Urteil
17 O 202/15 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2016:0218.17O202.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages aus dem Jahr 2007. Unter dem 06.08./10.08.2007 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag über eine vorgezogene Anschlussfinanzierung mit einem Darlehensnennbetrag von 126.000,00 €. Der Nominalzinssatz bei einer Festzinsperiode bis zum 30.09.2027 betrug 5,33 %, der Effektivzinssatz 5,46 %. Dem Darlehensvertrag mit der Kontonummer ########## war auf S. 6 des Antrags eine Widerrufsbelehrung beigefügt, welche in Auszügen wie folgt lautete: „[…] Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer - ein Exemplar dieser Belehrung - eine Urkunde oder eine Abschrift des Darlehensvertrages oder des Vertrags-/Darlehensangebot des Darlehensnehmers, das alle Vertragsbedingungen enthält, - im Original oder in Abschrift – mit der Annahmeerklärung der Bank sowie die Finanzierungsbedingungen - und die Informationen zu Fernabsatzverträgen (§ 312c BGB, § 1 BGB-InfoV) erhalten hat, jedoch nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses. Adressat des Widerrufs […] Der Darlehensnehmer kann den Widerspruch auch unter Verwendung der E-Mail-Adresse ########@#######.## senden. Widerrufsfolgen Wird der Widerruf form- und fristgerecht erklärt, ist der Darlehensnehmer an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden. Die beiderseits empfangenen Leistungen sind in diesem Fall zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Kann der Darlehensnehmer die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht zurückgewähren, muss er der C Bank insoweit Wertersatz zu leisten. Dies kann dazu führen, dass der Darlehensnehmer die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen muss. […] Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen muss der Darlehensnehmer innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Widerrufserklärung erfüllen. Erlöschen des Widerrufsrechts Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist und der Darlehensnehmer dem ausdrücklich zugestimmt hat. Der nachfolgende Hinweis ist nur einschlägig, wenn ein verbundenes Geschäft vorliegt. Verbundene Geschäfte Widerruft der Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag, mit dem er seine Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanziert, so ist er auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Steht dem Darlehensnehmer für das verbundene Geschäft ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, so ist das Recht zum Widerruf des Darlehensvertrages ausgeschlossen. Erklärt der Darlehensnehmer dennoch den Widerruf des Darlehensvertrages gegenüber der C Bank, so gilt das als Widerruf des verbundenen Geschäfts gegenüber dem Unternehmer. Bei einem finanzierter Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn die C Bank selbst das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn die C Bank über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgeht und das Grundstücksgeschäft des Darlehensnehmers durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem sie sich dessen Veräußerungsinteresse ganz oder teilweise zu eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt. […]“ Der letzte Abschnitt des Darlehensantrags auf S. 5, den die Kläger direkt unterhalb des Absatzes unterzeichneten, lautete: „ Verbindlichkeit dieses Antrages/ Bindungsfrist Durch Unterzeichnung dieser Erklärung gibt der Darlehensnehmer ein verbindliches Angebot auf Abschluss des Darlehensvertrages ab. Der Darlehensnehmer bindet sich mit seiner Unterschrift für einen Monat an seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung. Die Frist beginnt mit der Unterzeichnung dieses Vertragsangebotes durch den Darlehensnehmer.“ In den „Informationen und Merkblatt zum Baufinanzierungsdarlehen für den Verbraucher“, die die Kläger von der Beklagten erhielten, befanden sich unter dem Punkt C u.a. folgende Erklärungen: 1. Information zum Zustandekommen des Darlehensvertrages im Fernabsatz Das Zustandekommen des Darlehensvertrages ist abhängig von der Verfahrensart in der Anbahnungsphase. Man unterscheidet zwischen dem Angebotsverfahren und dem Antragsverfahren. […] Antragsverfahren Sie erhalten einen noch nicht unterzeichneten Darlehensvertrag und senden der Bank diesen von Ihnen unterzeichnet zu. Der Darlehensvertrag kommt zustande, wenn die Bank Ihren verbindlichen Antrag annimmt und Ihnen bestätigt, dass der Darlehensvertrag rechtsgültig zustande gekommen ist. 2. Widerrufsbelehrung für den Kunden Widerrufsrecht Sie können Ihren auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (…) gegenüber der Bank widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung und Information. […] Das Darlehen war mit einer Briefgrundschuld für das Objekt G-platz #, eingetragen im Grundbuch von T Nord, Blatt ####, gesichert. Für die weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrages, des Wortlauts der Widerrufsbelehrung und der Einzelheiten der „Informationen und Merkblatt zum Baufinanzierungsdarlehen für den Verbraucher“ wird auf den Darlehensvertrag (Anlage K1, Bl. ##ff.) Bezug genommen. Das Darlehen wurde im Jahr 2012 ausgezahlt. Die Kläger leisteten in der Folgezeit die vertragsmäßig geschuldeten Annuitäten. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 04.02.2015 erklärten die Kläger sodann den Widerruf. Diesen wies die Beklagte zurück. Die Kläger sind der Auffassung, ihre auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen wirksam widerrufen zu haben. Die erteilte Widerrufsbelehrung sei gemessen an den gesetzlichen Regelungen fehlerhaft. Die Kläger erheben insbesondere folgende Einwände: Die Belehrung hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist sei nicht verständlich und verwirrend. Durch den Zusatz „ jedoch nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses“ werde der Eindruck erweckt, dass der Tag des Vertragsschlusses noch folge, obwohl dieser bereits zu dem Zeitpunkt vorliege, wenn dem Darlehensnehmer sein Vertragsangebot mit der Annahmeerklärung der Bank vorliege. Die Benutzung des Wortes „jedoch“ vermittle den Eindruck der Gegensätzlichkeit und sei daher verwirrend. Weiter sei insoweit verwirrend, dass die Frist zu dem Zeitpunkt beginne, zu dem der Darlehensnehmer „ ein Exemplar dieser Belehrung“ erhalten habe. Dies ermögliche das Verständnis, dass für den Fall, dass der Verbraucher eine Widerrufsbelehrung bereits vor seinem Darlehensantrag erhalten habe, dieser davon ausgehe, bereits dann habe die Frist zu laufen begonnen. Schließlich sei die Belehrung hinsichtlich des Fristbeginns deshalb unklar und nicht nachvollziehbar, weil die Frist demnach auch nicht beginne, bevor der Verbraucher die Informationen zu Fernabsatzverträgen (§ 312c BGB, § 1 BGB-InfoV) erhalten habe. Für den Verbraucher erschließe sich nicht, welche dies sein sollten. Zudem sei die Zitierung der Vorschriften ungenau. Ein weiterer Mangel liege in der Formulierung „Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem (…), jedoch nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses“. Tatsächlich beginne die Frist gem. § 187 BGB erst mit dem dem Vertragsschluss folgenden Tag. Unter dem Abschnitt „Adressat des Widerrufs“ sei irreführend von der Erklärung eines „ Widerspruchs“ die Rede. Durch die falsche Wortwahl könne beim Darlehensnehmer Verwirrung hervorgerufen werden, da er meinen könnte, dass es neben dem Widerrufsrecht auch noch ein Widerspruchsrecht gebe. Der Teil der Widerrufsbelehrung über das Erlöschen des Widerrufsrechts sei fehlerhaft. Die Vorschrift des § 312d Abs. 3 BGB sei vorliegend nicht anwendbar. Auch die Belehrung über die Widerrufsfolgen sei fehlerhaft, da sie verschweige, dass auch das Kreditinstitut Wertersatz zu leisten habe und die Leistung innerhalb von 30 Tagen zu erbringen habe. Die Widerrufsbelehrung enthalte durch die Ausführungen zu verbundenen Geschäften überflüssige, verwirrende und ablenkende Hinweise und sei deshalb intransparent. Hinzu komme, dass die Belehrung in diesem Teil inhaltlich fehlerhaft sei. Jedenfalls im Zusammenhang mit der in den „Informationen und Merkblatt zum Baufinanzierungsdarlehen für den Verbraucher“ enthaltenen und anders lautenden Widerufsbelehrung komme es zu einer endgültigen Verwirrung des Verbrauchers. Dieser könne nicht erkennen, welche Voraussetzungen nun für ihn gelten sollen. Bereits die Vertragsgestaltung als solche sei im Hinblick auf das Widerrufsrecht des Verbrauchers missverständlich und irreführend. Dies ergebe sich aus dem Zusammenhang zwischen dem Absatz über die Verbindlichkeit des Antrags und die darauf unmittelbar folgende Widerrufsbelehrung. Die beiden Texte seien objektiv widersprüchlich. Ein durchschnittlicher Verbraucher würde davon ausgehen, seine Erklärung nicht innerhalb von zwei Wochen widerrufen zu können, da er vier Wochen an sie gebunden sei. Die Widerrufsfrist habe schon nach dem Wortlaut der Belehrung im Darlehensantrag nie zu laufen begonnen, da sie, die Kläger, nie ein Exemplar des Vertrages oder des Angebots des Darlehensnehmers „ mit der Annahmeerklärung“ der Bank „ erhalten “ hätten. Dies