aus den Kontrollbereichen der Institute der Universität auch künftig noch hinzukommenden Filter erforderlich gewesen, da die Kapazitäten des im Umweltlabor vorhandenen Gammacounters nicht geeignet seien, diese Messungen zügig, in der gesetzlich gebotenen und durch die Bezirksregierung gewünschten Weise durchzuführen. Es sei weiter bei der Bestellung handlungsleitend gewesen, dass das im Umweltlabor vorhandene Gerät in der Vergangenheit defekt gewesen sei und sich ohnehin als fehleranfällig erweise, so dass der Erwerb eines neuen Geräts angezeigt gewesen sei. Deswegen sei der neue, nunmehr im Umweltlabor vorhandene zweite Gammacounter für die Universität nicht wertlos. Es bestand und bestehe vielmehr ein Bedarf gerade für ein derartiges Gerät. Sie hätten als Aufstellort von Anfang an den „Bunker“ vorgesehen gehabt, wodurch der Bedarf an Fahrten zwischen dem Umweltlabor und dem „Bunker“ reduziert werden sollte. Hierzu hat der Angeklagte T ergänzt, soweit durch ihn tatsächlich eine Abstimmung mit der T7 GmbH in Bezug auf einen geeigneten Aufstellort eines Gammacounters erfolgt sei, habe er dies eigentlich nicht ernstlich verfolgt. Wegen der Dislozierung des „Bunkers“ von der Abteilung #.# - so die drei Angeklagten weiter - sei auch die Anschaffung des Probenwechslers zweckmäßig und bedarfsgerecht gewesen. Der Zeuge Dr. X sei, so der Angeklagte L und ihm beipflichtend die Angeklagten T und Q, in den Vorgang eingebunden worden, da es sich hierbei um einen ausgewiesenen Experten der spektroskopischen Messtechnik handele, der den Gammacounter habe kalibrieren und die Mitarbeiter der Abteilung #.# und des Umweltlabors hieran habe schulen sollen. Außerdem, so der Angeklagte T und ihm wiederum die Angeklagten L und Q beipflichtend, habe der Zeuge Dr. X als Ansprechpartner der Beschaffungsabteilung herhalten sollen, da er Rückfragen der Beschaffungsabteilung besser hätte beantworten können als sie selbst. Zudem, so alle drei Angeklagten, habe auch am, neben dem „Bunker“ belegenen, Institut des Zeugen Dr. X ein Bedarf für ein solches Gerät bestanden, der durch eine Anschaffung und Mitnutzung hätte gedeckt werden können. Dass die erste Teillieferung vom Institut des Zeugen Dr. X zunächst in den Keller der Abteilung #.# und gerade nicht in den benachbarten „Bunker“ verbracht worden sei, sei vor dem Hintergrund seinerzeit dort laufender Bauarbeiten an den Böden des „Bunkers“ zu erklären. Auch diese Einlassungen sind insgesamt durch das Ergebnis der Beweisaufnahme im Sinne der getroffenen Feststellungen als Schutzbehauptung widerlegt. So hat insbesondere der Zeugen Dr. X die ihn betreffende Darstellung der Angeklagten gerade nicht bestätigt. Der Zeuge hat seine Motivation für die Einbeziehung in den Bestellvorgang als ausschließlich fremdnützig und reinen Freundschaftsdienst beschrieben, gepaart mit einem generellen technischen Interesse an einem ihm fremden Gerät. Gründe, wie sie die drei Angeklagten geschildert haben, hat er für sich ausgeschlossen. Sie seien als solche ihm gegenüber auch nicht kommuniziert worden. Diese lägen, so der Zeuge, schon deswegen fern, da er gar kein Experte in der Gammaspektrografie und deshalb auch nicht in der Lage sei, ohne umfassende und auch durch Dritte zu leistende Einarbeitung ein solches Gerät zu kalibrieren, geschweige denn Mitarbeiter hieran zu schulen. Auch habe es an seinem Institut zu keiner Zeit einen auch nur irgendwie gearteten Bedarf für ein solches Gerät gegeben, und ein solcher bestehe auch unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse nach Ausscheiden aus dem Dienst bis heute dort nicht. Jedenfalls sei die in dem Beschaffungsantrag angegebene Bedarfsbegründung, die er sich vor Unterzeichnung des ihm vorbereitet vorgelegten Antrags nicht durchgelesen habe, in Bezug auf das Pharmazeutische Institut unzutreffend. Er hat überdies ausgeschlossen, dass seine Beteiligung an dem Beschaffungsvorgang eine Gegenleistung für eine in der Vergangenheit geleistete finanzielle Beteiligung der Abteilung #.# am Erwerb einer Gerätschaft für das Pharmazeutische Institut gewesen sei. Diesen Angaben des Zeugen vermag die Kammer auch zu folgen, obschon nicht unberücksichtigt bleiben darf, dass der Zeuge ein eigenes Interesse daran haben kann, sich selbst hinsichtlich einer möglichen weiteren Einbindung in diesen Vorgang zu entlasten. Denn der Zeuge hat insgesamt den Eindruck einer verantwortungsbewussten, wohl abwiegenden und distanzierten Auskunftsperson vermittelt. Seine Angaben waren vor dem Hintergrund seiner ehemals beruflichen Position gut nachvollziehbar, hat er doch nähere Erklärungen zu seinem Arbeitsfeld und den dort angewandten Messmethoden abgeben können. Insbesondere hat er aber seine Bekundungen ohne erkennbare Belastungstendenz gegenüber den drei Angeklagten, und zwar auch hinsichtlich des ihm ehedem freundschaftlich verbundenen Angeklagten L gemacht. Im Gegenteil: Der Zeuge hat wiederholt auf die vormals gute Zusammenarbeit und dessen Qualifikation hingewiesen. Dabei hat er emotional und ausgesprochen authentisch geschildert, wie getroffen er gewesen sei, als er von den dem Angeklagten gemachten Vorwürfen erfahren habe. Gleiches gilt für die von ihm mitgeteilte Empörung, die er empfunden habe, als er erstmals von dem in seinem Namen erstellten Schreiben vom 04.07.2013 erfahren habe. Dabei fügt sich diese Angabe in den urkundlich belegten Umstand, dass dieses Schreiben nicht seine Unterschrift, sondern nur einen „gez.“-Vermerk trägt, ein. Entsprechend will der Zeuge X3 seinerseits alle inhaltlichen Gespräche rund um die Bestellung ausschließlich mit den Angeklagten L oder T geführt haben. Konterkariert dies nicht bereits die Behauptung der drei Angeklagten, der Zeuge Dr. X sei wegen seiner Fachkunde als Ansprechpartner der Beschaffungsabteilung benannt worden, spricht für die Richtigkeit dessen Bekundungen umso mehr, als die drei Angeklagten auch auf wiederholte Nachfrage keinen nachvollziehbaren Grund dafür anzugeben vermocht haben, warum – ihre geschilderten Motive zur Einbeziehung des Zeugen Dr. X und zum Hintergrund der Anschaffung des Gammacounters als zutreffend unterstellt – die Beschaffung überhaupt über den Zeugen erfolgen sollte und nicht, was näher gelegen hätte, durch die Abteilung #.# selbst. Eine Kalibrierung und anschließende Schulung an dem Gerät durch den Zeugen hätte auch dann vorgenommen werden können. Einzig plausible Erklärung der Beteiligung des gutgläubigen Zeugen als Antragsteller ist angesichts dessen die hierdurch erzielte Verschleierung der faktischen Besteller, der Angeklagten L, T und Q. Im Übrigen stehen die Bekundungen des Zeugen Dr. X ausweislich des mit ihm erörterten und inhaltlich als zutreffend bezeichneten Gesprächsvermerks im Einklang mit den Angaben, die er bereits in einem am 05.12.2013 mit Herrn U von der Q5 und Mitarbeitern der Universitätsverwaltung geführten Gespräch gemacht hatte. Die abweichende Darstellung der drei Angeklagten ist nicht nur wie vorstehend widerlegt. Sie entbehrt vor dem Hintergrund der organisatorischen Ordnung von Abteilung #.# und Umweltlabor auch jeglicher Plausibilität. Denn die Aufgabe der Freimessung der Abluftfilter aus dem „Bunker“ oblag und obliegt seit jeher der operativen Einheit, dem Umweltlabor. Dies haben nicht nur die Zeugen Dr. N3, I3 und G übereinstimmend und schlüssig berichtet. Auch die Angeklagten selbst haben - wie ausgeführt - die Zuordnung von Aufgaben im Rahmen der äußeren Abläufe stets so dargestellt. Im Übrigen entspricht dies der bereits mehrfach erwähnten Urkundenlage. Damit war das Umweltlabor jedoch bereits seit März 2012 - und damit weit vor Beginn der Verhandlungen der Angeklagten mit der B2 GmbH - von der Abteilung #.# getrennt und unmittelbar der Dezernatsleitung als Stabsstelle angegliedert. Warum in dieser Situation die hierfür nicht zuständigen und ohnehin chronisch arbeitsüberlasteten Mitarbeiter der Abteilung #.# eine Beschaffung eines Gammacounters zum Zwecke der Freimessung der Abluftfilter angestoßen haben sollten, vermochten die Angeklagten L, T und Q auch auf Nachfrage nicht plausibel zu erklären. Die von diesen Angeklagten behaupteten Beweggründe wirken umso konstruierter, als ebenso feststeht, dass sie die eigentlich zuständigen Mitarbeiter des Umweltlabors bzw. die Dezernatsleitung über den beabsichtigten Erwerb des Geräts bewusst nicht informierten. Der Zeuge Dr. F2 konnte, wie er plastisch geschildert hat, sich an einen Vorfall erinnern, bei welchem er im Rahmen einer Besprechung Ende 2012 / Anfang 2013, an der sowohl der Angeklagte T als auch die Mitarbeiterinnen des Umweltlabors teilgenommen hätten, den Beschaffungsvorgang des Gammacounters kurz erwähnt habe. Hierauf sei der Angeklagte T sichtlich errötet und er, der Zeuge Dr. F2, habe sofort den Eindruck gehabt, in ein „Fettnäpfchen“ getreten zu sein. Der Angeklagte T habe das Gespräch sehr schnell auf ein anderes Thema gelenkt und später unter vier Augen angemerkt, die Mitarbeiterinnen des Umweltlabors wüssten nichts von der Bestellung, was sich wiederum mit dem Eindruck des Zeugen Dr. F2 gedeckt habe. Er habe indes nicht weiter nachgefragt, da ihm die „schlechte Stimmung“ bekannt gewesen sei und ihn dies an sich nichts angehe. Entsprechend haben die Zeugen Dr. N3, G und I3 übereinstimmend angegeben, von der Beschaffung des Gammacounters erst im Herbst 2013 erfahren zu haben. Und auch im Übrigen erfolgte die Beschaffung, wie ausgeführt, weder formell noch faktisch durch das für die Freimessungen ausschließlich zuständige Umweltlabor. Sie erfolgte nicht einmal durch die Abteilung #.# bzw. deren Mitarbeiter, sondern durch den hierzu vorgeschobenen Zeugen Dr. X. Hierneben spricht auch nichts dafür, dass die weitere Behauptung der drei Angeklagten, die Aufstellung eines zweiten Gammacounters mit Probenwechsler im „Bunker“ führe zu einer Vereinfachung der Arbeitsabläufe, zutrifft. Die Zeugin Dr. N3 hat im Rahmen ihrer wiederholten Einvernahme ausführlich und, teils unter Zuhilfenahme von Skizzen, Lichtbildern und Mustern, ausgesprochen anschaulich erläutert, wie sich die Beprobung der Abluftfilter vollzieht. Hiernach und in Übereinstimmung mit dem in einer Ausarbeitung zur Freigabemessung der Abluftfilter der Radionuklidlaboratorien der Universität C vom 03.03.1999 beschriebenen Verfahren geschieht dies in mehreren, teilweise parallel laufenden und teils sich überschneidenden Arbeitsschritten. Dabei werden die Filterproben vor Ort im „Bunker“ ausgeschnitten, die Proben ins Umweltlabor gebracht, dort unter Einsatz eines nur dort vorhandenen Rüttlers und einer Zentrifuge mehrere Stunden lang aufgearbeitet und anschließend in unterschiedlicher Zusammensetzung zunächst in LSC-Geräten und dann im Gammacounter gemessen. Anders als im „Bunker“ sind im Umweltlabor während der üblichen Arbeitszeiten die jeweiligen Mitarbeiter anwesend, um die Proben an den Geräten zu wechseln und vorher und hinterher aufzubereiten. Bei dieser, auch von den drei Angeklagten nicht in Frage gestellte Vorgehensweise ist die behauptete Vereinfachung nicht erkennbar. Denn jedenfalls die (personal-) aufwendige chemische Aufbereitung unter Inanspruchnahme einer nur dort vorhandenen Zentrifuge und eines nur dort vorhandenen Rüttlers und die Messung der Proben an dem dort befindlichen LSC-Gerät geschieht demnach zwingend im Umweltlabor, so dass eine anschließende Gamma-Messung im „Bunker“, auch wenn diese für 20 Proben automatisiert erfolgt, wegen des erneut notwendigen Transports eher eine Erschwernis darstellt. Dass die diesbezüglichen Angaben der drei Angeklagten vielmehr insgesamt vorgeschoben sind, zeigt sich auch an deren weiterer Behauptung, die erste Teillieferung des Geräts sei deswegen nicht in den „Bunker“, sondern in den Fahrradkeller der Abteilung #.