OffeneUrteileSuche
Urteil

1 O 280/15

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2016:0108.1O280.15.00
2Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die von dem Beklagten vor dem Amtsgericht C unter dem Aktenzeichen ### K ###/## betriebene Teilungsversteigerung des im Grundbuch von I Blatt ### eingetragenen Grundstücks, Flurstück Nr. #, Gemarkung I, Flur ##, Flurstück ###, Hof- und Gebäudefläche, I-Straße, ## A, groß: 11,53 a, wird für unzulässig erklärt. Die Widerklage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich des die Teilungsversteigerung für unzulässig erklärenden Hauptsachetenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien sind die Kinder des am ##.##. oder ##.##.1988 verstorbenen Erblassers M, den sie zu jeweils ½ Anteil beerbt haben. Der Erblasser und seine vorverstorbene Ehefrau hatten mit privatschriftlichem gemeinschaftlichem Testament vom 21.08.1979 (Anlage K2 = Bl.# d.A.) folgendes bestimmt: 3 Wir Eheleute setzen uns als gegenseitige Erben ein, nach dem Tode des letztlebenden erben die Söhne L und I2 das noch verbleibende Vermögen. Es darf nicht an Dritte verkauft noch vererbt werden. Erben können nur die Kinder die aus der Ehe unserer Söhne hervorgehen, solange die Söhne leben sind sie alleinige Eigentümer, beide müssen Gewinn und Kosten teilen, sowie das Eigentum pflegen. 4 Gemäß gemeinschaftlichem Erbschein der Parteien vom 17.07.1989 (Anlage K1 = Bl.# d.A.) ist Nacherbfolge angeordnet, die mit dem Tode der jeweiligen Vorerben eintritt. Nacherben sind die jeweils aus den Ehen der Parteien als Vorerben hervorgegangenen Kinder. 5 Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus dem im Urteilstenor bezeichneten Grundbesitz. Die Immobilie wird aktuell unmittelbar durch die Erbengemeinschaft verwaltet. Mit dem im Urteilstenor bezeichneten Verfahren beantragte der Beklagte die Teilungsversteigerung dieses Grundbesitzes. 6 Mit Beschluss vom 21.09.2015 hat das erkennende Gericht die von dem Beklagten betriebene Teilungsversteigerung einstweilen eingestellt, bis über die Drittwiderspruchsklage in dieser Instanz entschieden ist. Mit weiterem Beschluss vom 05.10.2015 hat das Gericht den Antrag des Beklagten, den Einstellungsbeschluss vom 21.09.2015 aufzuheben, zurückgewiesen. 7 Der Kläger vertritt die Rechtsansicht, dass der eingangs zitierte Passus des Testamentes als Anordnung des Erblassers, die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft bis zum Eintritt des Nacherbfalles auszuschließen, anzusehen ist. 8 Der Kläger beantragt, 9 die von dem Beklagten vor dem Amtsgericht C unter dem Aktenzeichen ### K ###/## betriebene Teilungsversteigerung des im Grundbuch von I Blatt ### eingetragenen Grundstücks, Flurstück Nr. #, Gemarkung I, Flur ##, Flurstück ###, Hof- und Gebäudefläche, I-Straße, ## A, groß: 11,53 a, für unzulässig zu erklären. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Widerklagend beantragt der Beklagte, 13 den Kläger zu verurteilen, dass dieser darin einwilligt und seine Zustimmung erteilt, dass die Teilungsversteigerung des im Grundbuch von I Blatt ### eingetragenen Grundstücks, lfd. Nr. #, Flur ##, Flurstück ###, Hof- und Gebäudefläche, I-Straße, ##/A nur zulässig ist mit der Maßgabe, dass ausschließlich Gebote der jeweiligen Miteigentümer, d.h. des Klägers und des Beklagten für das o.a. Grundstück im Versteigerungstermin zugelassen werden. 14 Der Kläger beantragt bezüglich der erhobenen Widerklage, 15 Klageabweisung. 16 Der Beklagte tritt dem Klägervorbringen mit Sach- und Rechtsausführungen entgegen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 19 Die zulässige Klage ist nicht begründet, die erhobene Widerklage erfüllt weder die prozessualen Voraussetzungen für ihre Zulässigkeit noch für ihre Begründetheit. 20 In dem Beschluss vom 05.10.2015 hat das erkennende Gericht in vorliegender Sache folgendes ausgeführt: 21 Dem Einstellungsantrag des Klägers vom 31.07.2015 war - wie geschehen - zu entsprechen, da die erhobene Interventionsklage zulässig ist und die für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach den §§ 771 Abs.3, 769 Abs.1 ZPO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten bietet (vgl. dazu Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 771 Rd.19 und § 769 Rd.6 unter Verweisung auf § 707 Rd.9). 