setzte denklogisch voraus, dass die sich sowohl die Unterschrift der Kläger als auch der Beklagten in einem Vertragsdokument befinden müssten. Das in der Belehrung verwendete Wort „mit“ bedeute „einschließlich, samt“ und lasse ein anderes Verständnis nicht zu. Diese bestätige zudem die sprachliche Analyse dieses Teils der Widerrufsbelehrung. Auf den Schutz der im August 2007 geltenden Musterwiderrufsbelehrung könne sich die Beklagte nicht berufen. Die erteilte Widerrufsbelehrung weiche erheblich von dem geltenden Muster ab. Der Darlehensvertrag habe sich daher in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Hinsichtlich der an die Beklagte geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen stehe den Klägern ein Nutzungsersatzanspruch zu. Dieser betrage fünf Prozent, wobei die hilfsweise geltend gemachten Beträge mit 2,5 % bzw. die weiter hilfsweise geltend gemachten Beträge ohne Nutzungsersatz berechnet seien. Den Klägern stehe mithin ein Anspruch auf Freigabe der Grundschuld Zug um Zug gegen Befriedigung des Rückzahlungsanspruches der Beklagten zu. Die Beklagte befinde sich mit der Annahme der angebotenen Leistung im Annahmeverzug. Die Kläger beantragen, 1. die Beklagte zu verurteilen, die in der Abteilung III des beim Amtsgerichts T geführten Grundbuchs von T Nord, Blatt ####, eingetragene Briefgrundschuld, lfd. Nr. #, in Höhe von 150.319,81 €; mit 18 % jährlich; gemäß Bewilligung vom 31.12.2001 (Notars D in T, UR-NR. ####/####); eingetragen am 29.01.2002, abgetreten mit den Zinsen seit dem 29.01.2002 an C Bank – Ein Geschäftsbereich der F AG – Zweigniederlassung der F AG -, Bonn, Abtretung eingetragen am 03.09.2012 an die Kläger oder einen von diesen benannten Dritten, hilfsweise an die Kläger und den Grundschuldbrief an die Kläger oder einen von diesen benannten Dritten, hilfsweise an die Kläger, herauszugeben Zug um Zug gegen die Zahlung von 110.511,69 €, hilfsweise 111.439,65 €, hilfsweise 112.084,37 €; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Zahlung gemäß Antrag zu 1) in Annahmeverzug befindet; 3. festzustellen, dass der Beklagten jedenfalls über den im Antrag zu 1) genannten Betrag von 110.511,69 €, hilfsweise 111.439,65 €, hilfsweise 112.084,37 € hinaus keine weiteren Forderungen aus dem Darlehensvertrag mit der Nummer ########## (Anlage K1) bzw. das diesbezügliche Rückgewährschuldverhältnis zustehen; 4. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 6.926,85 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 5. festzustellen, dass die Beklagte den Klägern alle von diesen nach dem 27.01.2016 mit Blick auf den Darlehensvertrag mit der Nummer ########## (Anlage K1) bzw. das diesbezügliche Rückgewährschuldverhältnis noch gezahlten Beträge zu erstatten hat; Hilfsweise beantragen die Kläger 1. festzustellen, dass der Darlehensvertrag mit der Nummer ########## (Anlage K1) durch den Widerruf im Schreiben vom 04.02.2015 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der von den Klägern aus dem im Antrag zu 1) bezeichneten Rückgewährschuldverhältnis geschuldeten Zahlung in Annahmeverzug befindet; 3. festzustellen, dass der Beklagten aus dem im Antrag zu 1) bezeichneten Rückgewährschuldverhältnis gegen die Kläger nur ein Anspruch auf Zahlung von 103.584,84 €, hilfsweise 104.512,80 €, hilfsweise 105.157,52 € abzüglich aller weiteren nach dem 27.01.2016 auf den Darlehensvertrag mit der Nummer ########## (Anlage K1) geleisteten Beträge zusteht; 4. festzustellen, dass die Beklagte den Klägern alle Schäden zu ersetzen hat, die daraus resultieren, dass die Beklagte die Abgabe der Löschungsbewilligung für die im Hauptantrag zu 1) bezeichnete Grundschuld verweigert hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Feststellungsklage sei unzulässig. Im Übrigen sei der Widerruf verfristet. Die Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß, insbesondere entspreche sie den gesetzlichen Vorgaben. Zudem ist die Beklagte der Ansicht, ein etwaiges Widerrufsrecht wäre verwirkt bzw. seine Ausübung rechtsmissbräuchlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2016 (Bl. ### ff.