# verbracht worden, da der „Bunker“ wegen laufender Bauarbeiten am Boden nicht betretbar gewesen sei. Auch hierzu konnte die Zeugin Dr. N3, nachdem sie auf solche Bauarbeiten angesprochen worden war und sodann Einsicht in diesbezügliche Zugangskontrollblätter genommen hatte, dezidiert berichten. Hiernach fanden, was sich bei dieser Dokumentation als zuverlässig erweist, die Zutritte der mit den Bodenarbeiten befassten Handerwerkerfirma im Oktober 2012 für eine halbe Stunde, im November 2012 für kurze Zeit und schließlich und letztmals im Dezember 2012 statt. Damit seien die Arbeiten abgeschlossen gewesen. Dass die Arbeiten damit nicht für eine Nichtbetretbarkeit im Sommer 2013 herangezogen werden können, liegt auf der Hand. Dieser Umstand ist vielmehr erneuter Beleg dafür, dass die Angeklagten L, T und Q im Rahmen ihrer bestreitenden Einlassung und in der Vorstellung, Sonderwissen über die Abläufe in der Abteilung #.# zu besitzen, vermeintliche Details präsentiert haben, die sie der Wahrheit zuwider entlasten sollen. Einzig plausible und letztlich nachvollziehbare Erklärung für die auf diese Weise vorgenommene Anschaffung des zweiten Gammacounters bleibt das Motiv, mit diesem Gerät für private Zwecke Messungen vornehmen zu können. Denn die drei Angeklagten wollten prinzipiell, was sie nicht in Abrede stellen, Freimessungen auf eigene Rechnung durchführen. Diese Messungen mussten allerdings jedenfalls in Zukunft wegen dessen Ausgliederung außerhalb des Umweltlabors und ohne die dort vorhandene Ausstattung erfolgen. Insofern ist diese Notwendigkeit von ihnen erkannt und bereits ansatzweise umgesetzt worden, als, wie sie ebenfalls eingeräumt haben und es auch den übereinstimmenden Angaben der Angeklagten I und der Zeugen K und B3 entspricht, im Fall der Zusammenarbeit mit der T7 GmbH dort ein eigenes Labor eingerichtet werden sollte. Dabei haben sie, wie sich aus dem mit der Zeugin K erarbeiteten Businessplan hervorgeht, vor Augen gehabt, dass sie selbst und nicht die T7 GmbH für dessen Ausstattung mit Messgeräten verantwortlich zeichnen würden. Hinsichtlich der in dem Businessplan hierfür angesetzten Kosten von 180.000 bis 320.000 € mussten sie auch gegenwärtigen, dass dies ein erhebliches Invest bedeutete. Zugleich legt dies nahe, dass diese Einlage gerade auch die hochpreisigen Messgeräte in Form von LSC- und Gammacounter umfasste. Die Einbringung des letztgenannten musste sich aus ihrer Sicht auch deshalb als sinnvoll erweisen, als ‑ was die Angeklagte I detailliert und für sie nicht mehr zur Kernbelastung gehörend berichtet hat -, man den Freimessservice auch bei Kliniken anbieten wollte, wo regelmäßig gammaspektroskopische Messungen erforderlich sind. Und die örtliche Distanz der Abteilung #.# zum Firmengelände der T7 GmbH erklärt den Wunsch nach einem automatischen Probenwechsler. Jedenfalls einige der der Universität gehörenden LSC-Geräte hatten die Angeklagten L, T und Q Ende 2012, wie der Angeklagte T eingeräumt hat, ja auch bereits in das Kellerlabor der T7 GmbH verbracht und privat genutzt. Hinzu tritt die E-Mail des Angeklagten T an die T7 GmbH aus dem September 2012 unter Übersendung eines Datenblattes des Gammacounters zum Zwecke der Suche nach einem geeigneten Aufstellort, die nicht nachvollziehbar erscheint, wenn eine derartige Aufstellung bei der T7 GmbH gar nicht beabsichtigt war. Nach der Trennung von der T7 GmbH und bei nach wie vor vorhandenem Bedarf an einem Gammacounter standen die Angeklagten L, T und Q dann lediglich vor dem Problem, eine andere Räumlichkeit für ihre Messungen zu beschaffen. Wie das unbeirrte, von den Zeugen Dr. F2 und Dr. C3 berichtete Fortschreiten der Verhandlungen über die Spezifikation des Geräts mit der B2 GmbH sowie die im ersten Halbjahr 2013 initiierte Gewinnung des Zeugen Dr. X als vorgeschobener Beschaffer zeigen, verfolgten sie ihre grundsätzlichen Planungen jedenfalls weiter. Insofern sind die festgestellten weiteren Bemühungen der drei Angeklagten, potenzielle Mitwisser künftig möglichst von dem „Bunker“ fern zu halten, ihrerseits Bestätigung dieser Abläufe. Greifbar wird dies - neben etwa den die vermeintlichen Bodenarbeiten betreffenden Umstände - insbesondere an der den Feststellungen entsprechenden Schilderung der Zeugin Dr. N3 zu dem Ansinnen des Angeklagten L, ihr künftig die Filter ins Umweltlabor zu liefern und dort zu lagern. Dabei konnte die Zeugin, wie sie spontan erinnerte, die Situation, als der Angeklagte plötzlich im Umweltlabor aufgetaucht sei und sie geradezu zur Akzeptanz seines Vorschlags gedrängt habe, ausgesprochen plastisch und auch heute noch mit einem erkennbaren Unverständnis über dessen sachliche Zweckmäßigkeit berichten. Und es ist auch aus Sicht der Kammer nicht erklärbar, inwieweit die Lagerung potenziell kontaminierter Filter in dem hierzu nicht ausgestatteten Umweltlabor vorteilhafter sein soll gegenüber einer solchen in dem eigens hierzu vorhandenen „Bunker“, zumal bei der Beprobung der Filter ‑ wie ausgeführt - nur wenige Ausschnitte aus diesen Verwendung finden. Nachvollziehen lässt sich dies dem gegenüber zwanglos vor dem Hintergrund des Planes der Angeklagten L, T und Q, den „Bunker“ künftig als privates Messlabor zu nutzen, zumal das geschilderte Ansinnen exakt in zeitlichem Zusammenhang mit der erwarteten Lieferung des Gammacounters erfolgte. Der im Umweltlabor nun vorhandene neue Gammacounter mit automatischem Probenwechsler erwies und erweist sich für die Universität, wie den Angeklagten stets bewusst war, als wertlos, da weder ein Bedarf hierzu bestand und bis heute nicht besteht, noch ein Ersatzgerät erforderlich erscheint und auch eine Veräußerlichkeit faktisch nicht gegeben ist: Dass der Gammacounter in der von ihr erhaltenen Konfiguration für die Universität mit zumutbarem Aufwand faktisch unveräußerlich ist, folgt aus den dem entsprechenden und übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen Dr. F2 und Dr. C3, ergänzt um die Bekundungen der Zeugin Dr. N3. Insbesondere die langjährig als Fachleute im kaufmännischen und technischen Bereich der B2 GmbH tätigen Zeugen haben beide, teils mit dezidierten, allesamt in sich plausiblen Bekundungen erläutert, dass es sich bei dem Messgerät um eine auf bestimmte Bedürfnisse zugeschnittene Spezialanfertigung handelt, die auch auf Seiten der B2 GmbH zu längeren Berechnungen und Konzeptionen, etwa durch Zusammenarbeit mit einem Zulieferer für den Probenwechsler, geführt habe. Die B2 GmbH als Marktführer verkaufe pro Jahr manchmal keines, maximal aber drei solcher Geräte, dann allerdings mit anderen, nämlich im industriellen Bereich einsatzbaren größeren Probenwechslern. Daneben existierten noch zwei bis drei kleinere Anbieter. Dies und die festgestellte, von ihnen so eingeschätzte Vermarktungssituation sei auch der Grund gewesen, warum man das Gerät nach Aufdeckung der Zusammenhänge nicht habe zurücknehmen können. Entsprechend hat die Zeugin Dr. N3 berichtet, dass man nach Rücksprache mit den Zeugen und Beratung innerhalb der Dezernatsverwaltung mangels Alternativen letztlich habe akzeptieren müssen, das Gerät zu behalten. Diese Umstände sind auch durch die drei Angeklagten zu keiner Zeit substantiiert in Zweifel gezogen worden. Aus den Bekundungen der vorgenannten Zeugen ergibt sich auch, dass das neue Gerät keinesfalls - und anders, als die Angeklagten L, T und Q stets Glauben machen wollten - als Ersatz für den im Umweltlabor vorhandenen Gammacounter benötigt wurde oder heute noch benötigt wird. Vielmehr war die Anschaffung des Gammacounters zum Anschaffungszeitpunkt überflüssig, so dass sich dieser für die Universität – bis heute – als wertlos darstellt. So hat der Zeuge Dr. C3, der für die regelmäßige Wartung des Altgeräts bis zuletzt zuständig war und dieses gut kennt, auch auf wiederholtes und kritisches Befragen mit erkennbar hoher Sachkunde berichtet, dass es sich dabei um ein solides, voll funktionstüchtiges und nicht fehleranfälliges Gerät handele. Weder seien ihm - wiederum entgegen bestimmter Behauptungen des Angeklagten T - nennenswerte Reparaturen aus der Vergangenheit bekannt, noch sei dessen Lebensdauer erreicht. Dabei konnte er, gleichsam in einem Fachgespräch mit dem Angeklagten T, unter Nennung zahlreicher Details und Parameter auch für die Kammer nachvollziehbar widerlegen, dass der Detektor eigentlich defekt sei und es Probleme mit dessen Kühlung gebe. Im Übrigen hat er, was so auch der Zeuge Dr. F2 dargestellt hat, darauf hingewiesen, dass etwaige schadhafte Module stets individuell getauscht werden könnten, ohne dass es der Neuanschaffung des gesamten Geräts bedürfe. Die Lebensdauer eines Geräts reiche so durchaus 25 Jahre oder länger; die hier gegenständliche Messeinheit stamme aus dem Jahr 2004. Diese Bekundungen wiederum stehen im Einklang mit den Angaben der Zeugin Dr. N3, die an dem vorhandenen Gerät regelmäßig arbeitet, und ebenso von störungsfreien Messvorgängen berichtet hat. Im Übrigen - so die Zeugin - stehe jederzeit ein Ersatzgerät im L5 der Universität zur Verfügung. Ungeachtet dessen erklärt eine Ersatzbeschaffung nicht den Bedarf an einem Probenwechsler, da ein solcher beim alten Gerät gerade nicht vorhanden ist. Der Probenwechsler alleine macht aber ausweislich des Angebots der B2 GmbH aus dem Dezember 2012 und auch nach den Ausführungen des Zeugen Dr. F2 etwa zwei Drittel der Gesamtanschaffungskosten für das neue Gerät aus. Schließlich bestand – und besteht bis heute – auch die von den Angeklagten L, T und Q behauptete Notwendigkeit für das neue Gerät, um den Messaufwand wegen des Bestandes an Abluftiltern im „Bunker“ zur Tatzeit und der unterjährig aus den Instituten hinzukommenden Filtern zu bewältigen, nicht. Denn der zur Tatzeit, also im Sommer 2013 vorhandene Bestand freizumessender Abluftfilter sowie die ebenfalls entsprechend maximal unterjährig hinzutretenden weiteren Filter waren mit der vorhandenen Ausstattung durch das bereits vorhandene Gammaspektrometer ohne Probenwechsler in einer Weise abzuarbeiten, die die Anschaffung eines zweiten Gerätes entbehrlich macht. Dafür, dass ‑ wie die drei Angeklagten in den Raum gestellt haben - eine nach den gesetzlichen Vorgaben und solchen der Bezirksregierung