22 Die Zulässigkeit der Drittwiderspruchsklage des Klägers (§ 771 Abs.1 ZPO) folgt aus dessen Rechtsstellung als testamentarischer Miterbe, der sich als (Mit-) Begünstigter der Anordnungen des Erblassers vom 21.08.1979 mit dem Einwand eines Ausschlusses der Erbauseinandersetzung im Sinne von § 2044 Abs.1 Satz 1 BGB auf "ein die Veräußerung hinderndes Recht" im Sinne von § 771 Abs.1 ZPO beruft (vgl. OLG Hamburg NJW 1961, 610, 611; Lohmann in Bamberger/Roth, BeckOK BGB, Stand 01.11.2014, § 2044 Rd.11; Muscheler ZEV 2010, 341 jeweils m.w.N.). Diese Vollstreckungsklageart findet in der Teilungsversteigerung nach den §§ 180ff. ZVG entsprechende Anwendung, da die Wirkungen der Teilungsversteigerung trotz eines fehlenden Vollstreckungstitels (§ 181 Abs.1 ZVG) denen einer klassischen Immobiliarvollstreckung entsprechen (allg. Meinung; vgl. zuletzt OLG Oldenburg, Urteil vom 04.02.2014 - 12 U 144/13 = NJW-RR 2014, 782ff.). 23 Die Anordnung des Erblassers in dem Testament vom 21.08.1979, wonach die Söhne der Parteien das noch verbleibende Vermögen erben sollen und weder an Dritte verkauft noch vererbt werden darf, bringt den klaren und unmissverständlichen Willen des Erblassers zum Ausdruck, dass sämtliche Vermögensgegenstände der Familie zugute kommen sollen und ein Verkauf an Dritte ausgeschlossen ist. Eine derartige Regelung ist nach ihrem Wortlaut und ihrer Zielsetzung als Auseinandersetzungsverbot des Erblassers im Sinne von § 2044 Abs.1 Satz 1 BGB auszulegen (vgl. MüKo/Ann, BGB, 6. Aufl. 2013, § 2044 Rd.6; Muscheler ZEV 2010, 340 und 341 jeweils m.w.N.). 24 Zwar wäre eine Übertragung der streitgegenständlichen Immobilie an eine der Parteien nach dem Inhalt dieses Testamentes nicht ausgeschlossen, wie auch der den Vertragsentwurf vom 12.11.2008 (Anlage K3 = Bl.#ff. d.A.) beurkundende Notar mit Vermerk vom 18.11.2008 (Anlage B1 = Bl.## d.A.) zutreffend festgestellt hat. Indes gehen die Wirkungen einer Teilungsversteigerung insoweit hierüber hinaus und widersprechen deshalb dem dokumentierten Willen des Erblassers, als das Grundstück dort von jedem interessierten (Dritt-) Bieter zu Eigentum erworben werden kann (§§ 90 Abs.1, 180 Abs.1 ZVG). 25 Diese Erwägungen gelten, worauf das erkennende Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2015 hingewiesen hat, fort. Sie werden auch nicht durch die von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 23.11.2015 aufgezeigte Möglichkeit der Parteien, in dem Teilungsversteigerungsverfahren eigene hochpreisige Gebote abzugeben, die Einstellung der Teilungsversteigerung zu beantragen (§§ 30 Abs.1, 180 Abs.2 ZVG) oder auf von dem gesetzlichen Regelfall abweichende Versteigerungsbedingungen hinzuwirken, entkräftet. Denn hierbei handelt es sich um rein verfahrensrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten innerhalb eines mit der Anordnung des Erblassers grundsätzlich in Widerspruch stehenden Teilungsversteigerungsverfahrens. Im Übrigen sind diese nachrangigen verfahrensrechtlichen Erwägungen in ihren einzelnen Voraussetzungen einer Bewertung des zuständigen Rechtspflegers des Vollstreckungsgerichts unterworfen (vgl. nur § 180 Abs.2 ZVG), bei denen die Anordnungen und Wünsche des Erblassers keine Berücksichtigung erfahren, und widersprechen damit den eingangs zitierten Wertungen des Beschlusses vom 05.10.2015. 26 Die Widerklage ist unzulässig, da diese keinen selbständigen Streitgegenstand enthält, sondern sich in der bloßen Verneinung des Klagebegehrens erschöpft (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 30 Aufl. 2014, § 33 Rd.7). 27 Im Übrigen fehlt es aus den vorstehenden Erwägungen an einem die Widerklage in der Sache begründenden Anspruch des Beklagten. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO, der den Wirkungen der §§ 775 Ziffer 1., 776 ZPO Rechnung tragende Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. 29 Streitwert: 155.000,00 €, davon 5.000,00 € für die Widerklage.