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, hat jedoch weder hinsichtlich der geltend gemachten Haupt- noch Hilfsanträge Erfolg. I. Die Kläger haben aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen die Beklagte auf Herausgabe der Grundschuld, eingetragen in Abteilung III des beim Amtsgerichts T geführten Grundbuchs von T Nord, Blatt ####. Die Parteien haben gemäß Ziff. 20.1 der Finanzierungsbedingungen des Darlehensvertrages vom 06.08./10.08.2007 vereinbart, dass das Grundpfandrecht der Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche der Beklagten dient (Bl. ##). Dieser Sicherungszweck ist nicht entfallen. Der Darlehensvertrag vom 06.08./10.08.2007 hat sich – ungeachtet der Tatsache, dass auch Rückabwicklungsansprüche regelmäßig von der Sicherungsabrede miterfasst sind (BGH, Urt. v. 13.03.1991, VIII ZR 34/90, Rn. 46 – juris; BGH, Urt. v. 26.09.2006, XI ZR 358/04, Rn. 19 – juris) – nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung stand den Klägern kein Widerrufsrecht mehr nach §§ 495 Abs. 1, 355 BGB in der Fassung 2004 bis 10.06.2010 (im Folgenden a.F.) zu. Der Widerruf der Kläger vom 04.02.2015 ist verfristet. Er ging nicht innerhalb der 14-tägigen Frist gemäß § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. bei der Beklagten ein. Die Kläger können sich auch nicht auf den unbefristeten Fortbestand des Widerrufsrechts gem. § 355 Abs. 3 S.3 BGB a.F. berufen, denn das Widerrufsrecht war im Februar 2015 bereits erloschen. Die Kläger sind ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden. Zwar ist den Klägern zuzugeben, dass die Widerrufsbelehrung nicht der Gesetzlichkeitsfiktion der Musterwiderrufsbelehrung gemäß Anlage 2 zu §14 Abs. 1 BGB-InfoV in der maßgeblichen Fassung unterfällt, da sie von dieser inhaltlich abweicht. Indes ist dies nicht relevant. Es bestand für die Beklagte keine Verpflichtung, die Musterbelehrung zu verwenden. Die Verwendung einer Musterbelehrung ist nur fakultativ. Es genügt vielmehr, dass die Belehrung den gesetzlichen Vorgaben der §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. entspricht, was hier der Fall ist. 1. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung macht die Rechte eines Verbrauchers im Zusammenhang mit dem ihm zustehenden Widerrufsrecht hinreichend deutlich (vgl. § 355 Abs. 2 BGB a.F.). a) Nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist. Voraussetzung für eine wirksame Widerrufsbelehrung ist demnach, dass der Verbraucher umfassend, unmissverständlich und in für ihn eindeutiger Form über seine Rechte belehrt wird; wobei – da es sich vorliegend um einen Vertragsschluss im Wege des Fernabsatzes handelt – gemäß § 312 d Abs. 5, Abs. 2 BGB a.F. die Widerrufsfrist abweichend von § 355 Abs. 2 S. 1 BGB nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gem. § 312 c Abs. 2 BGB und nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses beginnt. Der Abschnitt der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung zum Beginn der Widerrufsfrist entspricht diesen gesetzlichen Vorgaben und verstößt insbesondere nicht gegen das Deutlichkeitsgebot. Aus der optischen und sprachlichen Gestaltung der Belehrung ist klar erkennbar, welche Voraussetzungen für den Fristbeginn alternativ und welche kumulativ erfüllt sein müssen. Soweit die Kläger bemängeln aus der Formulierung „ ein Exemplar der Widerrufsbelehrung “ könne für den Fall, dass der Verbraucher zu einem früheren Zeitpunkt bereits eine Widerrufsbelehrung erhalten habe, das Missverständnis aufdrängen, die Widerrufsfrist habe bereits mit der Übergabe jener Widerrufsbelehrung begonnen, vermag die Kammer diesen Einwand nicht nachzuvollziehen. Bereits durch die untereinander gereihte Aufzählung mit drei Spiegelstrichen sowie der fettgedruckten Verwendung des Wortes „ und “ vor dem letzten Spiegelstrich wird hinreichend deutlich, dass die unter den drei Spiegelstrichen genannten Voraussetzungen, kumulativ und nicht alternativ vorliegen müssen; mit der Besonderheit, dass bei den unter dem zweiten Spiegelstrich aufgeführten Unterlagen das o.g. Alternativverhältnis zu berücksichtigen ist. Dies kann ein durchschnittlicher Verbraucher auch klar erkennen. Insoweit ist die Fehlvorstellung, bereits mit der früheren Übergabe einer Widerrufsbelehrung könne die Frist – bereits vor Vertragsschluss – in Gang gesetzt worden sein, ausgeschlossen. Zudem ist angesichts der Formulierung der Belehrung klar verständlich, dass das in Bezug genommene Exemplar der Widerrufsbelehrung jenes ist, welches der Verbraucher in seinem Darlehensvertrag in Händen hält. Auch der dritte Spiegelstrich „ und die Informationen zu Fernabsatzverträgen (§ 312 c BGB, § 1 BGB-InfoV) “ begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Einem durchschnittlichen, verständigen Verbraucher, der neben einem Darlehensantrag sechs Seiten Unterlagen mit der Überschrift „ Information und Merkblatt zum Baufinanzierungsdarlehen für den Verbraucher “ erhält, in denen es gleich zu Anfang heißt, dass die Informationen „ gemäß den Pflichten nach § 312 c BGB i. V. m. § 1 BGB-InfoV “ folgen, erschließt sich zwanglos, dass damit die in der Widerrufsbelehrung in Bezug genommenen Informationen gemeint sein müssen, die ebenfalls auf diese Paragraphenfolge verweisen. Dass insoweit von einer genauen Zitierung der einzelnen Absätze der maßgeblichen Vorschriften in der Widerrufsbelehrung abgesehen wurde, ist unschädlich und dient eher der allgemeinen Verständlichkeit der Belehrung als der Verwirrung. Auch die Formulierung „ jedoch nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses “ am Ende der kumulativen Voraussetzungen für den Fristbeginn bedingt keine Irreführung des Verbrauchers (vgl. OLG Köln Beschlüsse v. 23.03.2015 [BeckRS 2015, 08374] u. 22.04. 2015, 13 U 168/14 zu LG Bonn Urteil v. 05.11.2014, 3 O 278/14 [BeckRS 2015, 07086] sowie OLG Köln Beschluss v. 30.09.2015, 13 W 33/15). Dieser Zusatz entspricht der gesetzlichen Formulierung in § 312d Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 BGB a.F., da der Vertragsschluss im Wege eines Fernabsatzgeschäftes im Sinne von § 312d BGB erfolgte. Es reicht nach der Rechtsprechung des BGH aus, wenn die Widerrufsbelehrung zutreffend und unzweideutig das Ereignis benennt, das nach dem Gesetz den Lauf der Frist auslöst und dazu den Gesetzeswortlaut zitiert (vgl. BGH, Urteil v. 05.11.1997, VIII ZR 351/96 zum VerbrKrG und zur Belehrung über den Inhalt des § 187 BGB [NJW 1998, 540, 542BeckRS 9998, 167541]). Die Kammer vermag eine Verwirrung des Verbrauchers allein durch die Wahl der Konjunktion „jedoch“, um das in § 312d Abs. 2 BGB a.F. ausdrücklich enthaltene Erfordernis, dass die Frist nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses beginne, in den Satz betreffend den Fristbeginn aufzunehmen, nicht erkennen. Zudem ist in die Beurteilung auch einzustellen, dass die ab dem 01.04.2008 geltende Musterbelehrung gem. Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV für Fernabsatzverträge als Gestaltungshinweis 3 ebenfalls die Formulierung „jedoch nicht vor dem Vertragsschluss“ verwendet. Zwar ist diese Musterbelehrung für den streitgegenständlichen Vertrag von der zeitlichen Anwendbarkeit nicht einschlägig, sie dokumentiert aber, dass nach dem Gesetzeswortlaut eine Verwirrung durch die auch hier gewählte Formulierung nicht anzunehmen ist. Die Regelungen in § 355 Abs. 1 und Abs. 3 BGB a.F. erfordern auch keine weitergehenden Erläuterungen zum Tag des Fristbeginns unter Berücksichtigung der Regelung des § 187 BGB. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Hinweis auf § 187 BGB nicht erforderlich. Vielmehr genügt es, wenn die Widerrufsbelehrung zutreffend und unzweideutig das Ereignis benennt, das nach dem Gesetz den Lauf der Frist auslöst und dazu den Gesetzeswortlaut zitiert (BGH, Urteil v. 05.11.1997, VIII ZR 351/96), was hier geschehen ist. b) Ebenso wenig vermag die einmalige Verwendung des Wortes „ Widerspruch “ Bedenken an der Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung zu begründen, da aus der dazugehörigen Überschrift und dem Gesamtkontext der Angaben auf Seite 6 des Darlehensvertrages unmissverständlich hervorgeht, dass hier Aussagen zu einem Widerrufsrecht getroffen werden. c) Die in der Widerrufsbelehrung vorangehende Passage zum „Erlöschen des Widerrufsrechts“ führt nach Ansicht der Kammer ebenfalls nicht zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung. Zwar war ein entsprechender Hinweis nicht erforderlich iS des § 312d Abs. 3 Nr. 1 BGB a.F., da dem Darlehensnehmer bereits gemäß §§ 495, 355 BGB a.F. ein Widerrufsrecht zustand und § 312 d Abs. 5 BGB a.F. für diesen Fall lediglich auf den Abs. 2 des § 312d BGB a.F. verweist. Indes ist der freiwillig aufgenommene Zusatz unschädlich, da das Erlöschen von einer ausdrücklichen Zustimmung des Verbrauchers abhängig gemacht ist und somit schutzwürdige Interessen des Verbrauchers nicht berührt sind (s. OLG Köln Beschluss v. 30.09.2015, 13 W 33/15). d) Soweit die Kläger beanstanden, dass in der Folge missverständlich und fälschlicherweise nur auf die Pflicht des Darlehensnehmer hingewiesen werde, Zahlungen innerhalb von 30 Tages zu erstatten, dringen sie mit diesem Einwand gegen die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrung nicht durch. Eine besondere Hinweispflicht über die grundsätzlichen Pflichten des Darlehensgebers zur Rückerstattung empfangener Leistungen und ggf. Zahlung von Nutzungsersatz hinaus traf die Beklagte nicht (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 30.09.2015, 13 W 33/15, Ziff. 4). Aus der gewählten