notwendige Abarbeitung dieses Bestands binnen eines Jahres so nicht möglich wäre, spricht nichts. Soweit dazu gegebenenfalls eine anderweitige Priorisierung der Aufgabenerledigung im Umweltlabor oder dem Dezernat # nötig gewesen wäre, betraf diese nicht den Einsatz des Gammaspektrometers. Nach den durch die Angeklagten L, T und Q nicht in Frage gestellten Bekundungen der Zeugin Dr. N3 waren im „Bunker“ 2013 und sind bis zuletzt (dieselben) 71 Abluftfilter gelagert. Soweit die Zeugin, aber auch die drei Angeklagten, auf eine unbestimmte Zahl weiterer, in Instituten zur Abholung liegende Filter hingewiesen haben, mag dies den Bedarf an Freimessung zusätzlich erhöht haben. Während die Zeugin diesen weiteren Bedarf jedenfalls nicht als übermäßig eingeschätzt hat, haben sich auch im Übrigen, insbesondere vor dem Hintergrund verschiedenen Antragsvorbingens der drei Angeklagten in der Hauptverhandlung, Hinweise darauf, dass dieser weitere Bestand mehr als 138 Filter ausmacht, nicht ergeben. Somit kann die Kammer ausschließen, dass eine Gesamtmenge von mehr als ca. 209 Filtern zur Freimessung anstand und aktuell ansteht. Insoweit war und ist eine fristgemäße Messung der Proben im bereits vorhandenen Gammaspektrometer möglich (gewesen). Denn es ist nach den bereits erwähnten, auch insoweit nicht in Frage gestellten Bekundungen der Zeugin Dr. N3 davon auszugehen, dass der reine Messvorgang einer Probe in dem vorhandenen Gammaspektrometer etwa 10 Stunden oder etwas mehr in Anspruch nimmt. Bei einer - personell bedingt - arbeitstäglich einmaligen Beschickung benötigte so eine Einzelmessung im Gammaspektrometer im Ergebnis einen Tag. Eine Messung von 209 Filtern zu je einem Tag ist mithin ohne weiteres binnen eines Kalenderjahres möglich. Dies gilt auch, wenn - ca. 250 Arbeitstage pro Jahr zu Grunde gelegt - das Gammaspektrometer auch noch für andere Messungen, namentlich der Vermessung der Abwässer aus den Universitätskliniken, benötigt wird. Dem steht auch nicht - wie von den Angeklagten L, T und Q vorgebracht und seitens der Kammer als erwiesen erachtet - entgegen, dass der gesamte Freimessvorgang von 200 Filtern, zu dem unter anderem die Messzeit im Gammacounter gehört, einen Zeitraum von 250 Tagen in Anspruch nimmt. Denn es ist zu beachten, dass der Freimessvorgang - wie bereits erwähnt und unter anderem von der Zeugin Dr. N3 ausführlich und plastisch beschrieben - aus einer Vielzahl an ineinander greifenden Arbeitsschritten (zeitgleicher Ausschnitt mehrerer Proben, Häckseln, Lösungsansatz, Rütteln mehrerer Proben über 24 Stunden, Zentrifugieren einiger Proben für wenige Stunden, aufwändiges Abfiltern, automatisierte Betamessung im LSC-Gerät für mehrere Stunden) besteht. Die Zeit für Messungen im Gammacounter kann demnach nicht mit dem - dann längeren - Zeitraum für die Durchführung der gesamten Freimessung gleichgesetzt werden. Da bei einem für 200 Filter nötigen Zeitraum von 250 Tagen der vorhandene Gammacounter im Jahr 2013 zum Zweck der Freimessung dann, wie vorausgegangen erörtert, auch nur an 200 Tagen im Einsatz ist, verbleiben - darauf bezogen - weitere 50 Mess-Arbeitstage für andere Aufgaben. Damit stand und steht die zur Verfügung stehende Messkapazität im vorhandenen Gammacounter einer lückenlosen täglichen Messung nicht entgegen. Sofern andere limitierende Faktoren, wie etwa die einhellig beschriebene Personalausstattung des Umweltlabors, eine schnellere und ggf. lückenlose Aufarbeitung der Filtermessungen verhindern, lässt sich der behauptete Bedarf für die Anschaffung eines zweiten Gammacounters, was auch für die drei Angeklagten als „Insider“ ersichtlich gewesen sein muss, hieraus jedenfalls nicht begründen. Daran ändert auch die Anschaffung eines Probenwechslers nichts, da dieser lediglich die zur Verfügung stehende - ausreichend vorhandene - Messzeit noch vergrößert. Vielmehr wäre bei entsprechender Priorisierung der Arbeitskraft auch Mitte 2013 ein Bestand von 209 Filtern durch das Umweltlabor nahezu vollständig bei einer Einzelmessung jeder Filterprobe im Gammaspektrometer binnen Jahresfrist abzuarbeiten gewesen. Eine Abkürzung der reinen Gamma-Messzeit hätte diese Priorisierung angesichts der übrigen notwendigen Arbeitsschritte auch nicht entbehrlich gemacht. Umso mehr gilt dies für die Freimessung in den Folgejahren, wenn dann ein solcher Rückstau abgearbeitet ist. Selbst wenn im Jahr 2013 danach zunächst eine geringe Zahl an Filtern unvermessen geblieben wäre, bestehen nach den Bekundungen der Zeugen H2 und I2 von Seiten der Bezirksregierung keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese als Aufsichtsbehörde allein deswegen ordnungsbehördliche Maßnahmen eingeleitet hätte. Denn beide Zeugen haben zum Ausdruck gebracht, regelmäßig den Sachstand mit der Universität erörtert und sogar im Bereich der vorrangig zu erneuernden Umgangsgenehmigungen vielfach Nachfristen gesetzt zu haben. Dass dem gegenüber wegen eines vergleichsweise geringfügigen Überschreitens unter dem hier gegenständlichen Aspekt weiter gehende förmliche Schritte eingeleitet worden wären, kann die Kammer deswegen ausschließen. Dies gilt umso mehr, als eine Nacherledigung im Folgejahr umso schneller zu bewerkstelligen wäre. Die vorgenannten Erwägungen stehen zudem in Einklang mit den Ergebnissen der letzten größeren Reihenfreimessung an Abluftfiltern durch das Umweltlabor unter der Leitung von Dr. T4 im Jahre 2008, wie sie die Zeugin Dr. N3 bekundet hat und wie sie aus dem diesbezüglich verlesenen Bericht des Dr. T4 vom 09.06.2008 hervorgehen. Das Umweltlabor war ausweislich des vorgenannten Berichts unter Nutzung eines einzigen Gammaspektrometers von April bis Juni 2008, mithin binnen drei Monaten, bei in etwa vergleichbarer personeller Ausstattung in der Lage, 89 Abluftfilter freigemessen. Nach den übereinstimmenden Angaben des Angeklagten L und der Zeugin Dr. N3 sollen im Umweltlabor Jahr 2008 eine Vollzeitkraft (Dr. T4) und eine Halbtagskraft (Frau Dr. T4) tätig gewesen sein. Die Abarbeitung der 2,4-fachen Menge (209 Filter) in Jahresfrist, der 4-fachen Zeit, erscheint damit unproblematisch. Dies gilt aber selbst dann, wenn man die von Dr. T4 angewandte und von der Zeugin Dr. N3 in der Hauptverhandlung präsentierte Messmethode (Sammelmessung von bis zu 19 Vials Ƴ-unverdächtiger Filterproben) – entsprechend der von den Angeklagten L, T und Q geäußerten Auffassung und entgegen der geübten Praxis – für unzweckmäßig hält und anstatt dessen eine Einzelbeprobung aller Filter im Gammacounter vornimmt. Denn ausweislich des Berichts vom 09.06.2008 waren bei der damaligen Messung 21 Filter Ƴ-verdächtig und der Rest Ƴ-unverdächtig, d.h. aus Instituten stammend, in denen nicht mit Gammastrahlern umgegangen wird. Dies muss bei verständiger Interpretation des Berichts mithin zu 25 Messvorgängen im Gammaspektrometer, nämlich 21 Einzelmessungen und 4 weiteren Sammelmessungen bei einer Befüllung des Sammelbehälters mit maximal 19 Probenvials (68:19=3,58), geführt haben. Wären alle Proben einzeln gammaspektroskopisch untersucht worden, wäre das Spektrometer nicht an 25 Nächten für mindestens 10 Stunden im Einsatz gewesen, sondern an 89 Nächten. Bei 21 Arbeitstagen pro Monat hätte sich die Messdauer damit auf lediglich vier Monate (genau: vier Monate und fünf Tage) verlängert. Mit der Heranziehung eines zweiten Gammaspektrometers würde sich nach dieser Maßgabe die Bearbeitungszeit gerade nicht maßgeblich verkürzen, insbesondere nicht halbieren. Selbst wenn hierdurch drei Proben pro Arbeitstag gemessen werden könnten (1 Probe an dem alten Gerät und 2 unter Nutzung des Probenwechslers an einem neuen Gerät), mithin 89 Proben an etwa 30 Tagen, lässt die Bearbeitungsdauer von drei Monaten durch das Umweltlabor im Jahr 2008 mit den lediglich 25 Messvorgängen der Sammelmethode vielmehr den Schluss zu, dass wesentlicher limitierender Faktor der übrige Aufwand im Rahmen der Filterbeprobung gewesen ist und eben nicht die fehlende Kapazität am vorhandenen Gammacounter. Soweit die Angeklagten L, T und Q im Übrigen angeführt haben, die Notwendigkeit der Beschaffung des Gammacounters sei zudem im Zusammenhang mit den Verpflichtungen der Universität gegenüber dem Universitätsklinikum zu sehen, vermag die Kammer auch dem nicht zu folgen. Die bereits beschriebene und von den Zeugen G und Dr. K3 so bestätigte Kooperation bezieht sich allein auf Abwasserproben des Universitätsklinikums, die angesichts ihres Umfangs ohne Weiteres mit dem vorhandenen Gammacounter gemessen werden können. Die gilt auch unter Berücksichtigung des Vorstehenden, da nach den wiederum unwidersprochenen Bekundungen der Zeugin Dr. N3 durchschnittlich zwei gammaspektroskopisch zu vermessenden Abwasserproben des Klinikums pro Monat vorliegen. Und es gab - wie jedenfalls der Angeklagte T anzudeuten versucht hat - auch keine förmliche Verpflichtung dem Universitätsklinikum gegenüber, im Umweltlabor stets zwei Gammacounter vorzuhalten. In der hierzu verlesenen Kooperationsvereinbarung zwischen der Universität und dem Universitätsklinikum vom 23.10.1996 ist eine derartige Anforderung an die Ausstattung des Umweltlabors nicht enthalten. Eine solche folgt auch nicht aus den durch die Verteidigung des Angeklagten L vorgelegten, als „Ergebnisunterlage nach Behördengespräch vom 13.10.1995 zum Konzept der Eigenumweltüberwachung von radioaktiven Stoffen im Abwasser der S5 C Stand 10/95“ bezeichneten und ebenfalls verlesenen Unterlagen. Der Beweiswert dieser aus unbekannter Quelle stammenden und teilweise offensichtlich unvollständigen Blattsammlung ist ohnehin gering. Im Übrigen findet sich hier allein die durch niemanden gezeichnete und mit keinem Kopf versehene Beschreibung eines Messlabors (möglichweise, aber nicht sicher ist hiermit das Umweltlabor gemeint), Stand 10/95, in dem zwei Gammacounter aufgeführt sind. Ob eine derartige Ausstattung verbindlich und zwischen wem überhaupt auch für die Zukunft vereinbart wurde, geht hieraus gerade nicht hervor. Hiergegen spricht aber letztlich das tatsächliche Probenvolumen von Seiten der Klinik, wie es die Zeugin Dr. N3 bekundet hat. Insgesamt stellen sich der Kammer die vorerörterten verschiedenen, mit vermeintlich technischen oder rechtlichen Erwägungen gestützten und immer kleinteiligeren Argumentationen der Angeklagten L, T und Q als der Versuch dar, nachträglich einen dienstlichen „Bedarf“ des neuen Gammacounters zu konstruieren. Gleichwohl ist sie, wie ausgeführt, überzeugt, dass den Angeklagten L, T und Q jeweils bewusst war, dass ein solches zweites Gerät letztlich überflüssig war und dessen Anschaffung deswegen seitens der Dezernatsleitung nicht gutgeheißen worden wäre. Auch das an die Aufdeckung der Vorgänge anschließende Geschehen geht, wobei die Ausführungen zur Zuverlässigkeit der Beweismittel betreffend das Rahmengeschehen fortgelten, aus den Angaben der Angeklagten, der Bekundungen der insoweit beteiligten Zeugen und den diesbezüglichen Urkunden wie festgestellt hervor. D. Rechtliche Würdigung I. Freimessungen mit der T7 GmbH – Fälle 1 und 2 der Anklage 1. Strafbarkeit der Angeklagten L, T und Q Die Angeklagten L und T haben sich der mittäterschaftlich begangenen Bestechlichkeit in zwei Fällen gemäß §§ 332 Abs. 1 S. 1, 25 Abs. 2, 53 StGB, der Angeklagte Q hat sich der Beihilfe zur Bestechlichkeit in zwei Fällen gemäß §§ 332 Abs. 1 S. 1, 27 Abs.1, 53 StGB strafbar gemacht. Alle drei Angeklagten waren zur Zeit ihrer Anstellung bei der Universität und damit zur Tatzeit Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB, denn es handelte sich bei ihnen jedenfalls um Personen, die sonst dazu bestellt waren, bei einer sonstigen Stelle, der Universität als Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des Gesetzes, Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB). Sie handelten jeweils auch als Amtsträger. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass die Universität die Freimessungen (auch) zugunsten Externer anbot und hierdurch Drittmittel als Einnahmen generierte. Bei der Durchführung interner Freimessungen (wie beispielsweise am J3) handelte es sich ohnehin um die Eigenüberwachung der Universität als Anstalt des öffentlichen Rechts vor Gefahren, die öffentlich-rechtlich organisiert war. Auch das Angebot von Freimessungen für das Universitätsklinikum als Drittem durch die Abteilung #.# erfolgte durch deren Mitarbeiter in ihrer Eigenschaft als Ansprechpartner der Abteilung im Rahmen der langjährigen Kooperation der Universität mit dem Klinikum. Im Übrigen kommt es bei einer Anstalt des öffentlichen Rechts gerade nicht darauf an, ob deren Handeln konkret als verlängerter Arm des Staates erscheint (BGHSt 54, 202, 212); auch der erwerbswirtschaftlich-fiskalische Bereich kann erfasst werden, die Gewinnerzielungsabsicht steht einer Kategorisierung der konkret wahrgenommenen Aufgabe als öffentlich-rechtlich nicht entgegen (BGH NJW 2001, 3062, 3064; NJW 2004, 693). Sämtliche in dieser Eigenschaft erbrachten Tatbeiträge sind den Angeklagten L und T wechselseitig mittäterschaftlich zuzurechnen, denn sie handelten in gleichrangiger Position aufgrund eines gemeinsamen, im Vornherein abgesprochenen, koordinierten Vorgehens, basierend auf einem gemeinschaftlichem Tatentschluss, wobei sie dasselbe Wissen im Hinblick auf das weitere Vorgehen hatten. Die Angeklagten wollten die Tat jeweils für sich als Täter, wobei sie gleichrangig von den hieraus zu erzielenden Vorteilen zu profitieren beabsichtigten. Objektiv waren die Angeklagten auch gemeinsam an Treffen und Gesprächen mit der T7 GmbH beteiligt. Sie sind gemeinsam unter der Bezeichnung „C6“ der T7 GmbH gegenüber aufgetreten und haben zu Dritt die jeweiligen Freimessarbeiten ausgeführt. Sie wollten und haben in gleicher Art und Weise mit jeweils 17.450 € je Auftrag von dem Vorgehen profitiert. Die Angeklagten L und T waren aufgrund ihrer Stellung in der Abteilung auch in der Lage, durch Einreichung eines Beschaffungsantrags die geplante Vergabe zugunsten der T7 GmbH entscheidungserheblich zu beeinflussen. Dies gilt so jedoch nicht für den Angeklagten Q als Sachgebietsleiter der A2, in dessen Tätigkeitsbereich gerade nicht die Beschaffung von Dienstleistungen und Gerätschaften für die Abteilung #.# bzw. als Abteilung #.# fiel, weshalb insoweit eine mittäterschaftliche Zurechnung nicht in Betracht kommt, da der Angeklagte Q selbst nicht Täter einer Bestechung sein konnte. Die Angeklagten L und T haben mit der Angeklagten I eine so genannte Unrechtsvereinbarung geschlossen, indem sie einen Vorteil gefordert und sich diesen auch versprechen lassen haben in Form ihrer Unterbeauftragung durch die T7 GmbH im Falle einer Auftragsvergabe durch die Universität C. Hierdurch sollten die Angeklagten persönlich insoweit profitieren, als für sie eine Zahlung in Höhe von 17.450 € als Festpreis vereinbart werden sollte. Genau diese Vorgaben wurden der Angeklagten I gegenüber als nicht verhandelbar gemacht. Hierbei handelte es sich wiederum um die Gegenleistung für eine künftige Diensthandlung. Das Fordern und Versprechenlassen des Vorteils durch die Angeklagte I als Vertreterin der T7 GmbH – die Unterbeauftragung der Angeklagten und damit die Zahlung von 17.450 € für noch auszuübende Tätigkeiten – erfolgte mit dem Ziel, dass die Angeklagten L und T als Amtsträger eine dienstliche Tätigkeit vornehmen, wobei diese (künftige) Diensthandlung im Interesse der T7 GmbH als Geber lag und die Angeklagten dies auch billigend in Kauf nahmen (s.u.). Hierbei gingen die Angeklagten L, T und Q zutreffend davon aus, dass die Angeklagte I ihrerseits in der Lage sein würde, den Angebotsvorgang bei der T7 GmbH maßgeblich zu beeinflussen und sich dort für die Eingehung einer Kooperation mit ihnen entscheidungserheblich stark zu machen. Konkret erfolgte das geforderte und zumindest konkludent abgegebene Versprechen der Unterbeauftragung der Angeklagten durch die Angeklagte I als Vertreterin der T7 GmbH nur für den Fall, dass die Angeklagten maßgeblich dafür sorgen, dass die T7 GmbH als Hauptauftraggeber von Seiten der Universität beauftragt wird, wobei die Angeklagten keinen Zweifel daran ließen, dass sie selbst in der Lage waren, maßgeblich hierauf Einfluss nehmen zu können. Die Angeklagten gaben zudem an die T7 GmbH die konkreten Parameter weiter, so dass diese in die Lage versetzt wurde, formal das günstigste Angebot für den Hauptauftrag abzugeben. Die T7 GmbH wiederum sollte hiervon dergestalt profitieren, dass sie eine Gewinnmarge in Höhe der der Differenz zwischen den Einkünften der Angeklagten als Subunternehmer und dem Gesamtauftragsvolumen als Hauptauftraggeber erhalten sollte und tatsächlich auch erhielt. Für die Beeinflussung der Vergabe zugunsten der T7 GmbH forderten die Angeklagten von der Angeklagten I als Vertreterin der T7 GmbH die Beauftragung zu eigenen Gunsten und erhielten schließlich auch das entsprechende Versprechen von Seiten der T7 GmbH, womit ein untrennbarer Zusammenhang von Beauftragung und Vergabe bestand. Bei der in Aussicht gestellten und schließlich auch realisierten Beeinflussung der Vergabe handelte es sich um eine Diensthandlung der Angeklagten. Diensthandlung ist jedes Handeln, das zur dienstlichen Obliegenheit gehört und in amtlicher Eigenschaft vorgenommen wird, wozu Handlungen im Rahmen einer Nebentätigkeit, bei denen allein dienstliche Kenntnis gelegentlich nutzbar gemacht werden, nicht gehören. Erforderlich, aber auch ausreichend ist ein nach außen tretender dienstlicher Bezug. Dies liegt unproblematisch bei externer Vergabe im Falle des J3 vor, waren die Angeklagten L und T doch ausdrücklich durch die Zeugin G angewiesen worden, eine externe Vergabe zu initiieren und durchzuführen. Aber auch im Falle der beeinflussten Beauftragung mit den Freimessungen am Universitätsklinikum handelte es sich um eine Diensthandlung, denn die Angeklagten L und T wurden plangemäß im Rahmen eines Beschaffungs- / Vergabeverfahrens in nach außen erkennbarer dienstlicher Eigenschaft tätig. Ein Beschaffungsantrag, wie hier gestellt, konnte nur durch Amtsträger der Universität, die zudem nur aufgrund ihres konkreten dienstlichen Tätigkeitsbereichs als Einreicher solcher Anträge bei der Beschaffungsstelle bekannt waren und als solche akzeptiert wurden, gestellt werden. Die vorgenannte Diensthandlung war objektiv pflichtwidrig. Bei der Ermessensentscheidung im Rahmen der Empfehlung einer Vergabe zugunsten der T7 GmbH spielte jedenfalls auch der der Umstand eine Rolle, dass hierdurch selbst Einnahmen - bzw. die vorgeschaltete Beauftragung zu eigenen Gunsten - in Höhe von jeweils 17.450 € erzielt werden können, was bereits für sich genommen die Diensthandlung unabhängig davon, ob sich die spätere Leistung zugunsten der Universität als werthaltig und sachgerecht erweist, pflichtwidrig erscheinen lässt (vgl. BGHSt 48, 44 ff.). Hinzu tritt die Weitergabe detaillierter Informationen an die T7 GmbH über Inhalt und Höhe des Angebots des U2 - im Fall des J3 - verbunden mit der Aufforderung, preislich hierunter zu bleiben, einschließlich der Benennung sämtlicher erforderlicher – auch qualitativer – letztlich selbst gesetzter Parameter, um den Zuschlag als T7 GmbH zu erhalten. Hierin liegt für sich genommen bereits ein Verstoß gegen das allgemein geltende Gleichbehandlungsgebot des § 97 Abs. 2 GWB. Pflichtwidrig ist danach die Manipulation der Ausschreibung durch die Information von Mitbietern über Angebote und Kalkulation der Konkurrenten. Im Falle des Universitätsklinikums wurden Vergleichsangebote überdies gar nicht eingeholt, wobei gerade dieser Umstand bewusst unzutreffend gegenüber der Beschaffungsabteilung dargestellt wurde. Die Angeklagten L und T hatten zudem subjektive Kenntnis aller vorgenannten Umstände, namentlich derjenigen der Unrechtsvereinbarung, und haben eine solche, in der pflichtwidrigen Beeinflussung der Vergaben zugunsten T7 GmbH gegen Unterbeauftragung der eigenen Gewerbe begründete Vereinbarung zumindest billigend in Kauf genommen. Sie handelten rechtswidrig und schuldhaft. Auch wenn der Gesamtanbahnung der Zusammenarbeit in beiden Fällen eine allgemeine einheitliche Entschlussfassung zugrunde lag und zu Beginn auch hierüber gemeinsam Gespräche geführt wurden, handelte es sich um zwei tatmehrheitliche Fälle im Rechtssinne (§ 53 StGB). In beiden Fällen lag, worauf das Handeln der Angeklagten L und T abzielte, auf Seiten der T7 GmbH eine individuelle Entscheidung zur Durchführung samt formaler Angebotserstellung vor. Im zweiten Fall wurde dabei die Marge nach unten korrigiert. Es wurden auch zwei unterschiedliche, zeitlich und sachlich getrennte Beschaffungsanträge gestellt. Der Angeklagte Q ist der Beihilfe zur Bestechlichkeit in zwei Fällen schuldig, denn er kannte alle Umstände der zuvor beschriebenen Haupttaten und leistete insoweit Hilfe, als er sowohl bei der Geschäftsanbahnung mitwirkte als auch von Anfang an seine Bereitschaft erklärte, bei den Freimessarbeiten mitzuwirken, wovon er - wie von Beginn an geplant - gleichberechtigt profitierte. Er ist dabei auch eindeutig dem „Lager der Universität“ zuzurechnen, weshalb nur eine Beihilfe zur Bestechung, nicht jedoch (auch) eine solche zur Bestechlichkeit vorliegt. Auch er handelte rechtswidrig und schuldhaft. Soweit hinsichtlich dieser Taten bei den Angeklagten L, T und Q auch die Verwirklichung weiterer Straftatbestände in Betracht kommt, ist - wie ausgeführt - das Verfahren gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf die Ahndung des hier ausgeurteilten Delikts beschränkt worden. 