Beschluss
24 Qs-664 Js 10/15-19/16
LG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beschwerde gegen Anordnung der Notveräußerung ist nach § 304 StPO statthaft.
• Voraussetzungen der Notveräußerung nach § 111l Abs. 1 StPO liegen nicht vor, wenn die Verwahrungskosten im Verhältnis zum Sicherungswert nicht unangemessen hoch sind.
• Erhebliche Wertminderung der sichergestellten Sachen muss erkennbar sein, damit eine Notveräußerung gerechtfertigt ist.
Entscheidungsgründe
Notveräußerung abgelehnt bei verhältnismäßigen Verwahrungskosten • Beschwerde gegen Anordnung der Notveräußerung ist nach § 304 StPO statthaft. • Voraussetzungen der Notveräußerung nach § 111l Abs. 1 StPO liegen nicht vor, wenn die Verwahrungskosten im Verhältnis zum Sicherungswert nicht unangemessen hoch sind. • Erhebliche Wertminderung der sichergestellten Sachen muss erkennbar sein, damit eine Notveräußerung gerechtfertigt ist. Bei einer Durchsuchung wurden 101 Felgensätze mit Reifen im Gesamtwert von rund 100.000 Euro sichergestellt. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Notveräußerung der Sachen mit der Begründung der laufenden Kosten und möglichen Wertminderung. Die Aufbewahrung verursacht monatliche Kosten von 303 Euro; bislang sind 3.663 Euro angefallen. Die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht war für Ende März/April 2016 terminiert. Die Staatsanwaltschaft führte aus, einzelne Felgensätze seien mehr als 1.000 Euro wert, die Reifen zusätzlich. Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die Anordnung der Notveräußerung. Das Landgericht prüfte die Voraussetzungen der Notveräußerung nach § 111l StPO und die Zulässigkeit der Beschwerde nach § 304 StPO. • Die Beschwerde ist statthaft nach § 304 StPO und wurde zulässig erhoben. • Nach § 111l Abs. 1 StPO kann eine Notveräußerung angeordnet werden, wenn die Aufbewahrung unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht oder erhebliche Wertminderung droht. • Hier betragen die Verwahrungskosten 303 Euro monatlich, sodass bei einer Verfahrensdauer von etwa drei Jahren Aufbewahrungskosten von rund 10.000 Euro zu erwarten sind, das sind ca. 10 % des geschätzten Gesamtwerts von etwa 100.000 Euro; dies stellt keine unverhältnismäßig hohe Belastung dar. • Es sind bislang nur moderate Verwahrungskosten entstanden und es ist nicht ersichtlich, dass ein wirtschaftlich denkender Eigentümer aufgrund der Kosten die Sachen schnell veräußern würde. • Es besteht auch kein Anhalt dafür, dass durch weitere Verwahrung eine erhebliche Wertminderung droht, die eine sofortige Veräußerung erforderlich machen würde. • Aufgrund dessen sind die gesetzlichen Voraussetzungen des § 111l Abs. 1 StPO nicht erfüllt und die Anordnung der Notveräußerung aufzuheben. • Die Kostenentscheidung folgt aus der analogen Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO; die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers sind der Staatskasse aufzuerlegen. Das Landgericht Bonn hat die Anordnung der Notveräußerung aufgehoben und den Antrag der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen des § 111l Abs. 1 StPO nicht vorliegen. Die Verwahrungskosten sind im Verhältnis zum Gesamtwert der sichergestellten Felgensätze nicht unverhältnismäßig hoch und es ist keine erhebliche Wertminderung zu erwarten. Damit besteht kein Rechtfertigungsgrund für eine sofortige Veräußerung. Die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers wurden der Staatskasse auferlegt.