Formulierung ergeben sich Rechte und Pflichten der Parteien hinreichend vollständig und verständlich. Der den Darlehensgeber grundsätzlich ebenfalls treffenden Erstattungspflicht innerhalb von 30 Tagen kommt in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation vom Vertrag gesehen her keine Bedeutung zu. Bei einem widerrufenen Realkredit hat der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber die ausgezahlte Darlehensvaluta nebst marktüblicher Verzinsung zurückzuzahlen (BGHZ 152,331), welche die erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen regelmäßig übersteigt. Damit verbleibt nach erfolgter Saldierung der wechselseitigen Ansprüche ein Anspruch der Bank auf Erstattung der restlichen Darlehensvaluta zuzüglich Zinsen (vgl. zur Saldierungsfolge OLG Hamm, Urt. v. 14.09.1981, 2 U 43/81 zu § 325 BGB a.F., BGH, Urt. v. 20.02.2008, VIII ZR 334/06, LG Hagen, Urt. v. 30.10.2014, 9 O 73/14, Rn. 27, zitiert nach juris), während ein Erstattungsanspruch des Darlehensnehmers in der vorliegenden Konstellation mit wenigen, hier nicht einschlägigen Ausnahmen praktisch ausgeschlossen ist (vgl. LG Bielefeld, a.a.O., Rn. 80, zitiert nach juris). Auf solche, vom Vertrag nicht vorgesehene, Konstellationen muss durch den Darlehensgeber nicht hingewiesen werden (LG Dortmund, Urteil vom 05.02.2015, Az. 7 O 274/14, Rdnr. 39, zitiert nach juris). Selbst wenn man vorliegend Gegenteiliges vertreten würde, würde nichts anderes gelten. Denn der angegriffene Teil der Belehrung hatte aus Sicht der Kläger nämlich insofern keine Relevanz, dass die Widerrufsfrist bereits abgelaufen war, bevor durch die Kläger Leistungen aufgrund des Darlehensvertrages erbracht wurden (vgl. dazu LG Bielefeld, a.a.O., Rn. 83; LG Dortmund, a.a.O., Rn. 35). Ein anderer Ablauf war nach der tatsächlichen Vertragsgestaltung ausgeschlossen, da Bereitstellungszinsen erst ab 09.07.2012 und Tilgungsleistungen nicht vor den auf die Vollauszahlung folgenden Monat zu erbringen waren (Ziff. 1.2 und 1.3 des Vertrages). Sinn und Zweck des § 312 c Abs. 1 BGB a.F. und des § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV ist es insofern, den Verbraucher nicht nur vor den mit Fernabsatzverträgen einhergehenden Gefahren zu schützen, sondern ihm eine gesicherte Grundlage für die Entscheidung zu geben, ob er das Widerrufsrecht ausüben will oder nicht (KG Berlin, Beschl. v. 09.11.2007, 5 W 276/07). Wenn er jedoch – anderes ist weder ersichtlich noch vertraglich vorgesehen noch vorgetragen worden – bei Ablauf der Widerrufsfrist noch keine Leistung erbracht bzw. zu erbringen hat, die die Darlehensgeberin zurückgewähren müsste, ist es für ihn für die Frage nach der Ausübung des Widerrufsrechts schlicht unerheblich, binnen welcher Frist die Rückgewähr etwaiger Leistungen durch die Darlehensgeberin zu erfolgen hat. e) Es bestehen nach Ansicht der Kammer auch im Übrigen keine Wirksamkeitsbedenken gegen die streitgegenständliche Klausel (vgl. i.e. Urteil v. 05.11.2015, 17 O 3/15). Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass die Widerrufsbelehrung Angaben für verbundene Geschäfte beinhaltet, obwohl ein verbundenes Geschäft hier unstreitig nicht vorlag. Aufgrund der ausführlichen Erläuterungen dazu, wann eine wirtschaftliche Einheit und ein verbundenes Geschäft vorliegen, ist die Belehrung hinreichend transparent und nicht geeignet, bei einem Verbraucher einen Irrtum über den Umfang und die Folgen seines Widerrufsrechts hervorzurufen. Die Textpassage suggeriert auch nicht, dass ein verbundenes Geschäft vorliegt. Durch den vorstehenden und mittels Fettdruck besonders hervorgehobenen Hinweis „Der nachfolgende Hinweis ist nur einschlägig, wenn ein verbundenes Geschäft vorliegt.“ wird unmissverständlich deutlich gemacht, dass diese Textpassage lediglich musterhaft eingefügt ist und keinen Bezug zu den konkret vorliegenden Vertragsumständen darstellt. Dass der Darlehensnehmer selbst prüfen muss, ob diese Ausführungen gelten, ist unschädlich, solange sie – wie vorliegend – so transparent sind, dass die Gefahr eines Irrtums über den Umfang und die Folgen des Widerrufsrechts nicht besteht (OLG Köln Beschluss v. 23.03.2015, 13 U 168/14 (BeckRS 2015, 08374, Rz. 7)). Unzulässig sind lediglich verwirrende oder ablenkende Zusätze (vgl. BGH, Urteil v. 04.07.2002, I ZR 55/00), die vorliegend jedoch nicht festzustellen sind. 2. Nach Auffassung der Kammer führt es auch nicht zu einer Verwirrung des Verbrauchers – hier der Kläger – , dass in den „Informationen und Merkblatt zum Baufinanzierungsdarlehen für den Verbraucher“, welches die Kläger von der Beklagten zur Erfüllung der Informationspflichten nach § 312c BGB und § 1 BGB-InfoV erhielten, eine anders lautende Widerrufsbelehrung enthalten war. Dabei handelte es sich um die sog. „frühestens“-Belehrung, die als solche – sofern sie in einem Darlehensvertrag selbst als Widerrufsbelehrung enthalten ist – fehlerhaft und nicht ordnungsgemäß ist bzw. wäre (vgl. dazu BGH, Urt. v. 09.12.2009 - VIII ZR 219/08; Urt. v. 01.12. 