2. Strafbarkeit der Angeklagten I Die Angeklagte I hat sich der Bestechung gemäß § 334 Abs. 1 StGB in zwei Fällen strafbar gemacht. Insoweit wird hinsichtlich der objektiven Umstände zunächst auf die vorgenannten Ausführungen zu Ziff. 1. verwiesen, die hier sinngemäß Geltung beanspruchen. Sie wusste zudem subjektiv um die Eigenschaft der Angeklagten L, T und Q als Angestellte der Universität und damit Amtsträger. Sie nahm jedenfalls billigend in Kauf, dass diese in ihrer Amtsträgereigenschaft eine Beauftragung zugunsten der T7 GmbH maßgeblich beeinflussen und sich die dem zugrunde liegende Diensthandlung entsprechend der obigen Ausführungen als objektiv pflichtwidrig darstellen würde. Sie erkannte, dass die Angeklagten sich bei ihrer Auswahl auch davon beeinflussen lassen würden, dass sie selbst profitieren und wusste auch, dass ihr gegenüber Informationen über Vergleichsangebote anderer Anbieter, namentlich der U2, weitergegeben wurden. Sie handelte rechtswidrig und schuldhaft. Insbesondere befand sich die Angeklagte I nicht in einem schuldausschließenden Verbotsirrtum im Sinne des § 17 StGB, was sinnfällig dadurch zum Ausdruck kommt, dass sie bewusst die Unterbeauftragung der übrigen Angeklagten im gesamten Angebotsvorgang nicht erwähnt und damit verschleiert hat. Beide Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB). II. Anschaffung des Gammaspektrometers – Fall 5 Die Angeklagten L und T haben sich ferner der mittäterschaftlich begangenen Untreue gemäß §§ 266 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit teils in (mit-) täterschaftlich, teils in mittelbarer Täterschaft begangenem Betrug nach §§ 263 Abs. 1, 25 Abs. 1, Abs. 2, 52 StGB strafbar gemacht, der Angeklagte Q des teils in (mit-) täterschaftlicher, teils in mittelbarer Täterschaft begangenen Betruges gemäß §§ 263 Abs. 1, 25 Abs. 1 Alt. 1 und 2, Abs. 2 StGB in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue gemäß §§ 266 Abs. 1, 27 Abs. 1, 52 StGB. 1. Strafbarkeit der Angeklagten L, T und Q wegen Untreue bzw. Beihilfe hierzu Die Angeklagte L und T sind der mittäterschaftlichen Untreue (§§ 266 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB), der Angeklagte Q der Beihilfe (§§ 266 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB) hierzu schuldig. Da keiner der Angeklagten für die bzw. in Vertretung der Universität selbst eine Verpflichtung eingegangen ist – der Vertragsschluss erfolgte letztlich durch den Kanzler nach Beteiligung der Beschaffungsabteilung –, bemisst sich die Strafbarkeit allein nach dem Treubruchtatbestand und nicht nach dem Missbrauchstatbestand der Untreue. Die Angeklagten L und T hatten eine Vermögensbetreuungspflicht als selbständige Hauptpflicht gegenüber der Universität in Bezug auf das hier zum Erwerb genutzte bzw. zu nutzen beabsichtigte Vermögen inne. Der Angeklagte L war zur Tatzeit Titelverwalter der Titel der Abteilung #.# und als solcher im besonderen Maße zur Vermögensbetreuung verpflichtet. Beiden Angeklagten stand die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen und selbständigen Entscheidung über die in der Abteilung vorhandenen Haushaltsmittel zu. Sie konnten als Angestellte des öffentlichen Dienstes selbständig über das Vermögen der öffentlichen Hand entscheiden, jeweils in leitender Funktion mit selbständiger Entscheidungsbefugnis. Hieraus folgte zugleich die Verpflichtung, die dem Zugriff unterliegenden Vermögenswerte der Universität zu schützen und eine Verausgabung allein zu universitären Zwecken bei entsprechendem Bedarf zu veranlassen. Demgegenüber fehlte es dem Angeklagten Q als Sachgebietsleiter der A2 – mangels entsprechender Aufgabenverteilung – an einer dementsprechenden eigenen Betreuungspflicht im Hinblick auf das (Universitäts‑)Vermögen der Abteilung #.#, aus dem die Bezahlung des Gammacounters beabsichtigt war und letztlich auch erfolgte, so dass eine täterschaftliche Untreue für diesen nicht in Betracht kommt. Die Angeklagten L und T haben eine Treubruchhandlung begangen, indem sie über die Zeugen Dr. X und X3 und schließlich den Kanzler der Universität den Abschluss eines Kaufvertrags der Universität mit der B2 GmbH veranlasst haben, aus dem die Universität zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet wurde, obwohl die Kaufsache allein privaten Zwecken diente. Zwar wurden auch in der Vergangenheit aus dem Freimesstitel („Abfallmanagement“) der Abteilung #.# verschiedene Anschaffungen gemacht. Aus diesem Titel durften jedoch – was den Angeklagten auch bewusst war – ungeachtet des Umstandes, dass sich dieser ausschließlich aus Einnahmen aus Drittmitteln gespeist hatte, nur Anschaffungen zu universitären Zwecken erfolgen. Die Anschaffung eines Gammacounters zu - wie festgestellt - privaten Zwecken ohne jeglichen Bedarf der Universität mit Mitteln des vorgenannten Titels stellt daher einen Treubruch dar. Hierbei müssen sich die Angeklagten L und T auch ihre jeweiligen Handlungen im Anschaffungsvorgang wechselseitig im Wege der Mittäterschaft zurechnen lassen. Infolge der treuwidrigen Veranlassung der Anschaffung des Gammacounters ist der Universität – bereits mit dem Eingehen der entsprechenden vertraglichen Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung – ein Vermögensnachteil in Höhe des Bruttopreises des Messgeräts von 124.950 € entstanden. Hierbei hat die Kammer nicht verkannt, dass nach dem Grundsatz der objektiven Gesamtsaldierung eine Vermögensminderung zunächst nicht festzustellen ist. Denn als Gegenleistung für die vertragliche Verpflichtung und die hierauf beruhende Entrichtung des Kaufpreises hat die Universität das gegenständliche Gammaspektrometer zu Eigentum erhalten, der in seinem hierin unmittelbar verkörperten Anschaffungswert mangels entgegen stehender Anhaltspunkte dem gezahlten Preis entspricht. Ein Schaden in der genannten Höhe ist jedoch vor dem Hintergrund der Grundsätze des subjektiven oder individuellen Schadenseinschlages begründet (zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit im Allgemeinen BVerfG NJW 2013, 365). Danach ist ein Schaden entweder anstelle einer Vermögensminderung nach Gesamtsaldierung oder in Fällen eines zunächst ausgeglichenen Gesamtsaldos in einer sodann zulässigen weiteren Erwägung (vgl. hierzu Schmidt NJW 2015, 284 ff.) - unabhängig davon, welchen objektiven Wert eine dem Opfer zugeflossene Gegenleistung hat - auch dann begründet, wenn der Erwerber die angebotene Leistung nicht oder nicht in vollem Umfange zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck oder in anderer zumutbarer Weise verwenden kann, namentlich diese ohne besondere Schwierigkeiten weiter zu veräußern vermag (st. Rspr. BGHSt 16, 321, 331; 23, 300, 301; BGH Beschl. v. 11.06.2015 – 2 StR 186/15, Rn. 3). Gleiches kommt in Betracht, wenn man durch die eingegangene Verpflichtung zu vermögensschädigenden Maßnahmen genötigt wird (BGH Beschl. v. 11.06.2015 – 2 StR 186/15, a.a.O.; Fischer , StGB, 63. Aufl. 2016, § 263 Rn. 147; Münchener-Kommentar- Hefendehl , StGB, 2. Aufl. 2014, § 263 Rn. 697, 705 ff. m.w.N.) oder / und wenn man infolge der Verpflichtung nicht mehr über die Mittel verfügen kann, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung von Verbindlichkeiten oder sonst für eine den persönlichen Lebensverhältnissen angemessene Wirtschafts- und Lebensführung unerlässlich sind (BGH Beschl. v. 11.06.2015 – 2 StR 186/15, a.a.O.; Fischer , a.a.O.; Münchener-Kommentar- Hefendehl , a.a.O., jew. m.w.N.). Darüber hinaus oder ergänzend kann ein Fall des schadensbegründenden persönlichen Schadenseinschlags auch dann gegeben sein, wenn das Opfer die ihm aufgezwungene Verpflichtung nicht verwenden will (Schönke/Schröder- Eser/Bosch , StGB, 29. Aufl. 2014, § 253 Rn. 9), jedenfalls dann, wenn festzustellen ist, dass der Geschädigte den Gegenstand ursprünglich nicht kaufen wollte - insoweit zu einer nicht gewünschten Handlung genötigt wurde - und nach dem aufgezwungenen Erwerb auch nicht im Rahmen seine Geschäftsbetriebs verwenden oder anderweitig veräußern will und kann (vgl. BGH Beschl. v. 11.06.2015 – 2 StR 186/15, Rn. 4). Vorliegend hätte die Universität, vertreten durch den Kanzler, den Gammacounter in der von den Angeklagten L, T und Q bestimmten Spezifikation nicht erworben, wenn im Rahmen des Beschaffungsvorgangs der tatsächlich nicht bestehende Bedarf bekannt gewesen wäre. Denn ein Erwerb technischer Gerätschaften erfolgt vor dem Hintergrund der allgemeinen Grundsätzen zu einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung lediglich dann, wenn ein konkreter Bedarf im Rahmen des Betriebs der Universität besteht. Ein solcher Bedarf bestand und besteht nicht. Auch nach der rechtlich gebotenen Abnahme und Bezahlung des Geräts sah die Universität keinen Anlass das Gerät zu benutzen, was sinnfällig dadurch zum Ausdruck kommt, dass der Erwerb hierfür erforderlicher N4-Becher, gleichwohl mit einem nur geringen Kostenvolumen verbunden, bislang nicht stattgefunden hat. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass Umbaumaßnahmen vorgenommen wurden, um einen künftigen Einsatz jedenfalls grundsätzlich zu ermöglichen und ein solcher möglicherweise auch parallel zu den Messungen am vorhandenen Altgerät künftig vorgenommen wird, entspricht dies doch gleichwohl nicht dem eigentlichen Willen des Vermögensträgers zur Zeit des aufgezwungenen Erwerbs als maßgeblichem Zeitpunkt für die Schadensfeststellung. Schließlich ist die Universität aus den dargestellten Gründen auch nicht in der Lage, den Gammacounter mit zumutbarem Aufwand am Markt zu veräußern, so dass auch ein möglicherweise hierin begründeter Restwert nicht schadensmindernd in Ansatz zu bringen ist. Hinzu kommt, dass die Universität durch den ihr aufgedrängten Erwerb des dort nicht erforderlichen Geräts zu weiteren, nicht unerheblichen vermögensschädigenden Maßnahmen genötigt wurde, um einen künftigen Einsatz jedenfalls grundsätzlich zu ermöglichen. Neben der nicht kostenneutralen Zwischenlagerung und Verbringung nach dort sowie dem im Kostenvolumen indes vergleichsweise unerheblichen, gleichwohl notwendigen Erwerb bislang nicht vorhandener N4-Becher bedurfte es der umfassenden baulichen Veränderung der Kellerräumlichkeiten des Umweltlabors. Dazu zählt insbesondere eine baulich anspruchsvolle Erhöhung der gesamten Deckenhöhe, im Anschluss an die Durchführung entsprechender statischer Berechnungen und weitergehender Planungen. Ein Messgerät wie der Gammacounter kann – ungeachtet etwaiger Nützlichkeitserwägungen angesichts bestehender Arbeitsabläufe – schon aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht an jedem Ort aufgestellt werden. So ist – jedenfalls soweit eine künftige Inbetriebnahme grundsätzlich gewährleistet werden soll – die Einbringung in einen Kontrollbereich erforderlich, der zudem spezifischen statischen Anforderungen genügt und eine Deckenhöhe aufweist, die den Anforderungen des Roboterarmes des automatischen Probenwechslers genügt. Hierzu waren die vorgenannten Baumaßnahmen mangels anderweitig zur Verfügung stehender Räumlichkeiten im Keller des Umweltlabors erforderlich. Die Angeklagten L und T wussten, dass sie die in den Titeln der Abteilung vorhandenen Mittel nicht im Rahmen einer Beschaffung für private Zwecke verauslagen dürfen und sie kannten in ihrer Eigenschaft als Abteilungsleiter bzw. Stellvertreter auch die schadensbegründenden Umstände, konkret den nicht bestehenden Bedarf der Universität für ein solches Gerät angesichts der anstehenden Aufgaben, der eingegangenen Verpflichtungen und des Zustandes des Altgeräts. Sie handelten auch insoweit rechtswidrig und schuldhaft. Der Angeklagte Q, bei dem eine Vermögensbetreuungspflicht im Hinblick auf das in Anspruch genommene Vermögen nicht bestand, hat sich durch die gemeinschaftliche Planung des Erwerbs des künftig auch durch ihn zu eigenen Gunsten zu nutzen beabsichtigten Geräts und sein arbeitsteiliges Einbringen im Übrigen der Beihilfe zu Untreue (§§ 266 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht. 2. Strafbarkeit der Angeklagten L, T und Q wegen Betruges Die Angeklagten L, T und Q sind wegen dieser Handlungen ferner des gemeinschaftlichen, teils in mittelbarer Täterschaft begangene Betruges gemäß §§ 263 Abs. 1, 25 Abs. 1, Abs. 2 StGB schuldig. Sie spiegelten der Beschaffungsabteilung, konkret dem Zeugen X3, in dem Beschaffungsantrag und mit den nachfolgenden Erläuterungen desselben vor, dass ein Bedarf der Universität für die Anschaffung eines Gammacounters in der aufgeführten Spezifikation bestehe. Die hierin begründete Täuschung erfolgte teils unmittelbar, indem sie mit dem Zeugen X3 kommunizierten oder diesem ein Schreiben im Namen des Zeugen Dr. X ohne dessen Kenntnis zukommen ließen. Teils setzten sie den Zeugen Dr. X als gutgläubiges und deshalb vorsatzloses Werkzeug ein, soweit dieser selbst Erklärungen gegenüber der Beschaffungsabteilung abgegeben hat. Die drei Angeklagten erregten hierdurch zunächst bei dem für die Prüfung zuständigen Zeugen X3 einen korrespondierenden Irrtum über einen tatsächlich existierenden Beschaffungsbedarf. Dies gilt auch, soweit der Zeuge die Angaben keiner näheren Überprüfung im Einzelnen unterzog, sondern im Rahmen einer universitätsintern vertrauensvollen Zusammenarbeit bei plausiblen und nicht offensichtlich unrichtigen Angaben vom Bestehen eines derartigen Bedarfs ausging. Es genügt im Sinnen sachgedanklichen Mittbewusstseins insoweit die Vorstellung des Getäuschten, hinsichtlich des konkreten Geschäfts oder Vorgangs sei „alles in Ordnung“ (st. Rspr. vgl. BGHSt 2, 325, 326; 24, 389). Ein derartiges, hinreichendes Mittbewusstsein lag auf Seiten des Zeugen X3 vor, der wiederum und, wie von den Angeklagten vorausgesehen, den verwaltungsinternen Abläufen der Universität entsprechend einen entsprechenden Irrtum dem letztlich verfügenden Kanzler vermittelte. Die Erregung dieses Irrtums auf Seiten der Universitätsverwaltung war damit unmittelbar auf die Täuschungshandlungen der Angeklagten zurückzuführen. Denn sofern die Täuschung über unterschiedliche Personen vermittelt wird, ist allein maßgeblich, ob der bei dem Verfügenden verursachte oder fortbestehende Irrtum dem Täuschenden zuzurechnen ist (BGH NJW 2013, 1545, 1546; NStZ 2012, 699). Die Angeklagten L, T und Q handelten dabei arbeitsteilig aufgrund eines gemeinschaftlichen, ständig aktualisierten Tatplans, wobei alle Drei zu gleichen Teilen von der Nutzungsmöglichkeit des Messgeräts profitieren wollten und sollten. Ihnen kam insoweit ein durch eigenes Handeln manifestierter Täterwille zu, der eine wechselseitige mittäterschaftliche Zurechnung rechtfertigt. Dies gilt angesichts der Einbindung in die Planung und die beabsichtigte spätere Nutzung des Geräts auch für den Angeklagten Q, mag dieser, anders als die Angeklagten L durch Einbeziehung des Zeugen Dr. X und T durch Verhandlungen mit der B2 GmbH, auch nach außen nicht nennenswert in Erscheinung getreten sein. Welcher der Angeklagten wie nach außen in Erscheinung trat, entsprach dem gemeinschaftlichen Überlegungen und war von spezifischen, nicht im Willen zur täterschaftlichen Beteiligung gründenden Umständen abhängig, die alle drei Angeklagten für sich akzeptierten und zum Teil ihres Plans machten. Maßgebliche Vermögensverfügung war der von der unzutreffenden Vorstellung über die Existenz eines universitären Bedarfs abhängige Vertragsschluss der Universität durch den Kanzler mit der B2 GmbH, wodurch unmittelbar eine Zahlungsverpflichtung begründet wurde, so dass sich die nachträgliche Erfüllung dieser Verpflichtung lediglich als Vertiefung des bereits verwirklichten Unrechts darstellt. Es ist ein Schaden in Höhe des Bruttopreises des Messgeräts von 124.950 € nach den Grundsätzen über den subjektiven oder individuellen Schadenseinschlag eingetreten. Insoweit wird auf die Ausführungen zum Vermögensnachteil im Rahmen der Untreue verwiesen, die hier sinngemäß zur Anwendung gelangen. Die Angeklagten L, T und Q wussten, dass der geschilderte Bedarf tatsächlich nicht bestand, auf Seiten der Universitätsverwaltung im Rahmen des Beschaffungsvorgangs aber ein entsprechender Irrtum erregt werden würde, der wiederum leitend für die Vermögensverfügung - wie auch tatsächlich erfolgt - sein würde. Sie handelten dabei mit der Absicht rechtswidriger Bereicherung. Unmittelbares Ziel des Vorgehens war es, sich selbst die dauerhafte Zugriffsmöglichkeit auf ein in der Anschaffung kostenintensives Gammaspektrometer zum Zwecke der privaten Nutzung zu ermöglichen. Der Besitz und die jederzeitige ungestörte Verfügbarkeit eines solch teuren und singulären Geräts – auch wenn es nicht in das Eigentum der Angeklagten übergehen sollte – stellt einen vermögenswerten, von der Bereicherungsabsicht umfassten Vorteil dar. Dieser erweist sich auch im Hinblick auf den verursachten Schaden als stoffgleich, denn er ist unmittelbare Folge der täuschungsbedingten Verfügung, dem Vertragsschluss mit B2 GmbH, welche wiederum den Schaden bei dem Opfer (hier: der Universität) hervorruft. Es besteht ein funktionaler Zusammenhang zwischen der Vermögensminderung und erstrebten Vorteil. Der erstrebte Vorteil war für die Angeklagten rechtswidrig, was diese auch wussten. Sie hatten keinen Anspruch auf die dauerhafte Zurverfügungstellung eines solchen Geräts durch und auf Kosten der Universität, was ihnen bewusst war. 3. Konkurrenzen Die Verwirklichung des Tatbestandes der Untreue – bzw. für den Angeklagten Q der Beihilfe hierzu – und des Tatbestandes des Betruges beruhen auf demselben tatsächlichen Geschehen und erfolgten deshalb tateinheitlich im Sinne des § 52 StGB. Insbesondere wurde im Rahmen einer schon bestehenden Vermögensbetreuungspflicht die eigentliche Nachteilszufügung zusätzlich durch eine Täuschungshandlung bewirkt (zur Tateinheit von Untreue und Betrug vgl. insoweit BGHSt 8, 260; BGH NStZ 2008, 340). III. Konkurrenzen Die durch die Angeklagten L, T und Q in den Fällen 1, 2 und 5 begangenen Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 StGB. E. Strafzumessung I. Anzuwendende Strafrahmen Es ergeben sich danach für die Angeklagten und die jeweiligen Taten die folgenden Strafrahmen: 1. Angeklagte L, T und Q a) Freimessungen mit der T7 GmbH – Fälle 1 und 2 Der Strafrahmen der Bestechlichkeit sieht gemäß § 332 Abs. 1 S. 1 StGB Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. Für den minder schweren Fall der Bestechlichkeit gilt gemäß § 332 Abs. 1 S. 2 StGB ein Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Der besonders schwere Fall der Bestechlichkeit wird gemäß § 335 Abs. 1 Nr. 1 a) i.V.m. Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Die Kammer ist für die Angeklagten L und T jeweils in beiden Fällen zur Anwendung der Regelstrafrahmen des § 332 Abs. 1 S. 1 StGB von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe gelangt. Ein besonders schwerer Fall gemäß § 335 Abs. 1 Nr. 1 a) i.V.m. Abs. 2 StGB liegt nicht vor. Für die fortgesetzte Begehungsweise im Sinne des § 335 Abs. 2 Nr. 2 StGB bedarf es der mindestens dreimaligen Tatbegehung (vgl. Fischer , StGB, 63. Aufl. 2016, § 335 Rn. 9 m.w.N.). Auch handelten die Angeklagten L und T weder gewerbsmäßig noch als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat (§ 335 Abs. 2 Nr. 3 StGB). Insoweit hat die Kammer berücksichtigt, dass es sich bei beiden Taten um so genannte „Testballons“ handeln sollte und ein weiteres, vergleichbares Tätigwerden unter Einbeziehung der T7 GmbH im Anschluss zunächst nicht beabsichtigt war. Die Tat bezog sich überdies nicht auf einen Vorteil großen Ausmaßes. Ungeachtet der Beantwortung der Frage, ob für einen derartigen Vorteil eine Mindestsumme anzuerkennen und wie diese zu bemessen ist (10.000 €: Fischer, a.a.O., Rn. 6; 25.000 €: Schönke/Schröder- Heine , StGB, 29. Aufl. 2014, § 335 Rn. 3; Münchener Kommentar- Korte , StGB, 2. Aufl. 2014, § 335 Rn. 9: 50.000 € in Analogie zum Vermögensverlust großen Ausmaßes beim Betrug vgl. BGHSt 48, 360), bedarf es in jedem Fall der Beurteilung der Umstände des Einzelfalles (vgl. Fischer , a.a.O., § 300 Rn. 3), die hier in jedem der beiden Fälle dazu führt, kein derartiges Regelbeispiel als erfüllt anzusehen. Hierbei hat die Kammer neben den durch die Angeklagten bei beiden Taten zunächst erzielten Erlös von jeweils 17.450 € berücksichtigt, dass alle drei Angeklagten diese Einnahmen pflichtgemäß versteuert haben, wobei mangels anderweitiger Anhaltspunkte ein Steuersatz von 42 % in Ansatz gebracht wurde, so dass ihnen je Tat 10.121 € verblieben. Hinzu tritt der Umstand, dass die Angeklagten für diese Einkünfte auch tatsächlich und in nicht unerheblichem Umfang Arbeiten erbracht haben, die sich zudem für die Universität und das Universitätsklinikum als dergestalt werthaltig erwiesen haben, dass eine Freigabe der Kontrollbereiche erfolgt ist. In der Gesamtschau erscheint daher die Annahme eines Vorteils großen Ausmaßes nicht angezeigt. Und für die Anwendung des erhöhten Strafrahmens des § 335 StGB vor dem Hintergrund eines unbenannten schweren Falles bestehen im Übrigen keine Anhaltspunkte. Ebenso wenig vermag die Kammer jeweils das Vorliegen eines minder schweren Falles zu erkennen. Insoweit überwiegen im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung die hierbei zu berücksichtigenden entlastenden Umstände die belastenden Gesichtspunkte nicht dergestalt, dass eine Anwendung des Ausnahmestrafrahmens deshalb geboten erscheint, weil das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle erheblich abweicht. Hierbei sei in diesem Zusammenhang nur die planmäßig wiederholte Begehung und - wie vorstehend erörtert - die Erlangung durchaus nennenswerter Einnahmen erwähnt. Im Übrigen wird auf die Darstellung im Rahmen der konkreten Strafzumessung verwiesen. Die vorgenannten Erwägungen zugrunde gelegt ergibt sich für den Angeklagten Q als Gehilfe unter Anwendung des § 49 StGB i.V.m. § 27 Abs. 2. S. 2 StGB ein Strafrahmen von einem Monat bis zu drei Jahren neun Monaten Freiheitsstrafe . Den Angeklagten Q für diese Tat anstatt dessen aus dem für den Täter geltenden milderen Strafrahmen des minder schweren Falles der Bestechlichkeit zu bestrafen, war demgegenüber angesichts der Umstände der Tatausführung nicht angezeigt. Denn bis auf den Umstand, dass seine fehlende Einwirkungsmöglichkeit auf den Beschaffungsvorgang und damit die eigentliche Diensthandlung die Bestrafung als Täter verhindert, unterscheidet sich seine Beteiligung nicht maßgeblich von der Begehung durch die