2010, VIII ZR 82/10; Urt. v. 01.03.2012, III ZR 83/11, OLG Köln, Urt. v. 23.01.2013, 13 U 69/12 - BeckRS 2013, 04235 jeweils m.w.N.). Vorliegend gestaltet sich die Konstellation jedoch anders. Dem Darlehensvertrag vom 06.08./10.08.2007 ist auf Seite 6 des durchnummerierten Vertragswerks eine Widerrufsbelehrung beigefügt, die die Kläger am 06.08.2007 in den vorgesehenen Feldern direkt unterhalb der Belehrung unterzeichneten (Seite 7 des Vertragswerks). Der Darlehensvertag selbst inklusive der ebenfalls Vertragsbestandteil seienden Finanzierungsbedingungen ist bis Seite 19 durchnummeriert. Demgegenüber dient die „Informationen und Merkblatt zum Baufinanzierungsdarlehen für den Verbraucher“ – die eben nicht Vertragsbestandteil sind – „nur“ der weiteren Information des Verbrauchers. Insoweit ist es unschädlich, wenn in diesem Merkblatt eine anders lautende Widerrufsbelehrung enthalten ist. Aus der Systematik ergibt sich unzweifelhaft, dass die maßgebliche Widerrufsbelehrung für den Verbraucher diejenige ist, welche sich in dem Darlehensvertrag selbst – hier im Vertrag vom 06.08./10.08.2007 – befindet (vgl. LG Köln, Urt. v. 05.08.2010, 15 O 601/09, Rn. 19 - juris). Die Unterschrift unter den „Informationen und Merkblatt zum Baufinanzierungsdarlehen für den Verbraucher“ bezieht sich im Übrigen eben nicht auf die dortige Widerrufsbelehrung als solche, sondern dient ausdrücklich lediglich der Bestätigung, diese Informationen erhalten zu haben (Bl. ##). 3. Weiterhin führt der Abschnitt „ Verbindlichkeit dieses Antrages/Bindefrist “ (Bl. ## d. A.) weder zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung noch zu einer Irreführung des Verbrauchers (OLG Köln, Beschluss vom 30.09.2015, 13 W 33/15). Er erweckt beim durchschnittlichen Verbraucher nicht den Eindruck, der Widerruf könnte innerhalb einer Bindefrist von einem Monat nicht erklärt werden. Die Textpassage ist erkennbar unabhängig von der Widerrufserklärung und zeigt dem Verbraucher lediglich, dass er sich einer eventuellen Annahmeerklärung der Bank auch ohne sein Zutun nicht bis in Ewigkeit ausgesetzt fühlen muss, sondern nur im Laufe eines Monats. Dies ergibt sich bereits aus der drucktechnischen Gestaltung. Die Passage befindet sich auf einer anderen Seite – Seite 5 des vorliegenden Vertrages – und ist trotz der im unmittelbaren Umfeld befindlichen Widerrufserklärung, die eine Seite danach gedruckt ist, deutlich von dieser abgegrenzt. Auch die Wortwahl der Überschrift lässt keine direkte Verbindung zur Belehrung zu. Dort heißt es „ Verbindlichkeit des Antrages “. Dass beide Abschnitte separiert zu betrachten sind, ergibt sich ferner daraus, dass sie beide unterschrieben werden müssen und nicht etwa eine Unterschrift das Einverständnis mit beiden Passagen abdeckt. Hinzu kommt, dass die beiden Abschnitte unterschiedliche Zeiträume betreffen. Die Verbindlichkeit des Antrags betrifft den etwaigen Zeitraum bis zu einem Abschluss des Darlehensvertrages, wohingegen die Widerrufsfrist unmissverständlich erst nach Vertragsschluss greift (OLG Köln, Beschluss vom 30.09.2015, 13 W 33/15). 4. Entgegen der Ansicht der Kläger ist die Widerrufsfrist damit auch in Gang gesetzt worden. Die verwendete Formulierung, dass der Darlehensnehmer das Darlehensangebot „ mit der Annahmeerklärung“ „erhalten“ hat, ist – auch bei semantischer Betrachtung – nicht dahingehend zu verstehen, dass eine zeitgleiche Zusendung erfolgen muss. Bereits dem Wortlaut „mit“ lässt sich nicht entnehmen, dass die Annahmeerklärung zeitgleich mit dem Angebot geschweige denn auf der gleichen Urkunde vorhanden sein muss. Das Adverb „mit“ bezeichnet nach dem allgemeinen Sprachverständnis vielmehr das kumulative Zusammentreffen mehrerer Gegebenheiten oder Umstände und wird entsprechend als Synonym für „neben anderem; auch; ebenfalls“ verwendet (vgl. LG Bonn Urteil v. 13.07.2015, 3 O 209/14). Ausgehend hiervon besteht bei einer Gesamtbetrachtung der streitgegenständlichen Passage nach Ansicht der Kammer nicht die Gefahr, dass ein verständiger Leser, die Aufzählung anders versteht, als dass es für den Fristbeginn allein darauf