Angeklagten L und T. Er war an Planung, Ausführung und Profit gleichermaßen beteiligt, so dass insoweit die diesbezüglichen, zu den beiden anderen Angeklagten angestellten Erwägungen hier ebenso Geltung beanspruchen. Ebenso wenig führt diese fehlende persönliche Eigenschaft zu einer weiteren Strafrahmenverschiebung, da allein diese die bloße Gehilfenstellung des Angeklagten begründet. Im Übrigen steht seine Beteiligung nicht hinter denjenigen der Angeklagten L oder T zurück. Insgesamt hält es die Kammer für angemessen, den Angeklagten Q bei Berücksichtigung aller Umstände aus dem für den Gehilfen einfach gemilderterten Strafrahmen der Bestechlichkeit zu bestrafen. b) Anschaffung des Gammaspektrometers – Fall 5 der Anklage Der Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB und des durch die Angeklagten L und T zugleich tateinheitlich verwirklichten § 266 Abs. 1 StGB sieht jeweils Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Für den besonders schweren Fall des Betrugs wie auch der Untreue gilt nach § 263 Abs. 3 S. 1 StGB (i.V.m. § 266 Abs. 2 StGB) ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Die Kammer ist für die Angeklagten L, T und Q von einem besonders schweren Fall des Betruges, für die ersten beiden zugleich der Untreue, und damit jeweils von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen, wobei für den Angeklagten Q gemäß § 52 Abs. 2 StGB allein der Strafrahmen des täterschaftlich begangenen Betruges maßgeblich ist. Ein besonders schwerer Fall liegt vor dem Hintergrund der Herbeiführung eines Vermögensverlusts großen Ausmaßes gemäß § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB vor, dessen Grenze regelmäßig bei etwa 50.000 € anzusetzen ist (BGHSt 48, 360; Fischer, a.a.O., § 263 Rn. 215), die hier angesichts eines Schadens von 124.950 € deutlich überschritten ist. Ein Abweichen von der danach indizierten Regelwirkung war für die Kammer bei Durchführung einer Gesamtabwägung nicht angezeigt. Nach den getroffenen Feststellungen sind derart bedeutsame Umstände, die die Anwendung des erhöhten Strafrahmen unangemessen erscheinen lassen, dass auf den normalen Strafrahmen zurückzugreifen wäre, nicht gegeben. Dies gilt bereits angesichts des deutlichen Überschreitens der vorgenannten Grenze sowie der übrigen, im Rahmen der konkreten Strafzumessung im Einzelnen darzulegender Umstände, die eine erhöhte kriminelle Energie bei Tatbegehung begründen Weitergehende Umstände die darüber hinausgehend für sich genommen geeignet wären, auch einen besonders schweren Fall zu begründen, sind nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf eine in der Anklage noch erwähnte Gewerbsmäßigkeit gemäß § 263 Abs. 3 Nr. 1 Var. 1 StGB, da insoweit auf die wiederholte, hier nicht gegebene Tatbegehung, nicht aber auf eine spätere gewerbliche Nutzung des Tatobjekts abzustellen ist. 2. Angeklagte I Der Strafrahmen der Bestechung sieht gemäß § 334 Abs. 1 S. 1 StGB Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Für den minder schweren Fall der Bestechung gilt gemäß § 334 Abs. 1 S. 2 StGB ein Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Der besonders schwere Fall der Bestechung wird gemäß § 335 Abs. 1 Nr. 1 b) i.V.m. Abs. 2 StGB mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft. Die Kammer ist für die Angeklagte vom Vorliegen eines minder schweren Falls der Bestechung ausgegangen und hat daher einen Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zugrunde gelegt. Dem liegen folgenden Erwägungen zugrunde: Ein besonders schwerer Fall der Bestechung liegt aus den auch für die Angeklagte I sinngemäß geltenden Erwägungen wie vorstehend sub E. I. 1. a) nicht vor. Auch für sie handelte es sich weder um eine fortgesetzte Begehungsweise, noch handelte sie bezogen auf die konkrete Art und Weise der Tatbegehung gewerbsmäßig oder als Mitglied einer auf fortgesetzte Begehung angelegten Bande. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Taten im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit der T7 GmbH erfolgten. Und sie bezogen sich auch aus ihrer Sicht nicht auf einen Vorteil großen Ausmaßes, denn sie musste davon ausgehen, dass die Einkünfte versteuert werden und die Angeklagten L, T und Q hierfür nicht unerhebliche Arbeiten verrichten würden. Für die Anwendung des erhöhten Strafrahmens des § 335 StGB vor dem Hintergrund eines unbenannten schweren Falles bestehen keine Anhaltspunkte. Dem gegenüber weicht das gesamte Tatbild für die Angeklagte I derart vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle ab, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens eines minder schweren Falles gemäß § 334 Abs. 1 S. 2 StGB geboten ist. Im Rahmen der hierzu gebotenen Gesamtabwägung hatte die Kammer nämlich besonders zu berücksichtigen, dass sie anders als die Angeklagten L, T und Q nicht aus unmittelbar eigennützigen Motiven in Form der Erlangung finanzieller Mittel heraus, sondern zunächst im Interesse des Unternehmens T7 GmbH handelte und sich allenfalls mittelbare Vorteile im Hinblick auf ein allgemeines berufliches Fortkommen versprach; ihr Vorgehen durch die Geschäftsleitung der T7 GmbH „abgesegnet“ war, wobei zu ihren Gunsten davon auszugehen ist, dass die Geschäftsleitung umfassend über die Details der Aufträge informiert war; ihre Tatneigung durch ein auf stetiges Wachstum und permanente Auftragsakquise angelegtes Arbeitsklima in der T7 GmbH begünstigt wurde; bei der T7 GmbH ausweislich der Angaben des Zeugen B3 zumindest in Bezug auf die Angeklagte keinerlei nennenswerte Schutzvorkehrungen in Form von Compliance-Maßnahmen festgestellt worden sind, die geeignet gewesen wären, einer solchen Geschäftsanbahnung kritisch gegenüber zu stehen; die Initiative für das gesamte Tatgeschehen nicht von ihr, sondern von den Angeklagten L, T und Q ausging. II. Konkrete Strafzumessung 1. Zumessungserwägungen Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer sodann bei der Bestimmung der Einzelstrafen in jedem ausgeurteilten Fall und zunächst für alle vier Angeklagten gleichermaßen jeweils zu deren Gunsten davon leiten lassen, dass sie nicht vorbestraft sind; das gesamte Geschehen bereits längere Zeit zurück liegt; sie jeweils für sich im gesamten Ermittlungs- und Strafverfahren im Wesentlichen kooperativ mit den Justizbehörden zusammengearbeitet haben, was durch die Herausgabe von Unterlagen und die umfassende Auskunftsbereitschaft in allen Stadien des Verfahrens zum Ausdruck gekommen ist; sie jeweils das objektive Tatgeschehen in allen Fällen im Wesentlichen und jedenfalls ihre Motive in den Fällen 1 und 2 eingeräumt haben. Zu Gunsten der Angeklagten L, T und Q hat sich die Kammer darüber hinaus davon leiten lassen, dass sie als Folge der Taten jeweils ihre Anstellung bei der Universität verloren haben, wobei es bisher nur den Angeklagten L und T gelungen ist, wieder eine Anstellung zu finden, als weitere Folge der Taten bei den Angeklagten T – nebst dessen Tochter - und dem Angeklagten Q im Anschluss an die jeweiligen Kündigung psychische Beeinträchtigungen aufgetreten sind, die bei dem Angeklagten Q auch weitere Auswirkungen auf den Bestand seiner Ehe hatten; und hinsichtlich der Tat gemäß Fall 2 der Anklage weiterhin, dass ihr Handeln im Ergebnis zu einer zusätzlichen Einnahme von knapp 5.000 € zugunsten des Freimesstitels der Abteilung #.# geführt hat; sowie hinsichtlich der Tat gemäß Fall 5 der Anklage weiterhin, dass die für die Anschaffung des Gammacounters verwandten Mittel durch die Mitarbeiter der Abteilung #.# mit externen Freimessungen selbst erwirtschaftet worden waren; sie nie in den Nutzen der Tat (Verwendung des Messgeräts) gekommen sind; sie den durch den Erwerb des Gammacounters verursachten Schaden jedenfalls teilweise auf Grundlage des jeweiligen arbeitsgerichtlichen Vergleichs wieder gut gemacht haben; sowie bei den Angeklagten L und T hinsichtlich der Taten gemäß Fällen 1 und 2 der Anklage zusätzlich, dass wegen des dort Erlangten gegen sie Wertersatzverfall angeordnet worden ist. Zugunsten der Angeklagten I hat die Kammer ungeachtet der zur Begründung des minder schweren Falles bereits herangezogenen Umstände weiterhin berücksichtigt, dass für sie mit der vorliegenden Verurteilung die Gefahr der Aberkennung des ihr vormals zukommenden Sicherheitsstatus nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz einhergeht, der zur Bearbeitung von Aufträgen beispielsweise seitens des Auftraggebers Bundeswehr erforderlich ist. Zu Lasten der Angeklagten L, T und Q hat die Kammer die bei allen Taten festzustellende erhöhte kriminelle Energie berücksichtigt, die darin Ausdruck findet, dass sie mit dem Zeugen Dr. X einen unbeteiligten Dritten im Zusammenhang mit der Beschaffung des Gammacounters in die Gefahr strafrechtlicher und dienstrechtlicher Ermittlungen gebracht haben; sie im Verhältnis zur Angeklagten I die Initiative zu dem festgestellten strafbaren Verhalten gesetzt haben; sich sowohl die Taten im Zusammenhang mit der T7 GmbH als auch die Beschaffung des Gammacounters jeweils über einen längeren Zeitraum hingezogen haben und jeweils für sich wie auch die Gesamtplanung von Freimessungen zu eigenen Gunsten akribisch geplant waren; im Zusammenhang mit der Beschaffung des Gammacounters, sei es jeweils täterschaftlich (L und T), sei es täterschaftlich und als Gehilfe (Q), mehrerer Straftatbestände tateinheitlich verwirklicht worden sind. 2. Strafen Bei Abwägung aller zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten angeführten Umstände hat die Kammer innerhalb der jeweils zur Anwendung kommenden Strafrahmen und unter konkreter Berücksichtigung der Höhe des jeweils erlangten Vorteils bzw. des verursachten Schadens für die Taten des Angeklagten L folgende Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen erkannt: Bestechlichkeit im Zusammenhang mit der Freimessung am J3 (Fall 1 der Anklage): neun Monate Freiheitsstrafe ; Bestechlichkeit im Zusammenhang mit der Freimessung am Universitätsklinikum U ##/01 und U ##/01 (Fall 2 der Anklage): neun Monate Freiheitsstrafe ; Untreue im besonders schweren Fall in Tateinheit mit Betrug im besonders schweren Fall im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gammacounters (Fall 5 der Anklage): ein Jahr Freiheitsstrafe . Für die Bildung einer Gesamtstrafe stand der Kammer damit ein Strafrahmen von einem Jahr ein Monat bis zu zwei Jahren fünf Monaten Freiheitsstrafe zur Verfügung. Die ermittelten Einzelstrafen hat die Kammer nach nochmaliger Abwägung und unter Berücksichtigung des engen Zusammenhangs der Taten, insbesondere bei den Fällen 1 und 2, sowie der Auswirkungen der Strafe auf das Leben des Angeklagten in der Gesellschaft durch eine maßvolle Erhöhung der höchsten Einzelstrafe auf eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten zurückgeführt (§ 54 StGB). Unter Gesamtwürdigung aller ihn betreffenden Umstände hat die Kammer innerhalb der jeweils zur Verfügung stehenden Strafrahmen und unter konkreter Berücksichtigung der Höhe des