ankommt, dass ihm das Darlehensangebot sowie die Annahmeerklärung vorliegen müssen, ohne dass dies zeitgleich geschehen muss. Durch die Verwendung des Wortes „erhalten“ wird auch nicht zur Voraussetzung gemacht, dass das - von ihm erstellte - Darlehensangebot dem Darlehensnehmer wieder zugeleitet wird. Zwar kann der Ausdruck „erhalten“ nur passiv verwendet werden, jedoch ist es nach Ansicht der Kammer nicht zu beanstanden, dass die Beklagte für alle unter dem zweiten Spiegelstrich aufgezählten Urkunden ein einheitliches Verb verwendet, ohne bei dem Darlehensangebot zu differenzieren, dass der Darlehensnehmer dieses „erhält“ indem er es selbst erstellt. Auch in der gesetzlichen Formulierung des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. wird insofern keine Differenzierung vorgenommen. Vielmehr ist dort davon die Rede, dass alle dort benannten Urkunden dem Verbraucher „zur Verfügung gestellt werden“. Diese Formulierung steht – ebenso wie der Ausdruck „erhält“- im Passiv. Es wird jedoch auch insofern für den Lauf der Widerrufsfrist als maßgeblich und ausreichend angesehen, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltende Urkunde ist (vgl. BGH Urt. v. 10.03.2009, XI ZR 33/08) und nicht gefordert, dass ihm das – selbst erstellte – Darlehensangebot nochmals von der Bank übermittelt wird. 5. Da der Widerruf der Kläger vom 04.02.2015 verfristet war, bedarf es im vorliegenden Fall keiner Entscheidung darüber, ob die von der Beklagten erhobenen Einwände der Verwirkung bzw. des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens durchgreifen. II. Die Kläger haben weder einen Anspruch auf Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Zahlung gemäß Ziffer 1) in Annahmeverzug befindet, noch auf Feststellung, dass der Beklagten über die im Hauptantrag zu 2) genannten Beträge hinaus keine weiteren Forderungen zustehen. Des weiteren haben die Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung von 6.926,85 € oder auf Feststellung dahingehend, dass die Beklagten den Klägern alle seit dem 27.01.2016 mit den Blick auf den Darlehensvertrag vom 06.08./10.08.2007 gezahlten Beträge zu erstatten hat. Der Darlehensvertrag vom 06.08./10.08.2007 besteht fort und hat sich nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. III. Der Hilfsantrag zu 1) der Kläger, festzustellen, dass der Darlehensvertrag mit der Nummer ########## durch den Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde, ist zulässig, jedoch unbegründet. 1. Gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage bestehen keine Bedenken. Der Antrag zielt ausdrücklich auf die Klärung eines zwischen den Parteien geführten Streits über ein Rechtsverhältnis. Mit der Feststellung, dass sich das Darlehensverhältnis durch den Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, begehren die Kläger Feststellungen zum (Nicht-) Bestehen eines Rechtsverhältnisses und nicht nur die Klärung bezüglich einer Vorfrage. Das Feststellungsinteresse der Kläger entfällt auch nicht im Hinblick auf den Vorrang einer Leistungsklage. Auf eine solche Leistungsklage sind die Kläger nicht zu verweisen, denn im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses wird sich bei einer Aufrechnung der wechselseitigen Zahlungsansprüche aufgrund der Höhe der von Klägerseite zu erstattenden Darlehensvaluta im Ergebnis ein negativer Saldo zu Lasten der Kläger ergeben. Auch ist zu erwarten, dass die Beklagte als Bankinstitut im Falle eines zusprechenden Urteils der tenorierten Feststellung bei der Darlehensabwicklung Rechnung tragen wird. 2. Der Hilfsantrag zu 1) hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Darlehensvertrag vom 06.08./10.08.2007 hat sich nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung stand den Klägern kein Widerrufsrecht mehr nach §§ 495 Abs. 1, 355 BGB a.F.) zu. Der Widerruf der Kläger vom 04.02.2015 ist verfristet. Insoweit wird vollumfänglich auf die Ausführungen unter Punkt I Ziffer 1-4 der Entscheidungsgründe verwiesen. IV. Auch die übrigen Hilfsanträge zu 2) bis zu 4) sind unbegründet. Die Kläger haben weder einen Anspruch auf Feststellung, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet, noch auf Feststellung, dass die Beklagte gegen die Kläger nur Ansprüche auf Zahlung von 103.584,84 €, hilfsweise 104.512,80, hilfsweise 105.157,52 € abzüglich weiterer Zahlungen hat, noch auf Feststellung von Schadenersatzpflichten. Das Darlehensverhältnis vom 06.08./10.08.2007 hat sich nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Streitwert: 126.658,30 € (§ 45 Abs. 1 S. 3 GKG)