jeweils erlangten Vorteils bzw. des verursachten Schadens für die Taten des Angeklagten T folgende Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen erkannt: Bestechlichkeit im Zusammenhang mit der Freimessung am J3 (Fall 1 der Anklage): neun Monate Freiheitsstrafe ; Bestechlichkeit im Zusammenhang mit der Freimessung am Universitätsklinikum U ##/01 und U ##/01 (Fall 2 der Anklage): neun Monate Freiheitsstrafe ; Untreue im besonders schweren Fall in Tateinheit mit Betrug im besonders schweren Fall im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gammaspektrometers (Fall 5 der Anklage): ein Jahr Freiheitsstrafe . Für die Bildung einer Gesamtstrafe stand der Kammer damit auch für den Angeklagten T ein Strafrahmen von einem Jahr einem Monat bis zu zwei Jahren fünf Monaten Freiheitsstrafe zur Verfügung. Die ermittelten Einzelstrafen hat die Kammer nach nochmaliger Abwägung und unter Berücksichtigung des zeitlich und sachlich engen Zusammenhangs der Taten, insbesondere bei den Fällen 1 und 2, sowie der Auswirkungen der Strafe auf das Leben des Angeklagten in der Gesellschaft durch eine maßvolle Erhöhung der höchsten Einzelstrafe auf eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von gleichfalls einem Jahr sechs Monaten zurückgeführt (§ 54 StGB). Bei Abwägung aller den Angeklagten betreffenden Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer innerhalb der jeweils zur Verfügung stehenden Strafrahmen und unter konkreter Berücksichtigung der Höhe des jeweils erlangten Vorteils bzw. des verursachten Schadens für die Taten des Angeklagten Q sowie hinsichtlich der Fälle 1 und 2 unter Anwendung von § 47 Abs. 1 StGB auf folgende Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen erkannt: Beihilfe zur Bestechlichkeit im Zusammenhang mit der Freimessung am J3 (Fall 1 der Anklage): 150 Tagessätze zu je 25 € Geldstrafe ; Bestechlichkeit im Zusammenhang mit der Freimessung am Universitätsklinikum U ##/01 und U ##/01 (Fall 2 der Anklage): 150 Tagessätze zu je 25 € Geldstrafe ; Betrug im besonders schweren Fall in Tateinheit mit Beihilfe zu einer Untreue im besonders schweren Fall im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gammaspektrometers (Fall 5 der Anklage): neun Monate Freiheitsstrafe . Hinsichtlich der Höhe eines Tagessatzes hat die Kammer gemäß § 40 Abs. 2 StGB das dem Angeklagten Q zur Verfügung stehende Nettoeinkommen von 1.500 € sowie seine Unterhaltspflichten für die drei Kinder berücksichtigt. Für die Bildung einer Gesamtstrafe stand der Kammer damit ein Strafrahmen von zehn Monaten bis zu einem Jahr sechs Monaten Freiheitsstrafe zur Verfügung. Die ermittelten Einzelstrafen hat die Kammer nach nochmaliger Abwägung, unter Berücksichtigung der spezifischen Rolle des Angeklagten Q und des zeitlich und sachlich engen Zusammenhangs der Taten, insbesondere bei den Fällen 1 und 2, sowie der Auswirkungen der Strafe auf das Leben des Angeklagten in der Gesellschaft durch eine maßvolle Erhöhung der höchsten Einzelstrafe auf eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr zurückgeführt (§ 54 StGB). Schließlich hat die Kammer bei Abwägung aller zu ihren Gunsten und zu ihren Lasten angeführten Umstände innerhalb des insoweit zur Verfügung stehenden Strafrahmens für die beiden Taten der Angeklagten I jeweils auf eine Einzelstrafe von 120 Tagessätzen zu je 90 € Geldstrafe erkannt. Bei der Bemessung der Tagessatzhöhe hat die Kammer gemäß § 40 Abs. 2 StGB das der Angeklagten I zur Verfügung stehende Nettoeinkommen von 2.900 € berücksichtigt, von dem mangels bestehender Unterhaltspflichten oder sonstiger Belastungen ein nennenswerter Abschlag nicht vorzunehmen war. Ausgehend von einem danach zur Verfügung stehenden Gesamtgeldstrafrahmen von 121 bis 239 Tagessätzen Geldstrafe hat die Kammer unter nochmaliger Abwägung sowie wiederum unter Berücksichtigung des zeitlich und sachlich engen Zusammenhangs der Taten und unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Strafe auf das Leben der Angeklagten eine maßvolle Erhöhung der Einzelstrafen diese auf eine tat- und schuldangemessene Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 90 € zurückgeführt (§ 54 StGB). III. Bewährung Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafen der Angeklagten L, T und Q konnte zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 und - soweit einschlägig - Abs. 2 StGB liegen vor. Es ist zu erwarten, dass sich die erstmals straffällig gewordenen Angeklagten allesamt schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen werden, § 56 Abs. 1 S. 1 StGB. Dies beruht zunächst darauf, dass die Angeklagten bislang unbestraft sind und sie sich jeweils für sich durch die Ermittlungen in vorliegender Sache und die langandauernde Hauptverhandlung sichtlich beeindruckt gezeigt haben. Darüber hinaus liegen – soweit im Hinblick auf die Angeklagten L und T erforderlich – besondere Umstände vor, die es rechtfertigen, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu Bewährung auszusetzen, § 56 Abs. 2 StGB. Insoweit hat die Kammer berücksichtigt, dass die Taten nunmehr bereits einen längeren Zeitraum zurückliegen, sich die Angeklagten in der Zwischenzeit straffrei geführt haben und jeweils auch nicht unerhebliche berufliche und zum Teil psychische Konsequenzen durch die Tatbegehung getragen haben. IV. Keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung, die - über die Berücksichtigung im Rahmen der Strafzumessung hinaus - einen zu beziffernden Teil der Strafe zur Kompensation der Verzögerung als vollstreckt gelten lassen müsste, liegt nicht vor. Die Taten betreffen einen Zeitraum beginnend im Jahr 2012 und endend im Herbst 2013. Nach zunächst internen Ermittlungen gelangten die Ereignisse im November 2013 zur Kenntnis der staatlichen Ermittlungsbehörden. Die umfassende Anklageschrift datiert vom 14.01.2015, die Kammer hat das Verfahren - bei dem es sich um eine so genannte Nichthaftsache handelt - nach eingehender Prüfung und Vorbereitung sodann mit Hinweisen am 10.07.2015 eröffnet und gedrängt an insgesamt 13 Terminen zwischen dem 18.09.2015 und dem 30.11.2015 verhandelt. Zeiträume, in denen eine Förderung des Verfahrens in nennenswerter Weise ausgeblieben ist, sind nicht festgestellt worden. F. Verfall Es ist im Hinblick auf die Angeklagten L und T der Verfall von Wertersatz in der tenorierten Höhe anzuordnen. Die Voraussetzungen der §§ 73, 73a StGB für den Wertersatzverfall liegen bei den Angeklagten L, T und Q bezogen auf die Fälle der Bestechlichkeit (Fälle 1 und 2 der Anklage) vor. Alle drei Angeklagten haben aus der Tat etwas erlangt, nämlich den jeweiligen Auftrag als Unterauftragnehmer der T7 GmbH, der wiederum nach einer gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (vgl. Fischer, a.a.O. § 73 Rn 8f) in seinem Wert dem hieraus erzielten Entgelt in Höhe von 17.450 € entspricht. Abzüge hiervon sind – insoweit ungeachtet des ohnehin geltenden Bruttoprinzips – zunächst deshalb nicht vorzunehmen, da keine materiellen Gegenleistungen hiermit verbunden waren, namentlich wurden Messgeräte und Materialien der Universität unentgeltlich für die im Zuge des Auftrages vorgenommenen Messungen verwandt. Ein teilweiser Ausgleich durch Beschaffung von Ersatzmaterial erfolgte außerplanmäßig erst nach Beendigung der Tat aus Sorge vor dem Risiko anderweitiger Entdeckung. Sonstige materielle Aufwendungen sind nicht bekannt geworden. Die aufgewandte eigene Arbeit findet demgegenüber bei der Bemessung des erlangten Etwas im Rahmen der §§ 73, 73a StGB angesichts des geltenden Bruttoprinzips keine Berücksichtigung. In Abzug zu bringen sind jedoch die auf das Entgelt entrichteten Steuern, da die Ansprüche des Steuerfiskus denjenigen des Justizfiskus vorgehen. Zugunsten der Angeklagten hat die Kammer dabei den im Jahr 2012 geltenden Spitzensteuersatz von 42 % angesetzt, so dass pro Auftrag ein Wert von 10.121 € verblieb, insgesamt mithin jeweils 20.242 € anzusetzen sind. § 73 Abs. 1 S. 2 StGB gelangt nicht zur Anwendung, da keinem Verletzten im Zusammenhang mit den hier einschlägigen Taten ein korrespondierender Anspruch entstanden ist. Dabei kann im Ergebnis im Hinblick auf einen etwaigen Anspruch der Universität nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB dahinstehen, ob die Universitätsverwaltung bzw. deren Mitarbeiter im Zusammenhang mit den Freimessungen am J3 und dem Universitätsklinikum getäuscht wurden und einem hierauf gründenden Irrtum unterlagen, denn jedenfalls ist der Universität kein zum Ersatz berechtigender Schaden entstanden. Die Angeklagten selbst haben ausgeführt, dass ihre Freimessleistungen „gut und günstig“ waren, was sich mit dem Beweisergebnis im Übrigen, namentlich dem verlesenen Vergleichsangebot des U2 und den Bekundungen der hierzu gehörten Zeugen, deckt und letztlich auch darin zum Ausdruck kommt, dass die Bezirksregierung für sämtliche dort vermessenen Bereiche die Freigabe nach § 29 StrlSchV endgültig erteilt hat. Vor diesem Hintergrund scheidet auch ein Schadensersatzanspruch auf Basis anderer Anspruchsgrundlagen aus. Der in der Auftragserteilung verkörperte Wert ist so nicht mehr im Vermögen der Angeklagten vorhanden, so dass gemäß § 73a StGB der Wertersatzverfall anzuordnen ist. Auf Grundlage einer umfassenden Abwägung ist die Kammer schließlich zu dem Ergebnis gelangt, die Härtefallvorschrift des § 73c StGB lediglich bei dem Angeklagten Q zur Anwendung zu bringen. Hierbei hat die Kammer durchaus erkannt, dass der Wert des Erlangten bei allen Angeklagten nicht mehr im Vermögen vorhanden sein dürfte, wobei allein die Angeklagten L und Q von einer akuten Schuldensituation berichtet haben. Indes stellt die Anordnung des Verfalls lediglich für den Angeklagten Q eine unbillige Härte dar. Bei diesem handelt es sich um einen alleinerziehenden Vater von drei Kindern, der über keinerlei nennenswertes Vermögen verfügt, dem es nicht gelungen ist, bis heute eine neue Anstellung zu erlangen und der den gesamten Familienunterhalt aus Arbeitslosenunterstützung bestreitet. Auch der Angeklagte L hat zwar zu seiner persönlichen Schuldensituation vorgetragen. Insoweit hat die Kammer aber auch berücksichtigt, dass die Schulden nach dessen eigener Einlassung im Wesentlichen auf die Rechtsverfolgungskosten in vorliegender Sache und im arbeitsgerichtlichen Verfahren zurückzuführen sind, mithin unmittelbar Ausfluss der Straftatbegehung und nicht durch die allgemeine Lebensführung o.ä. entstanden sind. Gleiches gilt, soweit die Erbringung von Zahlungen auf das Stammkapital der L2 GmbH schuldenbegründend gewirkt haben sollte. Hinzu kommt, dass der Angeklagte L - anders als der Angeklagte Q - über eine Berufstätigkeit verfügt, einschließlich damit einhergehenden regelmäßigen, durchaus nennenswerten Einkünften. Letzteres gilt in vergleichbarer Weise für den Angeklagten T, der zudem – trotz wiederholter Gelegenheit – keine Ausführungen zu einer persönlichen Schuldensituation gemacht hat. G. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.